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Schriftliche Frage 106 von Andreas Paul (AfD): Hat die Bundesregierung aktuell einen Exportstopp für maritime Rüstungsgüter verhängt bzw. die Ausfuhrbestimmungen für Unter- oder Überwasse…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 106 von Andreas Paul (AfD): Hat die Bundesregierung aktuell einen Exportstopp für maritime Rüstungsgüter verhängt bzw. die Ausfuhrbestimmungen für Unter- oder Überwasse… Frage 106 (Andreas Paul, AfD): Hat die Bundesregierung aktuell einen Exportstopp für maritime Rüstungsgüter verhängt bzw. die Ausfuhrbestimmungen für Unter- oder Überwasserfahrzeuge, maritime Elektronik für überund unterwasserliegende Systeme, diesbezügliche Bauteile oder Waffensysteme dahingehend verändert, dass deutsche Unternehmen und pakistanische Vertragspartner und Auftraggeber im Rahmen von vertraglichen Verpflichtungen eine ungeplante Verzögerung der Auslieferung der Güter in Kauf nehmen müssen, wie anlässlich des Besuchs des Verteidigungsministers der Islamischen Republik Pakistan im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages berichtet bzw. zum Gegenstand einer Erörterung gemacht wurde (wenn ja, bitte Änderungen unter Nennung der Bestimmungen, mit Änderungsdatum aufgliedern)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 11. Dezember 2025: Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben. Rechtliche Grundlagen sind das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontxG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 14. April 2025 (Gemeinsamer Standpunkt) und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 in der Neufassung vom 26. Juni 2019. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung auch die Einhaltung von Menschenrechten sowie Risiken wie insbesondere einen möglichen Einsatz im Kontext regionaler Konflikte. Das gilt auch für Rüstungsexporte nach Pakistan. Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates bzw. des Nationalen Sicherheitsrates unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen über Rüstungsexporte, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrates bzw. des Nationalen Sicherheitsrates vorangegangen ist. Darüber hinaus berichtet die Bundesregierung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig in transparenter Weise zu erteilten Ausfuhrgenehmigungen und genehmigten Gütern nach den entsprechenden Ausfuhrlistenpositionen gemäß Anlage I Teil A der Außenwirtschaftsverordnung in ihren jährlichen und halbjährlichen Rüstungsexportberichten (abrufba unter www.bundeswirtschaftsministerium.de/Red aktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/ruestungsexportbericht-202 4.html) sowie in Antworten auf Parlamentarische Fragen. In den Rüstungsexportberichten sind auch Angaben zu Entscheidungen über Rüstungsexportanträge nach Pakistan enthalten. Im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) sieht die Bundesregierung für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle von weitergehenden Auskünften ab.

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