Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Geflüchteter zum 30. Juni 2025
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Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Geflüchteter zum 30. Juni 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1102
21. Wahlperiode 01.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Mandy
Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Geflüchteter
zum 30. Juni 2025
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb Die Linke im Deutschen Bundestag diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 21/192).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (vgl. www.destatis.de). Als „Schutzsuchende“
gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende,
entscheidend ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien
humanitärer Aufenthaltstitel untersucht das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich,
inwieweit diese Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-
Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik
heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Linken wird
aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des
AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch
Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im Detail
entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der
Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Linken ergibt. Für das
Jahr 2020 waren dies beispielsweise knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/28234 und www.des ta t i s .de, Pressemitteilung
Nummer 340 vom 14. Juli 2021), Ende 2022, nach der Aufnahme von über 1
Million Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Personen (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/5870 und www.destatis.de, Pressemitteilung
Nummer 125 vom 30. März 2023). Ende 2024 lag die Gesamtzahl aller Geflüchteten
in Deutschland bei rund 3,5 Millionen, etwa 85 Prozent von ihnen haben einen
geklärten Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus (vgl. Bundestagsdrucksache 21/192).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken, seit 2012 steigt sie wieder an. So
lebten Ende 2024 gut 750 000 anerkannte Flüchtlinge in Deutschland, viele von
ihnen aus Syrien (alle Angaben, auch im Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, aus: Bundestagsdrucksache 21/192; grafisch übersichtlich aufgearbeitet
sind die Zahlen im Verlauf seit 2006 hier dargestellt: taz.de/Gefluechtete-in-De
utschland/!5934394/). Ende 2024 gab es zudem 381 000 subsidiär Geschützte,
weitere 197 000 Menschen hatten einen nationalen Abschiebungsschutz,
darunter viele Geflüchtete aus Afghanistan. Ende 2024 lebten zudem über 1,24
Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland, die unkompliziert
einen temporären Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten.
Weitere 220 000 Geflüchtete verfügten Ende 2024 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§§ 22, 23 Absatz 1,
104a und 104c, 18a, 25a und 25b AufenthG), knapp 56 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut
16 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4
AufenthG). Knapp 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel infolge einer
individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken, bis Ende 2024 stieg sie dann wieder auf 528 500 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Ausreisepflichtige ohne Duldung können z. B. das Land längst
wieder (unregistriert) verlassen haben, und viele angeblich Ausreisepflichtige
sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksachen
18/12725 und 19/3860 sowie: www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebu
ngsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So
musste die Bundesregierung auf Nachfragen einräumen, dass von den Ende
2009 im AZR vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung
40 000 im Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu
Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige
Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen
ohne Duldung nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen
aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/1048). Bund und Länder haben über drei Jahre hinweg – ergebnislos –
darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst
werden sollen, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ notiert ist (vgl.
jeweils Antworten zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und
20/1048). Im Ergebnis kommt es zu einer statistisch überhöhten Zahl
(vermeintlich) in Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es
keinen positiven Nachweis für die Aus- oder Weiterreise von
ausreisepflichtigen Personen gibt.
178 500 der rund 221 000 (81 Prozent) zum Ende des Jahres 2024 laut AZR
ausreisepflichtigen Personen verfügten über eine Duldung, weil ihre
Abschiebung aktuell nicht möglich ist. Wie viele von ihnen nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst, aber viele Duldungsgründe
lassen erkennen, dass eine Abschiebung nicht erlaubt oder nicht beabsichtigt ist,
etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder einer gerichtlichen
Anordnung, wegen einer Ausbildung bzw. Beschäftigung, wegen enger
familiärer Bindungen zu Personen mit einem Aufenthaltsrecht oder wegen eines
Asylfolgeantrags. Nur etwa 9 Prozent der Duldungen wurden nach § 60b AufenthG
erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass sie ihre Abschiebung
vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder Nichtmitwirkung bei der
Passbeschaffung).
Die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland ist von über 300 000 Ende
2022 auf gut 220 000 Ende 2024 gesunken, ein Grund hierfür waren
Aufenthaltserteilungen nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Laut
einer Kurzanalyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (www.bam
f.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mi
map.pdf?__blob=publicationFile&v=13) sind freiwillige Ausreisen und
Aufenthaltserteilungen an Geduldete die häufigsten Gründe für eine Beendigung
der Ausreisepflicht abgelehnter Asylsuchender. Abschiebungen, die oft im
Zentrum politischer Debatten bzw. von Gesetzesänderungen stehen, spielen
diesbezüglich nur eine geringe Rolle. Die Zahl der „freiwilligen“ Ausreisen
ausreisepflichtiger Personen übersteigt die Zahl entsprechender Abschiebungen seit
2010 in jedem Jahr deutlich, etwa um das Doppelte bis Dreifache (vgl. Antwort
zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2025?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Geflüchtete mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 AufenthG bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3
AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte
differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2025 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2025?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum 30. Juni 2025 anhängig (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2025?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g, § 18a AufenthG
(alte Fassung) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
8. Wie viele jüdische Einwanderinnen und Einwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion wurden bis zum 30. Juni 2025 infolge verschiedener
politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2025?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2025?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2025?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine einen Antrag nach
§ 24 AufenthG gestellt haben (bitte wie zuvor differenzieren), und wie
genau unterscheidet sich diese Teilgruppe von den o. g. Personen mit
einer Fiktionsbescheinigung?
d) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2025?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2025?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), wie viele von ihnen hatten zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis
39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2025, und wie viele zum 30. Juni 2025 Geduldete
hatten zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (bitte auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern
differenziert auflisten)?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie lang ist deren aktuelle
durchschnittliche Gültigkeit, wenn nur Personen betrachtet werden, die 2025
einen Asylantrag gestellt haben?
21. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einen sonstigen
oder keinen Aufenthaltstitel hatten), und wie bewertet die
Bundesregierung diese Zahlen vor dem Hintergrund der Erwartungen zu den
Auswirkungen der Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (bitte
ausführen)?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2025 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im ersten Halbjahr 2025 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechts- oder bestandskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten
zum 30. Juni 2025 mit welchem Aufenthaltsstatus (bitte
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 3 AufenthG gesondert auflisten und bei
befristeten Aufenthalten zudem differenzieren, nach welchen Abschnitten des
AufenthG die Aufenthaltstitel erteilt wurden) in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status,
Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele der vor 2020 bzw. im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023 bzw. 2024
(bitte differenzieren) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten
Asylsuchenden, die zugleich ausreisepflichtig sind, hielten sich zum 30. Juni
2025 in Deutschland auf (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
a) Wie ist der Unterschied zwischen den Angaben der Bundesregierung
in ihren Antworten zu den Fragen 25 bzw. 26 auf
Bundestagsdrucksache 21/192 zu Frage 25 bzw. 26 zu erklären, wonach sich insgesamt
933 535 (Frage 25) bzw. 179 586 (Frage 26) rechts- bzw.
bestandskräftig abgelehnte Asylsuchende Ende 2024 in Deutschland
aufgehalten haben sollen?
b) Wie lauten die gegebenenfalls korrigierten Angaben der Antwort zu
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 21/192, vor dem Hintergrund,
dass sich die Summen zu den Jahren 2021, 2020 und „vor 2020“ in der
ersten bzw. zweiten Tabelle unterscheiden bzw. vertauscht zu sein
scheinen?
27. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2025 im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele EU-Bürgerinnen und EU-bürger waren hierunter, wie viele
Ausreisepflichtige (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele abgelehnte Asylsuchende (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren) und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren differenzieren)?
28. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2025 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
29. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2025 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2025 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2025?
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2025 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum 30. Juni 2025 noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2025?
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Ausländerzentralregistergesetzes [AZRG]: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2025 im AZR erfasst, und wie
viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
33. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. im ersten
Halbjahr 2025 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Datum
noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12
AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
34. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30.
Juni 2025 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie
viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, bei wie vielen von ihnen
wurde die asylrechtliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats
festgestellt, und inwiefern kann festgestellt werden, dass sie deshalb als
ausreisepflichtig gelten bzw. dass eine Überstellung geplant ist (bitte zu allen
Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben
des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten
oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte
differenzieren)?
35. Was sind die genauen Gründe dafür, dass zum Zeitpunkt der Entstehung
einer vollziehbaren Ausreisepflicht bei Duldungen keine belastbaren
Angaben gemacht werden können (nachdem die Bundesregierung hierzu
mehrfach nicht korrekt geantwortet hatte, vgl. Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 21/192), wie bewertet die Bundesregierung dieses
Informationsdefizit vor dem Hintergrund, dass es nach Auffassung der
Fragesteller empirische Daten dazu geben sollte, wie viele Menschen in
einem gewissen Zeitraum rechtskräftig ausreisepflichtig werden, um
Zahlen zu Abschiebungen und Ausreisen hierzu ins Verhältnis setzen und
damit beurteilen zu können, ob bzw. inwiefern es Defizite bei der
Durchsetzung der Ausreisepflicht gibt (bitte begründen), und welche Maßnahmen
sind seitens der Bundesregierung gegebenenfalls geplant, um in diesem
Bereich zu verlässlicheren Aussagen kommen zu können (bitte darlegen)?
36. Gibt es wesentliche Neuerungen bei der Bereinigung der Daten im AZR
seit der Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 21/192 (bitte
gegebenenfalls im Einzelnen auflisten und etwaige Korrekturen, wenn
möglich, quantifizieren), und welche Tätigkeiten und Projekte hat der
Beauftragte für Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw.
sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
37. In wie vielen Fällen wurden Dokumente nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
bzw. 3 (bitte differenzieren) des Ausländerzentralregistergesetzes an das
AZR übermittelt bzw. dort gespeichert (bitte differenzieren: bis zum
1. November 2024 bzw. ab dem 6. März 2025, vgl. Antwort zu Frage 37
auf Bundestagsdrucksache 21/192)?
a) Welche Erfahrungen gibt es bislang zu notwendigen
Personalressourcen im BAMF für die dabei notwendigen Schwärzungen von
Ausführungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung tangieren (bitte
ausführen)?
b) Wie wird die selektive Anwendung von § 6 Absatz 5 Nummer 1 bzw.
3 AZRG nur auf bestimmte Herkunftsländer (vgl. ebd.) begründet, vor
dem Hintergrund, dass die gesetzliche Regelung diesbezüglich nach
Lesart der Fragesteller gar kein Ermessen vorsieht („sind … zu
übermitteln“, „sind unkenntlich zu machen“ usw.)?
c) Wie ist es zu verstehen, dass der Auswahl der von der
Bundesregierung genannten Herkunftsländer für die Speicherung von Bescheiden
zugrunde liegt, dass bei diesen Ländern das BAMF eine besonders
schnelle Durchführung des Asylverfahrens anstrebt (vgl. ebd.), führt
doch nach Auffassung der Fragesteller die Speicherung
entsprechender Bescheide im AZR und ihre für etwaige Schwärzungen
notwendige Analyse nicht zu einer Beschleunigung der Asylverfahren bzw. ist
für die Fragesteller auch sonst kein inhaltlicher Zusammenhang
zwischen dem Umstand der (Nicht-)Speicherung und der Auswahl der
benannten Länder ersichtlich (bitte begründet ausführen)?
38. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2025 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2025 erlaubt bzw. versagt (bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und
zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 23. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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