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Schriftliche Frage 78 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Befürchtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass tarifgebundene Einrichtungen im Gesundheitswesen schlechter gestellt würden,…

dip / schriftliche_frage 22.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 78 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Befürchtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass tarifgebundene Einrichtungen im Gesundheitswesen schlechter gestellt würden,… Frage 78 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Befürchtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass tarifgebundene Einrichtungen im Gesundheitswesen schlechter gestellt würden, sollte das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in der derzeit vorgeschlagenen Fassung in Kraft treten, weil tarifvertraglich vereinbarte Lohnsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate dann unter Umständen nicht mehr vollständig refinanziert werden könnten (www.caritas.de/presse/presseme ldungen-dcv/warkens-gkv-gesetz-braucht-mehr-s oziale-gerechtigkeit-4c7541a7-dda1-4cb7-94b8-8 25f746e989d)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 19. Mai 2026: Der Fokus des Entwurfs des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) liegt auf der Reduktion der Ausgabendynamik der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Kern sieht der Gesetzentwurf daher die Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik mit einer Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate und damit der jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV als grundsätzlich fester Obergrenze in allen Ausgabenbereichen ohne Ausnahme vor. Die so genannte Grundlohnrate wird in § 71 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre definiert. Sie entspricht damit im Wesentlichen der allgemeinen Lohnentwicklung. Der Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes sieht im Ergebnis vor, dass Tariflohnerhöhungen für Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die der allgemeinen Lohnentwicklung entsprechen, vollständig refinanziert werden. Für Krankenhäuser sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus vor, dass auch über die Obergrenze hinaus eine hälftige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen erfolgt. Damit werden in den kommenden Jahren voraussichtlich Vergütungssteigerungen möglich sein, welche oberhalb der erwarteten Inflation liegen. Im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ist zu erwarten, dass in Absprache mit den Sozialpartnern – unter Berücksichtigung der bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung zur anteiligen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen oberhalb der Obergrenze – thematisiert werden wird, wie eine mögliche Regelung zur Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen am besten ausgestaltet werden könnte, die einerseits dem im aktuellen Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziel der höheren Tarifbindung gerecht wird und andererseits die Kostendynamik im Blick behält.

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