Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 282/26
07.05.26 BRFuss
FSFJ - AIS - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18. August 2006 wurden die
vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG
und 2006/54/EG) umgesetzt und ein einheitliches Regelwerk zum Schutz vor
Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts
geschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung
gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden. Dadurch soll das AGG
zu einem modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes
weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft
gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert.
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen hat die Europäische Kommission als
unzureichend beanstandet und am 11. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Darin mahnt sie an, dass die Richtlinie
keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich in quantitativer Hinsicht zulasse. Insofern sei
die Vereinbarkeit des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 Absatz 1 Nummer 1
AGG mit der Richtlinie in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ aufgrund der darin
vorgenommenen Beschränkung auf Massengeschäfte zweifelhaft. Weiterhin entspreche die
Einschränkung des Benachteiligungsverbots bei Mietverhältnissen durch die
Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG unterhalb eines Schwellenwertes von 50 vermieteten
Wohnungen nicht den Vorgaben der Richtlinie. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der
Schutz vor Diskriminierung klarer und effektiver ausgestaltet und den Bedenken der
Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG durch
Änderung der maßgeblichen Vorschriften im AGG Rechnung getragen werden.
Zugleich dient dieses Gesetz der Umsetzung der folgenden zwei Richtlinien, die das
Europäische Parlament und der Rat der EU aufbauend auf den vier europäischen
Gleichbehandlungsrichtlinien und gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (Artikel 19 und Artikel 157 AEUV) zur Konkretisierung der Anforderungen an die
Arbeitsweise der Antidiskriminierungs- oder Gleichbehandlungsstellen beschlossen
haben:
Fristablauf: 18.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
– die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für
Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer
Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in
Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im
Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und
2004/113/EG (ABl. L 2024/1499, 29.5.2024), die zuletzt geändert wurde am 18.
Oktober 2024 (ABl. L 2024/90630) sowie
– die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der
Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L
2024/1500, 29.5.2024).
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sind am 18. Juni 2024 in Kraft
getreten. Sie sind bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-
Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5,
10 und 16 der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung
Das in § 19 AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot soll in mehrfacher
Hinsicht angepasst werden. Im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren soll die
Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran
anknüpfende Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von
Wohn-raum in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ durch Einführung eines neuen
speziellen Diskriminierungsverbots in § 19 Absatz 2 AGG gegenstandslos werden.
Des Weiteren soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen
erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die Präklusionsfrist zur Geltendmachung der
Ansprüche nach dem AGG von zwei auf vier Monate verlängert. Die Regelung zur
zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung in
Beschäftigungsverhältnissen wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die
Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen.
Der Gesetzentwurf dient zudem der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 in das nationale Recht, soweit das nationale Recht den
Vorgaben noch nicht entspricht. Dem Umsetzungsbedarf wird durch Änderungen im AGG
nachgekommen durch
– die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Diskriminierungssachverhalte prüft und
Schlichtungsvorschläge unterbreitet,
– die Beteiligungsmöglichkeiten der ADS in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen
betreffen, durch Beistandschaft oder das Einreichen einer Stellungnahme auf
Ersuchen des Gerichts und
– die Verbesserung des Zugangs zur ADS und zu ihren Dienst- und Beratungsleistungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Ausgestaltung der ADS Mehrausgaben in
Höhe von etwa 927 000 Euro pro Jahr und von einmalig etwa 155 000 Euro. Der
entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird vollständig und dauerhaft im
Einzelplan 17 des BMBFSFJ gegenfinanziert.
Belastungen sollen durch spätere Maßnahmen kompensiert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der Einführung der Nutzungsmöglichkeit eines neuen Schlichtungsverfahrens in
Diskriminierungsfällen im Anwendungsbereich des AGG erhöht sich der
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus der Teilnahme an Schlichtungsverfahren entsteht der Wirtschaft geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen geringfügige laufende Bürokratiekosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 693 000 Euro bei
der ADS. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 200 000 Euro. Dieser
haushaltswirksame Erfüllungsaufwand entfällt vollständig auf den Bund.
F. Weitere Kosten
Der ADS entstehen weitere Kosten in Höhe von jährlich rund 320 000 Euro.
Für die Gerichte der Länder kann es aufgrund der verbesserten
Rechtsschutzmöglichkeiten zu einer Steigerung der zu bearbeitenden Verfahren kommen. Gleichzeitig können die
Neuregelungen auch zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Insofern sind in der
Summe lediglich geringfügige Auswirkungen zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau oder direkte Kosten für die Wirtschaft
sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 282/26
07.05.26 BRFuss
FSFJ - AIS - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Frist zur Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben teilweise am 19. Juni 2026 endet. Ein zügiges
Inkrafttreten des Gesetzes ist erforderlich, um einerseits eine Verurteilung der
Bundesrepublik Deutschland in einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren der
Europäischen Kommission abzuwenden und andererseits ein weiteres
Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik
Fristablauf: 18.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Deutschland zu vermeiden. Dies setzt einen zeitnahen Beginn der
parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag voraus.
Federführend sind das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „in Bezug auf § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4“ gestrichen.
3. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die
ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung
zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft
oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht nach der Art der Tätigkeit
oder der Umstände ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
• Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1499 vom 7.
Mai 2024 (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024; 2024/90630, 18.10.2024, 2026/90006, 9.1.2026) geändert
worden ist,
• Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen
im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der
Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und
Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L,
2024/1499, 29.5.2024; 2024/90630, 18.10.2024, 2026/90006, 9.1.2026),
• Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von
Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien
2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024,2026/90006, 9.1.2026).
„§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Lebensalters“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Alters“ durch die Angabe „Lebensalters“
ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“
ersetzt.
5. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Alters“ durch die
Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und
Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 5 bis 8 unzulässig. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei
der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person
geschlossen werden, unzulässig.“
7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Alters“ durch die
Angabe „Lebensalters“ ersetzt.
8. In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „für“ die Angabe „Bildung,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet ihre Leistungen
unentgeltlich an. Sie trifft wirksame Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen, um
einen gleichen und barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewährleisten.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben,
4. über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informieren,
5. über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und den Schutz
personenbezogener Daten informieren.“
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist befugt, in gerichtlichen
Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen,
als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der
Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer
Vortrag untersagt werden kann, bleiben unberührt. Die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt die Ausübung der Aufgaben des
Beistands einzelnen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zugewiesenen
Beschäftigten.
(7) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in gerichtlichen
Verfahren, die Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes betreffen, im
überparteilichen Interesse auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung, Stellungnahmen abgeben. Übernimmt die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beistandschaft nach Absatz 6, darf sie in diesem
Verfahren keine Stellungnahme nach Satz 1 abgeben.“
11. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:
„§ 27a
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach
§§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet. Die Schlichtungsstelle wird mit neutralen
schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der
Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten,
insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle
Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im
Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
(2) Die schlichtenden Personen haben die Befähigung zum Richteramt. Sie sollen
über Erfahrungen im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer
Mediation verfügen. Die schlichtenden Personen sind fachlich unabhängig und bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Eine schlichtende Person darf
nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Sie ist verpflichtet,
Umstände, die die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können,
unverzüglich offen zu legen.
(3) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu
sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens stellen. Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei
der Schlichtungsstelle gestellt werden.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt zur Durchführung des
Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den
Antragsgegner. Wird die Übermittlung innerhalb der Frist des § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5
veranlasst, ist die Voraussetzung der Geltendmachung des Anspruches wegen
Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erfüllt. Die Veranlassung der Übermittlung
des Antrags hemmt den Lauf der Frist nach § 61b Absatz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. § 167 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend, sofern die Übermittlung des Antrags innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tag des Eingangs veranlasst wird. Ist wegen der behaupteten
Rechtsverletzung ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, kann kein
Schlichtungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung der Beteiligten hin. Bei Zustimmung der Beteiligten kann dies den Einsatz von
Mediation umfassen. Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande,
unterbreitet die schlichtende Person eine unverbindliche Stellungnahme zur Beilegung
der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag). Der Schlichtungsvorschlag beinhaltet eine
Sachverhaltsfeststellung sowie eine rechtliche Bewertung und enthält Vorschläge zur
Abhilfe der Rechtsverletzung, sofern die Schlichtungsstelle einen Verstoß gegen die
§§ 7, 12, 16 oder 19 feststellt. Sofern für den Schlichtungsvorschlag erforderlich, kann
die schlichtende Person die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur
Bereitstellung ergänzender Informationen und Dokumente oder zur Stellungnahme auffordern.
Sofern zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich, kann die schlichtende Person sich an
andere zuständige öffentliche Stellen wenden und Auskunft verlangen. Der
Schlichtungsvorschlag ist am geltenden Recht auszurichten. § 22 findet Anwendung.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit
1. der Einigung der Beteiligten,
2. der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder
3. der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine
Bestätigung an die Beteiligten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der
Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere
Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die
Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der
Schlichtungsstelle.“
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt
ein Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit fest.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und nach Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, Stellungnahmen mit
Empfehlungen zuleiten und Rückmeldungen zu diesen Empfehlungen verlangen.
Eine Stellungnahme kann veröffentlicht werden, wenn die Bundesregierung zu
dem Vorhaben bereits Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine
Bezugnahme auf unveröffentlichte Informationen oder Dokumente der
Bundesregierung ist auszuschließen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
13. In § 29 wird nach der Angabe „die auf“ die Angabe „internationaler,“ eingefügt.
14. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor der Angabe „Familie“ die Angabe
„Bildung,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897, 1904), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17 wird nach der Angabe „findet“ die Angabe „mit Ausnahme des § 27a“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozeßordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung ein der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15a Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Innung“ die Angabe „oder die
Schlichtungsstelle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 bis 9 Buchstabe b und Nummer 14 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. materiell-rechtliche Änderungen
Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Mit ihm
wurde, teilweise über die Vorgaben der vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
(2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG) hinaus, ein einheitliches
Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des
Arbeits- und Zivilrechts geschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen wirkungsvoller ausgestaltet,
Unklarheiten bei der Rechtsauslegung behoben sowie die Rechtsdurchsetzung gestärkt
werden. Dadurch soll das AGG zu einem modernen, effektiven und umfassenden
Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer
vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung nachhaltig
sichert.
Hierzu wird zunächst bei den Diskriminierungsmerkmalen in § 1 AGG der Begriff des
„Alters“ durch den des „Lebensalters“ ersetzt, um der Fehlvorstellung vorzubeugen, dass
lediglich eine Benachteiligung wegen eines „hohen Alters“ unzulässig sei.
Ferner hat die Europäische Kommission die im AGG erfolgte Umsetzung der Richtlinie
2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen als unzureichend beanstandet und am 11. Dezember 2015 ein
Vertragsverletzungsverfahren (Nummer 2012/2172) gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen diese Bedenken ausgeräumt werden. Der
Anwendungsbereich der RL 2004/113/EG erfasst gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der
Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten
Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat-
und Familienlebens angeboten werden. Die im deutschen Recht in § 19 Absatz 1 Nummer
1 AGG vorgenommene Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf
Schuldverhältnisse, die typischerweise „zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl
von Fällen“ zustande kommen, sieht Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz
1 der Richtlinie in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ nicht vor. Nach Aussage der
Europäischen Kommission lasse die Richtlinie keine Ausnahmen in quantitativer Hinsicht zu.
Auch sieht die Europäische Kommission in der sogenannten Kleinanbieterklausel des § 19
Absatz 5 Satz 3 AGG eine Abweichung von dem von der Richtlinie vorgeschriebenen
Diskriminierungsschutz.
Darüber hinaus wurden Hürden bei der praktischen Anwendung des AGG im Hinblick auf
die Durchsetzung von diskriminierungsbezogenen Ansprüchen festgestellt. Vor diesem
Hintergrund soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen in
verschiedener Hinsicht erleichtert werden. § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 5 Satz 1
AGG sehen vor, dass Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten
geltend gemacht werden müssen. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
rassistische Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) und
mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft haben mehrfach die Notwendigkeit einer
Verlängerung der Präklusionsfristen geltend gemacht. Eine Verlängerung der Präklusionsfrist
war außerdem Teil des in der 19. Legislaturperiode vom Kabinettausschuss zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus verabschiedeten und am 2. Dezember 2020
vom damaligen Bundeskabinett beschlossenen Maßnahmenkatalogs.
Die Anpassung der Kirchenklausel in § 9 Absatz 1 AGG trägt der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts
zur Unanwendbarkeit des geltenden § 9 Absatz 1 Alternative 1 AGG Rechnung. Die
Herstellung des für die zulässige unterschiedliche Behandlung notwendigen Tätigkeitsbezugs
kann durch die hier vorgesehene geringfügige Änderung erfolgen, indem beide Alternativen
(Selbstbestimmungsrecht und Tätigkeitsbezug) verbunden werden.
Des Weiteren wurde Bedarf für sprachliche Klarstellungen und Nachjustierungen
festgestellt, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen bzw. zu verbessern.
2. Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2018/951 vom 22. Juni 2018 zu
Standards für Gleichstellungsstellen festgestellt, dass der Wortlaut der europäischen
Gleichbehandlungsrichtlinien (2000/43/EG, 2004/113/EG, 2006/54/EG, 2010/41/EU) den
Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf Struktur und
Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen lasse. Dies habe dazu geführt, dass hinsichtlich des
Mandats, der Befugnisse, Strukturen, Ressourcen und praktischen Arbeitsweise der in den
Mitgliedstaaten eingerichteten Gleichbehandlungsstellen erhebliche Unterschiede
bestünden. Dieses vielfältige System von Gleichbehandlungsstellen trage zu einem
unterschiedlich ausgeprägten Diskriminierungsschutz in den Mitgliedstaaten bei.
Die Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2018/951 sollte sicherstellen, dass die
Gleichbehandlungsstellen ihr volles Potenzial ausschöpfen, einen wirksamen Beitrag zur
Durchsetzung aller Gleichbehandlungsrichtlinien leisten und von Diskriminierung
Betroffene beim Zugang zum Recht unterstützen können. Die Empfehlung hat jedoch nur eine
begrenzte Wirkung entfaltet (COM(2021)139 final, S. 17). Da die Maßnahmen nicht
wirksam genug gewesen sind, um den Diskriminierungsschutz mit Hilfe der
Gleichbehandlungsstellen zu stärken, hat die Kommission zwei Richtlinienvorschläge am 7. Dezember 2022
vorgestellt, die EU-weite Standards für Gleichbehandlungsstellen vorsehen. Diese
Vorschläge sind nach Verhandlungen im Rat vom Parlament gebilligt und im Rat der
Europäischen Union am 7. Mai 2024 mit breiter Zustimmung beschlossen worden.
Es sind dies
a) die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für
Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen
ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen
in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und
Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und
der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien
2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L 2024/1499 vom 29.5.2024, S. 1), die zuletzt
geändert wurde am 18. Oktober 2024 (ABl. L 2024/90630) sowie
b) die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der
Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und
Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU
(ABl. L 2024/1500 vom 29.5.2024, S. 1).
Die beiden Richtlinien verfolgen das Ziel, durch die Verbesserung der Wirksamkeit der
Gleichbehandlungsstellen den Diskriminierungsschutz in Europa zu stärken,
Gleichbehandlung zu fördern und Unterstützung für von Diskriminierung Betroffene unionsweit zu
gewährleisten. Dazu sehen die Richtlinien insbesondere vor, dass die
Gleichbehandlungsstellen
– bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig
sind,
– befugt sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung von
Gleichbehandlung durchzuführen, Diskriminierungsbeschwerden entgegennehmen
und von Diskriminierung Betroffene unterstützen können sowie gleichen und
barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen gewähren,
– Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung und einen Rahmen zur Aufklärung eines
Sachverhaltes bei Diskriminierungsbeschwerden bieten und
– Berichte über ihre Tätigkeit und Berichte mit Empfehlungen für ihren Staat
veröffentlichen dürfen.
Darüber hinaus legen die Richtlinien fest, dass
– von Diskriminierung Betroffene bei Rechtsstreitigkeiten vor Gericht Unterstützung
erhalten und
– die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Haushaltsverfahren die Ressourcen zur
Ausstattung der Gleichbehandlungsstellen sicherstellen, die sie für ihre
Aufgabenerfüllung benötigen.
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sind am 18. Juni 2024 in Kraft getreten
und bis zum 19. Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Beide Richtlinien sind
hinsichtlich des Regelungsgehalts weitgehend inhaltsgleich, betreffen jedoch unterschiedliche
Regelungsbereiche. In Deutschland beziehen sich die Vorgaben der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die
nach Maßgabe der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien als nationale
Gleichbehandlungsstelle benannt wurde. Ihre Rechte und Pflichten sind auf die in den Richtlinien für
Gleichbehandlungsstellen festgelegten EU-weiten Standards anzupassen, soweit sie hinter
den dort genannten Anforderungen zurückbleiben. Die ADS als die auf Bundesebene für
den Schutz vor Diskriminierung zentrale Stelle kann somit zu einem wirksameren
Diskriminierungsschutz in Deutschland beitragen.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
dient und trägt zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziel 10 (Unterziel 10.3)
bei, Ungleichheiten zu reduzieren. Er leistet außerdem einen Beitrag zur Erreichung der
Unterziele 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, den gleichberechtigten Zugang aller zur
Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Zudem wird mit dem Entwurf die Gleichheit von
Geschlechtern gefördert (Nachhaltigkeitsziel 5, Unterziel 5.1).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen bei den Diskriminierungsmerkmalen
Der Entwurf ersetzt aus Klarstellungsgründen den Begriff des „Alters“ durch „Lebensalter“.
2. Änderung der Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der
Religion oder Weltanschauung
Die Regelung in § 9 Absatz 1 AGG, die es unter bestimmten Voraussetzungen Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihnen zugeordneten Einrichtungen erlaubt,
Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln, soll
vor dem Hintergrund der höchstrichterlich festgestellten Unanwendbarkeit des § 9 Absatz 1
Alt. 1 AGG angepasst werden. Dies dient der Rechtsbereinigung und der Klarstellung in der
Rechtsanwendung.
3. Verbesserte Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung
Um die festgestellten Hürden bei der Geltendmachung diskriminierungsbezogener
Ansprüche abzubauen und somit die individuelle Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, werden die
Präklusionsfristen in den §§ 15 Absatz 4 Satz 1 und 21 Absatz 5 Satz 1 AGG von zwei auf
vier Monate verlängert.
4. Änderung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots
Vor dem Hintergrund des seitens der Europäischen Kommission im Hinblick auf die
Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens ist eine
Anpassung des in § 19 AGG verankerten zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots erforderlich.
Hierzu soll in § 19 Absatz 2 Satz 2 AGG ein neues Diskriminierungsverbot im Hinblick auf
das Merkmal „Geschlecht“ eingefügt werden. Damit soll die Beschränkung des § 19 Absatz
1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des
§ 19 Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal
„Geschlecht“ gegenstandslos werden.
5. Sprachliche Klarstellung und Nachjustierungen
Es wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen einer Schwangerschaft oder
Mutterschaft im gesamten Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare Benachteiligung
wegen des Geschlechts darstellt. Außerdem soll der Begriff der sexuellen Belästigung auf alle
Benachteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 AGG ausgeweitet werden.
6. Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Im AGG sind die Einrichtung, Ausstattung, Aufgaben und Befugnisse der ADS geregelt.
Teilweise sind damit bereits die in den Richtlinien vorgegebenen Standards erreicht,
insbesondere betreffend der übergreifenden Zuständigkeit für alle in § 1 AGG aufgezählten
Diskriminierungsmerkmale, der unentgeltlichen Beratung in Diskriminierungsfällen, der
unabhängigen Leitung der ADS durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und ihres oder seines Beteiligungsrechts
bei allen Vorhaben der Bundesregierung, die den Bereich Antidiskriminierung berühren.
Bisher nicht ausreichend im AGG abgebildet sind vor allem die Vorgaben und Erwägungen
der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, die sich auf die Instrumentarien der
Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Ansprüche der von Diskriminierung
Betroffenen beziehen.
Mit dem Gesetzentwurf wird durch die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens eine
niedrigschwellige Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingeführt
Mit dem Gesetzentwurf werden die Möglichkeiten für Rechtsschutz im Diskriminierungsfall
erweitert. Die ADS erhält Beteiligungsmöglichkeiten in Gerichtsverfahren, die
Diskriminierungen betreffen, durch Beistandschaft oder das Einreichen einer Stellungnahme auf
Ersuchen des Gerichts. Auch sollen Menschen, die eine Diskriminierungserfahrung erleiden,
einfacher auf die Beratungs- und Dienstleistungen der ADS zugreifen können, indem
wirksame Maßnahmen für einen gleichen und barrierefreien Zugang geschaffen werden.
Insgesamt werden mit diesen Regelungen insbesondere die Möglichkeiten für von
Diskriminierung betroffene Personen gestärkt, sich gegen Diskriminierungen zu wenden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich
zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternative Maßnahmen zu der geplanten Gesetzesänderung sind nicht ersichtlich. Die
vorgesehenen Anpassungen des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 AGG
verfolgen das Ziel, die Vorgaben der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG umzusetzen und
den zwingenden europäischen Vorgaben auf verbesserte Weise Geltung zu verschaffen.
Die Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) dienen
der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500.
Die übrigen Änderungen dienen dem Ziel, die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu
verbessern und sprachliche Klarstellungen sowie Nachjustierungen vorzunehmen. Die
gewählten Mittel passen sich zwanglos in den Rahmen bestehender Instrumente ein und
versprechen bei möglichst geringen Eingriffen ein großes Maß an Effizienz.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 stützt sich zuvörderst auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren und
Rechtsberatung) und bezüglich der Regelungen zum Diskriminierungsschutz Beschäftigter
auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitsschutzes).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Soldatinnen- und Soldaten-
Gleichbehandlungsgesetz) folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Verteidigung). Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 3 (Gesetz, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Gesetzentwurf
dient der Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht.
VII. Gesetzesfolgen
Der Entwurf zielt auf die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, um einen
effektiveren Schutz vor Diskriminierung bundesweit zu gewährleisten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zielen vorrangig darauf ab,
die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 umzusetzen. Eine
formale Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist damit nicht verbunden. Allerdings trägt die
Einrichtung der Schlichtungsstelle beziehungsweise die außergerichtliche alternative
Streitbeilegung zu einer Vereinfachung bei, da aufwändigere Gerichtsverfahren voraussichtlich
in einigen Fällen vermieden werden. Dies kann langfristig zu einer Entlastung der Gerichte
führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in Form der
Sustainable Development Goals (SDGs) und der Bestrebungen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Durch die Förderung von Gleichbehandlung soll erreicht werden, dass
alle Menschen die gleichberechtigte Chance erhalten, sich an der wirtschaftlichen
Entwicklung zu beteiligen und am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfassend
und diskriminierungsfrei teilzuhaben. Die Reduzierung von Ungleichheit (SDG 10) ist mithin
wesentliches Element dieses Vorhabens. Die Aufgabe, Benachteiligungen zu verhindern
oder zu beseitigen obliegt der ADS, die mit diesem Gesetz gestärkt wird. Der Zugang zu
Beratung und Rechtsschutz für von Diskriminierung Betroffene wird verbessert und
Ungleichheiten werden abgebaut. In Umsetzung der Richtlinien 2004/113/EG und (EU)
2024/1500 wird mit diesem Gesetz auch die Geschlechtergleichheit (SDG 5) gefördert. Die
Kompetenz der ADS umfasst das Merkmal „Geschlecht“, sodass mit ihrer Stärkung der
Abbau jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorangetrieben wird. In diesem
Kontext zusätzlich relevant ist die ausdrückliche Aufgabe der ADS, Eltern oder pflegende
Angehörige bei der Geltendmachung bestimmter Ansprüche zu unterstützen, und die
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege und Beruf zu verbessern. Außerdem leistet der Entwurf
einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 16 “Friedliche und inklusive Gesellschaften für
eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Mit dem
Gesetzentwurf wird das Mandat zur Streitbeilegung in Diskriminierungsfällen ausgeweitet,
indem eine Schlichtungsstelle als weiteres Angebot für einen niedrigschwelligen Zugang zum
Recht eingerichtet wird. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die
Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Betroffene verbessert. Damit berücksichtigt der
Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren
integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030
von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt ebenfalls den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS. Insbesondere wird das
Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung durch die vorgesehenen Änderungen in seiner
Ausprägung des sozialen Zusammenhalts und der Wahrung der offenen Gesellschaft
umgesetzt (5. Nachhaltigkeitsprinzip der DNS). Darüber hinaus trägt der Gesetzentwurf dazu
bei, dass die Möglichkeiten zur Teilhabe an qualitativ hochwertiger Bildung und dem Erwerb
von Handlungskompetenzen für nachhaltige Entwicklung unabhängig von Herkunft,
Geschlecht und Alter verbessert werden können (6. Nachhaltigkeitsprinzip der DNS).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Ausgestaltung der ADS Mehrausgaben in
Höhe von etwa 927 000 Euro pro Jahr und einmalig rund 155 000 Euro. Der entstehende
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund wird vollständig und dauerhaft im
Einzelplan 17 des BMBFSFJ gegenfinanziert.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
§ 27a AGG;
Antrag auf
Schlichtung
(Benachteiligungen nach
dem AGG)
480
Anträge
auf
Schlicht
ung
Zeitaufwand:
270
Minuten
Zeitaufwand:
2.160
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
2.160 0
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
0 0
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
§ 15 Absatz
4 Satz 1
AGG;
Erweiterung
der
Präklusionsfristen
(Änderung)
Ja
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
0 Euro
= (0 / 60
* 0,00
Euro/h 0
Euro)
Drucksache 282/26- 13 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2
§ 21 Absatz
5 Satz 1;
Erweiterung
der
Präklusionsfristen
(Änderung)
Ja
"geringfügig"
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
0 Euro
= (0 / 60
* 0,00
Euro/h 0
Euro)
2.3
§ 27a AGG;
Teilnahme
an
Schlichtungsverfahren
(Benachteiligungen
nach dem
AGG
Ja
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
0 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügig 0
davon aus
Informationspflichten
(IP)
geringfügig
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs
aufwand
(in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 25
Abs. 5 S.
2 AGG;
Barrierefreier
Zugang zu
Leistungen der
ADS
Bund
1
Behörde
(Antidiskri
minierungsstelle)
214.440
Euro
= (66.000 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD)
+170.000
Euro)
214 0 0
3.2
§ 27a
AGG;
Bearbeitung von
Anträgen
auf
behördliche
Schlichtung
(Benachteiligungen
nach
AGG)
Bund
1
Behörde
(Schlic
htungsstelle)
478.560
Euro
= (384.000
/ 60 *
59,15
Euro/h
(25% mD;
75% hD)
+100.000
Euro
1
Behörde
(Schlichtungsstelle)
0 0
3.3
§ 27a
AGG;
Einrichtung und
Betrieb
einer
behördlichen
Schlichtungsstelle
Bund
1
Behörde
(Schlic
htungsstelle)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl)
1
Behörde
(Schlichtungsstelle)
200.192
Euro
=
(144.000
/ 60 *
56,33
Euro/h
(33%
mD; 67%
hD)
3.4 § 28
Abs. 1
Bund 1
Behörde
"geringfügig"
1
Behörde
0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs
aufwand
(in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
AGG;
Arbeitsprogramm
der oder
des
Unabhängigen
Bundesbe
auftragten für
Antidiskriminierung
(Unabhängige
Bundesbe
auftragte)
(geringe
Fallzahl)
(Unabhängige
Bundesbeauftragte)
Summe
(in Tsd.
Euro)
693 200
davon
Bund 693 200
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
Erläuterungen:
Erläuterung zur Vorgabe 3.1.
Der Regelungsentwurf sieht vor, dass der Zugang zu den Leistungen und Angeboten der
ADS gleich und barrierefrei ausgestaltet wird. Dadurch soll allen von Diskriminierung
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme
gewährleistet werden. Zu den Voraussetzungen für Barrierefreiheit – für alle Leistungen der
ADS – fällt Personalaufwand von rund 0,7 Stellen im gehobenen Dienst unter anderem für
persönliche Beratungen, um Angebote für Personengruppen zugänglicher zu machen, für
die das schriftliche Verfahren und die gegebenenfalls abstrakten Antworten nicht
praktikabel sind. Ebenfalls entstehen Sachkosten (rund 170 000 Euro) von grob geschätzt unter
anderem für die Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche
Gebärdensprache in Beratungsgesprächen (135 000 Euro), Pflege der Homepage ohne Barrieren
(10 000 Euro) und Aufwände für Lizenzen für notwendige Software (25 000 Euro).
Erläuterung zur Vorgabe 3.2 und 3.3
Bereits heute ist die ADS zentrale Anlaufstelle für Personen, die eine Diskriminierung erlebt
haben. In diesem Zusammenhang bietet sie unter anderem Beratung und
Beratungsvermittlung an und unterstützt zur Erreichung von gütlichen Einigungen. Die Gesamtzahl der
Beratungsanfragen bei der ADS ist im Jahr 2024 auf 11.405 angestiegen. Davon betrafen
insgesamt 4.807 Anfragen konkrete Einzelfälle im sachlichen und materiellen
Anwendungsbereich des AGG (also einen vom AGG abgedeckten Lebensbereich und ein gesetzlich
geschütztes Diskriminierungsmerkmal). Auf Basis dieser Erfahrungen und der Tätigkeiten
der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz schätzt die ADS, dass
pro Jahr rund 480 Anträge auf Schlichtung nach dem AGG gestellt werden. Alle Anträge
werden bei Eingang geprüft. Die ADS rechnet damit, dass – ähnlich wie bei der
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz – ein Teil (wahrscheinlich rund 40
Prozent) der Schlichtungsanträge wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen abgelehnt
wird. Bei den übrigen Anträgen wird von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
ausgegangen.
Für die Antragsbearbeitung fällt ein fallbezogener Aufwand von im Mittel rund 9,5 Stunden
an. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann bis zu rund 10,5 Stunden
Aufwand verursachen (vgl. Vorgaben der Schlichtungsstelle nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz, Onlinedatenbank des Statistischen Bundesamtes, ID 2020120313145501 und
2020120313195201). Entsprechend veranschlagt die ADS seinen Personalbedarf
laufbahnübergreifend insgesamt auf dauerhaft vier Stellen, eine Geschäftsstelle und drei
Schlichtungspersonen mit Mediationsausbildung. Für die Übernahme von Reisekosten von
Verfahrensbeteiligten und Porto kann ein Sachaufwand von bis zu 100 000 Euro entstehen.
Im Rahmen der Einrichtung der Schlichtungsstelle fallen verschiedene Tätigkeiten an, unter
anderem die Einrichtung einer Homepage der Schlichtungsstelle, die Erstellung eines
Antragsformulars (auch als online Formular) und eines Formulars zur Belehrung der
Antragsgegnerinnen und -gegner über das Schlichtungsverfahren und dessen Rechtsfolgen. Hier
kann angenommen werden, dass laufbahnübergreifend einmalig 1,5 Stellen eingesetzt
werden und Sachaufwand unter anderem für die Beanspruchung von Dienstleistungen
Dritter (insbesondere Programmierarbeiten) in Höhe von rund 65 000 Euro entsteht.
Verfahrensunabhängige jährliche Aufwände für den Betrieb der Schlichtungsstelle (zum Beispiel
Pflege der Homepage und Formulare) fallen in geringer Höhe an.
5. Weitere Kosten
Für die Gerichte der Länder kann es aufgrund der verbesserten Rechtsschutzmöglichkeiten
zu einer Steigerung der zu bearbeitenden Verfahren kommen. Gleichzeitig können die
Neuregelungen auch zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Insofern sind außerhalb
des Regelungsbereichs der ADS in der Summe lediglich geringfügige Auswirkungen zu
erwarten.
Durch § 27 Absatz 6 AGG wird die ADS befugt, in gerichtlichen Verfahren als Beistand
Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Zudem sieht § 27 Absatz 7 AGG vor, dass
sie auf Ersuchen eines Gerichts Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren mit Bezug zu
Diskriminierungen ausarbeitet und vorlegt. Beide Tätigkeiten tragen in Gerichtsverfahren
zur hoheitlichen Streitbeilegung durch unabhängige Gerichte bei. In Bezug auf die
Aufwandsberechnung sind die Tätigkeiten als „verfahrensabhängige Tätigkeiten“ dem
justiziellen Kernbereich zuzuordnen und damit verbundene Aufwände sind entsprechend dem
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung im Abschnitt der weiteren Kosten darzustellen.
Insgesamt veranschlagt die ADS für beide Tätigkeiten rund drei Stellen – eine im
gehobenen Dienst und zwei im höheren Dienst – zuzüglich Reisekosten. Dies entspricht
Personalkosten von jährlich rund 280 000 Euro und Sachkosten für Reisemittel von überschlägig
geschätzt jährlich 40 000 Euro. Im Wesentlichen entfällt der Aufwand auf die Einführung
des Instituts der Beistandschaft. Der Umfang der Tätigkeit liegt im Ermessen der
Antidiskriminierungsstelle, da die Auswahl der Fälle, in denen sie tätig wird, ihr obliegt. Der bezifferte
Aufwand entspräche ungefähr jährlich rund 50 Fällen einer Beistandschaft und rund vier
Fällen der Übermittlung einer Stellungnahme im Gerichtsprozess.
Ansonsten sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau oder weitere direkte
Kosten für die Wirtschaft nicht zu erwarten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich
Maßnahmen gegen Diskriminierung auch in finanzieller Hinsicht langfristig positiv
auswirken. Diskriminierungen verursachen nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Kosten, da sich Diskriminierungserfahrungen
beispielsweise auf die individuelle Gesundheit und die berufliche Tätigkeit auswirken können.
In ihrem Analysedokument zu den Vorschlägen der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 hat die EU-Kommission auf eine Studie des Europäischen Parlamentarischen
Forschungsdienstes aus dem Jahr 2018 verwiesen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine
Verringerung des Diskriminierungsniveaus um nur fünf Prozent durch EU-Maßnahmen zu
einem BIP-Gewinn von 247 Mio. Euro bis zu 703 Mio. Euro führen könnte
(Analysedokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2022, SWD(2022) 387 final). Die
Stärkung der nationalen Gleichbehandlungsstellen und der mit den Richtlinien
einhergehende angestrebte verbesserte Schutz vor Diskriminierung können sich daher in den
Mitgliedstaaten wirtschaftlich in nicht bezifferbarer Höhe positiv auswirken.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Geschlechtergerechtigkeit kann durch die vorgesehenen Regelungen gefördert werden.
Die Regelungen gelten für alle Menschen, ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen
Identität. Diskriminierungen beruhen häufig auf tradierten und überkommenen Strukturen.
Verbesserungen im Vorgehen gegen Diskriminierung verbessern unmittelbar auch das
Leben derjenigen, die verstärkt Diskriminierungsrisiken ausgesetzt sind. Durch die
vorgesehenen Regelungen sollten sich positive, gesellschaftliche Effekte im Hinblick auf die
Geschlechtergleichstellung ergeben. Insbesondere die Ausweitung des
Diskriminierungsschutzes bei sexueller Belästigung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft auf den
gesamten Anwendungsbereich des AGG leistet einen Beitrag zur Förderung der
Gleichstellung. Auch die Erweiterung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots, bei dem es nach
diesem Entwurf für das Merkmal „Geschlecht“ nicht mehr darauf ankommt, ob es sich um
ein Massengeschäft handelt, wird positive Auswirkungen auf die
Geschlechtergleichstellung entfalten.
Demografische Auswirkungen sind kurzfristig nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für
Jugendliche und junge Erwachsene geprüft. Die Auswirkungen der Änderung von „Alter“ in
„Lebensalter“ auf den Schutz vor Diskriminierung für verschiedene Lebensalter – und damit
auch für junge Menschen – bleibt danach abzuwarten, da es sich um eine reine Klarstellung
handelt.
Gesamtgesellschaftlich betrachtet fördern Verbesserungen im Vorgehen gegen
Diskriminierung die gegenseitige Anerkennung, stärken den wechselseitigen Respekt und tragen
so zu einer Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts bei. Die verbesserte
Zugangsmöglichkeit zu Angeboten der ADS leistet einen Beitrag zum Vertrauen in den Staat, indem
eine zentrale Stelle gestärkt wird, die von allen Bürgerinnen und Bürger bei
Diskriminierungserfahrungen aufgesucht werden kann. Zudem kann insbesondere die Stärkung der
Beratungs- und Schlichtungsstruktur der ADS und die Verbesserung des Zugangs zu ihren
Leistungen die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse fördern.
Von der Verankerung einer Experimentierklausel wird abgesehen, da die mit dem
Gesetzentwurf umgesetzten EU-Richtlinien keinen rechtlichen Spielraum für
Experimentierklauseln eröffnen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der gesetzlichen Regelungen ist nicht sinnvoll, da die umzusetzenden
Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 unbefristet gelten.
Vielmehr sieht Artikel 17 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500
Berichtspflichten der Gleichbehandlungsstellen vor. Insbesondere ist mindestens alle vier Jahre ein
Bericht mit Empfehlungen über den Stand von Gleichbehandlung und Diskriminierung,
einschließlich möglicher struktureller Probleme, zu erstellen. Darüber hinaus sind die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinien verpflichtet, der Kommission in
regelmäßigen Abständen einschlägige Informationen über die Anwendung dieser Richtlinien zu
übermitteln, die Angaben zur Arbeitsweise der Gleichbehandlungsstellen umfassen.
Da über die Arbeitsweise der ADS anhand der zwingenden Berichtspflichten bereits
umfangreich berichtet wird, bedarf es darüber hinaus keiner gesonderten Evaluierung. Die
lediglich geringfügigen laufenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft lösen eine
Evaluierungspflicht nicht aus. Die Zielerreichung dieses Gesetzes wird in diesem Rahmen bereits
begutachtet, eine weitere Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
In Absatz 1 wird der Begriff „Alter“ durch den Begriff des „Lebensalters“ ersetzt. Die
Ersetzung dient lediglich der Klarstellung. Mit ihr soll der Fehlvorstellung vorgebeugt werden, das
AGG untersage lediglich die Diskriminierung wegen eines „hohen Alters“. In diesem Sinne
sind auch die Regelungen in Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) sowie in der Richtlinie 2000/78/EG zu verstehen. Eine
Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden. Die Ersetzung dieses Begriffs macht weitere
Änderungen in den §§ 10, 19 und 20 AGG erforderlich.
Zu Nummer 2
Durch die Streichung der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG in § 3
Absatz 1 Satz 2 AGG wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaft im gesamten Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2004/113/EG findet sich eine entsprechende Regelung für die nicht vom
beschäftigungsrechtlichen Benachteiligungsverbot erfassten Bereich.
Durch die Streichung der Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG in § 3
Absatz 4 AGG wird erreicht, dass eine sexuelle Belästigung – unter den in § 3 Absatz 4 AGG
im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen – im gesamten sachlichen
Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 AGG eine Benachteiligung darstellt. Damit gilt § 3 Absatz 4 AGG
künftig im Anwendungsbereich des beschäftigungsrechtlichen und des zivilrechtlichen
Benachteiligungsverbots. Hierdurch wird eine Rechtsschutzlücke für Betroffene von sexueller
Belästigung im Rahmen des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots geschlossen. Dies
entspricht auch dem Geltungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG, nach dessen Artikel 4
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d ausdrücklich auch sexuelle Belästigungen
im Rahmen des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gelten.
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 AGG enthält in seiner geltenden Fassung für Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihnen zugeordnete Einrichtungen einen besonderen
Rechtfertigungsgrund, der es ihnen erlaubt, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung
unterschiedlich zu behandeln, wenn dies „im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht“
(Alternative 1) oder „nach der Art der Tätigkeit“ (Alternative 2) eine gerechtfertigte berufliche
Anforderung darstellt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.4.2018 in der Rechtssache C-
414/16 ausgeführt, dass Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78 EG eine Abwägung
verlange, in deren Rahmen von den Gerichten im Streitfall zu überprüfen ist, ob eine
Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder den
Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche
Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Das Selbstbestimmungsrecht
der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen nach
Artikel 137 Absatz 3 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG reicht allein und ohne Bezug zur
konkret auszuübenden Tätigkeit damit nicht als Rechtfertigung für eine
konfessionsdifferenzierende Einstellungs- oder sonstige Personalpraxis aus. In der Folge hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Regelung des § 9 Absatz 1 Alternative 1 AGG nicht
unionsrechtskonform ausgelegt werden kann und daher unangewendet bleiben muss
(Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14). Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 (2 BvR 934/19) ist diese Feststellung des
Bundesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Durch die Änderung werden die zwei Alternativen einer Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung miteinander verknüpft, so dass bei der beruflichen Anforderung das
Selbstverständnis einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht isoliert einen eigenen
Rechtfertigungstatbestand darstellt, sondern ein Bezug zur Art der Tätigkeit bestehen
muss. Dies geschieht durch die Streichung des Wortes „oder“ nach dem Wort
„Selbstbestimmungsrecht“. Dies entspricht der Ausnahmeregelung vom Grundsatz der
Gleichbehandlung in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Weiterhin wird der Wortlaut des
§ 9 Absatz 1 AGG an den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG
angepasst, indem bei der Prüfung, ob eine gerechtfertigte berufliche Anforderung vorliegt,
nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch die Umstände ihrer Ausübung berücksichtigt
werden können.
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung und der Klarstellung in der Rechtsanwendung.
Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 10 AGG dient der Ersetzung des Begriffs „Alter“ durch „Lebensalter“,
die durch die entsprechende Änderung von § 1 AGG erforderlich wird.
Zu Nummer 5
Mit der Verlängerung der in § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG vorgesehenen Präklusionsfrist von
zwei auf vier Monate soll die Rechtsdurchsetzung für Betroffene im arbeitsrechtlichen Teil
des AGG erleichtert werden. Damit kommt die Änderung zum einen einer mehrfach
erhobenen Forderung des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen rassistische
Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) und mehrerer
Organisationen der Zivilgesellschaft nach. Die praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des AGG
haben gezeigt, dass Betroffene ihre Ansprüche noch zu oft nicht geltend machen. Es ist
daher sinnvoll, Opfern einer Benachteiligung im Sinne des AGG mehr Zeit einzuräumen,
um sich für oder gegen die Geltendmachung von Ansprüchen zu entscheiden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich die Opfer einer Benachteiligung häufig zunächst selbst mit der
Diskriminierungserfahrung auseinandersetzen müssen und sich oftmals davor scheuen, die
Diskriminierung im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung öffentlich zu machen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
In § 19 Absatz 1 AGG wird das Merkmal „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt. Dies ist eine
Folgeänderung zu § 1 AGG (siehe oben Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung des § 19 Absatz 2 AGG soll das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot in
Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ auf alle Schuldverhältnisse über den Zugang zu und
die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen und die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, erweitert werden. Damit wird
die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte in Bezug auf
das Merkmal „Geschlecht“ entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2004/113/EG
gegenstandslos. Für die Reichweite des Benachteiligungsverbots wegen des Geschlechts kommt
es insoweit nicht mehr auf den Begriff des Massengeschäfts nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
AGG an. Folglich ist auch die Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG in Bezug auf
das Merkmal „Geschlecht“ unerheblich. Insofern werden die bisherigen Beschränkungen
des Anwendungsbereichs in quantitativer Hinsicht bezüglich des Merkmals des
Geschlechts aufgehoben und wird den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/113/EG entsprochen. § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG kann
aber weiterhin in Bezug auf die Merkmale „Religion“, „Behinderung“, „Alter“ oder „sexuelle
Identität“ Anwendung finden, da insoweit keine Richtlinienvorgaben bestehen.
Die Richtlinie 2004/113/EG erfasst gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts für alle Personen, die Güter und
Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur
Verfügung stehen und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher
Stellen. § 19 AGG, welcher unter anderem der Umsetzung dieser Vorschrift dient, gilt
ausdrücklich nur für zivilrechtliche Schuldverhältnisse. Eine Ergänzung des AGG ist insoweit
nicht erforderlich, denn das deutsche Recht gewährleistet auch für öffentlich-rechtliche
Rechtsbeziehungen umfassenden Schutz vor Diskriminierung.
Im Bereich des Angebots von Gütern und Dienstleistungen handeln öffentliche Stellen weit
überwiegend privatrechtlich. Bieten staatliche Stellen der Öffentlichkeit Güter oder
Dienstleistungen auf privatrechtlicher Grundlage an, sind sie an die Regelungen des § 19 AGG
unmittelbar gebunden. Handeln staatliche Stellen im Bereich des Angebots von Gütern und
Dienstleistungen öffentlich-rechtlich, kommt als Handlungsform ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag nach § 59 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Verstöße gegen das
AGG können zur Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 Absatz 1 VwVfG
in Verbindung mit § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führen. Bei einem Verstoß können
Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen die öffentliche Hand vorgehen. Bei
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt Betroffenen der Amtsermittlungsgrundsatz
(§ 86 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zugute. Der vorgenannte Grundsatz
verpflichtet das Verwaltungsgericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das
Gericht darf sich nicht allein auf das Vorbringen der Beteiligten beschränken, sondern muss
alle entscheidungserheblichen Tatsachen mit allen geeigneten und zumutbaren Mitteln
aufklären. Der Grundsatz kann Betroffene darin unterstützen, ihr Recht geltend zu machen.
Eine Beratung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist auch in diesen
Fällen möglich. Die Inanspruchnahme der ADS ist voraussetzungsfrei und insbesondere
nicht davon abhängig, ob die geltend gemachte Benachteiligung einen Lebenssachbereich
betrifft, in dem Ungleichbehandlungen auch gesetzlich untersagt sind (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 50).
Handeln staatliche Stellen im Bereich des Angebots von Gütern oder Dienstleistungen in
anderen Handlungsformen, insbesondere in Form des Verwaltungsaktes, findet § 19 AGG
zwar keine Anwendung. Staatliche Stellen sind als Grundrechtsverpflichtete aber
unmittelbar durch die Gleichheitssätze des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet. Durch
Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG wird der Schutz vor geschlechterspezifischen
Diskriminierungen auf verfassungsrechtlicher Ebene gewährleistet. Eine etwaige Verletzung von Artikel 3
GG kann die betroffene Person gegenüber der handelnden Stelle geltend machen und,
soweit keine Abhilfe erfolgt, auch den Rechtsweg beschreiten. Die betroffene Person kann
daher Diskriminierungsschutz über den einschlägigen Rechtsweg auf Basis des jeweils
einschlägigen Rechts in Verbindung mit Artikel 3 GG erlangen. Bei Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten kommt der betroffenen Person auch hier die Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Absatz 1 VwGO) zugute. Sieht eine betroffene Person sich durch eine
fachgerichtliche Entscheidung in Artikel 3 GG verletzt, kann diese nach Erschöpfung des
Rechtswegs mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Auch in diesen Fällen ist
eine Beratung der Betroffenen durch die ADS möglich.
Zu Nummer 7
In § 20 AGG wird jeweils der Begriff des „Alters“ durch „Lebensalter“ ersetzt. Hierbei handelt
es sich um eine Folgeänderung zu § 1 AGG (siehe oben Nummer 1).
Zu Nummer 8
Mit der Verlängerung der in § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG vorgesehenen Präklusionsfrist von
zwei auf vier Monate soll die Rechtsdurchsetzung für Betroffene im zivilrechtlichen Teil des
AGG erleichtert werden. Damit kommt die Änderung zum einen einer mehrfach erhobenen
Forderung des CERD und mehrerer Organisationen der Zivilgesellschaft nach. Die
praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des AGG haben gezeigt, dass Betroffene ihre
Ansprüche noch zu oft nicht geltend machen. Es ist daher sinnvoll, Opfern einer Benachteiligung
im Sinne des AGG mehr Zeit einzuräumen, um sich für oder gegen die Geltendmachung
von Ansprüchen zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Opfer einer
Benachteiligung häufig zunächst selbst mit der Diskriminierungserfahrung
auseinandersetzen müssen und sich oftmals davor scheuen, die Diskriminierung im Rahmen einer
rechtlichen Auseinandersetzung öffentlich zu machen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer
II.5. verfügte Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird
nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer
II.5. verfügte Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird
nachvollzogen.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 4 betrifft den Zugang zu den Angeboten der ADS. Artikel 12 der Richtlinien
(EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sieht vor, dass ein gleicher Zugang zu
Dienstleistungen und Veröffentlichungen der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet wird. So müssen
die Gleichbehandlungsstellen in der Lage sein, Beschwerden mündlich, schriftlich und
online entgegen zu nehmen. Auch sind die Dienste der Gleichbehandlungsstellen kostenfrei
zu gewähren. Artikel 13 der Richtlinien präzisiert den gleichen Zugang für Menschen mit
Behinderungen, insofern ist für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen zu sorgen.
Angemessene Vorkehrungen stellen nach Artikel 2 Absatz 4 der
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) notwendige und geeignete Änderungen und
Anpassungen dar, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn
sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (so auch EuGH, Urteil vom 11. April 2013,
C-335/11 C-337/11 - HK Danmark, Randnummer 53). Schon bisher hat die ADS ein hohes
Maß an gleicher Zugänglichkeit gewährleistet und ermöglicht Menschen im gesamten
Bundesgebiet, sich mit verschiedenen Kommunikationsmitteln an sie zu wenden. Diese
Zugangskanäle sollen ausgebaut werden, überwiegend um etwaige Sprachbarrieren
auszuräumen. Berücksichtigt werden dabei – entsprechend Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 – insbesondere Angehörige von Gruppen, deren Zugang
zu Informationen erschwert sein kann, beispielsweise aufgrund ihres prekären
wirtschaftlichen Status, ihres Alters, einer Behinderung, des Niveaus ihrer Lese- und
Schreibkompetenz, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus sowie aufgrund ihres
mangelnden Zugangs zu Online-Tools. Hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Leistungen der ADS
beinhaltet Absatz 4 Satz 1 nur eine Klarstellung, da die Angebote der ADS wie
Veröffentlichungen bereits jetzt kostenlos erfolgen. Die Beratungsleistungen der ADS gemäß § 27
AGG sind für beschwerdeführende Personen kostenlos.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sieht vor, dass
Gleichbehandlungsstellen Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, unterstützen,
indem sie Beschwerden wegen Diskriminierung entgegennehmen und die Betroffenen
umfassend informieren. § 27 Absatz 2 AGG beinhaltet bereits jetzt konkrete
Unterstützungsmöglichkeiten. Die Aufgaben der ADS werden durch die Änderungen in Absatz 2
entsprechend Artikel 6 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 konkretisiert. In
Nummer 4 wird angeführt, dass die ADS auch über die Möglichkeiten einer psychologischen
Unterstützung informieren kann. Zusätzlich soll nach Nummer 5 eine Information über die
geltenden Vertraulichkeitsvorschriften einer der EU-weit als relevant festgestellten
Ursachen für eine unzureichende Meldung und Verfolgung von Ansprüchen im
Diskriminierungsfall entgegenwirken, nämlich der Angst vor Repressalien. Im Arbeitsbereich der ADS
werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DGSVO, ABl. (EU) L 119 vom
4.5.2016, S. 1) verarbeitet, die schutzbedürftig sind. Besondere Kategorien
personenbezogener Daten dürfen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. f Halbsatz 1 der DGSVO verarbeitet werden,
wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
erforderlich ist. Die Vorschrift gilt nach Erwägungsgrund 52 der DGSVO auch für
Verwaltungsverfahren und außergerichtliche Verfahren. Personen, die die Beratung der ADS in
Anspruch nehmen, sind entsprechende Informationen über die Datenverarbeitung und den
Datenschutz zur Verfügung zu stellen.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 6
Artikel 10 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zur Zulässigkeit von
Klagen sicherzustellen, dass Gleichbehandlungsstellen das Recht haben, in
Gerichtsverfahren, die die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung betreffen, tätig zu
werden. Nach Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund 30 der
Richtlinie (EU) 2024/1500 soll die durch die Gleichbehandlungsstellen gewährte
Unterstützung den Betroffenen den Zugang zur Justiz erleichtern.
Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 gibt den
Mitgliedsstaaten drei Regelungsoptionen zur Beteiligung der Gleichbehandlungsstellen am
Gerichtsverfahren, die die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Namen der betroffenen Person,
die Unterstützung der betroffenen Person oder die Einleitung des Gerichtsverfahrens im
eigenen Namen zum Schutz des öffentlichen Interesses umfassen. Mindestens eine dieser
Optionen ist im nationalen Recht umzusetzen, wobei die nationalen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU)
2024/1499 und Erwägungsgrund 30 der Richtlinie (EU) 2024/1500 stellen klar, dass
nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Klagen und
insbesondere die Voraussetzung des berechtigten Interesses nicht so angewendet werden
dürfen, dass die Gleichbehandlungsstellen daran gehindert werden könnten, ihr Recht zu
handeln wirksam wahrzunehmen.
Zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 wird das in der nationalen Rechtsordnung prozessrechtlich anerkannte Institut
der Beistandschaft gewählt. Die Beistandschaft findet sich insbesondere in den beiden vom
AGG abgedeckten Rechtsbereichen – dem Zivilrecht und dem Arbeitsrecht. Dabei gilt
entsprechend § 90 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 11 Absatz 6 Satz 5
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das vom Beistand vorgetragene als Vortrag der Partei, falls diese
nicht sofort berichtigt oder widerruft. Beistandschaft kann nur im Einverständnis mit den
Betroffenen erfolgen. Der Beistand tritt neben der Partei zu ihrer Unterstützung auf, nicht
an ihrer Stelle und bedarf daher keiner Vollmacht. Seine Legitimation ergibt sich daraus,
dass die Partei ihn im Prozess für sich vortragen lässt. Der Beistand darf mit Wirkung für
die Partei alle Prozesshandlungen vornehmen, zu denen die mündliche Verhandlung
Anlass bietet und die der Partei selbst auch gestattet sind. Das Gericht kann jedoch
gegebenenfalls die Durchführung von weiteren Prozesshandlungen des Beistands ablehnen, denn
nach § 27 Absatz 6 Satz 2 AGG bleiben die Regelungen der Vorschriften der
Verfahrensordnungen unberührt, nach denen ungeeigneten Beiständen der weitere Vortrag seitens
des Gerichts untersagt werden kann. Hierbei ist insbesondere die Ausschlussmöglichkeit
gemäß § 90 Absatz 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 3 ZPO zu
berücksichtigen.
Innerhalb des antidiskriminierungsrechtlichen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit der
Beistandschaft im Prozess bereits in § 23 Absatz 2 AGG für bestimmte
Antidiskriminierungsverbände vorgesehen. Auch bei der Einführung der Beistandschaft der
Antidiskriminierungsverbände handelte es sich um eine Umsetzung von europäischen Vorgaben, die die
Mitgliedsstaaten aufforderten sicherzustellen, dass Verbände oder Organisationen sich
entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung zur Durchsetzung
von Ansprüchen an Gerichtsverfahren beteiligen können (so Artikel 7 Absatz 2
Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG, Artikel 9 Absatz 2 Rahmen-Richtlinie Beschäftigung 2000/78/
EG, Artikel 6 Absatz 3 der revidierten Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts
2002/73/EG, Artikel 8 Absatz 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts
außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG). Dieser Ansatz der Antirassismus- und der
Gleichbehandlungsrichtlinien, dass eine regelmäßig strukturell schwächere Partei bei der
Wahrnehmung ihres Rechtsschutzes durch die Unterstützung von Dritten gestärkt werden soll,
wird durch die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 fortgesetzt und dahingehend
erweitert, dass über die Unterstützung durch Verbände hinaus mindestens die
Unterstützung der Gleichbehandlungsstellen im Gerichtverfahren in den Mitgliedsstaaten zu
ermöglichen ist.
Die Unterstützung durch Verbände auf Seiten einer Partei im Gerichtsprozess ist im
Rechtssystem in einigen Bereichen auch außerhalb des Antidiskriminierungsrechts etabliert, wie
im Behindertengleichstellungsrecht, im Umweltrecht oder im Verbraucherschutzrecht. Die
Beteiligung an Gerichtsverfahren zur Unterstützung einer Partei durch öffentliche Stellen
jedoch bedarf im Zuge der Richtlinienumsetzung der Erweiterung. Dass Behörden diese
Stellung grundsätzlich einnehmen können, zeigt sich auch in den im AGG relevanten
Rechtsbereichen Zivil- und Arbeitsrecht. So kann im Familienrecht das Jugendamt
beispielsweise Beistand nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sein. Im Arbeitsrecht besteht mit § 25 Heimarbeitsgesetz
(HAG) eine Sonderregelung, nach der die Arbeitsbehörde, in Vertretung für das Land,
zivilrechtliche Entgeltansprüche für in Heimarbeit Beschäftigte im Rahmen einer
Prozessstandschaft geltend machen kann. Den genannten Regelungsbereichen –
Antidiskriminierungsrecht, Familienrecht und Heimarbeitsrecht – ist gemein, dass sie das besondere Bedürfnis
vulnerabler Personen oder von Personen in vulnerablen Situationen nach Unterstützung
bei der Wahrnehmung des Rechtsschutzes anerkennen. Die Konstellationen, in denen die
Unterstützung gewährt werden kann, sind geprägt von einer Ungleichheit der
Machtverhältnisse. An dieser Stelle setzen die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 an,
indem sie für den Bereich Antidiskriminierung durch die Beteiligung der
Gleichbehandlungsstellen in Gerichtsverfahren einen Ausgleich für dieses Machtgefälle einführen. Die ADS
soll jedoch, anders als zum Beispiel das Jugendamt nach BGB oder die Arbeitsbehörde
nach HAG weder eine gesetzliche Vertretung ausüben, noch als Partei im Prozess auftreten
können. Als reiner Verfahrensbeistand wird sie nicht anstelle der Partei, sondern neben ihr
und nur in der mündlichen Verhandlung tätig.
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung überträgt dazu die
Ausübung der Aufgaben des Beistands einzelnen der ADS zugewiesenen Beschäftigten.
Dabei handelt es sich um einen behördeninternen Organisationsakt. Da sich die
Rechtsstellung des Beistandes nur auf die mündliche Verhandlung erstreckt, haben Handlungen
außerhalb der mündlichen Verhandlung, wie beispielsweise Zustellungen, gegenüber der
Partei zu erfolgen.
Da die ADS durch die bloße Unterstützung einer Partei nicht die Funktion der
rechtsprechenden Gewalt ergreift, wird dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Die
Wahrnehmung der Aufgabe der Beistandschaft entspricht auch dem Neutralitätsgebot. Die
ADS leistet bereits nach geltender Rechtlage auf unabhängige Weise Unterstützung für von
Diskriminierung betroffene Personen und kann diese beraten. Die ADS kann auch nicht
verpflichtet werden, als Beistand aufzutreten. Die Auswahl aus den Fällen, in denen sie
tätig wird, obliegt der ADS selbst. Die Fälle müssen Benachteiligungen wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes betreffen. Die ADS darf ihre Funktion nicht missbräuchlich
ausüben; so muss die ADS eine Beistandschaft ablehnen, wenn sie keine entsprechenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Diskriminierung sieht. Die ADS hat vor Wahrnehmung
der Beistandschaft den Fall neutral zu bewerten und unabhängig ihre Einschätzung zum
Sachverhalt zu treffen. Bei der Auswahl der Fälle, in denen die ADS als Beistand tätig wird,
kann sie beispielsweise das Ausmaß, Intensität, Dauer oder Wiederholung der
Diskriminierung zugrunde legen. Auch die Bedeutung über den Einzelfall hinaus kann eine
auswahlleitende Erwägung sein. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 31 der Richtlinie (EU)
2024/1499 und Erwägungsgrund 30 der Richtlinie (EU) 2024/1500, der vorsieht, dass
Gleichbehandlungsstellen die Fälle, die sie in Gerichtsverfahren verfolgen wollen,
auswählen können, um so zur korrekten Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften zur
Gleichbehandlung beizutragen.
Zu Absatz 7
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sieht ein Recht der
Gleichbehandlungsstellen vor, in gerichtlichen Verfahren, die Benachteiligungen wegen
eines in § 1 AGG genannten Grundes betreffen, Stellungnahmen zu übermitteln.
§ 27 Absatz 7 AGG regelt daher das Recht der ADS, im überparteilichen Interesse
rechtliche Stellungnahmen zu antidiskriminierungsrechtlichen Fragestellungen in gerichtlichen
Verfahren auf Ersuchen des Gerichts einzubringen. Ein Gericht kann die ADS um
schriftliche oder mündliche Stellungnahme zu einer Rechtsfrage auffordern, soweit es dies für
sachdienlich erachtet. Damit wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Klärung bisher nicht
entschiedener Rechtsfragen zu leisten, insbesondere im Hinblick auf Fallkonstellationen,
die in der Beratungspraxis eine Rolle spielen, wie Fragen zum Anwendungsbereich des
AGG oder zur Reichweite der Rechtsfertigungsgründe. Das Gericht nimmt zugesandte
schriftliche Stellungnahmen der ADS zur Kenntnis, sendet sie den Parteien und
Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme und berücksichtigt sie, soweit das Gericht diese als
sachdienlich erachtet.
Durch ein Handeln der ADS im überparteilichen Interesse wird klargestellt, dass die ADS in
Ausübung ihrer fachlichen Unabhängigkeit tätig wird und nicht die Interessen einer Partei
vertritt.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind solche, die klärungsbedürftig und
klärungsfähig sind und in einer Vielzahl von Fällen relevant werden können.
Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die ADS keine Stellungnahme in Verfahren abgeben darf,
in denen sie eine Beistandschaft übernimmt.
Zu Nummer 11
Zu § 27a (Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung)
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 legen einen Schwerpunkt auf die
Aufarbeitung von Diskriminierungen durch die Gleichbehandlungsstellen, die
Sachverhaltsaufklärung und die Erzielung einer Lösung zur Beendigung der Diskriminierung und
Kompensation oder Wiedergutmachung zugunsten der Betroffenen. Die Gleichbehandlungsstellen
müssen dazu nach Artikel 7 der Richtlinien die Möglichkeit alternativer Streitbeilegung
bieten, nach Artikel 8 der Richtlinien Untersuchungen zur Aufklärung eines Sachverhaltes
durchführen können und nach Artikel 9 der Richtlinien Stellungnahmen oder
Entscheidungen über den Sachverhalt und die daraus folgende Schlussfolgerung über Vorliegen einer
Diskriminierung abgeben können.
Diese Vorgaben werden durch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der ADS – nach
Vorbild der Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG),
die bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen eingerichtet ist – zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach
dem AGG umgesetzt. Die Schlichtungsstelle kann bei Beschwerden den Sachverhalt
aufklären und erhält zum Zugang zu Informationen und Dokumenten auffordern. Sie kann eine
Stellungnahme zur Abhilfe einer Diskriminierung unterbreiten, in der der Sachverhalt
festgestellt und eine begründete Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Diskriminierung
enthalten ist. Mit dem Instrument der Schlichtung können Kosten und Aufwand, die anderenfalls
für ein in Betracht kommendes gerichtliches Vorgehen aufzubringen wären, für alle
Beteiligten vermieden und die Gerichte entlastet werden.
Die Schlichtungsstelle bietet ein neues Verfahren zur Streitbeilegung an. Organisatorisch
in die ADS integriert, arbeitet sie unabhängig von den anderen Einheiten der ADS und
deren sonstigen Aufgaben zur Unterstützung der von Diskriminierung Betroffenen. Damit wird
einerseits die Weisungsfreiheit der Schlichtungsstelle in der fachlichen Fallbearbeitung
sichergestellt, andererseits die Vorgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 berücksichtigt, nach der die interne Struktur der
Gleichbehandlungsstellen eine unabhängige und unparteiische Ausübung ihrer Zuständigkeiten
gewährleistet. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/1499 und Erwägungsgrund 18
der Richtlinie (EU) 2024/1500 betonen die Bedeutung des unparteiischen Handelns der
Gleichbehandlungsstellen insbesondere bei der Durchführung von Untersuchungen, da
den Gleichbehandlungsstellen auch Aufgaben zukommen, die auf die
Betroffenenunterstützung ausgerichtet sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass eine Schlichtungsstelle bei der oder dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung eingerichtet wird. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe,
Streitigkeiten nach §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG außergerichtlich beizulegen. Die
Schlichtungsstelle ist mit neutralen schlichtenden Personen zu besetzen. Sie hat eine
Geschäftsstelle. Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und handelt unparteiisch. Die Regeln des
Schlichtungsverfahrens sind zugänglich. Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens
erhalten rechtliches Gehör, das heißt, dass sie insbesondere Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können. Die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle
Beschäftigten gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von denen sie im
Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen. Die in der Schlichtungsstelle beschäftigten
Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
geregelt ist. Es ist eine barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten des
Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, unter anderem sind Dokumente auf Wunsch in einer für sie
barrierefreien Form kostenfrei zugänglich zu machen. Das Nähere zu den gesetzlichen
Vorgaben nach Absatz 1 wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Vorgaben, um eine unparteiische Durchführung des Schlichtungsverfahrens
zu gewährleisten. Zur Erfüllung der Aufgaben müssen die schlichtenden Personen eine
ausreichende Eignung und Qualifikation wie die Befähigung zum Richteramt, Erfahrungen
im Antidiskriminierungsrecht und Fähigkeiten zur Durchführung einer Mediation
nachweisen. Die schlichtenden Personen sind in Schlichtungsangelegenheiten nicht an Weisungen
der oder des Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung oder des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gebunden. Sprechen Gründe
gegen die Unparteilichkeit einer Person, kann sie nicht zur Schlichtung tätig werden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 erhält die oder der Einzelne die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle
anzurufen. Voraussetzung ist die Darlegung, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden
zu sein. In Betracht kommen damit Verstöße gegen §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG.
Satz 2 regelt, dass der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens in Textform nach
§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt
werden kann. Für den Antrag ist ein Formular vorzusehen, das die von einer
Diskriminierung betroffene Person ausfüllen kann und welches das Erfordernis der Textform erfüllt.
Zu Absatz 4
Nach Erhalt des Antrags übermittelt die Schlichtungsstelle eine Abschrift des Antrags zur
Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Antragsgegnerin oder den
Antragsgegner.
In Satz 2 wird die Auswirkung des Schlichtungsverfahrens auf die Besonderheit der
Geltendmachungsfrist für Ansprüche nach dem AGG geregelt. Eine Geltendmachung im Sinne
von § 15 Absatz 4 AGG oder § 21 Absatz 5 AGG erfolgt durch die Darlegung einer
Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes sowie die Individualisierung des
Lebenssachverhaltes (BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 212/22). Der
Schlichtungsantrag muss diese Voraussetzungen erfüllen, indem er den Sachverhalt, beteiligte
Personen und das verfolgte Ziel zu bezeichnen hat. Näheres dazu ist in der
Rechtsverordnung nach Absatz 8 zu regeln. Eine vorherige direkte Geltendmachung des Anspruchs
gegenüber der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner durch die betroffene Person ist nicht
erforderlich, sofern die Antragsstellung innerhalb der Geltendmachungsfrist des § 15
Absatz 4 oder des § 21 Absatz 5 AGG erfolgt und die Übermittlung des Antrags innerhalb der
Geltendmachungsfrist veranlasst wird, sodass die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
Kenntnis von etwaigen Ansprüchen nach AGG nehmen kann. Es ist auf den Umstand der
Veranlassung der Übermittlung abzustellen, da dieser bei der Schlichtungsstelle
aktenkundig ist; insoweit kann der Rechtsgedanke des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB
herangezogen werden. Die Übermittlung ist veranlasst, wenn die Schlichtungsstelle den Antrag
willentlich so in Richtung auf die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner in den Verkehr
gebracht hat, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf mit Zugang bei der Antragsgegnerin
oder dem Antragsgegner zu rechnen ist. Die Schlichtungsstelle dokumentiert diesen
Vorgang durch einen geeigneten elektronischen Zeitstempel. Die Sorge vor erneuter
Diskriminierung oder Maßregelung im Falle des Herantretens an die andere streitbeteiligte Seite ist
einer der Hauptgründe, aus denen sich Betroffene an die ADS wenden und um
Unterstützung bitten. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner könnte auch gegenüber der
Schlichtungsstelle den Anspruch einer diskriminierten Person sofort anerkennen, sodass
keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Anders als beispielsweise die den
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in
Verbrauchersachen (VSBG) zugrunde liegende Richtlinie 2013/11/EU, sehen zudem weder die
dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2004/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG,
2004/113 EG noch die hier umgesetzten Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500
vor, dass die Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens davon abhängig gemacht werden
darf, dass der Anspruch bereits zuvor bei der gegnerischen Seite geltend gemacht wurde.
Vielmehr benennen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/43/EG und Artikel 8 Absatz 1 der
Richtlinie 2004/113/EG ausdrücklich als Handlungsoption der Mitgliedstaaten, dass
Ansprüche aus diesen Richtlinien in Schlichtungsverfahren geltend gemacht werden können.
In Satz 3 wird durch eine Hemmungsregelung die Besonderheit des § 61b
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) berücksichtigt, der die Frist zur Klageerhebung auf Entschädigung nach
§ 15 AGG auf drei Monate, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist,
begrenzt. Der Ablauf dieser Frist wird durch das laufende Schlichtungsverfahren gehemmt.
Gehemmt wird ausschließlich die Frist des § 61b ArbGG, da sich dieser auf die Klage auf
Entschädigung nach § 15 AGG bezieht und dementsprechend dieser Anspruch Teil eines
Schlichtungsverfahrens sein kann. Andere Klagefristen, insbesondere die Klagefrist nach §
4 Kündigungsschutzgesetz, werden nicht gehemmt. Die Hemmung für die Frist des § 61b
ArbGG beginnt mit Veranlassung der Übermittlung des Antrags. Dies gilt sowohl, wenn die
antragstellende Person vorab ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin oder dem
Antragsgegner direkt innerhalb der Frist nach §§ 15, 21 AGG geltend gemacht hat, als auch
wenn die Übermittlungsveranlassung nach Satz 2 die Geltendmachung darstellt. Die
Fristhemmung endet, wenn das Schlichtungsverfahren entsprechend Absatz 7 beendet ist. Die
Regelung in Satz 3 ist zudem unionsrechtlich erforderlich, um Artikel 7 Satz 4 der Richtlinien
(EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 Rechnung zu tragen. Danach haben Mitgliedsstaaten
sicherzustellen, dass eine ausreichende Frist besteht, um zu gewährleisten, dass den
Beteiligten Zugang zu einem Gericht nach der Durchführung eines alternativen
Streitbeilegungsverfahren nicht verwehrt ist. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche nach dem
AGG wird während des Schlichtungsverfahrens bereits aufgrund der Regelung des § 204
Absatz 1 Nummer 4a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, da die Schlichtungsstelle
bei der ADS als staatliche Streitbeilegungsstelle zu betrachten ist, sodass insofern bereits
den Richtlinien Genüge getan ist und es keiner weiteren Regelung im Hinblick auf die
Verjährungsfristen bedarf.
Satz 4 stellt klar, dass zur fristwahrenden oder -hemmenden Wirkung des Antrags die
Vorschrift des § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung findet. Sollen
durch die Übermittlung des Antrags die Fristen der § 15 Absatz 4 oder § 21 Absatz 5 AGG
gewahrt werden, tritt diese Wirkung demnach bereits mit Eingang des Antrags bei der
Schlichtungsstelle ein, wenn die Übermittlung demnächst erfolgt. Danach muss die oder
der Zustellende, hier also die Antragstellerin oder der Antragsteller, alles seinerseits
Erforderliche unternommen haben, um eine zügige Zustellung, hier die Übermittlung des Antrags
nach Satz 1, zu gewährleisten. Verzögerungen im Geschäftsablauf der Schlichtungsstelle
gehen nicht zu seinen Lasten (vgl. zu § 167 ZPO BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR
262/18). Um dem gegenüber sicherzustellen, dass größere Verzögerungen im
Geschäftsablauf nicht zu Lasten der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners gehen, wird geregelt,
dass die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht eintritt, wenn zwischen dem Eingang des
Antrags und dessen Übermittlungsveranlassung an die Antragsgegnerin oder den
Antragsgegner ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen liegt. In diesem Fall bleibt für die Einhaltung
der Geltendmachungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Schlichtungsstelle die
Übermittlung des Antrags veranlasst hat.
Eine Schlichtung nach § 27a kann nach Satz 5 nicht stattfinden, wenn der Rechtsweg
bereits beschritten wurde. Die bei der ADS eingerichtete Schlichtungsstelle weicht damit von
anderen Schlichtungsstellen wie der nach § 16 BGG insoweit ab, als dass nach dem
Beschreiten des Klageweges keine außergerichtliche Streitbeilegung vor der
Schlichtungsstelle durch eine gerichtliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens vorgesehen ist. Damit
wird von der Möglichkeit nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 Gebrauch gemacht, der regelt, dass Mitgliedsstaaten vorsehen können, dass
keine Untersuchungen von Diskriminierung eingeleitet oder fortgesetzt werden, während
ein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig ist. Ist bereits Klage erhoben, können
sich Betroffene gegebenenfalls auf andere Weise durch die ADS unterstützen lassen, wie
durch Beistandschaft.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, dass die schlichtende Person im Verfahren auf eine Einigung der
Beteiligten hinwirkt. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens können die Beteiligten auch den
Einsatz von Mediation wählen. Führt die schlichtende Person eine Mediation durch, so sind die
Vorschriften des Mediationsgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 des
Mediationsgesetzes ergänzend anzuwenden. Einigen sich die Beteiligten beispielsweise im Rahmen des
Mediationsverfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits, entsteht zwischen ihnen eine
vertragliche Bindungswirkung.
Einigen sich die Beteiligten nicht, hat die schlichtende Person – nach Anhörung der
Beteiligten im schriftlichen Verfahren oder in einem Schlichtungstermin – einen
Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, der geeignet ist, den Streit der Beteiligten unter rechtlicher
Würdigung des Sachverhalts angemessen beizulegen. Einigen sich die Beteiligten darauf, den
Schlichtungsvorschlag anzunehmen, entsteht ebenfalls eine vertragliche Bindungswirkung.
Der Schlichtungsvorschlag stellt eine unverbindliche Stellungnahme im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 dar.
Nach diesen Richtlinienvorgaben ist in den Stellungnahmen die Einschätzung des Falles,
einschließlich einer Feststellung des Sachverhaltes und einer begründeten
Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Diskriminierung, abzugeben und diese zu dokumentieren. In
Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 wird
vorgegeben, dass der Vorschlag konkrete Maßnahmen enthalten muss, um bei
festgestellten Verstößen gegen den im AGG konkretisierten Gleichbehandlungsgrundsatz Abhilfe zu
schaffen und ein erneutes Auftreten zu verhindern. Es steht den Beteiligten frei, den
Schlichtungsvorschlag abzulehnen. Wenn sich die Beteiligten nicht beidseitig auf den
Schlichtungsvorschlag einigen, entfaltet er keine weitere rechtliche Bindungswirkung. Die
Einzelheiten über das Verfahren der Schlichtungsstelle soll in der Rechtsverordnung nach
Absatz 8 geregelt werden.
Satz 5 setzt Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU)
2024/1500 um, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Rahmen zur Durchführung
von Untersuchungen festlegen, der den Gleichbehandlungsstellen insbesondere wirksame
Rechte auf Zugang zu erforderlichen Informationen und Dokumenten einzuräumen hat. Um
eine Schlichtung effektiv und in angemessener Weise betreiben zu können, müssen der
schlichtenden Person ausreichend Informationen zur Verfügung stehen, die es
ermöglichen, den Diskriminierungsvorwurf zu prüfen und zu bewerten. Daher kann die schlichtende
Person zur Bereitstellung ergänzender Informationen und Dokumenten in dem Umfang
auffordern, sofern diese zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich ist. Sie kann ebenso beide
Beteiligten auffordern, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Satz 6 dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 8 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinien
(EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500. Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 gibt den Mitgliedstaaten auf,
einen Rahmen zu schaffen, der es den Gleichbehandlungsstellen ermöglicht, den
Sachverhalt aufzuklären. Er muss nach Vorgabe des Artikels 8 Absatz 2 Satz 3 auch geeignete
Verfahren für die Zusammenarbeit der Gleichbehandlungsstellen mit den zuständigen
öffentlichen Stellen vorsehen. Relevant wird diese Befugnis erst, wenn absehbar ist, dass
zwischen den Beteiligten keine Einigung auf anderem Wege erreicht werden kann und die
schlichtende Person ohne weitere Auskünfte den Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße
feststellen kann, um der Verpflichtung eines begründeten Schlichtungsvorschlags nach
Absatz 5 Satz 3 und 4 nachzukommen.
Satz 7 stellt klar, dass der Schlichtungsvorschlag am geltenden Recht auszurichten ist.
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verlangt zudem,
dass der Rahmen der Untersuchungsrechte die Wirksamkeit des Zugangs der
Gleichbehandlungsstellen zu Informationen und Dokumenten erfüllt. Da die allgemeinen
Regelungen des AGG zum Rechtsschutz auch im Schlichtungsverfahren Anwendung finden, wird
die Regelung des § 22 AGG zur Beweislastverteilung entsprechend angewandt. Legt die
Antragstellerin oder der Antragsteller der Schlichtungsstelle Tatsachen dar, die einen
Verstoß gegen die §§ 7, 12, 16 oder 19 AGG überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen,
so wird der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner auferlegt, diesen Verstoß zu
entkräften. Zur Anwendung gelangt § 22 AGG nur dann, wenn sich die Beteiligten nicht im
Verfahren einigen oder einer der Beteiligten nicht am Verfahren mitwirkt. Dann ist ein
Schlichtungsvorschlag durch die schlichtende Person unter Berücksichtigung der
Beweislastverteilung zu unterbreiten.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt, dass das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten unentgeltlich ist. Die
Schlichtungsstelle erhebt von den Beteiligten keine Gebühren oder Auslagen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 enthält Regelungen dazu, auf welche Weise das Schlichtungsverfahren endet.
Zu Nummer 1
Einigen sich die Beteiligten, beispielsweise im Rahmen einer Mediation, endet das
Verfahren mit dieser Einigung. Erkennt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner den
Anspruch oder das Begehr der antragsstellenden Person sofort an, ist dies als Einigung zu
bewerten. Ebenfalls als Einigung zu betrachten ist die beidseitige Annahme des
Schlichtungsvorschlags nach Absatz 5. Das Nähere zu Frist und Form soll in der
Rechtsverordnung nach Absatz 8 geregelt werden.
Zu Nummer 2
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann den Schlichtungsantrag jederzeit ohne
Angabe von Gründen zurücknehmen. Die Schlichtungsstelle informiert die Antragsgegnerin
oder den Antragsgegner über die Rücknahme.
Zu Nummer 3
Stellt die schlichtende Person fest, dass keine Einigung möglich ist, etwa weil die Beteiligten
nicht mitwirken, erklärt sie das Schlichtungsverfahren für beendet.
Für den Fall, dass keine gütliche Einigung der Beteiligten erzielt werden konnte, ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller eine entsprechende Bestätigung darüber zu
übermitteln. Wie für das gesamte Schlichtungsverfahren wird hier eine bürokratiearme
Ausgestaltung gewählt, die zwar Textform umfasst, aber keine förmliche Zustellung erfordert. Die
Bestätigung über das Scheitern des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ist als
Bescheinigung nach § 15a Absatz 3 Satz 3 EGZPO zu betrachten.
Zu Absatz 8
Absatz 8 ermächtigt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Diese bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sollen die Angaben
über die Organisation und Besetzung der Schlichtungsstelle regeln. Insbesondere sollen
Festlegungen über die Qualifikation und Unabhängigkeit der schlichtenden Personen
getroffen werden, die zur Erfüllung der Schlichtungsaufgaben erforderlich sind und zur
Sicherung sachgerechter Bewertungen der Streitigkeit dienen. Zudem sind Einleitung,
Ablehnung, Ablauf Durchführung und Beendigung eines Schlichtungsverfahrens zu
konkretisieren. Vor allem zur Entlastung der Schlichtungsstelle und zum Schutz vor Missbrauch sind
Gründe für die Ablehnung eines Schlichtungsantrags oder die Beendigung des
Schlichtungsverfahrens festzulegen. So sollte ein Antrag abgelehnt werden, wenn er offensichtlich
ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint. Zudem soll die Verordnung Angaben
zum Ersatz von Reisekosten enthalten, die anfallen können, wenn die schlichtende Person
die Beteiligten zu einer mündlichen Erörterung in die Schlichtungsstelle einlädt, weil sie den
gemeinsamen direkten Austausch zwischen den streitbeteiligten Personen als
zweckdienlich für die Erreichung einer einvernehmlichen Lösung erachtet. Dafür notwendige
Reisekosten, die Antragssteller und -gegner entstehen, können auf Antrag in entsprechender
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen werden, soweit sie nicht bereits
nach anderen Vorschriften übernommen werden. Außerdem hat die Verordnung zur
Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 Vorgaben zu
Veröffentlichungen der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle (Artikel 9 Absatz 3) und
Folgemaßnahmen im Anschluss an Stellungnahmen im angenommenen Schlichtungsvorschlag,
wie zum Beispiel Rückmeldepflichten (Artikel 9 Absatz 2 Satz 2), zu treffen.
Die Rechtsverordnung dient der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten. Sie wird
auf der Internetseite der Schlichtungsstelle veröffentlicht.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Im Rahmen der Vorgaben zur strategischen Planung nach Artikel 17 der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 wird das Erfordernis eines Arbeitsprogrammes aufgestellt.
Da die Richtlinien den vom Arbeitsprogramm abzudeckenden Zeitraum offenlassen, bietet
es sich an, die nationale Regelung zur Amtszeit der oder des Unabhängigen Beauftragten
für Antidiskriminierung zu Grunde zu legen und ihre oder seine Befugnisse um die
Erstellung des Arbeitsprogrammes für die ADS zu erweitern. Das Arbeitsprogramm soll die
Planungen der Schwerpunkte der oder des Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung
für die jeweilige Amtszeit erkennen lassen und dient damit der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit.
Zu Buchstabe b
Artikel 15 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 regelt, dass es ein Verfahren
geben muss, das sicherstellt, dass die Regierung und zuständige Behörden die
Gleichbehandlungsstellen zu Rechtsvorschriften, Politik, Verfahren und Programmen im
Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Richtlinien 79/7/EWG,
2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG ergeben, konsultieren. Diese Vorgabe ist
bereits weitestgehend durch die bisherige Regelung in § 28 AGG erfüllt. Bereits jetzt
veröffentlicht die ADS Stellungnahmen mit anlassbezogenen Einschätzungen und Vorschlägen
zu Vorhaben der Bundesregierung auf ihrer Internetseite. Artikel 15 der Richtlinien (EU)
2024/1499 und (EU) 2024/1500 regelt neben dem Recht der Gleichbehandlungsstellen,
Empfehlungen an die Regierung auszusprechen, zudem das Recht, Rückmeldungen auf
diese zu verlangen. Satz 3 wird um dieses Umsetzungserfordernis ergänzt. Das Verlangen
auf Rückmeldung ist einzelfallbezogen und angemessen auszuüben.
Die neuen Sätze 4 und 5 dienen der Klarstellung, dass eine Veröffentlichung von
Stellungnahmen zu Vorhaben der Bundesregierung, zu denen der oder die Unabhängige
Bundesbeauftrage für Antidiskriminierung beteiligt wurde, nur erfolgen darf, soweit deren Inhalte
bereits allgemein zugänglich sind. Der Prozess der Willensbildung innerhalb der
Bundesregierung soll nicht beeinträchtigt werden. Dies betrifft beispielsweise die frühzeitige
Beteiligung der ADS bei Gesetzentwürfen, solange diese noch nicht veröffentlicht wurden.
Veröffentlicht werden sollen weiterhin nur die Stellungnahmen und Empfehlungen der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung, nicht jedoch die Rückmeldung
der Bundesregierung zu den Empfehlungen.
Zu Buchstabe c
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 13
Der Inhalt des Artikels 14 der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, der die
Zusammenarbeit der ADS mit anderen Stellen regelt, wird unter anderem durch § 29 AGG
bereits weitestgehend umgesetzt. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die ADS auch
Einrichtungen, die auf internationaler Ebene zum Schutz vor Diskriminierungen tätig
werden, bei ihrer Tätigkeit einbeziehen soll.
Zu Nummer 14
Die aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 unter Ziffer
II.5. verfügte Umbenennung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend in Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird
nachvollzogen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes)
Artikel 2 sieht vor, dass das in § 27a AGG vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht auf
den in § 6 des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
(SoldGG) geschützten Personenkreis, unter anderem Soldatinnen und Soldaten,
anwendbar ist. Dies trägt den militärischen und damit verbunden organisatorischen Besonderheiten
Rechnung.
Die Bundeswehr besitzt eine Vielzahl – auch gesetzlich geregelter – Möglichkeiten und
sogar Verpflichtungen, die vom AGG avisierte „außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten“
durchzuführen und hat hierzu unter anderem ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Beschwerderecht, gesetzliche Rechte und Pflichten im Umgang der Soldatinnen und Soldaten
miteinander, wie beispielsweise die Pflicht zur Fürsorge oder die Pflicht zur Kameradschaft.
Darüber hinaus steht allen Soldatinnen und Soldaten mit dem Amt des oder der
Wehrbeauftragten ein externes, parlamentarisches Kontrollorgan zur Verfügung. § 1 Absatz 3 SoldGG
konkretisiert beispielsweise die im Soldatengesetz (SG) normierte Fürsorgepflicht des oder
der Vorgesetzten (§ 10 Absatz 3 SG) und des Dienstherrn (§ 31 Absatz 1 SG)
dahingehend, dass insbesondere Soldatinnen und Soldaten mit Vorgesetzten- und
Führungsaufgaben, aufgefordert sind, am Ziel mitzuwirken, Diskriminierungen zu verhindern und zu
beseitigen. Zudem begründen die in §§ 7 und 8 SoldGG normierten Diskriminierungsverbote
zugleich Dienstpflichten im Sinne des § 23 Absatz 1 SG. Verstöße gegen die genannten
Diskriminierungsverbote können im Rahmen von § 10 Absatz 3 SoldGG als Dienstvergehen
nach der Wehrdisziplinarordnung geahndet werden. Disziplinarvorgesetzte sind bereits
jetzt gemäß § 32 Absatz 1 Wehrdisziplinarordnung zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.
Sinn und Zweck des in § 27a AGG vorgesehenen Schlichtungsverfahrens werden somit
durch bereits bestehende Maßnahmen innerhalb der Bundeswehr umfassend umgesetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozeßordnung)
Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EGZPO kann durch Landesgesetz die Zulässigkeit
einer Klage über Ansprüche nach Abschnitt 3 des AGG davon abhängig gemacht werden,
dass ein außergerichtlicher Güteversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle stattgefunden hat. Den Beteiligten ist es nicht
zuzumuten, zwei außergerichtliche Güteversuche vor Erhebung einer Klage durchzuführen. Die
Änderung in § 15a Absatz 3 Satz 2 sieht daher vor, dass im Falle eines
Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle der ADS kein erneuter Einigungsversuch vor
Klageerhebung unternommen werden muss. Die Schlichtungsstelle bei der ADS stellt ähnlich der in
Absatz 3 Satz 2 aufgezählten Gütestellen eine spezialisierte Gütestelle dar. Dadurch kann
sie die auf Landesebene eingerichteten Gütestellen entlasten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichten die Mitgliedstaaten, diesen
Richtlinien bis zum 19. Juni 2026 nachzukommen. Daher sind die der Umsetzung dieser
Richtlinien dienenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
Zu Absatz 2
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Anpassung des geltenden Rechts
an die schon in Kraft befindlichen Richtlinien. Sie sind daher schon nach dem Tag der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.
Drucksache 282/26- 33 -
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Gesetzentwurf)