Sicherheitspolitische Konsequenzen des unerlaubten Entfernens ukrainischer Soldaten (Deserteure) während der Ausbildung durch die Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7986)
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Sicherheitspolitische Konsequenzen des unerlaubten Entfernens ukrainischer Soldaten (Deserteure) während der Ausbildung durch die Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7986)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8251
21. Wahlperiode 28.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Zirwes, Andreas Paul, Thomas
Ladzinski, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7986 –
Sicherheitspolitische Konsequenzen des unerlaubten Entfernens ukrainischer
Soldaten (Deserteure) während der Ausbildung durch die Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bezugnehmend auf Medienberichte wurden seit dem 17. Oktober 2022 im
Rahmen von Ausbildungsmaßnahmen der Bundeswehr auf diversen
Standorten im Bundesgebiet etwa 25 000 ukrainische Soldaten ausgebildet (www.bun
deswehr.de/de/auftrag/einsaetze/missionen/anerkannte-missionen/unterstuetzu
ngsmision-eumam-ukraine, abgerufen am 24. August 2026). Berichten
zufolge kam es hierbei in zahlreichen Fällen zum unerlaubten Entfernen von
Truppenübungsplätzen durch ukrainische Soldaten (www.welt.de/politik/ausland/a
rticle6a872227c3692834ff6d7936/ukrainische-soldaten-desertieren-bei-ausbil
dung-in-deutschland-bericht-ueber-mehrere-hundert-faelle.html, abgerufen am
24. August 2026). In Sachsen-Anhalt soll es bereits mehr als 80 Fälle gegeben
haben (www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/jerichow/deserteu
re-fliehen-100,ukrainische-soldaten-122.html, abgerufen am 24. August
2026). Das unerlaubte Entfernen von Truppenübungsplätzen birgt nicht nur
potenzielle Sicherheitsrisiken im Bundesgebiet, sondern wirft auch erhebliche
aufenthalts- und ordnungsrechtliche Fragen auf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Darüber hinaus erklärt die Bundesregierung die Entschlossenheit zur
fortgesetzten Unterstützung der Ukraine in ihrem Abwehrkampf gegen den
völkerrechtswidrigen und brutalen Angriffskrieg der Russischen Föderation, solange
dies erforderlich ist. Dieser Angriffskrieg Russlands stellt die gesamte
europäische regelbasierte Ordnung infrage, die sich der Kontinent nach dem Zweiten
Weltkrieg gegeben hat. Zu dieser Unterstützung der Ukraine gehört auch die
Ausbildung ukrainischer Kräfte auf deutschem Boden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 28. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Fälle des unerlaubten Entfernens oder der Fahnenflucht von
ukrainischen Soldaten während ihrer Ausbildung in Deutschland sind der
Bundesregierung seit Beginn der Ausbildungsmaßnahmen im Jahr 2022
bundesweit bekannt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage betrifft Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie
das Staatswohl begrenzt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung
der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine
Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann.
Die Veröffentlichung dieser Informationen über mehrere Jahre würde konkrete
Einblicke in die Motivation, die Moral und den Zusammenhalt der ukrainischen
Streitkräfte geben. Diese Informationen können von Russland genutzt werden,
um die weiteren Risiken und Ressourcen der ukrainischen Streitkräfte zu
analysieren und dadurch die eigenen Chancen im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
gegen die Ukraine zu erhöhen.
Zudem können aus der erbetenen Aufgliederung nach Bundesländern
Rückschlüsse auf bislang nicht veröffentlichte Ausbildungsstandorte gezogen
werden. Daraus könnten die ausgebildeten Fähigkeiten und der Fähigkeitszuwachs
der Ukraine abgeleitet werden. Die Veröffentlichung dieser Informationen kann
mithin negative Auswirkungen auf die außen- und sicherheitspolitischen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
und Funktionsfähigkeit der ukrainischen Streitkräfte nicht ausreichend
Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
2. Wie verteilt sich die Anzahl dieser Fälle (vgl. Frage 1) auf die jeweiligen
Standorte und Truppenübungsplätze der Bundeswehr?
Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine bei der Ausübung ihres
Selbstverteidigungsrechts gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg.
Aufgrund der erforderlichen Vertraulichkeit in der Zusammenarbeit mit der
Ukraine bei der Ausübung ihres Selbstverteidigungsrechts sieht die
Bundesregierung von Angaben ab, die Schlussfolgerungen auf die Fähigkeiten der
ukrainischen Streitkräfte zulassen. Eine Benennung der verschiedenen
Standorte, an denen die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte stattfindet, könnte
mittelbar oder unmittelbar Rückschlüsse auf Ausbildungsinhalte und damit auf
die aktuellen bzw. künftigen Verteidigungsfähigkeiten der Ukraine zulassen.
Dies könnte schwerwiegende Nachteile für die Verteidigungsfähigkeit der
Ukraine mit sich bringen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
3. Welche rechtlichen Schritte und polizeilichen Fahndungsmaßnahmen leitet
die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei in Absprache mit den
Landesbehörden ein, wenn das unerlaubte Entfernen eines ukrainischen
Soldaten festgestellt wird?
Die zuständigen Landesbehörden werden zur Prüfung geeigneter Maßnahmen
unterrichtet. Insofern betrifft die Frage der zu diesem Zeitpunkt eingeleiteten
polizeilichen Fahndungsmaßnahmen grundsätzlich die Ausübung der den
Ländern eingeräumten Aufgabe des Polizeirechts. Fragen zu Aktivitäten der Länder
liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Bundesregierung, weshalb
eine Stellungnahme hierzu unterbleibt.
4. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen die Betroffenen zum
Zeitpunkt ihres Entfernens, und wie wird ihr Aufenthalt nach einem
Entweichen rechtlich eingeordnet bzw. geahndet?
Ukrainische Soldaten, die im Rahmen einer Trainingsmission nach Deutschland
kommen und dort fahnenflüchtig werden, gelten nicht als Vertriebene im Sinne
der Richtlinie 2001/55/EG und können grundsätzlich keinen Antrag auf eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG stellen, da der persönliche
Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Personen beschränkt ist, denen auf
Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und der Richtlinie
2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird. Weil die Betroffenen zum
Zweck der Teilnahme an einer Trainingsmission nach Deutschland gekommen
sind, liegt kein illegaler Aufenthalt vor. Mit der Antragstellung eines
Asylantrags ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 AsylG). Die
Feststellung und Ahndung der Fahnenflucht obliegt den ukrainischen Behörden.
5. In wie vielen Fällen konnten bisher entweichende Soldaten aufgefunden,
aufgegriffen oder an ukrainische Behörden bzw. Stellen überstellt werden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib der
entweichenden Soldaten innerhalb des Bundesgebiets oder des Schengen-
Raums?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich diese teilweise bei den
Ausländerbehörden der Länder gemeldet haben. Im Übrigen liegen keine statistischen
Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
7. Welche Sicherheitsüberprüfungen finden im Vorfeld der Einreise und der
Ausbildung ukrainischer Soldaten auf deutschem Hoheitsgebiet statt, um
sicherheitsrelevante Risiken zu minimieren?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
21/2261 wird verwiesen.
8. Welche Maßnahmen ergreift das Bundesministerium der Verteidigung
gegebenenfalls, um das Entweichen von ausländischen Soldaten auf
deutschem Staatsgebiet künftig zu verhindern?
Die disziplinare Zuständigkeit für die Soldatinnen und Soldaten liegt beim
Entsendestaat. Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher nicht dazu
berufen, Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zu ergreifen.
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ISSN 0722-8333
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