Schriftliche Frage 114 von Mayra Vriesema (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche tatsächlichen, verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlagen stützt die Bundesregierung die Beibehaltung von § 19 Absa…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 114 von Mayra Vriesema (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Auf welche tatsächlichen, verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlagen stützt die Bundesregierung die Beibehaltung von § 19 Absa…
Frage 114 (Mayra Vriesema, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Auf welche tatsächlichen, verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlagen stützt die Bundesregierung die Beibehaltung von § 19 Absatz 5 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wonach die Vermietung von Wohnraum bei einem Gesamtbestand von nicht mehr als 50 Wohnungen in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG darstellt, obwohl die Gesetzesbegründung ausdrücklich ausführt, dass diskriminierende Auswahlkriterien keinen maßgeblichen Gesichtspunkt dafür bilden sollen, ob ein Schuldverhältnis als Massengeschäft einzuordnen ist (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 41 f.)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 11. Juni 2026:
Die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte in § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nur für die Merkmale Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität relevant. Denn für das Merkmal Rasse/ethnische Herkunft gibt es schon jetzt ein weitergehendes Benachteiligungsverbot in § 19 Absatz 2 AGG; für das Merkmal Geschlecht sieht der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ein solches in § 19 Absatz 2 Satz 2 AGG vor. Damit sind die für diese beiden Merkmale bestehenden EU-rechtlichen Vorgaben der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG erfüllt. Für die übrigen Merkmale sind hier keine EU-rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Einordnung als Massengeschäft anhand der in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG genannten Tatbestandsmerkmale erfolgt nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Darüber hinaus ist bei der Vermietung von Wohnraum die Regelvermutung in § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG zu berücksichtigen.
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