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Modernisierung der Krankenhausstrukturen - Transformationsfonds und Verwaltungskosten (Antwort zu Drs. 21/18)

dip / drucksache 17.04.2025 · WP 21 · 21/44 · Antwort · Original ↗

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Modernisierung der Krankenhausstrukturen - Transformationsfonds und Verwaltungskosten (Antwort zu Drs. 21/18) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/44 21. Wahlperiode 17.04.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/18 – Modernisierung der Krankenhausstrukturen – Transformationsfonds und Verwaltungskosten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen soll mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro über einen Transformationsfonds gefördert werden. Die Landesregierung von Niedersachsen berichtete in Beantwortung einer Anfrage aus der AfD-Landtagsfraktion in der 59. (öffentlichen) Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (AfSAGuG) am 6. März 2025, dass für die Verwaltung dieser Mittel Abzüge für Verwaltungskostengebühren vom Bundesamt für Soziale Sicherung zum Tragen kämen. Für die für Niedersachen zur Verfügung stehenden Mittel würde das Bundesamt für Soziale Sicherung rund 7 Mio. Euro erheben, maximal bleiben somit 222 Mio. Euro pro Jahr verfügbar. In Anbetracht des hohen Betrags für Verwaltungskosten erscheint in den Augen der Fragesteller eine genauere Prüfung notwendig. Es stellen sich den Fragestellern die Fragen, wie effizient und transparent die Mittelverwendung erfolgt, und welche spezifischen Maßnahmen ergriffen werden, um eine optimale Nutzung der Gelder sicherzustellen.  1. Welche Verwaltungsgebühren werden auf der Ebene des Bundes erhoben, und wie werden sie ggf. eingezogen (bitte für alle Länder aufschlüsseln)?  2. Welche Verwaltungsgebühren werden nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Ebene der einzelnen Länder erhoben, und wie werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. eingezogen? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. April 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Welche spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten rechtfertigen die Einbehaltung von Verwaltungsgebühren auf der Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Länderebene in dieser Höhe, und welche spezifischen Dienstleistungen verursachen Verwaltungskosten in dieser Höhe? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Gemäß § 12b Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) werden die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) aus dem Transformationsfonds gedeckt. Das BAS verwaltet die Mittel, prüft die Anträge, zahlt Fördermittel an das jeweilige Land aus, prüft die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und kann Fördermittel zurückfordern, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Personal- und Sachkosten des BAS werden aus dem Transformationsfonds gedeckt. In dem Entwurf der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), dem der Bundesrat am 21. März 2025 mit Maßgaben zugestimmt hat, wird diesbezüglich konkretisiert, dass das BAS zu Beginn der Laufzeit des Transformationsfonds die Aufwendungen schätzt, die ihm bis zum 31. Dezember 2035 entstehen. Diese Schätzung hat das BAS jährlich anzupassen. Das BAS hat zudem nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG jährlich auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 die Höhe der Beträge zu veröffentlichen, bis zu der einzelne Länder Fördermittel beantragen können, sowie die Höhe des Betrags, der für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht. Hierbei hat das BAS seine Aufwendungen herauszurechnen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welcher Höhe den einzelnen Ländern durch die Förderung von Vorhaben aus Mitteln des Transformationsfonds Aufwendungen für die Antragstellung, die Erstellung der Verwendungsnachweise und Übermittlungs- und Anzeigepflichten entstehen. Diese Aufwendungen sind durch die Länder zu tragen und werden nicht aus den dem Transformationsfonds gemäß § 271 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführten Finanzmitteln finanziert.  4. Wie wird sichergestellt, dass die Verwaltungskosten im Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand stehen, und welche Maßnahmen werden ggf. ergriffen, um die Verwaltungskosten auf den einzelnen Ebenen auf ein Mindestmaß zu reduzieren? Als Teil der Bundesverwaltung ist das BAS dem allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandeln verpflichtet, der sich aus § 7 der Bundeshaushaltsordnung ergibt.  5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Erhebung der Verwaltungskosten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung? In § 12b Absatz 4 Satz 1 KHG ist geregelt, dass die für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des BAS aus dem Transformationsfonds gedeckt werden.  6. Gibt es Überprüfungsmechanismen auf der Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Länderebene, um die Angemessenheit der Verwaltungskosten regelmäßig zu evaluieren?  7. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Verwaltungskosten nicht überproportional steigen?  8. Welche Vergleichsmaßstäbe werden verwendet, um die Effizienz bei der Verwendung der Verwaltungskosten zu bewerten?  9. In welchen Zeitabständen werden die Verwaltungskosten überprüft und ggf. angepasst? Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Aus den Veröffentlichungen des BAS nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG ergibt sich für jedes der Förderjahre der Anteil an der Fördersumme, der für die Aufwendungen des BAS verwendet wird. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 und 4 verwiesen. 10. Welchen Anteil der Gesamtkosten machen die Verwaltungskosten insgesamt und nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Ländern aus? Die Schätzung der Kosten für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung obliegt dem BAS. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen des BAS sich wie bei dem ähnlich gestalteten Verfahren des Krankenhausstrukturfonds nach den §§ 12, 12a KHG auf einen sehr geringen Anteil der Gesamtfördersumme belaufen. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Beträge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welcher Höhe den einzelnen Ländern durch die Förderung von Vorhaben aus Mitteln des Transformationsfonds Aufwendungen entstehen. 11. Welche Kontrollinstanzen überwachen ggf. die Verwendung der Mittel auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene, und wie werden deren Ergebnisse veröffentlicht? Der Bundesrechnungshof kann die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns des BAS und den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel prüfen. Die Prüfergebnisse werden veröffentlicht. In den Ländern können die Landesrechnungshöfe Prüfungen durchführen. 12. Wie wird sichergestellt, dass keine Doppelstrukturen oder ineffizienten Verwaltungsprozesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene bestehen, die unnötige Verwaltungskosten verursachen könnten? 13. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Modernisierung der Krankenhausstrukturen nicht durch zu bürokratische Prozesse verzögert wird? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Durch das Förderverfahren nach dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden keine Doppelstrukturen von Bund und Ländern etabliert und der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten. Dem BAS und den Ländern kommen unterschiedliche Rollen in den verschiedenen Phasen des Förderverfahrens zu: Die Länder stellen über ein elektronisches Portal Anträge auf Förderung aus dem Transformationsfonds bei dem BAS. Das BAS prüft die Anträge, erlässt im Falle einer positiven Prüfung einen Auszahlungsbescheid an das Land und zahlt die Fördermittel aus. Das Land erlässt daraufhin einen Förderbescheid gegenüber dem geförderten Krankenhausträger und zahlt die vom BAS bewilligten Mittel und den Kofinanzierungsanteil des Landes an den Krankenhausträger aus. Nach Abschluss des Fördervorhabens übersendet das Land dem BAS den Verwendungsnachweis. Dieser wird durch das BAS geprüft. Die Antragstellung über ein elektronisches Portal trägt dazu bei, den Bürokratieaufwand gering zu halten. Auf das Erfordernis der Erbringung von Zwischennachweisen durch die Länder wurde so weit wie möglich verzichtet. 14. Ist es geplant, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Verwaltungsergebnisse und Verwaltungskosten zu informieren? Aus den Veröffentlichungen des BAS nach § 12b Absatz 2 Satz 6 KHG ergibt sich für jedes der Förderjahre die Höhe des Betrages, den das BAS für seine Aufwendungen einkalkuliert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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