Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen (Antwort zu Drs. 21/6552)
Text
Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen (Antwort zu Drs. 21/6552)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6871
21. Wahlperiode 03.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6552 –
Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Blinde und sehbehinderte Menschen sind bei der Ausübung ihres Wahlrechts
weiterhin mit erheblichen Barrieren konfrontiert. Während bei
Bundestagswahlen bundesweit einheitliche Hilfsmittel wie Wahlschablonen zur
Verfügung stehen, fehlt es bei Landtags- und Kommunalwahlen vielerorts an
vergleichbaren Angeboten. Ein aktuelles Pilotprojekt in Bayern zeigt
exemplarisch, dass barrierefreie Wahlhilfen bislang nicht flächendeckend etabliert
sind, sondern häufig von Einzelinitiativen abhängen. (www.welt.de/regionale
s/bayern/article247649504/Pilotprojekt-zur-Landtagswahl-Wahlschablone-fue
r-Blinde.html).
Dies führt dazu, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht nicht
bundesweit selbstbestimmt, geheim und gleichberechtigt ausüben können. Die
tatsächliche Ausgestaltung der Wahlteilnahme hängt damit vom jeweiligen
Bundesland ab. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu den
Wahlrechtsgrundsätzen sowie zu den Verpflichtungen aus der UN‑
Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 29, der die gleichberechtigte politische Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen garantiert.
1. In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei Landtagswahlen Wahlschablonen oder vergleichbare Hilfsmittel für
blinde und sehbehinderte Menschen bereitgestellt?
In welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
keine entsprechenden Angebote?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Bereitstellung von
Wahlschablonen oder vergleichbaren Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte
Menschen bei Landtagswahlen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Unterschiede
zwischen den Bundesländern im Hinblick auf die gleichberechtigte
Ausübung des Wahlrechts von blinden und sehbehinderten Menschen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Im Übrigen ist es nicht
Aufgabe der Bundesregierung, mögliche Unterschiede zwischen den Ländern
im Hinblick auf die gleichberechtigte Ausübung des Wahlrechts von blinden
und sehbehinderten Menschen bei Landtagswahlen zu bewerten.
3. Welche Unterschiede bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen Europa-, Bundestages-, Landtags- sowie Kommunalwahlen
hinsichtlich der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen?
Die Bundesregierung verfügt lediglich über öffentlich bereit gestellte
Informationen, etwa zur Kommunalwahl im Freistaat Bayern in 2026 (abrufbar hier
www.behindertenbeauftragter.bayern.de/aktivitaeten/barrierefrei-waehlen/). Es
ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages,
frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen zu
lassen.
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der barrierefreien
Ausgestaltung von Wahllokalen für Europa-, Bundestages-,
Landtagssowie Kommunalwahlen, konkret zu Bodenleitsystemen und
Ausschilderungen in Brailleschrift vor?
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit
Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die
Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 46 Absatz 1 Satz 3 der
Bundeswahlordnung (BWO)). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die vom Bund
finanziert wird, veröffentlicht die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“
(abrufbar hier www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeld
ungen/DE/handreichung-barrierefreie-wahllokale-2024, Stand: November
2024). Sie soll Gemeinden unterstützen, dass alle wahlberechtigten Menschen
im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe ihr aktives Wahlrecht ausüben
können. Wegen Einzelheiten zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit wird auf die
Handreichung verwiesen.
Zu konkreten Ausstattungsmerkmalen der Wahlräume und Räumlichkeiten
liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
5. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einen
barrierefreien Zugang zu Wahllokalen in Deutschland für blinde und
sehbehinderte Menschen zu gewährleisten?
Die Bundesregierung hat in der BWO, für die zuständiger Verordnungsgeber
das Bundesministerium des Innern (BMI) ist, insbesondere Regelungen zu
möglichst erleichterten Zugängen zu Wahlräumen sowie frühzeitige und
geeignete Informationen zu barrierefreien Wahlräumen (siehe etwa § 46 Absatz 1
Satz 3 und 4 BWO) normiert. Ziel ist es zur Förderung des Grundsatzes der
Gleichheit der Wahl die Wahl so zu gestalten, dass alle Wahlberechtigten ihr
aktives Wahlrecht ausüben können. Dies umfasst die Barrierefreiheit der
Wahlräume, die barrierefreie Information und Kommunikation (Zugänglichkeit von
Internetseiten sowie die persönliche Kommunikation mit der
Gemeindebehörde) und einen barrierefreien Service durch Wahlhelfende (etwa Hilfsmittel im
Wahlraum und das Ausfüllen der Wahlzettel in der Wahlkabine).
Darüber hinaus unterstützt der Bund durch Beratung, Austausch und
Bereitstellung von Informationsmaterialen. Seitens der Bundesfachstelle Barrierefreiheit,
die vom Bund finanziert wird, werden etwa Handreichungen wie „Barrierefreie
Wahllokale“ veröffentlicht und stehen bundesweit zur Verfügung (siehe auch
Antwort zu Frage 4).
Des Weiteren finden zur Eruierung des Fortschritts der Einrichtung
barrierefreier Wahlräume Abfragen der Bundeswahlleitung im Zusammenhang mit
Bundestagswahlen bei den Landeswahlleitungen statt. Die Ergebnisse werden
mit den Landeswahlleitungen und dem BMI erörtert.
6. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht
künftig bundesweit gleichberechtigt ausüben können und die Vorgaben
aus Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf
Wahlen umzusetzen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), nach welchem niemand
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, normiert auch einen
Förderauftrag für Menschen mit Behinderung auf staatlicher Seite. In diesem Rahmen
sind ausreichend Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die
gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen sowie öffentlichen Einrichtungen
zu ermöglichen. Ergänzt wird dieser grundgesetzliche Förderauftrag allgemein
u. a. durch Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die
wahlrechtlichen Bestimmungen enthalten bereits Regelungen, die sicherstellen sollen, dass
blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht bundesweit gleichberechtigt
ausüben können (siehe § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG), § 19
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 BWO, § 20 Absatz 1 Nummer 1 BWO, § 46
Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 BWO, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
Nummer 7 der Europawahlordnung (EuWO), § 19 Absatz 1 Nummer 1 EuWO, § 39
Absatz 1 Satz 3 EuWO). Diese Regelungen haben verpflichtenden Charakter.
Auch die Soll-Vorschriften in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 BWO,
§ 46 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 BWO, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
Nummer 7 EuWO und § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO verpflichten die
Gemeinden zur Umsetzung.
Zu konkreten Maßnahmen der Bundesregierung, nämlich die Unterstützung der
Gemeinden durch die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ der vom Bund
finanzierten Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die Eruierung des
Fortschritts der Einrichtung barrierefreier Wahlräume wird auf die Antwort zu den
Fragen 4 und 5 verwiesen. Im Übrigen sind Initiativen zur Ausgestaltung und
Änderung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, etwa auch zur weiteren
Ausgestaltung des barrierefreien Zugangs zu Wahlen für blinde und
sehbehinderte Menschen, nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages. Die
Bundesregierung bringt hierzu üblicherweise keine eigenen Gesetzentwürfe
ein. Bei der im Hinblick auf die kommende Bundestagswahl anstehenden
Überarbeitung der Bundeswahlordnung wird das BMI als zuständiger
Verordnungsgeber die Belange von Menschen mit Behinderungen weiterhin
berücksichtigen.
7. Welche Gespräche oder Abstimmungen hat die Bundesregierung mit den
Ländern zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Landtags- und
Kommunalwahlen geführt?
Landtags- und Kommunalwahlen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Der
parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände,
die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem
Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der
Bundesregierung befinden (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE) 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]).
8. Plant die Bundesregierung Initiativen, um bundeseinheitliche
Mindeststandards für barrierefreie Wahlen zu fördern oder zu unterstützen?
Die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit wird zu den Bundestagswahlen fortlaufend aktualisiert und jeweils neu
aufgelegt. Auch die Informationsangebote der Bundeswahlleitung werden
stetig im Hinblick auf Barrierefreiheit weiterentwickelt.
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Rahmen ihrer
Kompetenzen auf eine flächendeckende Bereitstellung barrierefreier
Wahlhilfen hinzuwirken?
Flächendeckend werden Blindenvereinen, welche die Herstellung und
Verteilung von Stimmzettelschablonen übernommen haben, seitens des Bundes die
hierfür aufgewandten notwendigen Ausgaben erstattet (siehe § 50 Absatz 4
BWG). Darüber hinaus unterstützt der Bund durch Beratung, Austausch und
Bereitstellung von Informationsmaterialen. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Inwieweit prüft die Bundesregierung finanzielle
Unterstützungsmaßnahmen für die Länder zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Wahlen,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
§ 50 BWG enthält eine Regelung zur Erstattung der Wahlkosten der Länder
durch den Bund. Ausgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Wahl, aber
nicht in Durchführung der wahlgesetzlichen Bestimmungen entstehen, gehören
nicht zu den Wahlkosten i. S. d. § 50 BWG (vgl. Hahlen in Schreiber,
Kommentar zum Wahlrecht, 12. A. 2025, § 50 Rn. 5 f.). Mit Blick auf das
Konnexitätsprinzip des Artikel 104a GG kommen keine weiteren direkten finanziellen
Unterstützungsmaßnahmen für die Länder in Betracht.
11. Wie wird die Barrierefreiheit von Wahlen in Deutschland derzeit
systematisch erfasst und evaluiert?
Im Rahmen der Evaluierung bundesweiter Wahlen erfragt die
Bundeswahlleitung bei den Landeswahlleitungen die Anzahl barrierefreier Wahlräume. Der
Schwerpunkt liegt hierbei auf der quantitativen Erfassung der Barrierefreiheit
von Wahlräumen und der Gründe für eine fehlende Barrierefreiheit.
12. Plant die Bundesregierung, die Barrierefreiheit von Wahlen künftig
regelmäßig zu monitoren und darüber zu berichten?
Es finden Abfragen der Bundeswahlleitung bei den Landeswahlleitungen zur
Barrierefreiheit von Wahlräumen statt. Wegen Einzelheiten wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen. Eine Fortführung der Abfragen ist geplant.
13. Welche weiteren Maßnahmen neben Wahlschablonen hält die
Bundesregierung für erforderlich, um eine barrierefreie Wahlteilnahme zu
gewährleisten?
Die Fortschreibung der Bundeswahlordnung durch das BMI unter
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen steht in dieser Legislatur
an. Die Erarbeitung ist nicht abgeschlossen. Auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung wird verwiesen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments
erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (BVerfGE
124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).
14. Inwieweit bindet die Bundesregierung den Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverband in die Konzeptualisierung und Umsetzung eines
barrierefreien Zugangs zu Wahllokalen und Wahlen in Deutschland ein, und
wenn nein, warum nicht?
Das für das Wahlrecht zuständige Fachreferat im BMI steht anlassbezogen und
wiederholt mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband im
fachlichen Austausch.
Ebenso wird der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband bei
Änderungen der Bundeswahlordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung
eingebunden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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