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Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der EU-Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine (Antwort zu Drs. 21/6140)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6670 · Antwort · Original ↗

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Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der EU-Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine (Antwort zu Drs. 21/6140) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6670 21. Wahlperiode 24.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Gerold Otten, Tobias Teich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6140 – Position der Bundesregierung zu den im Diskussionspapier der EU‑Außenbeauftragten formulierten europäischen Kernforderungen für eine Friedensregelung im Krieg zwischen Russland und der Ukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas hat unter den EU-Mitgliedstaaten ein internes Diskussionspapier mit dem Titel „European Core Interests in Ensuring a Comprehensive, Just and Lasting Peace and Continent’s Security“ in Umlauf gebracht (www.rferl.org/a/wider-europe-jozwiak-ukraine-eu-moscow/ 33680375.html), in dem zentrale außen- und sicherheitspolitische Forderungen im Hinblick auf eine Friedenslösung im Ukrainekrieg formuliert werden. Zugleich wird darin festgestellt, dass die seit nahezu einem Jahr unter Federführung der USA geführten diplomatischen Gespräche bislang ohne unmittelbare Beteiligung der EU stattfinden. Angesichts der erheblichen finanziellen, militärischen und politischen Unterstützung der Ukraine sowie der Berührung zentraler europäischer Zuständigkeiten im Rahmen potenzieller Friedensregelungen – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche EU-Mitgliedschaft der Ukraine – wird eine substanzielle Einbindung der EU in etwaige Verhandlungen als erforderlich bezeichnet (ebd.). Zu den im Diskussionspapier formulierten inhaltlichen Forderungen zählen insbesondere der vollständige Abzug russischer Truppen aus den besetzten ukrainischen Gebieten, der Verzicht auf deren völkerrechtliche Anerkennung als Teil Russlands, die Beendigung der Kernwaffenstationierung in Belarus sowie der weiteren militärischen Präsenz in der Republik Moldau, Georgien und Armenien, Entschädigungsleistungen insbesondere für den Wiederaufbau der Ukraine, für Schäden in europäischen Staaten und Unternehmen sowie für verursachte ökologische Schäden. Im Zusammenhang mit den geforderten Entschädigungsleistungen wird auf eingefrorene russische Staatsvermögen in Höhe von rund 210 Mrd. Euro verwiesen, für deren weiteren Umgang bislang keine einheitliche rechtliche Lösung gefunden wurde. Ferner wird im erwähnten Papier gefordert, dass Russland Desinformationskampagnen, Sabotageakte, Cyberangriffe, Luftraumverletzungen sowie Einmischungen in politische Prozesse und Wahlen auf europäischem Gebiet und in benachbarten Staaten einstellt, innenpolitisch freie und faire Wahlen unter internationaler Beobachtung durchführt, politische Gefangene freilässt, Medi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. enfreiheit gewährleistet, repressive Gesetzgebung zurücknimmt sowie umfassende internationale Untersuchungen zulässt. In einer Pressemitteilung vom 23. Februar 2026 im Anschluss an den Foreign Affairs Council (FAC), in dessen Rahmen die Inhalte des Papiers erörtert wurden, erklärte Kaja Kallas, der Schwerpunkt möglicher Verhandlungen müsse auf russischen Konzessionen liegen und dürfe sich nicht auf ukrainische Zugeständnisse beschränken. Auf Russlands „maximalistische Forderungen“ könne nicht mit einer „minimalistischen Antwort“ reagiert werden; dies sei vor jeglichen Gesprächen mit russischen Vertretern klarzustellen (www.eeas.europ a.eu/eeas/foreign-affairs-council-press-conference-high-representative-kaja-ka llas-2_en). Zugleich griff sie eine zunächst von der estnischen Regierung erhobene und später auch vom ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj übernommene Initiative auf, wonach sämtlichen an der russischen Aggression beteiligten Personen die Einreise in EU‑Mitgliedstaaten verwehrt werden solle, darunter sowohl Angehörigen der russischen Streitkräfte als auch beteiligten Zivilpersonen (www.faz.net/aktuell/politik/ukraine/eu-beitritt-der- ukrainewolodymyr-selenskyj-will-ein-beitrittsdatum-110843420.html). Nach Auffassung der Fragesteller enthalten die im Diskussionspapier formulierten Positionen Vorgaben, die den erklärten Zielsetzungen Russlands in zentralen Punkten entgegenstehen und deren Umsetzung faktisch eine umfassende militärische Niederlage Russlands voraussetzen würde. Vor dem Hintergrund der fortdauernden militärischen Auseinandersetzung, der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Deutschland sowie der sicherheitspolitischen Risiken einer weiteren Eskalation stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die Bundesregierung die im Diskussionspapier niedergelegten Positionen teilt, welche Auswirkungen diese auf diplomatische Lösungsansätze haben könnten und ob deutsche Interessen hierbei hinreichend berücksichtigt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist ein eklatanter Bruch des Völkerrechts und gefährdet die Sicherheit Europas und der Welt. Auch im fünften Kriegsjahr gilt: Russland kann seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine sofort beenden, tut es aber nicht. Die Bundesregierung verurteilt die fortgesetzten Angriffe und bedauert sehr, dass Russland nach wie vor jeglichen ernsthaften Verhandlungswillen vermissen lässt. Sie begrüßt die ukrainische Bereitschaft zu einem sofortigen und umfassenden Waffenstillstand und unterstützt ukrainische Forderungen nach direkten Gesprächen zwischen dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj und dem russischen Präsidenten Putin. Sie bedauert, dass Präsident Putin Präsident Selenskyjs erneutem Gesprächsangebot am 6. Juni 2026 öffentlich zurückgewiesen hat. Die Bundesregierung fordert Russland auf, einem sofortigen Waffenstillstand zuzustimmen, anstatt auf Maximalforderungen zu beharren und seine brutalen Angriffe auf die Ukraine fortzusetzen. Ob und inwieweit die Ukraine dabei im Rahmen von Friedensverhandlungen auf Forderungen des Aggressors eingeht, ist einzig eine Entscheidung der Ukraine. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs setzt sich die Bundesregierung mit Nachdruck für einen dauerhaften und gerechten Frieden ein. Dazu steht sie im engen Austausch mit ihren europäischen und internationalen Partnern. Die Bundesregierung vertritt dabei die klare Position, dass Fragen der europäischen Sicherheit nicht ohne Beteiligung der Europäer verhandelt werden können. Solange Russland keinen ernsthaften erkennbaren Verhandlungswillen zeigt, sind aus Sicht der Bundesregierung öffentliche Äußerungen über etwaige zukünftige Verhandlungen verfrüht. Das seitens der Fragesteller genannte Non-Paper wurde vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Februar 2026 mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geteilt. Die Bundesregierung nimmt dieses, wie auch andere Papiere des EAD, zur Kenntnis und beteiligt sich konstruktiv an Diskussionen in den dafür vorgesehenen Gremien. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten bekannt, was auch eine Weitergabe an das Parlament umfasst, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen. Ein unvoreingenommener Austausch, auch auf persönlicher Ebene, und die damit verbundene Fortentwicklung der deutschen Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen ermöglichen könnten. Somit würde die Beantwortung eines Teils der Fragen die Bundesregierung in ihrem außenpolitischen Entscheidungsspielraum erheblich einschränken. Das parlamentarische Informationsinteresse muss dahinter zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort nicht erteilt wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Entstehung, Inhalt und Zielsetzung des von der EU-Außenbeauftragten vorgelegten internen Diskussionspapiers „European Core Interests in Ensuring a Comprehensive, Just and Lasting Peace and Continent’s Security“?  2. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem genannten Diskussionspapier um ein ausschließlich von der EU-Außenbeauftragten initiiertes Dokument, oder wurden die Inhalte zuvor mit den EU- Mitgliedstaaten abgestimmt, und in welcher Form war die Bundesregierung an einer solchen Abstimmung beteiligt? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung war an der Entstehung des Non-Papers nicht beteiligt. Es wurde am 19. Februar 2026 an den Deutschen Bundestag übersandt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  3. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der von der EU-Außenbeauftragten nach dem Foreign Affairs Council am 23. Februar 2026 geäußerten Auffassung, wonach sich Verhandlungen in erster Linie auf russische Konzessionen konzentrieren müssten, und wenn ja, wie lautet diese? Während die Ukraine bereits mehrfach seine Bereitschaft für einen umfassenden und sofortigen Waffenstillstand sowie direkte Verhandlungen mit Russland unterstrichen hat, ist Russland hierzu nicht bereit. Russland intensiviert seine Angriffe weiter und wiederholt Maximalforderungen, wie einen Rückzug der Ukraine aus dem Donbass, als Voraussetzung für Verhandlungen. Die Bundesregierung wird daher die Ukraine weiterhin unterstützen und den Druck auf Russland erhöhen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Wie ordnet die Bundesregierung die Rolle Deutschlands und der EU im gegenwärtigen Konflikt ein, insbesondere, ob sie diese primär als vermittelnde Akteure oder als politisch und militärisch involvierte Konfliktparteien betrachtet? Die Bundesregierung setzt sich seit Beginn des russischen Angriffskrieges mit Nachdruck für einen dauerhaften und gerechten Frieden in der Ukraine ein und steht dazu in ständigem Austausch mit Partnern und Verbündeten. Deutschland und die EU werden durch die Art ihrer Unterstützung der Ukraine, die ihr in der Charta der Vereinten Nationen verbrieftes individuelles Selbstverteidigungsrecht gegen die russische Aggression ausübt, nicht zu einer Konfliktpartei im völkerrechtlichen Sinne. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Setzt sich die Bundesregierung für eine Intensivierung diplomatischer Initiativen ein, und welche konkreten Schritte unternimmt sie hierzu, insbesondere vor dem Hintergrund der Kritik, dass Deutschland und die EU bislang nicht ausreichend in entsprechende Gespräche einbezogen wurden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1916 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  6. In welcher Form stimmt sich die Bundesregierung mit den USA zu Zielen, Sequenz und Parametern möglicher Friedensverhandlungen ab, und welche deutschen Positionen hat sie hierbei seit Januar 2026 gegenüber den USA vorgetragen? Die Bundesregierung steht kontinuierlich auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Formaten mit Gesprächspartnern der US-Regierung in Kontakt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Beabsichtigt die Bundesregierung, dass Deutschland an möglichen Friedensverhandlungen im Ukrainekrieg mit einem eigenen Vertreter teilnimmt, und wer wäre nach der derzeitigen Zuständigkeitsordnung innerhalb der Bundesregierung für eine solche Vertretung Deutschlands zuständig sowie ob neben dieser institutionellen Zuständigkeit die Benennung eines besonderen Beauftragten oder eines zusätzlichen deutschen Vertreters vorgesehen ist oder erwogen wird?  8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die im genannten Diskussionspapier formulierten Forderungen unter den gegenwärtigen militärischen und politischen Kräfteverhältnissen kurzfristig durchsetzbar sind, und welche Schlussfolgerung zieht sie vor diesem Hintergrund aus der im Diskussionspapier vertretenen Auffassung, dass sich Friedensverhandlungen primär auf russische Konzessionen konzentrieren sollten?  9. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung zu den im Diskussionspapier formulierten Forderungen erarbeitet (und wenn ja, wie lautet diese), insbesondere dahin gehend, ob sie nach Auffassung der Bundesregierung unverzichtbare Bestandteile einer Friedensregelung im Ukrainekrieg darstellen, und wie realistisch unter den gegenwärtigen politischen und militärischen Rahmenbedingungen erscheint es, dass Russland diesen Forderungen im Rahmen von Friedensverhandlungen zustimmen würde, insbesondere hinsichtlich a) des vollständigen Abzugs russischer Truppen aus den derzeit von Russland kontrollierten ukrainischen Gebieten, b) des Verzichts auf deren völkerrechtliche Anerkennung als Teil Russlands, c) der Beendigung der Kernwaffenstationierung in Belarus, d) der Beendigung russischer Militärpräsenz in der Republik Moldau, Georgien und Armenien, e) Entschädigungsleistungen Russlands für Schäden in der Ukraine sowie in europäischen Staaten und Unternehmen und für verursachte ökologische Schäden, f) der Verwendung eingefrorener russischer Staatsvermögen, g) der Forderungen nach innenpolitischen Veränderungen in Russland, h) der Initiative, sämtlichen an der russischen Aggression beteiligten Personen, die Einreise in EU-Mitgliedstaaten zu verwehren? 10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass erfolgreiche Friedensverhandlungen in bewaffneten Konflikten regelmäßig auf gegenseitigen Zugeständnissen beruhen, und wenn ja, welche Zugeständnisse könnten nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen möglicher Verhandlungen zur Beendigung des Ukrainekrieges auf nichtrussischer Seite grundsätzlich in Betracht kommen, und falls nach Auffassung der Bundesregierung keine solchen Zugeständnisse in Betracht kommen sollten, auf welcher Grundlage geht sie davon aus, dass dennoch eine verhandelte Friedenslösung zustande kommen könnte? 11. Welche weiteren konkreten politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Einflussmöglichkeiten werden von der Bundesregierung ggf. geprüft, um Russland zu den im Diskussionspapier formulierten Konzessionen zu bewegen, welche militärischen Entwicklungen hält sie in diesem Zusammenhang für realistisch, die zu einer Veränderung der militärischen Lage und damit zu einer erhöhten Verhandlungsbereitschaft Russlands beitragen könnten, und mit welchem zeitlichen Horizont rechnet sie? Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass europäische Akteure bislang nicht zu den zentralen Gesprächsformaten über eine Friedenslösung gehörten, und teilt sie die Einschätzung der Fragesteller, dass weitreichende politische und sicherheitspolitische Forderungen gegenüber Russland die Bereitschaft verringern könnten, die EU als konstruktiven Vermittlungsakteur in Friedensverhandlungen einzubeziehen? Auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Hält die Bundesregierung es unter den gegenwärtigen militärischen und geopolitischen Rahmenbedingungen für zielführend, Forderungen zu erheben, deren Umsetzung weitreichende Veränderungen der politischen oder sicherheitspolitischen Strukturen Russlands voraussetzen würde, und wie bewertet sie deren Realisierbarkeit im Rahmen möglicher Friedensverhandlungen? 14. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur Einbeziehung innenpolitischer Reformforderungen gegenüber Russland (und wenn ja, wie lautet diese) im Hinblick auf das völkerrechtliche Interventionsverbot und das Prinzip staatlicher Souveränität, und teilt sie die Einschätzung der Fragesteller, dass weitreichende innenpolitische Reformforderungen faktisch einen Regimewandel voraussetzen würden sowie welche Auswirkungen dies aus Sicht der Bundesregierung auf die Bereitschaft Russlands hätte, sich auf Friedensverhandlungen einzulassen? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. hinsichtlich einer rechtlichen Anerkennung der von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete im Rahmen eines Friedensabkommens, und hat sie bereits eine Position zu einer solchen Anerkennung erarbeitet, wenn ein entsprechender territorialer Status im Rahmen eines umfassenden, von der Ukraine akzeptierten Abkommens vereinbart würde, und wenn ja, wie lautet diese? 16. Betrachtet die Bundesregierung eine abschließende Klärung des territorialen Status der von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete als zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Friedensvertrags, oder wäre aus ihrer Sicht auch ein Abkommen denkbar, das die Statusfrage zunächst offenlässt? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Annexion ukrainischen Staatsgebiets durch Russland ist völkerrechtswidrig und wird von der Bundesregierung nicht anerkannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zur Frage, ob und in welcher Sequenz Schritte im EU-Beitrittsprozess der Ukraine mit einer Friedensregelung oder einem Waffenstillstand im Ukrainekrieg verknüpft werden sollten, und welche Auswirkungen erwartet sie ggf. von einer Festlegung eines konkreten EU-Beitrittspfades der Ukraine auf die Verhandlungsbereitschaft Russlands sowie auf die sicherheitspolitische Lage in Europa? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Bezüglich der Sequenzierung von Schritten im EU-Beitrittsprozess sowie deren Bedingungen verweist die Bundesregierung auf den einstimmig verabschiedeten Verhandlungsrahmen (abrufbar unter: www.consilium.europa.eu/media/hzmfw1ji/publi c-ad00009en24.pdf). 18. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu Forderungen nach einer Beendigung russischer militärischer Präsenz in Belarus, der Republik Moldau, Georgien und Armenien vor dem Hintergrund bestehender bilateraler Stationierungsabkommen zwischen Russland und den jeweiligen Staaten, deren völkerrechtlichem Status sowie der jeweiligen sicherheitspolitischen Interessen dieser Staaten, und wenn ja, wie lautet diese (www.europarl.europa.eu/cmsdata/108547/Russia%20militar y%20in%20EaP_Workshop.pdf; https://eurasianet.org/russia-agrees-to-p ull-troops-from-georgia-by-2008; https://cdn.osce.org/sites/default/files/ f/documents/1/5/39571.pdf; https://eurasianet.org/russia-agrees-to-pull-tr oops-from-georgia-by-2008)? Die Bundesregierung betrachtet die georgischen Regionen Abchasien und Südossetien völkerrechtlich als integrale Bestandteile Georgiens. Sie stuft die dortige Präsenz russischer Truppen als völkerrechtswidrig ein und fordert von Russland den sofortigen Abzug aller in diesen Regionen stationierten Truppen sowie die vollständige Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens von 2008. Die Republik Moldau erachtet die Stationierung russischer Truppen auf ihrem Territorium als illegal. Deutschland schließt sich bilateral und in multilateralen Foren dieser Position an und fordert den sofortigen Abzug aller illegal gegen den Willen der Regierung der Republik Moldau auf dem Territorium der Republik Moldau stationierten russischen Truppen. 19. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, welche sicherheitspolitischen und regionalpolitischen Auswirkungen von einer Beendigung russischer Militärpräsenz insbesondere im Hinblick auf die Konfliktregionen Transnistrien, Abchasien und Südossetien sowie auf die Sicherheitslage im Kontext des armenisch- aserbaidschanischen Konflikts zu erwarten sind, und inwiefern rechnet sie in diesem Zusammenhang ggf. mit Stabilitätsrisiken? 20. Welche Auswirkungen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung ggf. Forderungen nach einem vollständigen Rückzug russischer Streitkräfte aus den zuvor genannten Staaten auf die Bereitschaft Russlands zu Friedensverhandlungen haben, und inwiefern hält die Bundesregierung ggf. die Ausweitung derartiger Forderungen über den Ukrainekrieg hinaus für geeignet, Fortschritte bei der vorrangigen Zielsetzung eines Abzugs russischer Truppen aus den besetzten ukrainischen Gebieten zu fördern? Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung darüber hinaus grundsätzlich nicht. 21. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Einschätzungen dazu vor, ob die Stationierung russischer Kernwaffen in Belarus einen sicherheitspolitischen Vorgang darstellt, der sich grundsätzlich von der Stationierung US-amerikanischer Kernwaffen in europäischen NATO-Staaten unterscheidet, und wenn ja, worin bestehen nach ihrer Auffassung die maßgeblichen Unterschiede, insbesondere hinsichtlich Kontrolle, Einsatzdoktrin und völkerrechtlicher Bewertung? Die diesbezüglichen russischen Äußerungen fügen sich in die fortgesetzten russischen nuklearen Drohungen ein, mit denen Russland insbesondere versucht, die Unterstützung der Ukraine zu unterminieren. Russland nutzt gezielt das mit seinen Nuklearwaffen verbundene Drohpotential, um seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine voranzutreiben. Russland hat zuletzt im November 2024 seine öffentliche Nukleardoktrin angepasst und dabei u. a. das Bekenntnis zur Einhaltung von Rüstungskontrollverpflichtungen gestrichen. Zur nuklearen Abschreckung der NATO verweist die Bundesregierung auf das Strategische Konzept der NATO. Der grundlegende Zweck der nuklearen Fähigkeit der NATO ist die Wahrung des Friedens, die Vorbeugung von Zwangsmaßnahmen und die Abschreckung von Aggression. 22. Inwiefern hält die Bundesregierung ggf. eine irreversible Konfiszierung der in EU-Staaten eingefrorenen russischen Staatsvermögenswerte für völkerrechtskonform, insbesondere im Hinblick auf die Staatenimmunität gemäß der UN-Übereinkunft über die Immunität staatlicher Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit (New Yorker Konvention 2004, https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/4_1_200 4.pdf) sowie auf die Voraussetzungen zulässiger Gegenmaßnahmen nach den „Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts“ (https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_ 6_2001.pdf), und hat die Bundesregierung hierzu eine völkerrechtliche Prüfung veranlasst, und wenn ja, durch welche Stelle wurde diese durchgeführt, und zu welchem Ergebnis ist sie gelangt? Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 23. Welche Einnahmen aus Zins- oder sonstigen Erträgen eingefrorener russischer Staatsvermögenswerte sind seit 2022 jeweils jährlich entstanden, in welcher Höhe wurden diese Mittel für Maßnahmen zugunsten der Ukraine verwendet, und welchen konkreten Zwecken dienten diese Maßnahmen? Seit Februar 2022 besteht ein Transaktionsverbot für Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank sowie für die Vermögenswerte und Reserven bestimmter Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln. Seit Februar 2024 sind Zentralverwahrer in der EU zusätzlich verpflichtet, die folgenden Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank, zu ergreifen: – Barbestände, die ausschließlich aufgrund verhängter restriktiver Maßnahmen akkumulieren, sind von den Zentralverwahrern gesondert zu verbuchen; – entsprechende Zinseinnahmen, die auf diese Barbestände akkumulieren, sind von den Zentralverwahrern ebenfalls gesondert zu verbuchen; – entsprechende Nettogewinne der Zentralverwahrer dürfen nicht als Dividenden ausgeschüttet oder veräußert werden; – 99,7 Prozent dieser Nettogewinne sind von den Zentralverwahrern als finanzieller Beitrag an die EU zu entrichten. Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Verwendung dieser Nettogewinne der Zentralverwahrer zugunsten der Ukraine durch die zur Unterstützung der Ukraine geschaffenen Instrumente zu ermöglichen. Die EU-Kommission schätzt, dass abhängig vom Zinsumfeld jährlich 2,5 bis 3 Milliarden Euro an Nettogewinnen erzielt werden können. Für 2024 und 2025 hat die EU 3,8 Milliarden Euro an Erlösen über die European Peace Facility (EPF) und die Ukraine Fazilität der Ukraine zur Verfügung gestellt. Seit August 2025 werden 95 Prozent der Erlöse über den Ukraine Loan Cooperation Mechanism (ULCM) zur Finanzierung der Kredite im Rahmen der G7 Extraordinary Revenue Acceleration (ERA) Initiative i. H. v. 45 Milliarden Euro genutzt. Die Umsetzung dieser Zahlungen verantwortet die Europäische Kommission. 24. Zieht die Bundesregierung in Erwägung, eingefrorene russische Staatsvermögenswerte ganz oder teilweise für Reparationsleistungen zugunsten der Ukraine oder zur Befriedigung europäischer staatlicher oder privater Entschädigungsansprüche zu verwenden, und wenn ja, auf welcher jeweiligen völkerrechtlichen Grundlage hält sie eine solche Verwendung für zulässig? Auf die Antworten zu den Fragen 28 und 29 wird verwiesen. 25. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu möglichen Reparationsleistungen Russlands gegenüber der Ukraine sowie nach Entschädigungen für Schäden in europäischen Staaten, bei europäischen Unternehmen und für verursachte ökologische Schäden, und auf welche völkerrechtlichen oder sonstigen Grundlagen stützt sie ggf. über den unmittelbar angegriffenen Staat hinausgehende Entschädigungsansprüche? 26. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zur praktischen Umsetzbarkeit möglicher Individual- oder Unternehmensansprüche gegen Russland angesichts eines potenziell sehr weit gefassten und schwer abgrenzbaren Schadensspektrums, insbesondere im Hinblick auf notwendige Kriterien der Kausalität, Anspruchsberechtigung und Bezifferbarkeit, und wenn ja, wie lautet diese? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf Resolution A/RES/ES-11/5 „Furtherance of remedy and reparation for aggression against Ukraine“ der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 2022. Die Resolution hat die völkerrechtliche Pflicht der Russischen Föderation bestätigt, für Kriegsschäden aufzukommen. Deutschland hat diese Resolution als Miteinbringer unterstützt. 27. Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erfüllt sein, damit eingefrorene russische Staatsvermögenswerte vollständig wieder freigegeben werden können, und hält die Bundesregierung ein Szenario für möglich, in dem eine solche Freigabe ohne eine Bindung an Reparations- oder Entschädigungszahlungen erfolgt? Die in der EU immobilisierten russischen Vermögenswerte bleiben solange immobilisiert, bis Russland seinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und der Ukraine die erforderliche Wiedergutmachung leistet. Im Übrigen wird auf Artikel 6 der VO 2025/2600 vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten verwiesen. 28. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein kreditfinanziertes Modell, bei dem eingefrorene russische Staatsvermögenswerte erst im Falle ausbleibender Reparationszahlungen verwertet würden, wirtschaftlich oder rechtlich zu einer dauerhaften Vorfestlegung über die Verwendung fremden Staatseigentums führt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, sowie ob im Rahmen dieser Prüfung die Deutsche Bundesbank oder die Europäische Zentralbank konsultiert wurden und welche Hinweise diese jeweils zu möglichen Folgen für Finanzstabilität oder den Reservewährungsstatus des Euro gegeben haben? Die Bundesregierung hat im Zuge der Beratungen unter den EU- Mitgliedstaaten die von der Kommission vorgelegten Vorschläge sorgfältig geprüft und verweist auf den im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 von 25 Staats- und Regierungschefs unterstützten Wortlaut in Dokument EUCO 26/25, in dem festgehalten ist, dass sich die EU das Recht vorbehält, die russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU- Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. 29. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz, das beschlossene EU-Modell zur Nutzung eingefrorener russischer Staatsvermögen sende ein Signal, dass sich der Krieg für Russland wirtschaftlich nicht lohne (www.tagesspiegel.de/internationale s/ukraine-krieg-eu-erzielt-kompromiss-im-streit-um-ukraine-finanzierun g-15065929.html), im Hinblick auf die Frage, ob aus Sicht der Bundesregierung politisch-strategische Zielsetzungen die Anwendung völkerrechtlich umstrittener Maßnahmen gegenüber geschütztem staatlichem Vermögen rechtfertigen können und ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die Bindung staatlichen Handelns an das Völkerrecht auch dann uneingeschränkt gilt, wenn dessen Einhaltung die Durchsetzung außenpolitischer Ziele erschwert? Die Aussagen des Bundeskanzlers stehen für sich. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf den im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 von 25 Staats- und Regierungschefs unterstützten Wortlaut in Dokument EUCO 26/25 sowie Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 lit. n) der Verordnung (EU) 2026/467, wonach sich die EU das Recht vorbehält, die russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. 30. Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend dafür, dass der auf EU-Ebene diskutierte weitergehende Vorschlag zur unmittelbaren Nutzung oder umfassenden Besicherung eingefrorener russischer Staatsvermögen im Europäischen Rat keine Mehrheit fand (www.handelsblatt.com/politik/international/ukraine-ukraine-erhaelt-kre dit-von-90-milliarden-euro/100182377.html)? Es wird auf die Vertraulichkeit und daher Schutzwürdigkeit der Beratungen des Europäischen Rates sowie auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 verwiesen. 31. Nach welchen Kriterien und welchem Beweismaßstab ordnet die Bundesregierung Cyberangriffe, Sabotageakte oder Desinformationskampagnen staatlichen russischen Akteuren zu, und inwieweit hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Beendigung solcher hybriden Einflussoperationen im Rahmen einer Friedensregelung für überprüfbar und durch geeignete Verifikationsmechanismen kontrollierbar? Die Bundesregierung nimmt Attribuierungen von Cyberangriffen und Desinformationskampagnen auf Grundlage fachlicher Analysen der Nachrichtendienste vor. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Edgar Naujok auf Bundestagsdrucksache 21/4573 verwiesen. 32. Welche konkreten nationalen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2022 gegen hybride Einfluss- und Sabotageaktivitäten ergriffen, insbesondere im Bereich kritischer Infrastruktur, Wahlprozesssicherheit und Schutz staatlicher IT‑Systeme? Die Bundesregierung hat seit 2022 die Maßnahmen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen stetig ausgebaut. Das Bundesministerium des Innern (BMI) ist für die ressort- sowie Bund-Länder-übergreifende Koordinierung und Bündelung von Erkenntnissen verantwortlich. Innerhalb der Bundesregierung bestehen entsprechende Strukturen und Prozesse zur Erkennung, Analyse und Abwehr hybrider Bedrohungen im Rahmen eines intensiven ressort- und behördenübergreifenden Austausches. Vor dem Hintergrund der dauerhaft angespannten Bedrohungslage wurden die Themen Krisenreaktion, Lagebearbeitung und hybride Bedrohungen einschließlich ausländischer Informationsmanipulation eng verzahnt. Mit dem Gemeinsamen Zentrum zur Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ Hybrid) soll die operative und analytische Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden gestärkt werden. Die Bundesregierung beteiligt sich zudem an Maßnahmen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen im Rahmen von EU, NATO und G7. Mit dem am 17. März 2026 in Kraft getretenen KRITIS-Dachgesetz wird die allgemeine Resilienz von kritischen Infrastrukturen weiter gestärkt. Zum Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen (abrufbar unter: www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/desinformati on-bei-bt-wahl/desinfo-bei-bt-wahl-artikel.html). 33. Auf welche konkrete rechtliche Grundlage stützt sich nach Auffassung der Bundesregierung ein generelles Einreiseverbot für russische Staatsangehörige mit militärischem Bezug zum Ukrainekrieg? 34. Welche konkreten Personengruppen würden nach Auffassung der Bundesregierung unter einen solchen Einreiseausschluss (vgl. Frage 33) fallen, insbesondere im Hinblick auf Reservisten, ehemalige Militärangehörige, Angehörige militärnaher Behörden, zivile Beschäftigte im Verteidigungssektor oder Personen mit formaler Wehrpflicht? 35. Welche praktischen Mechanismen sieht die Bundesregierung vor, um bei der Visumerteilung oder bei Grenzkontrollen verlässlich festzustellen, ob ein russischer Staatsangehöriger einen militärischen Bezug aufweist, insbesondere wenn entsprechende Informationen regelmäßig nicht zugänglich sind? Die Fragen 33 bis 35 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich seit Ausbruch des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für eine restriktive Visumerteilung an russische Staatsangehörige durch alle Mitgliedstaaten der EU ein. Da es völkerrechtlich für Drittstaatsangehörige keinen Anspruch auf Einreise gibt, bedarf eine Einreiseverweigerung völkerrechtlich keiner Rechtsgrundlage. Europarechtlich werden die infolge des Krieges erhöhten Sicherheitsrisiken im Visumverfahren in Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Kommission (in ihrer ergänzten Fassung vom 30. September 2022) strenger geprüft, um die Sicherheit im Schengen-Raum zu gewährleisten. Etwaige Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem richten sich nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861. 36. Welche militärischen Mittel, Strukturen oder sicherheitspolitischen Instrumente sieht die Bundesregierung bei der EU, um Sicherheitsgarantien für die Ukraine im Ernstfall praktisch durchsetzen zu können, und welche konkrete Rolle würde Deutschland im Rahmen solcher EU- Sicherheitsgarantien übernehmen, insbesondere im Hinblick auf militärische Beiträge? 37. Welche Rolle misst die Bundesregierung den USA bei Sicherheitsgarantien für die Ukraine bei, und inwiefern hält sie Sicherheitsgarantien der EU auch ohne eine Einbindung der USA für umsetzbar? 38. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine eigene Auffassung gebildet, dass europäische Positionen teilweise weitergehende Forderungen gegenüber Russland enthalten als Positionen der Vereinigten Staaten, obwohl diesen bei möglichen Sicherheitsgarantien für die Ukraine absehbar eine zentrale Rolle zukommt, und wenn ja, wie lautet diese, und welche Auswirkungen sieht sie darin ggf. auf die Realisierbarkeit entsprechender Friedensregelungen? Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 des Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter auf Bundestagsdrucksache 21/3772, sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 39. Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der derzeitigen Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung für die Stationierung der Panzerbrigade 45 in Litauen, bei der trotz umfangreicher Anreize bislang nur ein Bruchteil der vorgesehenen Soldatenstellen durch freiwillige Meldungen besetzt werden konnte (www.tagesspiegel.de/politik/trotz-att raktiver-zulagen-bundeswehr-findet-offenbar-deutlich-zu-wenig-freiwilli ge-fur-litauen-brigade-15244746.html), ggf. davon aus, dass Deutschland im Falle militärischer Beiträge zur Absicherung möglicher Sicherheitsgarantien über ausreichend Personal innerhalb der Bundeswehr verfügt, das zu entsprechenden Auslandseinsätzen bereit ist? Die Panzerbrigade 45 wächst kontinuierlich im Rahmen der Zielvorgaben auf. Die Bundesregierung kommt ihren internationalen Verpflichtungen nach und wird dies auch in Zukunft tun. Sie leistet damit einen maßgeblichen und stetig wachsenden Beitrag zur Stabilität und Sicherheit an der NATO-Ostflanke. 40. Wie hoch sind die seit 2022 angefallenen finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine, einschließlich aller Ausgaben aus dem Kernhaushalt, aus Sondervermögen des Bundes, aus Verpflichtungsermächtigungen, Garantie- und Haftungszusagen sowie aus dem deutschen Anteil an EU-finanzierten Unterstützungsinstrumenten (bitte nach Haushaltsjahren aufschlüsseln)? Die Übersicht über die Unterstützung der Bundesregierung für die Ukraine wird quartalsweise aktualisiert und auf der Webseite der Bundesregierung veröffentlicht (abrufbar unter: www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutsch land-hilft-der-ukraine-2160274). Darüber hinaus beträgt der deutsche Anteil an der Finanzierung des Haushalts der EU, aus dem die Hilfen der EU für die Ukraine maßgeblich bestritten werden, rund 23 Prozent. 41. Welche Kosten sind Bund, Ländern und Kommunen seit 2022 durch die Aufnahme und Versorgung ukrainischer Geflüchteter entstanden, und mit welchen jährlichen Kosten rechnet die Bundesregierung bei einem fortdauernden Ukrainekrieg (bitte nach Haushaltsjahren und Ausgabenkategorien aufschlüsseln)? 42. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung seit 2022 der fiskalische Saldo der Aufnahme und Versorgung ukrainischer Geflüchteter (bitte nach Haushaltsjahren aufschlüsseln und die Berechnungsmethode darlegen)? Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die öffentlich zugänglichen Informationen, die auf der Webseite der Bundesregierung abrufbar sind: www.bundesregierun g.de/breg-de/aktuelles/deutschland-hilft-der-ukraine-2160274. Eine Bezifferung etwaiger künftiger Kosten wäre Spekulation. Darüber hinaus kann die finanzielle Unterstützung der Länder und Kommunen zur Unterbringung und Versorgung ukrainischer Geflüchteter durch den Bund den Berichten der Bundesregierung über „Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung von Ländern und Kommunen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationskosten und die Mittelverwendung durch die Länder“ entnommen werden. Diese sind über die Website des Deutschen Bundestages öffentlich zugänglich: 1. 2022: Bundestagsdrucksache 20/6850; 2. 2023: Bundestagsdrucksache 20/11546; 3. 2024: Bundestagsdrucksache 21/330; 4. 2025: Bundestagsdrucksache 21/6280. 43. Welche Risiken sieht die Bundesregierung für die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln des Bundes, insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2025 erfolgten Lockerungen der Schuldenbremse und der Einführung zusätzlicher kreditfinanzierter Sondervermögen, falls die militärische, finanzielle und humanitäre Unterstützung der Ukraine über mehrere Jahre fortgesetzt oder ausgeweitet wird? 44. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Festlegung ihrer außenpolitischen Zielsetzungen im Ukrainekrieg die strukturelle Haushaltslage des Bundes sowie absehbare Konsolidierungserfordernisse, und wie priorisiert sie im Falle wachsender struktureller Haushaltsdefizite die Finanzierung von Unterstützungsleistungen für die Ukraine gegenüber anderen staatlichen Aufgaben, insbesondere den sozialen Sicherungssystemen, Bildung, Infrastrukturinvestitionen, Gesundheits- und Pflegeausgaben sowie der inneren Sicherheit? Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen bestehender verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Vorgaben und finanzpolitischer Prioritätensetzungen stellt die Bundesregierung die Finanzierung von Unterstützungsleistungen für die Ukraine wie auch anderer wichtiger Aufgaben des Bundes sicher. Dabei beachtet sie die Einhaltung der Schuldenregel des Bundes. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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