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Schriftliche Frage 138/139 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes in § 8 Absatz 9 auch für die zivilen Sicherh…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 138/139 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes in § 8 Absatz 9 auch für die zivilen Sicherh… Frage 138 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum sieht der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes in § 8 Absatz 9 auch für die zivilen Sicherheitsbehörden des Bundes eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abbau von Barrieren vor, wenn sich diese Verpflichtung ohnehin ausschließlich auf jene Bereiche der Dienstgebäude dieser Behörden beziehen würde, die für den Publikumsverkehr vorgesehen sind und die Arbeitsstättenverordnung auch für die Sicherheitsbehörden gilt, und wie möchte die Bundesregierung trotz dieser Ausnahmen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen bei den Sicherheitsbehörden des Bundes gleichberechtigt Schutz und Hilfe erhalten bzw. ihren Verpflichtungen nachkommen können? Frage 139 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des im Kabinettsentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verankerten Zielhorizonts bis 2045 – der explizit auf die Hebung von baulichen und investiven Synergien mit der ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Sanierung des Bundesgebäudebestands (Gebäudeenergiegesetz) abstellt – die regulatorische Beschränkung der Barrierefreiheitspflicht auf ausschließlich öffentlich zugängliche Bereiche von Bundesbauten, und wie rechtfertigt sie den damit einhergehenden Ausschluss von nicht-öffentlichen Arbeitsstätten in Bundeseigentum im Lichte von Artikel 27 Absatz 1 der UN- Behindertenrechtskonvention sowie der staatlichen Vorbildfunktion bei der Inklusion im öffentlichen Dienst? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Juni 2026: Die Fragen 138 und 139 werden gemeinsam beantwortet. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt in § 8 Absatz 2 die Zugänglichkeit der Gebäude der Bundesbehörden und anderer öffentlicher Stellen des Bundes für den Publikumsverkehr. § 8 Absatz 9 sieht für militärisch genutzte Einrichtungen und Einrichtungen von Sicherheitsbehörden eine Ausnahme von den Regelungen des § 8 vor. Hintergrund ist, dass diese Einrichtungen Zugangsbeschränkungen unterliegen. Sie sind für den Publikumsverkehr nicht öffentlich zugänglich. Hiervon sind einzig und explizit die Bundespolizeireviere beispielsweise in Flughäfen oder Bahnhöfen auszunehmen, bei denen es sich jedoch nicht um Bauten des Bundes im Sinne dieses Gesetzes handelt. Hier kommen die für diese Gebäude gültigen anderen gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit zur Anwendung. Die Pflicht zur Schaffung von barrierefreien Arbeitsplätzen ist hingegen in der Arbeitsstättenverordnung rechtlich verankert und wird nicht durch den Gesetzentwurf berührt. Wenn Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigen, haben sie nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden. Die Arbeitsstättenverordnung findet auch in Sicherheitsbehörden Anwendung.

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