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Schriftliche Frage 10 von Mandy Eißing (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, im geplanten Sondervermögen für Infrastruktur in Höhe von 500 Mrd. Euro auch explizit Engagementinfrastrukturen u…

dip / schriftliche_frage 01.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 10 von Mandy Eißing (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung, im geplanten Sondervermögen für Infrastruktur in Höhe von 500 Mrd. Euro auch explizit Engagementinfrastrukturen u… Frage 10 (Mandy Eißing, Die Linke): Plant die Bundesregierung, im geplanten Sondervermögen für Infrastruktur in Höhe von 500 Mrd. Euro auch explizit Engagementinfrastrukturen und u. a. Jugendherbergen zu berücksichtigen, um so zivilgesellschaftliches Engagement und soziales und emotionales Lernen gezielt zu fördern? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 30. Juli 2025: Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität umfasst drei Säulen: Für zusätzliche Investitionen des Bundes stehen 300 Mrd. Euro zur Verfügung. Weitere 100 Mrd. Euro gehen an die Länder zur Unterstützung der Investitionsbedarfe im Aufgabenbereich der Länder und Kommunen und weitere 100 Mrd. Euro stehen für Investitionen des Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereit. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Sondervermögens war es naturgemäß notwendig, bei den Investitionsbereichen der Bundessäule Schwerpunkte im Hinblick auf die Ziele des Sondervermögens zu setzen. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen – Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG), mit dem die Nutzung des Anteils der Länder am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität geregelt wird, sind Investitionen in die Infrastruktur von Ländern und Kommunen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro förderfähig. Die Aufzählung der Förderbereiche in § 3 Absatz 1 ist nicht abschließend, insofern ist eine Förderung außerschulischer Lernorte, sofern sie in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen, grundsätzlich möglich. Für die Umsetzung des Gesetzes sind die Länder zuständig. Sie legen fest, für welche Infrastrukturmaßnahmen die Bundesmittel verwendet werden können. Der Gesetzentwurf eröffnet dem Bund keine Möglichkeit, auf die Auswahl der Investitionsmaßnahmen oder deren konkrete Ausgestaltung Einfluss zu nehmen.

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