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Schriftliche Frage 126 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit hält die Bundesregierung eine Anpassung des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes für notwendig, die Privatpersonen vor der Veröffentl…

dip / schriftliche_frage 15.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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Schriftliche Frage 126 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit hält die Bundesregierung eine Anpassung des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes für notwendig, die Privatpersonen vor der Veröffentl… Frage 126 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit hält die Bundesregierung eine Anpassung des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes für notwendig, die Privatpersonen vor der Veröffentlichung personenbezogener Daten schützt, und falls sie eine Anpassung nicht für notwendig hält, wie gedenkt die Bundesregierung Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Zugriffen auf personenbezogene Daten wie Name und Anschrift auf Grundlage der Informationspflichten aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes zu schützen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 13. Mai 2026: Die Bundesregierung beabsichtigt keine Anpassung des § 5 des Digitalen-Dienste-Gesetzeses. Die Regelung dient insbesondere der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr – E-Commerce-Richtlinie). Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden unter anderem den Namen des Diensteanbieters und die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht. Der EU-Gesetzgeber hat für die Impressumspflicht aus Gründen des Schutzes der Nutzerinnen und Nutzer konkrete Vorgaben gemacht, die der deutsche Gesetzgeber umgesetzt hat und über die er nicht hinausgehen darf. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Deutschland für kommerzielle Online-Angebote in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, der die Angabe des vollständigen bürgerlichen Namens im Impressum verlangt. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift inklusive des Namens dient der rechtlichen Transparenz: Nutzerinnen und Nutzer sollen aufgrund der räumlichen Trennung der möglichen Vertragsparteien erkennen können, wer hinter einem digitalen Angebot steht. Nur mit diesen Angaben können Nutzerinnen und Nutzer dessen Seriosität überprüfen und vertragliche oder deliktische Ansprüche geltend machen. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, wenn Anbieter – etwa Einzelunternehmer oder Betreiber kleiner Kanäle – ihre Privatadresse und ihren Namen nicht immer öffentlich machen möchten, etwa aus Sorge vor Belästigung oder Missbrauch. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sogenannte Impressumsdienste zu nutzen, die eine ladungsfähige Anschrift bereitstellen.

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