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Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen (Antwort zu Drs. 21/6552)

dip / drucksache 03.07.2026 · WP 21 · 21/6871 · Antwort · Original ↗

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Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen (Antwort zu Drs. 21/6552) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6871 21. Wahlperiode 03.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6552 – Barrierefreier Zugang zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Blinde und sehbehinderte Menschen sind bei der Ausübung ihres Wahlrechts weiterhin mit erheblichen Barrieren konfrontiert. Während bei Bundestagswahlen bundesweit einheitliche Hilfsmittel wie Wahlschablonen zur Verfügung stehen, fehlt es bei Landtags- und Kommunalwahlen vielerorts an vergleichbaren Angeboten. Ein aktuelles Pilotprojekt in Bayern zeigt exemplarisch, dass barrierefreie Wahlhilfen bislang nicht flächendeckend etabliert sind, sondern häufig von Einzelinitiativen abhängen. (www.welt.de/regionale s/bayern/article247649504/Pilotprojekt-zur-Landtagswahl-Wahlschablone-fue r-Blinde.html). Dies führt dazu, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht nicht bundesweit selbstbestimmt, geheim und gleichberechtigt ausüben können. Die tatsächliche Ausgestaltung der Wahlteilnahme hängt damit vom jeweiligen Bundesland ab. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu den Wahlrechtsgrundsätzen sowie zu den Verpflichtungen aus der UN‑ Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 29, der die gleichberechtigte politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen garantiert.  1. In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Landtagswahlen Wahlschablonen oder vergleichbare Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen bereitgestellt? In welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung keine entsprechenden Angebote? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Bereitstellung von Wahlschablonen oder vergleichbaren Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen bei Landtagswahlen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Unterschiede zwischen den Bundesländern im Hinblick auf die gleichberechtigte Ausübung des Wahlrechts von blinden und sehbehinderten Menschen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung, mögliche Unterschiede zwischen den Ländern im Hinblick auf die gleichberechtigte Ausübung des Wahlrechts von blinden und sehbehinderten Menschen bei Landtagswahlen zu bewerten.  3. Welche Unterschiede bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Europa-, Bundestages-, Landtags- sowie Kommunalwahlen hinsichtlich der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen? Die Bundesregierung verfügt lediglich über öffentlich bereit gestellte Informationen, etwa zur Kommunalwahl im Freistaat Bayern in 2026 (abrufbar hier www.behindertenbeauftragter.bayern.de/aktivitaeten/barrierefrei-waehlen/). Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen zu lassen.  4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der barrierefreien Ausgestaltung von Wahllokalen für Europa-, Bundestages-, Landtagssowie Kommunalwahlen, konkret zu Bodenleitsystemen und Ausschilderungen in Brailleschrift vor? Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO)). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die vom Bund finanziert wird, veröffentlicht die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ (abrufbar hier www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeld ungen/DE/handreichung-barrierefreie-wahllokale-2024, Stand: November 2024). Sie soll Gemeinden unterstützen, dass alle wahlberechtigten Menschen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe ihr aktives Wahlrecht ausüben können. Wegen Einzelheiten zur Ausgestaltung der Barrierefreiheit wird auf die Handreichung verwiesen. Zu konkreten Ausstattungsmerkmalen der Wahlräume und Räumlichkeiten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.  5. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einen barrierefreien Zugang zu Wahllokalen in Deutschland für blinde und sehbehinderte Menschen zu gewährleisten? Die Bundesregierung hat in der BWO, für die zuständiger Verordnungsgeber das Bundesministerium des Innern (BMI) ist, insbesondere Regelungen zu möglichst erleichterten Zugängen zu Wahlräumen sowie frühzeitige und geeignete Informationen zu barrierefreien Wahlräumen (siehe etwa § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 BWO) normiert. Ziel ist es zur Förderung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl die Wahl so zu gestalten, dass alle Wahlberechtigten ihr aktives Wahlrecht ausüben können. Dies umfasst die Barrierefreiheit der Wahlräume, die barrierefreie Information und Kommunikation (Zugänglichkeit von Internetseiten sowie die persönliche Kommunikation mit der Gemeindebehörde) und einen barrierefreien Service durch Wahlhelfende (etwa Hilfsmittel im Wahlraum und das Ausfüllen der Wahlzettel in der Wahlkabine). Darüber hinaus unterstützt der Bund durch Beratung, Austausch und Bereitstellung von Informationsmaterialen. Seitens der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die vom Bund finanziert wird, werden etwa Handreichungen wie „Barrierefreie Wahllokale“ veröffentlicht und stehen bundesweit zur Verfügung (siehe auch Antwort zu Frage 4). Des Weiteren finden zur Eruierung des Fortschritts der Einrichtung barrierefreier Wahlräume Abfragen der Bundeswahlleitung im Zusammenhang mit Bundestagswahlen bei den Landeswahlleitungen statt. Die Ergebnisse werden mit den Landeswahlleitungen und dem BMI erörtert.  6. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht künftig bundesweit gleichberechtigt ausüben können und die Vorgaben aus Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf Wahlen umzusetzen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), nach welchem niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, normiert auch einen Förderauftrag für Menschen mit Behinderung auf staatlicher Seite. In diesem Rahmen sind ausreichend Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen sowie öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Ergänzt wird dieser grundgesetzliche Förderauftrag allgemein u. a. durch Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die wahlrechtlichen Bestimmungen enthalten bereits Regelungen, die sicherstellen sollen, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht bundesweit gleichberechtigt ausüben können (siehe § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG), § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 BWO, § 20 Absatz 1 Nummer 1 BWO, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 BWO, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 7 der Europawahlordnung (EuWO), § 19 Absatz 1 Nummer 1 EuWO, § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO). Diese Regelungen haben verpflichtenden Charakter. Auch die Soll-Vorschriften in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 BWO, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 BWO, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 7 EuWO und § 39 Absatz 1 Satz 3 EuWO verpflichten die Gemeinden zur Umsetzung. Zu konkreten Maßnahmen der Bundesregierung, nämlich die Unterstützung der Gemeinden durch die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ der vom Bund finanzierten Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die Eruierung des Fortschritts der Einrichtung barrierefreier Wahlräume wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Im Übrigen sind Initiativen zur Ausgestaltung und Änderung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, etwa auch zur weiteren Ausgestaltung des barrierefreien Zugangs zu Wahlen für blinde und sehbehinderte Menschen, nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung bringt hierzu üblicherweise keine eigenen Gesetzentwürfe ein. Bei der im Hinblick auf die kommende Bundestagswahl anstehenden Überarbeitung der Bundeswahlordnung wird das BMI als zuständiger Verordnungsgeber die Belange von Menschen mit Behinderungen weiterhin berücksichtigen.  7. Welche Gespräche oder Abstimmungen hat die Bundesregierung mit den Ländern zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Landtags- und Kommunalwahlen geführt? Landtags- und Kommunalwahlen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]).  8. Plant die Bundesregierung Initiativen, um bundeseinheitliche Mindeststandards für barrierefreie Wahlen zu fördern oder zu unterstützen? Die Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird zu den Bundestagswahlen fortlaufend aktualisiert und jeweils neu aufgelegt. Auch die Informationsangebote der Bundeswahlleitung werden stetig im Hinblick auf Barrierefreiheit weiterentwickelt.  9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Kompetenzen auf eine flächendeckende Bereitstellung barrierefreier Wahlhilfen hinzuwirken? Flächendeckend werden Blindenvereinen, welche die Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen übernommen haben, seitens des Bundes die hierfür aufgewandten notwendigen Ausgaben erstattet (siehe § 50 Absatz 4 BWG). Darüber hinaus unterstützt der Bund durch Beratung, Austausch und Bereitstellung von Informationsmaterialen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Inwieweit prüft die Bundesregierung finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Länder zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Wahlen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? § 50 BWG enthält eine Regelung zur Erstattung der Wahlkosten der Länder durch den Bund. Ausgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Wahl, aber nicht in Durchführung der wahlgesetzlichen Bestimmungen entstehen, gehören nicht zu den Wahlkosten i. S. d. § 50 BWG (vgl. Hahlen in Schreiber, Kommentar zum Wahlrecht, 12. A. 2025, § 50 Rn. 5 f.). Mit Blick auf das Konnexitätsprinzip des Artikel 104a GG kommen keine weiteren direkten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für die Länder in Betracht. 11. Wie wird die Barrierefreiheit von Wahlen in Deutschland derzeit systematisch erfasst und evaluiert? Im Rahmen der Evaluierung bundesweiter Wahlen erfragt die Bundeswahlleitung bei den Landeswahlleitungen die Anzahl barrierefreier Wahlräume. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der quantitativen Erfassung der Barrierefreiheit von Wahlräumen und der Gründe für eine fehlende Barrierefreiheit. 12. Plant die Bundesregierung, die Barrierefreiheit von Wahlen künftig regelmäßig zu monitoren und darüber zu berichten? Es finden Abfragen der Bundeswahlleitung bei den Landeswahlleitungen zur Barrierefreiheit von Wahlräumen statt. Wegen Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Eine Fortführung der Abfragen ist geplant. 13. Welche weiteren Maßnahmen neben Wahlschablonen hält die Bundesregierung für erforderlich, um eine barrierefreie Wahlteilnahme zu gewährleisten? Die Fortschreibung der Bundeswahlordnung durch das BMI unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen steht in dieser Legislatur an. Die Erarbeitung ist nicht abgeschlossen. Auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird verwiesen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). 14. Inwieweit bindet die Bundesregierung den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband in die Konzeptualisierung und Umsetzung eines barrierefreien Zugangs zu Wahllokalen und Wahlen in Deutschland ein, und wenn nein, warum nicht? Das für das Wahlrecht zuständige Fachreferat im BMI steht anlassbezogen und wiederholt mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband im fachlichen Austausch. Ebenso wird der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband bei Änderungen der Bundeswahlordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung eingebunden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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