Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6178
21. Wahlperiode 01.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18. August 2006
wurden die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG,
2000/78/EG, 2004/113/EG und 2006/54/EG) umgesetzt und ein einheitliches
Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den
Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts geschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von
Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten
bei der Rechtsauslegung beseitigt werden. Dadurch soll das AGG zu einem
modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes
weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft
gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert.
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen hat die
Europäische Kommission als unzureichend beanstandet und am 11. Dezember
2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet. Darin mahnt sie an, dass die Richtlinie keine Ausnahmen vom
Anwendungsbereich in quantitativer Hinsicht zulasse. Insofern sei die Vereinbarkeit
des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG
mit der Richtlinie in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ aufgrund der darin
vorgenommenen Beschränkung auf Massengeschäfte zweifelhaft. Weiterhin
entspreche die Einschränkung des Benachteiligungsverbots bei Mietverhältnissen
durch die Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG unterhalb eines
Schwellenwertes von 50 vermieteten Wohnungen nicht den Vorgaben der Richtlinie. Mit
dem vorliegenden Entwurf soll der Schutz vor Diskriminierung klarer und
effektiver ausgestaltet und den Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick
auf die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG durch Änderung der
maßgeblichen Vorschriften im AGG Rechnung getragen werden.
Zugleich dient dieses Gesetz der Umsetzung der folgenden zwei Richtlinien, die
das Europäische Parlament und der Rat der EU aufbauend auf den vier
europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien und gestützt auf den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 19 und 157) zur Konkretisierung der
Anforderungen an die Arbeitsweise der Antidiskriminierungs- oder
Gleichbehandlungsstellen beschlossen haben:
– die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards
für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von
Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung
von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und ihrer sexuellen
Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und
im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
(ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024; 2024/90630, 18.10.2024; 2026/90006,
9.1.2026) sowie
– die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich
der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in
Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien
2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024; 2026/90005,
9.1.2026).
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sind am 18. Juni 2024 in
Kraft getreten. Sie sind bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur
Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5, 10 und 16 der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung
Das in § 19 AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot soll in
mehrfacher Hinsicht angepasst werden. Im Hinblick auf das
Vertragsverletzungsverfahren soll die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf
Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3
AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal
„Geschlecht“ durch Einführung eines neuen speziellen Diskriminierungsverbots in
§ 19 Absatz 2 AGG gegenstandslos werden.
Des Weiteren soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene
Personen erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die Präklusionsfrist zur
Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG von zwei auf vier Monate
verlängert. Die Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der
Religion oder Weltanschauung in Beschäftigungsverhältnissen wird an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts
angepasst.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die
die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen.
Der Gesetzentwurf dient zudem der Umsetzung der Bestimmungen der
Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 in das nationale Recht, soweit das
nationale Recht den Vorgaben noch nicht entspricht. Dem Umsetzungsbedarf wird
durch Änderungen im AGG nachgekommen durch
– die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die
Diskriminierungssachverhalte prüft und Schlichtungsvorschläge unterbreitet,
– die Beteiligungsmöglichkeiten der ADS in Gerichtsverfahren, die
Diskriminierungen betreffen, durch Beistandschaft oder das Einreichen einer
Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts und
– die Verbesserung des Zugangs zur ADS und zu ihren Dienst- und
Beratungsleistungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Ausgestaltung der ADS
Mehrausgaben in Höhe von etwa 927 000 Euro pro Jahr und von einmalig etwa 155 000
Euro. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird vollständig
und dauerhaft im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.
Belastungen sollen durch spätere Maßnahmen kompensiert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der Einführung der Nutzungsmöglichkeit eines neuen
Schlichtungsverfahrens in Diskriminierungsfällen im Anwendungsbereich des AGG erhöht sich
der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus der Teilnahme an Schlichtungsverfahren entsteht der Wirtschaft
geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen geringfügige laufende Bürokratiekosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 693 000
Euro bei der ADS. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 200 000 Euro.
Dieser haushaltswirksame Erfüllungsaufwand entfällt vollständig auf den Bund.
F. Weitere Kosten
Der ADS entstehen weitere Kosten in Höhe von jährlich rund 320 000 Euro.
Für die Gerichte der Länder kann es aufgrund der verbesserten
Rechtsschutzmöglichkeiten zu einer Steigerung der zu bearbeitenden Verfahren kommen.
Gleichzeitig können die Neuregelungen auch zu einer Beschleunigung der Verfahren
führen. Insofern sind in der Summe lediglich geringfügige Auswirkungen zu
erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau oder direkte Kosten für die
Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
3. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der
Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung
im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung
eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
− Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16),
− Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37), die durch die
Richtlinie (EU) 2024/1499 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024; 2024/90630, 18.10.2024; 2026/90006, 9.1.2026) geändert worden
ist,
− Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von
Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet
ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im
Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der
Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024; 2024/90630, 18.10.2024; 2026/90006, 9.1.2026),
− Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im
Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung
der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024; 2026/90005, 9.1.2026).
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber
hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des
Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden,
unzulässig.“
7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters“ durch die Angabe
„Lebensalters“ ersetzt.
8. In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen unentgeltlich an. Sie trifft
wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um einen gleichen und barrierefreien Zugang
zu ihren Leistungen zu gewährleisten.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben,
4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren,
5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten
informieren.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen Verfahren, die
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, als Beistand Benachteiligter in der
Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen
Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt. Die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands einzelnen
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zugewiesenen Beschäftigten.
(7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen Verfahren, die
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im überparteilichen Interesse auf Ersuchen
des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. Übernimmt
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beistandschaft nach Absatz 6, darf sie in diesem
Verfahren keine Stellungnahme nach Satz 1 abgeben.“
11. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:
„§ 27a
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung wird eine
Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den §§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet.
Die Schlichtungsstelle wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das
Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und
Bewertungen vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit
der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
(2) Die schlichtenden Personen haben die Befähigung zum Richteramt. Sie sollen über Erfahrungen
im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer Mediation verfügen. Die
schlichtenden Personen sind fachlich unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Sie ist verpflichtet, Umstände, die
die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, unverzüglich offen zu legen.
(3) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein, kann bei der
Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Der
Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift
des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. Wird die Übermittlung innerhalb
der Frist des § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 veranlasst, ist die Voraussetzung der Geltendmachung des
Anspruches wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erfüllt. Die Veranlassung der Übermittlung
des Antrags hemmt den Lauf der Frist nach § 61b Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes bis zur Beendigung
des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, sofern die
Übermittlung des Antrags innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag des Eingangs veranlasst wird. Ist
wegen der behaupteten Rechtsverletzung ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, kann kein
Schlichtungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten hin. Bei Zustimmung der Beteiligten kann dies den Einsatz von Mediation umfassen. Kommt eine
gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person eine unverbindliche
Stellungnahme zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag
beinhaltet eine Sachverhaltsfeststellung sowie eine rechtliche Bewertung und enthält Vorschläge zur Abhilfe der
Rechtsverletzung, sofern die Schlichtungsstelle einen Verstoß gegen die §§ 7, 12, 16 oder 19 feststellt.
Sofern für den Schlichtungsvorschlag erforderlich, kann die schlichtende Person die Antragsgegnerin oder den
Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und Dokumente oder zur Stellungnahme
auffordern. Sofern zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, kann die schlichtende Person sich an andere
zuständige öffentliche Stellen wenden und Auskunft verlangen. Der Schlichtungsvorschlag ist am geltenden
Recht auszurichten. § 22 findet Anwendung.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit
1. der Einigung der Beteiligten,
2. der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder
3. der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine Bestätigung an die
Beteiligten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle,
die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 zu regeln sowie
weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die
Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.“
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt ein
Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer
oder seiner Amtszeit fest.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit Empfehlungen
zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen. Eine Stellungnahme kann veröffentlicht
werden, wenn die Bundesregierung zu dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich
gemacht hat. Eine Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der
Bundesregierung ist auszuschließen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
13. In § 29 wird nach der Angabe „die auf“ die Angabe „internationaler,“ eingefügt.
14. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie“ die Angabe „Bildung,“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 17 wird nach der Angabe „findet“ die Angabe „mit Ausnahme des § 27a“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15a Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Innung“ die Angabe „oder die Schlichtungsstelle der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 9 Buchstabe b und Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Materiell-rechtliche Änderungen
Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Mit ihm wurde, teilweise
über die Vorgaben der vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG
und 2004/113/EG) hinaus, ein einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter
Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts geschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen wirkungsvoller ausgestaltet,
Unklarheiten bei der Rechtsauslegung behoben sowie die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden. Dadurch soll das AGG zu
einem modernen, effektiven und umfassenden Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden,
das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung
nachhaltig sichert.
Hierzu wird zunächst bei den Diskriminierungsmerkmalen in § 1 AGG der Begriff des „Alters“ durch den des
„Lebensalters“ ersetzt, um der Fehlvorstellung vorzubeugen, dass lediglich eine Benachteiligung wegen eines
„hohen Alters“ unzulässig sei.
Ferner hat die Europäische Kommission die im AGG erfolgte Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als unzureichend beanstandet und am 11.
Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nummer 2012/2172) gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Bedenken ausgeräumt werden. Der Anwendungsbereich der
RL 2004/113/EG erfasst gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie das Verbot
einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen,
die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten
Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens
angeboten werden. Die im deutschen Recht in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG vorgenommene Beschränkung des
zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Schuldverhältnisse, die typischerweise „zu vergleichbaren
Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen“ zustande kommen, sieht Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ nicht vor. Nach Aussage der Europäischen
Kommission lasse die Richtlinie keine Ausnahmen in quantitativer Hinsicht zu. Auch sieht die Europäische
Kommission in der sogenannten Kleinanbieterklausel des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG eine Abweichung von dem von der
Richtlinie vorgeschriebenen Diskriminierungsschutz.
Darüber hinaus wurden Hürden bei der praktischen Anwendung des AGG im Hinblick auf die Durchsetzung von
diskriminierungsbezogenen Ansprüchen festgestellt. Vor diesem Hintergrund soll die Rechtsdurchsetzung für von
Diskriminierung betroffene Personen in verschiedener Hinsicht erleichtert werden. § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 21
Absatz 5 Satz 1 AGG sehen vor, dass Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend
gemacht werden müssen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen rassistische Diskriminierung (Committee
on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) und mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft haben
mehrfach die Notwendigkeit einer Verlängerung der Präklusionsfristen geltend gemacht. Eine Verlängerung der
Präklusionsfrist war außerdem Teil des in der 19. Legislaturperiode vom Kabinettausschuss zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus verabschiedeten und am 2. Dezember 2020 vom damaligen Bundeskabinett
beschlossenen Maßnahmenkatalogs.
Die Anpassung der Kirchenklausel in § 9 Absatz 1 AGG trägt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Unanwendbarkeit des geltenden § 9 Absatz 1
Alternative 1 AGG Rechnung. Die Herstellung des für die zulässige unterschiedliche Behandlung notwendigen
Tätigkeitsbezugs kann durch die hier vorgesehene geringfügige Änderung erfolgen, indem beide Alternativen
(Selbstbestimmungsrecht und Tätigkeitsbezug) verbunden werden.
Des Weiteren wurde Bedarf für sprachliche Klarstellungen und Nachjustierungen festgestellt, um die
Rechtsanwendung zu vereinfachen bzw. zu verbessern.
2. Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2018/951 vom 22. Juni 2018 zu Standards für
Gleichstellungsstellen festgestellt, dass der Wortlaut der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien (2000/43/EG,
2004/113/EG, 2006/54/EG, 2010/41/EU) den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf
Struktur und Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen lasse. Dies habe dazu geführt, dass hinsichtlich des
Mandats, der Befugnisse, Strukturen, Ressourcen und praktischen Arbeitsweise der in den Mitgliedstaaten
eingerichteten Gleichbehandlungsstellen erhebliche Unterschiede bestünden. Dieses vielfältige System von
Gleichbehandlungsstellen trage zu einem unterschiedlich ausgeprägten Diskriminierungsschutz in den Mitgliedstaaten bei.
Die Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2018/951 sollte sicherstellen, dass die
Gleichbehandlungsstellen ihr volles Potenzial ausschöpfen, einen wirksamen Beitrag zur Durchsetzung aller
Gleichbehandlungsrichtlinien leisten und von Diskriminierung Betroffene beim Zugang zum Recht unterstützen können. Die
Empfehlung hat jedoch nur eine begrenzte Wirkung entfaltet (COM(2021)139 final, S. 17). Da die Maßnahmen nicht
wirksam genug gewesen sind, um den Diskriminierungsschutz mit Hilfe der Gleichbehandlungsstellen zu stärken,
hat die Kommission zwei Richtlinienvorschläge am 7. Dezember 2022 vorgestellt, die EU-weite Standards für
Gleichbehandlungsstellen vorsehen. Diese Vorschläge sind nach Verhandlungen im Rat vom Parlament gebilligt
und im Rat der Europäischen Union am 7. Mai 2024 mit breiter Zustimmung beschlossen worden.
Es sind dies
a) die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im
Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der
Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der
sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024;
2024/90630, 18.10.2024; 2026/90006, 9.1.2026) sowie
b) die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards
für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und
Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und
2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024; 2026/90005, 9.1.2026).
Die beiden Richtlinien verfolgen das Ziel, durch die Verbesserung der Wirksamkeit der Gleichbehandlungsstellen
den Diskriminierungsschutz in Europa zu stärken, Gleichbehandlung zu fördern und Unterstützung für von
Diskriminierung Betroffene unionsweit zu gewährleisten. Dazu sehen die Richtlinien insbesondere vor, dass die
Gleichbehandlungsstellen
– bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig sind,
– befugt sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung von Gleichbehandlung
durchzuführen, Diskriminierungsbeschwerden entgegennehmen und von Diskriminierung Betroffene
unterstützen können sowie gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen gewähren,
– Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung und einen Rahmen zur Aufklärung eines Sachverhaltes bei
Diskriminierungsbeschwerden bieten und
– Berichte über ihre Tätigkeit und Berichte mit Empfehlungen für ihren Staat veröffentlichen dürfen.
Darüber hinaus legen die Richtlinien fest, dass
– von Diskriminierung Betroffene bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht Unterstützung erhalten und
– die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Haushaltsverfahren die Ressourcen zur Ausstattung der
Gleichbehandlungsstellen sicherstellen, die sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sind am 18. Juni 2024 in Kraft getreten und bis zum 19. Juni
2026 in deutsches Recht umzusetzen. Beide Richtlinien sind hinsichtlich des Regelungsgehalts weitgehend
inhaltsgleich, betreffen jedoch unterschiedliche Regelungsbereiche. In Deutschland beziehen sich die Vorgaben der
Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die nach
Maßgabe der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien als nationale Gleichbehandlungsstelle benannt wurde.
Ihre Rechte und Pflichten sind auf die in den Richtlinien für Gleichbehandlungsstellen festgelegten EU-weiten
Standards anzupassen, soweit sie hinter den dort genannten Anforderungen zurückbleiben. Die ADS als die auf
Bundesebene für den Schutz vor Diskriminierung zentrale Stelle kann somit zu einem wirksameren
Diskriminierungsschutz in Deutschland beitragen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030)
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient und trägt zur Förderung der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziel 10 (Unterziel 10.3) bei, Ungleichheiten zu reduzieren. Er leistet außerdem einen Beitrag zur
Erreichung der Unterziele 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen. Zudem wird mit dem Entwurf die Gleichheit von Geschlechtern gefördert (Nachhaltigkeitsziel 5, Unterziel
5.1).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen bei den Diskriminierungsmerkmalen
Der Entwurf ersetzt aus Klarstellungsgründen den Begriff des „Alters“ durch „Lebensalter“.
2. Änderung der Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder
Weltanschauung
Die Regelung in § 9 Absatz 1 AGG, die es unter bestimmten Voraussetzungen Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihnen zugeordneten Einrichtungen erlaubt, Beschäftigte wegen der Religion oder
Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln, soll vor dem Hintergrund der höchstrichterlich festgestellten
Unanwendbarkeit des § 9 Absatz 1 Alt. 1 AGG angepasst werden. Dies dient der Rechtsbereinigung und der Klarstellung in
der Rechtsanwendung.
3. Verbesserte Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung
Um die festgestellten Hürden bei der Geltendmachung diskriminierungsbezogener Ansprüche abzubauen und
somit die individuelle Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, werden die Präklusionsfristen in den §§ 15 Absatz 4
Satz 1 und 21 Absatz 5 Satz 1 AGG von zwei auf vier Monate verlängert.
4. Änderung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots
Vor dem Hintergrund des seitens der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie
2004/113/EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens ist eine Anpassung des in § 19 AGG verankerten
zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots erforderlich. Hierzu soll in § 19 Absatz 2 Satz 2 AGG ein neues
Diskriminierungsverbot im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ eingefügt werden. Damit soll die Beschränkung des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19
Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ gegenstandslos
werden.
5. Sprachliche Klarstellung und Nachjustierungen
Es wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft im gesamten
Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt. Außerdem soll
der Begriff der sexuellen Belästigung auf alle Benachteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 AGG ausgeweitet
werden.
6. Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Im AGG sind die Einrichtung, Ausstattung, Aufgaben und Befugnisse der ADS geregelt. Teilweise sind damit
bereits die in den Richtlinien vorgegebenen Standards erreicht, insbesondere betreffend der übergreifenden
Zuständigkeit für alle in § 1 AGG aufgezählten Diskriminierungsmerkmale, der unentgeltlichen Beratung in
Diskriminierungsfällen, der unabhängigen Leitung der ADS durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und ihres oder seines Beteiligungsrechts bei allen
Vorhaben der Bundesregierung, die den Bereich Antidiskriminierung berühren. Bisher nicht ausreichend im AGG
abgebildet sind vor allem die Vorgaben und Erwägungen der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, die
sich auf die Instrumentarien der Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Ansprüche der von
Diskriminierung Betroffenen beziehen.
Mit dem Gesetzentwurf wird durch die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens eine niedrigschwellige
Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingeführt
Mit dem Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten für Rechtsschutz im Diskriminierungsfall erweitert. Die ADS
erhält Beteiligungsmöglichkeiten in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, durch Beistandschaft
oder das Einreichen einer Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts. Auch sollen Menschen, die eine
Diskriminierungserfahrung erleiden, einfacher auf die Beratungs- und Dienstleistungen der ADS zugreifen können, indem
wirksame Maßnahmen für einen gleichen und barrierefreien Zugang geschaffen werden. Insgesamt werden mit
diesen Regelungen insbesondere die Möglichkeiten für von Diskriminierung betroffene Personen gestärkt, sich
gegen Diskriminierungen zu wenden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternative Maßnahmen zu der geplanten Gesetzesänderung sind nicht ersichtlich. Die vorgesehenen
Anpassungen des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 AGG verfolgen das Ziel, die Vorgaben der Richtlinien
2000/43/EG und 2004/113/EG umzusetzen und den zwingenden europäischen Vorgaben auf verbesserte Weise
Geltung zu verschaffen. Die Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
dienen der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500.
Die übrigen Änderungen dienen dem Ziel, die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu verbessern und sprachliche
Klarstellungen sowie Nachjustierungen vorzunehmen. Die gewählten Mittel passen sich zwanglos in den Rahmen
bestehender Instrumente ein und versprechen bei möglichst geringen Eingriffen ein großes Maß an Effizienz.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 stützt sich zuvörderst auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren und Rechtsberatung) und bezüglich der
Regelungen zum Diskriminierungsschutz Beschäftigter auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes
(Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz)
folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung). Die Gesetzgebungskompetenz für
Artikel 3 (Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EU-Recht in
deutsches Recht.
VII. Gesetzesfolgen
Der Entwurf zielt auf die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, um einen effektiveren Schutz vor
Diskriminierung bundesweit zu gewährleisten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zielen vorrangig darauf ab, die Vorgaben der
Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 umzusetzen. Eine formale Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden. Allerdings trägt die Einrichtung der Schlichtungsstelle beziehungsweise die
außergerichtliche alternative Streitbeilegung zu einer Vereinfachung bei, da aufwändigere Gerichtsverfahren
voraussichtlich in einigen Fällen vermieden werden. Dies kann langfristig zu einer Entlastung der Gerichte führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in Form der Sustainable Development
Goals (SDGs) und der Bestrebungen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Durch die Förderung von
Gleichbehandlung soll erreicht werden, dass alle Menschen die gleichberechtigte Chance erhalten, sich an der
wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen und am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
umfassend und diskriminierungsfrei teilzuhaben. Die Reduzierung von Ungleichheit (SDG 10) ist mithin wesentliches
Element dieses Vorhabens. Die Aufgabe, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen obliegt der ADS,
die mit diesem Gesetz gestärkt wird. Der Zugang zu Beratung und Rechtsschutz für von Diskriminierung
Betroffene wird verbessert und Ungleichheiten werden abgebaut. In Umsetzung der Richtlinien 2004/113/EG und
(EU) 2024/1500 wird mit diesem Gesetz auch die Geschlechtergleichheit (SDG 5) gefördert. Die Kompetenz der
ADS umfasst das Merkmal „Geschlecht“, sodass mit ihrer Stärkung der Abbau jeglicher Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts vorangetrieben wird. In diesem Kontext zusätzlich relevant ist die ausdrückliche Aufgabe
der ADS, Eltern oder pflegende Angehörige bei der Geltendmachung bestimmter Ansprüche zu unterstützen, und
die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege und Beruf zu verbessern. Außerdem leistet der Entwurf einen Beitrag
zur Verwirklichung von Ziel 16 “Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und
16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Mit dem Gesetzentwurf wird das Mandat zur
Streitbeilegung in Diskriminierungsfällen ausgeweitet, indem eine Schlichtungsstelle als weiteres Angebot für einen
niedrigschwelligen Zugang zum Recht eingerichtet wird. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Betroffene verbessert. Damit berücksichtigt der Entwurf
die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der
für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt ebenfalls den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS. Insbesondere wird das Leitprinzip einer
nachhaltigen Entwicklung durch die vorgesehenen Änderungen in seiner Ausprägung des sozialen
Zusammenhalts und der Wahrung der offenen Gesellschaft umgesetzt (5. Nachhaltigkeitsprinzip der DNS). Darüber hinaus
trägt der Gesetzentwurf dazu bei, dass die Möglichkeiten zur Teilhabe an qualitativ hochwertiger Bildung und
dem Erwerb von Handlungskompetenzen für nachhaltige Entwicklung unabhängig von Herkunft, Geschlecht und
Alter verbessert werden können (6. Nachhaltigkeitsprinzip der DNS).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Ausgestaltung der ADS Mehrausgaben in Höhe von etwa 927 000
Euro pro Jahr und einmalig rund 155 000 Euro. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim
Bund wird vollständig und dauerhaft im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gegenfinanziert.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 27a AGG; Antrag
auf Schlichtung
(Benachteiligungen
nach dem AGG)
480
Anträge auf
Schlichtung
Zeitaufwand: 270
Minuten
Zeitaufwand:
2.160
Stunden
0
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
2.160 0
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
0 0
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 15 Absatz 4
Satz 1 AGG;
Erweiterung
der
Präklusionsfristen
(Änderung)
Ja „geringfügig“
(geringfügiger Aufwand
pro Fall)
0 0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h
0 Euro)
0
2.2 § 21 Absatz 5
Satz 1;
Erweiterung der
Präklusionsfristen (Änderung)
Ja „geringfügig“
(geringfügiger Aufwand
pro Fall)
0 0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h
0 Euro)
0
2.3 § 27a AGG;
Teilnahme an
Schlichtungs-
Ja
„geringfügig“ (geringe
Fallzahl und
0 0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
verfahren
(Benachteiligungen
nach dem AGG
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügig 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
geringfügig
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 25 Abs. 5
S. 2 AGG;
Barrierefreier
Zugang zu
Leistungen
der ADS
Bund 1 Behörde
(Antidiskriminie
rungsstelle)
214 440
Euro
= (66 000 /
60 * 40,40
Euro/h
(100 %
gD)
+170 000
Euro)
214 0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2 § 27a
AGG;
Bearbeitung
von
Anträgen auf
behördliche
Schlichtung
(Benachteiligungen
nach AGG)
Bund 1 Behörde
(Schlichtungsstelle)
478 560
Euro
= (384 000
/ 60 *
59,15
Euro/h
(25 %
mD; 75 %
hD)
+100 000
Euro
479 1 Behörde
(Schlichtungsstelle)
0 0
3.3 § 27a
AGG;
Einrichtung
und
Betrieb einer
behördlichen
Schlichtungsstelle
Bund 1 Behörde
(Schlichtungsstelle)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
1 Behörde
(Schlichtungsstelle)
200 192
Euro
=
(144 000 /
60 *
56,33
Euro/h
(33 %
mD; 67 %
hD)
200
3.4 § 28 Abs. 1
AGG;
Arbeitsprogramm der
oder des
Unabhängigen
Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung
Bund 1 Behörde
(Unabhängige
Bundesbeauftragte)
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
1 Behörde
(Unabhängige
Bundesbeauftragte)
0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
693 200
davon
Bund
693 200
davon Land
(inklusive
Kommunen)
0
Erläuterungen:
Erläuterung zur Vorgabe 3.1
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass der Zugang zu den Leistungen und Angeboten der ADS gleich und
barrierefrei ausgestaltet wird. Dadurch soll allen von Diskriminierung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern
gleichermaßen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme gewährleistet werden. Zu den Voraussetzungen für
Barrierefreiheit – für alle Leistungen der ADS – fällt Personalaufwand von rund 0,7 Stellen im gehobenen Dienst unter
anderem für persönliche Beratungen, um Angebote für Personengruppen zugänglicher zu machen, für die das
schriftliche Verfahren und die gegebenenfalls abstrakten Antworten nicht praktikabel sind. Ebenfalls entstehen
Sachkosten (rund 170 000 Euro) von grob geschätzt unter anderem für die Bestellung von Dolmetscherinnen und
Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Beratungsgesprächen (135 000 Euro), Pflege der Homepage ohne
Barrieren (10 000 Euro) und Aufwände für Lizenzen für notwendige Software (25 000 Euro).
Erläuterung zu den Vorgaben 3.2 und 3.3
Bereits heute ist die ADS zentrale Anlaufstelle für Personen, die eine Diskriminierung erlebt haben. In diesem
Zusammenhang bietet sie unter anderem Beratung und Beratungsvermittlung an und unterstützt zur Erreichung
von gütlichen Einigungen. Die Gesamtzahl der Beratungsanfragen bei der ADS ist im Jahr 2024 auf 11 405
angestiegen. Davon betrafen insgesamt 4 807 Anfragen konkrete Einzelfälle im sachlichen und materiellen
Anwendungsbereich des AGG (also einen vom AGG abgedeckten Lebensbereich und ein gesetzlich geschütztes
Diskriminierungsmerkmal). Auf Basis dieser Erfahrungen und der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz schätzt die ADS, dass pro Jahr rund 480 Anträge auf Schlichtung nach dem AGG
gestellt werden. Alle Anträge werden bei Eingang geprüft. Die ADS rechnet damit, dass – ähnlich wie bei der
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz – ein Teil (wahrscheinlich rund 40 Prozent) der
Schlichtungsanträge wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen abgelehnt wird. Bei den übrigen Anträgen wird
von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ausgegangen.
Für die Antragsbearbeitung fällt ein fallbezogener Aufwand von im Mittel rund 9,5 Stunden an. Die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens kann bis zu rund 10,5 Stunden Aufwand verursachen (vgl. Vorgaben der
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, Onlinedatenbank des Statistischen Bundesamtes,
ID 2020120313145501 und 2020120313195201). Entsprechend veranschlagt die ADS seinen Personalbedarf
laufbahnübergreifend insgesamt auf dauerhaft vier Stellen, eine Geschäftsstelle und drei Schlichtungspersonen
mit Mediationsausbildung. Für die Übernahme von Reisekosten von Verfahrensbeteiligten und Porto kann ein
Sachaufwand von bis zu 100 000 Euro entstehen.
Im Rahmen der Einrichtung der Schlichtungsstelle fallen verschiedene Tätigkeiten an, unter anderem die
Einrichtung einer Homepage der Schlichtungsstelle, die Erstellung eines Antragsformulars (auch als online Formular)
und eines Formulars zur Belehrung der Antragsgegnerinnen und -gegner über das Schlichtungsverfahren und
dessen Rechtsfolgen. Hier kann angenommen werden, dass laufbahnübergreifend einmalig 1,5 Stellen eingesetzt
werden und Sachaufwand unter anderem für die Beanspruchung von Dienstleistungen Dritter (insbesondere
Programmierarbeiten) in Höhe von rund 65 000 Euro entsteht. Verfahrensunabhängige jährliche Aufwände für den
Betrieb der Schlichtungsstelle (zum Beispiel Pflege der Homepage und Formulare) fallen in geringer Höhe an.
5. Weitere Kosten
Für die Gerichte der Länder kann es aufgrund der verbesserten Rechtsschutzmöglichkeiten zu einer Steigerung
der zu bearbeitenden Verfahren kommen. Gleichzeitig können die Neuregelungen auch zu einer Beschleunigung
der Verfahren führen. Insofern sind außerhalb des Regelungsbereichs der ADS in der Summe lediglich
geringfügige Auswirkungen zu erwarten.
Durch § 27 Absatz 6 AGG wird die ADS befugt, in gerichtlichen Verfahren als Beistand Benachteiligter in der
Verhandlung aufzutreten. Zudem sieht § 27 Absatz 7 AGG vor, dass sie auf Ersuchen eines Gerichts
Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren mit Bezug zu Diskriminierungen ausarbeitet und vorlegt. Beide Tätigkeiten
tragen in Gerichtsverfahren zur hoheitlichen Streitbeilegung durch unabhängige Gerichte bei. In Bezug auf die
Aufwandsberechnung sind die Tätigkeiten als „verfahrensabhängige Tätigkeiten“ dem justiziellen Kernbereich
zuzuordnen und damit verbundene Aufwände sind entsprechend dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung im Abschnitt der weiteren Kosten
darzustellen.
Insgesamt veranschlagt die ADS für beide Tätigkeiten rund drei Stellen – eine im gehobenen Dienst und zwei im
höheren Dienst – zuzüglich Reisekosten. Dies entspricht Personalkosten von jährlich rund 280 000 Euro und
Sachkosten für Reisemittel von überschlägig geschätzt jährlich 40 000 Euro. Im Wesentlichen entfällt der
Aufwand auf die Einführung des Instituts der Beistandschaft. Der Umfang der Tätigkeit liegt im Ermessen der
Antidiskriminierungsstelle, da die Auswahl der Fälle, in denen sie tätig wird, ihr obliegt. Der bezifferte Aufwand
entspräche ungefähr jährlich rund 50 Fällen einer Beistandschaft und rund vier Fällen der Übermittlung einer
Stellungnahme im Gerichtsprozess.
Ansonsten sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau oder weitere direkte Kosten für die Wirtschaft
nicht zu erwarten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich Maßnahmen gegen Diskriminierung auch in
finanzieller Hinsicht langfristig positiv auswirken. Diskriminierungen verursachen nicht nur unmittelbare, sondern
auch mittelbare volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Kosten, da sich Diskriminierungserfahrungen
beispielsweise auf die individuelle Gesundheit und die berufliche Tätigkeit auswirken können. In ihrem
Analysedokument zu den Vorschlägen der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 hat die EU-Kommission auf
eine Studie des Europäischen Parlamentarischen Forschungsdienstes aus dem Jahr 2018 verwiesen, die zu dem
Ergebnis kommt, dass eine Verringerung des Diskriminierungsniveaus um nur fünf Prozent durch EU-
Maßnahmen zu einem BIP-Gewinn von 247 Mio. Euro bis zu 703 Mio. Euro führen könnte (Analysedokument der
Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2022, SWD(2022) 387 final). Die Stärkung der nationalen
Gleichbehandlungsstellen und der mit den Richtlinien einhergehende angestrebte verbesserte Schutz vor Diskriminierung
können sich daher in den Mitgliedstaaten wirtschaftlich in nicht bezifferbarer Höhe positiv auswirken.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Geschlechtergerechtigkeit kann durch die vorgesehenen Regelungen gefördert werden. Die Regelungen gelten für
alle Menschen, ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Diskriminierungen beruhen häufig auf
tradierten und überkommenen Strukturen. Verbesserungen im Vorgehen gegen Diskriminierung verbessern
unmittelbar auch das Leben derjenigen, die verstärkt Diskriminierungsrisiken ausgesetzt sind. Durch die
vorgesehenen Regelungen sollten sich positive, gesellschaftliche Effekte im Hinblick auf die Geschlechtergleichstellung
ergeben. Insbesondere die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes bei sexueller Belästigung sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft auf den gesamten Anwendungsbereich des AGG leistet einen Beitrag zur
Förderung der Gleichstellung. Auch die Erweiterung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots, bei dem es nach
diesem Entwurf für das Merkmal „Geschlecht“ nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um ein Massengeschäft
handelt, wird positive Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung entfalten.
Demografische Auswirkungen sind kurzfristig nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für Jugendliche und
junge Erwachsene geprüft. Die Auswirkungen der Änderung von „Alter“ in „Lebensalter“ auf den Schutz vor
Diskriminierung für verschiedene Lebensalter – und damit auch für junge Menschen – bleibt danach abzuwarten,
da es sich um eine reine Klarstellung handelt.
Gesamtgesellschaftlich betrachtet fördern Verbesserungen im Vorgehen gegen Diskriminierung die gegenseitige
Anerkennung, stärken den wechselseitigen Respekt und tragen so zu einer Stärkung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts bei. Die verbesserte Zugangsmöglichkeit zu Angeboten der ADS leistet einen Beitrag zum
Vertrauen in den Staat, indem eine zentrale Stelle gestärkt wird, die von allen Bürgerinnen und Bürger bei
Diskriminierungserfahrungen aufgesucht werden kann. Zudem kann insbesondere die Stärkung der Beratungs- und
Schlichtungsstruktur der ADS und die Verbesserung des Zugangs zu ihren Leistungen die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse fördern.
Von der Verankerung einer Experimentierklausel wird abgesehen, da die mit dem Gesetzentwurf umgesetzten
EU-Richtlinien keinen rechtlichen Spielraum für Experimentierklauseln eröffnen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der gesetzlichen Regelungen ist nicht sinnvoll, da die umzusetzenden Richtlinien (EU) 2024/1499
und (EU) 2024/1500 unbefristet gelten.
Vielmehr sieht Artikel 17 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 Berichtspflichten der
Gleichbehandlungsstellen vor. Insbesondere ist mindestens alle vier Jahre ein Bericht mit Empfehlungen über den Stand
von Gleichbehandlung und Diskriminierung, einschließlich möglicher struktureller Probleme, zu erstellen.
Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinien verpflichtet, der Kommission in
regelmäßigen Abständen einschlägige Informationen über die Anwendung dieser Richtlinien zu übermitteln, die
Angaben zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen umfassen.
Da über die Arbeitsweise der ADS anhand der zwingenden Berichtspflichten bereits umfangreich berichtet wird,
bedarf es darüber hinaus keiner gesonderten Evaluierung. Die lediglich geringfügigen laufenden Bürokratiekosten
für die Wirtschaft lösen eine Evaluierungspflicht nicht aus. Die Zielerreichung dieses Gesetzes wird in diesem
Rahmen bereits begutachtet, eine weitere Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
In Absatz 1 wird der Begriff „Alter“ durch den Begriff des „Lebensalters“ ersetzt. Die Ersetzung dient lediglich
der Klarstellung. Mit ihr soll der Fehlvorstellung vorgebeugt werden, das AGG untersage lediglich die
Diskriminierung wegen eines „hohen Alters“. In diesem Sinne sind auch die Regelungen in Artikel 19 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in der Richtlinie 2000/78/EG zu verstehen. Eine
Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden. Die Ersetzung dieses Begriffs macht weitere Änderungen in den §§ 10, 19
und 20 AGG erforderlich.
Zu Nummer 2
Durch die Streichung der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG in § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG wird
klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im gesamten
Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt. In Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2004/113/EG findet sich eine entsprechende Regelung für die nicht vom
beschäftigungsrechtlichen Benachteiligungsverbot erfassten Bereich.
Durch die Streichung der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG in § 3 Absatz 4 AGG wird erreicht,
dass eine sexuelle Belästigung – unter den in § 3 Absatz 4 AGG im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen –
im gesamten sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 AGG eine Benachteiligung darstellt. Damit gilt § 3
Absatz 4 AGG künftig im Anwendungsbereich des beschäftigungsrechtlichen und des zivilrechtlichen
Benachteiligungsverbots. Hierdurch wird eine Rechtsschutzlücke für Betroffene von sexueller Belästigung im Rahmen
des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots geschlossen. Dies entspricht auch dem Geltungsbereich der
Richtlinie 2004/113/EG, nach dessen Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d ausdrücklich auch
sexuelle Belästigungen im Rahmen des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gelten.
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 AGG enthält in seiner geltenden Fassung für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie
ihnen zugeordnete Einrichtungen einen besonderen Rechtfertigungsgrund, der es ihnen erlaubt, Beschäftigte
wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln, wenn dies „im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht“ (Alternative 1) oder „nach der Art der Tätigkeit“ (Alternative 2) eine gerechtfertigte berufliche
Anforderung darstellt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.4.2018 in der Rechtssache C-414/16 ausgeführt, dass
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 EG eine Abwägung verlange, in deren Rahmen von den Gerichten im
Streitfall zu überprüfen ist, ob eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nach der Art
der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche
Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen nach Artikel 137 Absatz 3 WRV in Verbindung mit
Artikel 140 GG reicht allein und ohne Bezug zur konkret auszuübenden Tätigkeit damit nicht als Rechtfertigung
für eine konfessionsdifferenzierende Einstellungs- oder sonstige Personalpraxis aus. In der Folge hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung des § 9 Absatz 1 Alternative 1 AGG nicht unionsrechtskonform
ausgelegt werden kann und daher unangewendet bleiben muss (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14).
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 (2 BvR 934/19) ist diese
Feststellung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Durch die Änderung werden die zwei Alternativen einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung miteinander
verknüpft, so dass bei der beruflichen Anforderung das Selbstverständnis einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft nicht isoliert einen eigenen Rechtfertigungstatbestand darstellt, sondern ein Bezug zur Art der
Tätigkeit bestehen muss. Dies geschieht durch die Streichung des Wortes „oder“ nach dem Wort
„Selbstbestimmungsrecht“. Dies entspricht der Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 4 Absatz 2
der Richtlinie 2000/78/EG. Weiterhin wird der Wortlaut des § 9 Absatz 1 AGG an den Wortlaut von Artikel 4
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG angepasst, indem bei der Prüfung, ob eine gerechtfertigte berufliche
Anforderung vorliegt, nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch die Umstände ihrer Ausübung berücksichtigt
werden können.
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung und der Klarstellung in der Rechtsanwendung.
Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 10 AGG dient der Ersetzung des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“, die durch die
entsprechende Änderung von § 1 AGG erforderlich wird.
Zu Nummer 5
Mit der Verlängerung der in § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG vorgesehenen Präklusionsfrist von zwei auf vier Monate
soll die Rechtsdurchsetzung für Betroffene im arbeitsrechtlichen Teil des AGG erleichtert werden. Damit kommt
die Änderung zum einen einer mehrfach erhobenen Forderung des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen
rassistische Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) und mehrerer
Organisationen der Zivilgesellschaft nach. Die praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des AGG haben gezeigt,
dass Betroffene ihre Ansprüche noch zu oft nicht geltend machen. Es ist daher sinnvoll, Opfern einer
Benachteiligung im Sinne des AGG mehr Zeit einzuräumen, um sich für oder gegen die Geltendmachung von Ansprüchen
zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Opfer einer Benachteiligung häufig zunächst selbst mit
der Diskriminierungserfahrung auseinandersetzen müssen und sich oftmals davor scheuen, die Diskriminierung
im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung öffentlich zu machen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
In § 19 Absatz 1 AGG wird das Merkmal „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt. Dies ist eine Folgeänderung zu § 1
AGG (siehe oben Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung des § 19 Absatz 2 AGG soll das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot in Bezug auf das
Merkmal „Geschlecht“ auf alle Schuldverhältnisse über den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die ohne Ansehen der Person geschlossen werden,
erweitert werden. Damit wird die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte in Bezug
auf das Merkmal „Geschlecht“ entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2004/113/EG gegenstandslos. Für die
Reichweite des Benachteiligungsverbots wegen des Geschlechts kommt es insoweit nicht mehr auf den Begriff
des Massengeschäfts nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG an. Folglich ist auch die Regelvermutung des § 19
Absatz 5 Satz 3 AGG in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ unerheblich. Insofern werden die bisherigen
Beschränkungen des Anwendungsbereichs in quantitativer Hinsicht bezüglich des Merkmals des Geschlechts
aufgehoben und wird den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2004/113/EG entsprochen. § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG kann aber weiterhin in Bezug auf die Merkmale
„Religion“, „Behinderung“, „Alter“ oder „sexuelle Identität“ Anwendung finden, da insoweit keine
Richtlinienvorgaben bestehen.
Die Richtlinie 2004/113/EG erfasst gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der
Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen,
einschließlich öffentlicher Stellen. § 19 AGG, welcher unter anderem der Umsetzung dieser Vorschrift dient, gilt
ausdrücklich nur für zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Eine Ergänzung des AGG ist insoweit nicht erforderlich,
denn das deutsche Recht gewährleistet auch für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen umfassenden Schutz vor
Diskriminierung.
Im Bereich des Angebots von Gütern und Dienstleistungen handeln öffentliche Stellen weit überwiegend
privatrechtlich. Bieten staatliche Stellen der Öffentlichkeit Güter oder Dienstleistungen auf privatrechtlicher Grundlage
an, sind sie an die Regelungen des § 19 AGG unmittelbar gebunden. Handeln staatliche Stellen im Bereich des
Angebots von Gütern und Dienstleistungen öffentlich-rechtlich, kommt als Handlungsform ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag nach § 59 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht. Verstöße gegen das AGG
können zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 134
des Bürgerlichen Gesetzbuchs führen. Bei einem Verstoß können Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg
gegen die öffentliche Hand vorgehen. Bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt Betroffenen der
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zugute. Der vorgenannte
Grundsatz verpflichtet das Verwaltungsgericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht darf sich
nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten beschränken, sondern muss alle entscheidungserheblichen
Tatsachen mit allen geeigneten und zumutbaren Mitteln aufklären. Der Grundsatz kann Betroffene darin unterstützen,
ihr Recht geltend zu machen. Eine Beratung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist auch in
diesen Fällen möglich. Die Inanspruchnahme der ADS ist voraussetzungsfrei und insbesondere nicht davon
abhängig, ob die geltend gemachte Benachteiligung einen Lebenssachbereich betrifft, in dem
Ungleichbehandlungen auch gesetzlich untersagt sind (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 50).
Handeln staatliche Stellen im Bereich des Angebots von Gütern oder Dienstleistungen in anderen
Handlungsformen, insbesondere in Form des Verwaltungsaktes, findet § 19 AGG zwar keine Anwendung. Staatliche Stellen
sind als Grundrechtsverpflichtete aber unmittelbar durch die Gleichheitssätze des Artikels 3 des Grundgesetzes
(GG) verpflichtet. Durch Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG wird der Schutz vor geschlechterspezifischen
Diskriminierungen auf verfassungsrechtlicher Ebene gewährleistet. Eine etwaige Verletzung von Artikel 3 GG kann die
betroffene Person gegenüber der handelnden Stelle geltend machen und, soweit keine Abhilfe erfolgt, auch den
Rechtsweg beschreiten. Die betroffene Person kann daher Diskriminierungsschutz über den einschlägigen
Rechtsweg auf Basis des jeweils einschlägigen Rechts in Verbindung mit Artikel 3 GG erlangen. Bei Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten kommt der betroffenen Person auch hier die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86
Absatz 1 VwGO) zugute. Sieht eine betroffene Person sich durch eine fachgerichtliche Entscheidung in Artikel 3
GG verletzt, kann diese nach Erschöpfung des Rechtswegs mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Auch in diesen Fällen ist eine Beratung der Betroffenen durch die ADS möglich.
Zu Nummer 7
In § 20 AGG wird jeweils der Begriff des „Alters“ durch „Lebensalter“ ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine
Folgeänderung zu § 1 AGG (siehe oben Nummer 1).
Zu Nummer 8
Mit der Verlängerung der in § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG vorgesehenen Präklusionsfrist von zwei auf vier Monate
soll die Rechtsdurchsetzung für Betroffene im zivilrechtlichen Teil des AGG erleichtert werden. Damit kommt
die Änderung zum einen einer mehrfach erhobenen Forderung des CERD und mehrerer Organisationen der
Zivilgesellschaft nach. Die praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des AGG haben gezeigt, dass Betroffene ihre
Ansprüche noch zu oft nicht geltend machen. Es ist daher sinnvoll, Opfern einer Benachteiligung im Sinne des
AGG mehr Zeit einzuräumen, um sich für oder gegen die Geltendmachung von Ansprüchen zu entscheiden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich die Opfer einer Benachteiligung häufig zunächst selbst mit der
Diskriminierungserfahrung auseinandersetzen müssen und sich oftmals davor scheuen, die Diskriminierung im Rahmen einer
rechtlichen Auseinandersetzung öffentlich zu machen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer II.5. verfügte
Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer II.5. verfügte
Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird nachvollzogen.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 4 betrifft den Zugang zu den Angeboten der ADS. Artikel 12 der Richtlinien (EU) 2024/1499
und (EU) 2024/1500 sieht vor, dass ein gleicher Zugang zu Dienstleistungen und Veröffentlichungen der
Gleichbehandlungsstellen gewährleistet wird. So müssen die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein, Beschwerden
mündlich, schriftlich und online entgegen zu nehmen. Auch sind die Dienste der Gleichbehandlungsstellen
kostenfrei zu gewähren. Artikel 13 der Richtlinien präzisiert den gleichen Zugang für Menschen mit Behinderungen,
insofern ist für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen zu sorgen. Angemessene Vorkehrungen stellen
nach Artikel 2 Absatz 4 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) notwendige und
geeignete Änderungen und Anpassungen dar, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen
und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen
oder ausüben können (so auch EuGH, Urteil vom 11. April 2013, C-335/11 C-337/11 – HK Danmark,
Randnummer 53). Schon bisher hat die ADS ein hohes Maß an gleicher Zugänglichkeit gewährleistet und ermöglicht
Menschen im gesamten Bundesgebiet, sich mit verschiedenen Kommunikationsmitteln an sie zu wenden. Diese
Zugangskanäle sollen ausgebaut werden, überwiegend um etwaige Sprachbarrieren auszuräumen. Berücksichtigt
werden dabei – entsprechend Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 –
insbesondere Angehörige von Gruppen, deren Zugang zu Informationen erschwert sein kann, beispielsweise aufgrund
ihres prekären wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, des Niveaus ihrer Lese- und
Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus sowie aufgrund ihres mangelnden Zugangs zu
Online-Tools. Hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Leistungen der ADS beinhaltet Absatz 4 Satz 1 nur eine
Klarstellung, da die Angebote der ADS wie Veröffentlichungen bereits jetzt kostenlos erfolgen. Die
Beratungsleistungen der ADS gemäß § 27 AGG sind für beschwerdeführende Personen kostenlos.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sieht vor, dass
Gleichbehandlungsstellen Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, unterstützen, indem sie Beschwerden wegen
Diskriminierung entgegennehmen und die Betroffenen umfassend informieren. § 27 Absatz 2 AGG beinhaltet bereits
jetzt konkrete Unterstützungsmöglichkeiten. Die Aufgaben der ADS werden durch die Änderungen in Absatz 2
entsprechend Artikel 6 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 konkretisiert. In Nummer 4 wird
angeführt, dass die ADS auch über die Möglichkeiten einer psychologischen Unterstützung informieren kann.
Zusätzlich soll nach Nummer 5 eine Information über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften einer der EU-
weit als relevant festgestellten Ursachen für eine unzureichende Meldung und Verfolgung von Ansprüchen im
Diskriminierungsfall entgegenwirken, nämlich der Angst vor Repressalien. Im Arbeitsbereich der ADS werden
besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung, DGSVO, ABl. (EU) L 119 vom 4.5.2016, S. 1) verarbeitet, die schutzbedürftig sind.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f erster Halbsatz der
DGSVO verarbeitet werden, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
erforderlich ist. Die Vorschrift gilt nach Erwägungsgrund 52 der DGSVO auch für Verwaltungsverfahren und
außergerichtliche Verfahren. Personen, die die Beratung der ADS in Anspruch nehmen, sind entsprechende
Informationen über die Datenverarbeitung und den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 6
Artikel 10 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zur Zulässigkeit von Klagen sicherzustellen, dass
Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in Gerichtsverfahren, die die Umsetzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung betreffen, tätig zu werden. Nach Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund
30 der Richtlinie (EU) 2024/1500 soll die durch die Gleichbehandlungsstellen gewährte Unterstützung den
Betroffenen den Zugang zur Justiz erleichtern.
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 gibt den Mitgliedstaaten drei
Regelungsoptionen zur Beteiligung der Gleichbehandlungsstellen am Gerichtsverfahren, die die Einleitung eines
Gerichtsverfahrens im Namen der betroffenen Person, die Unterstützung der betroffenen Person oder die Einleitung
des Gerichtsverfahrens im eigenen Namen zum Schutz des öffentlichen Interesses umfassen. Mindestens eine
dieser Optionen ist im nationalen Recht umzusetzen, wobei die nationalen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund 30 der
Richtlinie (EU) 2024/1500 stellen klar, dass nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Bezug auf die
Zulässigkeit von Klagen und insbesondere die Voraussetzung des berechtigten Interesses nicht so angewendet
werden dürfen, dass die Gleichbehandlungsstellen daran gehindert werden könnten, ihr Recht zu handeln wirksam
wahrzunehmen.
Zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 wird das in der
nationalen Rechtsordnung prozessrechtlich anerkannte Institut der Beistandschaft gewählt. Die Beistandschaft
findet sich insbesondere in den beiden vom AGG abgedeckten Rechtsbereichen – dem Zivilrecht und dem
Arbeitsrecht. Dabei gilt entsprechend § 90 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 11 Absatz 6 Satz 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) das vom Beistand vorgetragene als Vortrag der Partei, falls diese nicht sofort
berichtigt oder widerruft. Beistandschaft kann nur im Einverständnis mit den Betroffenen erfolgen. Der Beistand
tritt neben der Partei zu ihrer Unterstützung auf, nicht an ihrer Stelle und bedarf daher keiner Vollmacht. Seine
Legitimation ergibt sich daraus, dass die Partei ihn im Prozess für sich vortragen lässt. Der Beistand darf mit
Wirkung für die Partei alle Prozesshandlungen vornehmen, zu denen die mündliche Verhandlung Anlass bietet
und die der Partei selbst auch gestattet sind. Das Gericht kann jedoch gegebenenfalls die Durchführung von
weiteren Prozesshandlungen des Beistands ablehnen, denn nach § 27 Absatz 6 Satz 2 AGG bleiben die Regelungen
der Vorschriften der Verfahrensordnungen unberührt, nach denen ungeeigneten Beiständen der weitere Vortrag
seitens des Gerichts untersagt werden kann. Hierbei ist insbesondere die Ausschlussmöglichkeit gemäß § 90
Absatz 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 3 ZPO zu berücksichtigen.
Innerhalb des antidiskriminierungsrechtlichen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit der Beistandschaft im Prozess
bereits in § 23 Absatz 2 AGG für bestimmte Antidiskriminierungsverbände vorgesehen. Auch bei der Einführung
der Beistandschaft der Antidiskriminierungsverbände handelte es sich um eine Umsetzung von europäischen
Vorgaben, die die Mitgliedstaaten aufforderten sicherzustellen, dass Verbände oder Organisationen sich entweder im
Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung zur Durchsetzung von Ansprüchen an
Gerichtsverfahren beteiligen können (so Artikel 7 Absatz 2 Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG, Artikel 9 Absatz 2 der
Rahmen-Richtlinie Beschäftigung 2000/78/ EG, Artikel 6 Absatz 3 der revidierten Gleichbehandlungsrichtlinie
wegen des Geschlechts 2002/73/EG, Artikel 8 Absatz 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts
außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG). Dieser Ansatz der Antirassismus- und der Gleichbehandlungsrichtlinien,
dass eine regelmäßig strukturell schwächere Partei bei der Wahrnehmung ihres Rechtsschutzes durch die
Unterstützung von Dritten gestärkt werden soll, wird durch die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500
fortgesetzt und dahingehend erweitert, dass über die Unterstützung durch Verbände hinaus mindestens die
Unterstützung der Gleichbehandlungsstellen im Gerichtverfahren in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen ist.
Die Unterstützung durch Verbände auf Seiten einer Partei im Gerichtsprozess ist im Rechtssystem in einigen
Bereichen auch außerhalb des Antidiskriminierungsrechts etabliert, wie im Behindertengleichstellungsrecht, im
Umweltrecht oder im Verbraucherschutzrecht. Die Beteiligung an Gerichtsverfahren zur Unterstützung einer
Partei durch öffentliche Stellen jedoch bedarf im Zuge der Richtlinienumsetzung der Erweiterung. Dass Behörden
diese Stellung grundsätzlich einnehmen können, zeigt sich auch in den im AGG relevanten Rechtsbereichen Zivil-
und Arbeitsrecht. So kann im Familienrecht das Jugendamt beispielsweise Beistand nach § 1712 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sein. Im Arbeitsrecht besteht mit § 25 des
Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sonderregelung, nach der die Arbeitsbehörde, in Vertretung für das Land,
zivilrechtliche Entgeltansprüche für in Heimarbeit Beschäftigte im Rahmen einer Prozessstandschaft geltend machen
kann. Den genannten Regelungsbereichen – Antidiskriminierungsrecht, Familienrecht und Heimarbeitsrecht – ist
gemein, dass sie das besondere Bedürfnis vulnerabler Personen oder von Personen in vulnerablen Situationen
nach Unterstützung bei der Wahrnehmung des Rechtsschutzes anerkennen. Die Konstellationen, in denen die
Unterstützung gewährt werden kann, sind geprägt von einer Ungleichheit der Machtverhältnisse. An dieser Stelle
setzen die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 an, indem sie für den Bereich Antidiskriminierung
durch die Beteiligung der Gleichbehandlungsstellen in Gerichtsverfahren einen Ausgleich für dieses Machtgefälle
einführen. Die ADS soll jedoch, anders als zum Beispiel das Jugendamt nach BGB oder die Arbeitsbehörde nach
HAG weder eine gesetzliche Vertretung ausüben, noch als Partei im Prozess auftreten können. Als reiner
Verfahrensbeistand wird sie nicht anstelle der Partei, sondern neben ihr und nur in der mündlichen Verhandlung tätig.
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt dazu die Ausübung der Aufgaben
des Beistands einzelnen der ADS zugewiesenen Beschäftigten. Dabei handelt es sich um einen behördeninternen
Organisationsakt. Da sich die Rechtsstellung des Beistandes nur auf die mündliche Verhandlung erstreckt, haben
Handlungen außerhalb der mündlichen Verhandlung, wie beispielsweise Zustellungen, gegenüber der Partei zu
erfolgen.
Da die ADS durch die bloße Unterstützung einer Partei nicht die Funktion der rechtsprechenden Gewalt ergreift,
wird dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Beistandschaft
entspricht auch dem Neutralitätsgebot. Die ADS leistet bereits nach geltender Rechtlage auf unabhängige Weise
Unterstützung für von Diskriminierung betroffene Personen und kann diese beraten. Die ADS kann auch nicht
verpflichtet werden, als Beistand aufzutreten. Die Auswahl aus den Fällen, in denen sie tätig wird, obliegt der
ADS selbst. Die Fälle müssen Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes betreffen. Die
ADS darf ihre Funktion nicht missbräuchlich ausüben; so muss die ADS eine Beistandschaft ablehnen, wenn sie
keine entsprechenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Diskriminierung sieht. Die ADS hat vor
Wahrnehmung der Beistandschaft den Fall neutral zu bewerten und unabhängig ihre Einschätzung zum Sachverhalt zu
treffen. Bei der Auswahl der Fälle, in denen die ADS als Beistand tätig wird, kann sie beispielsweise das Ausmaß,
Intensität, Dauer oder Wiederholung der Diskriminierung zugrunde legen. Auch die Bedeutung über den
Einzelfall hinaus kann eine auswahlleitende Erwägung sein. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 31 der
Richtlinie (EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund 30 der Richtlinie (EU) 2024/1500, der vorsieht, dass
Gleichbehandlungsstellen die Fälle, die sie in Gerichtsverfahren verfolgen wollen, auswählen können, um so zur korrekten
Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung beizutragen.
Zu Absatz 7
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sieht ein Recht der
Gleichbehandlungsstellen vor, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes
betreffen, Stellungnahmen zu übermitteln.
§ 27 Absatz 7 AGG regelt daher das Recht der ADS, im überparteilichen Interesse rechtliche Stellungnahmen zu
antidiskriminierungsrechtlichen Fragestellungen in gerichtlichen Verfahren auf Ersuchen des Gerichts
einzubringen. Ein Gericht kann die ADS um schriftliche oder mündliche Stellungnahme zu einer Rechtsfrage auffordern,
soweit es dies für sachdienlich erachtet. Damit wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Klärung bisher nicht
entschiedener Rechtsfragen zu leisten, insbesondere im Hinblick auf Fallkonstellationen, die in der
Beratungspraxis eine Rolle spielen, wie Fragen zum Anwendungsbereich des AGG oder zur Reichweite der
Rechtsfertigungsgründe. Das Gericht nimmt zugesandte schriftliche Stellungnahmen der ADS zur Kenntnis, sendet sie den Parteien
und Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme und berücksichtigt sie, soweit das Gericht diese als sachdienlich
erachtet.
Durch ein Handeln der ADS im überparteilichen Interesse wird klargestellt, dass die ADS in Ausübung ihrer
fachlichen Unabhängigkeit tätig wird und nicht die Interessen einer Partei vertritt.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind solche, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und in
einer Vielzahl von Fällen relevant werden können.
Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die ADS keine Stellungnahme in Verfahren abgeben darf, in denen sie eine
Beistandschaft übernimmt.
Zu Nummer 11
Zu § 27a (Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung)
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 legen einen Schwerpunkt auf die Aufarbeitung von
Diskriminierungen durch die Gleichbehandlungsstellen, die Sachverhaltsaufklärung und die Erzielung einer Lösung zur
Beendigung der Diskriminierung und Kompensation oder Wiedergutmachung zugunsten der Betroffenen. Die
Gleichbehandlungsstellen müssen dazu nach Artikel 7 der Richtlinien die Möglichkeit alternativer Streitbeilegung
bieten, nach Artikel 8 der Richtlinien Untersuchungen zur Aufklärung eines Sachverhaltes durchführen können
und nach Artikel 9 der Richtlinien Stellungnahmen oder Entscheidungen über den Sachverhalt und die daraus
folgende Schlussfolgerung über Vorliegen einer Diskriminierung abgeben können.
Diese Vorgaben werden durch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der ADS – nach Vorbild der
Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), die bei der oder dem Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet ist – zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten nach dem AGG umgesetzt. Die Schlichtungsstelle kann bei Beschwerden den Sachverhalt
aufklären und erhält zum Zugang zu Informationen und Dokumenten auffordern. Sie kann eine Stellungnahme
zur Abhilfe einer Diskriminierung unterbreiten, in der der Sachverhalt festgestellt und eine begründete
Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Diskriminierung enthalten ist. Mit dem Instrument der Schlichtung können Kosten
und Aufwand, die anderenfalls für ein in Betracht kommendes gerichtliches Vorgehen aufzubringen wären, für
alle Beteiligten vermieden und die Gerichte entlastet werden.
Die Schlichtungsstelle bietet ein neues Verfahren zur Streitbeilegung an. Organisatorisch in die ADS integriert,
arbeitet sie unabhängig von den anderen Einheiten der ADS und deren sonstigen Aufgaben zur Unterstützung der
von Diskriminierung Betroffenen. Damit wird einerseits die Weisungsfreiheit der Schlichtungsstelle in der
fachlichen Fallbearbeitung sichergestellt, andererseits die Vorgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 berücksichtigt, nach der die interne Struktur der Gleichbehandlungsstellen eine
unabhängige und unparteiische Ausübung ihrer Zuständigkeiten gewährleistet. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie
(EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 betonen die Bedeutung des
unparteiischen Handelns der Gleichbehandlungsstellen insbesondere bei der Durchführung von Untersuchungen, da den
Gleichbehandlungsstellen auch Aufgaben zukommen, die auf die Betroffenenunterstützung ausgerichtet sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass eine Schlichtungsstelle bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung eingerichtet wird. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach den §§ 7, 12, 16 oder 19
AGG außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstelle ist mit neutralen schlichtenden Personen zu besetzen.
Sie hat eine Geschäftsstelle. Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und handelt unparteiisch. Die Regeln des
Schlichtungsverfahrens sind zugänglich. Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens erhalten rechtliches Gehör,
das heißt, dass sie insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können. Die schlichtenden Personen und
die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen. Die in der Schlichtungsstelle beschäftigten Personen sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Es ist eine
barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, unter anderem sind
Dokumente auf Wunsch in einer für sie barrierefreien Form kostenfrei zugänglich zu machen. Das Nähere zu den
gesetzlichen Vorgaben nach Absatz 1 wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Vorgaben, um eine unparteiische Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten. Zur
Erfüllung der Aufgaben müssen die schlichtenden Personen eine ausreichende Eignung und Qualifikation wie die
Befähigung zum Richteramt, Erfahrungen im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer
Mediation nachweisen. Die schlichtenden Personen sind in Schlichtungsangelegenheiten nicht an Weisungen der
oder des Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung oder des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gebunden. Sprechen Gründe gegen die Unparteilichkeit einer Person, kann sie nicht
zur Schlichtung tätig werden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 erhält die oder der Einzelne die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen. Voraussetzung ist
die Darlegung, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein. In Betracht kommen damit Verstöße
gegen die §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG.
Satz 2 regelt, dass der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens in Textform nach § 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden kann. Für den Antrag ist ein
Formular vorzusehen, das die von einer Diskriminierung betroffene Person ausfüllen kann und welches das
Erfordernis der Textform erfüllt.
Zu Absatz 4
Nach Erhalt des Antrags übermittelt die Schlichtungsstelle eine Abschrift des Antrags zur Durchführung des
Schlichtungsverfahrens an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner.
In Satz 2 wird die Auswirkung des Schlichtungsverfahrens auf die Besonderheit der Geltendmachungsfrist für
Ansprüche nach dem AGG geregelt. Eine Geltendmachung im Sinne von § 15 Absatz 4 AGG oder § 21 Absatz 5
AGG erfolgt durch die Darlegung einer Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes sowie die
Individualisierung des Lebenssachverhaltes (BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 212/22). Der
Schlichtungsantrag muss diese Voraussetzungen erfüllen, indem er den Sachverhalt, beteiligte Personen und das verfolgte
Ziel zu bezeichnen hat. Näheres dazu ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 zu regeln. Eine vorherige direkte
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner durch die betroffene
Person ist nicht erforderlich, sofern die Antragsstellung innerhalb der Geltendmachungsfrist des § 15 Absatz 4
oder des § 21 Absatz 5 AGG erfolgt und die Übermittlung des Antrags innerhalb der Geltendmachungsfrist
veranlasst wird, sodass die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner Kenntnis von etwaigen Ansprüchen nach AGG
nehmen kann. Es ist auf den Umstand der Veranlassung der Übermittlung abzustellen, da dieser bei der
Schlichtungsstelle aktenkundig ist; insoweit kann der Rechtsgedanke des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB herangezogen
werden. Die Übermittlung ist veranlasst, wenn die Schlichtungsstelle den Antrag willentlich so in Richtung auf
die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner in den Verkehr gebracht hat, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf
mit Zugang bei der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu rechnen ist. Die Schlichtungsstelle dokumentiert
diesen Vorgang durch einen geeigneten elektronischen Zeitstempel. Die Sorge vor erneuter Diskriminierung oder
Maßregelung im Falle des Herantretens an die andere streitbeteiligte Seite ist einer der Hauptgründe, aus denen
sich Betroffene an die ADS wenden und um Unterstützung bitten. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
könnte auch gegenüber der Schlichtungsstelle den Anspruch einer diskriminierten Person sofort anerkennen,
sodass keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Anders als beispielsweise die den
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) zugrunde liegende
Richtlinie 2013/11/EU, sehen zudem weder die dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2004/43/EG,
2000/78/EG, 2002/73/EG, 2004/113 EG noch die hier umgesetzten Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 vor, dass die Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens davon abhängig gemacht werden darf, dass
der Anspruch bereits zuvor bei der gegnerischen Seite geltend gemacht wurde. Vielmehr benennen Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2004/43/EG und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2004/113/EG ausdrücklich als
Handlungsoption der Mitgliedstaaten, dass Ansprüche aus diesen Richtlinien in Schlichtungsverfahren geltend gemacht
werden können.
In Satz 3 wird durch eine Hemmungsregelung die Besonderheit des § 61b Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
berücksichtigt, der die Frist zur Klageerhebung auf Entschädigung nach § 15 AGG auf drei Monate, nachdem der
Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, begrenzt. Der Ablauf dieser Frist wird durch das laufende
Schlichtungsverfahren gehemmt. Gehemmt wird ausschließlich die Frist des § 61b ArbGG, da sich dieser auf die
Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG bezieht und dementsprechend dieser Anspruch Teil eines
Schlichtungsverfahrens sein kann. Andere Klagefristen, insbesondere die Klagefrist nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes,
werden nicht gehemmt. Die Hemmung für die Frist des § 61b ArbGG beginnt mit Veranlassung der Übermittlung
des Antrags. Dies gilt sowohl, wenn die antragstellende Person vorab ihre Ansprüche gegenüber der
Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner direkt innerhalb der Frist nach den §§ 15, 21 AGG geltend gemacht hat, als auch
wenn die Übermittlungsveranlassung nach Satz 2 die Geltendmachung darstellt. Die Fristhemmung endet, wenn
das Schlichtungsverfahren entsprechend Absatz 7 beendet ist. Die Regelung in Satz 3 ist zudem unionsrechtlich
erforderlich, um Artikel 7 Satz 4 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 Rechnung zu tragen.
Danach haben Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine ausreichende Frist besteht, um zu gewährleisten, dass den
Beteiligten Zugang zu einem Gericht nach der Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahren nicht
verwehrt ist. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche nach dem AGG wird während des
Schlichtungsverfahrens bereits aufgrund der Regelung des § 204 Absatz 1 Nummer 4a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt,
da die Schlichtungsstelle bei der ADS als staatliche Streitbeilegungsstelle zu betrachten ist, sodass insofern bereits
den Richtlinien Genüge getan ist und es keiner weiteren Regelung im Hinblick auf die Verjährungsfristen bedarf.
Satz 4 stellt klar, dass zur fristwahrenden oder -hemmenden Wirkung des Antrags die Vorschrift des § 167 der
Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung findet. Sollen durch die Übermittlung des Antrags die
Fristen der § 15 Absatz 4 oder § 21 Absatz 5 AGG gewahrt werden, tritt diese Wirkung demnach bereits mit
Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle ein, wenn die Übermittlung demnächst erfolgt. Danach muss die
oder der Zustellende, hier also die Antragstellerin oder der Antragsteller, alles seinerseits Erforderliche
unternommen haben, um eine zügige Zustellung, hier die Übermittlung des Antrags nach Satz 1, zu gewährleisten.
Verzögerungen im Geschäftsablauf der Schlichtungsstelle gehen nicht zu seinen Lasten (vgl. zu § 167 ZPO BGH, Urteil
vom 12.09.2019 – IX ZR 262/18). Um dem gegenüber sicherzustellen, dass größere Verzögerungen im
Geschäftsablauf nicht zu Lasten der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners gehen, wird geregelt, dass die Rückwirkung
des § 167 ZPO nicht eintritt, wenn zwischen dem Eingang des Antrags und dessen Übermittlungsveranlassung an
die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen liegt. In diesem Fall bleibt
für die Einhaltung der Geltendmachungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Schlichtungsstelle die
Übermittlung des Antrags veranlasst hat.
Eine Schlichtung nach § 27a kann nach Satz 5 nicht stattfinden, wenn der Rechtsweg bereits beschritten wurde.
Die bei der ADS eingerichtete Schlichtungsstelle weicht damit von anderen Schlichtungsstellen wie der nach § 16
BGG insoweit ab, als dass nach dem Beschreiten des Klageweges keine außergerichtliche Streitbeilegung vor der
Schlichtungsstelle durch eine gerichtliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens vorgesehen ist. Damit wird von
der Möglichkeit nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 Gebrauch gemacht,
der regelt, dass Mitgliedstaaten vorsehen können, dass keine Untersuchungen von Diskriminierung eingeleitet
oder fortgesetzt werden, während ein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist. Ist bereits Klage
erhoben, können sich Betroffene gegebenenfalls auf andere Weise durch die ADS unterstützen lassen, wie durch
Beistandschaft.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, dass die schlichtende Person im Verfahren auf eine Einigung der Beteiligten hinwirkt. Im Rahmen
des Schlichtungsverfahrens können die Beteiligten auch den Einsatz von Mediation wählen. Führt die
schlichtende Person eine Mediation durch, so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit Ausnahme des § 2
Absatz 1 des Mediationsgesetzes ergänzend anzuwenden. Einigen sich die Beteiligten beispielsweise im Rahmen
des Mediationsverfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits, entsteht zwischen ihnen eine vertragliche
Bindungswirkung.
Einigen sich die Beteiligten nicht, hat die schlichtende Person – nach Anhörung der Beteiligten im schriftlichen
Verfahren oder in einem Schlichtungstermin – einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, der geeignet ist, den
Streit der Beteiligten unter rechtlicher Würdigung des Sachverhalts angemessen beizulegen. Einigen sich die
Beteiligten darauf, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen, entsteht ebenfalls eine vertragliche Bindungswirkung.
Der Schlichtungsvorschlag stellt eine unverbindliche Stellungnahme im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 dar. Nach diesen Richtlinienvorgaben ist in den
Stellungnahmen die Einschätzung des Falles, einschließlich einer Feststellung des Sachverhaltes und einer
begründeten Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Diskriminierung, abzugeben und diese zu dokumentieren. In
Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 wird vorgegeben, dass
der Vorschlag konkrete Maßnahmen enthalten muss, um bei festgestellten Verstößen gegen den im AGG
konkretisierten Gleichbehandlungsgrundsatz Abhilfe zu schaffen und ein erneutes Auftreten zu verhindern. Es steht den
Beteiligten frei, den Schlichtungsvorschlag abzulehnen. Wenn sich die Beteiligten nicht beidseitig auf den
Schlichtungsvorschlag einigen, entfaltet er keine weitere rechtliche Bindungswirkung. Die Einzelheiten über das
Verfahren der Schlichtungsstelle soll in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt werden.
Satz 5 setzt Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 um, der
bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung von Untersuchungen festlegen, der den
Gleichbehandlungsstellen insbesondere wirksame Rechte auf Zugang zu erforderlichen Informationen und Dokumenten
einzuräumen hat. Um eine Schlichtung effektiv und in angemessener Weise betreiben zu können, müssen der
schlichtenden Person ausreichend Informationen zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, den
Diskriminierungsvorwurf zu prüfen und zu bewerten. Daher kann die schlichtende Person zur Bereitstellung ergänzender
Informationen und Dokumenten in dem Umfang auffordern, sofern diese zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich
ist. Sie kann ebenso beide Beteiligten auffordern, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Satz 6 dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 8 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und
(EU) 2024/1500. Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 gibt den Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen zu schaffen, der es den
Gleichbehandlungsstellen ermöglicht, den Sachverhalt aufzuklären. Er muss nach Vorgabe des Artikels 8
Absatz 2 Satz 3 auch geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit der Gleichbehandlungsstellen mit den zuständigen
öffentlichen Stellen vorsehen. Relevant wird diese Befugnis erst, wenn absehbar ist, dass zwischen den Beteiligten
keine Einigung auf anderem Wege erreicht werden kann und die schlichtende Person ohne weitere Auskünfte den
Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße feststellen kann, um der Verpflichtung eines begründeten
Schlichtungsvorschlags nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nachzukommen.
Satz 7 stellt klar, dass der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht auszurichten ist.
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verlangt zudem, dass der Rahmen der
Untersuchungsrechte die Wirksamkeit des Zugangs der Gleichbehandlungsstellen zu Informationen und
Dokumenten erfüllt. Da die allgemeinen Regelungen des AGG zum Rechtsschutz auch im Schlichtungsverfahren
Anwendung finden, wird die Regelung des § 22 AGG zur Beweislastverteilung entsprechend angewandt. Legt die
Antragstellerin oder der Antragsteller der Schlichtungsstelle Tatsachen dar, die einen Verstoß gegen die §§ 7, 12,
16 oder 19 AGG überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, so wird der Antragsgegnerin oder dem
Antragsgegner auferlegt, diesen Verstoß zu entkräften. Zur Anwendung gelangt § 22 AGG nur dann, wenn sich die
Beteiligten nicht im Verfahren einigen oder einer der Beteiligten nicht am Verfahren mitwirkt. Dann ist ein
Schlichtungsvorschlag durch die schlichtende Person unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung zu unterbreiten.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt, dass das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten unentgeltlich ist. Die Schlichtungsstelle erhebt
von den Beteiligten keine Gebühren oder Auslagen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 enthält Regelungen dazu, auf welche Weise das Schlichtungsverfahren endet.
Zu Nummer 1
Einigen sich die Beteiligten, beispielsweise im Rahmen einer Mediation, endet das Verfahren mit dieser Einigung.
Erkennt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner den Anspruch oder das Begehr der antragsstellenden Person
sofort an, ist dies als Einigung zu bewerten. Ebenfalls als Einigung zu betrachten ist die beidseitige Annahme des
Schlichtungsvorschlags nach Absatz 5. Das Nähere zu Frist und Form soll in der Rechtsverordnung nach Absatz 8
geregelt werden.
Zu Nummer 2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann den Schlichtungsantrag jederzeit ohne Angabe von Gründen
zurücknehmen. Die Schlichtungsstelle informiert die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner über die Rücknahme.
Zu Nummer 3
Stellt die schlichtende Person fest, dass keine Einigung möglich ist, etwa weil die Beteiligten nicht mitwirken,
erklärt sie das Schlichtungsverfahren für beendet.
Für den Fall, dass keine gütliche Einigung der Beteiligten erzielt werden konnte, ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller eine entsprechende Bestätigung darüber zu übermitteln. Wie für das gesamte Schlichtungsverfahren
wird hier eine bürokratiearme Ausgestaltung gewählt, die zwar Textform umfasst, aber keine förmliche
Zustellung erfordert. Die Bestätigung über das Scheitern des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist als Bescheinigung
nach § 15a Absatz 3 Satz 3 EGZPO zu betrachten.
Zu Absatz 8
Absatz 8 ermächtigt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Nähere durch
eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Diese bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bestimmungen
der Rechtsverordnung sollen die Angaben über die Organisation und Besetzung der Schlichtungsstelle regeln.
Insbesondere sollen Festlegungen über die Qualifikation und Unabhängigkeit der schlichtenden Personen
getroffen werden, die zur Erfüllung der Schlichtungsaufgaben erforderlich sind und zur Sicherung sachgerechter
Bewertungen der Streitigkeit dienen. Zudem sind Einleitung, Ablehnung, Ablauf Durchführung und Beendigung
eines Schlichtungsverfahrens zu konkretisieren. Vor allem zur Entlastung der Schlichtungsstelle und zum Schutz
vor Missbrauch sind Gründe für die Ablehnung eines Schlichtungsantrags oder die Beendigung des
Schlichtungsverfahrens festzulegen. So sollte ein Antrag abgelehnt werden, wenn er offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
ist oder mutwillig erscheint. Zudem soll die Verordnung Angaben zum Ersatz von Reisekosten enthalten, die
anfallen können, wenn die schlichtende Person die Beteiligten zu einer mündlichen Erörterung in die
Schlichtungsstelle einlädt, weil sie den gemeinsamen direkten Austausch zwischen den streitbeteiligten Personen als
zweckdienlich für die Erreichung einer einvernehmlichen Lösung erachtet. Dafür notwendige Reisekosten, die
Antragssteller und -gegner entstehen, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des
Bundesreisekostengesetzes übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden.
Außerdem hat die Verordnung zur Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500
Vorgaben zu Veröffentlichungen der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle (Artikel 9 Absatz 3) und
Folgemaßnahmen im Anschluss an Stellungnahmen im angenommenen Schlichtungsvorschlag, wie zum Beispiel
Rückmeldepflichten (Artikel 9 Absatz 2 Satz 2), zu treffen.
Die Rechtsverordnung dient der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten. Sie wird auf der Internetseite der
Schlichtungsstelle veröffentlicht.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Im Rahmen der Vorgaben zur strategischen Planung nach Artikel 17 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 wird das Erfordernis eines Arbeitsprogrammes aufgestellt. Da die Richtlinien den vom
Arbeitsprogramm abzudeckenden Zeitraum offenlassen, bietet es sich an, die nationale Regelung zur Amtszeit der oder des
Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung zu Grunde zu legen und ihre oder seine Befugnisse um die
Erstellung des Arbeitsprogrammes für die ADS zu erweitern. Das Arbeitsprogramm soll die Planungen der
Schwerpunkte der oder des Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung für die jeweilige Amtszeit
erkennen lassen und dient damit der Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Zu Buchstabe b
Artikel 15 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 regelt, dass es ein Verfahren geben muss, das
sicherstellt, dass die Regierung und zuständige Behörden die Gleichbehandlungsstellen zu Rechtsvorschriften,
Politik, Verfahren und Programmen im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den
Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultieren. Diese Vorgabe ist bereits
weitestgehend durch die bisherige Regelung in § 28 AGG erfüllt. Bereits jetzt veröffentlicht die ADS
Stellungnahmen mit anlassbezogenen Einschätzungen und Vorschlägen zu Vorhaben der Bundesregierung auf ihrer
Internetseite. Artikel 15 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 regelt neben dem Recht der
Gleichbehandlungsstellen, Empfehlungen an die Regierung auszusprechen, zudem das Recht, Rückmeldungen auf diese
zu verlangen. Satz 3 wird um dieses Umsetzungserfordernis ergänzt. Das Verlangen auf Rückmeldung ist
einzelfallbezogen und angemessen auszuüben.
Die neuen Sätze 4 und 5 dienen der Klarstellung, dass eine Veröffentlichung von Stellungnahmen zu Vorhaben
der Bundesregierung, zu denen der oder die Unabhängige Bundesbeauftrage für Antidiskriminierung beteiligt
wurde, nur erfolgen darf, soweit deren Inhalte bereits allgemein zugänglich sind. Der Prozess der Willensbildung
innerhalb der Bundesregierung soll nicht beeinträchtigt werden. Dies betrifft beispielsweise die frühzeitige
Beteiligung der ADS bei Gesetzentwürfen, solange diese noch nicht veröffentlicht wurden. Veröffentlicht werden
sollen weiterhin nur die Stellungnahmen und Empfehlungen der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung, nicht jedoch die Rückmeldung der Bundesregierung zu den Empfehlungen.
Zu Buchstabe c
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 13
Der Inhalt des Artikels 14 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, der die Zusammenarbeit der
ADS mit anderen Stellen regelt, wird unter anderem durch § 29 AGG bereits weitestgehend umgesetzt. Durch die
Änderung wird klargestellt, dass die ADS auch Einrichtungen, die auf internationaler Ebene zum Schutz vor
Diskriminierungen tätig werden, bei ihrer Tätigkeit einbeziehen soll.
Zu Nummer 14
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer II.5. verfügte
Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird nachvollzogen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes)
Artikel 2 sieht vor, dass das in § 27a AGG vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht auf den in § 6 des Gesetzes
über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) geschützten Personenkreis, unter anderem
Soldatinnen und Soldaten, anwendbar ist. Dies trägt den militärischen und damit verbunden organisatorischen
Besonderheiten Rechnung.
Die Bundeswehr besitzt eine Vielzahl – auch gesetzlich geregelter – Möglichkeiten und sogar Verpflichtungen,
die vom AGG avisierte „außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten“ durchzuführen und hat hierzu unter
anderem ein eigenes, gesetzlich geregeltes Beschwerderecht, gesetzliche Rechte und Pflichten im Umgang der
Soldatinnen und Soldaten miteinander, wie beispielsweise die Pflicht zur Fürsorge oder die Pflicht zur
Kameradschaft. Darüber hinaus steht allen Soldatinnen und Soldaten mit dem Amt des oder der Wehrbeauftragten ein
externes, parlamentarisches Kontrollorgan zur Verfügung. § 1 Absatz 3 SoldGG konkretisiert beispielsweise die
im Soldatengesetz (SG) normierte Fürsorgepflicht des oder der Vorgesetzten (§ 10 Absatz 3 SG) und des
Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 SG) dahingehend, dass insbesondere Soldatinnen und Soldaten mit Vorgesetzten- und
Führungsaufgaben, aufgefordert sind, am Ziel mitzuwirken, Diskriminierungen zu verhindern und zu beseitigen.
Zudem begründen die in den §§ 7 und 8 SoldGG normierten Diskriminierungsverbote zugleich Dienstpflichten im
Sinne des § 23 Absatz 1 SG. Verstöße gegen die genannten Diskriminierungsverbote können im Rahmen von
§ 10 Absatz 3 SoldGG als Dienstvergehen nach der Wehrdisziplinarordnung geahndet werden.
Disziplinarvorgesetzte sind bereits jetzt gemäß § 32 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.
Sinn und Zweck des in § 27a AGG vorgesehenen Schlichtungsverfahrens werden somit durch bereits bestehende
Maßnahmen innerhalb der Bundeswehr umfassend umgesetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung)
Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EGZPO kann durch Landesgesetz die Zulässigkeit einer Klage über
Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG davon abhängig gemacht werden, dass ein außergerichtlicher Güteversuch
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle stattgefunden hat. Den
Beteiligten ist es nicht zuzumuten, zwei außergerichtliche Güteversuche vor Erhebung einer Klage durchzuführen.
Die Änderung in § 15a Absatz 3 Satz 2 sieht daher vor, dass im Falle eines Schlichtungsverfahrens bei der
Schlichtungsstelle der ADS kein erneuter Einigungsversuch vor Klageerhebung unternommen werden muss. Die
Schlichtungsstelle bei der ADS stellt ähnlich der in Absatz 3 Satz 2 aufgezählten Gütestellen eine spezialisierte
Gütestelle dar. Dadurch kann sie die auf Landesebene eingerichteten Gütestellen entlasten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichten die Mitgliedstaaten, diesen Richtlinien bis zum
19. Juni 2026 nachzukommen. Daher sind die der Umsetzung dieser Richtlinien dienenden Bestimmungen zu
diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
Zu Absatz 2
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Anpassung des geltenden Rechts an die schon in Kraft
befindlichen Richtlinien. Sie sind daher schon nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Gesetzentwurf)