Modernisierung der Krankenhausstrukturen - Transformationsfonds und Verwaltungskosten (Antwort zu Drs. 21/18)
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Modernisierung der Krankenhausstrukturen - Transformationsfonds und Verwaltungskosten (Antwort zu Drs. 21/18)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/44
21. Wahlperiode 17.04.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/18 –
Modernisierung der Krankenhausstrukturen – Transformationsfonds und
Verwaltungskosten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen soll mit insgesamt bis zu
50 Mrd. Euro über einen Transformationsfonds gefördert werden. Die
Landesregierung von Niedersachsen berichtete in Beantwortung einer Anfrage aus
der AfD-Landtagsfraktion in der 59. (öffentlichen) Sitzung des Ausschusses
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (AfSAGuG) am 6. März
2025, dass für die Verwaltung dieser Mittel Abzüge für
Verwaltungskostengebühren vom Bundesamt für Soziale Sicherung zum Tragen kämen. Für die für
Niedersachen zur Verfügung stehenden Mittel würde das Bundesamt für
Soziale Sicherung rund 7 Mio. Euro erheben, maximal bleiben somit 222 Mio.
Euro pro Jahr verfügbar.
In Anbetracht des hohen Betrags für Verwaltungskosten erscheint in den
Augen der Fragesteller eine genauere Prüfung notwendig.
Es stellen sich den Fragestellern die Fragen, wie effizient und transparent die
Mittelverwendung erfolgt, und welche spezifischen Maßnahmen ergriffen
werden, um eine optimale Nutzung der Gelder sicherzustellen.
1. Welche Verwaltungsgebühren werden auf der Ebene des Bundes
erhoben, und wie werden sie ggf. eingezogen (bitte für alle Länder
aufschlüsseln)?
2. Welche Verwaltungsgebühren werden nach Kenntnis der
Bundesregierung auf der Ebene der einzelnen Länder erhoben, und wie werden diese
nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. eingezogen?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 16. April 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Welche spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten rechtfertigen die
Einbehaltung von Verwaltungsgebühren auf der Bundes- und nach Kenntnis
der Bundesregierung auf der Länderebene in dieser Höhe, und welche
spezifischen Dienstleistungen verursachen Verwaltungskosten in dieser
Höhe?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 12b Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
werden die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung
der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamts für Soziale
Sicherung (BAS) aus dem Transformationsfonds gedeckt. Das BAS verwaltet die
Mittel, prüft die Anträge, zahlt Fördermittel an das jeweilige Land aus, prüft
die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und kann Fördermittel
zurückfordern, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt. Die in diesem
Zusammenhang entstehenden Personal- und Sachkosten des BAS werden aus dem
Transformationsfonds gedeckt.
In dem Entwurf der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV),
dem der Bundesrat am 21. März 2025 mit Maßgaben zugestimmt hat, wird
diesbezüglich konkretisiert, dass das BAS zu Beginn der Laufzeit des
Transformationsfonds die Aufwendungen schätzt, die ihm bis zum 31. Dezember 2035
entstehen. Diese Schätzung hat das BAS jährlich anzupassen.
Das BAS hat zudem nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG jährlich auf seiner
Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der Beträge zu
veröffentlichen, bis zu der einzelne Länder Fördermittel beantragen können, sowie
die Höhe des Betrags, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur
Verfügung steht. Hierbei hat das BAS seine Aufwendungen herauszurechnen.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welcher Höhe den
einzelnen Ländern durch die Förderung von Vorhaben aus Mitteln des
Transformationsfonds Aufwendungen für die Antragstellung, die Erstellung der
Verwendungsnachweise und Übermittlungs- und Anzeigepflichten entstehen. Diese
Aufwendungen sind durch die Länder zu tragen und werden nicht aus den dem
Transformationsfonds gemäß § 271 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
zugeführten Finanzmitteln finanziert.
4. Wie wird sichergestellt, dass die Verwaltungskosten im Verhältnis zum
tatsächlichen Verwaltungsaufwand stehen, und welche Maßnahmen
werden ggf. ergriffen, um die Verwaltungskosten auf den einzelnen Ebenen
auf ein Mindestmaß zu reduzieren?
Als Teil der Bundesverwaltung ist das BAS dem allgemeinen Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandeln verpflichtet, der
sich aus § 7 der Bundeshaushaltsordnung ergibt.
5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Erhebung der
Verwaltungskosten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung?
In § 12b Absatz 4 Satz 1 KHG ist geregelt, dass die für die Verwaltung des
Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen
Aufwendungen des BAS aus dem Transformationsfonds gedeckt werden.
6. Gibt es Überprüfungsmechanismen auf der Bundes- und nach Kenntnis
der Bundesregierung auf der Länderebene, um die Angemessenheit der
Verwaltungskosten regelmäßig zu evaluieren?
7. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Verwaltungskosten nicht überproportional steigen?
8. Welche Vergleichsmaßstäbe werden verwendet, um die Effizienz bei der
Verwendung der Verwaltungskosten zu bewerten?
9. In welchen Zeitabständen werden die Verwaltungskosten überprüft und
ggf. angepasst?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Aus den Veröffentlichungen des BAS nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG ergibt
sich für jedes der Förderjahre der Anteil an der Fördersumme, der für die
Aufwendungen des BAS verwendet wird. Es wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 und 4 verwiesen.
10. Welchen Anteil der Gesamtkosten machen die Verwaltungskosten
insgesamt und nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Ländern
aus?
Die Schätzung der Kosten für die Verwaltung des Transformationsfonds und
die Durchführung der Förderung obliegt dem BAS. Es wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Es ist davon auszugehen,
dass die Aufwendungen des BAS sich wie bei dem ähnlich gestalteten
Verfahren des Krankenhausstrukturfonds nach den §§ 12, 12a KHG auf einen sehr
geringen Anteil der Gesamtfördersumme belaufen. Die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Beträge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welcher Höhe den einzelnen
Ländern durch die Förderung von Vorhaben aus Mitteln des
Transformationsfonds Aufwendungen entstehen.
11. Welche Kontrollinstanzen überwachen ggf. die Verwendung der Mittel
auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene,
und wie werden deren Ergebnisse veröffentlicht?
Der Bundesrechnungshof kann die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns des BAS und den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel prüfen. Die
Prüfergebnisse werden veröffentlicht. In den Ländern können die
Landesrechnungshöfe Prüfungen durchführen.
12. Wie wird sichergestellt, dass keine Doppelstrukturen oder ineffizienten
Verwaltungsprozesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene
bestehen, die unnötige Verwaltungskosten verursachen könnten?
13. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um zu gewährleisten, dass die
Modernisierung der Krankenhausstrukturen nicht durch zu bürokratische
Prozesse verzögert wird?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Durch das Förderverfahren nach dem Krankenhaus-Transformationsfonds
werden keine Doppelstrukturen von Bund und Ländern etabliert und der
bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten. Dem BAS und den Ländern
kommen unterschiedliche Rollen in den verschiedenen Phasen des
Förderverfahrens zu: Die Länder stellen über ein elektronisches Portal Anträge auf
Förderung aus dem Transformationsfonds bei dem BAS. Das BAS prüft die
Anträge, erlässt im Falle einer positiven Prüfung einen Auszahlungsbescheid an das
Land und zahlt die Fördermittel aus. Das Land erlässt daraufhin einen
Förderbescheid gegenüber dem geförderten Krankenhausträger und zahlt die vom
BAS bewilligten Mittel und den Kofinanzierungsanteil des Landes an den
Krankenhausträger aus. Nach Abschluss des Fördervorhabens übersendet das
Land dem BAS den Verwendungsnachweis. Dieser wird durch das BAS
geprüft. Die Antragstellung über ein elektronisches Portal trägt dazu bei, den
Bürokratieaufwand gering zu halten. Auf das Erfordernis der Erbringung von
Zwischennachweisen durch die Länder wurde so weit wie möglich verzichtet.
14. Ist es geplant, die Öffentlichkeit regelmäßig über die
Verwaltungsergebnisse und Verwaltungskosten zu informieren?
Aus den Veröffentlichungen des BAS nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG ergibt
sich für jedes der Förderjahre die Höhe des Betrages, den das BAS für seine
Aufwendungen einkalkuliert.
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