Schriftliche Frage 45 von Andreas Paul (AfD): Wie ist die Einsatzbereitschaft der aktiven Soldaten im Heer, bei der Luftwaffe und bei der Marine in der Bundeswehr zum Stichtag 30. Septem…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung abgeflossen. Eine Bezifferung der Personentage sowie durchschnittlicher und maximaler Tagessätze externer Dienstleister kann nicht erfolgen, da die Vertragsgestaltung nicht einheitlich auf dieser Grundlage erfolgt..
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Schriftliche Frage 45 von Andreas Paul (AfD): Wie ist die Einsatzbereitschaft der aktiven Soldaten im Heer, bei der Luftwaffe und bei der Marine in der Bundeswehr zum Stichtag 30. Septem…
Frage 45 (Andreas Paul, AfD):
Wie ist die Einsatzbereitschaft der aktiven Soldaten im Heer, bei der Luftwaffe und bei der Marine in der Bundeswehr zum Stichtag 30. September 2025 (bitte in absoluten Zahlen aufführen gemäß der offiziellen Einstufung im Lagebild personelle Einsatzbereitschaft – LBPersEB: nb–nicht besetzt, neins–nicht einsatzbereit, einsfäh– einsatzfähig und einber–einsatzbereit)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 18. November 2025:
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Die Frage nach der detaillierten Einsatzbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten kann aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden. Die Veröffentlichung solch detaillierter Informationen würde potenziellen Angreifern wertvolle Einblicke in die aktuelle und auch zukünftige personelle Einsatzbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland gewähren und somit Rückschlüsse in Bezug auf Verteidigungsfähigkeit ermöglich. Diese detaillierten Informationen gehört zu den Schutzbedürfnissen der nationalen Sicherheit. Die Offenlegung würde es Angreifern ermöglichen, einen Überblick darüber zu erhalten, in welchen Teilstreitkräften die Bundeswehr zum aktuellen Zeitpunkt und in der Zukunft Defizite im Rahmen der Verteidigungsfähigkeit hat. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art insbesondere vor der aktuellen Sicherheit- und Bedrohungslage in Bezug auf den durch Russland geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte würden die aktuelle und in Teilen auch zukünftige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert beschreiben, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht des Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.
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