Schriftliche Frage 36 von Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gelten für die Einreise von Personal russischer Staatsunternehmen und deren Tochterunternehmen nach Deutschland spezielle Sicherheitsvorkehr…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 36 von Dr. Julia Verlinden (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gelten für die Einreise von Personal russischer Staatsunternehmen und deren Tochterunternehmen nach Deutschland spezielle Sicherheitsvorkehr…
Frage 36 (Dr. Julia Verlinden, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Gelten für die Einreise von Personal russischer Staatsunternehmen und deren Tochterunternehmen nach Deutschland spezielle Sicherheitsvorkehrungen oder Überprüfungen, auch wenn eine solche Einreise über europäische Nachbarstaaten erfolgt, und wie will die Bundesregierung nach dem versuchten Drohnenanschlag am Flughafen Leipzig/Halle, für den sie Russland verantwortlich macht, die angekündigten Verschärfungen der Einreisekontrollen von russischen Staatsbürger*innen im Hinblick auf die Brennelementefabrik in Lingen umsetzen (www.tagesspiegel.de/poli tik/drohnenangriff-auf-leipziger-flughafen-putin-b ezeichnet-deutsche-reaktion-als-schweren-fehlerund-geht-merz-an-16005949.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 15. September 2026:
Staatsangehörige von Drittstaaten sind beim Grenzübertritt über eine Schengenaußengrenze Adressat einer eingehenden Kontrolle. Sie benötigen einen gültigen Reisepass. Russische Staatsangehörige benötigen darüber hinaus ein gültiges Visum. Im Rahmen der eingehenden Einreisekontrolle müssen sie den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthaltes nachweisen und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Weiterhin wird auch geprüft, ob die Personen u. a. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Für etwaige Zwecke der Erwerbstätigkeit auch vom Personal russischer Staatsunternehmen und deren Tochterfirmen gelten zu den genannten Voraussetzungen weitere spezifische nationale Bestimmungen. Unabhängig von den jeweils einschlägigen Einreisebestimmungen werden im Rahmen der Einreisekontrolle zudem auch auf Grundlage des vorliegenden Einzelfalls geprüft, ob ein anwendbares Sanktionsregime besteht und ob sich daraus ein mögliches Einreiseverbot ergibt. Im Übrigen wird auf die im atomrechtlichen Genehmigungsbescheid des niedersächsischen Umweltministeriums für die Fertigung hexagonaler Brennelemente in der Brennelementfertigungsanlage Lingen enthaltenen Auflagen für den Zutritt von Angehörigen von Rosatom oder TVEL verwiesen, die ein grundsätzliches Betretungsverbot vorsehen.
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