Schriftliche Frage 46 von Cansu Özdemir (DIE LINKE): Welche Fracht- und Militärgüter wurden jeweils mit dem Flug A7 MAM am 26. März 2026 und dem Flug A7 MAO am 31. März 2026 von dem von der Luf…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 46 von Cansu Özdemir (DIE LINKE): Welche Fracht- und Militärgüter wurden jeweils mit dem Flug A7 MAM am 26. März 2026 und dem Flug A7 MAO am 31. März 2026 von dem von der Luf…
Frage 46 (Cansu Özdemir, Die Linke):
Welche Fracht- und Militärgüter wurden jeweils mit dem Flug A7 MAM am 26. März 2026 und dem Flug A7 MAO am 31. März 2026 von dem von der Luftwaffe der Bundeswehr betriebenen Fliegerhorst Wunstorf zur Dukhan Air Base in Katar transportiert, und ist dabei geregelt, dass die dabei möglicherweise transportierten Militärgüter nicht im Krieg der USA mit dem Iran zum Einsatz kommen, beispielsweise im Rahmen der Verteidigung des dortigen US-amerikanischen CENTCOM-Stützpunktes?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 18. Mai 2026:
Die Flüge sind im Rahmen privatwirtschaftlicher Lieferpflichten und im Einklang mit den einschlägigen Vorgaben im Bereich der Rüstungsexportkontrolle mit Genehmigung der Bundesregierung erfolgt. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben. Die Prüfung erfolgt im Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes und seinen vorgesehenen Verwendungszweck. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt) und des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in der Fassung vom 26. Juni 2019. Die Bundesregierung unterrichtet entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2024 (BVerfGE 137, 185) in ihren Antworten auf Parlamentarische Fragen ausschließlich über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen für Rüstungsexporte.
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