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Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks (Antwort zu Drs. 21/3402)

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3857 · Antwort · Original ↗

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Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks (Antwort zu Drs. 21/3402) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3857 21. Wahlperiode 28.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Dr. Alaa Alhamwi, Ayse Asar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3402 – Geplante Kooperation zwischen Siemens Energy und Rosatom im Zusammenhang mit dem Atomkraftwerk Paks V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Infolge des völkerrechtswidrigen Überfalls Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 haben die europäischen Staaten die sukzessive Loslösung aus der energiepolitischen Abhängigkeit der Europäischen Union (EU) von Russland vorangetrieben. Im Atomsektor steuert das EU-Mitglied Ungarn insbesondere durch den Bau eines russischen Atomkraftwerks im eigenen Land in die entgegengesetzte Richtung. Neben den Gefahren zusätzlicher europäischer Energieabhängigkeiten sowie Spionage- und Sabotagerisiken ist insbesondere die Beteiligung des deutschen Konzerns Siemens Energy an Paks II eine potenzielle Gefahr für die europäische Sicherheit, da der Konzern nukleare Dual-Use- Technologien an das von Russland geführte Projekt liefern möchte (www.han delsblatt.com/unternehmen/energie/siemens-energy-greenpeace-kritisiert-vertr aege-mit-russischem-atom-konzern/29255078.html). Mit Sanktionen gegen russische Öl- und Gasimporte verfolgt die EU das Ziel, ihre Abhängigkeit von Putins Regime im Energiesektor zu reduzieren und eine Einnahmequelle für den völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine versiegen zu lassen. Ausgenommen von dieser Strategie ist bislang allerdings die Atomwirtschaft und damit der russische Staatskonzern Rosatom, der federführend die Erweiterung des Atomkraftwerks (AKW) Paks in Ungarn betreibt. Für Paks II wurden auf Bestreben Ungarns in mehreren EU-Sanktionspaketen eigens Ausnahmen geschaffen: Seit dem 14. Sanktionspaket müssen Firmen, die mit Bezug zu Paks II Tätigkeiten verfolgen, die ansonsten durch die Sanktionen verboten wären, diese lediglich an die Mitgliedstaaten melden (Verordnung (EU) 2024/1745 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1745/deu). Russland schafft mit diesem Projekt nach Ansicht der Fragestellenden langfristige strategische Abhängigkeiten in der gemeinsamen europäischen Energieversorgung. Bereits heute deckt das AKW Paks fast die Hälfte des ungarischen Strombedarfs ab. Die Erweiterung wird die AKW-Leistung mehr als verdoppeln. Für die Erweiterung übernimmt Russland neben wesentlichen Beiträgen zum Bau auch ca. 80 Prozent der Finanzierung in Form von Krediten (www.worldnuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2024-v4.pdf). Die bereits erteilte Genehmigung von ungarischen Beihilfen durch die EU-Kommission wurde kürzlich durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben. Als Grund Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wird unter anderem die mangelhaft geprüfte Direktvergabe des Auftrags an ein Tochterunternehmen Rosatoms angeführt (https://curia.europa.eu/jcms/upl oad/docs/application/pdf/2025-09/cp250116de.pdf). Dabei ist dieser Ausbau des russischen Einflusses nur schwer ohne die Unterstützung europäischer Unternehmen wie Framatome aus Frankreich und Siemens Energy aus Deutschland durchführbar. Durch ihre führenden Technologien, vor allem im Bereich der Steuerungstechnik, die auch in AKW in Russland verbaut sind und nun in Paks II verbaut werden sollen, tragen diese Unternehmen direkt zu einem Ausbau der Bedeutung Rosatoms bei (www.world nuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2025-v1.pdf). Wegen des deutsch- französischen Herstellerkonsortiums und als besonders sensibles Gut mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gut), das auch für militärische Anwendungen wie etwa den Betrieb der Reaktoren in Atom-U-Booten benötigt wird, bedarf die Steuerungstechnik für den Export (bzw. Verbringung innerhalb der EU) der Ausfuhrgenehmigungen (bzw. Verbringungsgenehmigungen) von Frankreich und Deutschland, die von Deutschland in der letzten Wahlperiode nicht erteilt wurden. Jetzt soll Siemens Energy seine Produktion der betreffenden Steuerungskomponenten nach Ungarn verlegen, wie der ungarische Außenminister Péter Szijjártó im Juni verkündet hat. So wird die deutsche Ausfuhrkontrolle komplett umgangen (https://telex.hu/english/2025/06/03/siemens-energ y-to-relocate-division-to-hungary-so-it-can-supply-paks-ii-without-german-go vernments-consent). Siemens Energys Partner und direkter Profiteur möglicher Verbringungen nuklearer Dual-Use-Güter ins Ausland ist Rosatom. Im Hinblick auf seine Geschäfte wird Rosatom zwar zuweilen als Konzern bezeichnet, ist in Wahrheit als staatlich kontrolliertes Unternehmen eng mit dem russischen Staatsapparat verbunden und indirekt dem Kreml unterstellt. In dieser Funktion als Akteur mit enger institutioneller Anbindung an den russischen Sicherheitsstaat ist Rosatom für die gesamte russische zivile Nutzung der Atomkraft, in technischindustrieller Hinsicht einschließlich des russischen Atomwaffenarsenals und der nuklearbetriebenen russischen Marineeinheiten, verantwortlich (www.gree npeace.de/publikationen/Rosatom_Report_G.pdf). Im Ukrainekrieg ist Rosatom direkt in die Besetzung des ukrainischen AKW Saporischschja eingebunden. In diesem Zusammenhang wird Rosatom unter anderem Folter an ukrainischen Mitarbeitern vorgeworfen (www.tagesschau.de/investigativ/report-ma inz/rosatom-russland-saporischschja-folter-100.html). Gleichzeitig dominiert der Staatskonzern die globale nukleare Lieferkette. 44 Prozent des global angereicherten Urans stammen aus russischer Produktion. 20 von 23 exportierten Atomkraftwerken, die sich 2024 unter der Führung eines Konzerns im Bau befanden, der nicht im Standortland ansässig ist, wurden von Rosatom errichtet. Diese Dominanz ist Teil einer mutmaßlichen Strategie Russlands, global langfristige energiepolitische Abhängigkeiten zu schaffen, die bereits heute auch bei der großen Zahl russischer WWER- Reaktoren sowjetischer Bauart in Osteuropa zutage tritt. Für diese werden spezialisierte hexagonale Brennelemente benötigt, die sich zwar prinzipiell durch Alternativen der US-Firma Westinghouse ersetzen lassen, in der Praxis aber meist von TVEL, einem Tochterunternehmen Rosatoms, stammen, teils mit Lieferverträgen über die gesamte Lebensdauer der AKW (www.worldnuclearr eport.org/IMG/pdf/wnisr2025-v1.pdf). Im niedersächsischen Lingen will der französische Konzern Framatome diese Brennstäbe in Zukunft auch produzieren. Um deren technische Besonderheiten zu meistern, ist Framatome allerdings auf direkte Kooperation mit Rosatom angewiesen (www.ardmediathe k.de/video/die-nuklearfalle/die-nuklearfalle-putins-deals-mit-dem-westen/md r/Y3JpZDovL21kci5kZS9zZW5kdW5nLzI4MjA0MC81MzEyMzEtNTEx MTc3). Selbst ohne diese mögliche Abhängigkeit bei der Endfertigung von Brennelementen wären neue AKW gegebenenfalls aus Kapazitätsgründen bei der Anreicherung von Uran immer von Russland abhängig. In der extremsten Ausprägung der russischen Strategie liegen neben dem Bau auch der Besitz und der Betrieb der Kraftwerke in der Hand Russlands (bekannt als Build- Own-Operate-Modell). Das ist der Fall beim AKW Akkuyu im NATO-Staat Türkei. Atomanlagen bedürfen besonderer militärischer Sicherung, z. B. mit Personal und Luftraumüberwachung. Eine potenzielle russische Übernahme auch dieser Aspekte des AKW-Betriebs inklusive einer Stationierung russischer Sicherheitskräfte an den fraglichen AKW-Standorten könnte die Sicherheit der Standortländer, z. B. der Türkei, und ihrer Partner gefährden (www.f t.com/content/a6296035-fc94-4e21-ba68-8035678f18e5). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die Energieeinfuhren aus Russland in die EU vollständig zu beenden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um russische Staatseinnahmen zur Finanzierung des Angriffskrieges gegen die Ukraine zu reduzieren. Hierzu werden große Anstrengungen unternommen und einige wurden bereits umgesetzt. An der Erreichung dieser Ziele arbeitet die Bundesregierung gemeinsam im Rahmen der Europäischen Union. Die EU-Kommission hat im Rahmen der REPowerEU- Strategie und Roadmap weitere Schritte unter anderem auch für den Bereich der Kernenergie angekündigt. Die EU-Kommission hat angekündigt, hierzu in nächster Zeit einen Verordnungsentwurf vorzulegen. Die Bundesregierung unterstützt dieses Vorgehen.  1. Ist ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung (bzw. Verbringungsgenehmigung) von Siemens Energy oder Partnerunternehmen für Steuerungselektronik, zugehörige Software oder Komponenten und Produkte für die Produktion von Steuerungselektronik mit Bezug zum Projekt Paks II weiterhin offen oder im laufenden Jahr entschieden worden oder ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Verbringungsgenehmigung für sonstige für den Bau von Paks II vorgesehene Güter gestellt oder im laufenden Jahr entschieden worden (bitte alle entsprechenden Anträge samt derzeitigem Bearbeitungsstatus und Zeithorizont für den finalen Bescheid auflisten), und wenn entsprechende Anträge vorlagen, über die die Bundesregierung bereits entschieden hat, wie fiel die Entscheidung der Bundesregierung aus, und wie begründet sie diese? Genehmigungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erteilt.  2. Welche technologischen Komponenten, die nach Kenntnis der Bundesregierung von Siemens Energy oder Tochter- und Partnerunternehmen in das Projekt Paks II eingebracht werden könnten, müssen als sicherheitstechnisch kritisch klassifiziert werden, z. B. weil es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt (bitte auflisten)? Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung nimmt zu weitergehenden hypothetischen Fragestellungen nicht Stellung.  3. Kann die Bundesregierung den Vorgang der Produktions- oder Geschäftsstandortverlagerung durch Siemens Energy oder Partnerunternehmen nach Ungarn, wie sie vom ungarischen Außenminister angekündigt wurde, bestätigen? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Unternehmensstruktur von Siemens Energy und den Veränderungen, die im Rahmen einer möglichen Umstrukturierung in Ungarn durchgeführt wurden und werden (bitte alle der Bundesregierung bekannten Tochter- und Partnerunternehmen, sowie Beteiligungsgesellschaften und Lizenznehmer von Siemens Energy mit Bezug zu Paks II mit Gründungsjahr und Unternehmenssitz auflisten)? b) Welche Produktionsschritte wurden und werden gegebenenfalls nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ungarn ausgelagert, und hat die Bundesregierung im Rahmen dieser Auslagerung eine mögliche Nichtanwendung von Export- oder Verbringungsbeschränkungen für Dual-Use-Produkte auf Vorprodukte und andere für die Produktion oder den Betrieb von Nuklearanlagen notwendige Komponenten oder Digitalprodukte geprüft, und wie ist diese Überprüfung ausgefallen (bitte auflisten und einzeln begründen)? Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet. Über die in der Presse veröffentlichten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.  4. Geht die Bundesregierung im Fall der geschilderten möglichen Produktions- oder Geschäftsstandortverlagerung von einer möglichen Umgehung deutscher Export- oder Verbringungskontrollen durch Siemens Energy oder andere Konzerne des Konsortiums um Paks II aus, wie sie vom ungarischen Außenminister im Juni 2025 öffentlich angekündigt wurde?  5. Werden oder wurden im Zusammenhang mit einer möglichen Umgehung (siehe Frage 4) der in Frage 4 genannten Export- bzw. Verbringungskontrolle deren Rechtmäßigkeit geprüft, und wenn geprüft wurde, wie fiel das Ergebnis aus, und wie wurde es begründet? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, auch mit Dual-Use-Gütern, obliegt grundsätzlich den Behörden der Zollverwaltung. Eine Überwachung der Verbringung von Dual-Use-Gütern durch den deutschen Zoll erfolgt nachgelagert und risikoorientiert, beispielsweise durch regelmäßige Außenwirtschaftsprüfungen gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Insbesondere haben Unternehmen nach EU-Recht bei genehmigungspflichtigen innergemeinschaftlichen Verbringungen Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese werden unter anderem im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung nachgehalten. Im Fall einer Produktions- oder Geschäftsstandortverlagerung eines Unternehmens obliegt die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs den zuständigen Behörden am neuen Standort.  6. Existieren Exportgarantien (Hermesdeckungen o. Ä.) im Zusammenhang mit Paks II, und wenn ja, könnten diese mit Blick auf den unsicheren Status der ungarischen Beihilfen in Kraft treten? Es bestehen keine staatlichen Exportkreditgarantien im Zusammenhang mit Paks II.  7. Vor dem Hintergrund der gesamteuropäischen Versorgungssicherheit, des EU-Ziels einer Reduktion russischer Energieimporte, wie beschrieben im REPowerEU-Plan, und der Sicherheitsrelevanz der gemeinsamen europäischen Energieinfrastruktur, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kooperation des EU-Mitgliedstaates Ungarn mit Russland im Atomsektor durch die Errichtung von Paks II unter Federführung von Rosatom, insbesondere im Hinblick auf eine nach Ansicht der Fragestellenden diesbezügliche langfristige strategische Abhängigkeit? Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen auf europäischer Ebene, die Energieeinfuhren aus Russland in die EU vollständig zu beenden. Mit der Verordnung zur schrittweisen Einstellung der russischen Gaseinfuhren und zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten („REPowerEU-VO“) hat sich die EU darauf verständigt, dass Europa bis spätestens Ende 2027 vollständig unabhängig von russischem Gas sein wird. REPowerEU ist ein wichtiger Schritt, um Europas Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Finanzierung des illegalen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zu stoppen.  8. Vor dem Hintergrund des europäischen Stromverbundnetzes und der besonderen sicherheitspolitischen Rolle Ungarns als Staat an der EU- Außengrenze, wie wäre Rosatom nach Kenntnis der Bundesregierung in den langfristigen Betrieb der Atomanlagen in Paks eingebunden? a) Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Russland durch Sicherheitstechnik oder Personal mittelbar oder unmittelbar die Kontrolle über sicherheitsrelevante Teile des AKW erlangt? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Vereinbarungen im Hinblick auf Betrieb und Wartung von Paks II, die Rosatom- Mitarbeitenden auch nach Abschluss der Bauarbeiten Zutritt zum Atomkraftwerk garantieren? Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor.  c) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, ob eine nach Ansicht der Fragestellenden theoretisch denkbare russische Fernabschaltung oder andere russische Sabotagemaßnahmen, die zu einem gänzlichen Erliegen der Stromerzeugung aller Kraftwerksblöcke von Paks führen würden, und der daraus folgende mögliche weitgehende Kapazitätsausfall der ungarischen Stromversorgung Folgen für das europäische Stromnetz hätten, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragestellungen nicht Stellung.  d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche dauerhafte Lieferverträge für atomaren Brennstoff für die neuen Paks-Reaktoren, wie sie z. B. für die bestehenden Paks-Reaktoren existieren, die die Energieversorgung langfristig vulnerabel gegenüber einem kurzfristigen russischen Lieferstopp machen würden und damit nach Ansicht der Fragestellenden gegebenenfalls Russlands Einfluss auf EU- außenpolitische Entscheidungen des Mitgliedstaates Ungarn vergrößern würden? Der Erwerb von Nuklearmaterial für Kernbrennstoff wird in der Europäischen Union von der Euratom-Versorgungsagentur (ESA) verwaltet. Informationen über Lieferverträge werden von der ESA nicht veröffentlicht.  9. Welche weiteren internationalen Projekte sind der Bundesregierung bekannt, in denen Siemens Energy mit Rosatom oder anderen Unternehmen der russischen Nuklearwirtschaft kooperiert (bitte auflisten)? Die Bundesregierung prüft und überwacht bei staatlichen Genehmigungen, wie zum Beispiel Ausfuhrgenehmigungen, die Einhaltung der Sanktionsvorschriften; im Übrigen kann die Bundesregierung zu einzelnen Unternehmensentscheidungen keine Stellung nehmen. 10. Sieht die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Fragestellenden die Gefahr eines möglichen Beitrags von Siemens Energy zum Aufbau militarisierter Anlagen unter russischer Kontrolle in Drittstaaten, die Mitgliedstaaten der EU oder des NATO-Bündnisses sind, und dazu, diese Länder in langfristige Abhängigkeiten von Russland zu bringen, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, und wenn nein, warum nicht? Für alle Export- und Bauprojekte mit deutscher Beteiligung im Ausland gelten die gültigen Rechts- und Exportkontrollvorschriften. Die Bundesregierung nimmt zu weitergehenden hypothetischen Fragestellungen keine Stellung. 11. Sieht die Bundesregierung in Übereinstimmung mit den Fragestellenden die Gefahr einer langfristigen strategischen Abhängigkeit anderer EU- Staaten, wie der Slowakei, Tschechiens, Finnlands und Bulgariens, von Russland und dem Staatskonzern Rosatom im Zusammenhang mit russischem angereichertem Uran und dem Betrieb ihrer Reaktoren russischer (oder sowjetischer) Bauweise mit entsprechender Brennelementetechnik von Rosatom und seinen Tochterunternehmen, wie sie z. B. entsprechend eines atomrechtlichen Genehmigungsantrags bald im niedersächsischen Lingen produziert werden soll, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus, und wenn nein, warum nicht? Die EU-Kommission hat angekündigt, im Rahmen der RePowerEU-Strategie einen Verordnungsentwurf vorzulegen, mit dem die Importe von Nuklearmaterial und Technologie aus Russland schrittweise zurückgeführt werden sollen. Dies unterstützt die Bundesregierung (siehe auch die Vorbemerkung der Bundesregierung). 12. Hat Siemens Energy oder eines seiner Tochter- bzw. Partnerunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 Förderungen aus EU- Forschungsprogrammen (Horizon Europe, Euratom-Forschungsprogramm) erhalten, die direkt oder indirekt mit Nukleartechnologie, Steuerungssystemen für Kraftwerke oder Dual-Use-Technologien in Zusammenhang stehen? Siemens Energy oder eines seiner Tochter- oder Partnerunternehmen hat – soweit der Bundesregierung bekannt – seit dem Jahr 2020 keine Förderungen aus den EU-Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation oder dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung enthalten, die direkt oder indirekt mit Nukleartechnologie, Steuerungssystemen für Kraftwerke oder Dual-Use-Technologien in Zusammenhang stehen. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die anhaltende Kooperation von Siemens Energy und Russland oder Rosatom im Zusammenhang mit der Wartung und dem Bau von Atomkraftwerken? a) Waren Angestellte von Siemens Energy bzw. Gemeinschaftsprojekten zwischen Siemens Energy und Framatome oder Tochter- und Partnerunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung in Russland seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Einsatz, und wenn ja, wie viele, und wann und wo fanden diese Einsätze statt? b) Waren Angestellte von Siemens Energy bzw. Gemeinschaftsprojekten zwischen Siemens Energy und Framatome oder Tochter- und Partnerunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung in Drittstaaten an Atomkraftprojekten mit Beteiligung von Rosatom seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Einsatz, und wenn ja, wie viele, und wann, und wo fanden diese Einsätze statt? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von möglichen geplanten Einsätzen deutscher Unternehmen in Kooperation mit Rosatom im Jahr 2025 sowohl in Russland als auch in Drittstaaten? d) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, diese Zusammenarbeit zu beenden, und wenn ja, welche konkreten Schritte sind geplant? Die Fragen 13 bis 13d werden zusammen beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten von Rosatom in Deutschland, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Brennelementefabrik in Lingen? a) Waren nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeitende von Rosatom oder von anderen russischen Staatskonzernen im Atomsektor und deren Tochterunternehmen in Vorbereitung eines möglichen russischen Einstiegs in die Brennelementefertigung in Lingen in Deutschland tätig, und wenn ja, wie viele, und zu welchen Zeitpunkten? b) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftige Einsätze von Mitarbeitenden von Rosatom oder von anderen russischen Staatskonzernen im Atomsektor und deren Tochterunternehmen in Deutschland im Zusammenhang mit der möglichen Brennelementefertigung in Lingen geplant, und wenn ja, welche? c) Liegen der Bundesregierung Informationen über weitere Aktivitäten von Rosatom oder anderen russischen Staatskonzernen im Atomsektor sowie deren Tochterunternehmen in Deutschland vor? d) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, jegliche Aktivitäten russischer Staatskonzerne im Atomsektor in Deutschland zu beenden, und wenn ja, welche konkreten Schritte sind geplant, und wie begründet sie ihre Position? Die Fragen 14 bis 14d werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung waren im April 2024 insgesamt 20 Mitarbeiter der TVEL zum Zweck der Schulung von Beschäftigten der Advanced Nuclear Fuels GmbH (ANF) in Lingen anwesend. Die Schulungen fanden außerhalb des Werksgeländes der ANF statt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 15. Existieren Endverbleibserklärungen für deutsche Steuerungstechnik und zugehörige Software, die gegebenenfalls in russischen AKW oder in unter Beteiligung von Rosatom errichteten AKW in Drittstaaten eingesetzt wird, und wenn nein, warum nicht? Zu konkreten Ausfuhrgenehmigungsverfahren kann die Bundesregierung keine Angaben machen. Generell gilt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2024 in der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente (BAnz AT 09.12.2024 B6) verschiedene Formularmuster für Endverbleibserklärungen veröffentlicht hat, die bestimmte Vorgaben zur Vorlage bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen enthalten. Dabei sind für Rüstungsgüter die Muster gemäß den Anlagen A1 bis A4 und für sonstige Güter die Muster der Anlagen C1 bis C7 zu verwenden. Für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland sind die Muster C6 (bzgl. der Güter in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bzw. die Muster C7 (bzgl. der Güter der Anhänge der EU Dual-Use-Verordnung) zu verwenden. 16. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass diese Steuerungstechnik, zugehörige Software oder mit ihr erzeugtes spaltbares Material für militärische Zwecke verwendet wird? Zu konkreten Ausfuhrverfahren kann die Bundesregierung keine Angaben machen. Generell gilt, dass in den Endverbleibserklärungen (siehe Antwort zu Frage 15) angegeben werden muss, ob eine militärische Verwendung der Ware beabsichtigt ist. Ist das der Fall, wird bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung neben dem Bestimmungsland, dem Empfänger/Endverwender auch eine detaillierte Prüfung des konkreten Verwendungszwecks durchgeführt. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden die Kriterien nach § 4 Absatz 1 AWG und Artikel 15 Absatz 1 EU-Dual-Use-VO sowie etwaige Embargo- und Sanktionsbestimmungen berücksichtigt. Sollten entsprechende Gründe oder ein Verbot für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen, wird der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt. 17. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Angestellte von Rosatom oder anderen russischen Unternehmen und Behörden im Rahmen des Baus und Betriebs von Paks II und der geplanten Kooperation oder im Rahmen des Betriebs und der Wartung anderer AKW unter Beteiligung von Siemens Energy möglicherweise Zugriff auf die IT-Systeme von Siemens Energy erlangt haben oder erlangen könnten? Es liegen diesbezüglich keine konkreten Erkenntnisse mit Bezug zum Bau und Betrieb von Paks II oder im Rahmen des Betriebs und der Wartung anderer AKW vor. 18. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Sanktionen gegen die russische Atomwirtschaft, insbesondere auf den Import und Export von spaltbarem Material und Kooperationen bei Kraftwerksbau und Wartung, einsetzen, und wie begründet sie ihre Position? 19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass sowohl im Rahmen von neuen als auch im Rahmen von bestehenden Sanktionen die Ausnahmen für das Projekt Paks II entfallen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet. Ein wichtiges Ziel der Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland ist die Verringerung der Einnahmen Russlands zur Finanzierung seines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine – unter anderem aus dem Energiesektor. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass dabei alle Energieträger berücksichtigt werden. Dabei unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich auch gezielte Sanktionsmaßnahmen gegen den russischen Nuklearsektor. 20. Welche Meldungen sind infolge der Meldepflicht für Tätigkeiten in Verbindung mit Paks II nach dem 14. Sanktionspaket der EU bei der Bundesregierung eingegangen (bitte nach Meldungen an deutsche Behörden und Meldungen, über die Deutschland durch andere Mitgliedstaaten unterrichtet wurde, auflisten)? Bei den zuständigen deutschen Behörden wurden 23 Meldungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht aus Artikel 12h Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingereicht. Von den Behörden anderer Mitgliedstaaten wurden 140 Notifizierungen über solche Meldungen im Sinne des Artikels 12h Satz 2 der vorgenannten Verordnung notifiziert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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