Schriftliche Frage 7 von Adam Balten (AfD): Welche Gruppierungen, Organisationen oder Zusammenschlüsse werden nach dem aktuellen Stand von der Bundesregierung als linksextremistische B…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 7 von Adam Balten (AfD): Welche Gruppierungen, Organisationen oder Zusammenschlüsse werden nach dem aktuellen Stand von der Bundesregierung als linksextremistische B…
Frage 7 (Adam Balten, AfD):
Welche Gruppierungen, Organisationen oder Zusammenschlüsse werden nach dem aktuellen Stand von der Bundesregierung als linksextremistische Bestrebungen oder Organisationen eingestuft (bitte die 28 größten Gruppierungen, Organisationen oder Zusammenschlüsse namentlich auflisten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 24. Oktober 2025:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) den gesetzlichen Auftrag, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten. Das BfV sammelt im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Im jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht (VSB) bildet das BfV regelmäßig aktuelle, relevante Entwicklungen und Bestrebungen für das jeweilige Berichtsjahr ab. Extremistische Strukturen und deren Aktivitäten werden erwähnt, wenn sie im Berichtszeitraum Relevanz entfaltet haben. Informationen zu ideologischen Hintergründen, Strukturdaten, Aktivitäten und Publikationen der wichtigsten Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes befinden sich in entsprechenden Einzelübersichten im Anschluss an die jeweiligen Berichtsteile. Dies gilt auch für die Berichtsteile zum Linksextremismus und auslandsbezogenen (Links-)Extremismus. Im Folgenden wird auf solche Organisationen mit mindestens dreistelliger Mitglieder- bzw. Anhängerzahl eingegangen. Im Phänomenbereich Linksextremismus ist die „Rote Hilfe e. V.“ die bundesweit größte im VSB erwähnte Gruppierung in Deutschland. Ebenso hervorstechend sind die Autonomen, die die größte Gruppe im gewaltorientierten Linksextremismus bilden. Dieser große Teilbereich des Linksextremismus ist typischerweise gekennzeichnet durch unverbindliche Strukturen und Kleingruppen, die auf persönlichen Beziehungen beruhen. Die größte anarchistische Organisation in Deutschland ist derzeit die „Freie Arbeiter*innen Union“ (FAU). Weitere große linksextremistische Akteure sind die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD), die „Deutsche Kommunistische Partei (DKP), die „Interventionistische Linke“, die „Sozialistische Gleichheitspartei“ (SGP), die „Antifaschistische Aktion Süd“ sowie die „Perspektive Kommunismus“. Die größten linksextremistischen Gruppierungen im Phänomenbereich des Auslandsbezogenen Extremismus haben ihren politischen Ursprung in der Türkei. Zu ihnen zählt zunächst die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), deren vorrangiges Ziel die kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung der Kurdinnen und Kurden in der Türkei, im Nordirak und in Nordsyrien ist. Türkische Linksextremisten verfolgen wiederum das Ziel, die Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei gewaltsam zu überwinden und an ihrer Stelle eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Zu den relevantesten, im VSB erwähnten und in Deutschland aktiven türkischen linksextremistischen Organisationen gehören die „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C), die „Marxistische Leninistische Kommunistische Partei“ (MLKP) mit ihrer Jugendorganisation „Young Struggle“ (YS), die – trotz Namensähnlichkeit voneinander zu unterscheidenden – Parteien „Türkische Kommunistische Partei-Marxisten Leninisten“ (TKP-ML) und die „Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML). Zudem ist die „Volksfront für die Befreiung Palästinas“ (PFLP) als eine linksextremistische Organisation aus dem säkularen propalästinensischen Spektrum zu nennen. Eine weitergehende und darüberhinausgehende Beauskunftung muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben, da ansonsten Rückschlüsse auf Aufklärungsprofile, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden könnten. Insbesondere kann eine regelmäßige Abfrage umfangreicher Listen vom BfV bearbeiteter extremistischer Bestrebungen sowie deren Größenverhältnissen Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf und Arbeitsschwerpunkte des BfV zulassen. Hierdurch könnten das Aufklärungsinteresse und der Erkenntnisstand des BfV zu einzelnen Gruppierungen, Organisationen oder Zusammenschlüssen offengelegt werden und eine Erkenntnisgewinnung erschwert oder in Einzelfällen unmöglich gemacht werden. Die Funktionsfähigkeit des BfV wäre dadurch nachhaltig beeinträchtigt. Dies würde einen Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass bei einem Bekanntwerden der teils nicht öffentlichen Beobachtung von betroffenen Gruppierungen und Zusammenschlüssen sowie ihrer teils mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Größenordnungen die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Dies würde nachrichtendienstliche Erkenntnisquellen bzw. das Aufklärungsinteresse gefährden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit und Erkenntnisquellen der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen erheblichen Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
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