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Schriftliche Frage 24 von Martin Hess (AfD): Sind deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung noch im Besitz der Daten, die auf einem Datenträger im Jahr 2017 im Zuge…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 24 von Martin Hess (AfD): Sind deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung noch im Besitz der Daten, die auf einem Datenträger im Jahr 2017 im Zuge… Frage 24 (Martin Hess, AfD): Sind deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung noch im Besitz der Daten, die auf einem Datenträger im Jahr 2017 im Zuge des Verbots der linksradikalen Internetplattform linksunten.indymedia.org sichergestellt worden sind, und erfolgte zum damaligen Zeitpunkt des Versuchs der Entschlüsselung eine Kontaktaufnahme zur US-Regierung mit der Bitte um Unterstützung zur Entschlüsselung des damals beschlagnahmten Datenträgers (www.heise.de/new s/Linksunten-Indymedia-Ermittlungen-gegen-Inte rnetplattform-eingestellt-7199384.html, bitte auch ausführen, warum ggf. keine Kontaktaufnahme stattfand)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. November 2025: Im August 2017 verbot das Bundesministerium des Innern (BMI) die linksextremistische Internetplattform „linksunten.indymedia.org“. Hierbei handelte es sich um das erste Vereinsverbot im Linksextremismus auf Bundesebene seit 1964. Bis zum Verbot fungierte „linksunten.indymedia.org“ als das wichtigste Medium im gewaltbereiten Linksextremismus. Auf dem Portal erschienen über Jahre regelmäßig Texte mit verfassungsfeindlichen und/oder strafrechtlichen Inhalten. Zum Beispiel appellierten zahlreiche Texte, Straftaten, darunter Gewaltdelikte, gegen Polizeibeamte zu begehen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Jahr 2020 das Verbot. Eine darüber hinausgehende Beantwortung, welche konkreten Maßnahmen in Bezug auf die sichergestellten Datenträger ergriffen wurden, kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Antwort auf Ihre Frage nach konkreten Maßnahmen, die das BfV mit Bezug zu den sichergestellten Datenträgern und den darauf befindlichen Daten ergriffen hat, könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise in der Abteilung Linksextremismus/ -terrorismus gezogen werden. Eine konkrete Benennung der Maßnahmen würde darüber hinaus eine weite Angriffsfläche bieten und könnte zur Ausforschung genutzt werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im nachrichtendienstlichen Bereich des BfV offengelegt werden. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Dies gilt trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Durchführung dieser Verbotsmaßnahmen, und zwar sowohl in Bezug auf den Datenbesitz, der sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes richtet, als auch auf die Frage nach der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten und ihrer möglichen regierungsseitigen Flankierung. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

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