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Schriftliche Frage 39 von Sascha Lensing (AfD): Gibt es allgemeine Prüfmechanismen bei deutschen Sicherheitsbehörden, um mögliche sicherheitsrelevante Risiken durch Kontakte deutscher Ents…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 39 von Sascha Lensing (AfD): Gibt es allgemeine Prüfmechanismen bei deutschen Sicherheitsbehörden, um mögliche sicherheitsrelevante Risiken durch Kontakte deutscher Ents… Frage 39 (Sascha Lensing, AfD): Gibt es allgemeine Prüfmechanismen bei deutschen Sicherheitsbehörden, um mögliche sicherheitsrelevante Risiken durch Kontakte deutscher Entscheidungsträger zu international vernetzten Straftätern oder deren Umfeld frühzeitig zu erkennen bzw. zu bewerten, und wenn ja, welche, und wie funktionieren diese? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 27. April 2026: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes, die mit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) betraut werden sollen, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies umfasst u. a. Tätigkeiten mit Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS‑Vertraulich“ oder höher sowie Tätigkeiten an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen. Die konkreten Arten sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten sind in § 1 Absatz 2 SÜG geregelt, der betroffene Personenkreis in § 2 SÜG. Die Überprüfung dient dazu, mögliche Sicherheitsrisiken gemäß § 5 SÜG auszuschließen, die der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegenstehen. Die mitwirkende Behörde (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst oder Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst) führt im Auftrag der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle die erforderlichen Maßnahmen durch. Die konkreten Überprüfungsmaßnahmen sind insbesondere in § 12 SÜG geregelt.

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