Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
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Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 446/26
14.08.26 BRFuss
Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die
Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der
Finanzkriminalität
A. Problem und Ziel
Die Zollverwaltung, Teil der Bundesfinanzverwaltung, ist für die Erhebung von Steuern
und Zöllen, die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die
Bekämpfung von Finanzkriminalität zuständig. Sie trägt auch zur Aufdeckung von Straftaten
wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität und Empfehlungen, wie denen der Financial
Action Task Force (FATF) und der Egmont-Gruppe, soll die Zollverwaltung weiterentwickelt
werden. Ziel ist es, die Organisationsstruktur und Aufgabenwahrnehmung zu verbessern,
um den Zoll als wichtigen Partner der Wirtschaft und der Sicherheitsarchitektur zu
stärken. Dies ist Teil der Initiative „Zoll 2030“ und dient dem im Koalitionsvertrag festgelegten
Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität.
B. Lösung
Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die
Bekämpfung der Finanzkriminalität wird die Zollverwaltung umfassend modernisiert:
Die Generalzolldirektion wird neu strukturiert mit den Fachsträngen „Zölle und
Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“.
Ermittlungs- und Vollzugseinheiten werden zusammengeführt, um Effizienz und
Schlagkraft zu steigern.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt in ihrer bisherigen Struktur als eigene
Organisationseinheit erhalten, wird aber wie vorgesehen weiterhin personell und
haushälterisch gestärkt und erhält erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ihre zentrale
Aufgabe bleibt die Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Insoweit ergeben sich durch den Gesetzentwurf keine
Änderungen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung
internationaler Geldwäsche werden gestärkt, einschließlich der Einrichtung spezialisierter
Ermittlungseinheiten und eines Verwaltungsverfahrens zur Aufklärung von Vermö-
Fristablauf: 25.09.26
gensgegenständen, an deren rechtmäßiger Herkunft begründete Zweifel
bestehen.
Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen mit anderen Akteuren werden verbessert.
Zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen werden der Ressortübergreifende
Steuerungskreis gesetzlich verankert und die Aufsichtstätigkeit der Länder gestärkt.
C. Alternativen
Die Regelungen bilden nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung und nach
Effizienzerwägungen die bestmögliche Lösung ab.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 zusätzliche Ausgaben:
Einmalige Umstellungsaufwendungen von rund 82 Mio. Euro im Jahr 2027 und
1 Mio. Euro im Jahr 2028.
Jährliche Ausgaben von jeweils rund 8,8 Mio. Euro für Personal und
Informationstechnik in den Jahren 2028 bis 2030.
Damit ergeben sich zusätzliche Ausgaben in Höhe von insgesamt rund
109 Mio. Euro in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten.
Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Ab 2028 werden Mehreinnahmen von ca. 308 Mio. Euro pro Jahr erwartet. Änderungen
bei den Steuereinnahmen und Zweckausgaben ergeben sich nicht.
Beim Bundeskriminalamt (BKA) entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein
finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 28,4 Mio. Euro. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von rund 26,9 Mio. Euro.
Beim Bundesministerium des Innern (BMI) entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von
365.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln des BKA und des BMI soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Zollbehörden entsteht ein einmaliger Anpassungsaufwand sowie ein moderater
laufender Aufwand durch den Betrieb neuer Strukturen und Technologien.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Regelungen entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entstehen einmalige Personalaufwendungen von rund
9,7 Mio. Euro und einmalige Sachaufwendungen von rund 57,1 Mio. Euro sowie jährliche
Sachaufwendungen von rund 7,7 Mio. Euro. Beim ITZBund entsteht einmaliger
Sachaufwand in Höhe von rund 17,6 Mio. Euro, jährlicher Personalaufwand in Höhe von ca.
376.000 Euro und jährlicher Sachaufwand in Höhe von 880.000 Euro. Die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen hat jährliche Personalkosten von rund 1 Mio. Euro und
jährliche Sachkosten von rund 542.000 Euro. Das Transparenzregister und das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) haben einmalige Erfüllungsaufwendungen von zusammen
rund 5,8 Mio. Euro für Sachkosten und jährliche Erfüllungsaufwendungen von zusammen
rund. 5,3 Mio. Euro für Sach- (1,9 Mio. Euro) und Personalkosten (3,4 Mio. Euro). Den
Ländern entstehen jährliche Erfüllungsaufwendungen von rund 1,1 Mio. Euro.
Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) entsteht für die Wahrnehmung der Rechts-
und Fachaufsicht über die nationale Expertisestelle der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand durch Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 350.000 Euro. Darüber hinaus entsteht dem BMF für die
Einrichtung der Koordinierenden Stelle Bund zur Unterstützung der Koordinierenden
Stellen der Länder ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand durch Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 505.000 Euro.
Zusätzlich entsteht bei der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(BfDI) Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 236.000 Euro laufenden Personalkosten.
Werden diese Bedarfe haushaltswirksam, sollen diese im Einzelplan 21 ausgeglichen
werden.
Das BKA hat jährliche Personalkosten rund 26,9 Mio. Euro. Der Sachmittelbedarf beläuft
sich auf insgesamt rund 28,4 Mio. Euro; davon: 8,3 Mio. Euro (2027), rund 6,7 Mio. Euro
(2028), rund 6,4 Mio. Euro (2029) und rund 7 Mio. Euro (2030). Werden diese Bedarfe
haushaltswirksam, sollen diese im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf des BMI beläuft sich auf jährlich rund 365.000 Euro und wird, sofern er
haushaltswirksam wird, im Einzelplan 06 ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
weiteren Kosten. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Gesetz dient
vielmehr auch dem Zweck, faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.
Für die Finanzgerichte entstehen durch einen Personalmehrbedarf infolge des neuen
Verfahrens nach den §§ 54 ff. des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes Kosten in Höhe von
rund 3,1 Mio. Euro.
Bundesrat Drucksache 446/26
14.08.26 BRFuss
Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die
Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der
Finanzkriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der
Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der
Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 7 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 15 Änderung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 22 Folgeänderungen
Artikel 23 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 24 Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 2 Nummer 2 Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. als örtliche Behörden:
die Zolldirektionen einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter).“
2. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Aufgaben der Generalzolldirektion
(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion
bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Die Generalzolldirektion
1. übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die Zolldirektionen aus,
2. nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem
Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz wahr sowie die durch oder aufgrund anderer Gesetze zugewiesenen
Aufgaben, insbesondere bei der Verwaltung der Zölle und der Erhebung der Steuern
durch die Zollverwaltung,
3. wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom
Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das
Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt der
zuständigen Zolldirektion die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des
Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt als
organisatorisch eigenständiger Bestandteil der Generalzolldirektion, der fachlich unabhängig ist,
die Aufgaben nach Abschnitt 5 des Geldwäschegesetzes wahr.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 12„
Bezirk und Sitz sowie Aufgaben der Zolldirektionen;
Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter“ durch
die Angabe „Zolldirektionen“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Zolldirektionen sind für die ihnen durch Gesetze oder aufgrund von
Gesetzen zugewiesenen Aufgaben zuständig, insbesondere für
1. die Verwaltung der Zölle,
2. die Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern
einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer,
3. die Verwaltung der Luftverkehrsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer,
4. die Verwaltung der Abgaben im Rahmen der Europäischen Union,
5. die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze und für die
Grenzaufsicht,
6. die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung im Sinne
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
7. die Bekämpfung der Zollkriminalität im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes.
Die Zolldirektionen sind die mit der Zollfahndung betrauten Behörden der
Zollverwaltung nach § 208 Absatz 1 der Abgabenordnung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit einer Zolldirektion nach
Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder einer Zolldirektion
Zuständigkeiten nach Absatz 2 für den Bereich mehrerer Zolldirektionen übertragen, um den
Vollzug der Aufgaben zu verbessern oder zu erleichtern. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Generalzolldirektion übertragen.“
4. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Hauptzollämtern“ durch die Angabe „Zolldirektionen“
ersetzt.
5. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Hauptzollämter“ durch die Angabe „Zolldirektionen“
ersetzt.
6. Abschnitt VII wird durch den folgenden Abschnitt VII ersetzt:
„Abschnitt VII
Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die
Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
§ 24
Überleitung der Beschäftigten in die Zolldirektionen
Aufgrund der mit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die
Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] vollzogenen Umbenennung der
Hauptzollämter in Zolldirektionen und der Überführung der Zollfahndungsämter in die
Zolldirektionen sind die Beamten sowie die Arbeitnehmer, die bei den Hauptzollämtern
und Zollfahndungsämtern im Zeitpunkt des Inkrafttretens beschäftigt waren, ab diesem
Zeitpunkt Beschäftigte der jeweiligen Zolldirektionen. Satz 1 gilt für die Auszubildenden
bei den zuvor genannten Behörden entsprechend.
§ 25
Übergangsregelung für Verfahren bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
dem Zollkriminalamt, den Hauptzollämtern und den Zollfahndungsämtern
(1) Die bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Zollkriminalamt
anhängigen Verfahren gehen ab dem 1. Januar 2027 in dem Stadium, in dem sie sich
befinden, auf die Generalzolldirektion über. Entsprechende Verfahren der
Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter gehen auf die örtlich zuständigen Zolldirektionen
über. Sofern eine Aufgabe von den Hauptzollämtern oder den Zollfahndungsämtern
zur Generalzolldirektion wechselt, gehen die entsprechenden Verfahren auf die
Generalzolldirektion über. Soweit eine Aufgabe von der Generalzolldirektion zu den
Zolldirektionen wechselt, gehen die entsprechenden Verfahren auf die örtlich zuständigen
Zolldirektionen über.
(2) Rechtsbehelfe in den zum 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren nach
Absatz 1 können bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sowohl bei der bisher zuständigen
Behörde als auch bei der nach dem 1. Januar 2027 zuständigen Behörde eingelegt
werden. Der Eingang bei einer dieser Behörden wahrt die Frist.
§ 26
Übergangsregelung für die Zuständigkeitsübertragung der örtlichen Behörden der
Zollverwaltung
(1) Bis zum Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Zolldirektionen für den Bereich mehrerer
Zolldirektionen gilt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung mit der Maßgabe fort, dass
anstelle der jeweiligen Hauptzollämter die Zolldirektionen treten.
(2) Bis zum Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Zolldirektionen für den Bereich mehrerer
Zolldirektionen werden die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Zollfahndung der
Zollfahndungsämter nach § 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes in der bis
einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung wie folgt übertragen:
1. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Hamburg auf die Zolldirektion Hamburg,
2. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Hannover auf die Zolldirektion Hannover,
3. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Essen auf die Zolldirektion Dortmund,
4. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main auf die Zolldirektion
Frankfurt am Main,
5. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Stuttgart auf die Zolldirektion Stuttgart,
6. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes München auf die Zolldirektion München,
7. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Dresden auf die Zolldirektion Dresden,
8. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg auf die Zolldirektion
Berlin.
§ 27
Übergangsregelung für die Personalratswahlen
Bis zu den regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes, spätestens bis 31. Mai 2028, werden die Aufgaben der
Personalvertretung bei den Zolldirektionen Hamburg, Hannover, Dortmund, Frankfurt am Main,
Stuttgart, München, Dresden und Berlin durch Übergangspersonalräte
wahrgenommen bei der
1. Zolldirektion Hamburg von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Hamburg sowie des bisherigen Hauptzollamtes Hamburg,
2. Zolldirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Hannover sowie des bisherigen Hauptzollamtes Hannover,
3. Zolldirektion Dortmund von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Essen sowie des bisherigen Hauptzollamtes Dortmund,
4. Zolldirektion Frankfurt am Main von den bisherigen örtlichen Personalräten des
bisherigen Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main sowie des bisherigen
Hauptzollamts Frankfurt am Main,
5. Zolldirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Stuttgart sowie des bisherigen Hauptzollamtes Stuttgart,
6. Zolldirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes München sowie des bisherigen Hauptzollamtes München,
7. Zolldirektion Dresden von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Dresden sowie des bisherigen Hauptzollamtes Dresden,
8. Zolldirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen
Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg sowie des bisherigen Hauptzollamtes Berlin.
§ 29 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anwendbar. Die
beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte den Vorstand für den
Übergangspersonalrat. § 34 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Der
Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit den Vorsitz. § 35 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 28
Übergangsregelung Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 27 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Zolldirektionen
Hamburg, Hannover, Dortmund, Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Dresden und
Berlin mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die
örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen treten.
§ 29
Übergangsregelung Bezeichnung Zolldirektionen
(1) Die Zolldirektionen können bis zum 31. Dezember 2027 im Rechts- und
Geschäftsverkehr weiterhin die Bezeichnung Hauptzollamt und Zollfahndungsamt
verwenden. Verwaltungsakte, Rechtsbehelfsbelehrungen, Bekanntgaben,
verfahrensbezogene Erklärungen und sonstige Maßnahmen mit Außenwirkung der Zolldirektionen
bleiben wirksam, auch wenn sie unter der Bezeichnung Hauptzollamt oder
Zollfahndungsamt erlassen oder bekannt gegeben werden.
(2) Die Zolldirektionen können bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin vorhandene
Vordrucke, Dienstsiegel und Beschilderungen mit der Bezeichnung Hauptzollamt oder
Zollfahndungsamt verwenden.“
Artikel 2
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Bekämpfung der Zollkriminalität durch die
Generalzolldirektion und die Zolldirektionen
(Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz – ZollKrimBG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche
Inhaltsübersicht ersetzt.
3. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften“.
4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
(1) Soweit die Generalzolldirektion und die Zolldirektionen (Behörden der
Zollverwaltung) Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, handeln sie als
ermittlungsführende Dienststellen der Zollverwaltung.
(2) Zollkriminalität im Sinne dieses Gesetzes umfasst
1. Zollstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung sowie Zollordnungswidrigkeiten
nach § 377 der Abgabenordnung,
2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen,
3. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz,
4. Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach
a) § 3 Absatz 10 und § 5 Absatz 4 und 5 und
b) § 1 Absatz 5 des Zollverwaltungsgesetzes sowie
5. sonstige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen oder
aufgrund anderer Gesetze, die in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der
Zollverwaltung fallen.
(3) Die Bekämpfung der Zollkriminalität umfasst die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Aufdeckung unbekannter Straftaten und
die Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten, soweit sie jeweils in die
Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen. Sofern bei der Bekämpfung
der Zollkriminalität die Anwendung des unmittelbaren Zwanges erforderlich wird, ist sie
Zollvollzugsbediensteten vorbehalten.
(4) Aufgaben und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung nach anderen
Gesetzen sowie die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betreffend die
Bekämpfung der Zollkriminalität nach Absatz 2 Nummer 2 bleiben unberührt.“
5. § 2 wird gestrichen.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3
Aufgaben der Generalzolldirektion als Zentralstelle“.
b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
unterstützt als Zentralstelle“ durch die Angabe „Bei der Bekämpfung der
Zollkriminalität unterstützt die Generalzolldirektion als Zentralstelle“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle“
durch die Angabe „Der Generalzolldirektion obliegen als Zentralstelle“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Darüber hinaus nimmt die Generalzolldirektion Aufgaben des
Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes wahr.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Generalzolldirektion entwickelt und betreibt für die
ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach
Maßgabe dieses Gesetzes. Ihre Befugnis, weitere Informationssysteme nach
Maßgabe anderer Vorschriften zu betreiben, bleibt unberührt.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle“ durch
die Angabe „Die Generalzolldirektion nimmt als Zentralstelle“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Generalzolldirektion koordiniert und lenkt als Zentralstelle die
Ermittlungen der Zolldirektionen. Die Generalzolldirektion nimmt bei Ermittlungen als
nationale Ansprechpartnerin die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber
den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.“
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt hat als
Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion hat als Zentralstelle“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „zollfahndungsspezifische“ gestrichen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
verkehrt als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion
verkehrt als Zentralstelle“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „für den Zollfahndungsdienst“
gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle“
durch die Angabe „Die Generalzolldirektion tauscht sich als Zentralstelle“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
i) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Generalzolldirektion unterstützt als Zentralstelle
1. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verhütung
und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder
erheblicher Bedeutung mit Bezug zum grenzüberschreitenden Warenverkehr
und
2. die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben
und stellt insbesondere die zu diesen Zwecken erforderlichen Informationen und
Daten bereit. § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.“
j) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
k) Die Absätze 9 und 10 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
(9) „ Die Generalzolldirektion legt als Zentralstelle für die ermittlungsführenden
Dienststellen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere zur Umsetzung der
Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit, einschließlich der
Pseudonymisierung, fest.
(10) Die Generalzolldirektion kann bei der Bekämpfung der Geldwäsche die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verhütung und
Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung unterstützen. § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.“
l) In Absatz 11 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach
Absatz 9“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion hat zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7, 9 und 10“ ersetzt.
m) In Absatz 12 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
n) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Dem Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4
Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die
Generalzolldirektion“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann die Aufgaben der Zolldirektionen auf dem
Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen,
wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, eine
zuständige Zolldirektion darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.“
c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch
die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 5a ersetzt:
§ 5„
Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die
Zolldirektionen
(1) Die Zolldirektionen wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der
Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs mit.
(2) Die Zolldirektionen nehmen Aufgaben der Bekämpfung der Zollkriminalität
nach diesem Gesetz sowie nach der Abgabenordnung, nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und nach sonstigen Bundesgesetzen wahr. Vorbehaltlich des § 4
Absatz 1 nehmen die Zolldirektionen die Aufgaben der Zollfahndung im Sinne des
§ 208 Absatz 1 der Abgabenordnung wahr.
(3) Die Zolldirektionen haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
erforderliche Informationen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von
Straftaten zu erheben und auszuwerten sowie die Generalzolldirektion und andere
Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(4) Die Zolldirektionen nehmen in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit
Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf
dem Gebiet der Strafverfolgung wahr. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(5) Die Zolldirektionen nehmen in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche und damit
zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Strafverfolgung im Einzelfall wahr, wenn eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des
Bundes oder der Länder darum ersucht; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Absatz bedarf der vorherigen Zustimmung der
Generalzolldirektion.
(6) Die Zolldirektionen können zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten
sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
1. Spezialeinheiten vorhalten, soweit dies nicht durch die Generalzolldirektion
geschieht, sowie
2. regionale Analysen, Statistiken sowie Lagebilder erstellen und hierfür die
Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich beobachten.
(7) Die Zolldirektionen haben der Generalzolldirektion Informationen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen, soweit dieses Gesetz oder
andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Weitergabe der
Daten vorsehen.
§ 5a
Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und des Wirtschafts- und Finanzsystems
Die Behörden der Zollverwaltung können in ihrem Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen treffen, um Gefahren für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch
Gefahren für das Wirtschafts- und Finanzsystem aufzuklären, die von dem Einbringen
verdächtiger Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf
ausgehen. Ein verdächtiger Vermögensgegenstand liegt vor, wenn bei einem
bedeutsamen Vermögensgegenstand begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft
bestehen.“
9. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes obliegt“ durch die Angabe „der Zollverwaltung obliegt bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3“ durch die
Angabe „der Zollverwaltung obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, Absatz 13, den §§ 4, 5
Absatz 1 bis 6 und § 5a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Generalzolldirektion obliegt in Fällen, in denen sie nach § 4 Absatz 1
selbst oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen
durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit
von Bedeutung ist oder war.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „dem Zollkriminalamt“ durch die Angabe „der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Befugnisse der Generalzolldirektion als Zentralstelle“.
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses
Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen
vorsehen.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
kann personenbezogene Daten, die es selbst“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten, die sie selbst“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten, die es selbst“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann
personenbezogene Daten, die sie selbst“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den
§§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihr übermittelt worden sind, zu
einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur
in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.“
13. § 9 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der der
Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 5, 7 und 10 obliegenden Aufgaben machen
kann.
(2) Personen, die nach den §§ 38c und 38d verantwortlich sind, sind verpflichtet,
auf Verlangen der Generalzolldirektion unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung der
der Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen
können. Satz 1 gilt entsprechend
1. für sonstige Personen, wenn
a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
b) Maßnahmen gegen die nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder
nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
c) die Generalzolldirektion die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
durch einen Beauftragten abwehren kann und
d) die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie
2. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 38f Satz 2 entsprechend. Unbeschadet der Sätze
1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen der Generalzolldirektion
Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.“
14. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Datenverarbeitung zur Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 Absatz 10
diejenigen personenbezogenen Daten und Informationen verarbeiten, die zur
Aufklärung unbekannter Straftaten oder zur Ergänzung bereits vorhandener Sachverhalte
erforderlich sind.
(2) Die Generalzolldirektion kann bei inländischen öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen um Auskunft ersuchen, soweit dies zur Klärung konkreter Sachverhalte
notwendig ist. Inländische öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen sind
verpflichtet, der Generalzolldirektion auf deren Ersuchen nach Satz 1 Auskunft zu erteilen,
soweit der Auskunft keine in diesem oder in anderen Gesetzen geregelte
Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. § 9 Absatz 3 gilt bei Auskunftsersuchen an
nichtöffentliche Stellen entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 ist eine Frist
zu bestimmen, innerhalb derer die Auskunft dem Verpflichteten billigerweise zugemutet
werden kann.
(4) Sonstige Befugnisse zur Datenverarbeitung nach diesem Unterabschnitt
bleiben unberührt.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann,
soweit es als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann,
soweit sie als Zentralstelle“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Zollfahndungsämter“ durch die Angabe
„Zolldirektionen“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „verkehrt,“ die Angabe „oder“
gestrichen.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „(§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),“
durch die Angabe „(§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3) oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der
Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt (§ 3 Absatz 10),“.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der stellvertretenden Leitung des
Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „einer stellvertretenden Leitung der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes“
durch die Angabe „eine stellvertretende Leitung der Generalzolldirektion“
ersetzt.
16. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a
Sicherung von Verkehrsdaten
(1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 11 Nummer 1 zum Zwecke einer etwaigen
Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des
Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Zolldirektion noch
nicht erkennbar ist,
2. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat im
Zuständigkeitsbereich der Behörden der Zollverwaltung begangen worden ist, welche
eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der
Strafprozessordnung rechtfertigen würde, und
3. die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat
nach Nummer 2 steht.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Leitung der
Generalzolldirektion oder deren Vertretung angeordnet werden.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche
Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle
eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern
anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
(5) Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die
von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und
in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu
treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
17. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das
Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ durch
die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3
Absatz 1, 2, 4, 10 und 13“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
kann zur Erfüllung seiner“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur
Erfüllung ihrer“ ersetzt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4, 10 und
13“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
19. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1, 2, 10 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11,
erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am
innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- und
Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten.“
bb) In Satz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“
durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur
Erfüllung der Aufgaben der Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 10 und
13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der
Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung
seiner“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion darf bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 47, 62, 72, 77 und 78“ durch
die Angabe „§§ 47, 51a, 72, 77 und 78“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „vom Zollkriminalamt“ durch die Angabe „von der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
20. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 14„
Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“
durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
21. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von
Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose
Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den
nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung
verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder
c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Eigene Ausschreibungen der Generalzolldirektion zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten
Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten der
Generalzolldirektion oder auf Anordnung ihrer oder seiner Vertretung erfolgen oder
durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der oder
dem Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen, oder durch ihre oder seine
Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach
Satz 1 auch durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes der
Generalzolldirektion, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, angeordnet
werden.“
22. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Folgende Stellen sind zur Teilnahme am
Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:
1. die ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,
2. die Generalzolldirektion zur Wahrnehmung
a) ihrer Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 1 bis 5, 6 Nummer 3 und
4 sowie Absatz 7, 7a, 8, 10 und 13,
b) ihrer Aufgaben nach den §§ 4, 5a, 6 und 7 sowie
c) ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz,
3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und
4. das Bundeskriminalamt.“
23. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16
Unterrichtung der zentralen Stelle“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben als Zentralstelle“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion die
Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralstelle“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen
an die Generalzolldirektion personenbezogene Daten übermitteln, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben
der Generalzolldirektion als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem
erforderlich ist.“
24. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das
Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
25. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als Zentralstelle
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben führt oder für die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum
Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung
einer ihrer Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der
Zolldirektionen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen
Voraussetzungen vorsehen.“
26. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b eingefügt:
„§ 18a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet
(1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe als
Zentralstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5, 6 Nummer 3 oder Absatz 10
öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten,
aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, erforderlich ist oder
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat
von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, die in die
Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fällt, begangen hat, oder die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierten Weise eine solche Straftat begehen wird,
und dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung,
Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von
Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Verfolgung oder Verhütung
der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein
Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 11
Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 12 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder
Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 27 Absatz 1
anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel
in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische
Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu
löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt
aufweisen. Die Generalzolldirektion stellt durch organisatorische und technische
Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die
Anordnung der Maßnahme mit ihren maßgeblichen Gründen sowie ihre Durchführung
sind zu dokumentieren. Für die Dokumentation der Verarbeitungsschritte gilt § 92
Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren.
(5) Die Generalzolldirektion kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 21 Absatz 10, auch in
Verbindung mit § 22, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Generalzolldirektion selbst technisch unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Die Generalzolldirektion kann den Abgleich durch eine öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch die Generalzolldirektion selbst oder eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf die Generalzolldirektion von § 81 Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 21 bis 24 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten der Generalzolldirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die
Leiterin oder den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der Aufgaben nach
diesem Gesetz obliegen, oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den
Präsidenten der Generalzolldirektion, ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die
Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion kann die Antragsbefugnis
nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete der
Generalzolldirektion mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 18b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Die Generalzolldirektion kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1, 2, 5 bis 7a und 10, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11,
erforderlich ist, personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt,
erhoben, abgefragt, gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen, mit Ausnahme von
Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden,
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und
darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierter Weise eine auch
im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
bezeichnete schwere Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung
fällt, begangen werden soll, oder
2. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
erforderlich ist.
§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Die nach Satz 1 mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen
ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach § 4 nach Maßgabe von § 98e der
Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c
oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 11 Absatz 1
Nummer 4 und
2. Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend
§ 38f pflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Personen nicht entgegenstehen.
(3) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt
werden, und sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert
und visualisiert hergestellt werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(4) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 3 mittels selbstlernender Systeme darf
nur zur Identifikation von Personen, Institutionen, Organisationen, Objekten oder
Sachen erfolgen. Eine weitergehende Bewertung oder Analyse der Daten auf
Zusammenhänge mittels selbstlernender Systeme ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind
automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 54 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an
Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen und
an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der
Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der
Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(7) Die Generalzolldirektion hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden. Die §§ 8, 27 und 28 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach
Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist
unzulässig.
(8) Die Generalzolldirektion gewährleistet im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1
eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische
Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind. Für die Dokumentation der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 92 Absatz 1.
Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. Die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach
Absatz 1 ist unzulässig.
(9) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den
Präsidenten der Generalzolldirektion, ihre oder seine Vertretung oder durch die Leiterin oder
den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der Aufgaben nach diesem Gesetz
obliegen, oder ihrer oder seiner Vertretung angeordnet werden. Die Präsidentin oder
der Präsident der Generalzolldirektion kann die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 auf
Bedienstete der Generalzolldirektion mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“
27. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt
kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als Zentralstelle bei ihr“
ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“
durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der
Generalzolldirektion“ ersetzt.
e) In Absatz 8 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
28. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als
Zentralstelle die bei den Behörden der Zollverwaltung vorhandenen personenbezogenen
Daten, die nach diesem Gesetz verarbeitet worden sind, zu Fortbildungszwecken
oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung
anonymisierter Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Die Generalzolldirektion darf bei ihr vorhandene personenbezogene
Daten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung oder zum Trainieren von IT-
Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur
Erfüllung ihrer Zentralstellenaufgaben nach § 3 erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die durch einen
verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch
verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die Generalzolldirektion
zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Die Generalzolldirektion hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden.
(5) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 darf die Generalzolldirektion,
sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 erforderlich ist, bei ihr
vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche
Stellen, sowie an die in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und § 22a
Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. § 23 bleibt unberührt. Eine
Übermittlung von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder
aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme
erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur
Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 4 weiterverarbeiten. Die
Generalzolldirektion hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.“
29. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
(1) „ Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten an andere
Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich ist.
(2) Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten an andere als
die in Absatz 1 genannten Behörden und an sonstige öffentliche Stellen
übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen und dies
1. in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder
2. zulässig und erforderlich ist
a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs
oder der Gnadenverfahren,
c) für Zwecke der Gefahrenabwehr,
d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu
dortigen Sicherheits-, Vertrauens- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen von
Personen oder
e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
Einzelner.
§ 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die
Übermittlung innerhalb des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29
und 30 des Bundeskriminalamtsgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote
und Verweigerungsgründe aus § 23 bleiben unberührt.
(2a) Die Generalzolldirektion kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 3
Absatz 10 die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder über die sie
betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von
Straftaten unterrichten. Sonstige Datenübermittlungsbefugnisse nach diesem
Gesetz bleiben unberührt.“
c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“
durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Generalzolldirektion kann der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 und 1a des Geldwäschegesetzes übermitteln.“
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „beim Zollkriminalamt geführten
Dateisystemen“ durch die Angabe „bei der Generalzolldirektion geführten Dateisystemen zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt.
f) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1
darf die Generalzolldirektion ein automatisiertes Verfahren einrichten für
1. die Bereitstellung von personenbezogenen Daten, die sie nach § 13 Absatz 1
Satz 3 verarbeiten darf und
2. den Abruf von personenbezogenen Daten aus Dateisystemen, die die
Zollverwaltung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung nach § 1 Absatz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes betreibt,
sofern diese Form der Datenbereitstellung unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der
Bereitstellungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die abrufberechtigte Stelle.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens zu
regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Vorgaben zu treffen zur Art
der Daten, zu den technischen Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und
zum Umfang der Abrufberechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der
Abrufe sowie zu sonstigen datenschutzrechtlich erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen. Die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung
gelten entsprechend.
(5b) Dem Bundeskriminalamt sind die Daten im Verfahren nach Absatz 5a
bereitzustellen, wenn dies erforderlich ist
1. für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes oder
2. in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe nach § 2
Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeibehörden der Länder
bei grenzüberschreitenden Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützt,
und für die Offenbarung der Daten im Einzelfall ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die
Offenbarung folgenden Zwecken dient:
1. der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder der Abwehr einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verhütung und Verfolgung von
Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben
oder gegen den Staat und seine Einrichtungen oder
2. der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder
wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die
wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der
Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die
ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu
erschüttern.“
g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
h) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach
Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet
würde, holt die Generalzolldirektion vor der Übermittlung die Zustimmung der
Stelle ein, von der die Daten der Generalzolldirektion übermittelt wurden.“
i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
j) In Absatz 10 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
k) In Absatz 11 wird nach der Angabe „Absätzen 1 bis 4“ die Angabe „und 5a“
eingefügt.
30. In § 22 Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
31. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „ihm“ durch die Angabe „ihr nach
diesem Gesetz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „es“ durch die Angabe
„sie“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „ihm“ durch die Angabe „ihr nach diesem
Gesetz“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Generalzolldirektion trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten; sie hat die Übermittlung und den Anlass
der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Generalzolldirektion hat die Stelle, an die die
personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
sind. Ferner hat sie der Stelle den bei der Generalzolldirektion vorgesehenen
Zeitpunkt für die Löschung der Daten mitzuteilen.“
32. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die
Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „beim Zollkriminalamt“ durch die Angabe
„bei der Generalzolldirektion“ ersetzt.
33. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen der Generalzolldirektion als benannte
Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977“.
34. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die
Generalzolldirektion“ ersetzt.
35. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Weisungsrecht
Die Generalzolldirektion kann den ermittlungsführenden Dienststellen der
Zollverwaltung zur Erfüllung von deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.“
36. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen von Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen sowie zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und des Wirtschafts-
und Finanzsystems“.
37. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 1
Datenverarbeitung durch die Behörden der Zollverwaltung“.
38. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können die bei der
Zentralstelle“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können die bei der zentralen Stelle“
ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung können personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Behörden der Zollverwaltung können personenbezogene Daten, die
sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 selbst erhoben haben, zu
anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn dies durch
Rechtsvorschriften zugelassen ist.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen
der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung nach den §§ 4 bis 7 erforderlich
ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen
Voraussetzungen für die Verarbeitung vorsehen; § 88a der Abgabenordnung und
§ 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“
39. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ und die Angabe „§§ 47, 62,
72, 77 oder § 78“ durch die Angabe „§§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Behörden des Zollfahndungsdienstes“ durch die
Angabe „Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis
7“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung“ ersetzt.
40. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“ durch die Angabe
„den §§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78“ ersetzt.
41. In § 29 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung“ ersetzt.
42. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das
Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
Nummer 1 oder § 4 Absatz 4“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder
Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zollfahndungsämter
können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2“ durch die Angabe
„Zolldirektionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 3 und § 5a“
ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für das
Vertrauen in den Rechtsstaat und für das Wirtschafts- und Finanzsystem
nach § 5a oder“.
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder einer
stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde der Zollverwaltung durch das
Gericht angeordnet werden. In Fällen des Absatzes 3 Satz 1 darf bei Gefahr im
Verzug die Anordnung durch die Leitung oder eine stellvertretende Leitung der
jeweiligen Behörde der Zollverwaltung getroffen werden.“
43. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können nach
Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe
„der Zollverwaltung“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7 in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum
Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.“
44. In § 32 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt.
45. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 33„
Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können“ durch die
Angabe „der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz“
ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen,“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
46. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur
Verhütung von Straftaten nach den §§ 4 bis 5a eine Person, eine Sache oder
bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in
den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862
in der Fassung vom 6. Juli 2022 vorliegen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der
Generalzolldirektion, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind,“ ersetzt.
47. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt:
„§ 33b
Daten für Zwecke von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen an die Behörden der
Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden der
Zollverwaltung nach den §§ 6 und 7 Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht
besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer Behörde der Zollverwaltung,
trägt diese die Verantwortung.“
48. In § 34 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über
Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher
Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt
gegeben wurden.“
49. § 35 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4
bis 7 nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren
verarbeiten
1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich
der Zollverwaltung,
2. zur Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von
verdächtigen Vermögensgegenständen nach Unterabschnitt 5 sowie
3. für Zwecke der Eigensicherung.“
50. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die
Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander abgleichen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7
erforderlich ist.“
51. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b eingefügt:
„§ 36a
Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den §§ 4 bis 7 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische
Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zugreifen dürfen, mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, erforderlich ist oder
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat
von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, die in die
Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fällt, begangen hat oder die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,
und dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung,
Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von
Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Verfolgung oder Verhütung
der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein
Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 31
Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder
Aufenthaltsermittlung dient, und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 27 Absatz 1
anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel
in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische
Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu
löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt
aufweisen. Die Behörden der Zollverwaltung stellen durch organisatorische und
technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind. Die Anordnung der Maßnahme mit ihren maßgeblichen Gründen sowie ihre
Durchführung sind zu dokumentieren. Für die Dokumentation der Verarbeitungsschritte
gilt § 92 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren.
(5) Die Behörden der Zollverwaltung können den Abgleich durch eine inländische
öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle
eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese
Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 65 Absatz 10,
auch in Verbindung mit § 66, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Behörden der Zollverwaltung selbst technisch unmöglich
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Die Behörden der Zollverwaltung können den Abgleich durch eine öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese
Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch die Behörden der Zollverwaltung selbst oder eine inländische
öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche
Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, dürfen die Behörden der Zollverwaltung von § 81 Absatz 1
Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 65 bis 68 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters
der Behörde der Zollverwaltung oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht
angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Leiterin oder
den Leiter der Behörde der Zollverwaltung oder ihre oder seine Vertretung getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie
außer Kraft. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde der Zollverwaltung kann die
Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete
der Behörde der Zollverwaltung mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 36b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die aufgrund dieses
Gesetzes übermittelt, erhoben, abgefragt, gespeichert und weiterverarbeitet werden
dürfen, mit Ausnahme von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische
Systeme nach § 51a Absatz 1 oder § 72 erlangt wurden, mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke
der Analyse weiterverarbeiten, sofern
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine auch
im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
bezeichnete schwere Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung
fällt, begangen werden soll, oder
2. diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
liegt, erforderlich ist.
§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Die nach Satz 1 mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen
ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 4 und 5 nach Maßgabe von § 98e
der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c
oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 31 Absatz 1
Nummer 4 und
2. Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend
§ 38f pflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Personen nicht entgegenstehen.
(3) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt
werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und
visualisiert hergestellt werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden, sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(4) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 3 mittels selbstlernender Systeme darf
nur zur Identifikation von Personen, Institutionen, Organisationen, Objekten oder
Sachen erfolgen. Eine weitergehende Bewertung oder Analyse der Daten auf
Zusammenhänge mittels selbstlernender Systeme ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind
automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 54 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Eine direkte Anbindung der der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse
an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen
und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der
Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der
Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(7) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Weiterverarbeitung nach
Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch
verwendet werden. Die §§ 8, 27 und 28 sowie Regelungen zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der
Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die
unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese
erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(8) Die Behörden der Zollverwaltung gewährleisten im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1
eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische
Maßnahmen stellen sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt sind. Für die Dokumentation der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 92
Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. Die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten
Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(9) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Leiterin oder den Leiter der
Behörde der Zollverwaltung oder ihrer oder seiner Vertretung angeordnet werden. Die
Leiterin oder der Leiter der Behörde der Zollverwaltung kann die Anordnungsbefugnis
auf Bedienstete der Behörde der Zollverwaltung mit Befähigung zum Richteramt
übertragen.“
52. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes können im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst“ durch die
Angabe „der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz“
ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können, soweit sie
Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen,“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 wird jeweils die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt.
53. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei ihnen vorhandene
personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung oder zum
Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten,
sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist,
insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die durch einen
verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch
verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
Durch organisatorische und technische Maßnahmen haben die Behörden der
Zollverwaltung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt sind. Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Weiterverarbeitung
nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder
herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 dürfen die Behörden der
Zollverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 4 bis 7 erforderlich
ist, bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
Absatz 2 sowie Stellen nach § 67 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 68 bleibt
unberührt. Eine Übermittlung von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in
informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten
werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf
die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger
darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 weiterverarbeiten.
Die Behörden der Zollverwaltung haben die empfangene Stelle darauf
hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
54. Nach § 38 wird der folgende Unterabschnitt 1a eingefügt:
„Unterabschnitt 1a
Allgemeine Vorschriften zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige
Verfolgung von Straftaten
§ 38a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden
der Zollverwaltung diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 38b
Ermessen; Wahl der Mittel
(1) Die Behörden der Zollverwaltung treffen ihre Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr bei der Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 4 bis 7 Absatz 1 mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon
bestimmt wird. Dem Betroffenen der Maßnahme ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker
beeinträchtigt wird.
§ 38c
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu
richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch
gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in
Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet
werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 38d
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr bei der Erfüllung der
Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über das Tier oder die Sache zu richten. Die nachfolgenden für
Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen
gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 38e
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Maßnahme selbst oder durch
einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch
Inanspruchnahme der nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder nicht
rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Kosten, die den Behörden der Zollverwaltung durch die unmittelbare
Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere
Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 38f
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Die Behörden der Zollverwaltung können Maßnahmen gegen andere Personen als
die nach den § 38c oder § 38d Verantwortlichen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder nicht
rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Behörden der Zollverwaltung die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
durch einen Beauftragten abwehren können und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr
nicht auf andere Weise möglich ist.“
55. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von
Straftaten, zum behördlichen Eigenschutz sowie zur Sicherung und zum Schutz von eingesetzten
Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten“.
56. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
§ 39„
Allgemeine Befugnisse
Die Behörden der Zollverwaltung können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle
geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 treffen, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse
besonders regelt.“
57. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a bis 39f eingefügt:
„§ 39a
Identitätsfeststellung
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können die Identität einer Person feststellen,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis
7 Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Feststellung der Identität die
erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere
anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Ausweispapiere
zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle
mitgenommen werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Kann die Identität einer Person auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so können die betroffene Person sowie die
von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen,
durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von
Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige
Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung können erkennungsdienstliche Maßnahmen
vornehmen, wenn eine nach Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere
Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und
5. mit Wissen des Betroffenen angefertigte Stimmaufzeichnungen.
§ 39b
Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine,
Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, sofern
1. dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese
Urkunden mitzuführen.
§ 39c
Platzverweisung
Die Behörden der Zollverwaltung können zur Abwehr einer Gefahr bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person vorübergehend von
einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 39d
Gewahrsam
Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 39c durchzusetzen, oder
3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die
Allgemeinheit zu verhindern.
§ 39e
Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person auf Grund des § 39a Absatz 2 Satz 3 oder § 39d
festgehalten, so haben die Behörden der Zollverwaltung unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei
denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere
Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 39f
Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund des § 39a Absatz 2 Satz 3, des § 39d oder des
§ 44 Absatz 2 festgehalten, so sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und
die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen
Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern dadurch der
Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Die Behörden der Zollverwaltung
haben die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in
der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die
Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person
minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige
zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach
dem ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichtigungspflicht bei einer
richterlichen Freiheitsentziehung bleibt unberührt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert untergebracht werden, insbesondere
soll sie ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder
Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht
werden. Bei Personen, für die im Personenstandsregister kein Geschlechtseintrag oder
der Geschlechtseintrag divers vermerkt ist, ist eine Unterbringung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu gewährleisten. Der festgehaltenen Person
dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(4) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für
unzulässig erklärt wird,
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn
nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
angeordnet worden ist.
(5) In der Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Absatz 4
Nummer 3 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie
darf nicht mehr als vier Tage betragen.
(6) Eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität darf die Dauer von
insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.“
58. § 40 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
1. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 bis 7 des
Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,
2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren,
oder
3. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der
tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Behörden der
Zollverwaltung durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte
sicherstellen. Sonstige Vermögensrechte sind auch Kryptowerte im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 und sonstige vergleichbare
digitale Darstellungen eines Wertes oder eines Rechts. Die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und in andere Vermögensrechte
sind sinngemäß anzuwenden.“
59. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe
„der Zollverwaltung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sichergestelltes Bargeld kann auf ein Konto der Zollverwaltung eingezahlt
werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die
Stelle des Bargeldes.“
60. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
§ 42„
Aufhebung der Sicherstellung; Einziehung; Verwertung; Vernichtung
(1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der
sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei
Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der
sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 begründet, so hebt die Behörde der Zollverwaltung, die die Sicherstellung
veranlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten
Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate,
verlängert werden.
(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr
durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, so darf die Behörde der
Zollverwaltung, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen.
Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung
nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem
Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; einer vorherigen Anhörung bedarf
es nur bei einer vorzeitigen Einziehung nach Satz 2.
(3) Gegen die Einziehung findet kein Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat
keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen
Versteigerung zu verwerten; dies gilt nicht für Bargeld und Guthaben auf Konten. Neben der
Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche
Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. § 296
Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle
der verwerteten Sache.
(5) Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wenn
1. die Versteigerung erfolglos bleibt,
2. die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oder
3. im Fall der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher
Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden
und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung nicht entgegenstehen.
(6) In begründeten Einzelfällen darf von der Verwertung und Vernichtung der
Sache Abstand genommen und die Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Haushaltsrechts einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.
(7) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist auch ohne die Einziehung
zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, oder
4. der Berechtigte sie nach Aufhebung der Sicherstellung nicht innerhalb einer
ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit
dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht
innerhalb der Frist abgeholt wird.
Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache
zusteht, sollen vor der Verwertung nach Satz 1 gehört werden. Die Anordnung sowie
Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, sofern die Umstände und der Zweck
der Maßnahmen es erlauben. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“
61. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder entsprechend § 49 des
Bundespolizeigesetzes“ durch die Angabe „Absatz 4 oder 7“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Person nicht zu ermitteln“ die
Angabe „oder nicht vorhanden“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf sichergestelltes Bargeld und Guthaben auf Konten, das nicht nach
Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass der Anspruch auf Herausgabe drei Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Sicherstellung des Bargeldes oder des Guthabens
auf Konten bestandskräftig geworden ist, erlischt.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen
den Verantwortlichen nach den §§ 38c und 38d zur Last.“
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine Aufrechnung des sichergestellten Bargeldes, des Guthabens auf
Konten oder des Erlöses aus einer Versteigerung mit einer durch den Betroffenen
verwirkten Geldbuße oder Geldstrafe findet nicht statt. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Sicherstellung weggefallen sind.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
62. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach
§ 40 oder § 56 sichergestellt werden dürfen oder
2. sie sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder
Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte aufhält und die
Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person
bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „durchgeführt werden kann“ die Angabe „; die
§§ 39e und 39f gelten entsprechend“ eingefügt.
63. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet,
die nach § 40 oder § 56 sichergestellt werden darf, oder
3. sie sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder
Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte befindet und die Durchsuchung
aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Sache bezogenen
Anhaltspunkten erforderlich ist.“
64. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und
durchsuchen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die
nach § 40 Absatz 1 oder nach § 56 sichergestellt werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
nach § 39d in Gewahrsam genommen werden darf, oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu
schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter oder zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für zu schützende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich
ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.“
65. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum behördlichen Eigenschutz sowie zur Sicherung und
zum Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten“.
66. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des
Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 7 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 2a
vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib,
Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung
eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter oder zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.“
c) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 2a bis 4 ersetzt:
„2a. der Einsatz sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmter
technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer der in Absatz 1 genannten
Personen,
3. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Behörden
der Zollverwaltung Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und
4. der Einsatz eines Zollvollzugsbediensteten (§ 10a Absatz 1 des
Zollverwaltungsgesetzes) unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten
Legende (Verdeckter Ermittler).“
d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „gilt § 62“ durch die Angabe „gelten Absatz 1a
und § 51a“ ersetzt.
67. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe b oder“ durch die Angabe
„Buchstabe b,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. § 47 Absatz 2 Nummer 2a, bei denen für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an
mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, oder“.
cc) In der Angabe nach Nummer 4 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes oder
des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes“ durch die Angabe „der
Generalzolldirektion oder der jeweils zuständigen Behörde der Zollverwaltung“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen
Zollfahndungsamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion oder der jeweils
zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
68. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „von denen einer“ die Angabe „dem
höheren Dienst angehören und“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der
Zollverwaltung“ ersetzt.
69. In § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe
„des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt.
70. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
„§ 50a
Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 7 Absatz 1, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist, technische Mittel
einsetzen, um Kommunikationsverbindungen im Sinne des § 3 Nummer 59 des
Telekommunikationsgesetzes zu unterbrechen oder zu verhindern.
(2) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen
unvermeidbar ist. Den örtlichen Bereich sowie Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet
der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an.“
71. Nach § 51 wird der folgende § 51a eingefügt:
„§ 51a
Einsatz technischer Mittel für Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Werden die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse zur
Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter
Straftaten tätig, so dürfen ohne Wissen der betroffenen Personen im Beisein oder in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden beauftragten
Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
innerhalb und außerhalb von Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der beauftragten Personen
unerlässlich ist.
(2) Ergeben sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, so ist die
Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person
möglich ist. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch
eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, so ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen über Vorgänge, die
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen.
Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der
Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verwendet werden.
Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach
Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der
Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 nicht
beendet, so ist die Dokumentation bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle
aufzubewahren.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Leitung der Behörde der
Zollverwaltung oder ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen
nach Absatz 1 auch durch einen beauftragten Beamten des höheren Dienstes, der mit
Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist, angeordnet werden.
(4) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur
Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur
Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder
aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke
nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht;
bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen
(Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1
entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der
Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.
(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten
Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4
genannten Zwecke noch benötigt.“
72. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“.
73. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
§ 52„
Befugnisse bei Ermittlungen sowie bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
(1) Führen Behörden der Zollverwaltung Ermittlungen durch, so haben sie und
ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamtinnen und Beamten sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft; § 14 Absatz 1 Satz 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Soweit die Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz Maßnahmen zur
Abwehr von Gefahren durchführen, gelten sie als Polizeibehörden und ihre Beamten
als Polizeibeamte im Sinne der Gesetze.“
74. Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird durch den folgenden Unterabschnitt 5
ersetzt:
„Unterabschnitt 5
Besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen
Vermögensgegenständen
§ 53
Allgemeines
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5a die besonderen Maßnahmen zur
Aufklärung und Sicherung von bedeutsamen Vermögensgegenständen nach diesem
Unterabschnitt ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
nicht rechtmäßiger Herkunft sind.
(2) Die Verpflichtungen der Behörden der Zollverwaltung nach § 163 der
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und die Befugnisse der
Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozessordnung gehen den besonderen Maßnahmen zur
Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen nach diesem
Unterabschnitt vor. Die sonstigen Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung nach
diesem Gesetz zur Erfüllung der Aufgabe nach § 5a bleiben unberührt.
(3) Für das Verwaltungsverfahren zur Aufklärung und Sicherung von
verdächtigen Vermögensgegenständen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechend.
§ 54
Vermögensgegenstände; Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft
(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind
1. alle Vermögenswerte, ob körperlich oder nicht körperlich, beweglich oder
unbeweglich, materiell oder immateriell,
2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und
digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Gegenständen
nach Nummer 1 verbriefen, sowie
3. Forderungen sowie sonstige Vermögensrechte; sonstige Vermögensrechte sind
auch Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung
(EU) 2023/1114 und sonstige vergleichbare digitale Darstellungen eines Wertes
oder eines Rechts.
Besteht zwischen mehreren Vermögensgegenständen ein so enger Zusammenhang,
dass eine einheitliche Behandlung geboten erscheint, so bilden sie gemeinsam einen
Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Vermögensgegenstand ist insbesondere dann bedeutsam im Sinne dieses
Gesetzes, wenn sein Wert 100 000 Euro überschreitet oder wenn sein Wert 50 000
Euro überschreitet und eine Pflicht besteht, ihn in einem von einer öffentlichen Stelle
geführten Register einzutragen; hierzu zählen insbesondere das beim Kraftfahrt-
Bundesamt geführte Fahrzeugregister, die bei den Amtsgerichten geführten das
Grundbücher, Schiffsregister sowie Schiffsbauregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt
geführte Luftfahrzeugrolle. Der Wert des Vermögensgegenstandes kann geschätzt
werden.
(3) Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines
Vermögensgegenstandes liegen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten
Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des
Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel
erscheint. Bei dieser Gesamtschau sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls,
insbesondere auch die Angaben des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, des Eigentümers
oder des wirtschaftlich Berechtigten, einzubeziehen. Darüber hinaus kann bei der
Gesamtschau insbesondere auch berücksichtigt werden, ob
1. die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers der
tatsächlichen Gewalt über den Vermögensgegenstand, des Eigentümers des
Vermögensgegenstandes oder des wirtschaftlich Berechtigten bei objektiver Betrachtung
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Vermögensgegenstandes
stehen und ob die behauptete Mittelherkunft oder das vorgegebene Geschäft,
welches die tatsächliche Gewalt über den Vermögensgegenstand erklären soll,
zweifelsfrei nachvollzogen werden kann,
2. Transparenz darüber besteht, wer der Eigentümer oder der wirtschaftlich
Berechtigte an einem Vermögensgegenstand ist,
3. der Vermögensgegenstand im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis steht von
a) einer Person, die wegen einer Vermögensstraftat oder einer Straftat von
erheblicher Bedeutung vorbestraft ist,
b) einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation,
c) einer Person, die einer Vereinigung oder Organisation nach Buchstabe b
angehört,
d) einer Person, die einer Person nach Buchstabe c im Sinne des § 138 der
Insolvenzordnung nahesteht, oder
e) einer Gesellschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung,
aa) deren tatsächliche Einkünfte aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und
sonstige Vermögensverhältnisse bei objektiver Betrachtung nicht
ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, oder deren
behauptete Mittelherkunft oder deren vorgegebenes Geschäft nicht zweifelsfrei
nachvollzogen werden können,
bb) für die die Anschaffung des Vermögensgegenstandes im Verhältnis zu
ihrem satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand unüblich oder
wirtschaftlich sinnlos ist,
cc) die eine Eigentümer- und Kontrollstruktur aufweist, die bei objektiver
Betrachtung nicht anhand des konkreten Geschäftszwecks erklärbar ist, und
zudem Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten wirtschaftlich
Berechtigten bestehen,
dd) bei der eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion von einer oder
mehreren natürlichen Personen ausgeübt wird, die eines oder mehrere
der in den Buchstaben a, c oder d genannten Merkmale aufweisen oder
einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation
angehören,
ee) deren wirtschaftlich Berechtigter Merkmale nach den Buchstaben a, c
oder d aufweist oder einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst
kriminellen Organisation angehört,
ff) deren wirtschaftlich Berechtigter seine Stellung über eine Gesellschaft mit
Sitz in einem Drittstaat vermittelt bekommt, in dem er nicht ansässig ist
und deren Zwischenschaltung bei objektiver Betrachtung keinen
rechtmäßigen Zweck verfolgt, oder
gg) die nach Auskunft der registerführenden Stelle die gesetzlichen
Transparenzpflichten nach den §§ 20 oder 21 des Geldwäschegesetzes nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt hat,
4. der Vermögensgegenstand aufgefunden wurde in Zusammenhang
a) mit einem Strafverfahren,
b) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr oder
c) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein-, Aus- oder
Durchreise.
§ 55
Zuständige Behörde; Befugnisse der Generalzolldirektion; Rechtsweg
(1) Zuständig für die Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt
und für sonstige Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, die der Erfüllung
der Aufgabe nach § 5a dienen, sind die Zolldirektionen. Jede Zolldirektion kann
Anordnungen und Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 im gesamten Geltungsbereich dieses
Gesetzes treffen, soweit keine abweichenden Regelungen aufgrund der
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes getroffen worden sind.
(2) Unbeschadet des Weisungsrechts nach § 25 kann die Generalzolldirektion die
in Absatz 1 Satz 1 genannten Anordnungen und Maßnahmen auch selbst treffen; in
diesem Fall ist die Generalzolldirektion die zuständige Behörde im Sinne dieses
Unterabschnittes.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen der Behörden der
Zollverwaltung in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5a dieses Gesetzes ist der
Finanzrechtsweg gegeben.
§ 56
Sicherstellung
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bedeutsame
Vermögensgegenstände, die im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung aufgefunden werden, nicht
rechtmäßiger Herkunft sind, kann die zuständige Behörde diese
Vermögensgegenstände für bis zu 30 Tage sicherstellen und in Verwahrung nehmen, um ihre Herkunft
aufzuklären.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung durch Entscheidung des Gerichts einmalig um weitere 150 Tage verlängert
werden. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist nach Absatz 1 bis zur Entscheidung
des Gerichts über die Verlängerung der Sicherstellung gehemmt. Dem Antrag ist
stattzugeben, sofern weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht offensichtlich aussichtslos sind
und die begründeten Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft der Vermögengegenstände
plausibel gemacht wurden. Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die
Behörde der Zollverwaltung, die die Maßnahmen zur Aufklärung der verdächtigen
Vermögensgegenstände durchführt, ihren Sitz hat. Das Gericht entscheidet durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren
Beschluss. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung an
die Verfahrensbeteiligten.
(3) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Sicherstellung
nach Absatz 1 entscheidet ein Mitglied des Senats des zuständigen Finanzgerichts als
Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf den Senat, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn der Einzelrichter von der
Rechtsprechung des Senats abweichen will. § 6 Absatz 4 der Finanzgerichtsordnung gilt
entsprechend.
§ 56a
Vollziehung der Sicherstellung
(1) Die Sicherstellung einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die
Sache durch die zuständige Behörde in Verwahrung genommen wird. Lässt die
Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit
beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere
geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung
auch einem Dritten übertragen werden. § 41 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherstellung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts wird
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der Vollstreckungsbehörde tritt die für die
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt zuständige Behörde der Zollverwaltung; an
die Stelle des Vollziehungsbeamten kann ein Zollvollzugsbediensteter im Sinne des
§ 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes treten.
(3) Die Sicherstellung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften
der Abgabenordnung über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt,
wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen
in das Grundbuch werden auf Ersuchen der für die Maßnahmen nach diesem
Unterabschnitt zuständigen Behörde bewirkt. Die Vorschriften des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme
bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Sicherstellung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines
Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Vermögensgegenstand im Schiffs- oder
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist
die Sicherstellung in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können
eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden;
die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines
vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind,
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Antragsberechtigten die für die
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt zuständige Behörde der Zollverwaltung tritt.
(5) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in der Vollziehung der Sicherstellung
getroffen werden, können nur gleichzeitig mit den gegen die Sicherstellung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche
Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten ergehen; in diesen Fällen kann der
Nichtbeteiligte die Entscheidung des nach § 56 Absatz 2 und 3 zuständigen Gerichts
beantragen.
§ 56b
Wirkung der Vollziehung der Sicherstellung; Rückgabe beweglicher Sachen
(1) Die Vollziehung der Sicherstellung eines Vermögensgegenstandes hat die
Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Die Wirkung der Sicherstellung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt.
(2) Ein sichergestellter beweglicher Vermögensgegenstand kann dem
Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert des Vermögensgegenstandes
entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle des
Vermögensgegenstandes.
§ 56c
Beendigung der Sicherstellung
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die
Vermögensgegenstände an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt
worden sind. Ist die Herausgabe an diese Person nicht möglich, können die
Vermögensgegenstände an eine andere Person herausgegeben werden, wenn sie ihre
Berechtigung glaubhaft macht. Steht der Herausgabe nach den Sätzen 1 und 2 der
Anspruch eines Dritten entgegen, so erfolgt die Herausgabe an den Dritten, wenn dieser
bekannt ist. Die Herausgabe nach Satz 3 erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für
die Herausgabe offenkundig sind. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 7 sowie § 43 Absatz 2
bis 5 entsprechend.
(2) Wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Grundstücks oder
eines Rechts, das den Vorschriften der Abgabenordnung über die Vollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegt, weggefallen sind, veranlasst die zuständige
Behörde der Zollverwaltung die Löschung des Sicherstellungsvermerks im Grundbuch.
§ 57
Besondere Befugnisse
(1) Unbeschadet ihrer sonstigen Befugnisse nach diesem Gesetz können die
Behörden der Zollverwaltung zur Aufklärung der Herkunft der bedeutsamen
Vermögensgegenstände, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht
rechtmäßiger Herkunft sind,
1. Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sammeln und auswerten,
2. Einsicht in öffentliche Register, insbesondere in das Grundbuch, in das
Transparenzregister, in das beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahrzeugregister, in die
bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister und Schiffsbauregister und in die
beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen,
3. Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes stellen sowie
4. personenbezogene Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29
Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen,
personenbezogenen Daten automatisiert abgleichen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
§ 5a von natürlichen und juristischen Personen, von Personengesellschaften und von
öffentlichen Stellen die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen
verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese
sachdienliche Angaben zu untersuchten Vorgängen machen können.
(3) Vorbehaltlich gesetzlicher Übermittlungsverbote sind Ersuchen nach Absatz 2
durch öffentliche Stellen unverzüglich im erforderlichen Umfang zu beantworten.
Gegenüber nicht öffentlichen Stellen einschließlich natürlicher Personen ist für die
Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 eine angemessene Frist zu bestimmen;
vorbehaltlich des § 58 können zugleich geeignete Zwangsmittel nach § 332 der
Abgabenordnung schriftlich angedroht werden. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend; die betroffene
Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Für die
Gewährung einer Entschädigung für auskunftspflichtige natürliche und juristische Personen
und von Personengesellschaften, mit Ausnahme von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlichen Stellen, gilt § 107 der Abgabenordnung.
(4) § 88 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist zu beachten.
§ 58
Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, des Eigentümers und des wirtschaftlich
Berechtigten
(1) Zum Nachweis der Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ist der
Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte zur Vorlage geeigneter
Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente und sachdienlichen Angaben zur
Herkunft dieser Vermögensgegenstände aufzufordern.
(2) Die Aufzeichnungen und Mitteilungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren
und für Strafverfahren verwendet werden.
(3) Der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte ist darüber
zu belehren, dass
1. er nicht verpflichtet ist, der Behörde der Zollverwaltung die Nachweise nach
Absatz 1 vorzulegen oder Angaben nach Absatz 1 zu machen,
2. seine Nachweise und Angaben auch für Besteuerungsverfahren und
Strafverfahren verwendet werden dürfen und
3. die zuständige Behörde der Zollverwaltung die gerichtliche Anordnung der
Einziehung der bedeutsamen Vermögensgegenstände beantragen kann, soweit sich
begründete Zweifel an ihrer rechtmäßigen Herkunft ergeben.
§ 59
Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft; Selbstanzeige; Absehen von weiteren
Ermittlungen; behördliche Einziehung
(1) Der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte kann
gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung jederzeit die nicht rechtmäßige
Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände einräumen oder weitere
verdächtige Vermögensgegenstände unter Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft der
Vermögensgegenstände anzeigen. Die weiteren verdächtigen
Vermögensgegenstände müssen nicht bedeutsam im Sinne des § 54 Absatz 3 sein.
(2) Räumt der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte die
nicht rechtmäßige Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ein oder zeigt
er weitere, auch nicht bedeutsame Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger
Herkunft an, so wird von einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts nach diesem
Unterabschnitt in Bezug auf diese Vermögensgegenstände abgesehen.
(3) Räumt der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte
gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 1 die nicht
rechtmäßige Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ein oder zeigt er weitere
Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger Herkunft an, darf die zuständige Behörde der
Zollverwaltung die betreffenden Vermögensgegenstände einziehen. Ist der Betroffene
oder wirtschaftliche Berechtigte nicht zugleich der Eigentümer oder bestehen Zweifel
daran, dass der Betroffene oder der wirtschaftlich Berechtigte zugleich der Eigentümer
ist und ist der tatsächliche oder vermutliche Eigentümer unbekannt, so hat die
zuständige Behörde der Zollverwaltung den verfügenden Teil der Einziehung im
Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen; § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes bleibt
anwendbar. Derjenige der die nicht rechtmäßige Herkunft der Vermögensgegenstände
einräumt oder weitere verdächtige Vermögensgegenstände anzeigt, kann bei einer
Klage Einwendungen gegen die Einziehung nur insoweit geltend machen, dass sie sich
nicht darauf beziehen, dass die Vermögensgegenstände rechtmäßiger Herkunft sind.
Mit der Bestandskraft der Einziehung gehen die Vermögensgegenstände in das
Eigentum des Bundes über. § 62b Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Über die Rechtsfolgen der Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft der
bedeutsamen Vermögensgegenstände oder die Anzeige weiterer
Vermögensgegenstände nicht rechtmäßigen Herkunft nach den Absätzen 2 und 3 ist der Betroffene, der
Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
jedenfalls aber vor Abgabe dieser Erklärung zu belehren.
§ 60
Antrag auf Anordnung der Einziehung verdächtiger Vermögensgegenstände
(1) Haben die Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung nach den §§ 56 und 57
ergeben, dass begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, beantragt
die zuständige Behörde der Zollverwaltung schriftlich die Anordnung der Einziehung
der verdächtigten Vermögensgegenstände durch das Gericht. Antragstellerin ist die
Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegner derjenige, gegen den sich die Anordnung
der Einziehung richten soll. Durch den Antrag werden die Fristen nach § 56 Absatz 1
und 2 Satz 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts gehemmt.
(2) Im Antrag sind die zuständige Behörde der Zollverwaltung, der Antragsgegner
sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Gründe, die für die
Anordnung der Einziehung sprechen, anzugeben. Die zur Begründung dienenden
Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen
nicht, fordert der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) die zuständige Behörde der Zollverwaltung
zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist auf. § 65 Absatz 2
Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Mit dem Antrag sind auch die für das Verfahren bedeutsamen Akten und
Urkunden vorzulegen; die §§ 52a, 52d und 86 der Finanzgerichtsordnung bleiben
unberührt.
(4) Der Antrag ist dem Antragsgegner von Amts wegen zuzustellen.
§ 61
Gerichtliches Verfahren bei der Anordnung der Einziehung verdächtiger
Vermögensgegenstände
(1) Zuständig für die Einziehung ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die
zuständige Behörde der Zollverwaltung ihren Sitz hat.
(2) Der Senat soll in der Regel die Entscheidung über den Antrag auf die
Anordnung der Einziehung einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6
Absatz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Für das gerichtliche Verfahren bei der Anordnung der Einziehung sind die
Vorschriften der Finanzgerichtsordnung betreffend das Klageverfahren mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Klägers der Antragssteller und an
die Stelle des Beklagten der Antragsgegner tritt, soweit die nachfolgenden Vorschriften
keine abweichenden Regelungen enthalten und sie nicht zu den Vorschriften dieses
Unterabschnittes in Widerspruch stehen.
(4) Mit der Zustellung des Antrags ist der Antragsgegner aufzufordern, sich
binnen eines Monats nach der Zustellung schriftlich zu äußern. Diese Frist kann aufgrund
eines vor ihrem Ablauf gestellten begründeten Antrages durch den Vorsitzenden oder
den Berichterstatter verlängert werden. In den Fällen des § 60 Absatz 2 Satz 3 beginnt
die Frist erst zu laufen, wenn dem Antragsgegner ein den Anforderungen des § 60
Absatz 2 Satz 1 genügender Antrag zugestellt wird.
(5) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter ergreifen bereits im vorbereitenden
Verfahren geeignete Maßnahmen, insbesondere frühzeitige Fristsetzungen, um das
Verfahren zu beschleunigen. § 79b der Finanzgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Klägers der Antragsgegner tritt.
(6) Hält das Gericht für eine Entscheidung über den Antrag eine weitere
Sachaufklärung für erforderlich, so kann es diese selbst betreiben oder durch die zuständige
Behörde der Zollverwaltung vornehmen lassen. Soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind, kann das Gericht
1. der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine angemessene Frist setzen, um
weitere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen
Vermögensgegenständen zu treffen, oder
2. den Antrag ablehnen.
§ 62
Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht ordnet an, dass die verdächtigen Vermögensgegenstände
eingezogen werden, wenn es der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung ist, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Andernfalls lehnt
es den Antrag ab und ordnet die Herausgabe nach § 56c an.
(2) In die Entscheidung des Gerichts sind alle Umstände des Einzelfalls
einzubeziehen; § 54 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann von der Einziehung absehen, wenn die Einziehung eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn durch die Einziehung der verdächtigen
Vermögensgegenstände die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners gefährdet wäre.
(4) Über den Antrag auf Anordnung der Einziehung entscheidet das Gericht durch
Urteil. § 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
(5) Das Gericht kann von einer Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe im Urteil absehen, sofern es der Darstellung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe im Antrag auf Anordnung der Einziehung folgt und dies in seiner
Entscheidung feststellt oder sofern die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
§ 62a
Rechtsmittel
Gegen das Urteil des Finanzgerichts nach § 62 Absatz 4 ist die Revision nach den
§§ 115 bis 127 der Finanzgerichtsordnung mit der Maßgabe zulässig, dass § 61
Absatz 4 bis 6 und § 62 sinngemäß gelten.
§ 62b
Eigentumsübergang auf den Bund; Vornahme der Einziehung; Herausgabe der
Vermögensgegenstände
(1) Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Einziehung gehen die
Vermögensgegenstände in das Eigentum des Bundes über. In den Fällen des § 56b
Absatz 1 Satz 2 findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
(2) Bei Grundstücken ist die Rechtsänderung nach Absatz 1 dem Grundbuchamt
von dem Gericht mitzuteilen und vom Grundbuchamt von Amts wegen in das
Grundbuch einzutragen. Für die Eintragung der Rechtsänderung nach Absatz 1 in das
Schiffsregister, das Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle gilt Satz 1
entsprechend; dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen
Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das
Registergericht.
(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf Anordnung
der Einziehung abzulehnen oder von einer Einziehung abzusehen, hat die zuständige
Behörde der Zollverwaltung die sich in ihrer Verwahrung befindlichen
Vermögensgegenstände unverzüglich herauszugeben. Auf die Herausgabe ist § 56c entsprechend
anzuwenden.
(4) Verliert eine Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 das
Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Vermögensgegenstand nach § 54
Absatz 2, ohne nach § 60 der Finanzgerichtsordnung beigeladen worden zu sein
(Entschädigungsberechtigter), so kann ihr auf Antrag unter Berücksichtigung des
Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes eine angemessene Geldentschädigung aus
der Staatskasse gewährt werden, wenn
1. sie von dem gerichtlichen Verfahren keine Kenntnis hatte,
2. sie das Eigentum oder ein sonstiges Recht an dem Vermögensgegenstand sowie
den rechtmäßigen Erwerb des Vermögensgegenstandes oder den Erwerb des
Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nachweist,
3. es nach den Umständen, die die Einziehung begründet haben, nach anderen
Rechtsvorschriften nicht zulässig wäre, ihr den Vermögensgegenstand ohne
Entschädigung dauerhaft zu entziehen, und
4. seit der Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Einziehung noch keine zehn
Jahre vergangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Geldentschädigung auch dann
gewährt werden, wenn deren Versagung eine unbillige Härte wäre. Der Antrag nach
Satz 1 ist bei der Behörde der Zollverwaltung zu stellen, die den Antrag auf Anordnung
der Einziehung der verdächtigten Vermögensgegenstände bei Gericht gestellt hat.
Wegen der Höhe der Geldentschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
§ 62c
Besondere Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Die Behörden der Zollverwaltung können die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 5a verarbeiten, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen sowie an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung
an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 42 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie nach den
landesrechtlichen Vorschriften.
§ 62d
Kosten
(1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden für das Verfahren nach
diesem Unterabschnitt nicht erhoben. Im Übrigen gelten für die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens die §§ 135 bis 149 der Finanzgerichtsordnung mit der Maßgabe
sinngemäß, dass an die Stelle des Vorverfahrens das außergerichtliche Verfahren nach
diesem Unterabschnitt tritt.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen sowie die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren nach diesem
Unterabschnitt sind erstattungsfähig, sofern das Gericht den Antrag auf Anordnung der
Einziehung abgelehnt hat; dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 62 Absatz 3 von
einer Einziehung abgesehen hat.
(3) Sofern das Gericht dem Antrag auf Anordnung der Einziehung stattgegeben
hat oder nach § 62 Absatz 3 von einer Einziehung abgesehen hat, hat der
Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der zuständigen Behörde der Zollverwaltung zu erstatten.
(4) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem
Vertretenen zuzurechnen. Dem Beigeladenen können diese Kost
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Gesetzentwurf)