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Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7642)

dip / drucksache 01.09.2026 · WP 21 · 21/7818 · Antwort · Original ↗

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Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes (Antwort zu Drs. 21/7642) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7818 21. Wahlperiode 01.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7642 – Präsenz ehemaliger hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im öffentlichen Dienst des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Aufarbeitung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR kommt auch mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung eine hohe Bedeutung für die Glaubwürdigkeit demokratischer Institutionen und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu. Gemäß den Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) bestehen weiterhin Möglichkeiten zur Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Fragesteller sehen mit Sorge, dass trotz der gesetzlichen Überprüfungsmöglichkeiten (StUG) in weiten Teilen der Bundesverwaltung und in öffentlich geförderten Projekten weiterhin eine mangelnde Transparenz bezüglich der personellen Kontinuitäten zur MfS-Vergangenheit herrscht. Dies betrifft insbesondere Institutionen, die einen staatlichen Erziehungs- oder Bildungsauftrag wahrnehmen und deren Integrität essenziell für das Vertrauen der Bürger in rechtsstaatliche Institutionen ist. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die Bundesregierung verweist zunächst zur grundsätzlichen Thematik (Weiter-) Beschäftigung von Personen im öffentlichen Dienst auf ihre umfassenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu Bundestagsdrucksache 16/5318 aus 2007. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) wahrnehmen sollen oder wahrnehmen, Regelungen zur Prüfung möglicher Bezüge zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR existieren. 2. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass die Beantwortung der Fragen 1, 4, 5, 8, 9 mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und daher unterbleiben muss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Statistiken oder Übersichten im fragegegenständlichen Sinne werden nicht geführt. Eine Auflistung aller Fälle der im Dienst des Bundes -der Fragsteller subsumiert darunter die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, Sicherheitsbehörden sowie in Bundesbehörden- beschäftigten Personen, die in der Vergangenheit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) für den Zeitraum von fünf bis zehn Jahren tätig gewesen sind, wäre mit der Sichtung eines immensen Aktenbestandes verbunden. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente muss händisch vorgenommen werden. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. In der in Ziff. 1. der Vorbemerkung angeführten Bundestagsdrucksache wird auch ausgeführt, dass sich im Rahmen der Rechtsprechung Fälle herausgebildet haben, bei denen Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS einer Weiterbeschäftigung des Betreffenden im öffentlichen Dienst nicht entgegenstanden, z. B. bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im jugendlichen Alter, Tätigkeiten vor 1970, Tätigkeiten von kurzer Dauer und geringer Intensität. Es ist nicht hinreichend feststellbar, ob damalige Ergebnisse solcher Einzelfallprüfungen überhaupt in heute noch existierende Personalakten übernommen worden sind und dementsprechend unklar, ob und in welchem Umfang Personalakten eine belastbare Grundlage für eine Antwort böten. Zudem würde der mit der händischen Suche verbundene Aufwand die Ressourcen allein im Bereich der Spionageabwehr und den jeweiligen Personalstellen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen. 3. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass eine Auskunftserteilung zu den Fragen 4 und 5 nicht möglich ist. Eine Bekanntgabe der Informationen würde die Grundrechte Dritter verletzen. Eine Beantwortung der Fragen in der erbetenen Detailtiefe würde Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte des Bundes ermöglichen und dadurch deren grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Bei der Beantwortung der Frage 4 würde insbesondere die Kombination der erfragten Merkmale-Anzahl der Überprüfung mit positivem Ergebnis, Jahr der Überprüfung und Ressortzugehörigkeit- bei entsprechend geringen Fallzahlen eine Identifizierung einzelner betroffener Person ermöglichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in einem bestimmten Ressort in einem bestimmten Jahr nur eine oder wenige positive Überprüfungsergebnisse vorliegen. Durch die Kombination dieser Angaben mit weiteren, öffentlich zugänglichen Informationen, etwa Angaben zur bisherigen beruflichen Tätigkeit, zum Eintritt in den öffentlichen Dienst oder zu einzelnen dienstlichen Funktionen, könnten Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen gezogen werden. Entsprechendes gilt für die Frage 5. Die erbetene Aufschlüsselung der getroffenen Dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach einzelnen Ministerien und Behörden sowie nach den Kategorien „Entlassung“, „Versetzung“, „keine weiteren Maßnahmen“ und „sonstige Maßnahmen“, kann bei einer geringen Zahl von Fällen eine Zuordnung der jeweiligen Maßnahme zu einer bestimmten Person ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Namen der betroffenen Beschäftigten in der Antwort nicht genannt werden. Bei den Angaben zu einer früheren Tätigkeit für das MfS handelt es sich zudem um besonders sensible personenbezogene Informationen. Die öffentliche Zuordnung einer solchen Tätigkeit zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person kann erhebliche Auswirkungen auf deren persönliche und berufliche Reputation haben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen davor, dass personenbezogene Informationen ohne ausreichende rechtliche Grundlagen einer Weise öffentlich gemacht werden, die eine Identifizierung oder Profilbildung ermöglicht. Für die grundrechtliche Bewertung ist es dabei nicht entscheidend, ob eine Person unmittelbar namentlich genannt wird. Auch eine mittelbare Identifizierbarkeit durch die Kombination mehrerer Angaben kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Eine anonymisierte Beantwortung der Fragen scheidet daher insoweit aus, als aufgrund der geringen Fallzahlen oder der Kombination der erfragten Merkmale eine Identifizierung einzelner Betroffener nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Weglassung von Namen gewährleistet in diesen Fällen keinen ausreichenden Schutz der betroffenen Personen. Dies gilt insbesondere für die von Frage 5 erlangte Zuordnung konkreter Dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu einzelnen Ministerien oder Behörden. Bei einzelnen oder wenigen einschlägigen Fällen kann bereits die Information, dass in einer bestimmten Behörde eine Person wegen einer nachgewiesenen Tätigkeit für das MfS entlassen, versetzt oder ohne weitere Maßnahmen weiter beschäftigt wurde, zusammen mit anderen bekannten Informationen eine Identifizierung ermöglichen. Auch eine eingestufte Übermittlung der erbetenen Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in Betracht. Denn die Gefahr einer Identifizierung der betroffenen Personen würde durch die Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit nicht in einer Weise ausgeschlossen, die den mit der Übermittlung verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zu den zugrunde liegenden Sachverhalten ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die erfragten Fallzahlen insgesamt gering sein würden. Bei einer entsprechenden Aufschlüsselung nach Jahren, Ressorts, Behörden und den jeweils getroffenen Maßnahmen ist daher zu erwarten, dass einzelne Kategorien nur einen oder wenige Fälle umfassen. Dadurch würde die Möglichkeit einer Identifizierung der betroffenen Personen erheblich erhöht. Eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 ist daher zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Dritten nicht -auch nicht in eingestufter Form- möglich.  1. Verfügt die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde über eine Statistik oder Übersicht, aus der die Anzahl der aktuell im Dienst des Bundes (unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, Sicherheitsbehörden sowie Bundesunternehmen) beschäftigten Personen hervorgeht, die in der Vergangenheit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter für das MfS tätig waren? Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Sofern keine zentralen Daten hierzu erhoben werden, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung auf eine entsprechende statistische Erfassung, und durch welche konkreten Maßnahmen stellt sie stattdessen die Integrität des öffentlichen Dienstes in Bezug auf eine mögliche MfS- Vergangenheit der Beschäftigten sicher? Den gesetzlichen Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) wird seit mittlerweile mehr als drei Jahrzehnten regelmäßig entsprochen und insofern Transparenz bezüglich der personellen Kontinuitäten innerhalb der Bundesverwaltung hergestellt.  3. Wie viele Überprüfungsersuchen gemäß den Bestimmungen des Stasi- Unterlagen-Gesetzes wurden in den vergangenen fünf Jahren (Stichtag: 31. Juli 2026) in den Bundesministerien sowie in deren nachgeordneten Geschäftsbereichen gestellt (bitte tabellarisch nach Jahren und Ressorts aufschlüsseln)? Überprüfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst gemäß §§ 20/ 21 jeweils Abs. 1 Nrn. 6 und 7 Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) durch Bundesministerien oder nachgeordnete Behörden beim Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv lassen sich gemäß folgender Tabelle einzelnen Jahren zuordnen: Jahr Überprüfungen 2021 0 2022 1 (Bundesverwaltungsamt) 2023 0 2024 2 (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) 2025 0 2026 (bis 31. Juli 2026) 0  4. Wie viele dieser Überprüfungen führten zu einem positiven Ergebnis, sprich zum Nachweis einer Tätigkeit für das MfS (bitte ebenfalls nach Jahren und Ressorts aufschlüsseln)? Es wird auf Ziff. 2. und 3. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welche dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen wurden in den Fällen gezogen, in denen nach einer solchen Überprüfung eine Tätigkeit für das MfS nachgewiesen werden konnte (bitte nach Bundesministerien bzw. Behörden und nach Entlassung, Versetzung, keine weiteren Maßnahmen und sonstigen Maßnahmen aufschlüsseln)? Es wird auf Ziff. 2. und 3. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  6. Wie bewertet die Bundesregierung das abstrakte und konkrete Risiko, dass Personen mit MfS-Vergangenheit – insbesondere in sensiblen Bereichen der Sicherheitsbehörden – auch heute noch Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen oder politische Prozesse nehmen könnten? Sofern Personen ein Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchlaufen und im Zuge dessen entsprechende Erkenntnisse bekannt werden bzw. der Sicherheitserklärung zu entnehmen sind, werden diese Erkenntnisse in die sicherheitsmäßige Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) einbezogen. Ob sich daraus ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG ergibt, erfolgt im Ergebnis der gesetzlich gebotenen einzelfallspezifischen Gesamtwürdigung. Die finale Entscheidung obliegt der zuständigen Stelle.  7. Gibt es innerhalb der Bundesverwaltung interne Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die über die gesetzlichen Vorgaben des StUG hinausgehen, um die Eignung von Personal unter Berücksichtigung einer MfS- Vergangenheit zu bewerten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Ferner wird auf Ziff. 1. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Wie viele ehemalige Informelle Mitarbeiter (IM) oder hauptamtliche MfS-Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Bundesbehörden oder in von diesen getragenen Institutionen beschäftigt, deren Aufgabenschwerpunkt die politische Bildung, die Aufarbeitung der DDR-Diktatur oder die Förderung von zivilgesellschaftlichen Organisationen (z. B. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb]) ist? Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Sofern der Bundesregierung zu Frage 8 keine Gesamtzahlen vorliegen, wie viele derartige Einzelfälle sind den jeweiligen Fachressorts im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht in den letzten zehn Jahren bekannt geworden? Es wird auf Ziff. 2. der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Gibt es eine systematische oder anlassbezogene Überprüfungspraxis für externe Berater, Honorardozenten, Zuwendungsempfänger oder Gutachter, die von Bundesbehörden (insbesondere im Bereich der politischen Bildung, z. B. bpb) beauftragt oder finanziert werden, auf eine mögliche MfS-Vergangenheit, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese? Eine Ressort- und behördenübergreifende einheitliche, systematische Überprüfung im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Die Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall eine Überprüfung angezeigt und rechtlich zulässig ist, richtet sich u. a. nach den für die jeweilige Tätigkeit und das jeweilige Vertrags- oder Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften und liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der jeweils beauftragenden, vertragsschließenden oder bewilligenden Stelle. Rechtsgrundlage ist hier u. a. § 12 Abs. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Stand: 25. August 2026 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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