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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 21/4080 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4080 21. Wahlperiode 11.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) A. Problem und Ziel Im Bereich der Migrationsverwaltung kommunizieren täglich sehr viele öffentliche Stellen auf verschiedenen Wegen miteinander. Die angesichts der weiter zunehmenden Datenmengen erforderliche schnellstmögliche Kenntnisnahme durch den Empfänger bedingt eine Vereinheitlichung von Datenaustauschformaten sowie die Vermeidung von Medienbrüchen. Die bei jeder Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines elektronischen Aufenthaltstitels erforderliche persönliche Vorsprache belastet die Ressourcen der zuständigen Ausländerbehörden und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Zudem ist es in jedem dieser Termine erforderlich, Fingerabdrücke erneut zu erheben sowie regelmäßig kostenpflichtig ein Lichtbild anzufertigen. Angaben zur Identitätsklärung sind bislang nicht im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet, sondern werden durch unterschiedliche, mit der Klärung der Identität ausländischer Personen befasste Behörden immer wieder erneut erhoben und bewertet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt den Leistungsbehörden bislang über die Ausländerbehörden Informationen zur Verfügung, die eine Veränderung im Leistungsbezug nach sich ziehen können, zum Beispiel eine Leistungskürzung. Die Ausländerbehörden erhalten vielfach keinen Rücklauf darüber, ob die übermittelte Information zu einer Leistungskürzung geführt hat. Der Informationsaustausch zwischen den für die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen und den Ausländerbehörden erfolgt gegenwärtig in einer Vielzahl von Fällen noch postalisch. Ein automatisierter, medienbruchfreier Datenaustausch zwischen diesen Behörden besteht nicht. B. Lösung Es ist geplant, die im Zuge der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels erhobenen biometrischen Angaben (Lichtbild, Fingerabdrücke sowie die Unterschrift) zu speichern, damit sie innerhalb von sieben Jahren bei Erwachsenen und fünf Jahren bei Kindern bei Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines befristeten elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden können, ohne dass jeweils eine erneute persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich ist. Zudem werden künftig Angaben zur Klärung der Identität ausländischer Personen im AZR als zentralem Ausländerdateisystem gespeichert und damit behördliche Prüfungen erleichtert und beschleunigt. Angaben zu Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen es dem BAMF sowie den Ausländerbehörden, einen Überblick zu erhalten, ob die von ihnen übermittelten Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss geführt haben. Zudem ist das BAMF in positiver Kenntnis einer Sanktion in der Lage, die Leistungsbehörde über eine nachgeholte Mitwirkungshandlung zu informieren, damit die Leistungsbehörde die Kürzung wieder aufheben kann. Darüber hinaus ermöglicht die unverzügliche Mitteilung der Information an eine Leistungsbehörde darüber, dass ein Leistungsbezug der gleichen Leistung durch einen anderen örtlichen Träger erfolgt, sowie die Mitteilung über eine Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status, die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug zeitnah zu überprüfen und Doppelleistungen zu vermeiden. Durch die Erfassung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR werden die Staatsanwaltschaften und die Gerichte von der Aufgabe einer bilateralen Übermittlung der Daten an die örtlich zuständige Ausländerbehörde insoweit entbunden. Die Ausländerbehörden werden in die Lage versetzt, die für sie bestimmte Mitteilung, die bisher in Anwendung der Nummer 42 MiStra auf dem Postweg übermittelt wurde, nicht nur unmittelbar aus dem AZR abrufen zu können, sondern diese auch aus dem Register als automatisierte Benachrichtigung ausgeleitet zu bekommen. Dadurch entfällt zudem die bislang fehleranfällige Suche der Staatsanwaltschaften und der Gerichte nach den jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörden gerade in Fällen eines Zuständigkeitswechsels. Die relevanten Informationen können damit unverzüglich und zuverlässig von den Ausländerbehörden verarbeitet werden. Mit einem verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden der Migrationsverwaltung verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Behörden zu entlasten und die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf dient damit nicht nur der Steigerung der Effektivität der Migrationsverwaltung, sondern auch dem Bürokratieabbau. C. Alternativen Die in Aussicht gestellten Maßnahmen dienen einem verbesserten wie beschleunigten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen im Migrationsbereich. Es ist erforderlich, Angaben zentral im AZR abzubilden, um den unverzüglichen Zugriff darauf für die jeweilige Aufgabenerfüllung zu ermöglichen und um den bislang aufwendigen bilateralen Austausch zwischen mehreren Behörden zu vermeiden. Soweit Angaben zu Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen in Bezug auf AsylbLG-Leistungen künftig zentral im AZR abgebildet werden, können die übermittelnden Behörden erstmals erfahren, ob ihre Meldungen zu Leistungseinschränkungen oder Leistungsausschlüssen geführt haben, um erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Ein funktionierender Informationskreislauf aller an der Leistungsgewährung beteiligten Behörden wird damit erst ermöglicht. Für die Nachnutzung einmal im Antragsprozess erhobener Biometrie gibt es keinen anderen Weg, um die Ausländerbehörden und Bürgerinnen und Bürger in gleichermaßen effektiver Weise zu entlasten. Die Einführung einer Nachnutzungsmöglichkeit entspricht einem vielfach geäußerten Bedarf von Seiten der Länder. Ausländische Personen weiterhin erneut zu einem Vor-Ort-Termin zur Erhebung der biometrischen Daten einzuladen, kommt als Alternative nicht in Betracht, da dies zu keiner Entlastung der Ausländerbehörden führt und damit der Beschleunigung der Verwaltungsverfahren entgegensteht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 1 250 764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 17 668 000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall einer obligatorischen persönlichen Vorsprache in der Behörde und des daraus resultierenden Zeitaufwands sowie der Kosten, die für die Abgabe der biometrischen Daten anfallen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 36 465 000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 495 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) reduziert sich um rund 36 959 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 5 435 000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund 3 635 500 Euro auf das Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung und rund 1 799 000 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher Sozialversicherungsträger, wovon 900 000 Euro auf den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), 100 000 Euro auf den Rechtskreis des SGB III und 800 000 Euro auf die Familienkasse entfallen. Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall des persönlichen Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen Daten in der Behörde. Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, soll er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 11. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“. c) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Automatisierte Datenübermittlung“. 2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes.“ 3. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Staatsangehörigkeiten“ durch die Angabe „Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung“ ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Wörter „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. Anlage 1 cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,“. dd) In Nummer 10 wird die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer).“ durch die Angabe „(BVA- Verfahrensnummer),“ ersetzt. ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: 11. „ die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung.“ b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung,“. c) Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die gegenwärtige Anschrift,“. d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Anerkennenden, der Mutter und des betroffenen Kindes sowie 2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde aus einem Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6 und 7 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3c bis 3e,“. cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“. dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, Nummer 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall,“. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht,“. bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern, die keine Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente,“. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit 1. dem Lichtbild, 2. den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern, 3. der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder 4. der Nummer des Aufenthaltstitels. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.“ b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt: „(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann auch nur mit den verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit vorhanden, die AZR-Nummer. Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“ c) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“. 7. § 15a wird gestrichen. 8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b Nummer 4 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. 9. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen. 10. § 18b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.“ 11. In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. 12. Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“. 13. § 18f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „die Grundpersonalien des Unionsbürgers,“ die Angabe „abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,“ eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. 14. In § 21 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 15. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 16. Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt: „§ 22a Automatisierte Datenübermittlung Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden und der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind.“ 17. Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. letzter Wohnort im Herkunftsland,“. 18. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 7 und 8“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung eines Visums erforderlich sind,“. cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die Fingerabdruckdaten zum Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,“. dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die den Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen zum Zweck der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland,“ ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Art,“ die Angabe „Rechtsgrundlage,“ eingefügt. ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die gegenwärtige Anschrift des Verpflichtungsgebers sowie die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,“. gg) In Nummer 12 wird die Angabe „, einschließlich der Nebenbestimmungen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 20. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 2 bis 12“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 10“ ersetzt. 21. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“ 22. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,“. b) In Nummer 13 wird die Angabe „Sanktionsdurchsetzung.“ durch die Angabe „Sanktionsdurchsetzung,“ ersetzt. c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt: 14. „ die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.“ 23. In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 24. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten in einem automatisierten Verfahren zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.“ b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.“ 25. § 40 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „und des Datenabrufs“ durch die Angabe „, des Datenabrufs und der Datenübermittlung“ ersetzt. 26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 3. In § 8 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt. 4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR- Gesetzes, sofern nicht Nummer 7 einschlägig ist,“. bbb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: f) „ Daten nach § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 des AZR-Gesetzes,“. ccc) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt: g) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,“. bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,“. b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“ 5. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei (1) In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze nach zehn Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.“ 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j und k eingefügt: j) „ zur Identitätsklärung oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Nachweise aa) anerkanntes Ausweisdokument oder Dokument über eine registrierte Staatenlosigkeit aaa) vorgelegt im Original bbb) vorgelegt in Kopie bb) sonstige amtliche Dokumente aaa) vorgelegt im Original bbb) vorgelegt in Kopie cc) sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige zugelassene Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG oder nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen aaa) vorgelegt im Original bbb) vorgelegt in Kopie ccc) öffentliche Stelle, bei der sie vorliegen dd) Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens (PFV) nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 BKADV ee) eigene Angaben der Person k) Ergebnis und Anlass der Identitätsprüfung oder Feststellung der Staatenlosigkeit aa) geklärt bb) nicht geklärt cc) Anlass der Identitätsklärung dd) Staatenlosigkeit festgestellt am/nicht festgestellt“. bbb) In den Zeilen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „– wie vorstehend –“ durch die Angabe „– wie vorstehend ohne die Buchstaben j und k –“ ersetzt. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j und k jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt. cc) In Spalte C wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe j und k werden nur durch die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ eingefügt. dd) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe j und k Doppelbuchstabe cc werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „ Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegten Dokumenten aa) Dokumentenart – Reisepass – Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis – Passersatzpapier – sonstiges Reisedokument – sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität vorgelegte Dokumente bb) Seriennummer cc) ausgestellt am dd) gültig bis ee) ausstellender Staat ff) ausstellende Behörde gg) aufbewahrende Stelle hh) geprüft durch am ii) Ergebnis der Prüfung – Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt – ge-/verfälscht – nicht abschließend bewertbar jj) Zuordnung zu – Grundpersonalien/weiteren Personalien – Aliaspersonalie Name“. bb) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe „Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegten Dokumenten werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt. c) Nach Nummer 5b wird die folgende Nummer 5c eingefügt: „A A1*) B**) C D 5c Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) § 3 Absatz 1 Nummer 11 § 15 des AZR-Gesetzes Fingerabdruckdaten und Unterschrift – Ausländerbehörden – aktenführende Ausländerbehörde a) Fingerabdruckdaten (1) (7) b) Unterschrift (7)“. d) Nummer 7a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird gestrichen. bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b. ccc) Nach dem neuen Buchstaben b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt: c) „ Anspruchseinschränkung nach AsylbLG – Beginn – Ende – Rechtsgrundlage d) Leistungsausschluss nach AsylbLG – Beginn – Ende – Rechtsgrundlage“. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „(2)“ gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe c und d wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen“ wird durch die Angabe „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. e) In Nummer 14 Spalte A wird die Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ durch die Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und vollziehbare Ausreisepflicht“ ersetzt. f) Nummer 31 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ee und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen. bb) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ gestrichen. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 18d, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt. bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird gestrichen. ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ und die Angabe „– Jugendämter“ ersetzt. g) Nummer 35 wird wie folgt geändert: aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B 35 Zeitpunkt der Übermittlung Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) a) § 29 Nummer 1 – Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) (7)*) b) § 29 Nummer 1a – Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*) c) § 29 Nummer 2 Visum erteilende Behörde aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (7)*) bb) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden (7)*) d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien „A B aa) Familienname (7)*) bb) Geburtsname (7)*) cc) Vornamen (7)*) dd) Geburtsdatum (7)*) ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*) ff) Geschlechtsangabe (7)*) gg) Doktorgrad (7)*) hh) Staatsangehörigkeiten (7)*) Weitere Personalien jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*) kk) andere Namen (7)*) ll) Familienstand (7)*) mm) Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart • Reisepass • Passersatzpapier • sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat (7)*) nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*) oo) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit (7)*) pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7)*) e) § 29 Nummer 4 – Lichtbild (7)*) f) § 29 Nummer 4a – die den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden Unterlagen: − Antragsformular − Nachweis des Sorgerechts/der Vormundschaft − Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 der Aufenthaltsverordnung − Lebenslauf − Qualifikationsnachweise − Personenstandsurkunden − Kopie der Datenseite des Reisedokuments − Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsvertrag/verbindliches Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der Bildungseinrichtung, Zulassung zum Sprachkurs, Zulassungsbescheid der Hochschule) − Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis − Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung − Nachweise über Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse) − Nachweise über Sprachkenntnisse − Nachweise über angemessene Altersversorgung (7)*) „A B g) § 29 Nummer 5 – Datum der Datenübermittlung (7)*) h) § 29 Nummer 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum aa) Visum erteilt (2)**) bb) Antrag abgelehnt (2)**) cc) Rücknahme des Antrags (2)**) dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**) ee) Annullierung des Visums (2)**) ff) Aufhebung des Visums (2)**) gg) Rücknahme des Visums (2)**) hh) Widerruf des Visums (2)**) i) § 29 Nummer 7 Weitere Daten aa) Datum der Entscheidung (7)**) bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**) j) § 29 Nummer 8 Angaben zum Visum aa) Art des Visums (7)**) bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**) cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**) dd) Nummer des Visums (7)**) ee) Geltungsdauer des Visums (7)**) k) § 29 Nummer 9 – die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7)**) l) § 29 Nummer 10 Verpflichtungserklärung aa) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am (7)**) bb) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am (7)**) cc) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am (7)**) dd) Stelle, bei der sie vorliegt zu Doppelbuchstabe aa bis cc (7)**) ee) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Doppelbuchstabe aa bis cc aaa) Familienname bbb) Vornamen ccc) Geburtsdatum ddd) Geburtsort eee) Anschrift fff) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel (7)**) „A B ff) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Doppelbuchstabe aa bis cc aaa) Name bbb) Anschrift ccc) erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel (7)**) m) § 29 Nummer 11 Ge- oder verfälschte Dokumente aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren (7)**) bb) Art des Dokuments (7)**) cc) Nummer des Dokuments (7)**) dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**) ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**) ff) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7)**) n) § 29 Nummer 12 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung (7)**) bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (7)**) cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am (7)**)“. bb) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc “ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt. cc) In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ durch die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ ersetzt. h) Nummer 37 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I“ durch die Angabe „zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) „ Grenzübertrittsbescheinigung zu Tabelle 6a im Abschnitt I“. ccc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben e bis g. ddd) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „ Ausweis- und sonstige zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente zu Tabelle 3 (außer zu Unionsbürgern) und Tabelle 4 im Abschnitt I“. eee) Die bisherigen Buchstaben h und i werden zu den Buchstaben i und j. fff) Der bisherige Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt: k) „ Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 AufenthG zu Tabelle 31 im Abschnitt I“. bb) Die Spalten C und D werden durch die folgenden Spalten C und D ersetzt: „C D Übermittelnde Stellen (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des AZR-Gesetzes) Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes) Übermittelnde Stellen sind die Stellen, die die betreffenden, in Spalte A genannten Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind, an das AZR zu übermitteln haben und ergeben sich jeweils aus Spalte C der in Spalte A genannten Tabellen. Im Register nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes gespeicherte Dokumente werden mit Ausnahme der nachstehenden Fälle nur an die Stellen übermittelt, an die auch die jeweils in Spalte A genannten Sachverhalte übermittelt werden. Hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger werden Dokumente nur an die mit ausländeroder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe d werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden übermittelt. Sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität vorgelegte Dokumente zu Spalte A Buchstabe h werden nur an die Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt. Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeit zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen. 2. In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt. 3. In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes“ gestrichen. 4. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 2 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen.“ 5. § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.“ 6. § 68a wird gestrichen. 7. Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten.“ 8. § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen,“. 9. § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „mitzuwirken und“ durch die Angabe „mitzuwirken,“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mitzuwirken.“ durch die Angabe „mitzuwirken und“ ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung zu leisten.“ b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.“ 10. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im Ausländerzentralregister gespeichert ist.“ b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister zu übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die Ausländerbehörde unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen.“ 11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften,“. bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,“. cc) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,“. b) Nummer 13a wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,“. bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke in der Ausländerbehörde,“. cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) „ die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,“. dd) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „ Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen Lichtbilds,“. c) Nummer 14 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: „e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen,“. 12. In § 105a wird die Angabe „§ 91a Abs. 3, 4 und 7,“ gestrichen. Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“. b) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“. 2. § 61a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen: 1. bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren, 2. bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“ 3. § 74 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Justizvollzugsbehörden“ durch die Angabe „Justizbehörden“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Justizvollzugsbehörden“ die Angabe „oder die Maßregelvollzugseinrichtungen“ eingefügt. 4. In § 79 wird die Angabe „Kapitel 5“ durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird wie folgt geändert: Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen. Artikel 6 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18e wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“. c) Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung“. 2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.“ 3. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt: „7b. bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, auch in Verbindung mit § 79 der Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die Ausländerbehörde erstellt wird,“. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),“. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),“. cc) In Nummer 11 wird die Angabe „Aufenthaltsverordnung.“ durch die Angabe „Aufenthaltsverordnung,“ ersetzt. dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. „ zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die Grundpersonalien,“. bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die weiteren Personalien,“. cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5.“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,“ ersetzt. dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7b und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 7b und 8,“. bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10,“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt: „5b. die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9,“. cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 2c oder“ durch die Angabe „Absatz 2c,“ ersetzt. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: 11. „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b,“. 6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die aktenführenden Ausländerbehörden die AZR- Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen und der früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder.“ 7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt.“ 8. § 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“. 9. § 18b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. bb) In Nummer 14 wird die Angabe „Referenznummern.“ durch die Angabe „Referenznummern,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt: 15. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 10. § 18e wird gestrichen. 11. § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt: „§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, 2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern, 4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.“ 12. § 18g wird zu § 18f. 13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind und nicht § 21 anzuwenden ist“ ersetzt. 14. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Geschlechtsangabe,“. 15. § 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Grundpersonalien,“. 16. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen),“ gestrichen. Artikel 7 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie Dokumente nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,“. b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme und bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“ 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Ausländerbehörde“ durch die Angabe „Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ Familienname nach deutschem Recht“. bbb) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) „ Geschlechtsangabe“. bb) In Spalte D Ziffer I wird die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h“ durch die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis i“ ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ frühere aa) Namen* bb) Geschlechtsangaben*“. bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „– Geschlechtseintrag“ durch die Angabe „– Geschlechtsangabe“ ersetzt. ccc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt: e) „ abweichende Vornamen aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates f) abweichende Geschlechtsangabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates“. ddd) Die bisherigen Buchstaben e bis j werden zu den Buchstaben g bis l. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e und f jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt. fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h“ wird durch die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt. fff) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird durch die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt. hhh) Die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt. iii) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i und k“ ersetzt. jjj) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt. kkk) Die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i“ wird jeweils durch die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe g, j und l“ ersetzt. lll) Die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt. mmm) Die Angabe „– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ wird durch die Angabe „– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“ ersetzt. ee) Nach der letzten Zeile der Nummer 4 wird der folgende Satz eingefügt: „* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Änderung des Namens bzw. der Geschlechtsangabe gemeldet wird.“ d) Nummer 35 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe d wird gestrichen. bbb) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben d und e. ccc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Geschlechtsangabe“. ddd) Die Buchstaben h bis j werden zu den Buchstaben g bis i. bb) In Spalte B zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe d wird die Angabe (7)*) gestrichen. cc) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen. dd) In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“ eingefügt. Artikel 8 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Die öffentlichen Stellen, an die die Registerbehörde Daten gemäß § 22a des AZR-Gesetzes unverzüglich nach der Speicherung in einem automatisierten Verfahren übermitteln darf, sowie der Anlass der unverzüglichen Übermittlung, der Inhalt und der Umfang ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.“ 3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ nach sieben Jahren Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum Zeitpunkt der Speicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben,“. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7. b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis g sowie Nummer 2 bis 5 und 7 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“ c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 sowie bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“ 4. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Abweichend von Absatz 1 löscht die Registerbehörde folgende Daten: 1. spätestens nach drei Jahren Daten nach § 29 Nummer 4a und 2. spätestens nach fünf Jahren die Fingerabdruckdaten nach § 29 Nummer 4. Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.“ 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Spalte D wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f“ wird die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis f“ eingefügt. bb) Die Angabe „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt. cc) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ wird durch die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“ ersetzt. dd) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c“ wird gestrichen. b) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ ersetzt. 6. Die Angabe „Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/ Weitergabeempfänger“ wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/ Weitergabeempfänger“. 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung“ ersetzt. b) In Nummer 9 (Teil I) Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch die Angabe „erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt. c) Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt: „A A1*) B**) C D 9d Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 § 15, § 18e des AZR- Gesetzes Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes (1)/(2)/ (3) – Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen – Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen – Familienkassen a) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft aa) beantragt am (1) bb) erteilt am (2) cc) zurückgenommen am (2) b) Eintritt der Zustimmungsfiktion am (6) c) beteiligte Personen aa) anderer Elternteil/Kind – AZR-Nummer (2) bb) anderer Elternteil/Kind deutscher Staatsangehörigkeit – Familienname – Vornamen – Geschlechtsangabe – Geburtsdatum – Geburtsort (2)“. d) In Nummer 13 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung“ ersetzt. e) Nach Nummer 24a wird die folgende Nummer 24b eingefügt: „A A1*) B**) C D 24b Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR- Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7b § 15 des AZR-Gesetzes Mitteilungen in Strafsachen (1)/(2)/ (3) – Staatsanwaltschaften und Gerichte – aktenführende Ausländerbehörde a) Einleitung des Verfahrens nach [Rechtsgrundlage] – Ausgang des Verfahrens (7) b) Haftbefehl erlassen/aufgehoben (7) c) Erhebung der öffentlichen Klage – Ausgang des Verfahrens (7) d) Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (7) e) Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung (7)“. f) In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt. g) Nummer 35 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A wird Buchstabe e durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ § 29 Nummer 4 aa) Lichtbild bb) Fingerabdruckdaten“. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe „(7)*)“ eingefügt. cc) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 des AZR-Gesetzes) Daten zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bun- „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 des AZR-Gesetzes) desamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt. – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f – Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f – Jugendämter ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Gerichte – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f “. h) Nach Nummer 37 Spalte A Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt: l) „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b zu Tabelle 24b im Abschnitt I“. 8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV) Automatisierte Datenübermittlung A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen 1 aktenführende Ausländerbehörde (1)/ (2)/ (3) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 1.1 Angaben zum Fortzug (1) 1.2 Angaben zum Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c (1) 1.3 Angaben zum Beginn und zum Ende des Bezuges von in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen (1) in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann 2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 2.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes 2.3 Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung (1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes 2.4 Angaben zum Ausreisenachweis nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c (1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes 2.5 Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g in Verbindung mit § 18i des Aufenthaltsgesetzes (1) in den Fällen, in denen Daten zur Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g in Verbindung mit § 18i des Aufenthaltsgesetzes an das Register übermittelt worden sind – Nummer des Aufenthaltstitels (2) – Erteilungs- und Befristungsdatum des Aufenthaltstitels (2) – den an das Register übermittelten Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates des Voraufenthalts (2) – die Bezeichnung der aktenführenden Behörde (2) 2.6 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes (1) in den Fällen, in denen Daten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes an das Register übermittelt worden sind – Nummer des Aufenthaltstitels (2) – Erteilungs- und Befristungsdatum des Aufenthaltstitels (2) – den an das Register übermittelten Staatsangehörigkeitsschlüs- (2) A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen sel des Staates des Voraufenthalts – die Bezeichnung der aktenführenden Behörde (2) 3 zuständige Leistungsbehörde (1) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 3.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen, in denen sich der Ausländer im Leistungsbezug befindet 4 mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betraute Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle (1) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 4.1 Angaben zur Wiedereinreise nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g (1) 5 Aktenführende Behörde (1) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 5.1 Angaben zur Wiedereinreise nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g (1) im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, 6 Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden (1)/ (2) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 6.1 Ausreiseaufforderung mit Setzung einer Ausreisefrist (1) in den Fällen, in denen die Behörde eine Ausreiseaufforderung an einen ausreisepflichtigen Ausländer mit Setzung einer Ausreisefrist an das Register übermittelt hat – Angaben zum Zuzug und Fortzug (2) 7. Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen (1) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 7.1 Angaben zum Leistungsbezug (1) in den Fällen, in denen der Ausländer sich im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug von weiteren in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen zu einer Aufhebung oder Verminderung der Leistungen oder Verkürzung der Leistungsdauer nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch führen kann 7.2 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen (1) in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zweiten A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann 8 Träger der Sozialhilfe (1) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) 8.1 Angaben zum Leistungsbezug (1) in den Fällen, in denen der Ausländer sich im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug von weiteren in § 3 Absatz 1 Nummer 6a des AZR-Gesetzes genannten Leistungen zu einer Aufhebung oder Verminderung der Leistungen oder Verkürzung der Leistungsdauer nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch führen kann 8.2 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status oder zu einer für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung (1) in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann 9 Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen (3) – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch 9.1 die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (1) – Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen (2) – andere Namen (2) – Aliaspersonalien (2) – Angaben zu Ausweisdokumenten (2) – Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen. 10 Zuständige Meldebehörde (1) – – Grundpersonalien (mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung) AZR-Nummer (3) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 des AZR- Gesetzes 10.1 – Angaben zur gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet (3) Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. – Angaben zum Herkunftsland (3) – Angaben zu Übermittlungssperren (3) 11 Bundeskriminalamt (1) (2) (3) – AZR-Nummer (4) im Falle der Löschung des Datensatzes einer ausländischen Person nach § 36 des AZR-Gesetzes – die zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern (4) – Grund der Löschung (4) 12 Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit (3) – Grundpersonalien (2) zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes 12.1 Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (1) – Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen (2) – andere Namen (2) – Aliaspersonalien (2) – Familienstand (2) – Angaben zu Ausweisdokumenten (2) – Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (2) – Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 (2) 12.2 (1) (2) (3) Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (1) – Angaben zu abweichenden Namensschreibweisen (2) – andere Namen (2) – Aliaspersonalien (2) – Angaben zu Ausweisdokumenten (2) A A1*) B C**) D Nummer Übermittlung an folgende Stellen Personenkreis Bezeichnung der Daten Zeitpunkt der Übermittlung Einschränkungen Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen. *) Es bedeuten: (1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind. (2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, (3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. **) Es bedeuten: (1) = Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung; Übermittlung des Datums unverzüglich nach dessen Speicherung. (2) = Unverzüglich nach Speicherung des Anlasses (1). (3) = Unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung. (4) = Unverzüglich nach Löschung des Datensatzes.“ Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben.“ Artikel 10 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „nach § 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „nach § 22a des AZR- Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt. Artikel 11 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“ Artikel 12 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt: „1.4 – – Grundpersonalien AZR-Nummer (2) Mitteilungen in Strafsachen (1) – Einleitung/Ausgang des Verfahrens nach [Rechtsgrundlage] (2) – Haftbefehl erlassen/aufgehoben (2) – Erhebung/ Ausgang der öffentlichen Klage (2) – Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (2) – Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung (2)“. Artikel 13 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wurde, wird wie folgt geändert: In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc und Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am 13. Juni 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis gg, Buchstabe b, Nummer 20 und 21, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9 treten am 1. November 2026 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 und 16, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8 und Artikel 10 treten am 1. November 2027 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4 und 7 Buchstabe g treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (9) Artikel 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister und für den Abruf dieser Daten aus dem Ausländerzentralregister bei den Ausländerbehörden vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (10) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) 4. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Regierungskoalition hat durch ihren Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung zügig umzusetzen (vgl. Koalitionsvertrag, Zeile 3085). Die im Folgenden dargelegten gesetzlichen Änderungen dienen damit zugleich der rechtlichen Umsetzung des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 15. Juni 2023, Digitalisierungshemmnisse in der Migrationsverwaltung zu beseitigen. Der Entwurf berücksichtigt die Empfehlungen der daraufhin durch die MPK eingesetzten Unterarbeitsgruppe 1 (Recht) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Digitalisierung der Migrationsverwaltung“, die in einem mehrstufigen Diskussionsprozess auflösbare Digitalisierungshemmnisse identifiziert hat. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zentraler Bestandteil der Regelungen ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und die Unterschrift), die im Rahmen der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden sind. Des Weiteren sind Regelungen enthalten, um allen im Visumverfahren beteiligten Behörden den Zugriff auf die für Visaerteilung maßgebenden antragsbegründenden Dokumente zu erleichtern. Um einen funktionierenden Informationskreislauf zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Ausländerbehörden auf der einen Seite und Trägern für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf der anderen Seite zu gewährleisten, sind Regelungen enthalten, durch die Umstand sowie die Dauer einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses nach Maßgabe des AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Zudem wird geregelt, dass die Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die zuständigen Ausländerbehörden durch die Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) zentral im AZR wesentlich verbessert wird. Schließlich wird neben der strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die Möglichkeit geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige nichtamtliche Dokumente, die zur eindeutigen Identifikation der Person geeignet sind, als Volltextdokumente im AZR zu erfassen. III. Alternativen Alternativen zum Vorgehen sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass andere Wege der Verwaltungsvereinfachung gleich geeignet wären, um den Informationsaustausch in der angedachten Weise zu beschleunigen und damit insbesondere die Ausländerbehörden zu entlasten. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (gerichtliches Verfahren), aus Artikel 74 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3. Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen des AZR- Gesetzes (AZRG) betroffenen Inhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes- und Landesbehörden einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch hinsichtlich der Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich. Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb des Bundesgebiets das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf sieht Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er trägt insbesondere zur sozialen Dimension der Nachhaltigkeit bei. Die beabsichtigten rechtlichen, technischen und prozessualen Änderungen tragen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation (Digitalisierung) für die Migrationsverwaltung weiter fördern und helfen, Papiervorgänge zu reduzieren. Sie führen damit zu einer Senkung der Transportintensität (Indikatorenbereich 11.2.a „Mobilität“) sowie einer Reduzierung von Treibhausgasen (Indikatorenbereich 13.1.a „Klimaschutz“) und Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“). Indem der Entwurf darüber hinaus die Speicherung von Sozialdaten in Deutschland aufhältiger Ausländer und ihrer Familienangehörigen im AZR regelt, die sich nicht nur vorübergehend hier aufhalten, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 16 „friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern“ der Agenda 2030. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“ Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca. 310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt. 4. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG; Allg. Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung (a*) 2.105 Zeitaufwand: -165 Minuten Zeitaufwand: -5.789 Stunden 1.2 § 10 Absatz 1 StAG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG; Allg. Voraussetzungen Einbürgerung 300 Zeitaufwand: -145 Minuten Zeitaufwand: -725 Stunden 1.3 § 7 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV; Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis (b*) 413.500 Zeitaufwand: -30 Minuten Sachaufwand: -7,10 Euro Zeitaufwand: -206.750 Stunden, Sachaufwand: -2.936 000 Euro 1.4 § 8 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV; Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (c*) 2.075.000 Zeitaufwand: -30 Minuten, Sachaufwand: -7,10 Euro Zeitaufwand: -1.037.500 Stunden, Sachaufwand: -14.733 000 Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) -1.250.764 - Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -17.668 - * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Vorgabe 1.1: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität der antragstellenden Person gem. § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG geklärt sein muss. Zukünftig sollen nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG, die zur Identitätsklärung berücksichtigt werden, im Anschluss zentral im AZR gespeichert werden können. Es wird geschätzt, dass eine Klärung der Identität durch sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG und die daran anknüpfende Speicherung der Daten im AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Die Schätzung basiert auf der Anzahl der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger gespeicherter Identitätsnachweis vorliegt. Es wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung in 10 % der Fälle durch Nachnutzung einer anderen Behörde, demnach in 2 105 Fällen, realisierbar ist. Durch die Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger pro Fall schätzungsweise 165 Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummern 6, 10 und 11, Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich demnach jährlich um etwa 5 789 Stunden. Vorgabe 1.2: Allg. Voraussetzungen Einbürgerung; § 10 Absatz 1 StAG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG Dem Einbürgerungsbewerber trifft im Hinblick auf die Klärung seiner Identität im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung gem. § 10 Absatz 1 StAG eine umfassende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Aus der Nachnutzung bereits eingespeicherter sonstiger nichtamtlicher Dokumente oder sonstiger Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Klärung der Identität kann dem Einbürgerungsbewerber daher eine zeitliche Ersparnis erwachsen. Die geschätzte Fallzahl von 300 Fällen pro Jahr orientiert sich an der Anzahl an Einbürgerungen im Jahr 2024. Dabei wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung nur in 0,1 % der Einbürgerungen durch Nachnutzung bereits eingespeicherter Daten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG zur Klärung der Identität realisierbar ist. Durch die Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger pro Fall schätzungsweise 145 Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummer 3, Komplexität mittel und Nummer 10, Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich demnach jährlich um etwa 725 Stunden. Vorgabe 1.3: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis; § 7 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten Dokumente gelöscht werden. Bei jeder Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, beispielweise bei einem veränderten Zweck des Aufenthaltes oder dem Verlust des Dokumentes, wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die Neuausstellung eines befristeten elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden. Es wird davon ausgegangen, dass in 10 % aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse eine Nachnutzung biometrischer Daten zur Neuausstellung des befristeten elektronischen Aufenthaltstitels möglich werden wird. In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird angenommen, dass ca. 10 % pro Jahr eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder verändertem Zweck benötigen. Es wird daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr ausgegangen. Durch die Nachnutzung biometrischer Daten wird eine Zeitersparnis seitens der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise rund 30 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummern 6, 7 und 11, Komplexität mittel des Leitfadens) ermöglicht. Die 15-minütigen Wegezeiten sind hierin enthalten (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und Sachkosten nach Verwaltungsebene des Leitfadens). Demnach reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der laufende Erfüllungsaufwand um etwa 206 750 Stunden jährlich. Die entfallenden Sachkosten betragen 7,10 Euro pro Fall. Darin enthalten sind Wegesachkosten in Höhe von 1,10 Euro (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und Sachkosten des Leitfadens). Für die Anfertigung eines Lichtbildes werden 6 Euro berücksichtigt. In 413 500 Fällen pro Jahr entfallen damit Sachkosten in Höhe von etwa 2 936 000 Euro. Vorgabe 1.4: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; § 8 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV Aufgrund der Speicherung biometrischer Daten muss zukünftig auch nicht mehr bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die persönliche Abgabe biometrischer Daten erfolgen. In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50 %, demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im Jahr verlängert werden. Durch die Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird analog Vorgabe 1.3 eine Zeitersparnis von insgesamt 30 Minuten pro Fall angenommen. Demnach reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der laufende Erfüllungsaufwand um etwa 1 037 500 Stunden jährlich. Die entfallenden Sachkosten reduzieren sich ebenfalls um insgesamt 7,10 Euro pro Fall, da Wegesachkosten und die Anfertigung eines Lichtbildes entfallen. Insgesamt entfallen jährlich demnach Sachkosten in Höhe von etwa 14 733 000 Euro. Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Verwaltung Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Lohnsätze werden nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ (fortan „Leitfaden“) bestimmt. Mehrbedarfe des Bundes an Personal- und Sachkosten sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden. lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 3 AZRG; Technische IT-Anpassung des AZR Bund 1 3.635.500 Euro = (0 +3.635.500 Euro) 3.636 3.2 §§ 10 ff. AZRG; Technische IT- Anpassungen zur Datenverarbeitung (BA) Bund 1 1.799.000 Euro = (0 +1.799.000 Euro) 1.799 3.3 § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG; Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR Land 21.050 1,40 Euro = (2 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) 29 3.4 § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG; Allg. Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung (a*) Land 2.105 -325,6 Euro = (-480 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -685 3.5 § 3 Absatz 7 AZRG; Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR Land 65.000 1,40 Euro = (2 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) 88 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.6 § 6 Absatz 5 Nummer 2a AZRG; Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR Bund 30.000 -14,50 Euro = (-18 / 60 * 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt) -1,20 Euro) -436 3.7 § 29 Abs. 1 Nummer 8 und Absatz 4a AZRG; Datenspeicherung der entsprechenden Rechtsgrundlage einschließlich der visumantragsbegründenden Unterlagen Bund 419.108 2,20 Euro = (3 / 60 * 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt)) 930 3.8 §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG; Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis Land 419.108 -1,40 Euro = (-2 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -569 3.9 §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 4a AZRG; Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis Land 419.108 -10,20 Euro = (-15 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -4.264 3.10 § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG; Unterrichtung von übermittelnden Stellen Land 32.500 -1,40 Euro = (-2 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -44 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.11 § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9; Erfassung der MiStra 42 im AZR Land 1.500.000 -4,20 Euro = (-6 / 60 * 44,40 Euro/h (100% Durchschnitt) -1,80 Euro) -6.240 3.12 § 7 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV; Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis (b*) Land 413.500 -10,20 Euro = (-15 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -4.207 3.13 § 8 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV; Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (c*) Land 2.075.000 -10,20 Euro = (-15 / 60 * 40,70 Euro/h (100% Durchschnitt)) -21.113 Summe (in Tsd. Euro) -36.465 5.435 davon auf Bundesebene 495 5.435 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -36.959 0 Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Vorgabe 3.1: Technische IT-Anpassung des AZR; § 3 AZRG Nach Abstimmung mit dem Bundesverwaltungsamt als technischer Betreiber des AZR wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes für die notwendigen IT-Anpassungen am AZR in Höhe von etwa 3 636 000 Euro angenommen. Der einmalige Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus der Nutzung externer IT- Dienstleister zur Anpassung des AZR. Vorgabe 3.2: Technische IT-Anpassungen zur Datenverarbeitung (BA); §§ 10 ff. AZRG Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht im Rahmen der notwendigen IT-Anpassungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 799 000 Euro. Vorgabe 3.3: Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR; § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG Zukünftig sollen sonstige amtliche und nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung der ausländischen Person in Ermangelung amtlicher Ausweisdokumente im AZR gespeichert werden können. Bislang müssen diese bilateral auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensakte zwischen den Behörden ausgetauscht oder durch die betroffene Person erneut beigebracht werden. Zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sollen die Informationen zentral im AZR gespeichert und den zuständigen Behörden digitalisiert zur Verfügung gestellt werden. Auf Basis der Anzahl der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger gespeicherter Identitätsnachweis vorliegt, wird geschätzt, dass eine Klärung der Identität durch sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel und die daran anknüpfende Speicherung der Daten im AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Der Zeitaufwand für die Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR seitens der Ausländerbehörden wird auf 2 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7 Standardaktivität Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwandes von rund 27 000 Euro. Vorgabe 3.4: Allg. Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG setzt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass die Identität der antragstellenden Person geklärt sein muss. Wie bereits beschrieben, sollen sonstige amtliche und nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung einer ausländischen Person oder staatenloser Person zentral im AZR gespeichert werden können. Eine zentrale Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es dann den Ausländerbehörden, bei denen die ausländische Person vorspricht, vorgelegte Dokumente mit den gespeicherten Dokumenten abzugleichen. Von der geschätzten Fallzahl der Vorgabe 3.3 von ca. 21 050 Fällen wird als Grundgesamtheit der potentiellen Einsparung ausgegangen. Es wird jedoch angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung nur in 10 % der Fälle, demnach in ca. 2 105 Fällen realisierbar sein wird. Auf Grundlage des Leitfadens wird geschätzt, dass ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 480 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 5, Komplexität hoch). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine Einsparung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Höhe von ca. 685 000Euro. Vorgabe 3.5: Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR; § 3 Absatz 7 AZRG Nach dem neu geregelten Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen von Vaterschaften ist in bestimmten Konstellationen nach § 85a AufenthG die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Der Speichersachverhalt der Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85b Absatz 3 AufenthG oder der Versagung der Zustimmung nach § 85b Absatz 1 AufenthG wird zukünftig in das AZR aufgenommen. Auf Basis der Schätzung des Erfüllungsaufwandes zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Änderung des § 85a AufenthG wird von einer Fallzahl von 65 000 zustimmungspflichtigen Fällen für die Anerkennung von Vaterschaften ausgegangen. Bei der Datenspeicherung entsteht für die Ausländerbehörden Erfassungsaufwand. Dieser wird auf 2 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 88 000 Euro. Vorgabe 3.6: Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR; § 6 Absatz 5 Nummer 2a AZRG Künftig kann die sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung im AZR durch die Grenzbehörden eingespeichert werden. Bislang übermitteln die Grenzbehörden die Bescheinigung in der Regel per Post an die zuständige Ausländerbehörde. Um dies zu vermeiden und das Verfahren sowohl bei den Ausländerbehörden als auch den Grenzbehörden zu erleichtern, sollen die Ausländerbehörden, nachdem sie eine Push-Meldung, zukünftig nach § 22a AZRG erhalten haben, künftig die Grenzübertrittsbescheinigung aus dem AZR abrufen können. Gemäß der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei reisten im Jahr 2023 insgesamt etwa 30 000 Menschen unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig aus Deutschland aus. Der zukünftige Aufwand der Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR wird auf 2 Minuten pro Fall geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Gleichzeitig entfällt der bisherige Zeitaufwand für die Übermittlung auf dem Postweg. Dieser beträgt schätzungsweise 20 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität mittel des Leitfadens). Der Erfüllungsaufwand seitens der Grenzbehörden verringert sich demnach insgesamt um geschätzte 18 Minuten pro Fall. Zudem entfallen Portokosten in Höhe von 1,20 Euro pro Fall für einen einfachen Brief. Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) ergibt sich eine insgesamte Einsparung des jährlichen Erfüllungsaufwands von geschätzten 436 000 Euro. Vorgabe 3.7: Datenspeicherung der entsprechenden Rechtsgrundlage einschließlich der visumantragsbegründenden Unterlagen; § 29 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4a AZRG Zukünftig werden die dem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums entsprechende Rechtsgrundlage sowie die begründenden Unterlagen gem. § 29 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4a ARZG von der fallbearbeitenden Auslandsvertretung in der Visadatei gespeichert. Nach Angabe der Visastatistik des Auswärtigen Amtes von 2025 wurden im Jahre 2024 419 108 nationale Visa erteilt. Bei der Datenspeicherung entsteht für die Auslandsvertretungen zusätzlicher Erfassungsaufwand. Dieser wird auf der Grundlage des Leitfadens auf 3 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität einfach). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung der entsprechenden Rechtsgrundlage sowie der visumantragsbegründenden Unterlagen im AZR ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 930 000 Euro. Vorgabe 3.8: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis; §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG Zukünftig werden die Auslandsvertretungen bei der Erteilung eins nationalen Visums die Angabe der Rechtsgrundlage des Visums in das AZR gem. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG einspeichern. Den Ausländerbehörden wird es dadurch möglich auf diese Angabe bei einem im Inland folgenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG zuzugreifen. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der jährlich zu prüfenden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG vergleichbar ist mit der Anzahl der erteilten nationalen Visa. Es wird daher von einer Fallzahl von 419 108 ausgegangen (vgl. Visastatistik des Auswärtigen Amts, 2025). Insbesondere die Vorbereitung des Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Abrufbarkeit der Rechtsgrundlage des Visums im AZR voraussichtlich um 2 Minuten pro Fall verkürzt (vgl. Anhang 7, Nummer 1, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) entfällt bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 569 000 Euro. Vorgabe 3.9: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis; §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29 Absatz 4a AZRG Wie bereits unter Vorgabe 3.8 beschrieben, wird es den Ausländerbehörden zukünftig möglich im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verstärkt auf im AZR hinterlegte Daten zuzugreifen. Für die weitere Berechnung wird ebenfalls von einer Fallzahl von jährlich 419 108 zu bearbeitenden Anträgen ausgegangen. Die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG wird sich voraussichtlich um 15 Minuten pro Fall verkürzen (vgl. Anhang 7, Nummer 3, Komplexität einfach und Nummer 4, Komplexität mittel des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (Verwaltungsebene Kommunen) errechnet sich für die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. der Datenspeicherung der visumantragsbegründenden Unterlagen in der Visadatei gem. § 29 Absatz 4a AZRG eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands der Länder in Höhe von etwa 4 264 000 Euro. Vorgabe 3.10: Unterrichtung von übermittelnden Stellen; § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG Eine Unterrichtung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG ist zukünftig nicht mehr erforderlich, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung von der Behörde, an die die Meldung gerichtet ist, vorgenommen wurde. Durch den Wegfall solcher Unterrichtungen werden zeitaufwändige Meldungen, die derzeit oft noch einzeln verschickt werden, vermieden. Die Fallzahl wird auf Basis der Anzahl der gespeicherten Datensätze im AZR auf 32 500 geschätzt. Auf Grundlage des Leitfadens wird angenommen, dass ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 2 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) entfällt durch den Wegfall den Meldungen zu Berichtigung, Löschung oder Einschränkungen von der Behörde, an die die Meldung gerichtet ist, ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 44 000 Euro. Vorgabe 3.11: Erfassung der MiStra 42 im AZR; § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG Die zuständigen Stellen für die Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln den jeweils zuständigen Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 AufenthG Informationen über die Einleitung oder Erledigung eines Strafverfahrens. Zukünftig soll die Datenübermittlung über Strafverfahren gem. § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG durch die Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR ausschließlich elektronisch erfolgen. Bislang erfolgte die Informationsweitergabe in einer Vielzahl von Fällen postalisch. Der entstehende Aufwand bezüglich der Zuordnung der Meldungen über eingeleitete Verfahren zu den zuständigen Ausländerbehörden sowie der Aufwand, der für den postalischen Versand der Informationen angefallen ist, wird künftig eingespart. Auf der Seite des Empfängers entfällt zudem das Verarbeiten und Zuordnen der empfangenen Informationen. Zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird eine jährliche Fallzahl von ca. 1 000 000 eingeleiteter oder erledigter Strafverfahren von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die Fallzahl wird ausgehend der Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 2023 hergeleitet. Auf Grundlage des Leitfadens wird angenommen, dass durch die zukünftige Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR auf der übermittelnden sowie auf der empfangenden Seite ein durchschnittlicher Zeitaufwand von jeweils 3 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität einfach) entfallen wird. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der öffentlichen Verwaltung pro Stunde von 44,40 Euro (vgl. Anhang 8 des Leitfadens) und dem Wegfall der angesetzten Versand- und Portokosten von 1,80 Euro pro Fall ergibt sich eine geschätzte jährliche Einsparung von etwa 6 240 000 Euro. Vorgabe 3.12: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis; § 7 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten Dokumente gelöscht werden. Bei jeder Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, beispielweise bei einem veränderten Zweck des Aufenthaltes oder dem Verlust des Dokumentes, wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 17 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden. In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird angenommen, dass ca. 10 % pro Jahr eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder verändertem Zweck benötigen. Es wird daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr ausgegangen. Auf Grundlage des Leitfadens wird eine durchschnittliche Verkürzung des Zeitaufwands von 15 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität mittel und Nummer 11, Komplexität einfach) bei einer Nachnutzung biometrischer Daten im Rahmen der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Kommunen werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8 des Leitfadens) in Anschlag gebracht. Er wird geschätzt, dass durch die Nachnutzung der biometrischen Daten bei der Neuerstellung einer Aufenthaltserlaubnis der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um rund 4 207 000 Euro verringert wird. Vorgabe 3.13: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; § 8 AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen des elektronischen Aufenthaltstitels gelöscht werden. Bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre bei einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gespeichert werden. In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50%, demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im Jahr verlängert werden. Auf Grundlage des Leitfadens wird eine durchschnittliche Verkürzung des Zeitaufwands von 15 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität mittel und Nummer 11, Komplexität einfach) bei Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen. Als durchschnittlicher Lohnsatz werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) in Anschlag gebracht. Es wird geschätzt, dass durch die Nachnutzung der biometrischen Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um etwa 21 113 000 Euro verringert wird. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzen wurden auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es kann weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung identifiziert werden. Die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Sprache ist gewahrt. Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz nicht gegeben. In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen des Entwurfs zu erwarten. Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse. Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden genannten Faktor „Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde die Notwendigkeit einer Experimentierklausel geprüft. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsziele sind klar umrissen und entweder unmittelbar oder jedenfalls nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen umsetzbar. Es handelt sich um gezielte Anpassungen, die rechtlich auf Dauer angelegt sind und deren konkrete Ausgestaltung den vollziehenden Behörden hinreichend bekannt ist. Die Einführung einer Experimentierklausel ist somit im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sollen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger dauerhaft entlasten. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Korrektur. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 8.5.2024, BGBl. I, Nr. 152 (DÜV-AnpassG) wurde die Überschrift des § 18f neu gefasst und ein neuer Absatz 3 angefügt. Durch ein redaktionelles Versehen wurde das Inhaltsverzeichnis zu § 18f nicht korrekt geändert. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung Artikel 1 Nummer 16. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (Speicherung von Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes können als Anerkennender oder zustimmende Mutter auch deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger beteiligte Personen sein. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (Speicherung von Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes können auch deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger beteiligte Personen sein. Zur Speicherung von deren Personalien (§ 3 Absatz 7 Nummer 1) wird kein eigener Datensatz im AZR angelegt, sondern sie werden dem Datensatz des beteiligten drittstaatsangehörigen Ausländers hinzugespeichert. Hat keiner der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist nach § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig ist. Damit werden in diesen Fällen die Auslandsvertretungen in dem Verfahren auf Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft als „mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ tätig. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gespeicherten Angaben stellen wesentliche Informationen für die zur Identitätsklärung einer ausländischen Person zuständigen Behörden dar. Um einen zügigen digitalisierten Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden über vorhandene Informationen zur Identitätsklärung zu gewährleisten, werden diese Informationen zentral im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Dadurch erübrigt sich ein verfahrensverzögernder bilateraler Austausch von Informationen aus den jeweiligen lokalen Verfahrensakten zwischen den zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls eine erneute Vorlage entsprechender Dokumente durch die betroffene Person. Die bisherige Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 sieht lediglich die Erfassung von Personalien der ausländischen Person vor. Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG um Angaben zur Identitätsklärung der ausländischen Person verfolgt das Ziel, vorhandene Nachweise und Informationen, die zur Klärung der Identität einer ausländischen Person dienen, strukturiert im AZR abzubilden. Neben der Darstellung dieser Nachweise und Informationen werden auch das Ergebnis sowie der Anlass der Prüfung zur Identitätsklärung im AZR erfasst. Durch die Erfassung des Anlasses der Identitätsprüfung soll, z. B. durch die Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage, transparent gemacht werden, im Rahmen welchen Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der Identität stattgefunden hat. Diese Information erleichtert anderen Behörden die Einordnung nach welchen Maßstäben eine andere Behörde die Identität der betroffenen Person geprüft hat. Zu der Personengruppe über die Angaben zur Identität im AZR erfasst werden können, gehören auch staatenlose Personen, die entweder anerkannt staatenlos sind oder ohne anerkannte Staatsangehörigkeit in Deutschland leben. Um die Prüfung der Identität auch für diese Personengruppe zu vereinfachen, sollen für die Klärung der Staatenlosigkeit geeignete Informationen auch für diese Personen zentral im AZR erfasst werde

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