Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks (Antwort zu Drs. 21/3402)
Text
Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks (Antwort zu Drs. 21/3402)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3857
21. Wahlperiode 28.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Alaa Alhamwi,
Ayse Asar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3402 –
Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im
Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine im Jahr
2022 haben die europäischen Staaten die sukzessive Loslösung aus der
energiepolitischen Abhängigkeit der Europäischen Union (EU) von Russland
vorangetrieben. Im Atomsektor steuert das EU-Mitglied Ungarn insbesondere
durch den Bau eines russischen Atomkraftwerks im eigenen Land in die
entgegengesetzte Richtung. Neben den Gefahren zusätzlicher europäischer
Energieabhängigkeiten sowie Spionage- und Sabotagerisiken ist insbesondere die
Beteiligung des deutschen Konzerns Siemens Energy an Paks II eine
potenzielle Gefahr für die europäische Sicherheit, da der Konzern nukleare Dual-Use-
Technologien an das von Russland geführte Projekt liefern möchte (www.han
delsblatt.com/unternehmen/energie/siemens-energy-greenpeace-kritisiert-vertr
aege-mit-russischem-atom-konzern/29255078.html).
Mit Sanktionen gegen russische Öl- und Gasimporte verfolgt die EU das Ziel,
ihre Abhängigkeit von Putins Regime im Energiesektor zu reduzieren und eine
Einnahmequelle für den völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine
versiegen zu lassen. Ausgenommen von dieser Strategie ist bislang allerdings die
Atomwirtschaft und damit der russische Staatskonzern Rosatom, der
federführend die Erweiterung des Atomkraftwerks (AKW) Paks in Ungarn betreibt.
Für Paks II wurden auf Bestreben Ungarns in mehreren EU-Sanktionspaketen
eigens Ausnahmen geschaffen: Seit dem 14. Sanktionspaket müssen Firmen,
die mit Bezug zu Paks II Tätigkeiten verfolgen, die ansonsten durch die
Sanktionen verboten wären, diese lediglich an die Mitgliedstaaten melden
(Verordnung (EU) 2024/1745 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1745/deu).
Russland schafft mit diesem Projekt nach Ansicht der Fragestellenden
langfristige strategische Abhängigkeiten in der gemeinsamen europäischen
Energieversorgung. Bereits heute deckt das AKW Paks fast die Hälfte des
ungarischen Strombedarfs ab. Die Erweiterung wird die AKW-Leistung mehr als
verdoppeln. Für die Erweiterung übernimmt Russland neben wesentlichen
Beiträgen zum Bau auch ca. 80 Prozent der Finanzierung in Form von
Krediten (www.worldnuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2024-v4.pdf). Die bereits
erteilte Genehmigung von ungarischen Beihilfen durch die EU-Kommission
wurde kürzlich durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben. Als Grund
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
27. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wird unter anderem die mangelhaft geprüfte Direktvergabe des Auftrags an
ein Tochterunternehmen Rosatoms angeführt (https://curia.europa.eu/jcms/upl
oad/docs/application/pdf/2025-09/cp250116de.pdf).
Dabei ist dieser Ausbau des russischen Einflusses nur schwer ohne die
Unterstützung europäischer Unternehmen wie Framatome aus Frankreich und
Siemens Energy aus Deutschland durchführbar. Durch ihre führenden
Technologien, vor allem im Bereich der Steuerungstechnik, die auch in AKW in
Russland verbaut sind und nun in Paks II verbaut werden sollen, tragen diese
Unternehmen direkt zu einem Ausbau der Bedeutung Rosatoms bei (www.world
nuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2025-v1.pdf). Wegen des deutsch-
französischen Herstellerkonsortiums und als besonders sensibles Gut mit doppeltem
Verwendungszweck (Dual-Use-Gut), das auch für militärische Anwendungen
wie etwa den Betrieb der Reaktoren in Atom-U-Booten benötigt wird, bedarf
die Steuerungstechnik für den Export (bzw. Verbringung innerhalb der EU)
der Ausfuhrgenehmigungen (bzw. Verbringungsgenehmigungen) von
Frankreich und Deutschland, die von Deutschland in der letzten Wahlperiode nicht
erteilt wurden. Jetzt soll Siemens Energy seine Produktion der betreffenden
Steuerungskomponenten nach Ungarn verlegen, wie der ungarische
Außenminister Péter Szijjártó im Juni verkündet hat. So wird die deutsche
Ausfuhrkontrolle komplett umgangen (https://telex.hu/english/2025/06/03/siemens-energ
y-to-relocate-division-to-hungary-so-it-can-supply-paks-ii-without-german-go
vernments-consent).
Siemens Energys Partner und direkter Profiteur möglicher Verbringungen
nuklearer Dual-Use-Güter ins Ausland ist Rosatom. Im Hinblick auf seine
Geschäfte wird Rosatom zwar zuweilen als Konzern bezeichnet, ist in Wahrheit
als staatlich kontrolliertes Unternehmen eng mit dem russischen Staatsapparat
verbunden und indirekt dem Kreml unterstellt. In dieser Funktion als Akteur
mit enger institutioneller Anbindung an den russischen Sicherheitsstaat ist
Rosatom für die gesamte russische zivile Nutzung der Atomkraft, in
technischindustrieller Hinsicht einschließlich des russischen Atomwaffenarsenals und
der nuklearbetriebenen russischen Marineeinheiten, verantwortlich (www.gree
npeace.de/publikationen/Rosatom_Report_G.pdf). Im Ukrainekrieg ist
Rosatom direkt in die Besetzung des ukrainischen AKW Saporischschja
eingebunden. In diesem Zusammenhang wird Rosatom unter anderem Folter an
ukrainischen Mitarbeitern vorgeworfen (www.tagesschau.de/investigativ/report-ma
inz/rosatom-russland-saporischschja-folter-100.html).
Gleichzeitig dominiert der Staatskonzern die globale nukleare Lieferkette.
44 Prozent des global angereicherten Urans stammen aus russischer
Produktion. 20 von 23 exportierten Atomkraftwerken, die sich 2024 unter der
Führung eines Konzerns im Bau befanden, der nicht im Standortland ansässig ist,
wurden von Rosatom errichtet. Diese Dominanz ist Teil einer mutmaßlichen
Strategie Russlands, global langfristige energiepolitische Abhängigkeiten zu
schaffen, die bereits heute auch bei der großen Zahl russischer WWER-
Reaktoren sowjetischer Bauart in Osteuropa zutage tritt. Für diese werden
spezialisierte hexagonale Brennelemente benötigt, die sich zwar prinzipiell durch
Alternativen der US-Firma Westinghouse ersetzen lassen, in der Praxis aber
meist von TVEL, einem Tochterunternehmen Rosatoms, stammen, teils mit
Lieferverträgen über die gesamte Lebensdauer der AKW (www.worldnuclearr
eport.org/IMG/pdf/wnisr2025-v1.pdf). Im niedersächsischen Lingen will der
französische Konzern Framatome diese Brennstäbe in Zukunft auch
produzieren. Um deren technische Besonderheiten zu meistern, ist Framatome
allerdings auf direkte Kooperation mit Rosatom angewiesen (www.ardmediathe
k.de/video/die-nuklearfalle/die-nuklearfalle-putins-deals-mit-dem-westen/md
r/Y3JpZDovL21kci5kZS9zZW5kdW5nLzI4MjA0MC81MzEyMzEtNTEx
MTc3). Selbst ohne diese mögliche Abhängigkeit bei der Endfertigung von
Brennelementen wären neue AKW gegebenenfalls aus Kapazitätsgründen bei
der Anreicherung von Uran immer von Russland abhängig. In der extremsten
Ausprägung der russischen Strategie liegen neben dem Bau auch der Besitz
und der Betrieb der Kraftwerke in der Hand Russlands (bekannt als Build-
Own-Operate-Modell). Das ist der Fall beim AKW Akkuyu im NATO-Staat
Türkei. Atomanlagen bedürfen besonderer militärischer Sicherung, z. B. mit
Personal und Luftraumüberwachung. Eine potenzielle russische Übernahme
auch dieser Aspekte des AKW-Betriebs inklusive einer Stationierung
russischer Sicherheitskräfte an den fraglichen AKW-Standorten könnte die
Sicherheit der Standortländer, z. B. der Türkei, und ihrer Partner gefährden (www.f
t.com/content/a6296035-fc94-4e21-ba68-8035678f18e5).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die
Energieeinfuhren aus Russland in die EU vollständig zu beenden.
Dies ist ein wichtiger Schritt, um russische Staatseinnahmen zur Finanzierung
des Angriffskrieges gegen die Ukraine zu reduzieren. Hierzu werden große
Anstrengungen unternommen und einige wurden bereits umgesetzt. An der
Erreichung dieser Ziele arbeitet die Bundesregierung gemeinsam im Rahmen der
Europäischen Union. Die EU-Kommission hat im Rahmen der REPowerEU-
Strategie und Roadmap weitere Schritte unter anderem auch für den Bereich
der Kernenergie angekündigt. Die EU-Kommission hat angekündigt, hierzu in
nächster Zeit einen Verordnungsentwurf vorzulegen. Die Bundesregierung
unterstützt dieses Vorgehen.
1. Ist ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung (bzw.
Verbringungsgenehmigung) von Siemens Energy oder Partnerunternehmen für
Steuerungselektronik, zugehörige Software oder Komponenten und Produkte für die
Produktion von Steuerungselektronik mit Bezug zum Projekt Paks II
weiterhin offen oder im laufenden Jahr entschieden worden oder ein
Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Verbringungsgenehmigung für
sonstige für den Bau von Paks II vorgesehene Güter gestellt oder im
laufenden Jahr entschieden worden (bitte alle entsprechenden Anträge samt
derzeitigem Bearbeitungsstatus und Zeithorizont für den finalen
Bescheid auflisten), und wenn entsprechende Anträge vorlagen, über die die
Bundesregierung bereits entschieden hat, wie fiel die Entscheidung der
Bundesregierung aus, und wie begründet sie diese?
Genehmigungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erteilt.
2. Welche technologischen Komponenten, die nach Kenntnis der
Bundesregierung von Siemens Energy oder Tochter- und Partnerunternehmen in
das Projekt Paks II eingebracht werden könnten, müssen als
sicherheitstechnisch kritisch klassifiziert werden, z. B. weil es sich um Güter mit
doppeltem Verwendungszweck handelt (bitte auflisten)?
Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung nimmt zu
weitergehenden hypothetischen Fragestellungen nicht Stellung.
3. Kann die Bundesregierung den Vorgang der Produktions- oder
Geschäftsstandortverlagerung durch Siemens Energy oder
Partnerunternehmen nach Ungarn, wie sie vom ungarischen Außenminister angekündigt
wurde, bestätigen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der
Unternehmensstruktur von Siemens Energy und den Veränderungen, die im
Rahmen einer möglichen Umstrukturierung in Ungarn durchgeführt
wurden und werden (bitte alle der Bundesregierung bekannten Tochter-
und Partnerunternehmen, sowie Beteiligungsgesellschaften und
Lizenznehmer von Siemens Energy mit Bezug zu Paks II mit
Gründungsjahr und Unternehmenssitz auflisten)?
b) Welche Produktionsschritte wurden und werden gegebenenfalls nach
Kenntnis der Bundesregierung nach Ungarn ausgelagert, und hat die
Bundesregierung im Rahmen dieser Auslagerung eine mögliche
Nichtanwendung von Export- oder Verbringungsbeschränkungen für
Dual-Use-Produkte auf Vorprodukte und andere für die Produktion
oder den Betrieb von Nuklearanlagen notwendige Komponenten oder
Digitalprodukte geprüft, und wie ist diese Überprüfung ausgefallen
(bitte auflisten und einzeln begründen)?
Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet.
Über die in der Presse veröffentlichten Informationen hinaus liegen der
Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
4. Geht die Bundesregierung im Fall der geschilderten möglichen
Produktions- oder Geschäftsstandortverlagerung von einer möglichen Umgehung
deutscher Export- oder Verbringungskontrollen durch Siemens Energy
oder andere Konzerne des Konsortiums um Paks II aus, wie sie vom
ungarischen Außenminister im Juni 2025 öffentlich angekündigt wurde?
5. Werden oder wurden im Zusammenhang mit einer möglichen Umgehung
(siehe Frage 4) der in Frage 4 genannten Export- bzw.
Verbringungskontrolle deren Rechtmäßigkeit geprüft, und wenn geprüft wurde, wie fiel
das Ergebnis aus, und wie wurde es begründet?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, auch mit Dual-Use-Gütern,
obliegt grundsätzlich den Behörden der Zollverwaltung. Eine Überwachung der
Verbringung von Dual-Use-Gütern durch den deutschen Zoll erfolgt
nachgelagert und risikoorientiert, beispielsweise durch regelmäßige
Außenwirtschaftsprüfungen gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Insbesondere
haben Unternehmen nach EU-Recht bei genehmigungspflichtigen
innergemeinschaftlichen Verbringungen Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese werden
unter anderem im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung nachgehalten.
Im Fall einer Produktions- oder Geschäftsstandortverlagerung eines
Unternehmens obliegt die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs den zuständigen
Behörden am neuen Standort.
6. Existieren Exportgarantien (Hermesdeckungen o. Ä.) im Zusammenhang
mit Paks II, und wenn ja, könnten diese mit Blick auf den unsicheren
Status der ungarischen Beihilfen in Kraft treten?
Es bestehen keine staatlichen Exportkreditgarantien im Zusammenhang mit
Paks II.
7. Vor dem Hintergrund der gesamteuropäischen Versorgungssicherheit, des
EU-Ziels einer Reduktion russischer Energieimporte, wie beschrieben im
REPowerEU-Plan, und der Sicherheitsrelevanz der gemeinsamen
europäischen Energieinfrastruktur, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus der Kooperation des EU-Mitgliedstaates Ungarn mit
Russland im Atomsektor durch die Errichtung von Paks II unter
Federführung von Rosatom, insbesondere im Hinblick auf eine nach Ansicht
der Fragestellenden diesbezügliche langfristige strategische
Abhängigkeit?
Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die
Energieeinfuhren aus Russland in die EU vollständig zu beenden.
Mit der Verordnung zur schrittweisen Einstellung der russischen Gaseinfuhren
und zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten
(„REPowerEU-VO“) hat sich die EU darauf verständigt, dass Europa bis
spätestens Ende 2027 vollständig unabhängig von russischem Gas sein wird.
REPowerEU ist ein wichtiger Schritt, um Europas
Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Finanzierung des illegalen russischen Angriffskrieges
gegen die Ukraine zu stoppen.
8. Vor dem Hintergrund des europäischen Stromverbundnetzes und der
besonderen sicherheitspolitischen Rolle Ungarns als Staat an der EU-
Außengrenze, wie wäre Rosatom nach Kenntnis der Bundesregierung in den
langfristigen Betrieb der Atomanlagen in Paks eingebunden?
a) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden,
dass Russland durch Sicherheitstechnik oder Personal mittelbar oder
unmittelbar die Kontrolle über sicherheitsrelevante Teile des AKW
erlangt?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Vereinbarungen im
Hinblick auf Betrieb und Wartung von Paks II, die Rosatom-
Mitarbeitenden auch nach Abschluss der Bauarbeiten Zutritt zum
Atomkraftwerk garantieren?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Es liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
c) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, ob eine nach
Ansicht der Fragestellenden theoretisch denkbare russische
Fernabschaltung oder andere russische Sabotagemaßnahmen, die zu einem
gänzlichen Erliegen der Stromerzeugung aller Kraftwerksblöcke von
Paks führen würden, und der daraus folgende mögliche weitgehende
Kapazitätsausfall der ungarischen Stromversorgung Folgen für das
europäische Stromnetz hätten, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragestellungen nicht Stellung.
d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche dauerhafte
Lieferverträge für atomaren Brennstoff für die neuen Paks-Reaktoren,
wie sie z. B. für die bestehenden Paks-Reaktoren existieren, die die
Energieversorgung langfristig vulnerabel gegenüber einem
kurzfristigen russischen Lieferstopp machen würden und damit nach Ansicht
der Fragestellenden gegebenenfalls Russlands Einfluss auf EU-
außenpolitische Entscheidungen des Mitgliedstaates Ungarn vergrößern
würden?
Der Erwerb von Nuklearmaterial für Kernbrennstoff wird in der Europäischen
Union von der Euratom-Versorgungsagentur (ESA) verwaltet. Informationen
über Lieferverträge werden von der ESA nicht veröffentlicht.
9. Welche weiteren internationalen Projekte sind der Bundesregierung
bekannt, in denen Siemens Energy mit Rosatom oder anderen Unternehmen
der russischen Nuklearwirtschaft kooperiert (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung prüft und überwacht bei staatlichen Genehmigungen,
wie zum Beispiel Ausfuhrgenehmigungen, die Einhaltung der
Sanktionsvorschriften; im Übrigen kann die Bundesregierung zu einzelnen
Unternehmensentscheidungen keine Stellung nehmen.
10. Sieht die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Fragestellenden
die Gefahr eines möglichen Beitrags von Siemens Energy zum Aufbau
militarisierter Anlagen unter russischer Kontrolle in Drittstaaten, die
Mitgliedstaaten der EU oder des NATO-Bündnisses sind, und dazu, diese
Länder in langfristige Abhängigkeiten von Russland zu bringen, wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, und wenn nein, warum
nicht?
Für alle Export- und Bauprojekte mit deutscher Beteiligung im Ausland gelten
die gültigen Rechts- und Exportkontrollvorschriften. Die Bundesregierung
nimmt zu weitergehenden hypothetischen Fragestellungen keine Stellung.
11. Sieht die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Fragestellenden
die Gefahr einer langfristigen strategischen Abhängigkeit anderer EU-
Staaten, wie der Slowakei, Tschechiens, Finnlands und Bulgariens, von
Russland und dem Staatskonzern Rosatom im Zusammenhang mit
russischem angereichertem Uran und dem Betrieb ihrer Reaktoren russischer
(oder sowjetischer) Bauweise mit entsprechender Brennelementetechnik
von Rosatom und seinen Tochterunternehmen, wie sie z. B. entsprechend
eines atomrechtlichen Genehmigungsantrags bald im niedersächsischen
Lingen produziert werden soll, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht
sie hieraus, und wenn nein, warum nicht?
Die EU-Kommission hat angekündigt, im Rahmen der RePowerEU-Strategie
einen Verordnungsentwurf vorzulegen, mit dem die Importe von
Nuklearmaterial und Technologie aus Russland schrittweise zurückgeführt werden sollen.
Dies unterstützt die Bundesregierung (siehe auch die Vorbemerkung der
Bundesregierung).
12. Hat Siemens Energy oder eines seiner Tochter- bzw. Partnerunternehmen
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 Förderungen aus EU-
Forschungsprogrammen (Horizon Europe, Euratom-Forschungsprogramm)
erhalten, die direkt oder indirekt mit Nukleartechnologie,
Steuerungssystemen für Kraftwerke oder Dual-Use-Technologien in Zusammenhang
stehen?
Siemens Energy oder eines seiner Tochter- oder Partnerunternehmen hat –
soweit der Bundesregierung bekannt – seit dem Jahr 2020 keine Förderungen aus
den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation oder dem
Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung
enthalten, die direkt oder indirekt mit Nukleartechnologie, Steuerungssystemen
für Kraftwerke oder Dual-Use-Technologien in Zusammenhang stehen.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die anhaltende
Kooperation von Siemens Energy und Russland oder Rosatom im
Zusammenhang mit der Wartung und dem Bau von Atomkraftwerken?
a) Waren Angestellte von Siemens Energy bzw.
Gemeinschaftsprojekten zwischen Siemens Energy und Framatome oder Tochter- und
Partnerunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften nach Kenntnis
der Bundesregierung in Russland seit dem russischen Überfall auf
die Ukraine im Einsatz, und wenn ja, wie viele, und wann und wo
fanden diese Einsätze statt?
b) Waren Angestellte von Siemens Energy bzw.
Gemeinschaftsprojekten zwischen Siemens Energy und Framatome oder Tochter- und
Partnerunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften nach Kenntnis
der Bundesregierung in Drittstaaten an Atomkraftprojekten mit
Beteiligung von Rosatom seit dem russischen Überfall auf die Ukraine
im Einsatz, und wenn ja, wie viele, und wann, und wo fanden diese
Einsätze statt?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von möglichen
geplanten Einsätzen deutscher Unternehmen in Kooperation mit Rosatom
im Jahr 2025 sowohl in Russland als auch in Drittstaaten?
d) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, diese Zusammenarbeit zu
beenden, und wenn ja, welche konkreten Schritte sind geplant?
Die Fragen 13 bis 13d werden zusammen beantwortet.
Es liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten
von Rosatom in Deutschland, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit
der Brennelementefabrik in Lingen?
a) Waren nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeitende von
Rosatom oder von anderen russischen Staatskonzernen im Atomsektor
und deren Tochterunternehmen in Vorbereitung eines möglichen
russischen Einstiegs in die Brennelementefertigung in Lingen in
Deutschland tätig, und wenn ja, wie viele, und zu welchen
Zeitpunkten?
b) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftige Einsätze von
Mitarbeitenden von Rosatom oder von anderen russischen
Staatskonzernen im Atomsektor und deren Tochterunternehmen in
Deutschland im Zusammenhang mit der möglichen Brennelementefertigung
in Lingen geplant, und wenn ja, welche?
c) Liegen der Bundesregierung Informationen über weitere Aktivitäten
von Rosatom oder anderen russischen Staatskonzernen im
Atomsektor sowie deren Tochterunternehmen in Deutschland vor?
d) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, jegliche Aktivitäten
russischer Staatskonzerne im Atomsektor in Deutschland zu beenden, und
wenn ja, welche konkreten Schritte sind geplant, und wie begründet
sie ihre Position?
Die Fragen 14 bis 14d werden zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren im April 2024 insgesamt 20
Mitarbeiter der TVEL zum Zweck der Schulung von Beschäftigten der Advanced
Nuclear Fuels GmbH (ANF) in Lingen anwesend. Die Schulungen fanden
außerhalb des Werksgeländes der ANF statt. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Existieren Endverbleibserklärungen für deutsche Steuerungstechnik und
zugehörige Software, die gegebenenfalls in russischen AKW oder in
unter Beteiligung von Rosatom errichteten AKW in Drittstaaten
eingesetzt wird, und wenn nein, warum nicht?
Zu konkreten Ausfuhrgenehmigungsverfahren kann die Bundesregierung keine
Angaben machen. Generell gilt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle 2024 in der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente
(BAnz AT 09.12.2024 B6) verschiedene Formularmuster für
Endverbleibserklärungen veröffentlicht hat, die bestimmte Vorgaben zur Vorlage bei Anträgen
auf Ausfuhrgenehmigungen enthalten. Dabei sind für Rüstungsgüter die Muster
gemäß den Anlagen A1 bis A4 und für sonstige Güter die Muster der
Anlagen C1 bis C7 zu verwenden. Für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von
Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland sind die Muster C6
(bzgl. der Güter in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bzw. die
Muster C7 (bzgl. der Güter der Anhänge der EU Dual-Use-Verordnung) zu
verwenden.
16. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass
diese Steuerungstechnik, zugehörige Software oder mit ihr erzeugtes
spaltbares Material für militärische Zwecke verwendet wird?
Zu konkreten Ausfuhrverfahren kann die Bundesregierung keine Angaben
machen. Generell gilt, dass in den Endverbleibserklärungen (siehe Antwort zu
Frage 15) angegeben werden muss, ob eine militärische Verwendung der Ware
beabsichtigt ist. Ist das der Fall, wird bei der Prüfung des Antrags auf
Genehmigung neben dem Bestimmungsland, dem Empfänger/Endverwender auch
eine detaillierte Prüfung des konkreten Verwendungszwecks durchgeführt. Bei
der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden die Kriterien
nach § 4 Absatz 1 AWG und Artikel 15 Absatz 1 EU-Dual-Use-VO sowie
etwaige Embargo- und Sanktionsbestimmungen berücksichtigt. Sollten
entsprechende Gründe oder ein Verbot für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen,
wird der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt.
17. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass
Angestellte von Rosatom oder anderen russischen Unternehmen und
Behörden im Rahmen des Baus und Betriebs von Paks II und der geplanten
Kooperation oder im Rahmen des Betriebs und der Wartung anderer
AKW unter Beteiligung von Siemens Energy möglicherweise Zugriff auf
die IT-Systeme von Siemens Energy erlangt haben oder erlangen
könnten?
Es liegen diesbezüglich keine konkreten Erkenntnisse mit Bezug zum Bau und
Betrieb von Paks II oder im Rahmen des Betriebs und der Wartung anderer
AKW vor.
18. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Sanktionen gegen die
russische Atomwirtschaft, insbesondere auf den Import und Export von
spaltbarem Material und Kooperationen bei Kraftwerksbau und Wartung,
einsetzen, und wie begründet sie ihre Position?
19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass sowohl im Rahmen
von neuen als auch im Rahmen von bestehenden Sanktionen die
Ausnahmen für das Projekt Paks II entfallen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Ein wichtiges Ziel der Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland ist
die Verringerung der Einnahmen Russlands zur Finanzierung seines
völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine – unter anderem aus dem
Energiesektor. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass dabei alle
Energieträger berücksichtigt werden. Dabei unterstützt die Bundesregierung
grundsätzlich auch gezielte Sanktionsmaßnahmen gegen den russischen
Nuklearsektor.
20. Welche Meldungen sind infolge der Meldepflicht für Tätigkeiten in
Verbindung mit Paks II nach dem 14. Sanktionspaket der EU bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte nach Meldungen an deutsche Behörden
und Meldungen, über die Deutschland durch andere Mitgliedstaaten
unterrichtet wurde, auflisten)?
Bei den zuständigen deutschen Behörden wurden 23 Meldungen im
Zusammenhang mit der Meldepflicht aus Artikel 12h Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 eingereicht. Von den Behörden anderer Mitgliedstaaten wurden
140 Notifizierungen über solche Meldungen im Sinne des Artikels 12h Satz 2
der vorgenannten Verordnung notifiziert.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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