Schriftliche Frage 83 von Tobias Teich (AfD): Aus welchen konkreten logistischen, militärischen oder kapazitativen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Munition beziehungswei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 83 von Tobias Teich (AfD): Aus welchen konkreten logistischen, militärischen oder kapazitativen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Munition beziehungswei…
Frage 83 (Tobias Teich, AfD):
Aus welchen konkreten logistischen, militärischen oder kapazitativen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Munition beziehungsweise sonstige explosionsgefährliche militärische Güter über zivile Verkehrsflughäfen in Deutschland transportiert (bitte jeweiligen Auftraggeber beziehungsweise Empfänger- oder Bestimmungsstaaten angeben), und welche besonderen Sicherheitsvorkehrungen gelten dabei zum Schutz von Passagieren, Flughafenbeschäftigten und der Bevölkerung im Umfeld dieser Flughäfen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 11. September 2026:
Zu den besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Munition in Luftfahrzeugen wird auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Luftverkehrsgesetz und die nach diesem Gesetz erlassene Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung den Gefahrguttransport sowie die internationalen Gefahrgutregelungen verwiesen. Im Übrigen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Gegenstand dieser Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch die Beantwortung der Frage in diesem Einzelfall würden spezifische Informationen zu Auftraggebern und Empfängern von Munitionstransporten offengelegt, die für Ausspähungen und Sabotageangriffe nutzbar wären und das Risiko solcher Angriffe erhöhen könnten. Dies könnte Auswirkungen auf den Betrieb der Auftrag gebenden Dienststellen zur Folge haben, damit deren Einsatzfähigkeit beeinträchtigen und negative Folgen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für den Betrieb der Auftrag gebenden Dienststellen sowie daraus resultierender Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages gegenüber einem lediglich begrenzten Personenkreis ausscheidet. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden und dadurch Personal, Gerät und Infrastruktur der Dienststellen gefährdet werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
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