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Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7588)

dip / drucksache 31.08.2026 · WP 21 · 21/7790 · Antwort · Original ↗

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Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7588) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7790 21. Wahlperiode 31.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7588 – Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der im Jahr 2020 vom Deutschen Bundestag in Auftrag gegebene Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor (NaDiRa) hält in seinem Monitoringbericht 2026 fest: Rassismus ist kein Problem individueller Einstellungen, sondern ein tiefgreifendes strukturelles System der Benachteiligung (vgl. Na- DiRa-Monitoringbericht 2026, S. 6, 76). Besonders drastisch zeigt sich dies beim Anti-Schwarzen Rassismus (ASR), der alle Lebensbereiche durchdringt, aber in Verwaltungen jedoch oft unter unpräzisen Kategorien wie dem „Migrationshintergrund“ unsichtbar gemacht wird, was die Erfassung spezifischer rassifizierender Zuschreibungen und kolonialer Kontinuitäten verhindert (vgl. Afrozensus 2020, S. 33 f.; EOTO (Each One Teach One)-Monitoringbericht 2025, S. 8). Dass in Bezug auf Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen in Deutschland im europäischen Vergleich Spitzenwerte rassistischer Diskriminierung verzeichnet werden (vgl. FRA (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte)-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 58), fügt sich in ein alarmierendes nationales Gesamtbild ein: So meldete die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zuletzt einen historischen Höchststand an rassistischen Beratungsfällen (vgl. ADS (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)-Jahresbericht 2024), während die vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebene Studie „Institutionen & Rassismus“ (InRa-Studie) empirisch nachweist, dass rassistische Diskriminierung in staatlichen Institutionen keinen Einzelfall, sondern ein verankertes strukturelles Risiko darstellt (vgl. InRa-Studie 2026). Auch das Bildungssystem stellt einen massiven Risikobereich dar: Laut der aktuellen EU-Studie der Grundrechteagentur FRA erleben 46 Prozent der Schwarzen Menschen in Deutschland, die in Kontakt mit Bildungseinrichtungen stehen, dort rassistische Diskriminierung, im Afrozensus gaben das sogar 81 Prozent an (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024; Afrozensus 2020). Eine besonders folgenreiche Form dieser institutionellen Exklusion manifestiert sich im Kontakt mit den Sicherheitsbehörden (vgl. SVR (Sachverständigenrat für Integration und Migration)-Policy Brief 2023‑3). Studien belegen die überproportionale Betroffenheit rassifizierter Menschen von verdachtsunabhängigen Kontrollen (Racial Profiling) (vgl. SVR-Policy Brief 2023‑3; Berliner Polizeistudie 2022), wobei repräsentative Erhebungen aufzeigen, dass Schwarze Menschen hiervon die am stärksten betroffene Gruppe sind (vgl. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. NaDiRa-Monitoringbericht 2026). Zugleich dokumentiert die Zivilgesellschaft systematisch Todesfälle Schwarzer Menschen in staatlicher Obhut (vgl. DEATH IN CUSTODY). Dass rassistische Gewaltdynamiken eine hochaktuelle Kontinuität aufweisen, zeigen nach Auffassung der Fragestellenden Ereignisse aus dem Jahr 2025, wie der polizeiliche Todesschuss auf den 21‑jährigen Lorenz A. in Oldenburg oder der Tod des 15‑jährigen Nelson in Haft (Der Fall Lorenz A.: Anklage gegen Polizisten zugelassen, NDR.de; Ermittlungen gegen JVA-Beamte nach Suizid eines Häftlings, SR.de). Während offizielle Stellen solche Todesfälle regelmäßig als „Einzelfälle“ deklarieren, verweist Amnesty International darauf, dass diese Erzählung die Strukturen verdeckt, die sie erst ermöglichen, und dass Schwarze Menschen durch staatliches Handeln nicht geschützt, sondern gefährdet werden (vgl. Amnesty International 2025). Dass die 410 Todesfälle in Gewahrsam seit 1990 überhaupt dokumentiert sind (vgl. DEATH IN CUSTODY), ist allein dem Einsatz Schwarzer und antirassistischer Organisationen zu verdanken, da eine systematische staatliche Erfassung bis heute fehlt. Um diesen Ausschlussmechanismen entgegenzutreten, leisten Schwarze Selbstorganisationen unersetzliche zivilgesellschaftliche Arbeit. Obwohl die Vereinten Nationen mit der UN-Resolution 79/193 eine zweite UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft (2025 bis 2034) unter dem Leitmotiv „Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung“ ausgerufen haben, fehlt es bis heute an einer verlässlichen Regelfinanzierung. Prekäre Projektförderungen schränken die Wirksamkeit dieser Organisationen weiterhin strukturell ein (vgl. Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2026, S. 11, 32). Ein zentrales rechtsstaatliches Defizit betrifft die mangelnde Aufarbeitung rassistischer Vorfälle innerhalb der Sicherheitsbehörden. Die kriminologische Forschung verweist im Rahmen des Projekts „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol) darauf, dass rassifizierte Menschen in besonderem Maße von übermäßiger polizeilicher Gewalt betroffen sind, strafjustizielle Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte jedoch fast ausnahmslos eingestellt werden (vgl. KviAPol-Abschlussbericht „Gewalt im Amt“, Frankfurt 2023, S. 280, 438 f.). Dies wird maßgeblich durch polizeiinterne Binnenstrukturen (wie den Code of Silence) und rassistische Stereotype begünstigt, die im Ermittlungsverfahren zu einer systematischen Abwertung der Glaubwürdigkeit Schwarzer und rassifizierter Betroffener führen. Dass polizeiinterne Ermittlungen ungeeignet sind, rassistische Dynamiken unabhängig aufzuklären, bestätigt auch die internationale Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Fall Basu gegen Deutschland – der eine diskriminierende Ausweiskontrolle (Racial Profiling) zum Gegenstand hatte – fest, dass behördeninterne Ermittlungen bei rassistischer Diskriminierung die menschenrechtlich geforderte Unabhängigkeit verfehlen (vgl. EGMR, Urteil Basu gegen Deutschland vom 18. Oktober 2022, Nummer 215/19, Randnummer 36; siehe auch Urteil Boutaffala gegen Belgien vom 28. Juni 2022, Nummer 20762/19, Randnummer 33). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Alle nachstehenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (nachfolgend: Beauftragte).  1. Wie viele Todesfälle von Schwarzen, afrikanischen und afrodiasporischen Menschen in polizeilichem Gewahrsam oder bei Einsätzen von Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind der Bundesregierung seit 1990 bekannt geworden (bitte nach Jahr, Behörde und vermuteter Todesursache aufschlüsseln), oder welche Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu dieser Frage vor, soweit es keine entsprechende statistische Erfassung geben sollte? Die Bundesregierung führt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Eine belastbare Einschätzung ist mangels entsprechender Datengrundlage daher nicht möglich.  2. Beabsichtigt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass eine staatliche Fremderfassung von Betroffenen nach rassistischen Kategorien oder ethnischer Herkunft abgelehnt wird –, die Leerstelle (Data Gap) bei der staatlichen Erfassung von Polizeigewalt und Todesfällen in staatlichem Gewahrsam zu schließen, bei denen zivilgesellschaftliche Organisationen rassistische Tatmotive dokumentieren, wenn ja, welche grundgesetzkonformen Ansätze verfolgt sie dabei, und wenn nein, warum nicht? Vorhaben im Sinne der Fragestellung sind derzeit nicht beabsichtigt. In diesem Kontext wird auch auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen (u. a. zu den Fällen von Lorenz A. und Nelson) bezüglich des Vorwurfs struktureller rassistischer Polizeigewalt sowie der dokumentierten Todesfälle von Schwarzen und rassifizierten Menschen in staatlicher Obhut (vgl. Amnesty International 2025; DEATH IN CUSTODY)? Dem Bund ist die Untersuchung von Entwicklungen wie den in Bezug genommenen ein wichtiges Anliegen. Sofern Fehlverhalten staatlicher Stellen gerügt werden soll, stehen innerbehördliche und außerbehördliche Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung, um dieses Verhalten in einem unabhängigen Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Es wird insoweit auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Hinsichtlich des Rechtsrahmens sind Rassismus und die Praxis des Racial Profiling bereits jetzt sanktioniert – sowohl durch das Grundgesetz als auch durch die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsnormen des Bundesrechts. Staatliche Stellen haben respektvoll und diskriminierungsfrei zu handeln. Die Bundesregierung nimmt im Übrigen zivilgesellschaftliche Berichte zur Kenntnis, eine öffentliche Bewertung oder Kommentierung entsprechender Berichte findet grundsätzlich nicht statt.  4. Plant die Bundesregierung – wie von der kriminologischen Forschung sowie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) empfohlen – bundesweite Initiativen, um vollständig unabhängige, polizeiexterne Beschwerde- und Ermittlungsstellen auf Bundesebene einzurichten (vgl. KviAPol 2023; EGMR-Urteile Aktenzeichen 215/19 und Aktenzeichen 20762/19), wenn ja, welche konkreten Initiativen, und wenn nein, warum nicht? Mit dem Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag besteht seit März 2024 eine unabhängige und polizeiexterne Stelle auf Bundesebene. Der Polizeibeauftragte ist Hilfsorgan des Deutschen Bundestages und in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nicht weisungsgebunden, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 PolBeauftrG. Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können sich mit Eingaben an ihn wenden. Dieser kann Hinweise auf individuelles Fehlverhalten sowie strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei den Polizeibehörden des Bundes prüfen, § 1 Pol- BeauftrG.  5. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis des anlasslosen polizeilichen Kontrollierens (etwa nach § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG)) mit Blick auf die überproportionale Betroffenheit Schwarzer Menschen (vgl. Afrozensus 2020; FRA‑Studie „Being Black in the EU“ 2024)? Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 22 Absatz 1a oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG führt die Bundespolizei Maßnahmen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen durch. Die diskriminierungsfreie Anwendung dieser Befugnisse sowie die Wirkung entsprechender Maßnahmen auf Betroffene sind Gegenstand der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei. Die Themenfelder Menschen- und Grundrechte sowie Diskriminierungsverbote werden fortlaufend thematisiert und zentral in der Ausbildung aller Laufbahnen sowie dezentral in dienststelleninternen Fortbildungen regelmäßig vermittelt. Unterstützend werden diese Inhalte auch im Polizeitraining praxisnah behandelt. Damit werden die sozialen und interkulturellen Kompetenzen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gefestigt, ausgebaut und praxisorientiert trainiert, auch in Form von Rollenspielen sowie Situationstrainings. Die Beamtinnen und Beamten werden dadurch in Bezug auf potenzielle Diskriminierungsgefahren fortwährend sensibilisiert. Damit stellt die Bundespolizei unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sicher, dass aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz abgeleitete Merkmale, z. B. die Hautfarbe, nicht Grundlage polizeilicher Kontrollentscheidungen sind.  6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesagentur für Arbeit aus den Befunden zu Diskriminierungsrisiken in Sozialbehörden, und welche konkreten Maßnahmen plant diese gegebenenfalls, um unbewusste Stereotype (Bias) beim Verwaltungspersonal abzubauen (vgl. InRa-Studie 2026, S. 9)? Die Bundesagentur für Arbeit ist mit ihren Mitarbeitenden Teil und Spiegel der Gesellschaft. Sie sieht sich durch die Ergebnisse der zitierten InRa-Studie darin bestätigt, unbewusste Stereotype (Bias) beim Verwaltungspersonal weiter konsequent abzubauen. Mitarbeiterbefragungen zeigen, dass Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit geringfügig seltener als die Gesamtbevölkerung diskriminierende Einstellungen aufweisen. Für Führungskräfte und Mitarbeitende bietet die Bundesagentur für Arbeit regelmäßige Schulungsformate an. Diese dienen der Sensibilisierung und Stärkung einer respektvollen Zusammenarbeit und vermitteln geltende Regelungen. Darüber hinaus stehen Ansprechstellen zur Verfügung, die Hinweise auf diskriminierendes Verhalten aufnehmen, prüfen und den geltenden Regelungen entsprechend bearbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit erstellt zusätzlich regelmäßig Handreichungen und Orientierungshilfen zum Umgang mit Diskriminierung und aktualisiert diese fortlaufend. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Gleichstellungs- und Diversitätsziele werden im Rahmen des Gleichstellungsplans aufgenommen und umgesetzt. Weitere Maßnahmen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt bei der Weiterentwicklung ihrer Maßnahmen auch Empfehlungen und die Expertise einschlägiger Institutionen.  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische rassistische Diskriminierungen gegen Schwarze Geflüchtete in den in alleiniger Bundeskompetenz liegenden Einrichtungen (etwa Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), insbesondere im Hinblick auf Berichte über behördliche Ungleichbehandlungen im Vergleich zu weißen Geflüchteten sowie die strukturelle Erschwerung von Rechtszugängen (vgl. EOTO-Monitoringbericht 2025, S. 22 ff., S. 27; InRa-Studie 2026; SVR-Jahresbericht 2023, S. 44 ff.)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verfügt über keine spezifischen Daten zu Diskriminierungserfahrungen Schwarzer Geflüchteter. Die ADS erfasst jedoch den Themenbereich Anti-Schwarzer Rassismus (ASR) auf Basis der hier eingehenden Beratungsanfragen zu Diskriminierungserfahrungen. Für das Jahr 2025 konnte die ADS feststellen, dass unter den Fällen, die sich explizit ASR zuordnen ließen, der größte Anteil (26 Prozent) auf den Lebensbereich staatliches Handeln entfiel (vgl. ADS‑Jahresbericht 2025, S. 26 f.). Der Jahresbericht der ADS aus dem Jahr 2025 legt einen Schwerpunkt auf das Thema Rassismus. Zu dieser Diskriminierungskategorie gingen im vergangenen Jahr 4.571 Beratungsanfragen ein. Das ist ein besonders hoher Wert, der die Dringlichkeit weiterer Forschung und politischer Maßnahmen unterstreicht. Im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus von 2017 wurden auch Geflüchtete als Personengruppe adressiert. Gemäß Koalitionsvertrag erarbeitet die Bundesregierung in dieser LP unter Federführung der Antirassismusbeauftragten einen neuen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus (NAP-R). Diesen noch ausstehenden Arbeitsprozessen z. B. hinsichtlich vielfältiger Auswertungen kann nicht vorgegriffen werden.  8. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass in Bezug auf Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen in Deutschland im europäischen Vergleich Spitzenwerte rassistischer Diskriminierung verzeichnet werden (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 58), und inwiefern spielt dabei nach ihrer Auffassung insbesondere ein unzureichendes Verständnis von Rassismus in Deutschland, die über viele Jahre hinweg erfolgte Leugnung eines strukturellen Rassismus und/ oder ein unzureichendes Antidiskriminierungsverständnis bzw. unzureichende Antidiskriminierungsregelungen in Deutschland eine Rolle (bitte begründet ausführen), inwiefern sind die rassistische NS-Vergangenheit Deutschlands und möglicherweise generationell übertragene Vorurteile und rassistische Denk- und Deutungsmuster hierbei von Bedeutung (bitte ausführen)? Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht Stellung zu Ergebnissen externer wissenschaftlicher Studien.  9. Welche konkreten Reformen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) plant die Bundesregierung, um die durch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung festgestellten gravierenden Schutzlücken bei rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu schließen, auf denen laut Daten der EU- Grundrechteagentur 56 Prozent (Arbeit) bzw. 62 Prozent (Wohnen) der Schwarzen Menschen in Deutschland Benachteiligung erfahren (vgl. ADS-Bericht 2024, S. 13, 48; FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 41 f.)? Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgelegt, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Dieser sieht unter anderem eine Verlängerung der so genannten Präklusionsfrist, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden müssen, von derzeit zwei auf sodann vier Monate vor. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann entschieden werden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 10. In welcher Form setzt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten in der Kultusministerkonferenz (KMK) oder durch bundeseigene Förderprogramme dafür ein, dass die Themen Kolonialismus, Versklavung und Anti-Schwarzer Rassismus in Schulen fächerübergreifend stärker thematisiert werden? Die fachliche Zusammenarbeit mit der KMK erfolgt mit Fokus auf die Verankerung von Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) mit globaler Perspektive in die schulische Bildung. KMK und BMZ kooperieren hierbei im Zuge der Erstellung bzw. Fortschreibung des Orientierungsrahmens Globale Entwicklung (OR). In diesem bildet Kolonialismus/Postkolonialismus einen Themenbereich, der im Rahmen der Unterrichtsgestaltung der einzelnen Fächer sowie fachübergreifend und fächerverbindend behandelt werden kann. Zusätzlich werden die Aspekte Kolonialismus/Postkolonialismus bei dem übergreifenden Thema „BNE und Digitalisierung“ auch unter Behandlung des Fachbegriffs „digitaler Kolonialismus“ betrachtet. Mithin ist Kolonialismus/ Postkolonialismus kein eigenständiges Schwerpunktthema im OR. Grundsätzlich ist die schulische Bildung nach der föderalen Ordnung eine Kernkompetenz der Länder, die diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnehmen. Eine Einwirkung der Bundesregierung auf die Ausgestaltung von Lehrplänen findet daher nicht statt. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Studien zur massiven Diskriminierung Schwarzer Menschen im Bildungswesen, und inwiefern plant sie, bundeseigene Programme strukturell und finanziell auszuweiten, um betroffene Schülerinnen und Schüler bundesweit besser zu schützen? Die am 22. Dezember 2025 (BAnz AT 22.12.2025 B3) veröffentlichte Förderrichtlinie zur Förderung von Modellprojekten zur Bekämpfung von Rassismus durch die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hat einen spezifischen Schwerpunkt sowohl auf den Bildungsbereich als auch den Phänomenbereich des Anti-Schwarzen-Rassismus gelegt. 12. Welche Forschungsvorhaben auf Bundesebene fördert die Bundesregierung, um die gravierenden gesundheitlichen Folgen von Anti-Schwarzem Rassismus – wie etwa durch Rassismus verursachte chronische, teils körperliche Stressbelastungen – systematisch zu untersuchen und Gegenmaßnahmen zu etablieren (vgl. NaDiRa-Monitoringbericht 2023)? Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unterstützt im Rahmen der Förderrichtlinie „Aktuelle und historische Dynamiken von Rechtsextremismus und Rassismus“ (2023 bis 2027) u. a. auch Forschungsvorhaben, die zum Phänomen des Rassismus in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen forschen. Rassismus wird dabei gruppenübergreifend betrachtet und umfasst auch – jedoch nicht ausschließlich – Anti-Schwarzen- Rassismus. Zu den Forschungsgegenständen zählt unter anderem auch Rassismus im Gesundheitswesen, z. B. Rassismuserfahrungen im Kontext psychischer Gesundheitsvorsorge oder in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung aus der Zivilgesellschaft, die Förderlogik für Schwarze Selbstorganisationen von einer kurzfristigen Projektfinanzierung auf eine langfristige und strukturelle Regelfinanzierung umzustellen, um nachhaltiges Empowerment zu gewährleisten (vgl. Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2025, S. 32)? Zur Beantwortung der Frage nach einer langfristigen und strukturellen Regelfinanzierung wird auf die Anlage 1, Ziffer 25.1 des Haushaltsaufstellungsrundschreiben und Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2027 des BMF verwiesen. 14. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Bundesmittel gezielt an Organisationen vergeben, die sich primär gegen Anti- Schwarzen Rassismus richten, und wie hoch war der prozentuale Anteil dieser Mittel gemessen am Gesamtbudget der Antidiskriminierungs- und Demokratieförderprogramme des Bundes? Mit folgenden Summen wurden Projekte von Organisationen, die sich primär gegen Anti-Schwarzen Rassismus richten, in den vergangen fünf Jahren (2022 bis 2026) gefördert: Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hat in den Jahren 2022 bis 2026 Zuwendungen i. H. v. 537.475,38 Euro im Sinne der Fragestellung gewährt. Die BpB hat zwischen 2020 und 2026 i. H. v. 897.414,06 Euro Projektförderungen an Organisationen vergeben, die sich primär gegen Anti-Schwarzen Rassismus richten. Für das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMBFSFJ wird auf die Website verwiesen. Aktuell geförderte Projekte finden sich unter: www.demokr atie-leben.de/dl/foerderung/wen-wir-foerdern. In der ersten und zweiten Förderperiode geförderte Projekte finden sich unter: www.demokratie-leben.de/dl/f oerderung/fruehere-foerderperioden. Eine hohe Zahl von Förderprogrammen der Bunderegierung haben den Anspruch, Diskriminierung abzubauen und Demokratie zu fördern. Wie hoch der Anteil von Mitteln aus diesen Programmen ist, die auch für Anti-Schwarzen Rassismus wirksam werden, lässt sich nicht im Detail zuordnen. 15. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um die menschenrechtlichen Ziele der zweiten UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft (2025 bis 2034) institutionell und finanziell dauerhaft auf Bundesebene umzusetzen (vgl. UN General Assembly 2024)? Die Bundesregierung begrüßt die Ausrufung der zweiten Internationalen Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft durch die Vereinten Nationen. Im Zuge der Neuauflage des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus sollen die Erfahrungen aus der ersten Dekade ausgewertet werden mit dem Ziel, die Anliegen der zweiten Dekade in Programmen und Maßnahmen zu berücksichtigen. 16. Plant die Bundesregierung, bundeseigene Förderinstrumente dahingehend zu reformieren, dass Vertretende aus marginalisierten Communitys systematisch und mit echter Mitbestimmungsgewalt in Förderentscheidungen einbezogen werden, und wenn nein, warum nicht? Eine Reform der Förderinstrumente ist dahingehend nicht geplant. Förderentscheidungen sollten nicht extern beeinflusst werden. Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet z. B. die BpB als Schnittstelle zwischen Staat, Politik, Bildungsinstitutionen, Wissenschaft, Medien und Zivilgesellschaft. Durch den stetigen Diskurs mit vielfältigen Partnern über Ziele, Inhalte und Methoden der politischen Bildungsarbeit initiiert und fördert die BpB Kontakte und Netzwerke, tauscht Erfahrungen aus und erzielt Synergieeffekte. Zivilgesellschaftliche und zielgruppenspezifische Bedarfe, Erfahrungen und Praxisperspektiven fließen in die Konzeption von Bildungs-, Qualifizierungs- und Förderangeboten ein. Über die Gewährung einer Förderung entscheidet die BpB als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Bundeshaushaltsordnung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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