Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der EU-Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine (Antwort zu Drs. 21/6140)
Text
Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der EU-Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine (Antwort zu Drs. 21/6140)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6670
21. Wahlperiode 24.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Gerold Otten,
Tobias Teich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6140 –
Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der
EU‑Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine
Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas hat unter den EU-Mitgliedstaaten ein
internes Diskussionspapier mit dem Titel „European Core Interests in
Ensuring a Comprehensive, Just and Lasting Peace and Continent’s Security“ in
Umlauf gebracht (www.rferl.org/a/wider-europe-jozwiak-ukraine-eu-moscow/
33680375.html), in dem zentrale außen- und sicherheitspolitische
Forderungen im Hinblick auf eine Friedenslösung im Ukrainekrieg formuliert werden.
Zugleich wird darin festgestellt, dass die seit nahezu einem Jahr unter
Federführung der USA geführten diplomatischen Gespräche bislang ohne
unmittelbare Beteiligung der EU stattfinden. Angesichts der erheblichen finanziellen,
militärischen und politischen Unterstützung der Ukraine sowie der Berührung
zentraler europäischer Zuständigkeiten im Rahmen potenzieller
Friedensregelungen – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche EU-Mitgliedschaft der
Ukraine – wird eine substanzielle Einbindung der EU in etwaige
Verhandlungen als erforderlich bezeichnet (ebd.).
Zu den im Diskussionspapier formulierten inhaltlichen Forderungen zählen
insbesondere der vollständige Abzug russischer Truppen aus den besetzten
ukrainischen Gebieten, der Verzicht auf deren völkerrechtliche Anerkennung
als Teil Russlands, die Beendigung der Kernwaffenstationierung in Belarus
sowie der weiteren militärischen Präsenz in der Republik Moldau, Georgien
und Armenien, Entschädigungsleistungen insbesondere für den Wiederaufbau
der Ukraine, für Schäden in europäischen Staaten und Unternehmen sowie für
verursachte ökologische Schäden. Im Zusammenhang mit den geforderten
Entschädigungsleistungen wird auf eingefrorene russische Staatsvermögen in
Höhe von rund 210 Mrd. Euro verwiesen, für deren weiteren Umgang bislang
keine einheitliche rechtliche Lösung gefunden wurde.
Ferner wird im erwähnten Papier gefordert, dass Russland
Desinformationskampagnen, Sabotageakte, Cyberangriffe, Luftraumverletzungen sowie
Einmischungen in politische Prozesse und Wahlen auf europäischem Gebiet und
in benachbarten Staaten einstellt, innenpolitisch freie und faire Wahlen unter
internationaler Beobachtung durchführt, politische Gefangene freilässt, Medi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 24. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
enfreiheit gewährleistet, repressive Gesetzgebung zurücknimmt sowie
umfassende internationale Untersuchungen zulässt.
In einer Pressemitteilung vom 23. Februar 2026 im Anschluss an den Foreign
Affairs Council (FAC), in dessen Rahmen die Inhalte des Papiers erörtert
wurden, erklärte Kaja Kallas, der Schwerpunkt möglicher Verhandlungen müsse
auf russischen Konzessionen liegen und dürfe sich nicht auf ukrainische
Zugeständnisse beschränken. Auf Russlands „maximalistische Forderungen“ könne
nicht mit einer „minimalistischen Antwort“ reagiert werden; dies sei vor
jeglichen Gesprächen mit russischen Vertretern klarzustellen (www.eeas.europ
a.eu/eeas/foreign-affairs-council-press-conference-high-representative-kaja-ka
llas-2_en). Zugleich griff sie eine zunächst von der estnischen Regierung
erhobene und später auch vom ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj
übernommene Initiative auf, wonach sämtlichen an der russischen Aggression
beteiligten Personen die Einreise in EU‑Mitgliedstaaten verwehrt werden
solle, darunter sowohl Angehörigen der russischen Streitkräfte als auch
beteiligten Zivilpersonen (www.faz.net/aktuell/politik/ukraine/eu-beitritt-der-
ukrainewolodymyr-selenskyj-will-ein-beitrittsdatum-110843420.html).
Nach Auffassung der Fragesteller enthalten die im Diskussionspapier
formulierten Positionen Vorgaben, die den erklärten Zielsetzungen Russlands in
zentralen Punkten entgegenstehen und deren Umsetzung faktisch eine
umfassende militärische Niederlage Russlands voraussetzen würde. Vor dem
Hintergrund der fortdauernden militärischen Auseinandersetzung, der erheblichen
wirtschaftlichen Auswirkungen auf Deutschland sowie der
sicherheitspolitischen Risiken einer weiteren Eskalation stellt sich den Fragestellern die Frage,
inwieweit die Bundesregierung die im Diskussionspapier niedergelegten
Positionen teilt, welche Auswirkungen diese auf diplomatische Lösungsansätze
haben könnten und ob deutsche Interessen hierbei hinreichend berücksichtigt
werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung Fragesteller zur Kenntnis. Sie
stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin
enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des
Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Auch im
fünften Kriegsjahr gilt: Russland kann seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
gegen die Ukraine sofort beenden, tut es aber nicht. Die Bundesregierung
verurteilt die fortgesetzten Angriffe und bedauert sehr, dass Russland nach wie vor
jeglichen ernsthaften Verhandlungswillen vermissen lässt. Sie begrüßt die
ukrainische Bereitschaft zu einem sofortigen und umfassenden Waffenstillstand und
unterstützt ukrainische Forderungen nach direkten Gesprächen zwischen dem
ukrainischen Präsidenten Selenskyj und dem russischen Präsidenten Putin. Sie
bedauert, dass Präsident Putin Präsident Selenskyjs erneutem
Gesprächsangebot am 6. Juni 2026 öffentlich zurückgewiesen hat. Die Bundesregierung
fordert Russland auf, einem sofortigen Waffenstillstand zuzustimmen, anstatt auf
Maximalforderungen zu beharren und seine brutalen Angriffe auf die Ukraine
fortzusetzen. Ob und inwieweit die Ukraine dabei im Rahmen von
Friedensverhandlungen auf Forderungen des Aggressors eingeht, ist einzig eine
Entscheidung der Ukraine.
Seit Beginn des russischen Angriffskriegs setzt sich die Bundesregierung mit
Nachdruck für einen dauerhaften und gerechten Frieden ein. Dazu steht sie im
engen Austausch mit ihren europäischen und internationalen Partnern. Die
Bundesregierung vertritt dabei die klare Position, dass Fragen der europäischen
Sicherheit nicht ohne Beteiligung der Europäer verhandelt werden können.
Solange Russland keinen ernsthaften erkennbaren Verhandlungswillen zeigt, sind
aus Sicht der Bundesregierung öffentliche Äußerungen über etwaige zukünftige
Verhandlungen verfrüht.
Das seitens der Fragesteller genannte Non-Paper wurde vom Europäischen
Auswärtigen Dienst (EAD) im Februar 2026 mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) geteilt. Die Bundesregierung nimmt dieses, wie auch
andere Papiere des EAD, zur Kenntnis und beteiligt sich konstruktiv an
Diskussionen in den dafür vorgesehenen Gremien.
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer
Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme gegenseitiger
Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten
bekannt, was auch eine Weitergabe an das Parlament umfasst, würden sich die
Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger
schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen.
Ein unvoreingenommener Austausch, auch auf persönlicher Ebene, und die
damit verbundene Fortentwicklung der deutschen Außenpolitik wäre dann nur
noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall
auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die
Rückschlüsse auf die erörterten Themen ermöglichen könnten. Somit würde die
Beantwortung eines Teils der Fragen die Bundesregierung in ihrem
außenpolitischen Entscheidungsspielraum erheblich einschränken. Das parlamentarische
Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass
die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des
angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Entstehung, Inhalt und
Zielsetzung des von der EU-Außenbeauftragten vorgelegten internen
Diskussionspapiers „European Core Interests in Ensuring a
Comprehensive, Just and Lasting Peace and Continent’s Security“?
2. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem genannten
Diskussionspapier um ein ausschließlich von der EU-Außenbeauftragten
initiiertes Dokument, oder wurden die Inhalte zuvor mit den EU-
Mitgliedstaaten abgestimmt, und in welcher Form war die Bundesregierung
an einer solchen Abstimmung beteiligt?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung war an der Entstehung des Non-Papers nicht beteiligt. Es
wurde am 19. Februar 2026 an den Deutschen Bundestag übersandt. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der von
der EU-Außenbeauftragten nach dem Foreign Affairs Council am 23.
Februar 2026 geäußerten Auffassung, wonach sich Verhandlungen in erster
Linie auf russische Konzessionen konzentrieren müssten, und wenn ja,
wie lautet diese?
Während die Ukraine bereits mehrfach seine Bereitschaft für einen
umfassenden und sofortigen Waffenstillstand sowie direkte Verhandlungen mit Russland
unterstrichen hat, ist Russland hierzu nicht bereit. Russland intensiviert seine
Angriffe weiter und wiederholt Maximalforderungen, wie einen Rückzug der
Ukraine aus dem Donbass, als Voraussetzung für Verhandlungen. Die
Bundesregierung wird daher die Ukraine weiterhin unterstützen und den Druck auf
Russland erhöhen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Wie ordnet die Bundesregierung die Rolle Deutschlands und der EU im
gegenwärtigen Konflikt ein, insbesondere, ob sie diese primär als
vermittelnde Akteure oder als politisch und militärisch involvierte
Konfliktparteien betrachtet?
Die Bundesregierung setzt sich seit Beginn des russischen Angriffskrieges mit
Nachdruck für einen dauerhaften und gerechten Frieden in der Ukraine ein und
steht dazu in ständigem Austausch mit Partnern und Verbündeten. Deutschland
und die EU werden durch die Art ihrer Unterstützung der Ukraine, die ihr in
der Charta der Vereinten Nationen verbrieftes individuelles
Selbstverteidigungsrecht gegen die russische Aggression ausübt, nicht zu einer Konfliktpartei
im völkerrechtlichen Sinne. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Setzt sich die Bundesregierung für eine Intensivierung diplomatischer
Initiativen ein, und welche konkreten Schritte unternimmt sie hierzu,
insbesondere vor dem Hintergrund der Kritik, dass Deutschland und die EU
bislang nicht ausreichend in entsprechende Gespräche einbezogen
wurden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1916 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
6. In welcher Form stimmt sich die Bundesregierung mit den USA zu
Zielen, Sequenz und Parametern möglicher Friedensverhandlungen ab, und
welche deutschen Positionen hat sie hierbei seit Januar 2026 gegenüber
den USA vorgetragen?
Die Bundesregierung steht kontinuierlich auf verschiedenen Ebenen und in
unterschiedlichen Formaten mit Gesprächspartnern der US-Regierung in
Kontakt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, dass Deutschland an möglichen
Friedensverhandlungen im Ukrainekrieg mit einem eigenen Vertreter
teilnimmt, und wer wäre nach der derzeitigen Zuständigkeitsordnung
innerhalb der Bundesregierung für eine solche Vertretung Deutschlands
zuständig sowie ob neben dieser institutionellen Zuständigkeit die
Benennung eines besonderen Beauftragten oder eines zusätzlichen deutschen
Vertreters vorgesehen ist oder erwogen wird?
8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im genannten
Diskussionspapier formulierten Forderungen unter den gegenwärtigen
militärischen und politischen Kräfteverhältnissen kurzfristig durchsetzbar sind,
und welche Schlussfolgerung zieht sie vor diesem Hintergrund aus der
im Diskussionspapier vertretenen Auffassung, dass sich
Friedensverhandlungen primär auf russische Konzessionen konzentrieren sollten?
9. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung zu den im
Diskussionspapier formulierten Forderungen erarbeitet (und wenn ja, wie lautet
diese), insbesondere dahin gehend, ob sie nach Auffassung der
Bundesregierung unverzichtbare Bestandteile einer Friedensregelung im
Ukrainekrieg darstellen, und wie realistisch unter den gegenwärtigen
politischen und militärischen Rahmenbedingungen erscheint es, dass Russland
diesen Forderungen im Rahmen von Friedensverhandlungen zustimmen
würde, insbesondere hinsichtlich
a) des vollständigen Abzugs russischer Truppen aus den derzeit von
Russland kontrollierten ukrainischen Gebieten,
b) des Verzichts auf deren völkerrechtliche Anerkennung als Teil
Russlands,
c) der Beendigung der Kernwaffenstationierung in Belarus,
d) der Beendigung russischer Militärpräsenz in der Republik Moldau,
Georgien und Armenien,
e) Entschädigungsleistungen Russlands für Schäden in der Ukraine
sowie in europäischen Staaten und Unternehmen und für verursachte
ökologische Schäden,
f) der Verwendung eingefrorener russischer Staatsvermögen,
g) der Forderungen nach innenpolitischen Veränderungen in Russland,
h) der Initiative, sämtlichen an der russischen Aggression beteiligten
Personen, die Einreise in EU-Mitgliedstaaten zu verwehren?
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass
erfolgreiche Friedensverhandlungen in bewaffneten Konflikten regelmäßig auf
gegenseitigen Zugeständnissen beruhen, und wenn ja, welche
Zugeständnisse könnten nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen
möglicher Verhandlungen zur Beendigung des Ukrainekrieges auf
nichtrussischer Seite grundsätzlich in Betracht kommen, und falls nach Auffassung
der Bundesregierung keine solchen Zugeständnisse in Betracht kommen
sollten, auf welcher Grundlage geht sie davon aus, dass dennoch eine
verhandelte Friedenslösung zustande kommen könnte?
11. Welche weiteren konkreten politischen, wirtschaftlichen oder
militärischen Einflussmöglichkeiten werden von der Bundesregierung ggf.
geprüft, um Russland zu den im Diskussionspapier formulierten
Konzessionen zu bewegen, welche militärischen Entwicklungen hält sie in diesem
Zusammenhang für realistisch, die zu einer Veränderung der
militärischen Lage und damit zu einer erhöhten Verhandlungsbereitschaft
Russlands beitragen könnten, und mit welchem zeitlichen Horizont rechnet
sie?
Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass
europäische Akteure bislang nicht zu den zentralen Gesprächsformaten über
eine Friedenslösung gehörten, und teilt sie die Einschätzung der
Fragesteller, dass weitreichende politische und sicherheitspolitische
Forderungen gegenüber Russland die Bereitschaft verringern könnten, die EU als
konstruktiven Vermittlungsakteur in Friedensverhandlungen
einzubeziehen?
Auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
13. Hält die Bundesregierung es unter den gegenwärtigen militärischen und
geopolitischen Rahmenbedingungen für zielführend, Forderungen zu
erheben, deren Umsetzung weitreichende Veränderungen der politischen
oder sicherheitspolitischen Strukturen Russlands voraussetzen würde,
und wie bewertet sie deren Realisierbarkeit im Rahmen möglicher
Friedensverhandlungen?
14. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur
Einbeziehung innenpolitischer Reformforderungen gegenüber Russland (und
wenn ja, wie lautet diese) im Hinblick auf das völkerrechtliche
Interventionsverbot und das Prinzip staatlicher Souveränität, und teilt sie die
Einschätzung der Fragesteller, dass weitreichende innenpolitische
Reformforderungen faktisch einen Regimewandel voraussetzen würden sowie
welche Auswirkungen dies aus Sicht der Bundesregierung auf die
Bereitschaft Russlands hätte, sich auf Friedensverhandlungen einzulassen?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. hinsichtlich einer
rechtlichen Anerkennung der von Russland kontrollierten ukrainischen
Gebiete im Rahmen eines Friedensabkommens, und hat sie bereits eine
Position zu einer solchen Anerkennung erarbeitet, wenn ein
entsprechender territorialer Status im Rahmen eines umfassenden, von der Ukraine
akzeptierten Abkommens vereinbart würde, und wenn ja, wie lautet
diese?
16. Betrachtet die Bundesregierung eine abschließende Klärung des
territorialen Status der von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete als
zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines
Friedensvertrags, oder wäre aus ihrer Sicht auch ein Abkommen denkbar, das die
Statusfrage zunächst offenlässt?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Annexion ukrainischen Staatsgebiets durch Russland ist völkerrechtswidrig
und wird von der Bundesregierung nicht anerkannt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zur Frage, ob und in
welcher Sequenz Schritte im EU-Beitrittsprozess der Ukraine mit einer
Friedensregelung oder einem Waffenstillstand im Ukrainekrieg verknüpft
werden sollten, und welche Auswirkungen erwartet sie ggf. von einer
Festlegung eines konkreten EU-Beitrittspfades der Ukraine auf die
Verhandlungsbereitschaft Russlands sowie auf die sicherheitspolitische Lage
in Europa?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Bezüglich der
Sequenzierung von Schritten im EU-Beitrittsprozess sowie deren Bedingungen
verweist die Bundesregierung auf den einstimmig verabschiedeten
Verhandlungsrahmen (abrufbar unter: www.consilium.europa.eu/media/hzmfw1ji/publi
c-ad00009en24.pdf).
18. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu
Forderungen nach einer Beendigung russischer militärischer Präsenz in Belarus,
der Republik Moldau, Georgien und Armenien vor dem Hintergrund
bestehender bilateraler Stationierungsabkommen zwischen Russland und
den jeweiligen Staaten, deren völkerrechtlichem Status sowie der
jeweiligen sicherheitspolitischen Interessen dieser Staaten, und wenn ja, wie
lautet diese (www.europarl.europa.eu/cmsdata/108547/Russia%20militar
y%20in%20EaP_Workshop.pdf; https://eurasianet.org/russia-agrees-to-p
ull-troops-from-georgia-by-2008; https://cdn.osce.org/sites/default/files/
f/documents/1/5/39571.pdf; https://eurasianet.org/russia-agrees-to-pull-tr
oops-from-georgia-by-2008)?
Die Bundesregierung betrachtet die georgischen Regionen Abchasien und
Südossetien völkerrechtlich als integrale Bestandteile Georgiens. Sie stuft die
dortige Präsenz russischer Truppen als völkerrechtswidrig ein und fordert von
Russland den sofortigen Abzug aller in diesen Regionen stationierten Truppen sowie
die vollständige Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens von 2008.
Die Republik Moldau erachtet die Stationierung russischer Truppen auf ihrem
Territorium als illegal. Deutschland schließt sich bilateral und in multilateralen
Foren dieser Position an und fordert den sofortigen Abzug aller illegal gegen
den Willen der Regierung der Republik Moldau auf dem Territorium der
Republik Moldau stationierten russischen Truppen.
19. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu
vor, welche sicherheitspolitischen und regionalpolitischen Auswirkungen
von einer Beendigung russischer Militärpräsenz insbesondere im
Hinblick auf die Konfliktregionen Transnistrien, Abchasien und Südossetien
sowie auf die Sicherheitslage im Kontext des armenisch-
aserbaidschanischen Konflikts zu erwarten sind, und inwiefern rechnet sie in diesem
Zusammenhang ggf. mit Stabilitätsrisiken?
20. Welche Auswirkungen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung
ggf. Forderungen nach einem vollständigen Rückzug russischer
Streitkräfte aus den zuvor genannten Staaten auf die Bereitschaft Russlands zu
Friedensverhandlungen haben, und inwiefern hält die Bundesregierung
ggf. die Ausweitung derartiger Forderungen über den Ukrainekrieg
hinaus für geeignet, Fortschritte bei der vorrangigen Zielsetzung eines
Abzugs russischer Truppen aus den besetzten ukrainischen Gebieten zu
fördern?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Zu hypothetischen
Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung darüber hinaus grundsätzlich nicht.
21. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu
vor, ob die Stationierung russischer Kernwaffen in Belarus einen
sicherheitspolitischen Vorgang darstellt, der sich grundsätzlich von der
Stationierung US-amerikanischer Kernwaffen in europäischen NATO-Staaten
unterscheidet, und wenn ja, worin bestehen nach ihrer Auffassung die
maßgeblichen Unterschiede, insbesondere hinsichtlich Kontrolle,
Einsatzdoktrin und völkerrechtlicher Bewertung?
Die diesbezüglichen russischen Äußerungen fügen sich in die fortgesetzten
russischen nuklearen Drohungen ein, mit denen Russland insbesondere versucht,
die Unterstützung der Ukraine zu unterminieren. Russland nutzt gezielt das mit
seinen Nuklearwaffen verbundene Drohpotential, um seinen
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine voranzutreiben. Russland hat zuletzt im
November 2024 seine öffentliche Nukleardoktrin angepasst und dabei u. a. das
Bekenntnis zur Einhaltung von Rüstungskontrollverpflichtungen gestrichen.
Zur nuklearen Abschreckung der NATO verweist die Bundesregierung auf das
Strategische Konzept der NATO. Der grundlegende Zweck der nuklearen
Fähigkeit der NATO ist die Wahrung des Friedens, die Vorbeugung von
Zwangsmaßnahmen und die Abschreckung von Aggression.
22. Inwiefern hält die Bundesregierung ggf. eine irreversible Konfiszierung
der in EU-Staaten eingefrorenen russischen Staatsvermögenswerte für
völkerrechtskonform, insbesondere im Hinblick auf die
Staatenimmunität gemäß der UN-Übereinkunft über die Immunität staatlicher
Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit (New Yorker Konvention 2004,
https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/4_1_200
4.pdf) sowie auf die Voraussetzungen zulässiger Gegenmaßnahmen nach
den „Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful
Acts“ (https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_
6_2001.pdf), und hat die Bundesregierung hierzu eine völkerrechtliche
Prüfung veranlasst, und wenn ja, durch welche Stelle wurde diese
durchgeführt, und zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
23. Welche Einnahmen aus Zins- oder sonstigen Erträgen eingefrorener
russischer Staatsvermögenswerte sind seit 2022 jeweils jährlich entstanden,
in welcher Höhe wurden diese Mittel für Maßnahmen zugunsten der
Ukraine verwendet, und welchen konkreten Zwecken dienten diese
Maßnahmen?
Seit Februar 2022 besteht ein Transaktionsverbot für Vermögenswerte und
Reserven der russischen Zentralbank sowie für die Vermögenswerte und Reserven
bestimmter Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln.
Seit Februar 2024 sind Zentralverwahrer in der EU zusätzlich verpflichtet, die
folgenden Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte und Reserven
der russischen Zentralbank, zu ergreifen:
– Barbestände, die ausschließlich aufgrund verhängter restriktiver
Maßnahmen akkumulieren, sind von den Zentralverwahrern gesondert zu
verbuchen;
– entsprechende Zinseinnahmen, die auf diese Barbestände akkumulieren,
sind von den Zentralverwahrern ebenfalls gesondert zu verbuchen;
– entsprechende Nettogewinne der Zentralverwahrer dürfen nicht als
Dividenden ausgeschüttet oder veräußert werden;
– 99,7 Prozent dieser Nettogewinne sind von den Zentralverwahrern als
finanzieller Beitrag an die EU zu entrichten.
Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Verwendung dieser
Nettogewinne der Zentralverwahrer zugunsten der Ukraine durch die zur Unterstützung
der Ukraine geschaffenen Instrumente zu ermöglichen. Die EU-Kommission
schätzt, dass abhängig vom Zinsumfeld jährlich 2,5 bis 3 Milliarden Euro an
Nettogewinnen erzielt werden können. Für 2024 und 2025 hat die EU 3,8
Milliarden Euro an Erlösen über die European Peace Facility (EPF) und die
Ukraine Fazilität der Ukraine zur Verfügung gestellt. Seit August 2025 werden
95 Prozent der Erlöse über den Ukraine Loan Cooperation Mechanism
(ULCM) zur Finanzierung der Kredite im Rahmen der G7 Extraordinary
Revenue Acceleration (ERA) Initiative i. H. v. 45 Milliarden Euro genutzt. Die
Umsetzung dieser Zahlungen verantwortet die Europäische Kommission.
24. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, eingefrorene russische
Staatsvermögenswerte ganz oder teilweise für Reparationsleistungen
zugunsten der Ukraine oder zur Befriedigung europäischer staatlicher oder
privater Entschädigungsansprüche zu verwenden, und wenn ja, auf welcher
jeweiligen völkerrechtlichen Grundlage hält sie eine solche Verwendung
für zulässig?
Auf die Antworten zu den Fragen 28 und 29 wird verwiesen.
25. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu möglichen
Reparationsleistungen Russlands gegenüber der Ukraine sowie nach
Entschädigungen für Schäden in europäischen Staaten, bei europäischen Unternehmen
und für verursachte ökologische Schäden, und auf welche
völkerrechtlichen oder sonstigen Grundlagen stützt sie ggf. über den unmittelbar
angegriffenen Staat hinausgehende Entschädigungsansprüche?
26. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zur
praktischen Umsetzbarkeit möglicher Individual- oder
Unternehmensansprüche gegen Russland angesichts eines potenziell sehr weit gefassten und
schwer abgrenzbaren Schadensspektrums, insbesondere im Hinblick auf
notwendige Kriterien der Kausalität, Anspruchsberechtigung und
Bezifferbarkeit, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf Resolution A/RES/ES-11/5 „Furtherance of
remedy and reparation for aggression against Ukraine“ der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022. Die Resolution hat die
völkerrechtliche Pflicht der Russischen Föderation bestätigt, für Kriegsschäden
aufzukommen. Deutschland hat diese Resolution als Miteinbringer unterstützt.
27. Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung
ggf. erfüllt sein, damit eingefrorene russische Staatsvermögenswerte
vollständig wieder freigegeben werden können, und hält die
Bundesregierung ein Szenario für möglich, in dem eine solche Freigabe ohne
eine Bindung an Reparations- oder Entschädigungszahlungen erfolgt?
Die in der EU immobilisierten russischen Vermögenswerte bleiben solange
immobilisiert, bis Russland seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die
Ukraine einstellt und der Ukraine die erforderliche Wiedergutmachung leistet.
Im Übrigen wird auf Artikel 6 der VO 2025/2600 vom 12. Dezember 2025
über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands
im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten
ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten verwiesen.
28. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein kreditfinanziertes Modell, bei
dem eingefrorene russische Staatsvermögenswerte erst im Falle
ausbleibender Reparationszahlungen verwertet würden, wirtschaftlich oder
rechtlich zu einer dauerhaften Vorfestlegung über die Verwendung
fremden Staatseigentums führt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, sowie ob
im Rahmen dieser Prüfung die Deutsche Bundesbank oder die
Europäische Zentralbank konsultiert wurden und welche Hinweise diese jeweils
zu möglichen Folgen für Finanzstabilität oder den
Reservewährungsstatus des Euro gegeben haben?
Die Bundesregierung hat im Zuge der Beratungen unter den EU-
Mitgliedstaaten die von der Kommission vorgelegten Vorschläge sorgfältig geprüft und
verweist auf den im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
18. Dezember 2025 von 25 Staats- und Regierungschefs unterstützten Wortlaut
in Dokument EUCO 26/25, in dem festgehalten ist, dass sich die EU das Recht
vorbehält, die russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU-
Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Bundeskanzlers
Friedrich Merz, das beschlossene EU-Modell zur Nutzung eingefrorener
russischer Staatsvermögen sende ein Signal, dass sich der Krieg für
Russland wirtschaftlich nicht lohne (www.tagesspiegel.de/internationale
s/ukraine-krieg-eu-erzielt-kompromiss-im-streit-um-ukraine-finanzierun
g-15065929.html), im Hinblick auf die Frage, ob aus Sicht der
Bundesregierung politisch-strategische Zielsetzungen die Anwendung
völkerrechtlich umstrittener Maßnahmen gegenüber geschütztem staatlichem
Vermögen rechtfertigen können und ob die Bundesregierung der
Auffassung ist, dass die Bindung staatlichen Handelns an das Völkerrecht auch
dann uneingeschränkt gilt, wenn dessen Einhaltung die Durchsetzung
außenpolitischer Ziele erschwert?
Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich. Im Übrigen verweist die
Bundesregierung auf den im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates vom 18. Dezember 2025 von 25 Staats- und Regierungschefs
unterstützten Wortlaut in Dokument EUCO 26/25 sowie Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 lit. n)
der Verordnung (EU) 2026/467, wonach sich die EU das Recht vorbehält, die
russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem
Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
30. Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung
ausschlaggebend dafür, dass der auf EU-Ebene diskutierte weitergehende Vorschlag
zur unmittelbaren Nutzung oder umfassenden Besicherung eingefrorener
russischer Staatsvermögen im Europäischen Rat keine Mehrheit fand
(www.handelsblatt.com/politik/international/ukraine-ukraine-erhaelt-kre
dit-von-90-milliarden-euro/100182377.html)?
Es wird auf die Vertraulichkeit und daher Schutzwürdigkeit der Beratungen des
Europäischen Rates sowie auf die Schlussfolgerungen der Tagung des
Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 verwiesen.
31. Nach welchen Kriterien und welchem Beweismaßstab ordnet die
Bundesregierung Cyberangriffe, Sabotageakte oder
Desinformationskampagnen staatlichen russischen Akteuren zu, und inwieweit hält die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Beendigung solcher hybriden
Einflussoperationen im Rahmen einer Friedensregelung für überprüfbar und
durch geeignete Verifikationsmechanismen kontrollierbar?
Die Bundesregierung nimmt Attribuierungen von Cyberangriffen und
Desinformationskampagnen auf Grundlage fachlicher Analysen der Nachrichtendienste
vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten
Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 21/4573 verwiesen.
32. Welche konkreten nationalen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit
2022 gegen hybride Einfluss- und Sabotageaktivitäten ergriffen,
insbesondere im Bereich kritischer Infrastruktur, Wahlprozesssicherheit und
Schutz staatlicher IT‑Systeme?
Die Bundesregierung hat seit 2022 die Maßnahmen zum Umgang mit hybriden
Bedrohungen stetig ausgebaut. Das Bundesministerium des Innern (BMI) ist
für die ressort- sowie Bund-Länder-übergreifende Koordinierung und
Bündelung von Erkenntnissen verantwortlich. Innerhalb der Bundesregierung
bestehen entsprechende Strukturen und Prozesse zur Erkennung, Analyse und
Abwehr hybrider Bedrohungen im Rahmen eines intensiven ressort- und
behördenübergreifenden Austausches. Vor dem Hintergrund der dauerhaft
angespannten Bedrohungslage wurden die Themen Krisenreaktion, Lagebearbeitung
und hybride Bedrohungen einschließlich ausländischer
Informationsmanipulation eng verzahnt. Mit dem Gemeinsamen Zentrum zur Abwehr hybrider
Bedrohungen (GAZ Hybrid) soll die operative und analytische Zusammenarbeit von
Bundes- und Landesbehörden gestärkt werden. Die Bundesregierung beteiligt
sich zudem an Maßnahmen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen im
Rahmen von EU, NATO und G7. Mit dem am 17. März 2026 in Kraft getretenen
KRITIS-Dachgesetz wird die allgemeine Resilienz von kritischen
Infrastrukturen weiter gestärkt. Zum Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden
Bedrohungen einschließlich Desinformation wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen
(abrufbar unter: www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/desinformati
on-bei-bt-wahl/desinfo-bei-bt-wahl-artikel.html).
33. Auf welche konkrete rechtliche Grundlage stützt sich nach Auffassung
der Bundesregierung ein generelles Einreiseverbot für russische
Staatsangehörige mit militärischem Bezug zum Ukrainekrieg?
34. Welche konkreten Personengruppen würden nach Auffassung der
Bundesregierung unter einen solchen Einreiseausschluss (vgl. Frage 33)
fallen, insbesondere im Hinblick auf Reservisten, ehemalige
Militärangehörige, Angehörige militärnaher Behörden, zivile Beschäftigte im
Verteidigungssektor oder Personen mit formaler Wehrpflicht?
35. Welche praktischen Mechanismen sieht die Bundesregierung vor, um bei
der Visumerteilung oder bei Grenzkontrollen verlässlich festzustellen, ob
ein russischer Staatsangehöriger einen militärischen Bezug aufweist,
insbesondere wenn entsprechende Informationen regelmäßig nicht
zugänglich sind?
Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich seit Ausbruch des völkerrechtswidrigen
russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für eine restriktive Visumerteilung an
russische Staatsangehörige durch alle Mitgliedstaaten der EU ein.
Da es völkerrechtlich für Drittstaatsangehörige keinen Anspruch auf Einreise
gibt, bedarf eine Einreiseverweigerung völkerrechtlich keiner Rechtsgrundlage.
Europarechtlich werden die infolge des Krieges erhöhten Sicherheitsrisiken im
Visumverfahren in Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Kommission (in
ihrer ergänzten Fassung vom 30. September 2022) strenger geprüft, um die
Sicherheit im Schengen-Raum zu gewährleisten.
Etwaige Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem richten sich nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861.
36. Welche militärischen Mittel, Strukturen oder sicherheitspolitischen
Instrumente sieht die Bundesregierung bei der EU, um Sicherheitsgarantien
für die Ukraine im Ernstfall praktisch durchsetzen zu können, und
welche konkrete Rolle würde Deutschland im Rahmen solcher EU-
Sicherheitsgarantien übernehmen, insbesondere im Hinblick auf
militärische Beiträge?
37. Welche Rolle misst die Bundesregierung den USA bei
Sicherheitsgarantien für die Ukraine bei, und inwiefern hält sie Sicherheitsgarantien der
EU auch ohne eine Einbindung der USA für umsetzbar?
38. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine eigene Auffassung
gebildet, dass europäische Positionen teilweise weitergehende
Forderungen gegenüber Russland enthalten als Positionen der Vereinigten Staaten,
obwohl diesen bei möglichen Sicherheitsgarantien für die Ukraine
absehbar eine zentrale Rolle zukommt, und wenn ja, wie lautet diese, und
welche Auswirkungen sieht sie darin ggf. auf die Realisierbarkeit
entsprechender Friedensregelungen?
Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 des
Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter auf Bundestagsdrucksache 21/3772, sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
39. Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der derzeitigen
Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung für die Stationierung der
Panzerbrigade 45 in Litauen, bei der trotz umfangreicher Anreize bislang
nur ein Bruchteil der vorgesehenen Soldatenstellen durch freiwillige
Meldungen besetzt werden konnte (www.tagesspiegel.de/politik/trotz-att
raktiver-zulagen-bundeswehr-findet-offenbar-deutlich-zu-wenig-freiwilli
ge-fur-litauen-brigade-15244746.html), ggf. davon aus, dass Deutschland
im Falle militärischer Beiträge zur Absicherung möglicher
Sicherheitsgarantien über ausreichend Personal innerhalb der Bundeswehr verfügt, das
zu entsprechenden Auslandseinsätzen bereit ist?
Die Panzerbrigade 45 wächst kontinuierlich im Rahmen der Zielvorgaben auf.
Die Bundesregierung kommt ihren internationalen Verpflichtungen nach und
wird dies auch in Zukunft tun. Sie leistet damit einen maßgeblichen und stetig
wachsenden Beitrag zur Stabilität und Sicherheit an der NATO-Ostflanke.
40. Wie hoch sind die seit 2022 angefallenen finanziellen Belastungen des
Bundes im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine,
einschließlich aller Ausgaben aus dem Kernhaushalt, aus Sondervermögen
des Bundes, aus Verpflichtungsermächtigungen, Garantie- und
Haftungszusagen sowie aus dem deutschen Anteil an EU-finanzierten
Unterstützungsinstrumenten (bitte nach Haushaltsjahren aufschlüsseln)?
Die Übersicht über die Unterstützung der Bundesregierung für die Ukraine
wird quartalsweise aktualisiert und auf der Webseite der Bundesregierung
veröffentlicht (abrufbar unter: www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutsch
land-hilft-der-ukraine-2160274). Darüber hinaus beträgt der deutsche Anteil an
der Finanzierung des Haushalts der EU, aus dem die Hilfen der EU für die
Ukraine maßgeblich bestritten werden, rund 23 Prozent.
41. Welche Kosten sind Bund, Ländern und Kommunen seit 2022 durch die
Aufnahme und Versorgung ukrainischer Geflüchteter entstanden, und mit
welchen jährlichen Kosten rechnet die Bundesregierung bei einem
fortdauernden Ukrainekrieg (bitte nach Haushaltsjahren und
Ausgabenkategorien aufschlüsseln)?
42. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung seit 2022 der
fiskalische Saldo der Aufnahme und Versorgung ukrainischer Geflüchteter
(bitte nach Haushaltsjahren aufschlüsseln und die Berechnungsmethode
darlegen)?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die öffentlich zugänglichen Informationen,
die auf der Webseite der Bundesregierung abrufbar sind: www.bundesregierun
g.de/breg-de/aktuelles/deutschland-hilft-der-ukraine-2160274. Eine
Bezifferung etwaiger künftiger Kosten wäre Spekulation. Darüber hinaus kann die
finanzielle Unterstützung der Länder und Kommunen zur Unterbringung und
Versorgung ukrainischer Geflüchteter durch den Bund den Berichten der
Bundesregierung über „Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern
und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die
Mittelverwendung durch die Länder“ entnommen werden. Diese sind über die
Website des Deutschen Bundestages öffentlich zugänglich:
1. 2022: Bundestagsdrucksache 20/6850;
2. 2023: Bundestagsdrucksache 20/11546;
3. 2024: Bundestagsdrucksache 21/330;
4. 2025: Bundestagsdrucksache 21/6280.
43. Welche Risiken sieht die Bundesregierung für die Einhaltung der
verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln des Bundes, insbesondere vor
dem Hintergrund der seit 2025 erfolgten Lockerungen der
Schuldenbremse und der Einführung zusätzlicher kreditfinanzierter
Sondervermögen, falls die militärische, finanzielle und humanitäre Unterstützung der
Ukraine über mehrere Jahre fortgesetzt oder ausgeweitet wird?
44. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Festlegung ihrer
außenpolitischen Zielsetzungen im Ukrainekrieg die strukturelle
Haushaltslage des Bundes sowie absehbare Konsolidierungserfordernisse, und
wie priorisiert sie im Falle wachsender struktureller Haushaltsdefizite die
Finanzierung von Unterstützungsleistungen für die Ukraine gegenüber
anderen staatlichen Aufgaben, insbesondere den sozialen
Sicherungssystemen, Bildung, Infrastrukturinvestitionen, Gesundheits- und
Pflegeausgaben sowie der inneren Sicherheit?
Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen bestehender verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher
Vorgaben und finanzpolitischer Prioritätensetzungen stellt die Bundesregierung die
Finanzierung von Unterstützungsleistungen für die Ukraine wie auch anderer
wichtiger Aufgaben des Bundes sicher. Dabei beachtet sie die Einhaltung der
Schuldenregel des Bundes.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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