Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 96/26 (Beschluss)
27.03.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BGG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ziel dieses Gesetzes ist es,“
die Angabe „durch die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-
Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II
S. 1420)“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hat
sich Deutschland verpflichtet, eine volle, wirksame und gleichberechtigte
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu
schaffen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, dieser Verpflichtung weiter
nachzukommen. Dabei ist der Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich
herzustellen, um aufzuzeigen, dass sich das BGG hinsichtlich der verwendeten
Begriffe und Definitionen an der Konvention orientiert. Eine in § 1 und damit
prominent am Anfang des Gesetzes normierte Bezugnahme dient hierbei der
rechtlichen Klarstellung und fördert die wirksame Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention durch das Gesetz.
Eine solche Bezugnahme wird u.a. auch vom Deutschen Institut für
Menschenrechte in seinem Monitoring-Vergleich des Bundes und der Länder aus dem
Jahr 2023 explizit befürwortet.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4, 5 6, 7,
Absatz 3 BGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 7b
BGG-E angepasst werden kann, um den Regelungswillen des Gesetzgebers
zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen und Unklarheiten der bisherigen Fassung
zu beseitigen.
Begründung:
§ 7b BGG-E weist an mehreren Stellen (redaktionelle) Unzulänglichkeiten auf,
die auch in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung gegen das Gebot
der Normenklarheit verstoßen. Die Beseitigung dieser Unklarheiten ist gerade
auch vor dem Hintergrund der in § 14 Satz 1 BGG-E vorgesehenen
Ausweitung des Klagerechts anerkannter Verbände erforderlich, dessen Umfang
eindeutig festgelegt sein muss.
Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift wird zunächst das Verhältnis von
§ 7b Absatz 1 Satz 3 BGG-E und § 7b Absatz 3 BGG-E nicht hinreichend
deutlich: Absatz 3 sieht vor, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer das
Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGG-E verletzt,
abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt
werden kann. Unklar bleibt, ob sich dieser Ausschluss nur auf die in Absatz 1
Satz 1 und 2 geregelten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung beziehen
soll oder hierdurch auch weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen
ausgeschlossen werden sollen, die nach Absatz 1 Satz 3 unberührt bleiben.
Interpretationsspielraum belassen auch § 7b Absatz 2 Sätze 4 und 5 BGG-E:
Während Satz 4 die Haftung öffentlicher Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 für Nichtvermögensschäden auf 1 000 Euro begrenzt, soll die in
Satz 5 geregelte Ausnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten der öffentlichen Stelle nach § 12 gelten. Gerade auch unter
Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bleibt offen, für welche Gruppe
Anspruchsverpflichteter die Privilegierung auf Rechtsfolgenseite gelten soll.
Schließlich tragen § 7b Absatz 2 Sätze 6 und 7 BGG-E zu einer uneindeutigen
Rechtslage bei: Satz 6 besagt, dass gegenüber privaten Unternehmern kein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Ausschluss soll
sich offenbar nur auf den in Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift geregelten
Anspruch, nicht auch auf Schadensersatzansprüche aus anderen Gesetzen
beziehen, die nach Satz 7 unberührt bleiben sollen. Eine Regelung dieses Inhalts
verunklart jedoch die Rechtslage, da die Schadensersatzpflicht nach Absatz 2
Satz 1 nur öffentliche Stellen nach § 12 erfasst.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 BGG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Intention der Bundesregierung, die
Barrierefreiheit in Bundesbauten weiter zu verbessern, weist jedoch darauf
hin, dass die anlassbezogene barrierefreie Gestaltung der
Bundesliegenschaften bereits fester Bestandteil des Arbeitsprogramms der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben ist und durch die Bauverwaltungen der Länder
umgesetzt wird. Die mit der baulichen Nachrüstung von
Bundesliegenschaften einhergehenden Ziele lassen sich aufwands- und bürokratieärmer
über verwaltungsinterne Regularien erfüllen.
b) Der Bundesrat schätzt dabei das verpflichtende Zeitziel zur nachträglichen
Herstellung der Barrierefreiheit auf zivilen Bundesliegenschaften bis zum
Jahr 2035 bzw. absolut bis zum Jahr 2045, kombiniert mit den neuen
bürokratischen Auflagen als äußerst ambitioniert ein und fordert den Bund auf,
die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen, die durch
die organentliehenden Länderbauverwaltungen vorzuhalten bzw.
umzusetzen sind, zeitnah bereitzustellen, um so absehbaren Kapazitätsengpässen
auf Grund der hochprioritär zu bearbeitenden militärischen
Bundesbauaufgaben vorzubeugen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auch im Kontext der aktuellen
Diskussion um den Gebäudetyp E und dem kostenreduzierten Bauen von
einer formalgesetzlichen Verweisung auf die allgemein anerkannten Regeln
der Technik und hier insbesondere von DIN-Normen Abstand zu nehmen
und stattdessen den sicherheitsrelevanten gesetzlichen Standard (VV
Technische Baubestimmungen) der Länder als Mindeststandard aufzugreifen;
etwaige weitergehende Anforderungen sollten lediglich dem individuellen
Bedarf und der Nutzungsperspektive des jeweiligen Bestellers entsprechen.
Zudem sollte klargestellt werden, dass die beabsichtigten Regelungen sich
rein auf Bundesbauten beziehen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die geplante Aufnahme von privaten und
öffentlichen Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für Endkundinnen und
Endkunden anbieten, in den Kreis der Normadressaten des
Benachteiligungsverbotes nach dem Behindertengleichstellungsgesetzes. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner geltenden Fassung enthält nur
einen begrenzten Schutz von Menschen mit Behinderungen vor
Benachteiligungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darüber hinaus
findet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur auf die in diesem Gesetz
abschließend aufgezählten Produkte und Dienstleistungen Anwendung.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der Zugänglichkeit von Gütern und
Dienstleistungen privater Anbieter für eine wirksame Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sind daher Verbesserungen der geltenden Bestimmungen
über die Barrierefreiheit im privaten Bereich zwingend erforderlich.
b) Vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Grenzen des
Konzepts der angemessenen Vorkehrungen fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, die Wirksamkeit der geplanten Einbeziehung privater
Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des
Benachteiligungsverbotes hinsichtlich der Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb der ersten
fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zu evaluieren.
Begründung:
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat
Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim
Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf soll bewusst auf die Einführung konkreter, verbindlicher
Barrierefreiheitsanforderungen im privaten Bereich verzichtet werden und stattdessen
soll das Konzept der angemessenen Vorkehrungen auch für private Anbieter
von Gütern und Dienstleistungen eingeführt werden. Als erster Schritt zur
Steigerung der Barrierefreiheit im privaten Bereich sind die geplanten
Änderungen des Benachteiligungsverbotes zu begrüßen. Wenn die neuen
Regelungen in den §§ 7 ff BGG ihre Wirksamkeit entfalten, dann werden private
Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle,
praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen.
Unbestritten können im Dialog der Beteiligten die besten Lösungen zur
Überwindung vorhandener Barrieren gefunden werden. Doch kann dieses Konzept
in der Praxis auf Grenzen stoßen. So setzt die Entwicklung individueller
Lösungen im Dialog der Beteiligten voraus, dass zumindest die Kontaktaufnahme
ohne unüberwindbare Barrieren erfolgen kann. Inhaberinnen oder Inhaber
eines Ladenlokals werden erst dann eine mobile Rampe einsetzen, wenn sie
überhaupt bemerken, dass eine rollstuhlnutzende Person Zugang zu ihren
Räumlichkeiten begehrt.
Darüber hinaus kann die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten an ihre
Grenzen stoßen. Nicht wenige Menschen mit Behinderungen können oder wollen
ihren Bedarf oder ihre Rechte wiederholt gegenüber Dritten äußern und
einfordern. In diesen Fällen besteht die Befürchtung, dass keine Verbesserungen im
Hinblick auf den barrierefreien Zugang für die Betroffenen eintreten werden.
Angesichts dieser Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Maßnahme zur
Verbesserung von Barrierefreiheit im privaten Bereich ist eine Evaluation
zwingend erforderlich. Diese wird zeigen, ob alternativ oder ergänzend die
Einführung konkreter Barrierefreiheitsanforderungen nach dem Konzept des
Universal Design erforderlich ist. Wie die Bundesregierung in ihrer
Gesetzesbegründung ausführt, liegt die Verbesserung von Barrierefreiheit angesichts
der großen Zahl von Menschen mit Behinderungen in Deutschland auch im
Interesse der privaten Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen haben auch bereits
vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den barrierefreien Zugang zu ihren
Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Außerdem profitieren nicht nur
Menschen mit Behinderungen, sondern auch Eltern mit Kinderwagen oder
Seniorinnen und Senioren von einer Verbesserung der Barrierefreiheit. Schließlich
erscheint eine Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Erfüllung
bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen etwa im baulichen oder digitalen
Bereich nicht per se unverhältnismäßig, da durch die Festlegung konkreter
Schwellenwerte in Bezug auf die Größe der Unternehmen oder Betriebe der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden kann.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beschlussdrucksache)