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Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)

dip / drucksache 07.07.2025 · WP 21 · 21/779 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/779 21. Wahlperiode 07.07.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) A. Problem und Ziel Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Insbesondere nach den Krisen der vergangenen Jahre und angesichts vielfältiger, zum Teil neuer Herausforderungen bestehen große Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sind. Diese erstrecken sich beispielsweise auf den Erhalt und die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, auf den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, auf die Digitalisierung, auf Investitionen in die Transformation und Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur, auf Investitionen in Forschung und Entwicklung, auf die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, auf Investitionen in den Zivil- und Bevölkerungsschutz und auf Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Die Infrastruktur ist ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft wesentlich beeinflusst. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25 (Bundestagsdrucksache 20/13800) zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Aufgrund des Nachholbedarfs war der Modernitätsgrad des öffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz der Erhöhung der investiven Ausgaben aus dem Bundeshaushalt und seiner Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies spiegelt sich auch in den öffentlichen Nettoanlageinvestitionen wider, die bei den Gebietskörperschaften in den vergangenen zwei Jahrzehnten nahe null lagen. Infolgedessen verliert der öffentliche Kapitalstock real an Wert und die Infrastruktur büßt zunehmend an Qualität und Leistungsfähigkeit ein. Insgesamt ist die gesamtwirtschaftliche Dynamik in Deutschland derzeit schwach. Die deutsche Volkswirtschaft steht vor erheblichen strukturellen Herausforderungen, die das Wachstumspotenzial seit Jahren dämpfen. Hierzu zählen auch die Defizite der öffentlichen Infrastruktur. Das preisbereinigte Potenzialwachstum, das vor einem Jahrzehnt noch bei rund 1,5 Prozent lag, beträgt aktuell nur rund 0,5 Prozent und wird Prognosen zufolge auf niedrigem Niveau verharren. Der notwendige gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf wurde in verschiedenen Studien auf einen mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbetrag in den kommenden zehn Jahren geschätzt. Ein hoher Anteil des Investitionsbedarfs entfällt auf den öffentlichen Sektor. Die Studien kommen zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur erforderlich sind. Demzufolge müssten die Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant erhöht werden. Diese Investitionen werden in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum hinweg Haushaltsmittel binden müssen, die nicht mit der notwendigen Planbarkeit aus den jährlichen Bundeshaushalten bereitgestellt werden können. Um Bedarfe in dieser enormen Größenordnung in den kommenden Jahren realisieren zu können, bedarf es in besonderer Weise mittelfristiger Planungssicherheit vor dem Hintergrund begrenzter öffentlicher wie privater Kapazitäten. B. Lösung Wie vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügung von Artikel 143h in das Grundgesetz vorgesehen, errichtet der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Investitionen aus dem Sondervermögen können innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Entsprechend Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes erhält der Klima- und Transformationsfonds Zuführungen von insgesamt 100 Milliarden Euro. Ferner stehen den Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung. Die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für Investitionen zur Modernisierung Deutschlands. Die über dieses Sondervermögen mögliche Investitionsoffensive des Bundes als integraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der Bundesregierung kann das mittelfristige Wirtschaftswachstum der deutschen Volkswirtschaft spürbar stärken. Neben der direkten Auswirkung der Ausweitung des öffentlichen Kapitalstocks auf das Wirtschaftswachstum stärken öffentliche Investitionen das Wirtschaftswachstum vor allem durch die damit einhergehende Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die verbesserte Planungssicherheit. Das kann zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen, da das zusätzliche Wirtschaftswachstum die belastenden Effekte höherer Schuldenstände mittelfristig überkompensieren kann (Steuermehreinnahmen, geringere Transfers). Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der Staatsfinanzen bei. C. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens wären der Bund und die Länder nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß, in dem gebotenen Zeitrahmen und mit der benötigten Planungssicherheit Investitionen in die jeweilige Infrastruktur zu tätigen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht unmittelbar belastet. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen über die Kreditermächtigung finanziert, Gleiches gilt für die den Ländern aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die Zuführungen aus dem Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht bezifferbar und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung der Mittel des Sondervermögens erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen. Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des Sondervermögens kein unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Verwaltungsaufwand der Länder und Kommunen aus der Verwaltung der den Ländern aus dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich nach dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren Regelung der Mittelverwendung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet. § 2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert. § 3 Investitionen der Länder Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung. § 4 Investitionen des Bundes (1) Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert, insbesondere solche in 1. den Zivil- und Bevölkerungsschutz, 2. die Verkehrsinfrastruktur, 3. die Krankenhausinfrastruktur, 4. die Energieinfrastruktur, 5. die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, 6. die Forschung und Entwicklung und 7. die Digitalisierung. (2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu. (3) Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt. § 5 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. § 6 Kreditermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen. (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen. § 7 Wirtschaftsplan Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan wird dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. § 8 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. § 9 Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt. § 10 Erfolgskontrollen (1) Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit den Maßnahmen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen sich an diesen Zielen orientieren. Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen. (2) Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu dokumentieren. Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen. (3) Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer Erfolgskontrolle unterzogen. Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jeweils nach Ablauf von vier und nach Ablauf von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens. § 11 Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan (1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden. (2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu. (3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Berlin, den 7. Juli 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Insbesondere nach den Krisen der vergangenen Jahre und angesichts vielfältiger, zum Teil neuer Herausforderungen bestehen große Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sind. Diese erstrecken sich beispielsweise auf den Erhalt und die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, auf den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, auf die Digitalisierung, auf Investitionen in die Transformation und Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur, auf Investitionen in Forschung und Entwicklung, auf die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, auf Investitionen in den Zivil- und Bevölkerungsschutz und auf Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Die Infrastruktur ist auch ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft wesentlich beeinflusst. Die Investitionen in diesen Standortfaktor sind im letzten Jahrzehnt gering ausgefallen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25 (Bundestagsdrucksache 20/13800) zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Aufgrund des Aufholbedarfs war der Modernitätsgrad des öffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz der Erhöhung der investiven Ausgaben aus dem Bundeshaushalt und seiner Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies spiegelt sich auch in den öffentlichen Nettoanlageinvestitionen wider, die bei den Gebietskörperschaften in den vergangenen zwei Jahrzehnten nahe null lagen. Infolgedessen verliert der öffentliche Kapitalstock real an Wert, und die Infrastruktur büßt zunehmend an Qualität und Leistungsfähigkeit ein. Insgesamt ist die gesamtwirtschaftliche Dynamik in Deutschland derzeit schwach. Die deutsche Volkswirtschaft steht vor erheblichen strukturellen Herausforderungen, die das Wachstumspotenzial seit Jahren dämpfen. Hierzu zählen auch die Defizite der öffentlichen Infrastruktur. Das preisbereinigte Potenzialwachstum, das vor einem Jahrzehnt noch bei rund 1,5 Prozent lag, beträgt aktuell nur rund 0,5 Prozent und wird Prognosen zufolge auf niedrigem Niveau verharren. Der notwendige gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf wurde in verschiedenen Studien auf einen mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbetrag in den kommenden zehn Jahren geschätzt. Ein hoher Anteil des Investitionsbedarfs entfällt auf den öffentlichen Sektor. Die Studien kommen zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur erforderlich sind. Demzufolge müssten die Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant erhöht werden. Diese Investitionen werden in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum hinweg Haushaltsmittel binden müssen, die nicht mit der notwendigen Planbarkeit aus den jährlichen Bundeshaushalten bereitgestellt werden können. Um Bedarfe in dieser enormen Größenordnung in den kommenden Jahren realisieren zu können, bedarf es in besonderer Weise mittelfristiger Planungssicherheit vor dem Hintergrund begrenzter öffentlicher wie privater Kapazitäten. Wie vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügung von Artikel 143h in das Grundgesetz vorgesehen, errichtet der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Entsprechend Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes erhält der Klima- und Transformationsfonds (KTF) aus diesem Sondervermögen Zuführungen von insgesamt 100 Milliarden Euro. Ferner stehen den Ländern aus diesem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung, nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung. Die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für zusätzliche Investitionen zur Modernisierung Deutschlands. Das Bundesministerium der Finanzen als Federführer wird die Umsetzung unter Einbindung der betroffenen Ressorts eng begleiten. Die über dieses Sondervermögen mögliche Investitionsoffensive des Bundes als integraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der Bundesregierung kann das mittelfristige Wirtschaftswachstum der deutschen Volkswirtschaft spürbar stärken. Neben der direkten Auswirkung der Ausweitung des öffentlichen Kapitalstocks auf das Wirtschaftswachstum stärken öffentliche Investitionen das Wirtschaftswachstum vor allem durch die damit einhergehende Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die verbesserte Planungssicherheit. Das kann zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen, da das zusätzliche Wirtschaftswachstum die belastenden Effekte höherer Schuldenstände mittelfristig überkompensieren kann (Steuermehreinnahmen, geringere Transfers). Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der Staatsfinanzen bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Entwurf soll das Sondervermögen gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes errichtet werden. Neben der technischen Errichtung des Sondervermögens enthält der Entwurf insbesondere - eine Regelung zu den bis zu 100 Milliarden Euro, die den Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen sollen, - Vorgaben zu den aus dem Sondervermögen finanzierbaren Investitionen, - eine Regelung zur Zuführung von insgesamt 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds, - eine Regelung zur Zusätzlichkeit der Investitionen des Bundes einschließlich des KTF sowie - die Kreditermächtigung. III. Alternativen Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens wären der Bund und die Länder nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß, in dem gebotenen Zeitrahmen und mit der benötigten Planungssicherheit Investitionen in die jeweilige Infrastruktur zu tätigen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 143h Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes und aus der in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung und Ausgestaltung von Sondervermögen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, da die höhere Staatsverschuldung zur Finanzierung dringend gebotener Investitionen in die Infrastruktur dient, welche die Grundlage für künftiges Wirtschaftswachstum und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist. Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der Staatsfinanzen bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht unmittelbar belastet. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen über die Kreditermächtigung finanziert, gleiches gilt für die den Ländern aus dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die Zuführungen an den Klima- und Transformationsfonds. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht bezifferbar und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung seiner Mittel erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen. Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des Sondervermögens kein unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Verwaltungsaufwand der Länder und Kommunen aus der Verwaltung der den Ländern aus dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich nach dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren Regelung der Mittelverwendung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen. Er hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Experimentierklausel wäre nicht sachdienlich, da der Gesetzentwurf lediglich staatsorganisatorische Regelungen im staatlichen Binnenbereich trifft. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem Sondervermögen werden Investitionen finanziert, die bis einschließlich 31. Dezember 2036 bewilligt werden (siehe § 11 Absatz 1). Nach § 10 Absatz 3 Satz 3 ist eine abschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Einer zusätzlichen Evaluierung bedarf es nicht. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens) Die Vorschrift regelt die Errichtung und die Bezeichnung des Sondervermögens. Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens) Die Vorschrift legt den Zweck des Sondervermögens entsprechend den Vorgaben in Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes fest. Zu § 3 (Investitionen der Länder) Die Vorschrift stellt den Ländern entsprechend Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zu Verfügung. Die Einzelheiten zur Inanspruchnahme dieser Mittel durch die Länder regelt nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz. Zu § 4 (Investitionen des Bundes) Die Vorschrift regelt die Finanzierung von Investitionen des Bundes aus dem Sondervermögen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, in welchen Bereichen der Bund aus dem Sondervermögen zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur finanzieren kann, soweit ihm eine Finanzierungskompetenz zusteht. Entsprechend der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers sind Investitionen in einen nichtabschließenden Katalog von Bereichen zulässig, wobei Investitionen insbesondere solche im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind (siehe Bundestagsdrucksache 20/15096, S. 13). Diese klare Grundausrichtung lässt dem Gesetzgeber bei der Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes ausreichend Raum, um den diagnostizierten umfassenden Investitionsbedarf in allen Bereichen und über die lange Laufzeit des Sondervermögens zu adressieren. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Zuführung von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds entsprechend Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes. Das Sondervermögen führt beginnend im Jahr 2025 bis einschließlich des Jahres 2034 jährlich 10 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds zu. Mit den aus dem Sondervermögen zugeführten Mitteln sollen neue Investitionen des Klima- und Transformationsfonds ermöglicht werden. Diese Mittel dienen dem gesetzlichen Zweck des Klima- und Transformationsfonds. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt für die Investitionen des Bundes im Sinne des § 2 das Nähere zur Gewährleistung der Zusätzlichkeit der Investitionen gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes soll das Sondervermögen zusätzliche Investitionen ermöglichen. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird (Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Die nähere Bestimmung dessen, was eine angemessene Investitionsquote ist, überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wobei den Gesetzesmaterialien zur Schaffung des Artikels 143h des Grundgesetzes eine konkrete Vorstellung zu entnehmen ist (siehe Bundestagsdrucksache 20/15117, S. 23). In diesem Sinne wählt Absatz 3 einen quantitativen Ansatz zur Bestimmung der vom Grundgesetz betrachteten Investitionsquote, um das qualitative Kriterium der Angemessenheit in der Haushaltsaufstellung handhabbar zu machen: Ausgabenseitige finanzielle Transaktionen werden sowohl bei den veranschlagten Ausgaben für Investitionen (Zähler) als auch bei den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) abgezogen. Darüber hinaus werden die Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) auch um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes bereinigt. Da die Investitionsquote auf den Bundeshaushalt bezogen ist, werden Sondervermögen nicht einbezogen. Der Investitionsbegriff ist in Absatz 3 durch die Bezugnahme auf § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung enger zu verstehen als in Absatz 1 sowie allgemein in § 2 des Gesetzes. Dadurch wird das Kriterium der Zusätzlichkeit zum einen transparent handhabbar. Die entsprechenden Ausgaben sind formell leicht festzustellen. Zum anderen sind die grundgesetzlich vorgegebenen Anforderungen in jedem Fall erfüllt, denn wenn bereits durch Berücksichtigung (allein) der Investitionen im engeren Sinne die erforderliche Investitionsquote erfüllt ist, liegen jedenfalls auch eine angemessene Quote an Investitionen im weiten, nach dem Grundgesetz offeneren Begriff vor (vergleiche die Begründung zu Absatz 1). Zu § 5 (Stellung im Rechtsverkehr) Die Vorschrift regelt, entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen, die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen, das sich bei seiner Aufgabenerfüllung auch anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen kann. Zu § 6 (Kreditermächtigung) Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die Ermächtigung zu Kreditaufnahme im Sinne von Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Anschlussfinanzierung des Sondervermögens. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Anrechnung auf die Kreditermächtigung für das Sondervermögen, die in Höhe der Nennwerte erfolgen soll, d. h. in Höhe der Beträge, die am Ende der Laufzeiten der Kredite getilgt werden müssen, und nicht in Höhe der kassenwirksamen Beträge. Damit weicht die Anrechnung für das Sondervermögen von der Vorgehensweise im Bundeshaushalt ab. Diese abweichende Vorgehensweise begründet sich durch den anderen Charakter der Kreditermächtigung für Sondervermögen: Während die Kreditermächtigungen des Bundeshaushalts für das jeweilige Haushaltsjahr gelten und zusammen mit anderen Einnahmen zur Deckung der jährlichen Ausgaben dienen, werden Kreditermächtigungen für Sondervermögen für die gesamte Laufzeit der Sondervermögen gewährt. Aufgrund der Überjährigkeit kann die Streckung der Kreditaufnahme über die Kreditlaufzeit anders als beim Bundeshaushalt bei Sondervermögen bereits direkt durch sofortige Anrechnung des Nennwerts vorweggenommen werden. Bei den bereits existierenden Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung war bislang eine Anrechnungsabweichung für Diskontpapiere vorgesehen. Im Zuge der periodengerechten Veranschlagung von Zinskosten wird auch für diese Sondervermögen auf die Anrechnung von Nennwerten auf die jeweiligen Kreditermächtigungen umgestellt. Zu § 7 (Wirtschaftsplan) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der durch die Bundesregierung aufzustellen ist und vom Gesetzgeber festgestellt wird. Für das Sondervermögen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln (§ 113 BHO) das Haushaltsrecht des Bundes, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Zu § 8 (Rechnungslegung) Die Vorschrift gewährleistet die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens, die den Übersichten zur Haushaltsrechnung (§ 85 Nummer 2 BHO) beizufügen ist. Damit ist sichergestellt, dass die Rechnungslegung des Sondervermögens in den parlamentarischen Entlastungsprozess einbezogen wird (§ 114 BHO). Zu § 9 (Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme) Die Verwaltungskosten des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt. Zu § 10 (Erfolgskontrollen) Die durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen sind an der übergeordneten Zielsetzung einer Verbesserung der Infrastruktur und der damit verbundenen Erhöhung des wirtschaftlichen Wachstums zu orientieren. Sie gewährleisten die vorherige, begleitende und nachgelagerte Kontrolle, ob die mit dem Sondervermögen verbundenen Ziele erreicht werden, und sind damit ein entscheidender Baustein für eine nachhaltige und glaubwürdige Wachstumsperspektive des Sondervermögens. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen nach den Absätzen 1 und 2 sollen nach Möglichkeit zudem Informationen enthalten, die die Berücksichtigung der Maßnahmen für eine kosteneffiziente Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere unterstützen. Zu Absatz 1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase sind zwingende Voraussetzung für die zu späteren Zeitpunkten durchzuführenden begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Die Maßnahmen des Sondervermögens dienen der Verbesserung der Infrastruktur und daraus abgeleitet der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase sind an der übergeordneten Zielstellung, die mit dem Sondervermögen verfolgt wird, zu orientieren. Ausgehend von diesen übergeordneten Zielen müssen für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen hinreichend konkretisierte Ziele formuliert und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle getroffen werden. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind lösungsneutral und vor Veranschlagung der einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Zu Absatz 2 Erfolgskontrollen sind ein wichtiges Instrument, um die gesetzten Ziele bestmöglich zu erreichen (vor allem durch begleitende Erfolgskontrollen) und auf der Basis empirischer Erkenntnisse aus Erfahrungen beziehungsweise Fehlern für die Zukunft zu lernen (vor allem durch abschließende Erfolgskontrollen). Erfolgskontrollen sind auch für die parlamentarische Kontrolle und die Ausübung des Budgetrechts von wesentlicher Bedeutung. Begleitende Erfolgskontrollen dienen insbesondere dazu, Erfordernisse und Möglichkeiten des Um- und Nachsteuerns rechtzeitig zu erkennen oder die gewonnenen Erkenntnisse bereits bei der Planung weiterer Projekte zu berücksichtigen. Die Dokumentation ist BMF auf Verlangen vorzulegen. Zu Absatz 3 Durch die Erfolgskontrollen soll das Erreichen der maßgeblichen übergeordneten Ziele des Sondervermögens gemäß Absatz 1 überprüft werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse dient der parlamentarischen Kontrolle, aber auch der Stärkung des Vertrauens in die Aufgabenerledigung der öffentlichen Hand. Zu § 11 (Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan) Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes um, der die Möglichkeit der Bewilligung von aus dem Sondervermögen finanzierten Investitionsmaßnahmen während einer Laufzeit von zwölf Jahren vorsieht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ging bei der Regelung von einem Beginn des Zeitraums mit Errichtung des Sondervermögens aus (siehe Bundestagsdrucksache 20/15096, S. 13); das Sondervermögen wird rückwirkend zum 1. Januar 2025 errichtet (siehe § 12), so dass die zwölfjährige Laufzeit mit Ablauf des Jahres 2036 zu Ende geht. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Auflösung des Sondervermögens. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Rückführung der vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite, die spätestens ab dem 1. Januar 2044 beginnen wird. Zu § 12 (Inkrafttreten) Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 stellt einen Gleichlauf zum Haushaltsgesetz 2025 sicher. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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