Schriftliche Frage 132 von Andreas Bleck (AfD): Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung dafür maßgeblich, dass aus einem Lärmaktionsplan für bestehende Schienenweg…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 132 von Andreas Bleck (AfD): Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung dafür maßgeblich, dass aus einem Lärmaktionsplan für bestehende Schienenweg…
Frage 132 (Andreas Bleck, AfD):
Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung dafür maßgeblich, dass aus einem Lärmaktionsplan für bestehende Schienenwege des Bundes keine Ansprüche auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen folgen (www.rhein-zeitu ng.de/rheinland-pfalz/bi-kritisiert-rechtsgrundlag e-fuer-laermschutz-fehlt_arid-4117261.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 4. Mai 2026:
Die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes erfolgt nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG. Die Regelungen zur Lärmaktionsplanung sind in § 47d des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzt. Um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern, wird die Lärmbelastung anhand von Lärmkarten ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Lärmaktionspläne erstellt. Die Öffentlichkeit erhält die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Aus dem Lärmaktionsplan selber können jedoch leider keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen abgeleitet werden.
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