Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
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Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 132/26 (Beschluss)
18.08.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum
Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
Bundesministerium Berlin, 18. August 2026
für Gesundheit
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zu der
Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum
Qualifikationsmissbrauch vermeiden" (Drucksache 132/26 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christiane Schenderlein
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates
„Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
vom 27. März 2026 (Drucksache 132/26 (Beschluss))
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, dass qualifiziertes Pflegepersonal nicht für
pflegeferne Tätigkeiten eingesetzt und pflegeferne Tätigkeiten nicht über das Pflegebudget
finanziert werden sollen.
Auf die in der Entschließung angesprochenen Berichte, dass Pflegepersonal in Krankenhäusern
vermehrt für pflegeferne Aufgaben eingesetzt würden, hat der Gesetzgeber bereits durch
Gesetzesänderungen im Rahmen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) (BGBl. 2026 I Nr. 98)
reagiert, die am 15. April 2026 in Kraft getreten sind. Mit dem KHAG wurde in § 6a Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes eine Regelung eingefügt, nach der Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die
nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen
dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten,
unabhängig von der dienstlichen Zuordnung im Krankenhaus nicht im Pflegebudget zu
berücksichtigen sind. Mit der Regelung wird gesetzlich verdeutlicht, dass eine Übertragung pflegeferner
Tätigkeiten auf Pflegepersonal nicht zur Berücksichtigung der Kosten im Pflegebudget und zu einer
Erhöhung des Pflegebudgets führen darf. Bereits vorher wiesen die gesetzlichen Regelungen zum
Pflegebudget insoweit einen Tätigkeitsbezug auf, als dass lediglich Pflegepersonalkosten für die
unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem
Vergütungssystem auszugliedern sind (§ 17b Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Mit
den im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) vorgesehenen Änderungen des
Krankenhausentgeltgesetzes wird gesetzlich geregelt, dass die mit dem KHAG eingeführte Regelung
zu Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, für Vereinbarungen des Pflegebudgets für die
Jahre ab 2027 gilt. Darüber hinaus bekräftigt die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
vorgesehene Änderung des § 137k des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Krankenhäuser
im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine bedarfsgerechte Personalausstattung
in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Daneben sehen die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen
Änderungen vor dem Hintergrund der dramatischen Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) eine Rückkehr zu einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik vor. Es erfolgt eine
dauerhafte und regelhafte Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege in den einzelnen
Leistungsbereichen mit der jährlichen Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder als
zu Drucksache 132/26 (Beschluss)
maßgebliche Obergrenze. Neben anderen Leistungserbringern sind auch die Krankenhäuser von
dieser Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege betroffen. Die Einbeziehung der
Krankenhäuser in die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik ist unvermeidbar, da die Ausgaben der GKV für
Krankenhausbehandlungen den mit Abstand größten Ausgabenbereich der GKV darstellen.
Angesichts seines Umfangs und der überdurchschnittlichen Ausgabenanstiege ist auch das Pflegebudget
in die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik einzubeziehen. Die im GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthaltenen Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes sehen daher grundsätzlich
eine Begrenzung des Anstiegs des Pflegebudgets durch die genannte maßgebliche Obergrenze vor.
Eine Überschreitung der Obergrenze zur Refinanzierung des notwendigen Personalaufbaus zur
Erfüllung verbindlicher Personalvorgaben ist zulässig. Zudem werden im Rahmen der
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik auch in Zukunft Vergütungssteigerungen oberhalb der erwarteten
Inflation bis in Höhe der gesamtwirtschaftlichen Lohndynamik möglich sein, so dass auch die
Refinanzierung von guten Gehaltssteigerungen für die Beschäftigten im Krankenhaus und in der Pflege
voraussichtlich weiterhin möglich sein wird
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz haben
sich die Koalitionsfraktionen auf weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Flexibilisierung
in der Pflege im Krankenhaus verständigt. So wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgefordert, in einer Arbeitsgruppe mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Deutschen Pflegerats und der
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bis zum 31. Oktober 2026 ein Konzept für eine zukunftsfähige
Finanzierung von Pflegepersonalkosten zu erarbeiten. Die in dem Konzept vorgesehenen Maßnahmen
sollen die erfolgreiche Umsetzung der Krankenhausreform unterstützen, den Bürokratieaufwand für
die Krankenhäuser reduzieren und die Qualität der Patientenversorgung in den Mittelpunkt stellen.
Eine gesetzliche Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen wird mit Wirkung ab dem
Jahr 2028 angestrebt. Für die Übergangszeit bleibt das Pflegebudget in seiner mit dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenen Ausgestaltung erhalten.
zu Drucksache 132/26 (Beschluss) - 2 -
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