Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7642)
Text
Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7642)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7818
21. Wahlperiode 01.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin
Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7642 –
Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums
für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Aufarbeitung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)
der ehemaligen DDR kommt auch mehr als drei Jahrzehnte nach der
Wiedervereinigung eine hohe Bedeutung für die Glaubwürdigkeit demokratischer
Institutionen und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu. Gemäß den
Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) bestehen weiterhin
Möglichkeiten zur Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Die Fragesteller sehen mit Sorge, dass trotz der gesetzlichen
Überprüfungsmöglichkeiten (StUG) in weiten Teilen der Bundesverwaltung und in
öffentlich geförderten Projekten weiterhin eine mangelnde Transparenz bezüglich
der personellen Kontinuitäten zur MfS-Vergangenheit herrscht. Dies betrifft
insbesondere Institutionen, die einen staatlichen Erziehungs- oder
Bildungsauftrag wahrnehmen und deren Integrität essenziell für das Vertrauen der
Bürger in rechtsstaatliche Institutionen ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die Bundesregierung verweist zunächst zur grundsätzlichen Thematik
(Weiter-) Beschäftigung von Personen im öffentlichen Dienst auf ihre umfassenden
Ausführungen in der Vorbemerkung zu Bundestagsdrucksache 16/5318 aus
2007. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) wahrnehmen
sollen oder wahrnehmen, Regelungen zur Prüfung möglicher Bezüge zu
Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR existieren.
2. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass die Beantwortung der Fragen 1, 4, 5, 8, 9 mit einem
unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und daher unterbleiben muss. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht
(BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
kann. Statistiken oder Übersichten im fragegegenständlichen Sinne werden
nicht geführt. Eine Auflistung aller Fälle der im Dienst des Bundes -der
Fragsteller subsumiert darunter die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung,
Sicherheitsbehörden sowie in Bundesbehörden- beschäftigten Personen, die in
der Vergangenheit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter für das
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) für den Zeitraum von fünf bis zehn Jahren
tätig gewesen sind, wäre mit der Sichtung eines immensen Aktenbestandes
verbunden. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente muss händisch
vorgenommen werden. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente
müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner
Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. In der in Ziff. 1.
der Vorbemerkung angeführten Bundestagsdrucksache wird auch ausgeführt,
dass sich im Rahmen der Rechtsprechung Fälle herausgebildet haben, bei
denen Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS
einer Weiterbeschäftigung des Betreffenden im öffentlichen Dienst nicht
entgegenstanden, z. B. bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im jugendlichen
Alter, Tätigkeiten vor 1970, Tätigkeiten von kurzer Dauer und geringer
Intensität. Es ist nicht hinreichend feststellbar, ob damalige Ergebnisse solcher
Einzelfallprüfungen überhaupt in heute noch existierende Personalakten übernommen
worden sind und dementsprechend unklar, ob und in welchem Umfang
Personalakten eine belastbare Grundlage für eine Antwort böten. Zudem würde der
mit der händischen Suche verbundene Aufwand die Ressourcen allein im
Bereich der Spionageabwehr und den jeweiligen Personalstellen für einen nicht
absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen
bringen.
3. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass eine Auskunftserteilung zu den Fragen 4 und 5 nicht möglich ist.
Eine Bekanntgabe der Informationen würde die Grundrechte Dritter verletzen.
Eine Beantwortung der Fragen in der erbetenen Detailtiefe würde Rückschlüsse
auf einzelne Beschäftigte des Bundes ermöglichen und dadurch deren
grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Bei der Beantwortung der Frage 4
würde insbesondere die Kombination der erfragten Merkmale-Anzahl der
Überprüfung mit positivem Ergebnis, Jahr der Überprüfung und
Ressortzugehörigkeit- bei entsprechend geringen Fallzahlen eine Identifizierung einzelner
betroffener Person ermöglichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem
bestimmten Ressort in einem bestimmten Jahr nur eine oder wenige positive
Überprüfungsergebnisse vorliegen. Durch die Kombination dieser Angaben mit
weiteren, öffentlich zugänglichen Informationen, etwa Angaben zur bisherigen
beruflichen Tätigkeit, zum Eintritt in den öffentlichen Dienst oder zu einzelnen
dienstlichen Funktionen, könnten Rückschlüsse auf die Identität der
betroffenen Personen gezogen werden. Entsprechendes gilt für die Frage 5. Die
erbetene Aufschlüsselung der getroffenen Dienst- oder arbeitsrechtlichen
Konsequenzen nach einzelnen Ministerien und Behörden sowie nach den Kategorien
„Entlassung“, „Versetzung“, „keine weiteren Maßnahmen“ und „sonstige
Maßnahmen“, kann bei einer geringen Zahl von Fällen eine Zuordnung der
jeweiligen Maßnahme zu einer bestimmten Person ermöglichen. Dies gilt auch dann,
wenn die Namen der betroffenen Beschäftigten in der Antwort nicht genannt
werden. Bei den Angaben zu einer früheren Tätigkeit für das MfS handelt es
sich zudem um besonders sensible personenbezogene Informationen. Die
öffentliche Zuordnung einer solchen Tätigkeit zu einer bestimmten oder
bestimmbaren Person kann erhebliche Auswirkungen auf deren persönliche und
berufliche Reputation haben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
schützt den Einzelnen davor, dass personenbezogene Informationen ohne
ausreichende rechtliche Grundlagen einer Weise öffentlich gemacht werden, die
eine Identifizierung oder Profilbildung ermöglicht. Für die grundrechtliche
Bewertung ist es dabei nicht entscheidend, ob eine Person unmittelbar namentlich
genannt wird. Auch eine mittelbare Identifizierbarkeit durch die Kombination
mehrerer Angaben kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung darstellen. Eine anonymisierte Beantwortung der Fragen scheidet
daher insoweit aus, als aufgrund der geringen Fallzahlen oder der Kombination
der erfragten Merkmale eine Identifizierung einzelner Betroffener nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Weglassung
von Namen gewährleistet in diesen Fällen keinen ausreichenden Schutz der
betroffenen Personen. Dies gilt insbesondere für die von Frage 5 erlangte
Zuordnung konkreter Dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu einzelnen
Ministerien oder Behörden. Bei einzelnen oder wenigen einschlägigen Fällen kann
bereits die Information, dass in einer bestimmten Behörde eine Person wegen
einer nachgewiesenen Tätigkeit für das MfS entlassen, versetzt oder ohne
weitere Maßnahmen weiter beschäftigt wurde, zusammen mit anderen bekannten
Informationen eine Identifizierung ermöglichen. Auch eine eingestufte
Übermittlung der erbetenen Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages kommt nicht in Betracht. Denn die Gefahr einer Identifizierung
der betroffenen Personen würde durch die Geheimhaltung gegenüber der
Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgeschlossen, die den mit der Übermittlung
verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte. Aufgrund des
erheblichen zeitlichen Abstands zu den zugrunde liegenden Sachverhalten ist mit
hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die erfragten Fallzahlen
insgesamt gering sein würden. Bei einer entsprechenden Aufschlüsselung nach
Jahren, Ressorts, Behörden und den jeweils getroffenen Maßnahmen ist daher zu
erwarten, dass einzelne Kategorien nur einen oder wenige Fälle umfassen.
Dadurch würde die Möglichkeit einer Identifizierung der betroffenen Personen
erheblich erhöht. Eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist daher zum Schutz
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung der betroffenen Dritten nicht -auch nicht in eingestufter
Form- möglich.
1. Verfügt die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde über
eine Statistik oder Übersicht, aus der die Anzahl der aktuell im Dienst
des Bundes (unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung,
Sicherheitsbehörden sowie Bundesunternehmen) beschäftigten Personen hervorgeht,
die in der Vergangenheit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter
für das MfS tätig waren?
Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Sofern keine zentralen Daten hierzu erhoben werden, aus welchen
Gründen verzichtet die Bundesregierung auf eine entsprechende statistische
Erfassung, und durch welche konkreten Maßnahmen stellt sie stattdessen
die Integrität des öffentlichen Dienstes in Bezug auf eine mögliche MfS-
Vergangenheit der Beschäftigten sicher?
Den gesetzlichen Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) wird seit
mittlerweile mehr als drei Jahrzehnten regelmäßig entsprochen und insofern
Transparenz bezüglich der personellen Kontinuitäten innerhalb der
Bundesverwaltung hergestellt.
3. Wie viele Überprüfungsersuchen gemäß den Bestimmungen des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes wurden in den vergangenen fünf Jahren (Stichtag:
31. Juli 2026) in den Bundesministerien sowie in deren nachgeordneten
Geschäftsbereichen gestellt (bitte tabellarisch nach Jahren und Ressorts
aufschlüsseln)?
Überprüfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst
gemäß §§ 20/ 21 jeweils Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
durch Bundesministerien oder nachgeordnete Behörden beim Bundesarchiv –
Stasi-Unterlagen-Archiv lassen sich gemäß folgender Tabelle einzelnen Jahren
zuordnen:
Jahr Überprüfungen
2021 0
2022 1 (Bundesverwaltungsamt)
2023 0
2024 2 (Bundesministerium des Innern und für Heimat,
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
2025 0
2026 (bis 31. Juli 2026) 0
4. Wie viele dieser Überprüfungen führten zu einem positiven Ergebnis,
sprich zum Nachweis einer Tätigkeit für das MfS (bitte ebenfalls nach
Jahren und Ressorts aufschlüsseln)?
Es wird auf Ziff. 2. und 3. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen wurden
in den Fällen gezogen, in denen nach einer solchen Überprüfung eine
Tätigkeit für das MfS nachgewiesen werden konnte (bitte nach
Bundesministerien bzw. Behörden und nach Entlassung, Versetzung, keine
weiteren Maßnahmen und sonstigen Maßnahmen aufschlüsseln)?
Es wird auf Ziff. 2. und 3. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung das abstrakte und konkrete Risiko,
dass Personen mit MfS-Vergangenheit – insbesondere in sensiblen
Bereichen der Sicherheitsbehörden – auch heute noch Einfluss auf
Verwaltungsentscheidungen oder politische Prozesse nehmen könnten?
Sofern Personen ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchlaufen und im
Zuge dessen entsprechende Erkenntnisse bekannt werden bzw. der
Sicherheitserklärung zu entnehmen sind, werden diese Erkenntnisse in die
sicherheitsmäßige Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) einbezogen. Ob
sich daraus ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG ergibt, erfolgt im
Ergebnis der gesetzlich gebotenen einzelfallspezifischen Gesamtwürdigung.
Die finale Entscheidung obliegt der zuständigen Stelle.
7. Gibt es innerhalb der Bundesverwaltung interne Verwaltungsvorschriften
oder Richtlinien, die über die gesetzlichen Vorgaben des StUG
hinausgehen, um die Eignung von Personal unter Berücksichtigung einer MfS-
Vergangenheit zu bewerten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ferner wird auf
Ziff. 1. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele ehemalige Informelle Mitarbeiter (IM) oder hauptamtliche
MfS-Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
Bundesbehörden oder in von diesen getragenen Institutionen beschäftigt,
deren Aufgabenschwerpunkt die politische Bildung, die Aufarbeitung
der DDR-Diktatur oder die Förderung von zivilgesellschaftlichen
Organisationen (z. B. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb]) ist?
Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Sofern der Bundesregierung zu Frage 8 keine Gesamtzahlen vorliegen,
wie viele derartige Einzelfälle sind den jeweiligen Fachressorts im
Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht in den letzten zehn Jahren bekannt
geworden?
Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Gibt es eine systematische oder anlassbezogene Überprüfungspraxis für
externe Berater, Honorardozenten, Zuwendungsempfänger oder
Gutachter, die von Bundesbehörden (insbesondere im Bereich der politischen
Bildung, z. B. bpb) beauftragt oder finanziert werden, auf eine mögliche
MfS-Vergangenheit, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt
diese?
Eine Ressort- und behördenübergreifende einheitliche, systematische
Überprüfung im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Die Prüfung, ob im jeweiligen
Einzelfall eine Überprüfung angezeigt und rechtlich zulässig ist, richtet sich
u. a. nach den für die jeweilige Tätigkeit und das jeweilige Vertrags- oder
Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften und liegt grundsätzlich in der
Zuständigkeit der jeweils beauftragenden, vertragsschließenden oder
bewilligenden Stelle. Rechtsgrundlage ist hier u. a. § 12 Abs. 4
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).
Stand: 25. August 2026
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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