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Schriftliche Frage 22 von Dr. Gottfried Curio (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, neben der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld für neu einreisen…

dip / schriftliche_frage 05.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 22 von Dr. Gottfried Curio (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, neben der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld für neu einreisen… Frage 22 (Dr. Gottfried Curio, AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, neben der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld für neu einreisende Ukrainer noch weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den zuletzt stark angestiegenen Zuzug von Ukrainern wieder zu drosseln (www.br.de/na chrichten/deutschland-welt/mehr-ukrainer-fliehe n-nach-deutschland-was-sind-die-gruende,V0M qTJN), und wird die Bundesregierung angesichts der weit überproportionalen Belastung Deutschlands innerhalb der EU insbesondere die Solidaritätsklausel der Massenzustromrichtlinie geltend machen (https:/de.statista.com/statistik/daten/stud ie/1356654/umfrage/anzahl-ukrainischer-fluechtli nge-in-den-eu-staaten/)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 2. Dezember 2025: Vorab ist festzustellen, dass der Gesetzentwurf zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode dient. Auf Initiative der Bundesregierung haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei der Verlängerung der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zur Gewährung vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 darauf verständigt, dass Schutzsuchende, die bereits in einem anderen EU- Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben, diesen nicht noch einmal in einem weiteren Mitgliedstaat, in diesem Fall in Deutschland, erhalten sollen. Dementsprechend wird mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz der Leistungsausschluss des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf Personen erweitert, denen in einem anderen Staat vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gewährt worden ist und fortbesteht. Auch in diesen Fällen der Sekundärmigration sollen Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht beseitigt werden. Das dient der Eindämmung der Sekundärmigration. Die Ausreiseerleichterungen der Ukraine für noch nicht wehrpflichtige und daher noch nicht in die Armee mobilisierte junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren haben seit dem 28. August 2025 – neben den verstärkten russischen Militärangriffen, die zu hohen Verlusten auch in der Zivilbevölkerung und massiver Zerstörung von Wohngebäuden, Energie- und anderer Infrastruktur geführt haben – zu einer erhöhten Zahl von Einreisen nach Deutschland beigetragen. Um die Ursachen dieser Fluchtbewegungen einzudämmen, sieht es die Bundesregierung ebenso wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weitere Verbündete als notwendig an, die Ukraine weiterhin zu unterstützen. Die Belastung der Aufnahmesysteme und die Anstrengungen, die Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Versorgung der Schutzsuchenden unternehmen, wird von der Bundesregierung anerkannt. Sie ist mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Austausch darüber, wie die Aufnahme der Schutzsuchenden solidarisch gestaltet werden kann.

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