Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4080
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Migrationsverwaltung kommunizieren täglich sehr viele
öffentliche Stellen auf verschiedenen Wegen miteinander. Die angesichts der weiter
zunehmenden Datenmengen erforderliche schnellstmögliche Kenntnisnahme durch
den Empfänger bedingt eine Vereinheitlichung von Datenaustauschformaten
sowie die Vermeidung von Medienbrüchen.
Die bei jeder Antragstellung auf Verlängerung oder Änderung eines
elektronischen Aufenthaltstitels erforderliche persönliche Vorsprache belastet die
Ressourcen der zuständigen Ausländerbehörden und die betroffenen Bürgerinnen und
Bürger. Zudem ist es in jedem dieser Termine erforderlich, Fingerabdrücke erneut
zu erheben sowie regelmäßig kostenpflichtig ein Lichtbild anzufertigen.
Angaben zur Identitätsklärung sind bislang nicht im Ausländerzentralregister
(AZR) abgebildet, sondern werden durch unterschiedliche, mit der Klärung der
Identität ausländischer Personen befasste Behörden immer wieder erneut erhoben
und bewertet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt den
Leistungsbehörden bislang über die Ausländerbehörden Informationen zur Verfügung, die
eine Veränderung im Leistungsbezug nach sich ziehen können, zum Beispiel eine
Leistungskürzung. Die Ausländerbehörden erhalten vielfach keinen Rücklauf
darüber, ob die übermittelte Information zu einer Leistungskürzung geführt hat.
Der Informationsaustausch zwischen den für die Einleitung und Durchführung
eines Strafverfahrens zuständigen Stellen und den Ausländerbehörden erfolgt
gegenwärtig in einer Vielzahl von Fällen noch postalisch. Ein automatisierter,
medienbruchfreier Datenaustausch zwischen diesen Behörden besteht nicht.
B. Lösung
Es ist geplant, die im Zuge der Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
erhobenen biometrischen Angaben (Lichtbild, Fingerabdrücke sowie die
Unterschrift) zu speichern, damit sie innerhalb von sieben Jahren bei Erwachsenen und
fünf Jahren bei Kindern bei Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines
befristeten elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden können, ohne dass
jeweils eine erneute persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich
ist.
Zudem werden künftig Angaben zur Klärung der Identität ausländischer Personen
im AZR als zentralem Ausländerdateisystem gespeichert und damit behördliche
Prüfungen erleichtert und beschleunigt.
Angaben zu Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen es dem BAMF sowie den
Ausländerbehörden, einen Überblick zu erhalten, ob die von ihnen übermittelten
Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss geführt
haben. Zudem ist das BAMF in positiver Kenntnis einer Sanktion in der Lage, die
Leistungsbehörde über eine nachgeholte Mitwirkungshandlung zu informieren,
damit die Leistungsbehörde die Kürzung wieder aufheben kann. Darüber hinaus
ermöglicht die unverzügliche Mitteilung der Information an eine
Leistungsbehörde darüber, dass ein Leistungsbezug der gleichen Leistung durch einen
anderen örtlichen Träger erfolgt, sowie die Mitteilung über eine Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status, die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug
zeitnah zu überprüfen und Doppelleistungen zu vermeiden.
Durch die Erfassung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR werden die Staatsanwaltschaften und die
Gerichte von der Aufgabe einer bilateralen Übermittlung der Daten an die örtlich
zuständige Ausländerbehörde insoweit entbunden. Die Ausländerbehörden
werden in die Lage versetzt, die für sie bestimmte Mitteilung, die bisher in
Anwendung der Nummer 42 MiStra auf dem Postweg übermittelt wurde, nicht nur
unmittelbar aus dem AZR abrufen zu können, sondern diese auch aus dem Register
als automatisierte Benachrichtigung ausgeleitet zu bekommen. Dadurch entfällt
zudem die bislang fehleranfällige Suche der Staatsanwaltschaften und der
Gerichte nach den jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörden gerade in Fällen
eines Zuständigkeitswechsels. Die relevanten Informationen können damit
unverzüglich und zuverlässig von den Ausländerbehörden verarbeitet werden.
Mit einem verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden der
Migrationsverwaltung verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, die Behörden zu entlasten und
die Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf dient damit nicht
nur der Steigerung der Effektivität der Migrationsverwaltung, sondern auch dem
Bürokratieabbau.
C. Alternativen
Die in Aussicht gestellten Maßnahmen dienen einem verbesserten wie
beschleunigten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen im Migrationsbereich. Es ist
erforderlich, Angaben zentral im AZR abzubilden, um den unverzüglichen
Zugriff darauf für die jeweilige Aufgabenerfüllung zu ermöglichen und um den
bislang aufwendigen bilateralen Austausch zwischen mehreren Behörden zu
vermeiden. Soweit Angaben zu Leistungskürzungen und Leistungsausschlüssen in
Bezug auf AsylbLG-Leistungen künftig zentral im AZR abgebildet werden, können
die übermittelnden Behörden erstmals erfahren, ob ihre Meldungen zu
Leistungseinschränkungen oder Leistungsausschlüssen geführt haben, um
erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Ein funktionierender
Informationskreislauf aller an der Leistungsgewährung beteiligten Behörden wird damit erst
ermöglicht.
Für die Nachnutzung einmal im Antragsprozess erhobener Biometrie gibt es
keinen anderen Weg, um die Ausländerbehörden und Bürgerinnen und Bürger in
gleichermaßen effektiver Weise zu entlasten. Die Einführung einer
Nachnutzungsmöglichkeit entspricht einem vielfach geäußerten Bedarf von Seiten der
Länder. Ausländische Personen weiterhin erneut zu einem Vor-Ort-Termin zur
Erhebung der biometrischen Daten einzuladen, kommt als Alternative nicht in
Betracht, da dies zu keiner Entlastung der Ausländerbehörden führt und damit der
Beschleunigung der Verwaltungsverfahren entgegensteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils
betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027
einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in Höhe von ca.
310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim
Generalbundesanwalt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
insgesamt um rund 1 250 764 Stunden. Zudem entfällt ein jährlicher Sachaufwand
in Höhe von 17 668 000 Euro. Die Einsparung ergibt sich vor allem durch die
Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten bei der Neuausstellung oder
Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels und den damit verbundenen
Wegfall einer obligatorischen persönlichen Vorsprache in der Behörde und des
daraus resultierenden Zeitaufwands sowie der Kosten, die für die Abgabe der
biometrischen Daten anfallen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Auch
werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
36 465 000 Euro. Für den Bund entsteht zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 495 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder (inkl.
Kommunen) reduziert sich um rund 36 959 000 Euro. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 5 435 000 Euro für den Bund. Davon entfallen rund
3 635 500 Euro auf das Bundesverwaltungsamt als Teil der Bundesverwaltung
und rund 1 799 000 Euro auf die Bundesagentur für Arbeit als gesetzlicher
Sozialversicherungsträger, wovon 900 000 Euro auf den Rechtskreis des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), 100 000 Euro auf den Rechtskreis des SGB III
und 800 000 Euro auf die Familienkasse entfallen.
Die Einsparung ergibt sich für die Verwaltung ebenfalls vor allem durch die
Möglichkeit der Speicherung biometrischer Daten zur Neuausstellung oder
Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels und den damit verbundenen Wegfall
des persönlichen Kundentermins insbesondere der Abgabe der biometrischen
Daten in der Behörde.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, soll er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur
für Arbeit“.
c) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung“.
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes
unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von
Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes.“
3. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit
der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer
Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als
Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten
hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Staatsangehörigkeiten“ durch die Angabe „Staatsangehörigkeiten,
Angaben zur Identitätsklärung“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Wörter „zu Ausweisdokumenten“
ersetzt.
Anlage 1
cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,“.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer).“ durch die Angabe „(BVA-
Verfahrensnummer),“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments
nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der
Aufenthaltsverordnung.“
b) Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung,“.
c) Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die gegenwärtige Anschrift,“.
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des
Anerkennenden, der Mutter und des betroffenen Kindes sowie
2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der
Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung
einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die
Ausländerbehörde aus einem Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14,
Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas
anderes regelt,“.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6
und 7 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes
regelt,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3c bis 3e,“.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des
Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach
Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in
den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den
Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
dd) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4
mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, Nummer 5c und die frühere Anschrift im
Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des
Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall,“.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht,“.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern, die keine
Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität
geeignete Dokumente,“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren
Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann
das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit
1. dem Lichtbild,
2. den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern,
3. der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder
4. der Nummer des Aufenthaltstitels.
Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder
unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum
Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7
oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum
Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt
werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer
gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten
Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen
nicht.“
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung
zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann
auch nur mit den verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes
gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur
geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit
vorhanden, die AZR-Nummer. Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person
gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und
anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
7. § 15a wird gestrichen.
8. In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b Nummer 4 und § 18 Absatz 2
Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“
ersetzt.
9. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen.
10. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu
Ausweisdokumenten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des
§ 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der
Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
übermittelt.“
11. In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum
Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“ ersetzt.
12. Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei
der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“.
13. § 18f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „die Grundpersonalien des Unionsbürgers,“ die Angabe
„abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu
Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu
Ausweisdokumenten“ ersetzt.
14. In § 21 Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
16. Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a
Automatisierte Datenübermittlung
Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf
zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden und der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für
Arbeit in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach
§ 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die
Registerbehörde übermittelt worden sind.“
17. Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. letzter Wohnort im Herkunftsland,“.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 4 bis 6, 7 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung eines Visums
erforderlich sind,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die Fingerabdruckdaten zum
Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,“.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die den
Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen zum Zweck der Prüfung der Erteilung
eines Aufenthaltstitels im Inland,“
ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Art,“ die Angabe „Rechtsgrundlage,“ eingefügt.
ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder
§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie
Familienname oder Name der juristischen Person, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die
gegenwärtige Anschrift des Verpflichtungsgebers sowie die Angabe, ob im Falle früherer
Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,“.
gg) In Nummer 12 wird die Angabe „, einschließlich der Nebenbestimmungen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
20. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 29
Nummer 2 bis 12“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 10“ ersetzt.
21. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das
Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der
betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen
auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die
im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die
Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde
die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher
Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person
gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.“
22. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,“.
b) In Nummer 13 wird die Angabe „Sanktionsdurchsetzung.“ durch die Angabe „Sanktionsdurchsetzung,“
ersetzt.
c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.“
23. In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
24. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten in einem automatisierten Verfahren zu
unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
erforderlich ist.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der
übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist.“
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „und des Datenabrufs“ durch die Angabe „, des Datenabrufs
und der Datenübermittlung“ ersetzt.
26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten“
ersetzt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-
Gesetzes, sofern nicht Nummer 7 einschlägig ist,“.
bbb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 des AZR-Gesetzes,“.
ccc) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
g) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen, die zum
Zeitpunkt der Speicherung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des
Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 des AZR-Gesetzes sowie Dokumente nach § 6
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,“.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c, e und f sowie der Nummern 2
bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den
Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges.
Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das Datum
zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a
des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“
5. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
(1) In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu
löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze
nach zehn Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten
übermittelt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei
Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j und k eingefügt:
j) „ zur Identitätsklärung oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Nachweise
aa) anerkanntes Ausweisdokument oder Dokument über eine registrierte
Staatenlosigkeit
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
bb) sonstige amtliche Dokumente
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
cc) sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige zugelassene Beweismittel
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG oder nach den
Landesverwaltungsverfahrensgesetzen
aaa) vorgelegt im Original
bbb) vorgelegt in Kopie
ccc) öffentliche Stelle, bei der sie vorliegen
dd) Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens (PFV) nach § 5 Absatz 1
Nummer 8 BKADV
ee) eigene Angaben der Person
k) Ergebnis und Anlass der Identitätsprüfung oder Feststellung der Staatenlosigkeit
aa) geklärt
bb) nicht geklärt
cc) Anlass der Identitätsklärung
dd) Staatenlosigkeit festgestellt am/nicht festgestellt“.
bbb) In den Zeilen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „– wie vorstehend –“ durch die Angabe „–
wie vorstehend ohne die Buchstaben j und k –“ ersetzt.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j und k jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) In Spalte C wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ die Angabe „Die Daten zu Spalte A
Buchstabe j und k werden nur durch die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, die mit
grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1
des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der
Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ eingefügt.
dd) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe „Die Daten zu Spalte A
Buchstabe j und k Doppelbuchstabe cc werden nur an die Ausländerbehörden, die
Aufnahmeeinrichtungen, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder und andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden gemäß § 71
Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
übermittelt.“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen zur Klärung der Identität oder Feststellung
der Staatenlosigkeit vorgelegten Dokumenten
aa) Dokumentenart
– Reisepass
– Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis
– Passersatzpapier
– sonstiges Reisedokument
– sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität vorgelegte
Dokumente
bb) Seriennummer
cc) ausgestellt am
dd) gültig bis
ee) ausstellender Staat
ff) ausstellende Behörde
gg) aufbewahrende Stelle
hh) geprüft durch
am
ii) Ergebnis der Prüfung
– Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt
– ge-/verfälscht
– nicht abschließend bewertbar
jj) Zuordnung zu
– Grundpersonalien/weiteren Personalien
– Aliaspersonalie Name“.
bb) In Spalte D wird vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ die Angabe „Angaben zum
Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der Identität oder Feststellung
der Staatenlosigkeit vorgelegten Dokumenten werden nur an die Ausländerbehörden, die
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in
§ 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt.
c) Nach Nummer 5b wird die folgende Nummer 5c eingefügt:
„A A1*) B**) C D
5c
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an
folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 11 § 15 des AZR-Gesetzes
Fingerabdruckdaten und
Unterschrift
– Ausländerbehörden – aktenführende
Ausländerbehörde
a) Fingerabdruckdaten (1) (7)
b) Unterschrift (7)“.
d) Nummer 7a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
ccc) Nach dem neuen Buchstaben b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
c) „ Anspruchseinschränkung nach AsylbLG
– Beginn
– Ende
– Rechtsgrundlage
d) Leistungsausschluss nach AsylbLG
– Beginn
– Ende
– Rechtsgrundlage“.
bb) Spalte B wird wie folgt geändert:
aaa) Zu Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
bbb) Zu Spalte A Buchstabe c und d wird jeweils die Angabe „(2)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur
für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe
zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen“ wird durch die Angabe
„– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a und b“
ersetzt.
e) In Nummer 14 Spalte A wird die Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des
§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ durch die Angabe „Abschiebung (mit Ausnahme der
Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und vollziehbare
Ausreisepflicht“ ersetzt.
f) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ee und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird jeweils
die Angabe „im Bundesgebiet“ gestrichen.
bb) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 15,
18a, 18b, 18d, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird
gestrichen.
ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die Angabe „–
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu
Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „– sonstige
Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ und die
Angabe „– Jugendämter“ ersetzt.
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
„A B
35
Zeitpunkt der
Übermittlung
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
a) § 29 Nummer 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)*)
b) § 29 Nummer 1a
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*)
c) § 29 Nummer 2
Visum erteilende Behörde
aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
(7)*)
bb) mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
(7)*)
d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 4 und 5
Grundpersonalien
„A B
aa) Familienname (7)*)
bb) Geburtsname (7)*)
cc) Vornamen (7)*)
dd) Geburtsdatum (7)*)
ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*)
ff) Geschlechtsangabe (7)*)
gg) Doktorgrad (7)*)
hh) Staatsangehörigkeiten (7)*)
Weitere Personalien
jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*)
kk) andere Namen (7)*)
ll) Familienstand (7)*)
mm) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
(7)*)
nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*)
oo) freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit
(7)*)
pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des
Lebenspartners
(7)*)
e) § 29 Nummer 4
– Lichtbild (7)*)
f) § 29 Nummer 4a
– die den Antrag auf Erteilung eines nationalen
Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
begründenden Unterlagen:
− Antragsformular
− Nachweis des Sorgerechts/der Vormundschaft
− Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach
§ 31 der Aufenthaltsverordnung
− Lebenslauf
− Qualifikationsnachweise
− Personenstandsurkunden
− Kopie der Datenseite des Reisedokuments
− Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B.
Arbeitsvertrag/verbindliches
Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsvertrag, Vertrag mit
der Bildungseinrichtung, Zulassung zum
Sprachkurs, Zulassungsbescheid der
Hochschule)
− Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
− Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
− Nachweise über Berufserfahrung (z. B.
Arbeitszeugnisse)
− Nachweise über Sprachkenntnisse
− Nachweise über angemessene
Altersversorgung
(7)*)
„A B
g) § 29 Nummer 5
– Datum der Datenübermittlung (7)*)
h) § 29 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum
aa) Visum erteilt (2)**)
bb) Antrag abgelehnt (2)**)
cc) Rücknahme des Antrags (2)**)
dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**)
ee) Annullierung des Visums (2)**)
ff) Aufhebung des Visums (2)**)
gg) Rücknahme des Visums (2)**)
hh) Widerruf des Visums (2)**)
i) § 29 Nummer 7
Weitere Daten
aa) Datum der Entscheidung (7)**)
bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**)
j) § 29 Nummer 8
Angaben zum Visum
aa) Art des Visums (7)**)
bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**)
cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**)
dd) Nummer des Visums (7)**)
ee) Geltungsdauer des Visums (7)**)
k) § 29 Nummer 9
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7)**)
l) § 29 Nummer 10
Verpflichtungserklärung
aa) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)**)
bb) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)**)
cc) Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 und
§ 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am
(7)**)
dd) Stelle, bei der sie vorliegt zu Doppelbuchstabe aa
bis cc
(7)**)
ee) Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu
Doppelbuchstabe aa bis cc
aaa) Familienname
bbb) Vornamen
ccc) Geburtsdatum
ddd) Geburtsort
eee) Anschrift
fff) erfolglose Inanspruchnahme nach
Aufwendung öffentlicher Mittel
(7)**)
„A B
ff) Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu
Doppelbuchstabe aa bis cc
aaa) Name
bbb) Anschrift
ccc) erfolglose Inanspruchnahme nach
Aufwendung öffentlicher Mittel
(7)**)
m) § 29 Nummer 11
Ge- oder verfälschte Dokumente
aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im
Visaverfahren
(7)**)
bb) Art des Dokuments (7)**)
cc) Nummer des Dokuments (7)**)
dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**)
ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**)
ff) im Dokument enthaltene Angaben über
Aussteller
(7)**)
n) § 29 Nummer 12
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die
Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung
zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG
(reguläres Verfahren)
aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren
Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)
bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
versagt am
(7)**)
cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)“.
bb) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe
„– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff
und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc “ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und
Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f
Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– die
Jugendämter zu Spalte A zu Buchstabe l Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und
Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe „– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu Buchstabe l
Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe fff und Doppelbuchstabe ff Dreifachbuchstabe ccc“
ersetzt.
cc) In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die
Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ durch
die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen,
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die
Jugendämter übermittelt.“ ersetzt.
h) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I“ durch die
Angabe „zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ Grenzübertrittsbescheinigung zu Tabelle 6a im Abschnitt I“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben e bis g.
ddd) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Ausweis- und sonstige zur Klärung der Identität oder Feststellung der
Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente zu Tabelle 3 (außer zu Unionsbürgern) und Tabelle 4
im Abschnitt I“.
eee) Die bisherigen Buchstaben h und i werden zu den Buchstaben i und j.
fff) Der bisherige Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
k) „ Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 AufenthG zu
Tabelle 31 im Abschnitt I“.
bb) Die Spalten C und D werden durch die folgenden Spalten C und D ersetzt:
„C D
Übermittelnde Stellen
(§ 6 Absatz 5 Satz 1
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a und 6
des AZR-Gesetzes)
Übermittelnde Stellen sind die Stellen, die die
betreffenden, in Spalte A genannten Sachverhalte, zu denen
Dokumente zu übermitteln sind, an das AZR zu übermitteln
haben und ergeben sich jeweils aus Spalte C der in
Spalte A genannten Tabellen.
Im Register nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes
gespeicherte Dokumente werden mit Ausnahme der
nachstehenden Fälle nur an die Stellen übermittelt, an die auch
die jeweils in Spalte A genannten Sachverhalte
übermittelt werden. Hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger werden Dokumente nur an die mit
ausländeroder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und
nur zur Durchführung solcher Aufgaben übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die
Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden sowie an sonstige
Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe d werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden übermittelt.
Sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der
Identität vorgelegte Dokumente zu Spalte A Buchstabe h
werden nur an die Ausländerbehörden,
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten
Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und
die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten
Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.
Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der
Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeit
zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen übermittelt.“
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68a gestrichen.
2. In § 18d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 2
Satz 3 und 4“ ersetzt.
3. In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes“ gestrichen.
4. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das
Abnehmen von Fingerabdrücken. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6
Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für
den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag
innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten
Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 2 genannten Frist Maßnahmen im Sinne
des Satzes 1 erneut durchzuführen.“
5. § 68 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden.
Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete
Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu,
die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.“
6. § 68a wird gestrichen.
7. Nach § 75 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe
des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten.“
8. § 81a Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch
berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen,“.
9. § 82 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „mitzuwirken und“ durch die Angabe „mitzuwirken,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „mitzuwirken.“ durch die Angabe „mitzuwirken und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ eine Unterschrift nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen
Rechtsverordnung zu leisten.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht
und von den zuständigen Behörden zur erneuten Ausstellung der Dokumente für einen Aufenthaltstitel
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c sowie zur Sicherung und zu einer späteren Feststellung der
Identität verarbeitet werden.“
10. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind
über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn
ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine
Familienangehörigen entsprechende Leistungen bezieht, sofern der Leistungsbezug nicht bereits im
Ausländerzentralregister gespeichert ist.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie
die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter
Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten, sofern diese Informationen nicht bereits gemäß § 6
Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b des AZR-Gesetzes an das
Ausländerzentralregister zu übermitteln sind. Werden diese Informationen aus dem Ausländerzentralregister
abgerufen und in die Ausländerakte übernommen, sind die Daten durch die Ausländerbehörde
unverzüglich aus dem Ausländerzentralregister zu löschen.“
11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder, Fingerabdrücke und Unterschriften,“.
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme,
elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der
Fingerabdrücke und der Unterschrift,“.
cc) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der
Unterschrift an die zuständige Behörde sowie eine Registrierung und Zertifizierung von
Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds, der Fingerabdrücke und der Unterschrift,“.
b) Nummer 13a wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische
Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der
Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds, der
Fingerabdrücke und der Unterschrift an die zuständige Behörde und Regelungen für die
Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie Regelungen
für den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
abgelegten Daten,“.
bb) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke in der
Ausländerbehörde,“.
cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbilds, der Unterschrift und
der Fingerabdrücke, zu deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten
von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen
Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Anforderungen,“.
dd) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten, der Unterschrift und des digitalen
Lichtbilds,“.
c) Nummer 14 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Maßregelvollzugseinrichtungen,“.
12. In § 105a wird die Angabe „§ 91a Abs. 3, 4 und 7,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61a Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“.
b) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen“.
2. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 61a
Datenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten
Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments zum Zweck der
erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Abweichend von Absatz 2
Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die
Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
1. bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,
2. bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.
Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des
Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn
Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Justizvollzugsbehörden“ durch die Angabe „Justizbehörden“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Justizvollzugsbehörden“ die Angabe „oder die
Maßregelvollzugseinrichtungen“ eingefügt.
4. In § 79 wird die Angabe „Kapitel 5“ durch die Angabe „Kapitel 5 mit Ausnahme von § 61a Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und
Sozialrecht
Das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom
8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18e wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung“.
2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten
von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach
§ 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung
ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen.“
3. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt:
„7b. bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11
Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, auch in
Verbindung mit § 79 der Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die
Ausländerbehörde erstellt wird,“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht,
Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten
(Grundpersonalien),“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere
Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den
vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum
Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere
Personalien),“.
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „Aufenthaltsverordnung.“ durch die Angabe
„Aufenthaltsverordnung,“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Mitteilungen in Strafsachen
auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 74 Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Grundpersonalien,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die weiteren Personalien,“.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5.“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in Strafsachen auf
Grundlage des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74
Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7b und
Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall
des § 2 Absatz 2 Nummer 7b und 8,“.
bb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für den
Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach
Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2
Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des
§ 2 Absatz 2c,“.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10,“ durch die Angabe
„§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12
und Absatz 4 Nummer 9,“.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die
Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e
und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6
Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3
Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2
Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 2c oder“ durch die Angabe „Absatz 2c,“ ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“ durch die Angabe „§ 68
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b,“.
6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und
-feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die aktenführenden Ausländerbehörden die AZR-
Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren
Namen und der früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und Geschlechtsangaben
aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt
werden, und die Lichtbilder.“
7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben
aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen
übermittelt.“
8. § 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei
der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,“.
9. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 14 wird die Angabe „Referenznummern.“ durch die Angabe „Referenznummern,“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
15. „ das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die
Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. § 18e wird gestrichen.
11. § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
„§ 18e
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten
übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu
Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen,
Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern,
4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer
Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach
den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.“
12. § 18g wird zu § 18f.
13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ausländerbehörden“ durch die Angabe
„Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften als
eigene Aufgabe betraut sind und nicht § 21 anzuwenden ist“ ersetzt.
14. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Geschlechtsangabe,“.
15. § 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Grundpersonalien,“.
16. In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
Stellen (Unterhaltsvorschussstellen),“ gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des
Aufenthaltsgesetzes und Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie Dokumente nach § 6
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes,“.
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist bei Freiheitsentziehungen das
Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme und bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte A Buchstabe a wird die Angabe „Ausländerbehörde“ durch die Angabe
„Ausländerbehörde oder Aufnahmeeinrichtung“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ Familienname nach deutschem Recht“.
bbb) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) „ Geschlechtsangabe“.
bb) In Spalte D Ziffer I wird die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung
nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h“ durch die Angabe „–
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a, c, e bis i“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ frühere
aa) Namen*
bb) Geschlechtsangaben*“.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „– Geschlechtseintrag“ durch die Angabe „–
Geschlechtsangabe“ ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
e) „ abweichende Vornamen aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des
Herkunftsstaates
f) abweichende Geschlechtsangabe aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des
Herkunftsstaates“.
ddd) Die bisherigen Buchstaben e bis j werden zu den Buchstaben g bis l.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e und f jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A
Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die Angabe „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g“ wird durch die
Angabe „– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, h und i“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die
Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die
Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g“ wird durch die
Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b,
d und g“ wird durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a, b, d und i“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d“
wird durch die Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A
Buchstabe a bis f“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h“ wird durch die Angabe
„– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die
Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird
durch die Angabe „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“
ersetzt.
eee) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
bis i“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-
Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
bis f“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g“ wird durch die Angabe „– die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis i“ ersetzt.
hhh) Die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu
Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– die für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.
iii) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i“ wird durch die
Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i und k“ ersetzt.
jjj) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A
Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu
Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt.
kkk) Die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i“ wird jeweils
durch die Angabe „– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe g, j und l“ ersetzt.
lll) Die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A
Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.
mmm) Die Angabe „– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ wird durch die
Angabe „– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“ ersetzt.
ee) Nach der letzten Zeile der Nummer 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Änderung des
Namens bzw. der Geschlechtsangabe gemeldet wird.“
d) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie
folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird gestrichen.
bbb) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben d und e.
ccc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ Geschlechtsangabe“.
ddd) Die Buchstaben h bis j werden zu den Buchstaben g bis i.
bb) In Spalte B zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5 Buchstabe d wird die Angabe (7)*) gestrichen.
cc) In Spalte C wird die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.
dd) In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“ eingefügt.
Artikel 8
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die öffentlichen Stellen, an die die Registerbehörde Daten gemäß § 22a des AZR-Gesetzes
unverzüglich nach der Speicherung in einem automatisierten Verfahren übermitteln darf, sowie der
Anlass der unverzüglichen Übermittlung, der Inhalt und der Umfang ergeben sich aus der Anlage 2 zu
dieser Verordnung.“
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ nach sieben Jahren Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes bei Personen,
die zum Zeitpunkt der Speicherung das 18. Lebensjahr vollendet haben,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis g sowie
Nummer 2 bis 5 und 7 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich
für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des
Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei
Freiheitsentziehungen das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Dokumenten nach
§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes das Datum der Übermittlung.“
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall des Satzes 1 Nummer 6 ist bei Freiheitsentziehungen das
Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme, bei Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und
Absatz 4 Nummer 9 sowie bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2a des AZR-Gesetzes
das Datum der Übermittlung.“
4. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Abweichend von Absatz 1 löscht die Registerbehörde folgende Daten:
1. spätestens nach drei Jahren Daten nach § 29 Nummer 4a und
2. spätestens nach fünf Jahren die Fingerabdruckdaten nach § 29 Nummer 4.
Die Fristen beginnen in den Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt
worden sind.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Spalte D wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „– Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis f“
wird die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a
bis f“ eingefügt.
bb) Die Angabe „– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d“ wird durch die Angabe
„– Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
cc) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ wird durch die
Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“ ersetzt.
dd) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c“ wird
gestrichen.
b) In Nummer 35 Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die
Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die
in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und
andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Angaben zum
Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die
Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ ersetzt.
6. Die Angabe „Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/
Weitergabeempfänger“ wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/
Weitergabeempfänger“.
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit
Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung“ ersetzt.
b) In Nummer 9 (Teil I) Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch die Angabe
„erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9d
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 5
§ 15, § 18e des AZR-
Gesetzes
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes
(1)/(2)/
(3)
–
Ausländerbehörden und die mit
der
Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
betrauten öffentlichen
Stellen
– Ausländerbehörden und
die mit der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten
öffentlichen Stellen
– Familienkassen
a) Zustimmung zu einer Anerkennung
der Vaterschaft
aa) beantragt am (1)
bb) erteilt am (2)
cc) zurückgenommen am (2)
b) Eintritt der Zustimmungsfiktion am (6)
c) beteiligte Personen
aa) anderer Elternteil/Kind
– AZR-Nummer
(2)
bb) anderer Elternteil/Kind
deutscher Staatsangehörigkeit
– Familienname
– Vornamen
– Geschlechtsangabe
– Geburtsdatum
– Geburtsort
(2)“.
d) In Nummer 13 Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit
Anlage 2 Nummer 12 dieser Durchführungsverordnung“ ersetzt.
e) Nach Nummer 24a wird die folgende Nummer 24b eingefügt:
„A A1*) B**) C D
24b
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-
Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4
Nummer 9 in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 7b
§ 15 des AZR-Gesetzes
Mitteilungen in Strafsachen
(1)/(2)/
(3)
–
Staatsanwaltschaften und
Gerichte
– aktenführende
Ausländerbehörde
a) Einleitung des Verfahrens nach
[Rechtsgrundlage]
– Ausgang des Verfahrens
(7)
b) Haftbefehl erlassen/aufgehoben (7)
c) Erhebung der öffentlichen Klage
– Ausgang des Verfahrens
(7)
d) Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung
(7)
e) Widerruf der Zurückstellung der
Strafvollstreckung
(7)“.
f) In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „– Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 22a des AZR-Gesetzes in Verbindung mit
Anlage 2 Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A wird Buchstabe e durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ § 29 Nummer 4
aa) Lichtbild
bb) Fingerabdruckdaten“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe „(7)*)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 des AZR-Gesetzes)
Daten zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden
nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen
Auslandsvertretungen übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die
Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bun-
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 des AZR-Gesetzes)
desamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff
werden nur an die Ausländerbehörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der
Sozialhilfe, die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für
Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter
übermittelt.
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
ohne Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe f
– Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen ohne Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f
– Jugendämter ohne Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Vollzugseinrichtungen ohne Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der
Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ohne
Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe f
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz ohne Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe f “.
h) Nach Nummer 37 Spalte A Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
l) „ Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b zu Tabelle 24b im
Abschnitt I“.
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 9 Absatz 6 AZRG-DV)
Automatisierte Datenübermittlung
A A1*) B C**) D
Nummer
Übermittlung an
folgende Stellen
Personenkreis
Bezeichnung der Daten Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
1 aktenführende
Ausländerbehörde
(1)/
(2)/
(3)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
1.1 Angaben zum Fortzug (1)
1.2 Angaben zum Ausreisenachweis
nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c
(1)
1.3 Angaben zum Beginn und zum Ende
des Bezuges von in § 3 Absatz 1
Nummer 6a des AZR-Gesetzes
genannten Leistungen
(1) in den Fällen, in denen der
Leistungsbezug zu einer Aufhebung
oder einer Verkürzung der
Geltungsdauer einer
Aufenthaltserlaubnis führen kann
2 Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
2.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 des AZR-Gesetzes
2.3 Angaben einer Ausweisung oder
Zurückschiebung oder Abschiebung
(1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 des AZR-Gesetzes
2.4 Angaben zum Ausreisenachweis
nach Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe c
(1) in den Fällen des § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1 des AZR-Gesetzes
2.5 Erteilung einer Blauen Karte EU
nach § 18g in Verbindung mit § 18i
des Aufenthaltsgesetzes
(1) in den Fällen, in denen Daten zur
Erteilung einer Blauen Karte EU
nach § 18g in Verbindung mit
§ 18i des Aufenthaltsgesetzes an
das Register übermittelt worden
sind
– Nummer des Aufenthaltstitels (2)
– Erteilungs- und
Befristungsdatum des Aufenthaltstitels
(2)
– den an das Register
übermittelten
Staatsangehörigkeitsschlüssel des Staates des
Voraufenthalts
(2)
– die Bezeichnung der
aktenführenden Behörde
(2)
2.6 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes
(1) in den Fällen, in denen Daten zur
Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des
Aufenthaltsgesetzes an das Register übermittelt
worden sind
– Nummer des Aufenthaltstitels (2)
– Erteilungs- und
Befristungsdatum des Aufenthaltstitels
(2)
– den an das Register
übermittelten Staatsangehörigkeitsschlüs-
(2)
A A1*) B C**) D
Nummer
Übermittlung an
folgende Stellen
Personenkreis
Bezeichnung der Daten Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
sel des Staates des
Voraufenthalts
– die Bezeichnung der
aktenführenden Behörde
(2)
3 zuständige
Leistungsbehörde
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
3.1 Angaben zum Fortzug (1) in den Fällen, in denen sich der
Ausländer im Leistungsbezug
befindet
4 mit der Förderung
der Ausreisen und
der Förderung der
Reintegration
betraute
Ausländerbehörde oder
öffentlichen Stelle
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
4.1 Angaben zur Wiedereinreise nach
Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g
(1)
5 Aktenführende
Behörde
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
5.1 Angaben zur Wiedereinreise nach
Anlage 1 Tabelle 6 Buchstabe g
(1) im Falle der Wiedereinreise einer
Person, deren vormalige Ausreise
aus dem Bundesgebiet durch eine
Abschiebung durchgesetzt worden
ist,
6 Bundespolizei oder
andere mit der
polizeilichen Kontrolle
des
grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte
Behörden
(1)/
(2)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
6.1 Ausreiseaufforderung mit Setzung
einer Ausreisefrist
(1) in den Fällen, in denen die
Behörde eine Ausreiseaufforderung
an einen ausreisepflichtigen
Ausländer mit Setzung einer
Ausreisefrist an das Register übermittelt hat
– Angaben zum Zuzug und
Fortzug
(2)
7. Bundesagentur für
Arbeit und die für
die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständige Stellen
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
7.1 Angaben zum Leistungsbezug (1) in den Fällen, in denen der
Ausländer sich im Bezug von Leistungen
nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug
von weiteren in § 3 Absatz 1
Nummer 6a des AZR-Gesetzes
genannten Leistungen zu einer Aufhebung
oder Verminderung der Leistungen
oder Verkürzung der
Leistungsdauer nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
führen kann
7.2 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen
Status oder zu einer für oder gegen
(1) in den Fällen, in denen sich die
ausländische Person noch im
Leistungsbezug nach dem Zweiten
A A1*) B C**) D
Nummer
Übermittlung an
folgende Stellen
Personenkreis
Bezeichnung der Daten Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
Buch Sozialgesetzbuch befindet
und die Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status oder eine
sonstige für oder gegen den Ausländer
getroffene aufenthaltsrechtliche
Entscheidung zu einer Aufhebung
oder einer Verkürzung der
Leistungen führen kann
8 Träger der
Sozialhilfe
(1)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
8.1 Angaben zum Leistungsbezug (1) in den Fällen, in denen der
Ausländer sich im Bezug von Leistungen
nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch befindet und ein Bezug
von weiteren in § 3 Absatz 1
Nummer 6a des AZR-Gesetzes
genannten Leistungen zu einer Aufhebung
oder Verminderung der Leistungen
oder Verkürzung der
Leistungsdauer nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
führen kann
8.2 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen
Status oder zu einer für oder gegen
den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung
(1) in den Fällen, in denen sich die
ausländische Person noch im
Leistungsbezug nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch befindet
und die Änderung des
aufenthaltsrechtlichen Status oder eine
sonstige für oder gegen den Ausländer
getroffene aufenthaltsrechtliche
Entscheidung zu einer Aufhebung
oder einer Verkürzung der
Leistungen führen kann
9 Bundesagentur für
Arbeit und die für
die Durchführung
der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
zuständige Stellen
(3)
–
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
9.1 die Feststellung des
Nichtbestehens oder des Verlustes des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5
Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
(1)
– Angaben zu abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
– Daten nach § 3 Absatz 4
Nummer 1
(2)
Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines
Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur
für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind,
zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung
A A1*) B C**) D
Nummer
Übermittlung an
folgende Stellen
Personenkreis
Bezeichnung der Daten Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach Nummer 9 übermittelten Daten des
Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.
10 Zuständige
Meldebehörde
(1)
–
–
Grundpersonalien (mit
Ausnahme der Angaben zur
Identitätsklärung)
AZR-Nummer
(3) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1 und 2 des AZR-
Gesetzes
10.1 – Angaben zur gegenwärtigen
Anschrift im Bundesgebiet
(3) Ebenso werden Änderungen dieser
Daten übermittelt. Bei Änderung
der gegenwärtigen Anschrift im
Bundesgebiet ist auch die
Anschrift vor Änderung zu
übermitteln.
– Angaben zum Herkunftsland (3)
– Angaben zu
Übermittlungssperren
(3)
11 Bundeskriminalamt
(1)
(2)
(3)
– AZR-Nummer (4) im Falle der Löschung des
Datensatzes einer ausländischen Person
nach § 36 des AZR-Gesetzes
– die zu den Fingerabdruckdaten
gehörigen Referenznummern
(4)
– Grund der Löschung (4)
12 Familienkasse
Direktion der
Bundesagentur für Arbeit
(3)
– Grundpersonalien (2) zur Erfüllung der Aufgaben nach
Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes
12.1 Feststellung des Nichtbestehens oder
des Verlustes des Rechts auf Einreise
und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4,
§ 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
(1)
– Angaben zu abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Familienstand (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
– Staatsangehörigkeiten des
Ehegatten oder des Lebenspartners
(2)
– Daten nach § 3 Absatz 4
Nummer 1
(2)
12.2
(1)
(2)
(3)
Erlöschen des Aufenthaltstitels nach
§ 51 Absatz 1 Nummer 9 des
Aufenthaltsgesetzes oder die Rücknahme
der Zustimmung der
Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der
Vaterschaft nach § 85d Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes
(1)
– Angaben zu abweichenden
Namensschreibweisen
(2)
– andere Namen (2)
– Aliaspersonalien (2)
– Angaben zu
Ausweisdokumenten
(2)
A A1*) B C**) D
Nummer
Übermittlung an
folgende Stellen
Personenkreis
Bezeichnung der Daten Zeitpunkt
der
Übermittlung
Einschränkungen
Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Nummer 12 übermittelten
Daten den Daten eines Ausländers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für
Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen.
*) Es bedeuten:
(1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind.
(2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
**) Es bedeuten:
(1) = Anlass für eine automatisierte Datenübermittlung; Übermittlung des Datums unverzüglich nach dessen Speicherung.
(2) = Unverzüglich nach Speicherung des Anlasses (1).
(3) = Unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung.
(4) = Unverzüglich nach Löschung des Datensatzes.“
Artikel 9
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von Satz 1 umfasst sind insbesondere auch Leistungsberechtigte mit einer Duldung nach § 60b des
Aufenthaltsgesetzes für Personen mit ungeklärter Identität, sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Leistungsberechtigte die Gründe, auf Grund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
nicht oder nicht mehr selbst zu vertreten haben.“
Artikel 10
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 5 wird die Angabe „nach § 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „nach § 22a des AZR-
Gesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 12 der AZRG-Durchführungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten
Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments
mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des
Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der
Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf
einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu
begrenzen.“
Artikel 12
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In Anlage 2 wird nach Nummer 1.3 die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„1.4 –
–
Grundpersonalien
AZR-Nummer
(2)
Mitteilungen in Strafsachen (1)
– Einleitung/Ausgang des
Verfahrens nach [Rechtsgrundlage]
(2)
– Haftbefehl erlassen/aufgehoben (2)
– Erhebung/ Ausgang der
öffentlichen Klage
(2)
– Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung
(2)
– Widerruf der Zurückstellung der
Strafvollstreckung
(2)“.
Artikel 13
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten
mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc und Artikel 8
Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am 13. Juni 2026 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis gg, Buchstabe b, Nummer 20 und 21, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5
und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9 treten am 1. November 2026 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, b und h und
Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 und 16, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7
Buchstabe a bis d und f, Nummer 8 und Artikel 10 treten am 1. November 2027 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6
Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3
Buchstabe a und b, Nummer 4 und 7 Buchstabe g treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen
zur Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und § 29 Nummer 4 des AZR-Gesetzes im
Ausländerzentralregister vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
(9) Artikel 11 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes an das Ausländerzentralregister und für den Abruf dieser
Daten aus dem Ausländerzentralregister bei den Ausländerbehörden vorliegen. Das Bundesministerium des
Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6
Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3
Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen
Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4
Nummer 9 des AZR-Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium des Innern gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des
Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom
14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und
Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)
4. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac
für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der
Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Regierungskoalition hat durch ihren Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart ein Gesetz zur
Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung zügig umzusetzen (vgl. Koalitionsvertrag, Zeile
3085). Die im Folgenden dargelegten gesetzlichen Änderungen dienen damit zugleich der rechtlichen Umsetzung
des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers im Rahmen
der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 15. Juni 2023, Digitalisierungshemmnisse in der
Migrationsverwaltung zu beseitigen. Der Entwurf berücksichtigt die Empfehlungen der daraufhin durch die MPK eingesetzten
Unterarbeitsgruppe 1 (Recht) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Digitalisierung der Migrationsverwaltung“, die in
einem mehrstufigen Diskussionsprozess auflösbare Digitalisierungshemmnisse identifiziert hat.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zentraler Bestandteil der Regelungen ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Speicherung und Weiterverwendung
von biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke und die Unterschrift), die im Rahmen der Beantragung eines
elektronischen Aufenthaltstitels im Inland erhoben worden sind. Des Weiteren sind Regelungen enthalten, um
allen im Visumverfahren beteiligten Behörden den Zugriff auf die für Visaerteilung maßgebenden
antragsbegründenden Dokumente zu erleichtern. Um einen funktionierenden Informationskreislauf zwischen Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge sowie Ausländerbehörden auf der einen Seite und Trägern für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf der anderen Seite zu gewährleisten, sind Regelungen enthalten,
durch die Umstand sowie die Dauer einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses nach
Maßgabe des AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden. Zudem wird geregelt, dass die
Informationsübermittlung der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die zuständigen Ausländerbehörden durch die
Erfassung der relevanten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) zentral im AZR wesentlich verbessert wird.
Schließlich wird neben der strukturierten Erfassung von Angaben zur Identität ausländischer Personen die Möglichkeit
geschaffen, amtliche Identifikationsdokumente und sonstige nichtamtliche Dokumente, die zur eindeutigen
Identifikation der Person geeignet sind, als Volltextdokumente im AZR zu erfassen.
III. Alternativen
Alternativen zum Vorgehen sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass andere Wege der
Verwaltungsvereinfachung gleich geeignet wären, um den Informationsaustausch in der angedachten Weise zu
beschleunigen und damit insbesondere die Ausländerbehörden zu entlasten.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG)
(gerichtliches Verfahren), aus Artikel 74 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer),
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 GG jeweils in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen ergibt sich aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3.
Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen des AZR-
Gesetzes (AZRG) betroffenen Inhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines
Ausländers zwischen Bundes- und Landesbehörden einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine
im gesamtstaatlichen Interesse liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert.
Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auch hinsichtlich der Änderungen im
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich. Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche
Lebensverhältnisse für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Bundesgebiet gewährleisten. In der
Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale
Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass
sich innerhalb des Bundesgebiets das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Zugleich wirkt sie
Binnenwanderungen bestimmter Ausländergruppen und damit einer Verlagerung von Sozialhilfelasten entgegen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht Maßnahmen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Er trägt insbesondere zur sozialen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Die beabsichtigten rechtlichen, technischen und prozessualen Änderungen tragen zu einer nachhaltigen
Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation (Digitalisierung) für die Migrationsverwaltung weiter
fördern und helfen, Papiervorgänge zu reduzieren. Sie führen damit zu einer Senkung der Transportintensität
(Indikatorenbereich 11.2.a „Mobilität“) sowie einer Reduzierung von Treibhausgasen (Indikatorenbereich 13.1.a
„Klimaschutz“) und Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“).
Indem der Entwurf darüber hinaus die Speicherung von Sozialdaten in Deutschland aufhältiger Ausländer und
ihrer Familienangehörigen im AZR regelt, die sich nicht nur vorübergehend hier aufhalten, leistet er einen Beitrag
zur Verwirklichung von Ziel 16 „friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern“ der Agenda 2030. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig in den jeweils betroffenen Einzelplänen
gegenfinanziert werden. Geschätzt entstehen im Jahr 2027 einmalige Mehrbedarfe im Einzelplan 07 für IT-Anpassungen in
Höhe von ca. 310 000 Euro, davon ca. 210 000 Euro im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und jeweils ca. 50 000 Euro beim Bundesgerichtshof und beim Generalbundesanwalt.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
§ 5 Absatz 1
Nummer 1a AufenthG
i. V. m. § 3 Absatz 1
Nummer 4 AZRG;
Allg.
Erteilungsvoraussetzungen zur
Identitätsklärung (a*)
2.105
Zeitaufwand: -165
Minuten
Zeitaufwand:
-5.789
Stunden
1.2
§ 10 Absatz 1 StAG
i. V. m. § 3 Absatz 1
Nummer 4 AZRG;
Allg.
Voraussetzungen Einbürgerung
300
Zeitaufwand: -145
Minuten
Zeitaufwand: -725
Stunden
1.3
§ 7 AufenthG i. V. m.
§ 61a Absatz 3
AufenthV; Nachnutzung
biometrischer Daten
bei der
Neuausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis (b*)
413.500
Zeitaufwand: -30
Minuten
Sachaufwand: -7,10
Euro
Zeitaufwand:
-206.750
Stunden,
Sachaufwand:
-2.936 000
Euro
1.4
§ 8 AufenthG i. V. m.
§ 61a Absatz 3
AufenthV; Nachnutzung
biometrischer Daten
bei der Verlängerung
einer
Aufenthaltserlaubnis (c*)
2.075.000
Zeitaufwand: -30
Minuten,
Sachaufwand: -7,10
Euro
Zeitaufwand:
-1.037.500
Stunden,
Sachaufwand:
-14.733 000
Euro
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
-1.250.764 -
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
-17.668 -
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 1.1: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5 Absatz 1 Nummer 1a
AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität der antragstellenden Person gem.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG geklärt sein muss. Zukünftig sollen nichtamtliche Dokumente oder sonstige
Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG, die zur Identitätsklärung berücksichtigt werden, im
Anschluss zentral im AZR gespeichert werden können.
Es wird geschätzt, dass eine Klärung der Identität durch sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige
Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG und die daran anknüpfende Speicherung der Daten im
AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Die Schätzung basiert auf der Anzahl der Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger
gespeicherter Identitätsnachweis vorliegt. Es wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung in 10 %
der Fälle durch Nachnutzung einer anderen Behörde, demnach in 2 105 Fällen, realisierbar ist. Durch die
Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger pro Fall schätzungsweise 165 Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang
3 Standardaktivität Nummern 6, 10 und 11, Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand
für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich demnach jährlich um etwa 5 789 Stunden.
Vorgabe 1.2: Allg. Voraussetzungen Einbürgerung; § 10 Absatz 1 StAG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4
AZRG
Dem Einbürgerungsbewerber trifft im Hinblick auf die Klärung seiner Identität im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen einer Einbürgerung gem. § 10 Absatz 1 StAG eine umfassende Initiativ- und
Mitwirkungsobliegenheit. Aus der Nachnutzung bereits eingespeicherter sonstiger nichtamtlicher Dokumente oder sonstiger
Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Klärung der Identität kann dem
Einbürgerungsbewerber daher eine zeitliche Ersparnis erwachsen.
Die geschätzte Fallzahl von 300 Fällen pro Jahr orientiert sich an der Anzahl an Einbürgerungen im Jahr 2024.
Dabei wird angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung nur in 0,1 % der Einbürgerungen durch
Nachnutzung bereits eingespeicherter Daten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwVfG zur Klärung der
Identität realisierbar ist. Durch die Neuregelung entfällt für die Bürgerinnen und Bürger pro Fall schätzungsweise
145 Minuten Zeitaufwand (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummer 3, Komplexität mittel und Nummer 10,
Komplexität hoch des Leitfadens). Der laufende Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert
sich demnach jährlich um etwa 725 Stunden.
Vorgabe 1.3: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis; § 7
AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten Dokumente gelöscht werden.
Bei jeder Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, beispielweise bei einem veränderten Zweck des
Aufenthaltes oder dem Verlust des Dokumentes, wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals nötig.
Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die Neuausstellung
eines befristeten elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden.
Es wird davon ausgegangen, dass in 10 % aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse eine Nachnutzung biometrischer
Daten zur Neuausstellung des befristeten elektronischen Aufenthaltstitels möglich werden wird. In 2024 lebten in
Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird angenommen,
dass ca. 10 % pro Jahr eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder verändertem
Zweck benötigen. Es wird daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr ausgegangen. Durch die Nachnutzung
biometrischer Daten wird eine Zeitersparnis seitens der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von schätzungsweise
rund 30 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 3 Standardaktivität Nummern 6, 7 und 11, Komplexität mittel des
Leitfadens) ermöglicht. Die 15-minütigen Wegezeiten sind hierin enthalten (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und Sachkosten
nach Verwaltungsebene des Leitfadens). Demnach reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der laufende
Erfüllungsaufwand um etwa 206 750 Stunden jährlich. Die entfallenden Sachkosten betragen 7,10 Euro pro Fall.
Darin enthalten sind Wegesachkosten in Höhe von 1,10 Euro (vgl. Anhang 5 Wegezeiten und Sachkosten des
Leitfadens). Für die Anfertigung eines Lichtbildes werden 6 Euro berücksichtigt. In 413 500 Fällen pro Jahr
entfallen damit Sachkosten in Höhe von etwa 2 936 000 Euro.
Vorgabe 1.4: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; § 8
AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Aufgrund der Speicherung biometrischer Daten muss zukünftig auch nicht mehr bei jeder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis die persönliche Abgabe biometrischer Daten erfolgen.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird
auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50 %,
demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im Jahr verlängert werden. Durch die Nachnutzung biometrischer Daten
bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird analog Vorgabe 1.3 eine Zeitersparnis von insgesamt 30
Minuten pro Fall angenommen. Demnach reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der laufende
Erfüllungsaufwand um etwa 1 037 500 Stunden jährlich. Die entfallenden Sachkosten reduzieren sich ebenfalls um
insgesamt 7,10 Euro pro Fall, da Wegesachkosten und die Anfertigung eines Lichtbildes entfallen. Insgesamt entfallen
jährlich demnach Sachkosten in Höhe von etwa 14 733 000 Euro.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Lohnsätze werden nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ (fortan „Leitfaden“) bestimmt.
Mehrbedarfe des Bundes an Personal- und Sachkosten sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in den jeweiligen Einzelplänen gegenfinanziert werden.
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 3 AZRG;
Technische
IT-Anpassung
des AZR
Bund 1
3.635.500
Euro =
(0 +3.635.500
Euro)
3.636
3.2
§§ 10 ff.
AZRG;
Technische IT-
Anpassungen zur
Datenverarbeitung (BA)
Bund 1
1.799.000
Euro =
(0 +1.799.000
Euro)
1.799
3.3
§ 3 Absatz 1
Nummer 4
AZRG;
Datenspeicherung von
Angaben zur
Identitätsklärung im AZR
Land 21.050
1,40 Euro
= (2 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
29
3.4
§ 5 Absatz 1
Nummer 1a
AufenthG
i. V. m. § 3
Absatz 1
Nummer 4
AZRG; Allg.
Erteilungsvoraussetzungen
zur
Identitätsklärung (a*)
Land 2.105
-325,6 Euro
= (-480 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-685
3.5
§ 3 Absatz 7
AZRG;
Datenspeicherung von
Angaben zur
Vaterschaftsanerkennung im
AZR
Land 65.000
1,40 Euro
= (2 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
88
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.6
§ 6 Absatz 5
Nummer 2a
AZRG;
Datenspeicherung der
Grenzübertrittsbescheinigung im
AZR
Bund 30.000
-14,50 Euro
= (-18 / 60 *
44,40 Euro/h
(100%
Durchschnitt) -1,20
Euro)
-436
3.7
§ 29 Abs. 1
Nummer 8
und Absatz 4a
AZRG;
Datenspeicherung der
entsprechenden
Rechtsgrundlage
einschließlich der
visumantragsbegründenden
Unterlagen
Bund 419.108
2,20 Euro
= (3 / 60 *
44,40 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
930
3.8
§§ 7 ff.
AufenthG i. V. m.
§ 29 Absatz 1
Nummer 8
AZRG; Allg.
Erteilungsvoraussetzungen
einer
Aufenthaltserlaubnis
Land 419.108
-1,40 Euro
= (-2 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-569
3.9
§§ 7 ff.
AufenthG i. V. m.
§ 29
Absatz 4a
AZRG; Allg.
Erteilungsvoraussetzungen
einer
Aufenthaltserlaubnis
Land 419.108
-10,20 Euro
= (-15 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-4.264
3.10
§ 38 Absatz 1
Satz 3 AZRG;
Unterrichtung
von
übermittelnden
Stellen
Land 32.500
-1,40 Euro
= (-2 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-44
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.11
§ 87 Absatz 4
AufenthG
i. V. m. § 3
Absatz 1
Nummer 12
und Absatz 4
Nummer 9;
Erfassung der
MiStra 42 im
AZR
Land 1.500.000
-4,20 Euro
= (-6 / 60 *
44,40 Euro/h
(100%
Durchschnitt) -1,80
Euro)
-6.240
3.12
§ 7 AufenthG
i. V. m. § 61a
Absatz 3
AufenthV;
Nachnutzung
biometrischer
Daten bei der
Neuausstellung einer
Aufenthaltserlaubnis (b*)
Land 413.500
-10,20 Euro
= (-15 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-4.207
3.13
§ 8 AufenthG
i. V. m. § 61a
Absatz 3
AufenthV;
Nachnutzung
biometrischer
Daten bei der
Verlängerung
einer
Aufenthaltserlaubnis
(c*)
Land 2.075.000
-10,20 Euro
= (-15 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
Durchschnitt))
-21.113
Summe (in
Tsd. Euro)
-36.465 5.435
davon auf
Bundesebene
495 5.435
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-36.959
0
Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet.
Vorgabe 3.1: Technische IT-Anpassung des AZR; § 3 AZRG
Nach Abstimmung mit dem Bundesverwaltungsamt als technischer Betreiber des AZR wird ein einmaliger
Erfüllungsaufwand des Bundes für die notwendigen IT-Anpassungen am AZR in Höhe von etwa 3 636 000 Euro
angenommen. Der einmalige Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus der Nutzung externer IT-
Dienstleister zur Anpassung des AZR.
Vorgabe 3.2: Technische IT-Anpassungen zur Datenverarbeitung (BA); §§ 10 ff. AZRG
Bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht im Rahmen der notwendigen IT-Anpassungen ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 799 000 Euro.
Vorgabe 3.3: Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR; § 3 Absatz 1 Nummer 4
AZRG
Zukünftig sollen sonstige amtliche und nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26
Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung der ausländischen Person in Ermangelung amtlicher
Ausweisdokumente im AZR gespeichert werden können. Bislang müssen diese bilateral auf Grundlage der jeweiligen
Verfahrensakte zwischen den Behörden ausgetauscht oder durch die betroffene Person erneut beigebracht werden.
Zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sollen die Informationen zentral im AZR gespeichert und den
zuständigen Behörden digitalisiert zur Verfügung gestellt werden.
Auf Basis der Anzahl der Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die sich bereits im
Bundesgebiet aufhalten und zu denen kein gültiger gespeicherter Identitätsnachweis vorliegt, wird geschätzt, dass eine
Klärung der Identität durch sonstige nichtamtliche Dokumente oder sonstige Beweismittel und die daran
anknüpfende Speicherung der Daten im AZR in ca. 21 050 Fällen vorkommen wird. Der Zeitaufwand für die
Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR seitens der Ausländerbehörden wird auf 2 Minuten geschätzt
(vgl. Anhang 7 Standardaktivität Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von
durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet
sich für die Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine Erhöhung des jährlichen
Erfüllungsaufwandes von rund 27 000 Euro.
Vorgabe 3.4: Allg. Erteilungsvoraussetzungen zur Identitätsklärung; § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG
i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG
§ 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG setzt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass die Identität der
antragstellenden Person geklärt sein muss. Wie bereits beschrieben, sollen sonstige amtliche und nichtamtliche
Dokumente oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des VwVfG zur Identitätsklärung
einer ausländischen Person oder staatenloser Person zentral im AZR gespeichert werden können. Eine zentrale
Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es dann den Ausländerbehörden, bei denen die ausländische
Person vorspricht, vorgelegte Dokumente mit den gespeicherten Dokumenten abzugleichen.
Von der geschätzten Fallzahl der Vorgabe 3.3 von ca. 21 050 Fällen wird als Grundgesamtheit der potentiellen
Einsparung ausgegangen. Es wird jedoch angenommen, dass eine tatsächliche zeitliche Einsparung nur in 10 %
der Fälle, demnach in ca. 2 105 Fällen realisierbar sein wird. Auf Grundlage des Leitfadens wird geschätzt, dass
ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 480 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 5, Komplexität
hoch). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene
Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung von Angaben zur Identitätsklärung im AZR eine
Einsparung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Höhe von ca. 685 000Euro.
Vorgabe 3.5: Datenspeicherung von Angaben zur Vaterschaftsanerkennung im AZR; § 3 Absatz 7 AZRG
Nach dem neu geregelten Verfahren zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen von
Vaterschaften ist in bestimmten Konstellationen nach § 85a AufenthG die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer
Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Der Speichersachverhalt der Zustimmung zu einer Anerkennung der
Vaterschaft nach § 85b Absatz 3 AufenthG oder der Versagung der Zustimmung nach § 85b Absatz 1 AufenthG
wird zukünftig in das AZR aufgenommen.
Auf Basis der Schätzung des Erfüllungsaufwandes zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen zur Änderung des § 85a AufenthG wird von einer Fallzahl von 65 000
zustimmungspflichtigen Fällen für die Anerkennung von Vaterschaften ausgegangen. Bei der Datenspeicherung entsteht für
die Ausländerbehörden Erfassungsaufwand. Dieser wird auf 2 Minuten geschätzt (vgl. Anhang 7, Nummer 14,
Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde
(Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung von Angaben zur
Vaterschaftsanerkennung im AZR ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 88 000 Euro.
Vorgabe 3.6: Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR; § 6 Absatz 5 Nummer 2a
AZRG
Künftig kann die sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung im AZR durch die Grenzbehörden eingespeichert
werden. Bislang übermitteln die Grenzbehörden die Bescheinigung in der Regel per Post an die zuständige
Ausländerbehörde. Um dies zu vermeiden und das Verfahren sowohl bei den Ausländerbehörden als auch den
Grenzbehörden zu erleichtern, sollen die Ausländerbehörden, nachdem sie eine Push-Meldung, zukünftig nach
§ 22a AZRG erhalten haben, künftig die Grenzübertrittsbescheinigung aus dem AZR abrufen können.
Gemäß der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei reisten im Jahr 2023 insgesamt etwa 30 000
Menschen unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung freiwillig aus Deutschland aus. Der zukünftige Aufwand
der Datenspeicherung der Grenzübertrittsbescheinigung im AZR wird auf 2 Minuten pro Fall geschätzt (vgl.
Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Gleichzeitig entfällt der bisherige Zeitaufwand für die
Übermittlung auf dem Postweg. Dieser beträgt schätzungsweise 20 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7, Nummer 10
und 14, Komplexität mittel des Leitfadens). Der Erfüllungsaufwand seitens der Grenzbehörden verringert sich
demnach insgesamt um geschätzte 18 Minuten pro Fall.
Zudem entfallen Portokosten in Höhe von 1,20 Euro pro Fall für einen einfachen Brief. Bei einem Lohnsatz von
durchschnittlich 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) ergibt sich eine
insgesamte Einsparung des jährlichen Erfüllungsaufwands von geschätzten 436 000 Euro.
Vorgabe 3.7: Datenspeicherung der entsprechenden Rechtsgrundlage einschließlich der
visumantragsbegründenden Unterlagen; § 29 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4a AZRG
Zukünftig werden die dem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums entsprechende Rechtsgrundlage sowie
die begründenden Unterlagen gem. § 29 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4a ARZG von der fallbearbeitenden
Auslandsvertretung in der Visadatei gespeichert. Nach Angabe der Visastatistik des Auswärtigen Amtes von 2025
wurden im Jahre 2024 419 108 nationale Visa erteilt. Bei der Datenspeicherung entsteht für die
Auslandsvertretungen zusätzlicher Erfassungsaufwand. Dieser wird auf der Grundlage des Leitfadens auf 3 Minuten geschätzt
(vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität einfach). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 44,40 Euro
pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Bund des Leitfadens) errechnet sich für die Datenspeicherung der
entsprechenden Rechtsgrundlage sowie der visumantragsbegründenden Unterlagen im AZR ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 930 000 Euro.
Vorgabe 3.8: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis; §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29
Absatz 1 Nummer 8 AZRG
Zukünftig werden die Auslandsvertretungen bei der Erteilung eins nationalen Visums die Angabe der
Rechtsgrundlage des Visums in das AZR gem. § 29 Absatz 1 Nummer 8 AZRG einspeichern. Den Ausländerbehörden
wird es dadurch möglich auf diese Angabe bei einem im Inland folgenden Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG zuzugreifen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der jährlich zu prüfenden Anträge auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG vergleichbar ist mit der Anzahl der erteilten nationalen Visa. Es wird daher von
einer Fallzahl von 419 108 ausgegangen (vgl. Visastatistik des Auswärtigen Amts, 2025). Insbesondere die
Vorbereitung des Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Abrufbarkeit der
Rechtsgrundlage des Visums im AZR voraussichtlich um 2 Minuten pro Fall verkürzt (vgl. Anhang 7, Nummer 1,
Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8,
Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) entfällt bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 569 000 Euro.
Vorgabe 3.9: Allg. Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis; §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. § 29
Absatz 4a AZRG
Wie bereits unter Vorgabe 3.8 beschrieben, wird es den Ausländerbehörden zukünftig möglich im Rahmen der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verstärkt auf im AZR hinterlegte Daten zuzugreifen. Für die weitere
Berechnung wird ebenfalls von einer Fallzahl von jährlich 419 108 zu bearbeitenden Anträgen ausgegangen. Die Prüfung
der allgemeinen Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG wird sich
voraussichtlich um 15 Minuten pro Fall verkürzen (vgl. Anhang 7, Nummer 3, Komplexität einfach und Nummer 4,
Komplexität mittel des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde
(Verwaltungsebene Kommunen) errechnet sich für die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer
Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 7 ff. AufenthG i. V. m. der Datenspeicherung der visumantragsbegründenden Unterlagen
in der Visadatei gem. § 29 Absatz 4a AZRG eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands der Länder in Höhe
von etwa 4 264 000 Euro.
Vorgabe 3.10: Unterrichtung von übermittelnden Stellen; § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG
Eine Unterrichtung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 AZRG ist zukünftig nicht mehr erforderlich, wenn die
Berichtigung, Löschung oder Einschränkung von der Behörde, an die die Meldung gerichtet ist, vorgenommen wurde.
Durch den Wegfall solcher Unterrichtungen werden zeitaufwändige Meldungen, die derzeit oft noch einzeln
verschickt werden, vermieden. Die Fallzahl wird auf Basis der Anzahl der gespeicherten Datensätze im AZR auf
32 500 geschätzt. Auf Grundlage des Leitfadens wird angenommen, dass ein durchschnittlicher Zeitaufwand von
2 Minuten pro Fall entfällt (vgl. Anhang 7, Nummer 14, Komplexität einfach des Leitfadens). Bei einem Lohnsatz
von durchschnittlich 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens)
entfällt durch den Wegfall den Meldungen zu Berichtigung, Löschung oder Einschränkungen von der Behörde, an
die die Meldung gerichtet ist, ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 44 000 Euro.
Vorgabe 3.11: Erfassung der MiStra 42 im AZR; § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 12
und Absatz 4 Nummer 9 AZRG
Die zuständigen Stellen für die Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln den jeweils zuständigen
Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 AufenthG Informationen über die Einleitung oder Erledigung eines Strafverfahrens.
Zukünftig soll die Datenübermittlung über Strafverfahren gem. § 87 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 3 Absatz 1
Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG durch die Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR ausschließlich elektronisch erfolgen.
Bislang erfolgte die Informationsweitergabe in einer Vielzahl von Fällen postalisch. Der entstehende Aufwand
bezüglich der Zuordnung der Meldungen über eingeleitete Verfahren zu den zuständigen Ausländerbehörden
sowie der Aufwand, der für den postalischen Versand der Informationen angefallen ist, wird künftig eingespart. Auf
der Seite des Empfängers entfällt zudem das Verarbeiten und Zuordnen der empfangenen Informationen. Zur
Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird eine jährliche Fallzahl von ca. 1 000 000 eingeleiteter oder erledigter
Strafverfahren von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die Fallzahl wird ausgehend der
Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 2023 hergeleitet. Auf Grundlage des Leitfadens wird
angenommen, dass durch die zukünftige Speicherung der Angaben nach Nummer 42 der Anordnung über
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) im AZR auf der übermittelnden sowie auf der empfangenden Seite ein
durchschnittlicher Zeitaufwand von jeweils 3 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7, Nummer 10 und 14, Komplexität
einfach) entfallen wird. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der öffentlichen Verwaltung pro Stunde von 44,40
Euro (vgl. Anhang 8 des Leitfadens) und dem Wegfall der angesetzten Versand- und Portokosten von 1,80 Euro
pro Fall ergibt sich eine geschätzte jährliche Einsparung von etwa 6 240 000 Euro.
Vorgabe 3.12: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis; § 7
AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen der beantragten Dokumente gelöscht werden.
Bei jeder Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, beispielweise bei einem veränderten Zweck des
Aufenthaltes oder dem Verlust des Dokumentes, wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten nochmals
nötig. Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 17 Jahre und von Kindern 5 Jahre für die
Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert werden.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird
angenommen, dass ca. 10 % pro Jahr eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder
verändertem Zweck benötigen. Es wird daher von einer Fallzahl von 413 500 pro Jahr ausgegangen.
Auf Grundlage des Leitfadens wird eine durchschnittliche Verkürzung des Zeitaufwands von 15 Minuten pro Fall
(vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität mittel und Nummer 11, Komplexität einfach) bei einer Nachnutzung
biometrischer Daten im Rahmen der Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen.
Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Kommunen werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8 des Leitfadens)
in Anschlag gebracht. Er wird geschätzt, dass durch die Nachnutzung der biometrischen Daten bei der
Neuerstellung einer Aufenthaltserlaubnis der jährliche Erfüllungsaufwand der Länder um rund 4 207 000 Euro verringert
wird.
Vorgabe 3.13: Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; § 8
AufenthG i. V. m. § 61a Absatz 3 AufenthV
Bislang müssen alle biometrischen Daten nach dem Aushändigen des elektronischen Aufenthaltstitels gelöscht
werden. Bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird die persönliche Abgabe biometrischer Daten
nochmals nötig. Zukünftig dürfen biometrische Daten von Erwachsenen 7 Jahre und von Kindern 5 Jahre bei einer
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gespeichert werden.
In 2024 lebten in Deutschland ca. 4 150 000 Menschen mit einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es wird
auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zu Befristungen von Aufenthaltserlaubnissen geschätzt, dass ca. 50%,
demnach 2 075 000 Aufenthaltserlaubnisse im Jahr verlängert werden. Auf Grundlage des Leitfadens wird eine
durchschnittliche Verkürzung des Zeitaufwands von 15 Minuten pro Fall (vgl. Anhang 7 Nummer 10, Komplexität
mittel und Nummer 11, Komplexität einfach) bei Nachnutzung biometrischer Daten bei der Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis angenommen. Als durchschnittlicher Lohnsatz werden 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Anhang
8, Verwaltungsebene Kommunen des Leitfadens) in Anschlag gebracht. Es wird geschätzt, dass durch die
Nachnutzung der biometrischen Daten bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der jährliche
Erfüllungsaufwand der Länder um etwa 21 113 000 Euro verringert wird.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzen wurden auf ihre
Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die
Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Es kann weder eine mittelbare noch eine
unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung identifiziert werden. Die Gleichstellung von Männern und
Frauen in der Sprache ist gewahrt.
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz nicht gegeben.
In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen des Entwurfs zu erwarten.
Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse. Entsprechend dem
Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20.
April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden genannten
Faktor „Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen finanzstarken und
finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde die Notwendigkeit einer Experimentierklausel geprüft. Die
mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsziele sind klar umrissen und entweder unmittelbar oder jedenfalls
nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen umsetzbar. Es handelt sich um gezielte Anpassungen, die
rechtlich auf Dauer angelegt sind und deren konkrete Ausgestaltung den vollziehenden Behörden hinreichend bekannt
ist. Die Einführung einer Experimentierklausel ist somit im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sollen Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger dauerhaft
entlasten. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Korrektur. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im
Ausländer- und Sozialrecht vom 8.5.2024, BGBl. I, Nr. 152 (DÜV-AnpassG) wurde die Überschrift des § 18f neu
gefasst und ein neuer Absatz 3 angefügt. Durch ein redaktionelles Versehen wurde das Inhaltsverzeichnis zu § 18f
nicht korrekt geändert.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung Artikel 1 Nummer 16.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (Speicherung von
Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes können als Anerkennender oder zustimmende Mutter auch deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger
beteiligte Personen sein.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (Speicherung von
Angaben im Verfahren auf Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes sowie von Daten beteiligter Personen). In Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des
Aufenthaltsgesetzes können auch deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger beteiligte Personen sein. Zur Speicherung von
deren Personalien (§ 3 Absatz 7 Nummer 1) wird kein eigener Datensatz im AZR angelegt, sondern sie werden
dem Datensatz des beteiligten drittstaatsangehörigen Ausländers hinzugespeichert.
Hat keiner der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland, ist nach § 85c Absatz 4 Satz 3 AufenthG die deutsche Auslandsvertretung für die Entscheidung über
den Antrag örtlich zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 1 örtlich
zuständig ist. Damit werden in diesen Fällen die Auslandsvertretungen in dem Verfahren auf Zustimmung zur
Anerkennung einer Vaterschaft als „mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“
tätig.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gespeicherten Angaben stellen wesentliche Informationen für die zur
Identitätsklärung einer ausländischen Person zuständigen Behörden dar. Um einen zügigen digitalisierten Datenaustausch
zwischen den zuständigen Behörden über vorhandene Informationen zur Identitätsklärung zu gewährleisten,
werden diese Informationen zentral im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Dadurch erübrigt sich ein
verfahrensverzögernder bilateraler Austausch von Informationen aus den jeweiligen lokalen Verfahrensakten zwischen den
zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls eine erneute Vorlage entsprechender Dokumente durch die
betroffene Person. Die bisherige Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 sieht lediglich die Erfassung von Personalien
der ausländischen Person vor. Die Ergänzung des § 3 Absatz 1 Nummer 4 AZRG um Angaben zur
Identitätsklärung der ausländischen Person verfolgt das Ziel, vorhandene Nachweise und Informationen, die zur Klärung der
Identität einer ausländischen Person dienen, strukturiert im AZR abzubilden. Neben der Darstellung dieser
Nachweise und Informationen werden auch das Ergebnis sowie der Anlass der Prüfung zur Identitätsklärung im AZR
erfasst. Durch die Erfassung des Anlasses der Identitätsprüfung soll, z. B. durch die Angabe der einschlägigen
Rechtsgrundlage, transparent gemacht werden, im Rahmen welchen Verwaltungsverfahrens eine Prüfung der
Identität stattgefunden hat. Diese Information erleichtert anderen Behörden die Einordnung nach welchen
Maßstäben eine andere Behörde die Identität der betroffenen Person geprüft hat.
Zu der Personengruppe über die Angaben zur Identität im AZR erfasst werden können, gehören auch staatenlose
Personen, die entweder anerkannt staatenlos sind oder ohne anerkannte Staatsangehörigkeit in Deutschland leben.
Um die Prüfung der Identität auch für diese Personengruppe zu vereinfachen, sollen für die Klärung der
Staatenlosigkeit geeignete Informationen auch für diese Personen zentral im AZR erfasst werde
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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