Schriftliche Frage 31 von Lea Reisner (DIE LINKE): Beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der aktuellen Debatten über den aufenthaltsrechtlichen Status ukrainischer Staatsangehöriger so…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 31 von Lea Reisner (DIE LINKE): Beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der aktuellen Debatten über den aufenthaltsrechtlichen Status ukrainischer Staatsangehöriger so…
Frage 31 (Lea Reisner, Die Linke):
Beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der aktuellen Debatten über den aufenthaltsrechtlichen Status ukrainischer Staatsangehöriger sowie möglicher zukünftiger Änderungen der Schutzregelungen (www.zdfheute.de/politik/ausland/dobri ndt-ukraine-maenner-asyl-fluechtlinge-aufnahmeregeln-100.html) durch konkrete rechtliche oder politische Maßnahmen auch künftig sicherzustellen, dass ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die sich bereits rechtmäßig aufgrund des vorübergehenden Schutzes oder eines anderen humanitären Aufenthaltstitels in Deutschland aufhalten, ihren Schutz- und Aufenthaltsstatus unabhängig von ihrem Wehrpflichtstatus behalten und weder mit einer Einschränkung ihres Schutzstatus noch mit Maßnahmen rechnen müssen, die auf eine Rückkehr in die Ukraine oder eine Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthalts abzielen, und wenn ja, durch welche, und wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 3. Juli 2026:
Derzeit diskutieren die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten, den vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige zu verlängern. Die Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen. Im Gespräch ist dabei die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz auf Personen, die die Ukraine während des Kriegsrechts legal verlassen dürfen und neu in die EU einreisen. Bereits in der EU aufhältige ukrainische Staatsangehörige wären von der Einschränkung nicht betroffen. Entsprechend folgen für diesen Personenkreis keine besonderen Maßnahmen aus einer ggf. eingeschränkten Verlängerung der Richtlinie.
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