Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7588)
Text
Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7588)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7790
21. Wahlperiode 31.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7588 –
Anti-Schwarzer Rassismus in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der im Jahr 2020 vom Deutschen Bundestag in Auftrag gegebene Nationale
Diskriminierungs- und Rassismusmonitor (NaDiRa) hält in seinem
Monitoringbericht 2026 fest: Rassismus ist kein Problem individueller Einstellungen,
sondern ein tiefgreifendes strukturelles System der Benachteiligung (vgl. Na-
DiRa-Monitoringbericht 2026, S. 6, 76). Besonders drastisch zeigt sich dies
beim Anti-Schwarzen Rassismus (ASR), der alle Lebensbereiche durchdringt,
aber in Verwaltungen jedoch oft unter unpräzisen Kategorien wie dem
„Migrationshintergrund“ unsichtbar gemacht wird, was die Erfassung spezifischer
rassifizierender Zuschreibungen und kolonialer Kontinuitäten verhindert (vgl.
Afrozensus 2020, S. 33 f.; EOTO (Each One Teach One)-Monitoringbericht
2025, S. 8). Dass in Bezug auf Schwarze, afrikanische und afrodiasporische
Menschen in Deutschland im europäischen Vergleich Spitzenwerte
rassistischer Diskriminierung verzeichnet werden (vgl. FRA (Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte)-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 58),
fügt sich in ein alarmierendes nationales Gesamtbild ein: So meldete die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes zuletzt einen historischen Höchststand an
rassistischen Beratungsfällen (vgl. ADS (Antidiskriminierungsstelle des
Bundes)-Jahresbericht 2024), während die vom Bundesministerium des Innern in
Auftrag gegebene Studie „Institutionen & Rassismus“ (InRa-Studie)
empirisch nachweist, dass rassistische Diskriminierung in staatlichen Institutionen
keinen Einzelfall, sondern ein verankertes strukturelles Risiko darstellt (vgl.
InRa-Studie 2026). Auch das Bildungssystem stellt einen massiven
Risikobereich dar: Laut der aktuellen EU-Studie der Grundrechteagentur FRA erleben
46 Prozent der Schwarzen Menschen in Deutschland, die in Kontakt mit
Bildungseinrichtungen stehen, dort rassistische Diskriminierung, im Afrozensus
gaben das sogar 81 Prozent an (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“
2024; Afrozensus 2020).
Eine besonders folgenreiche Form dieser institutionellen Exklusion
manifestiert sich im Kontakt mit den Sicherheitsbehörden (vgl. SVR
(Sachverständigenrat für Integration und Migration)-Policy Brief 2023‑3). Studien belegen
die überproportionale Betroffenheit rassifizierter Menschen von
verdachtsunabhängigen Kontrollen (Racial Profiling) (vgl. SVR-Policy Brief 2023‑3;
Berliner Polizeistudie 2022), wobei repräsentative Erhebungen aufzeigen, dass
Schwarze Menschen hiervon die am stärksten betroffene Gruppe sind (vgl.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
NaDiRa-Monitoringbericht 2026). Zugleich dokumentiert die
Zivilgesellschaft systematisch Todesfälle Schwarzer Menschen in staatlicher Obhut (vgl.
DEATH IN CUSTODY). Dass rassistische Gewaltdynamiken eine
hochaktuelle Kontinuität aufweisen, zeigen nach Auffassung der Fragestellenden
Ereignisse aus dem Jahr 2025, wie der polizeiliche Todesschuss auf den 21‑jährigen
Lorenz A. in Oldenburg oder der Tod des 15‑jährigen Nelson in Haft (Der Fall
Lorenz A.: Anklage gegen Polizisten zugelassen, NDR.de; Ermittlungen
gegen JVA-Beamte nach Suizid eines Häftlings, SR.de). Während offizielle
Stellen solche Todesfälle regelmäßig als „Einzelfälle“ deklarieren, verweist
Amnesty International darauf, dass diese Erzählung die Strukturen verdeckt,
die sie erst ermöglichen, und dass Schwarze Menschen durch staatliches
Handeln nicht geschützt, sondern gefährdet werden (vgl. Amnesty International
2025). Dass die 410 Todesfälle in Gewahrsam seit 1990 überhaupt
dokumentiert sind (vgl. DEATH IN CUSTODY), ist allein dem Einsatz Schwarzer und
antirassistischer Organisationen zu verdanken, da eine systematische staatliche
Erfassung bis heute fehlt.
Um diesen Ausschlussmechanismen entgegenzutreten, leisten Schwarze
Selbstorganisationen unersetzliche zivilgesellschaftliche Arbeit. Obwohl die
Vereinten Nationen mit der UN-Resolution 79/193 eine zweite UN-Dekade für
Menschen afrikanischer Herkunft (2025 bis 2034) unter dem Leitmotiv
„Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung“ ausgerufen haben, fehlt es bis heute
an einer verlässlichen Regelfinanzierung. Prekäre Projektförderungen
schränken die Wirksamkeit dieser Organisationen weiterhin strukturell ein (vgl.
Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2026, S. 11, 32).
Ein zentrales rechtsstaatliches Defizit betrifft die mangelnde Aufarbeitung
rassistischer Vorfälle innerhalb der Sicherheitsbehörden. Die kriminologische
Forschung verweist im Rahmen des Projekts „Körperverletzung im Amt durch
Polizeibeamt*innen“ (KviAPol) darauf, dass rassifizierte Menschen in
besonderem Maße von übermäßiger polizeilicher Gewalt betroffen sind,
strafjustizielle Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte jedoch fast ausnahmslos
eingestellt werden (vgl. KviAPol-Abschlussbericht „Gewalt im Amt“, Frankfurt
2023, S. 280, 438 f.). Dies wird maßgeblich durch polizeiinterne
Binnenstrukturen (wie den Code of Silence) und rassistische Stereotype begünstigt, die im
Ermittlungsverfahren zu einer systematischen Abwertung der
Glaubwürdigkeit Schwarzer und rassifizierter Betroffener führen. Dass polizeiinterne
Ermittlungen ungeeignet sind, rassistische Dynamiken unabhängig aufzuklären,
bestätigt auch die internationale Rechtsprechung: Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Fall Basu gegen Deutschland – der
eine diskriminierende Ausweiskontrolle (Racial Profiling) zum Gegenstand
hatte – fest, dass behördeninterne Ermittlungen bei rassistischer
Diskriminierung die menschenrechtlich geforderte Unabhängigkeit verfehlen (vgl.
EGMR, Urteil Basu gegen Deutschland vom 18. Oktober 2022,
Nummer 215/19, Randnummer 36; siehe auch Urteil Boutaffala gegen Belgien
vom 28. Juni 2022, Nummer 20762/19, Randnummer 33).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Alle nachstehenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den
Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich Beauftragte der
Bundesregierung für Antirassismus (nachfolgend: Beauftragte).
1. Wie viele Todesfälle von Schwarzen, afrikanischen und
afrodiasporischen Menschen in polizeilichem Gewahrsam oder bei Einsätzen von
Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben sind der Bundesregierung
seit 1990 bekannt geworden (bitte nach Jahr, Behörde und vermuteter
Todesursache aufschlüsseln), oder welche Einschätzungen liegen der
Bundesregierung zu dieser Frage vor, soweit es keine entsprechende
statistische Erfassung geben sollte?
Die Bundesregierung führt keine statistische Erfassung im Sinne der
Fragestellung. Eine belastbare Einschätzung ist mangels entsprechender Datengrundlage
daher nicht möglich.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass eine
staatliche Fremderfassung von Betroffenen nach rassistischen Kategorien
oder ethnischer Herkunft abgelehnt wird –, die Leerstelle (Data Gap) bei
der staatlichen Erfassung von Polizeigewalt und Todesfällen in
staatlichem Gewahrsam zu schließen, bei denen zivilgesellschaftliche
Organisationen rassistische Tatmotive dokumentieren, wenn ja, welche
grundgesetzkonformen Ansätze verfolgt sie dabei, und wenn nein, warum nicht?
Vorhaben im Sinne der Fragestellung sind derzeit nicht beabsichtigt. In diesem
Kontext wird auch auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten
von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Initiativen
(u. a. zu den Fällen von Lorenz A. und Nelson) bezüglich des Vorwurfs
struktureller rassistischer Polizeigewalt sowie der dokumentierten
Todesfälle von Schwarzen und rassifizierten Menschen in staatlicher Obhut
(vgl. Amnesty International 2025; DEATH IN CUSTODY)?
Dem Bund ist die Untersuchung von Entwicklungen wie den in Bezug
genommenen ein wichtiges Anliegen. Sofern Fehlverhalten staatlicher Stellen gerügt
werden soll, stehen innerbehördliche und außerbehördliche
Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung, um dieses Verhalten in einem unabhängigen
Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Es wird insoweit auch auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen. Hinsichtlich des Rechtsrahmens sind Rassismus und die
Praxis des Racial Profiling bereits jetzt sanktioniert – sowohl durch das
Grundgesetz als auch durch die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsnormen des
Bundesrechts. Staatliche Stellen haben respektvoll und diskriminierungsfrei zu
handeln.
Die Bundesregierung nimmt im Übrigen zivilgesellschaftliche Berichte zur
Kenntnis, eine öffentliche Bewertung oder Kommentierung entsprechender
Berichte findet grundsätzlich nicht statt.
4. Plant die Bundesregierung – wie von der kriminologischen Forschung
sowie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) empfohlen – bundesweite Initiativen, um
vollständig unabhängige, polizeiexterne Beschwerde- und Ermittlungsstellen
auf Bundesebene einzurichten (vgl. KviAPol 2023; EGMR-Urteile
Aktenzeichen 215/19 und Aktenzeichen 20762/19), wenn ja, welche
konkreten Initiativen, und wenn nein, warum nicht?
Mit dem Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag besteht
seit März 2024 eine unabhängige und polizeiexterne Stelle auf Bundesebene.
Der Polizeibeauftragte ist Hilfsorgan des Deutschen Bundestages und in der
Ausübung seines Amtes unabhängig und nicht weisungsgebunden, § 10
Absatz 1 Satz 2 und 3 PolBeauftrG. Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte
der Polizeibehörden des Bundes können sich mit Eingaben an ihn wenden.
Dieser kann Hinweise auf individuelles Fehlverhalten sowie strukturelle Mängel
und Fehlentwicklungen bei den Polizeibehörden des Bundes prüfen, § 1 Pol-
BeauftrG.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis des anlasslosen
polizeilichen Kontrollierens (etwa nach § 22 Absatz 1a des
Bundespolizeigesetzes (BPolG)) mit Blick auf die überproportionale Betroffenheit
Schwarzer Menschen (vgl. Afrozensus 2020; FRA‑Studie „Being Black in the
EU“ 2024)?
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 22 Absatz 1a oder § 23 Absatz 1
Nummer 3 BPolG führt die Bundespolizei Maßnahmen ausschließlich auf
Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen durch. Die
diskriminierungsfreie Anwendung dieser Befugnisse sowie die Wirkung entsprechender
Maßnahmen auf Betroffene sind Gegenstand der Aus- und Fortbildung der
Bundespolizei. Die Themenfelder Menschen- und Grundrechte sowie
Diskriminierungsverbote werden fortlaufend thematisiert und zentral in der Ausbildung
aller Laufbahnen sowie dezentral in dienststelleninternen Fortbildungen
regelmäßig vermittelt. Unterstützend werden diese Inhalte auch im Polizeitraining
praxisnah behandelt. Damit werden die sozialen und interkulturellen
Kompetenzen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gefestigt,
ausgebaut und praxisorientiert trainiert, auch in Form von Rollenspielen sowie
Situationstrainings. Die Beamtinnen und Beamten werden dadurch in Bezug
auf potenzielle Diskriminierungsgefahren fortwährend sensibilisiert. Damit
stellt die Bundespolizei unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung sicher, dass aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz abgeleitete Merkmale,
z. B. die Hautfarbe, nicht Grundlage polizeilicher Kontrollentscheidungen sind.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesagentur für Arbeit aus den
Befunden zu Diskriminierungsrisiken in Sozialbehörden, und welche
konkreten Maßnahmen plant diese gegebenenfalls, um unbewusste
Stereotype (Bias) beim Verwaltungspersonal abzubauen (vgl. InRa-Studie
2026, S. 9)?
Die Bundesagentur für Arbeit ist mit ihren Mitarbeitenden Teil und Spiegel der
Gesellschaft. Sie sieht sich durch die Ergebnisse der zitierten InRa-Studie darin
bestätigt, unbewusste Stereotype (Bias) beim Verwaltungspersonal weiter
konsequent abzubauen. Mitarbeiterbefragungen zeigen, dass Beschäftigte der
Bundesagentur für Arbeit geringfügig seltener als die Gesamtbevölkerung
diskriminierende Einstellungen aufweisen. Für Führungskräfte und Mitarbeitende bietet
die Bundesagentur für Arbeit regelmäßige Schulungsformate an. Diese dienen
der Sensibilisierung und Stärkung einer respektvollen Zusammenarbeit und
vermitteln geltende Regelungen. Darüber hinaus stehen Ansprechstellen zur
Verfügung, die Hinweise auf diskriminierendes Verhalten aufnehmen, prüfen
und den geltenden Regelungen entsprechend bearbeiten. Die Bundesagentur für
Arbeit erstellt zusätzlich regelmäßig Handreichungen und Orientierungshilfen
zum Umgang mit Diskriminierung und aktualisiert diese fortlaufend. Sie
orientiert sich dabei an den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Gleichstellungs- und
Diversitätsziele werden im Rahmen des Gleichstellungsplans aufgenommen und
umgesetzt. Weitere Maßnahmen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen
Zuständigkeiten. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt bei der Weiterentwicklung
ihrer Maßnahmen auch Empfehlungen und die Expertise einschlägiger
Institutionen.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische
rassistische Diskriminierungen gegen Schwarze Geflüchtete in den in alleiniger
Bundeskompetenz liegenden Einrichtungen (etwa Außenstellen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), insbesondere im Hinblick auf
Berichte über behördliche Ungleichbehandlungen im Vergleich zu
weißen Geflüchteten sowie die strukturelle Erschwerung von
Rechtszugängen (vgl. EOTO-Monitoringbericht 2025, S. 22 ff., S. 27; InRa-Studie
2026; SVR-Jahresbericht 2023, S. 44 ff.)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verfügt über keine
spezifischen Daten zu Diskriminierungserfahrungen Schwarzer Geflüchteter.
Die ADS erfasst jedoch den Themenbereich Anti-Schwarzer Rassismus (ASR)
auf Basis der hier eingehenden Beratungsanfragen zu
Diskriminierungserfahrungen.
Für das Jahr 2025 konnte die ADS feststellen, dass unter den Fällen, die sich
explizit ASR zuordnen ließen, der größte Anteil (26 Prozent) auf den
Lebensbereich staatliches Handeln entfiel (vgl. ADS‑Jahresbericht 2025, S. 26 f.).
Der Jahresbericht der ADS aus dem Jahr 2025 legt einen Schwerpunkt auf das
Thema Rassismus. Zu dieser Diskriminierungskategorie gingen im
vergangenen Jahr 4.571 Beratungsanfragen ein. Das ist ein besonders hoher Wert, der
die Dringlichkeit weiterer Forschung und politischer Maßnahmen unterstreicht.
Im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus von 2017 wurden auch
Geflüchtete als Personengruppe adressiert. Gemäß Koalitionsvertrag erarbeitet die
Bundesregierung in dieser LP unter Federführung der Antirassismusbeauftragten
einen neuen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus (NAP-R). Diesen noch
ausstehenden Arbeitsprozessen z. B. hinsichtlich vielfältiger Auswertungen
kann nicht vorgegriffen werden.
8. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass in Bezug auf
Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen in Deutschland
im europäischen Vergleich Spitzenwerte rassistischer Diskriminierung
verzeichnet werden (vgl. FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024,
S. 58), und inwiefern spielt dabei nach ihrer Auffassung insbesondere ein
unzureichendes Verständnis von Rassismus in Deutschland, die über
viele Jahre hinweg erfolgte Leugnung eines strukturellen Rassismus und/
oder ein unzureichendes Antidiskriminierungsverständnis bzw.
unzureichende Antidiskriminierungsregelungen in Deutschland eine Rolle (bitte
begründet ausführen), inwiefern sind die rassistische NS-Vergangenheit
Deutschlands und möglicherweise generationell übertragene Vorurteile
und rassistische Denk- und Deutungsmuster hierbei von Bedeutung (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht Stellung zu Ergebnissen
externer wissenschaftlicher Studien.
9. Welche konkreten Reformen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) plant die Bundesregierung, um die durch die Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung festgestellten gravierenden
Schutzlücken bei rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungs- und
Arbeitsmarkt zu schließen, auf denen laut Daten der EU-
Grundrechteagentur 56 Prozent (Arbeit) bzw. 62 Prozent (Wohnen) der Schwarzen
Menschen in Deutschland Benachteiligung erfahren (vgl. ADS-Bericht
2024, S. 13, 48; FRA-Studie „Being Black in the EU“ 2024, S. 41 f.)?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgelegt, der sich derzeit im
parlamentarischen Verfahren befindet. Dieser sieht unter anderem eine
Verlängerung der so genannten Präklusionsfrist, innerhalb derer Ansprüche nach dem
AGG geltend gemacht werden müssen, von derzeit zwei auf sodann vier
Monate vor. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann entschieden
werden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
10. In welcher Form setzt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Mitwirkungsmöglichkeiten in der Kultusministerkonferenz (KMK) oder
durch bundeseigene Förderprogramme dafür ein, dass die Themen
Kolonialismus, Versklavung und Anti-Schwarzer Rassismus in Schulen
fächerübergreifend stärker thematisiert werden?
Die fachliche Zusammenarbeit mit der KMK erfolgt mit Fokus auf die
Verankerung von Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) mit globaler
Perspektive in die schulische Bildung. KMK und BMZ kooperieren hierbei im Zuge
der Erstellung bzw. Fortschreibung des Orientierungsrahmens Globale
Entwicklung (OR). In diesem bildet Kolonialismus/Postkolonialismus einen
Themenbereich, der im Rahmen der Unterrichtsgestaltung der einzelnen Fächer
sowie fachübergreifend und fächerverbindend behandelt werden kann. Zusätzlich
werden die Aspekte Kolonialismus/Postkolonialismus bei dem übergreifenden
Thema „BNE und Digitalisierung“ auch unter Behandlung des Fachbegriffs
„digitaler Kolonialismus“ betrachtet. Mithin ist Kolonialismus/
Postkolonialismus kein eigenständiges Schwerpunktthema im OR.
Grundsätzlich ist die schulische Bildung nach der föderalen Ordnung eine
Kernkompetenz der Länder, die diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich
wahrnehmen. Eine Einwirkung der Bundesregierung auf die Ausgestaltung von
Lehrplänen findet daher nicht statt.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Studien zur massiven
Diskriminierung Schwarzer Menschen im Bildungswesen, und inwiefern plant
sie, bundeseigene Programme strukturell und finanziell auszuweiten, um
betroffene Schülerinnen und Schüler bundesweit besser zu schützen?
Die am 22. Dezember 2025 (BAnz AT 22.12.2025 B3) veröffentlichte
Förderrichtlinie zur Förderung von Modellprojekten zur Bekämpfung von Rassismus
durch die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hat einen
spezifischen Schwerpunkt sowohl auf den Bildungsbereich als auch den
Phänomenbereich des Anti-Schwarzen-Rassismus gelegt.
12. Welche Forschungsvorhaben auf Bundesebene fördert die
Bundesregierung, um die gravierenden gesundheitlichen Folgen von Anti-Schwarzem
Rassismus – wie etwa durch Rassismus verursachte chronische, teils
körperliche Stressbelastungen – systematisch zu untersuchen und
Gegenmaßnahmen zu etablieren (vgl. NaDiRa-Monitoringbericht 2023)?
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
unterstützt im Rahmen der Förderrichtlinie „Aktuelle und historische
Dynamiken von Rechtsextremismus und Rassismus“ (2023 bis 2027) u. a. auch
Forschungsvorhaben, die zum Phänomen des Rassismus in verschiedenen
gesellschaftlichen Bereichen forschen. Rassismus wird dabei gruppenübergreifend
betrachtet und umfasst auch – jedoch nicht ausschließlich – Anti-Schwarzen-
Rassismus. Zu den Forschungsgegenständen zählt unter anderem auch
Rassismus im Gesundheitswesen, z. B. Rassismuserfahrungen im Kontext
psychischer Gesundheitsvorsorge oder in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung aus der
Zivilgesellschaft, die Förderlogik für Schwarze Selbstorganisationen von einer
kurzfristigen Projektfinanzierung auf eine langfristige und strukturelle
Regelfinanzierung umzustellen, um nachhaltiges Empowerment zu
gewährleisten (vgl. Studie zur Förderung Schwarzer Organisierung 2025,
S. 32)?
Zur Beantwortung der Frage nach einer langfristigen und strukturellen
Regelfinanzierung wird auf die Anlage 1, Ziffer 25.1 des
Haushaltsaufstellungsrundschreiben und Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts
2027 des BMF verwiesen.
14. In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Bundesmittel
gezielt an Organisationen vergeben, die sich primär gegen Anti-
Schwarzen Rassismus richten, und wie hoch war der prozentuale Anteil dieser
Mittel gemessen am Gesamtbudget der Antidiskriminierungs- und
Demokratieförderprogramme des Bundes?
Mit folgenden Summen wurden Projekte von Organisationen, die sich primär
gegen Anti-Schwarzen Rassismus richten, in den vergangen fünf Jahren (2022
bis 2026) gefördert:
Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hat in den Jahren 2022
bis 2026 Zuwendungen i. H. v. 537.475,38 Euro im Sinne der Fragestellung
gewährt.
Die BpB hat zwischen 2020 und 2026 i. H. v. 897.414,06 Euro
Projektförderungen an Organisationen vergeben, die sich primär gegen Anti-Schwarzen
Rassismus richten.
Für das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMBFSFJ wird auf die
Website verwiesen. Aktuell geförderte Projekte finden sich unter: www.demokr
atie-leben.de/dl/foerderung/wen-wir-foerdern. In der ersten und zweiten
Förderperiode geförderte Projekte finden sich unter: www.demokratie-leben.de/dl/f
oerderung/fruehere-foerderperioden.
Eine hohe Zahl von Förderprogrammen der Bunderegierung haben den
Anspruch, Diskriminierung abzubauen und Demokratie zu fördern. Wie hoch der
Anteil von Mitteln aus diesen Programmen ist, die auch für Anti-Schwarzen
Rassismus wirksam werden, lässt sich nicht im Detail zuordnen.
15. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um die
menschenrechtlichen Ziele der zweiten UN-Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft
(2025 bis 2034) institutionell und finanziell dauerhaft auf Bundesebene
umzusetzen (vgl. UN General Assembly 2024)?
Die Bundesregierung begrüßt die Ausrufung der zweiten Internationalen
Dekade für Menschen afrikanischer Herkunft durch die Vereinten Nationen. Im Zuge
der Neuauflage des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus sollen die
Erfahrungen aus der ersten Dekade ausgewertet werden mit dem Ziel, die Anliegen
der zweiten Dekade in Programmen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
16. Plant die Bundesregierung, bundeseigene Förderinstrumente
dahingehend zu reformieren, dass Vertretende aus marginalisierten Communitys
systematisch und mit echter Mitbestimmungsgewalt in
Förderentscheidungen einbezogen werden, und wenn nein, warum nicht?
Eine Reform der Förderinstrumente ist dahingehend nicht geplant.
Förderentscheidungen sollten nicht extern beeinflusst werden.
Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet z. B. die BpB als Schnittstelle zwischen
Staat, Politik, Bildungsinstitutionen, Wissenschaft, Medien und
Zivilgesellschaft. Durch den stetigen Diskurs mit vielfältigen Partnern über Ziele, Inhalte
und Methoden der politischen Bildungsarbeit initiiert und fördert die BpB
Kontakte und Netzwerke, tauscht Erfahrungen aus und erzielt Synergieeffekte.
Zivilgesellschaftliche und zielgruppenspezifische Bedarfe, Erfahrungen und
Praxisperspektiven fließen in die Konzeption von Bildungs-, Qualifizierungs- und
Förderangeboten ein. Über die Gewährung einer Förderung entscheidet die
BpB als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel nach der Bundeshaushaltsordnung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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