Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/779
21. Wahlperiode 07.07.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIKG)
A. Problem und Ziel
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen
Aufgaben. Insbesondere nach den Krisen der vergangenen Jahre und angesichts
vielfältiger, zum Teil neuer Herausforderungen bestehen große
Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sind. Diese
erstrecken sich beispielsweise auf den Erhalt und die Modernisierung der
Verkehrsinfrastruktur, auf den Ausbau und die Modernisierung der
Energieinfrastruktur, auf die Digitalisierung, auf Investitionen in die Transformation und
Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur, auf Investitionen in Forschung und
Entwicklung, auf die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, auf
Investitionen in den Zivil- und Bevölkerungsschutz und auf Investitionen zur
Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.
Die Infrastruktur ist ein maßgeblicher Standortfaktor, der die
Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft
wesentlich beeinflusst. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25
(Bundestagsdrucksache 20/13800) zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen
Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Aufgrund des
Nachholbedarfs war der Modernitätsgrad des öffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz
der Erhöhung der investiven Ausgaben aus dem Bundeshaushalt und seiner
Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig. Dies spiegelt sich auch in den
öffentlichen Nettoanlageinvestitionen wider, die bei den Gebietskörperschaften in
den vergangenen zwei Jahrzehnten nahe null lagen. Infolgedessen verliert der
öffentliche Kapitalstock real an Wert und die Infrastruktur büßt zunehmend an
Qualität und Leistungsfähigkeit ein.
Insgesamt ist die gesamtwirtschaftliche Dynamik in Deutschland derzeit
schwach. Die deutsche Volkswirtschaft steht vor erheblichen strukturellen
Herausforderungen, die das Wachstumspotenzial seit Jahren dämpfen. Hierzu zählen
auch die Defizite der öffentlichen Infrastruktur. Das preisbereinigte
Potenzialwachstum, das vor einem Jahrzehnt noch bei rund 1,5 Prozent lag, beträgt aktuell
nur rund 0,5 Prozent und wird Prognosen zufolge auf niedrigem Niveau verharren.
Der notwendige gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf wurde in verschiedenen
Studien auf einen mittleren bis hohen dreistelligen Milliardenbetrag in den
kommenden zehn Jahren geschätzt. Ein hoher Anteil des Investitionsbedarfs entfällt
auf den öffentlichen Sektor. Die Studien kommen zu dem Ergebnis, dass
zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur erforderlich sind. Demzufolge müssten die
Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen signifikant erhöht werden.
Diese Investitionen werden in erheblichem Umfang und über einen längeren
Zeitraum hinweg Haushaltsmittel binden müssen, die nicht mit der notwendigen
Planbarkeit aus den jährlichen Bundeshaushalten bereitgestellt werden können. Um
Bedarfe in dieser enormen Größenordnung in den kommenden Jahren realisieren
zu können, bedarf es in besonderer Weise mittelfristiger Planungssicherheit vor
dem Hintergrund begrenzter öffentlicher wie privater Kapazitäten.
B. Lösung
Wie vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügung von Artikel 143h in
das Grundgesetz vorgesehen, errichtet der Bund ein Sondervermögen mit eigener
Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für zusätzliche Investitionen
in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der
Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Investitionen aus dem Sondervermögen können
innerhalb einer Laufzeit von zwölf Jahren bewilligt werden. Entsprechend
Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes erhält der Klima- und
Transformationsfonds Zuführungen von insgesamt 100 Milliarden Euro. Ferner stehen den
Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung bis zu 100 Milliarden Euro
für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.
Die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Kreditermächtigung von bis zu
500 Milliarden Euro sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für
Investitionen zur Modernisierung Deutschlands.
Die über dieses Sondervermögen mögliche Investitionsoffensive des Bundes als
integraler Bestandteil eines umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der
Bundesregierung kann das mittelfristige Wirtschaftswachstum der deutschen
Volkswirtschaft spürbar stärken. Neben der direkten Auswirkung der Ausweitung
des öffentlichen Kapitalstocks auf das Wirtschaftswachstum stärken öffentliche
Investitionen das Wirtschaftswachstum vor allem durch die damit einhergehende
Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die
verbesserte Planungssicherheit. Das kann zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
beitragen, da das zusätzliche Wirtschaftswachstum die belastenden Effekte
höherer Schuldenstände mittelfristig überkompensieren kann (Steuermehreinnahmen,
geringere Transfers). Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der
Staatsfinanzen bei.
C. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens wären der Bund und die
Länder nicht in der Lage, in dem erforderlichen Maß, in dem gebotenen Zeitrahmen
und mit der benötigten Planungssicherheit Investitionen in die jeweilige
Infrastruktur zu tätigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht
unmittelbar belastet. Die Investitionen werden aus dem Sondervermögen über die
Kreditermächtigung finanziert, Gleiches gilt für die den Ländern aus dem
Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die
Zuführungen aus dem Sondervermögen an den Klima- und Transformationsfonds. Aus
der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen
belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht
bezifferbar und hängt maßgeblich vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim
Bund nur geringfügig erhöht. Die Bewirtschaftung der Mittel des
Sondervermögens erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits
bestehenden Organisationsstrukturen.
Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des
Sondervermögens kein unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Verwaltungsaufwand der Länder
und Kommunen aus der Verwaltung der den Ländern aus dem Sondervermögen
zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich nach
dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren
Regelung der Mittelverwendung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich
aber trotz des hohen Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in
Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIKG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität“ errichtet.
§ 2
Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die
Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.
§ 3
Investitionen der Länder
Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre
Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.
§ 4
Investitionen des Bundes
(1) Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb
seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert, insbesondere solche in
1. den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
2. die Verkehrsinfrastruktur,
3. die Krankenhausinfrastruktur,
4. die Energieinfrastruktur,
5. die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
6. die Forschung und Entwicklung und
7. die Digitalisierung.
(2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das
Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen,
jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.
(3) Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr
im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2
Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen.
Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13
Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt;
die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des
Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.
§ 5
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der
Bundesregierung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen
Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht
für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 6
Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des
Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten
Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
§ 7
Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der
Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan wird dem
Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
§ 8
Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den
Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 9
Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der
Bundeshaushalt.
§ 10
Erfolgskontrollen
(1) Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des
Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase
gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der
Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit den Maßnahmen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie
eine Förderung des Wirtschaftswachstums erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der
Planungsphase müssen sich an diesen Zielen orientieren. Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran
ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei
der Erfolgskontrolle zu treffen.
(2) Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung
einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen
des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu
dokumentieren. Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer
Erfolgskontrolle unterzogen. Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jeweils nach Ablauf von vier und nach Ablauf von
acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit
des Sondervermögens.
§ 11
Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan
(1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2036 bewilligt werden.
(2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im
Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.
(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem
1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums
zurückzuführen.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bund, Länder und Kommunen stehen in den kommenden Jahren vor immensen Aufgaben. Insbesondere nach den
Krisen der vergangenen Jahre und angesichts vielfältiger, zum Teil neuer Herausforderungen bestehen große
Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der konjunkturellen Lage zu bewältigen sind. Diese erstrecken sich
beispielsweise auf den Erhalt und die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, auf den Ausbau und die
Modernisierung der Energieinfrastruktur, auf die Digitalisierung, auf Investitionen in die Transformation und
Modernisierung der Krankenhausinfrastruktur, auf Investitionen in Forschung und Entwicklung, auf die Bildungs-,
Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, auf Investitionen in den Zivil- und Bevölkerungsschutz und auf
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045.
Die Infrastruktur ist auch ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen
Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft wesentlich beeinflusst. Die Investitionen in diesen Standortfaktor
sind im letzten Jahrzehnt gering ausgefallen. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25 (Bundestagsdrucksache 20/13800) zu dem
Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Aufgrund des
Aufholbedarfs war der Modernitätsgrad des öffentlichen Kapitalstocks in Deutschland trotz der Erhöhung der
investiven Ausgaben aus dem Bundeshaushalt und seiner Sondervermögen in den vergangenen Jahren rückläufig.
Dies spiegelt sich auch in den öffentlichen Nettoanlageinvestitionen wider, die bei den Gebietskörperschaften in
den vergangenen zwei Jahrzehnten nahe null lagen. Infolgedessen verliert der öffentliche Kapitalstock real an
Wert, und die Infrastruktur büßt zunehmend an Qualität und Leistungsfähigkeit ein.
Insgesamt ist die gesamtwirtschaftliche Dynamik in Deutschland derzeit schwach. Die deutsche Volkswirtschaft
steht vor erheblichen strukturellen Herausforderungen, die das Wachstumspotenzial seit Jahren dämpfen. Hierzu
zählen auch die Defizite der öffentlichen Infrastruktur. Das preisbereinigte Potenzialwachstum, das vor einem
Jahrzehnt noch bei rund 1,5 Prozent lag, beträgt aktuell nur rund 0,5 Prozent und wird Prognosen zufolge auf
niedrigem Niveau verharren.
Der notwendige gesamtwirtschaftliche Investitionsbedarf wurde in verschiedenen Studien auf einen mittleren bis
hohen dreistelligen Milliardenbetrag in den kommenden zehn Jahren geschätzt. Ein hoher Anteil des
Investitionsbedarfs entfällt auf den öffentlichen Sektor. Die Studien kommen zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Investitionen
in die Infrastruktur erforderlich sind. Demzufolge müssten die Investitionen von Bund, Ländern und Kommunen
signifikant erhöht werden. Diese Investitionen werden in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum
hinweg Haushaltsmittel binden müssen, die nicht mit der notwendigen Planbarkeit aus den jährlichen
Bundeshaushalten bereitgestellt werden können. Um Bedarfe in dieser enormen Größenordnung in den kommenden
Jahren realisieren zu können, bedarf es in besonderer Weise mittelfristiger Planungssicherheit vor dem Hintergrund
begrenzter öffentlicher wie privater Kapazitäten.
Wie vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Einfügung von Artikel 143h in das Grundgesetz vorgesehen,
errichtet der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro für
zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität
bis zum Jahr 2045. Entsprechend Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes erhält der Klima- und
Transformationsfonds (KTF) aus diesem Sondervermögen Zuführungen von insgesamt 100 Milliarden Euro. Ferner
stehen den Ländern aus diesem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur
zur Verfügung, nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden
gesonderten gesetzlichen Regelung.
Die Einrichtung des Sondervermögens mit einer Kreditermächtigung von bis zu 500 Milliarden Euro sichert eine
langfristige Finanzierungsgrundlage für zusätzliche Investitionen zur Modernisierung Deutschlands. Das
Bundesministerium der Finanzen als Federführer wird die Umsetzung unter Einbindung der betroffenen Ressorts eng
begleiten.
Die über dieses Sondervermögen mögliche Investitionsoffensive des Bundes als integraler Bestandteil eines
umfassenden Wachstums- und Investitionspakets der Bundesregierung kann das mittelfristige Wirtschaftswachstum
der deutschen Volkswirtschaft spürbar stärken. Neben der direkten Auswirkung der Ausweitung des öffentlichen
Kapitalstocks auf das Wirtschaftswachstum stärken öffentliche Investitionen das Wirtschaftswachstum vor allem
durch die damit einhergehende Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die
verbesserte Planungssicherheit. Das kann zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen, da das zusätzliche
Wirtschaftswachstum die belastenden Effekte höherer Schuldenstände mittelfristig überkompensieren kann
(Steuermehreinnahmen, geringere Transfers). Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der Staatsfinanzen bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf soll das Sondervermögen gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes errichtet werden. Neben der
technischen Errichtung des Sondervermögens enthält der Entwurf insbesondere
- eine Regelung zu den bis zu 100 Milliarden Euro, die den Ländern nach Maßgabe der gemäß Artikel 143h
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zu schaffenden gesonderten gesetzlichen Regelung für Investitionen in
ihre Infrastruktur zur Verfügung stehen sollen,
- Vorgaben zu den aus dem Sondervermögen finanzierbaren Investitionen,
- eine Regelung zur Zuführung von insgesamt 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds,
- eine Regelung zur Zusätzlichkeit der Investitionen des Bundes einschließlich des KTF sowie
- die Kreditermächtigung.
III. Alternativen
Keine. Ohne die Finanzmittel des Sondervermögens wären der Bund und die Länder nicht in der Lage, in dem
erforderlichen Maß, in dem gebotenen Zeitrahmen und mit der benötigten Planungssicherheit Investitionen in die
jeweilige Infrastruktur zu tätigen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 143h Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes und aus der
in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur
Regelung und Ausgestaltung von Sondervermögen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Er trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, da die höhere Staatsverschuldung zur Finanzierung dringend gebotener
Investitionen in die Infrastruktur dient, welche die Grundlage für künftiges Wirtschaftswachstum und damit die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist. Höhere Wachstumsraten tragen zur Tragfähigkeit der Staatsfinanzen
bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens nicht unmittelbar belastet. Die Investitionen
werden aus dem Sondervermögen über die Kreditermächtigung finanziert, gleiches gilt für die den Ländern aus
dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Mittel für Investitionen und für die Zuführungen an den Klima-
und Transformationsfonds. Aus der Kreditaufnahme des Sondervermögens resultierende Zinsverpflichtungen
belasten hingegen den Bundeshaushalt. Die Höhe der Belastungen ist derzeit nicht bezifferbar und hängt maßgeblich
vom Zeitpunkt des Mittelabflusses ab.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die
Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Die
Bewirtschaftung seiner Mittel erfolgt innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden
Organisationsstrukturen. Für die Länder und Kommunen entsteht durch die Errichtung des Sondervermögens kein
unmittelbarer Verwaltungsaufwand. Verwaltungsaufwand der Länder und Kommunen aus der Verwaltung der
den Ländern aus dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro richtet sich
nach dem gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur näheren Regelung der Mittelverwendung
durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetz.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind möglich, dürften sich aber trotz des hohen
Mittelvolumens aufgrund des langen Förderzeitraums in Grenzen halten. Es sind keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft
oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen. Er hat keine
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Experimentierklausel wäre nicht sachdienlich, da
der Gesetzentwurf lediglich staatsorganisatorische Regelungen im staatlichen Binnenbereich trifft.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Aus dem Sondervermögen werden Investitionen finanziert, die bis
einschließlich 31. Dezember 2036 bewilligt werden (siehe § 11 Absatz 1). Nach § 10 Absatz 3 Satz 3 ist eine
abschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Einer zusätzlichen Evaluierung bedarf es nicht.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)
Die Vorschrift regelt die Errichtung und die Bezeichnung des Sondervermögens.
Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)
Die Vorschrift legt den Zweck des Sondervermögens entsprechend den Vorgaben in Artikel 143h Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes fest.
Zu § 3 (Investitionen der Länder)
Die Vorschrift stellt den Ländern entsprechend Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus dem
Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zu Verfügung. Die Einzelheiten zur
Inanspruchnahme dieser Mittel durch die Länder regelt nach Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ein
gesondertes Bundesgesetz.
Zu § 4 (Investitionen des Bundes)
Die Vorschrift regelt die Finanzierung von Investitionen des Bundes aus dem Sondervermögen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, in welchen Bereichen der Bund aus dem Sondervermögen zusätzliche Investitionen in die
Infrastruktur finanzieren kann, soweit ihm eine Finanzierungskompetenz zusteht. Entsprechend der Intention des
verfassungsändernden Gesetzgebers sind Investitionen in einen nichtabschließenden Katalog von Bereichen zulässig,
wobei Investitionen insbesondere solche im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind (siehe Bundestagsdrucksache 20/15096, S. 13). Diese klare Grundausrichtung lässt dem
Gesetzgeber bei der Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes ausreichend Raum, um den diagnostizierten
umfassenden Investitionsbedarf in allen Bereichen und über die lange Laufzeit des Sondervermögens zu adressieren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Zuführung von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen an den Klima- und
Transformationsfonds entsprechend Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes. Das Sondervermögen führt
beginnend im Jahr 2025 bis einschließlich des Jahres 2034 jährlich 10 Milliarden Euro an den Klima- und
Transformationsfonds zu. Mit den aus dem Sondervermögen zugeführten Mitteln sollen neue Investitionen des Klima- und
Transformationsfonds ermöglicht werden. Diese Mittel dienen dem gesetzlichen Zweck des Klima- und
Transformationsfonds.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt für die Investitionen des Bundes im Sinne des § 2 das Nähere zur Gewährleistung der
Zusätzlichkeit der Investitionen gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Nach Artikel 143h Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes soll das Sondervermögen zusätzliche Investitionen ermöglichen. Zusätzlichkeit liegt
vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird
(Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Die nähere Bestimmung dessen, was eine angemessene
Investitionsquote ist, überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wobei den Gesetzesmaterialien zur Schaffung des
Artikels 143h des Grundgesetzes eine konkrete Vorstellung zu entnehmen ist (siehe Bundestagsdrucksache
20/15117, S. 23). In diesem Sinne wählt Absatz 3 einen quantitativen Ansatz zur Bestimmung der vom
Grundgesetz betrachteten Investitionsquote, um das qualitative Kriterium der Angemessenheit in der Haushaltsaufstellung
handhabbar zu machen: Ausgabenseitige finanzielle Transaktionen werden sowohl bei den veranschlagten
Ausgaben für Investitionen (Zähler) als auch bei den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner)
abgezogen. Darüber hinaus werden die Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) auch um den Betrag gemäß Artikel 115
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes bereinigt. Da die Investitionsquote auf den Bundeshaushalt bezogen ist,
werden Sondervermögen nicht einbezogen. Der Investitionsbegriff ist in Absatz 3 durch die Bezugnahme auf § 13
Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung enger zu verstehen als in Absatz 1 sowie allgemein in
§ 2 des Gesetzes. Dadurch wird das Kriterium der Zusätzlichkeit zum einen transparent handhabbar. Die
entsprechenden Ausgaben sind formell leicht festzustellen. Zum anderen sind die grundgesetzlich vorgegebenen
Anforderungen in jedem Fall erfüllt, denn wenn bereits durch Berücksichtigung (allein) der Investitionen im engeren
Sinne die erforderliche Investitionsquote erfüllt ist, liegen jedenfalls auch eine angemessene Quote an
Investitionen im weiten, nach dem Grundgesetz offeneren Begriff vor (vergleiche die Begründung zu Absatz 1).
Zu § 5 (Stellung im Rechtsverkehr)
Die Vorschrift regelt, entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen, die rechtliche Stellung des
Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen, das sich bei
seiner Aufgabenerfüllung auch anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen kann.
Zu § 6 (Kreditermächtigung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Ermächtigung zu Kreditaufnahme im Sinne von Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Anschlussfinanzierung des Sondervermögens.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Anrechnung auf die Kreditermächtigung für das Sondervermögen, die in Höhe der Nennwerte
erfolgen soll, d. h. in Höhe der Beträge, die am Ende der Laufzeiten der Kredite getilgt werden müssen, und nicht
in Höhe der kassenwirksamen Beträge. Damit weicht die Anrechnung für das Sondervermögen von der
Vorgehensweise im Bundeshaushalt ab. Diese abweichende Vorgehensweise begründet sich durch den anderen
Charakter der Kreditermächtigung für Sondervermögen: Während die Kreditermächtigungen des Bundeshaushalts für
das jeweilige Haushaltsjahr gelten und zusammen mit anderen Einnahmen zur Deckung der jährlichen Ausgaben
dienen, werden Kreditermächtigungen für Sondervermögen für die gesamte Laufzeit der Sondervermögen
gewährt. Aufgrund der Überjährigkeit kann die Streckung der Kreditaufnahme über die Kreditlaufzeit anders als
beim Bundeshaushalt bei Sondervermögen bereits direkt durch sofortige Anrechnung des Nennwerts
vorweggenommen werden.
Bei den bereits existierenden Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung war bislang eine
Anrechnungsabweichung für Diskontpapiere vorgesehen. Im Zuge der periodengerechten Veranschlagung von Zinskosten wird
auch für diese Sondervermögen auf die Anrechnung von Nennwerten auf die jeweiligen Kreditermächtigungen
umgestellt.
Zu § 7 (Wirtschaftsplan)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der
durch die Bundesregierung aufzustellen ist und vom Gesetzgeber festgestellt wird. Für das Sondervermögen gilt
in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln (§ 113 BHO) das Haushaltsrecht des Bundes, soweit nicht durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Zu § 8 (Rechnungslegung)
Die Vorschrift gewährleistet die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden des Sondervermögens, die den Übersichten zur Haushaltsrechnung (§ 85 Nummer 2 BHO)
beizufügen ist. Damit ist sichergestellt, dass die Rechnungslegung des Sondervermögens in den parlamentarischen
Entlastungsprozess einbezogen wird (§ 114 BHO).
Zu § 9 (Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme)
Die Verwaltungskosten des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.
Zu § 10 (Erfolgskontrollen)
Die durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen sind an der übergeordneten
Zielsetzung einer Verbesserung der Infrastruktur und der damit verbundenen Erhöhung des wirtschaftlichen
Wachstums zu orientieren. Sie gewährleisten die vorherige, begleitende und nachgelagerte Kontrolle, ob die mit dem
Sondervermögen verbundenen Ziele erreicht werden, und sind damit ein entscheidender Baustein für eine
nachhaltige und glaubwürdige Wachstumsperspektive des Sondervermögens.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen nach den Absätzen 1 und 2 sollen nach Möglichkeit
zudem Informationen enthalten, die die Berücksichtigung der Maßnahmen für eine kosteneffiziente
Refinanzierung des Bundes über Grüne Bundeswertpapiere unterstützen.
Zu Absatz 1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase sind zwingende Voraussetzung für die zu späteren
Zeitpunkten durchzuführenden begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Die Maßnahmen des
Sondervermögens dienen der Verbesserung der Infrastruktur und daraus abgeleitet der Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase sind an der übergeordneten
Zielstellung, die mit dem Sondervermögen verfolgt wird, zu orientieren. Ausgehend von diesen übergeordneten Zielen
müssen für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen hinreichend konkretisierte Ziele formuliert und
Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle getroffen werden. Die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind lösungsneutral und vor Veranschlagung der einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen
durchzuführen.
Zu Absatz 2
Erfolgskontrollen sind ein wichtiges Instrument, um die gesetzten Ziele bestmöglich zu erreichen (vor allem durch
begleitende Erfolgskontrollen) und auf der Basis empirischer Erkenntnisse aus Erfahrungen beziehungsweise
Fehlern für die Zukunft zu lernen (vor allem durch abschließende Erfolgskontrollen). Erfolgskontrollen sind auch
für die parlamentarische Kontrolle und die Ausübung des Budgetrechts von wesentlicher Bedeutung. Begleitende
Erfolgskontrollen dienen insbesondere dazu, Erfordernisse und Möglichkeiten des Um- und Nachsteuerns
rechtzeitig zu erkennen oder die gewonnenen Erkenntnisse bereits bei der Planung weiterer Projekte zu
berücksichtigen. Die Dokumentation ist BMF auf Verlangen vorzulegen.
Zu Absatz 3
Durch die Erfolgskontrollen soll das Erreichen der maßgeblichen übergeordneten Ziele des Sondervermögens
gemäß Absatz 1 überprüft werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse dient der parlamentarischen Kontrolle,
aber auch der Stärkung des Vertrauens in die Aufgabenerledigung der öffentlichen Hand.
Zu § 11 (Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan)
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 143h Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes um, der die Möglichkeit der
Bewilligung von aus dem Sondervermögen finanzierten Investitionsmaßnahmen während einer Laufzeit von zwölf
Jahren vorsieht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ging bei der Regelung von einem Beginn des Zeitraums
mit Errichtung des Sondervermögens aus (siehe Bundestagsdrucksache 20/15096, S. 13); das Sondervermögen
wird rückwirkend zum 1. Januar 2025 errichtet (siehe § 12), so dass die zwölfjährige Laufzeit mit Ablauf des
Jahres 2036 zu Ende geht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Auflösung des Sondervermögens.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Rückführung der vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite, die spätestens ab dem 1.
Januar 2044 beginnen wird.
Zu § 12 (Inkrafttreten)
Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 stellt einen Gleichlauf zum Haushaltsgesetz 2025 sicher.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) (Gesetzentwurf)