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Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 446/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 446/26 14.08.26 BRFuss Fz - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität A. Problem und Ziel Die Zollverwaltung, Teil der Bundesfinanzverwaltung, ist für die Erhebung von Steuern und Zöllen, die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die Bekämpfung von Finanzkriminalität zuständig. Sie trägt auch zur Aufdeckung von Straftaten wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei und sorgt für faire Arbeitsbedingungen. Aufgrund der zunehmenden Komplexität und Empfehlungen, wie denen der Financial Action Task Force (FATF) und der Egmont-Gruppe, soll die Zollverwaltung weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die Organisationsstruktur und Aufgabenwahrnehmung zu verbessern, um den Zoll als wichtigen Partner der Wirtschaft und der Sicherheitsarchitektur zu stärken. Dies ist Teil der Initiative „Zoll 2030“ und dient dem im Koalitionsvertrag festgelegten Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität. B. Lösung Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität wird die Zollverwaltung umfassend modernisiert:  Die Generalzolldirektion wird neu strukturiert mit den Fachsträngen „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“.  Ermittlungs- und Vollzugseinheiten werden zusammengeführt, um Effizienz und Schlagkraft zu steigern.  Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt in ihrer bisherigen Struktur als eigene Organisationseinheit erhalten, wird aber wie vorgesehen weiterhin personell und haushälterisch gestärkt und erhält erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ihre zentrale Aufgabe bleibt die Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Insoweit ergeben sich durch den Gesetzentwurf keine Änderungen.  Die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche werden gestärkt, einschließlich der Einrichtung spezialisierter Ermittlungseinheiten und eines Verwaltungsverfahrens zur Aufklärung von Vermö- Fristablauf: 25.09.26 gensgegenständen, an deren rechtmäßiger Herkunft begründete Zweifel bestehen.  Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit anderen Akteuren werden verbessert.  Zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen werden der Ressortübergreifende Steuerungskreis gesetzlich verankert und die Aufsichtstätigkeit der Länder gestärkt. C. Alternativen Die Regelungen bilden nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung und nach Effizienzerwägungen die bestmögliche Lösung ab. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz entstehen im Bundeshaushalt im Einzelplan 08 zusätzliche Ausgaben:  Einmalige Umstellungsaufwendungen von rund 82 Mio. Euro im Jahr 2027 und 1 Mio. Euro im Jahr 2028.  Jährliche Ausgaben von jeweils rund 8,8 Mio. Euro für Personal und Informationstechnik in den Jahren 2028 bis 2030.  Damit ergeben sich zusätzliche Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 109 Mio. Euro in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Ab 2028 werden Mehreinnahmen von ca. 308 Mio. Euro pro Jahr erwartet. Änderungen bei den Steuereinnahmen und Zweckausgaben ergeben sich nicht. Beim Bundeskriminalamt (BKA) entsteht durch die Umsetzung des Gesetzes ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 28,4 Mio. Euro. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von rund 26,9 Mio. Euro. Beim Bundesministerium des Innern (BMI) entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 365.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln des BKA und des BMI soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand Für die Zollbehörden entsteht ein einmaliger Anpassungsaufwand sowie ein moderater laufender Aufwand durch den Betrieb neuer Strukturen und Technologien. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Regelungen entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entstehen einmalige Personalaufwendungen von rund 9,7 Mio. Euro und einmalige Sachaufwendungen von rund 57,1 Mio. Euro sowie jährliche Sachaufwendungen von rund 7,7 Mio. Euro. Beim ITZBund entsteht einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 17,6 Mio. Euro, jährlicher Personalaufwand in Höhe von ca. 376.000 Euro und jährlicher Sachaufwand in Höhe von 880.000 Euro. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat jährliche Personalkosten von rund 1 Mio. Euro und jährliche Sachkosten von rund 542.000 Euro. Das Transparenzregister und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) haben einmalige Erfüllungsaufwendungen von zusammen rund 5,8 Mio. Euro für Sachkosten und jährliche Erfüllungsaufwendungen von zusammen rund. 5,3 Mio. Euro für Sach- (1,9 Mio. Euro) und Personalkosten (3,4 Mio. Euro). Den Ländern entstehen jährliche Erfüllungsaufwendungen von rund 1,1 Mio. Euro. Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) entsteht für die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die nationale Expertisestelle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand durch Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 350.000 Euro. Darüber hinaus entsteht dem BMF für die Einrichtung der Koordinierenden Stelle Bund zur Unterstützung der Koordinierenden Stellen der Länder ein laufender jährlicher Erfüllungsaufwand durch Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 505.000 Euro. Zusätzlich entsteht bei der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 236.000 Euro laufenden Personalkosten. Werden diese Bedarfe haushaltswirksam, sollen diese im Einzelplan 21 ausgeglichen werden. Das BKA hat jährliche Personalkosten rund 26,9 Mio. Euro. Der Sachmittelbedarf beläuft sich auf insgesamt rund 28,4 Mio. Euro; davon: 8,3 Mio. Euro (2027), rund 6,7 Mio. Euro (2028), rund 6,4 Mio. Euro (2029) und rund 7 Mio. Euro (2030). Werden diese Bedarfe haushaltswirksam, sollen diese im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf des BMI beläuft sich auf jährlich rund 365.000 Euro und wird, sofern er haushaltswirksam wird, im Einzelplan 06 ausgeglichen. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Negative Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Gesetz dient vielmehr auch dem Zweck, faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Für die Finanzgerichte entstehen durch einen Personalmehrbedarf infolge des neuen Verfahrens nach den §§ 54 ff. des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes Kosten in Höhe von rund 3,1 Mio. Euro. Bundesrat Drucksache 446/26 14.08.26 BRFuss Fz - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 2 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Artikel 3 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung Artikel 7 Änderung der Grundbuchverfügung Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Artikel 10 Weitere Änderung der Abgabenordnung Artikel 11 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Artikel 15 Änderung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes Artikel 16 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 17 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 19 Weitere Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 22 Folgeänderungen Artikel 23 Einschränkungen von Grundrechten Artikel 24 Inkrafttreten Anhang zu Artikel 2 Nummer 2 Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. als örtliche Behörden: die Zolldirektionen einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter).“ 2. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Aufgaben der Generalzolldirektion (1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Die Generalzolldirektion 1. übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die Zolldirektionen aus, 2. nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz wahr sowie die durch oder aufgrund anderer Gesetze zugewiesenen Aufgaben, insbesondere bei der Verwaltung der Zölle und der Erhebung der Steuern durch die Zollverwaltung, 3. wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt der zuständigen Zolldirektion die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt als organisatorisch eigenständiger Bestandteil der Generalzolldirektion, der fachlich unabhängig ist, die Aufgaben nach Abschnitt 5 des Geldwäschegesetzes wahr.“ 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 12„ Bezirk und Sitz sowie Aufgaben der Zolldirektionen; Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter“ durch die Angabe „Zolldirektionen“ ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Die Zolldirektionen sind für die ihnen durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen zugewiesenen Aufgaben zuständig, insbesondere für 1. die Verwaltung der Zölle, 2. die Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, 3. die Verwaltung der Luftverkehrsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer, 4. die Verwaltung der Abgaben im Rahmen der Europäischen Union, 5. die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze und für die Grenzaufsicht, 6. die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und 7. die Bekämpfung der Zollkriminalität im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes. Die Zolldirektionen sind die mit der Zollfahndung betrauten Behörden der Zollverwaltung nach § 208 Absatz 1 der Abgabenordnung. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit einer Zolldirektion nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder einer Zolldirektion Zuständigkeiten nach Absatz 2 für den Bereich mehrerer Zolldirektionen übertragen, um den Vollzug der Aufgaben zu verbessern oder zu erleichtern. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.“ 4. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Hauptzollämtern“ durch die Angabe „Zolldirektionen“ ersetzt. 5. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Hauptzollämter“ durch die Angabe „Zolldirektionen“ ersetzt. 6. Abschnitt VII wird durch den folgenden Abschnitt VII ersetzt: „Abschnitt VII Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität § 24 Überleitung der Beschäftigten in die Zolldirektionen Aufgrund der mit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] vollzogenen Umbenennung der Hauptzollämter in Zolldirektionen und der Überführung der Zollfahndungsämter in die Zolldirektionen sind die Beamten sowie die Arbeitnehmer, die bei den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern im Zeitpunkt des Inkrafttretens beschäftigt waren, ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der jeweiligen Zolldirektionen. Satz 1 gilt für die Auszubildenden bei den zuvor genannten Behörden entsprechend. § 25 Übergangsregelung für Verfahren bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, dem Zollkriminalamt, den Hauptzollämtern und den Zollfahndungsämtern (1) Die bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Zollkriminalamt anhängigen Verfahren gehen ab dem 1. Januar 2027 in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Generalzolldirektion über. Entsprechende Verfahren der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter gehen auf die örtlich zuständigen Zolldirektionen über. Sofern eine Aufgabe von den Hauptzollämtern oder den Zollfahndungsämtern zur Generalzolldirektion wechselt, gehen die entsprechenden Verfahren auf die Generalzolldirektion über. Soweit eine Aufgabe von der Generalzolldirektion zu den Zolldirektionen wechselt, gehen die entsprechenden Verfahren auf die örtlich zuständigen Zolldirektionen über. (2) Rechtsbehelfe in den zum 1. Januar 2027 anhängigen Verfahren nach Absatz 1 können bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sowohl bei der bisher zuständigen Behörde als auch bei der nach dem 1. Januar 2027 zuständigen Behörde eingelegt werden. Der Eingang bei einer dieser Behörden wahrt die Frist. § 26 Übergangsregelung für die Zuständigkeitsübertragung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung (1) Bis zum Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Zolldirektionen für den Bereich mehrerer Zolldirektionen gilt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung mit der Maßgabe fort, dass anstelle der jeweiligen Hauptzollämter die Zolldirektionen treten. (2) Bis zum Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Zolldirektionen für den Bereich mehrerer Zolldirektionen werden die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Zollfahndung der Zollfahndungsämter nach § 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung wie folgt übertragen: 1. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Hamburg auf die Zolldirektion Hamburg, 2. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Hannover auf die Zolldirektion Hannover, 3. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Essen auf die Zolldirektion Dortmund, 4. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main auf die Zolldirektion Frankfurt am Main, 5. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Stuttgart auf die Zolldirektion Stuttgart, 6. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes München auf die Zolldirektion München, 7. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Dresden auf die Zolldirektion Dresden, 8. die Aufgaben des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg auf die Zolldirektion Berlin. § 27 Übergangsregelung für die Personalratswahlen Bis zu den regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, spätestens bis 31. Mai 2028, werden die Aufgaben der Personalvertretung bei den Zolldirektionen Hamburg, Hannover, Dortmund, Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Dresden und Berlin durch Übergangspersonalräte wahrgenommen bei der 1. Zolldirektion Hamburg von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Hamburg sowie des bisherigen Hauptzollamtes Hamburg, 2. Zolldirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Hannover sowie des bisherigen Hauptzollamtes Hannover, 3. Zolldirektion Dortmund von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Essen sowie des bisherigen Hauptzollamtes Dortmund, 4. Zolldirektion Frankfurt am Main von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main sowie des bisherigen Hauptzollamts Frankfurt am Main, 5. Zolldirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Stuttgart sowie des bisherigen Hauptzollamtes Stuttgart, 6. Zolldirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes München sowie des bisherigen Hauptzollamtes München, 7. Zolldirektion Dresden von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Dresden sowie des bisherigen Hauptzollamtes Dresden, 8. Zolldirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg sowie des bisherigen Hauptzollamtes Berlin. § 29 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anwendbar. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte den Vorstand für den Übergangspersonalrat. § 34 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit den Vorsitz. § 35 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. § 28 Übergangsregelung Jugend- und Auszubildendenvertretungen § 27 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Zolldirektionen Hamburg, Hannover, Dortmund, Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Dresden und Berlin mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen treten. § 29 Übergangsregelung Bezeichnung Zolldirektionen (1) Die Zolldirektionen können bis zum 31. Dezember 2027 im Rechts- und Geschäftsverkehr weiterhin die Bezeichnung Hauptzollamt und Zollfahndungsamt verwenden. Verwaltungsakte, Rechtsbehelfsbelehrungen, Bekanntgaben, verfahrensbezogene Erklärungen und sonstige Maßnahmen mit Außenwirkung der Zolldirektionen bleiben wirksam, auch wenn sie unter der Bezeichnung Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt erlassen oder bekannt gegeben werden. (2) Die Zolldirektionen können bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin vorhandene Vordrucke, Dienstsiegel und Beschilderungen mit der Bezeichnung Hauptzollamt oder Zollfahndungsamt verwenden.“ Artikel 2 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Bekämpfung der Zollkriminalität durch die Generalzolldirektion und die Zolldirektionen (Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz – ZollKrimBG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht ersetzt. 3. Die Überschrift des Kapitels 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften“. 4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Anwendungsbereich (1) Soweit die Generalzolldirektion und die Zolldirektionen (Behörden der Zollverwaltung) Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, handeln sie als ermittlungsführende Dienststellen der Zollverwaltung. (2) Zollkriminalität im Sinne dieses Gesetzes umfasst 1. Zollstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung sowie Zollordnungswidrigkeiten nach § 377 der Abgabenordnung, 2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen, 3. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, 4. Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach a) § 3 Absatz 10 und § 5 Absatz 4 und 5 und b) § 1 Absatz 5 des Zollverwaltungsgesetzes sowie 5. sonstige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen oder aufgrund anderer Gesetze, die in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen. (3) Die Bekämpfung der Zollkriminalität umfasst die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Aufdeckung unbekannter Straftaten und die Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten, soweit sie jeweils in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen. Sofern bei der Bekämpfung der Zollkriminalität die Anwendung des unmittelbaren Zwanges erforderlich wird, ist sie Zollvollzugsbediensteten vorbehalten. (4) Aufgaben und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung nach anderen Gesetzen sowie die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betreffend die Bekämpfung der Zollkriminalität nach Absatz 2 Nummer 2 bleiben unberührt.“ 5. § 2 wird gestrichen. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 3 Aufgaben der Generalzolldirektion als Zentralstelle“. b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle“ durch die Angabe „Bei der Bekämpfung der Zollkriminalität unterstützt die Generalzolldirektion als Zentralstelle“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle“ durch die Angabe „Der Generalzolldirektion obliegen als Zentralstelle“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Darüber hinaus nimmt die Generalzolldirektion Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes wahr.“ d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Generalzolldirektion entwickelt und betreibt für die ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ihre Befugnis, weitere Informationssysteme nach Maßgabe anderer Vorschriften zu betreiben, bleibt unberührt.“ e) In Absatz 4 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion nimmt als Zentralstelle“ ersetzt. f) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Generalzolldirektion koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zolldirektionen. Die Generalzolldirektion nimmt bei Ermittlungen als nationale Ansprechpartnerin die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.“ g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion hat als Zentralstelle“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „zollfahndungsspezifische“ gestrichen. h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion verkehrt als Zentralstelle“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „für den Zollfahndungsdienst“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion tauscht sich als Zentralstelle“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. i) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt: „(7a) Die Generalzolldirektion unterstützt als Zentralstelle 1. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung mit Bezug zum grenzüberschreitenden Warenverkehr und 2. die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt insbesondere die zu diesen Zwecken erforderlichen Informationen und Daten bereit. § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.“ j) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion“ ersetzt. k) Die Absätze 9 und 10 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: (9) „ Die Generalzolldirektion legt als Zentralstelle für die ermittlungsführenden Dienststellen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere zur Umsetzung der Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung, fest. (10) Die Generalzolldirektion kann bei der Bekämpfung der Geldwäsche die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung unterstützen. § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.“ l) In Absatz 11 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7, 9 und 10“ ersetzt. m) In Absatz 12 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. n) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Dem Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Der Generalzolldirektion“ ersetzt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Generalzolldirektion“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann die Aufgaben der Zolldirektionen auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, eine zuständige Zolldirektion darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.“ c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. 8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 5a ersetzt: § 5„ Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zolldirektionen (1) Die Zolldirektionen wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit. (2) Die Zolldirektionen nehmen Aufgaben der Bekämpfung der Zollkriminalität nach diesem Gesetz sowie nach der Abgabenordnung, nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und nach sonstigen Bundesgesetzen wahr. Vorbehaltlich des § 4 Absatz 1 nehmen die Zolldirektionen die Aufgaben der Zollfahndung im Sinne des § 208 Absatz 1 der Abgabenordnung wahr. (3) Die Zolldirektionen haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung erforderliche Informationen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten zu erheben und auszuwerten sowie die Generalzolldirektion und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. (4) Die Zolldirektionen nehmen in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (5) Die Zolldirektionen nehmen in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung im Einzelfall wahr, wenn eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Bundes oder der Länder darum ersucht; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Absatz bedarf der vorherigen Zustimmung der Generalzolldirektion. (6) Die Zolldirektionen können zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten 1. Spezialeinheiten vorhalten, soweit dies nicht durch die Generalzolldirektion geschieht, sowie 2. regionale Analysen, Statistiken sowie Lagebilder erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich beobachten. (7) Die Zolldirektionen haben der Generalzolldirektion Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten vorsehen. § 5a Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und des Wirtschafts- und Finanzsystems Die Behörden der Zollverwaltung können in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen treffen, um Gefahren für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch Gefahren für das Wirtschafts- und Finanzsystem aufzuklären, die von dem Einbringen verdächtiger Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen. Ein verdächtiger Vermögensgegenstand liegt vor, wenn bei einem bedeutsamen Vermögensgegenstand begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft bestehen.“ 9. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „des Zollfahndungsdienstes obliegt“ durch die Angabe „der Zollverwaltung obliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt. 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „der Zollverwaltung obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, Absatz 13, den §§ 4, 5 Absatz 1 bis 6 und § 5a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Generalzolldirektion obliegt in Fällen, in denen sie nach § 4 Absatz 1 selbst oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „dem Zollkriminalamt“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion“ ersetzt. 11. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Befugnisse der Generalzolldirektion als Zentralstelle“. 12. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.“ b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten, die sie selbst“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten, die sie selbst“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihr übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jeweiligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in entsprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.“ 13. § 9 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der der Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 5, 7 und 10 obliegenden Aufgaben machen kann. (2) Personen, die nach den §§ 38c und 38d verantwortlich sind, sind verpflichtet, auf Verlangen der Generalzolldirektion unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung der der Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 obliegenden Aufgaben machen können. Satz 1 gilt entsprechend 1. für sonstige Personen, wenn a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, b) Maßnahmen gegen die nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, c) die Generalzolldirektion die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und d) die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können, sowie 2. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 38f Satz 2 entsprechend. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich aus oder auf Ersuchen der Generalzolldirektion Auskunft erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.“ 14. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Datenverarbeitung zur Bekämpfung der Geldwäsche (1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 Absatz 10 diejenigen personenbezogenen Daten und Informationen verarbeiten, die zur Aufklärung unbekannter Straftaten oder zur Ergänzung bereits vorhandener Sachverhalte erforderlich sind. (2) Die Generalzolldirektion kann bei inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen um Auskunft ersuchen, soweit dies zur Klärung konkreter Sachverhalte notwendig ist. Inländische öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, der Generalzolldirektion auf deren Ersuchen nach Satz 1 Auskunft zu erteilen, soweit der Auskunft keine in diesem oder in anderen Gesetzen geregelte Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. § 9 Absatz 3 gilt bei Auskunftsersuchen an nichtöffentliche Stellen entsprechend. (3) Für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Auskunft dem Verpflichteten billigerweise zugemutet werden kann. (4) Sonstige Befugnisse zur Datenverarbeitung nach diesem Unterabschnitt bleiben unberührt.“ 15. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann, soweit sie als Zentralstelle“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Zollfahndungsämter“ durch die Angabe „Zolldirektionen“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „verkehrt,“ die Angabe „oder“ gestrichen. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „(§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3) oder“ ersetzt. dd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt (§ 3 Absatz 10),“. ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert. aa) In Satz 1 wird die Angabe „der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „einer stellvertretenden Leitung der Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „eine stellvertretende Leitung der Generalzolldirektion“ ersetzt. 16. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Sicherung von Verkehrsdaten (1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 11 Nummer 1 zum Zwecke einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn 1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Zolldirektion noch nicht erkennbar ist, 2. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat im Zuständigkeitsbereich der Behörden der Zollverwaltung begangen worden ist, welche eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, und 3. die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat nach Nummer 2 steht. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Leitung der Generalzolldirektion oder deren Vertretung angeordnet werden. (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, 4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie 5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. (5) Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“ 17. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4, 10 und 13“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. c) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer“ ersetzt. 18. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4, 10 und 13“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. 19. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Generalzolldirektion kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 10 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten.“ bb) In Satz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Generalzolldirektion nach § 3 Absatz 1, 2, 10 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.“ b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung seiner“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 47, 62, 72, 77 und 78“ durch die Angabe „§§ 47, 51a, 72, 77 und 78“ ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „vom Zollkriminalamt“ durch die Angabe „von der Generalzolldirektion“ ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. 20. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 14„ Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. 21. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Eigene Ausschreibungen der Generalzolldirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten der Generalzolldirektion oder auf Anordnung ihrer oder seiner Vertretung erfolgen oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der oder dem Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen, oder durch ihre oder seine Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes der Generalzolldirektion, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, angeordnet werden.“ 22. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen: 1. die ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung, 2. die Generalzolldirektion zur Wahrnehmung a) ihrer Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 1 bis 5, 6 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 7, 7a, 8, 10 und 13, b) ihrer Aufgaben nach den §§ 4, 5a, 6 und 7 sowie c) ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, 3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und 4. das Bundeskriminalamt.“ 23. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 16 Unterrichtung der zentralen Stelle“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralstelle“ ersetzt. c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an die Generalzolldirektion personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Generalzolldirektion als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.“ 24. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. 25. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt oder für die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Zolldirektionen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.“ 26. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b eingefügt: „§ 18a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe als Zentralstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5, 6 Nummer 3 oder Absatz 10 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern 1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist oder 2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fällt, begangen hat, oder die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise eine solche Straftat begehen wird, und dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden 1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 2. gegen Personen nach § 12 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen. (3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 27 Absatz 1 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. (4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen. Die Generalzolldirektion stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Anordnung der Maßnahme mit ihren maßgeblichen Gründen sowie ihre Durchführung sind zu dokumentieren. Für die Dokumentation der Verarbeitungsschritte gilt § 92 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. (5) Die Generalzolldirektion kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 21 Absatz 10, auch in Verbindung mit § 22, abweichen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und 2. der Abgleich durch die Generalzolldirektion selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (6) Die Generalzolldirektion kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn 1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist, 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und 3. der Abgleich durch die Generalzolldirektion selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sofern dies erforderlich ist, darf die Generalzolldirektion von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. (7) Die §§ 21 bis 24 bleiben im Übrigen unberührt. (8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Generalzolldirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen, oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete der Generalzolldirektion mit Befähigung zum Richteramt übertragen. § 18b Automatisierte Datenanalyse (1) Die Generalzolldirektion kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 5 bis 7a und 10, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt, erhoben, abgefragt, gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen, mit Ausnahme von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern 1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierter Weise eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete schwere Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung fällt, begangen werden soll, oder 2. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen 1. Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 2. Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen. (3) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können 1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, und sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert hergestellt werden, 2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden, 3. die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet werden, 4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie 5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. (4) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 3 mittels selbstlernender Systeme darf nur zur Identifikation von Personen, Institutionen, Organisationen, Objekten oder Sachen erfolgen. Eine weitergehende Bewertung oder Analyse der Daten auf Zusammenhänge mittels selbstlernender Systeme ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 54 des Bundesdatenschutzgesetzes. (5) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. (7) Die Generalzolldirektion hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 8, 27 und 28 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. (8) Die Generalzolldirektion gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Dokumentation der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 92 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig. (9) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, ihre oder seine Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung der Generalzolldirektion, der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen, oder ihrer oder seiner Vertretung angeordnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion kann die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 auf Bedienstete der Generalzolldirektion mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 27. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als Zentralstelle bei ihr“ ersetzt. b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion“ ersetzt. e) In Absatz 8 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. 28. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann im Rahmen ihrer Aufgaben als Zentralstelle die bei den Behörden der Zollverwaltung vorhandenen personenbezogenen Daten, die nach diesem Gesetz verarbeitet worden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Die Generalzolldirektion darf bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung oder zum Trainieren von IT- Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Zentralstellenaufgaben nach § 3 erforderlich ist, insbesondere weil 1. unveränderte Daten benötigt werden oder 2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat die Generalzolldirektion zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Generalzolldirektion hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. (5) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 darf die Generalzolldirektion, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, sowie an die in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. § 23 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 4 weiterverarbeiten. Die Generalzolldirektion hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 29. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 21„ Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich; Verordnungsermächtigung“. b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt: (1) „ Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. (2) Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen und dies 1. in anderen Vorschriften vorgesehen ist oder 2. zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, c) für Zwecke der Gefahrenabwehr, d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Sicherheits-, Vertrauens- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung personenbezogener Daten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c nicht entgegen, soweit die Übermittlung innerhalb des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtsgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 23 bleiben unberührt. (2a) Die Generalzolldirektion kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 3 Absatz 10 die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unterrichten. Sonstige Datenübermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz bleiben unberührt.“ c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Generalzolldirektion kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 und 1a des Geldwäschegesetzes übermitteln.“ e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „beim Zollkriminalamt geführten Dateisystemen“ durch die Angabe „bei der Generalzolldirektion geführten Dateisystemen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt. f) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt: „(5a) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1 darf die Generalzolldirektion ein automatisiertes Verfahren einrichten für 1. die Bereitstellung von personenbezogenen Daten, die sie nach § 13 Absatz 1 Satz 3 verarbeiten darf und 2. den Abruf von personenbezogenen Daten aus Dateisystemen, die die Zollverwaltung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung nach § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes betreibt, sofern diese Form der Datenbereitstellung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Bereitstellungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die abrufberechtigte Stelle. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Vorgaben zu treffen zur Art der Daten, zu den technischen Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe sowie zu sonstigen datenschutzrechtlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung gelten entsprechend. (5b) Dem Bundeskriminalamt sind die Daten im Verfahren nach Absatz 5a bereitzustellen, wenn dies erforderlich ist 1. für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder 2. in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe nach § 2 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeibehörden der Länder bei grenzüberschreitenden Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützt, und für die Offenbarung der Daten im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Offenbarung folgenden Zwecken dient: 1. der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verhütung und Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen oder 2. der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.“ g) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. h) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holt die Generalzolldirektion vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten der Generalzolldirektion übermittelt wurden.“ i) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. j) In Absatz 10 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. k) In Absatz 11 wird nach der Angabe „Absätzen 1 bis 4“ die Angabe „und 5a“ eingefügt. 30. In § 22 Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. 31. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „ihm“ durch die Angabe „ihr nach diesem Gesetz“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „es“ durch die Angabe „sie“ ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „ihm“ durch die Angabe „ihr nach diesem Gesetz“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion“ ersetzt. e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Generalzolldirektion trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; sie hat die Übermittlung und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Generalzolldirektion hat die Stelle, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner hat sie der Stelle den bei der Generalzolldirektion vorgesehenen Zeitpunkt für die Löschung der Daten mitzuteilen.“ 32. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „beim Zollkriminalamt“ durch die Angabe „bei der Generalzolldirektion“ ersetzt. 33. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen der Generalzolldirektion als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977“. 34. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe „das Zollkriminalamt“ durch die Angabe „die Generalzolldirektion“ ersetzt. 35. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: § 25„ Weisungsrecht Die Generalzolldirektion kann den ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung zur Erfüllung von deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.“ 36. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und des Wirtschafts- und Finanzsystems“. 37. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden der Zollverwaltung“. 38. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können die bei der zentralen Stelle“ ersetzt. b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Behörden der Zollverwaltung können personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung vorsehen; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“ 39. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ und die Angabe „§§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“ durch die Angabe „§§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Behörden des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 40. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“ durch die Angabe „den §§ 47, 51a, 72, 77 oder § 78“ ersetzt. 41. In § 29 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 42. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 4“ durch die Angabe „Die Generalzolldirektion kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zollfahndungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2“ durch die Angabe „Zolldirektionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 3 und § 5a“ ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für das Vertrauen in den Rechtsstaat und für das Wirtschafts- und Finanzsystem nach § 5a oder“. c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Auskunftsverlangen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder einer stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde der Zollverwaltung durch das Gericht angeordnet werden. In Fällen des Absatzes 3 Satz 1 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder eine stellvertretende Leitung der jeweiligen Behörde der Zollverwaltung getroffen werden.“ 43. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können nach Absatz 1“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.“ 44. In § 32 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 45. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 33„ Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen,“ ersetzt. d) Absatz 3 wird gestrichen. 46. § 33a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach den §§ 4 bis 5a eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 in der Fassung vom 6. Juli 2022 vorliegen.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind,“ ersetzt. 47. Nach § 33a wird der folgende § 33b eingefügt: „§ 33b Daten für Zwecke von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen an die Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung nach den §§ 6 und 7 Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer Behörde der Zollverwaltung, trägt diese die Verantwortung.“ 48. In § 34 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 bekannt gegeben wurden.“ 49. § 35 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten 1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, 2. zur Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen nach Unterabschnitt 5 sowie 3. für Zwecke der Eigensicherung.“ 50. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist.“ 51. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b eingefügt: „§ 36a Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (1) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen dürfen, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern 1. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist oder 2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fällt, begangen hat oder die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird, und dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden 1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 und 2. gegen Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern dies dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient, und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen. (3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 27 Absatz 1 anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. (4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt aufweisen. Die Behörden der Zollverwaltung stellen durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Anordnung der Maßnahme mit ihren maßgeblichen Gründen sowie ihre Durchführung sind zu dokumentieren. Für die Dokumentation der Verarbeitungsschritte gilt § 92 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. (5) Die Behörden der Zollverwaltung können den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 65 Absatz 10, auch in Verbindung mit § 66, abweichen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und 2. der Abgleich durch die Behörden der Zollverwaltung selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. (6) Die Behörden der Zollverwaltung können den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn 1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist, 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und 3. der Abgleich durch die Behörden der Zollverwaltung selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sofern dies erforderlich ist, dürfen die Behörden der Zollverwaltung von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. (7) Die §§ 65 bis 68 bleiben im Übrigen unberührt. (8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Behörde der Zollverwaltung oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde der Zollverwaltung oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde der Zollverwaltung kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete der Behörde der Zollverwaltung mit Befähigung zum Richteramt übertragen. § 36b Automatisierte Datenanalyse (1) Die Behörden der Zollverwaltung können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt, erhoben, abgefragt, gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen, mit Ausnahme von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 51a Absatz 1 oder § 72 erlangt wurden, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern 1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete schwere Straftat, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollverwaltung fällt, begangen werden soll, oder 2. diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 4 und 5 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen 1. Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38c oder § 38d verantwortliche Personen sowie Personen nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 und 2. Personen nach § 32 Absatz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 38f pflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen. (3) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere 1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt werden, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert hergestellt werden, 2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden, 3. die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet werden, 4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden, sowie 5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. (4) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 3 mittels selbstlernender Systeme darf nur zur Identifikation von Personen, Institutionen, Organisationen, Objekten oder Sachen erfolgen. Eine weitergehende Bewertung oder Analyse der Daten auf Zusammenhänge mittels selbstlernender Systeme ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 54 des Bundesdatenschutzgesetzes. (5) Eine direkte Anbindung der der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. (7) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 8, 27 und 28 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. (8) Die Behörden der Zollverwaltung gewährleisten im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellen sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Dokumentation der Zugriffe und Verarbeitungsschritte gilt § 92 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu dokumentieren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig. (9) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde der Zollverwaltung oder ihrer oder seiner Vertretung angeordnet werden. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde der Zollverwaltung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete der Behörde der Zollverwaltung mit Befähigung zum Richteramt übertragen.“ 52. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz“ ersetzt. b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen,“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 wird jeweils die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 53. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist, insbesondere weil 1. unveränderte Daten benötigt werden oder 2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen haben die Behörden der Zollverwaltung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. (4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 dürfen die Behörden der Zollverwaltung, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 4 bis 7 erforderlich ist, bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach § 67 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 68 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 weiterverarbeiten. Die Behörden der Zollverwaltung haben die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 54. Nach § 38 wird der folgende Unterabschnitt 1a eingefügt: „Unterabschnitt 1a Allgemeine Vorschriften zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten § 38a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden der Zollverwaltung diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 38b Ermessen; Wahl der Mittel (1) Die Behörden der Zollverwaltung treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen der Maßnahme ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. § 38c Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat. § 38d Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier oder die Sache zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 38e Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Kosten, die den Behörden der Zollverwaltung durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 38f Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Die Behörden der Zollverwaltung können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § 38c oder § 38d Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 38c oder § 38d Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Behörden der Zollverwaltung die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren können und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.“ 55. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten, zum behördlichen Eigenschutz sowie zur Sicherung und zum Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten“. 56. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: § 39„ Allgemeine Befugnisse Die Behörden der Zollverwaltung können in ihrem Zuständigkeitsbereich alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 treffen, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse besonders regelt.“ 57. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a bis 39f eingefügt: „§ 39a Identitätsfeststellung (1) Die Behörden der Zollverwaltung können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 erforderlich ist. (2) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (3) Kann die Identität einer Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Die Behörden der Zollverwaltung können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, 3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und 5. mit Wissen des Betroffenen angefertigte Stimmaufzeichnungen. § 39b Prüfung von mitzuführenden Dokumenten Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, sofern 1. dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und 2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen. § 39c Platzverweisung Die Behörden der Zollverwaltung können zur Abwehr einer Gefahr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. § 39d Gewahrsam Die Behörden der Zollverwaltung können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 39c durchzusetzen, oder 3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. § 39e Richterliche Entscheidung (1) Wird eine Person auf Grund des § 39a Absatz 2 Satz 3 oder § 39d festgehalten, so haben die Behörden der Zollverwaltung unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 39f Behandlung festgehaltener Personen (1) Wird eine Person auf Grund des § 39a Absatz 2 Satz 3, des § 39d oder des § 44 Absatz 2 festgehalten, so sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Die Behörden der Zollverwaltung haben die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung bleibt unberührt. (3) Die festgehaltene Person soll gesondert untergebracht werden, insbesondere soll sie ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Bei Personen, für die im Personenstandsregister kein Geschlechtseintrag oder der Geschlechtseintrag divers vermerkt ist, ist eine Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu gewährleisten. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. (4) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, 3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet worden ist. (5) In der Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Absatz 4 Nummer 3 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen. (6) Eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.“ 58. § 40 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung 1. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt, 2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder 3. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. (1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Behörden der Zollverwaltung durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Sonstige Vermögensrechte sind auch Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 und sonstige vergleichbare digitale Darstellungen eines Wertes oder eines Rechts. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und in andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.“ 59. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Sichergestelltes Bargeld kann auf ein Konto der Zollverwaltung eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.“ 60. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt: § 42„ Aufhebung der Sicherstellung; Einziehung; Verwertung; Vernichtung (1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründet, so hebt die Behörde der Zollverwaltung, die die Sicherstellung veranlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate, verlängert werden. (2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, so darf die Behörde der Zollverwaltung, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; einer vorherigen Anhörung bedarf es nur bei einer vorzeitigen Einziehung nach Satz 2. (3) Gegen die Einziehung findet kein Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten; dies gilt nicht für Bargeld und Guthaben auf Konten. Neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. (5) Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wenn 1. die Versteigerung erfolglos bleibt, 2. die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oder 3. im Fall der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung nicht entgegenstehen. (6) In begründeten Einzelfällen darf von der Verwertung und Vernichtung der Sache Abstand genommen und die Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden. (7) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist auch ohne die Einziehung zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, oder 4. der Berechtigte sie nach Aufhebung der Sicherstellung nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung nach Satz 1 gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, sofern die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“ 61. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder entsprechend § 49 des Bundespolizeigesetzes“ durch die Angabe „Absatz 4 oder 7“ ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Person nicht zu ermitteln“ die Angabe „oder nicht vorhanden“ eingefügt. dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Auf sichergestelltes Bargeld und Guthaben auf Konten, das nicht nach Absatz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Anspruch auf Herausgabe drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sicherstellung des Bargeldes oder des Guthabens auf Konten bestandskräftig geworden ist, erlischt.“ c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen nach den §§ 38c und 38d zur Last.“ d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Eine Aufrechnung des sichergestellten Bargeldes, des Guthabens auf Konten oder des Erlöses aus einer Versteigerung mit einer durch den Betroffenen verwirkten Geldbuße oder Geldstrafe findet nicht statt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen einer Sicherstellung weggefallen sind.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. 62. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Person durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 oder § 56 sichergestellt werden dürfen oder 2. sie sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte aufhält und die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „durchgeführt werden kann“ die Angabe „; die §§ 39e und 39f gelten entsprechend“ eingefügt. 63. § 45 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 oder § 56 sichergestellt werden darf, oder 3. sie sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte befindet und die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.“ 64. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1 eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, sofern 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Absatz 1 oder nach § 56 sichergestellt werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 39d in Gewahrsam genommen werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.“ 65. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum behördlichen Eigenschutz sowie zur Sicherung und zum Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten“. 66. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes können“ durch die Angabe „der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 Absatz 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 2a vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.“ c) Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 2a bis 4 ersetzt: „2a. der Einsatz sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer der in Absatz 1 genannten Personen, 3. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson) und 4. der Einsatz eines Zollvollzugsbediensteten (§ 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) unter einer ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).“ d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „gilt § 62“ durch die Angabe „gelten Absatz 1a und § 51a“ ersetzt. 67. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe b oder“ durch die Angabe „Buchstabe b,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. § 47 Absatz 2 Nummer 2a, bei denen für Observationszwecke bestimmte technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, oder“. cc) In der Angabe nach Nummer 4 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion oder der jeweils zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes“ durch die Angabe „der Generalzolldirektion oder der jeweils zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt. 68. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „von denen einer“ die Angabe „dem höheren Dienst angehören und“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 69. In § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „des Zollfahndungsdienstes“ durch die Angabe „der Zollverwaltung“ ersetzt. 70. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: „§ 50a Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen (1) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist, technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen im Sinne des § 3 Nummer 59 des Telekommunikationsgesetzes zu unterbrechen oder zu verhindern. (2) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Den örtlichen Bereich sowie Zeit und Umfang der Maßnahmen ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an.“ 71. Nach § 51 wird der folgende § 51a eingefügt: „§ 51a Einsatz technischer Mittel für Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (1) Werden die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, so dürfen ohne Wissen der betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der beauftragten Personen unerlässlich ist. (2) Ergeben sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, so ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, so ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, so ist die Dokumentation bis zum Abschluss der Datenschutzkontrolle aufzubewahren. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Leitung der Behörde der Zollverwaltung oder ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch einen beauftragten Beamten des höheren Dienstes, der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist, angeordnet werden. (4) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung. (5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt.“ 72. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 4 Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“. 73. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt: § 52„ Befugnisse bei Ermittlungen sowie bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren (1) Führen Behörden der Zollverwaltung Ermittlungen durch, so haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamtinnen und Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft; § 14 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Soweit die Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durchführen, gelten sie als Polizeibehörden und ihre Beamten als Polizeibeamte im Sinne der Gesetze.“ 74. Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird durch den folgenden Unterabschnitt 5 ersetzt: „Unterabschnitt 5 Besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen § 53 Allgemeines (1) Die Behörden der Zollverwaltung können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5a die besonderen Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von bedeutsamen Vermögensgegenständen nach diesem Unterabschnitt ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. (2) Die Verpflichtungen der Behörden der Zollverwaltung nach § 163 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozessordnung gehen den besonderen Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen nach diesem Unterabschnitt vor. Die sonstigen Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz zur Erfüllung der Aufgabe nach § 5a bleiben unberührt. (3) Für das Verwaltungsverfahren zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. § 54 Vermögensgegenstände; Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind 1. alle Vermögenswerte, ob körperlich oder nicht körperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, 2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Gegenständen nach Nummer 1 verbriefen, sowie 3. Forderungen sowie sonstige Vermögensrechte; sonstige Vermögensrechte sind auch Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 und sonstige vergleichbare digitale Darstellungen eines Wertes oder eines Rechts. Besteht zwischen mehreren Vermögensgegenständen ein so enger Zusammenhang, dass eine einheitliche Behandlung geboten erscheint, so bilden sie gemeinsam einen Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes. (2) Ein Vermögensgegenstand ist insbesondere dann bedeutsam im Sinne dieses Gesetzes, wenn sein Wert 100 000 Euro überschreitet oder wenn sein Wert 50 000 Euro überschreitet und eine Pflicht besteht, ihn in einem von einer öffentlichen Stelle geführten Register einzutragen; hierzu zählen insbesondere das beim Kraftfahrt- Bundesamt geführte Fahrzeugregister, die bei den Amtsgerichten geführten das Grundbücher, Schiffsregister sowie Schiffsbauregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle. Der Wert des Vermögensgegenstandes kann geschätzt werden. (3) Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstandes liegen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint. Bei dieser Gesamtschau sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Angaben des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, des Eigentümers oder des wirtschaftlich Berechtigten, einzubeziehen. Darüber hinaus kann bei der Gesamtschau insbesondere auch berücksichtigt werden, ob 1. die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über den Vermögensgegenstand, des Eigentümers des Vermögensgegenstandes oder des wirtschaftlich Berechtigten bei objektiver Betrachtung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Vermögensgegenstandes stehen und ob die behauptete Mittelherkunft oder das vorgegebene Geschäft, welches die tatsächliche Gewalt über den Vermögensgegenstand erklären soll, zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, 2. Transparenz darüber besteht, wer der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte an einem Vermögensgegenstand ist, 3. der Vermögensgegenstand im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis steht von a) einer Person, die wegen einer Vermögensstraftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorbestraft ist, b) einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation, c) einer Person, die einer Vereinigung oder Organisation nach Buchstabe b angehört, d) einer Person, die einer Person nach Buchstabe c im Sinne des § 138 der Insolvenzordnung nahesteht, oder e) einer Gesellschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung, aa) deren tatsächliche Einkünfte aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und sonstige Vermögensverhältnisse bei objektiver Betrachtung nicht ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben, oder deren behauptete Mittelherkunft oder deren vorgegebenes Geschäft nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden können, bb) für die die Anschaffung des Vermögensgegenstandes im Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand unüblich oder wirtschaftlich sinnlos ist, cc) die eine Eigentümer- und Kontrollstruktur aufweist, die bei objektiver Betrachtung nicht anhand des konkreten Geschäftszwecks erklärbar ist, und zudem Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten wirtschaftlich Berechtigten bestehen, dd) bei der eine Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeübt wird, die eines oder mehrere der in den Buchstaben a, c oder d genannten Merkmale aufweisen oder einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation angehören, ee) deren wirtschaftlich Berechtigter Merkmale nach den Buchstaben a, c oder d aufweist oder einer kriminellen Vereinigung oder einer sonst kriminellen Organisation angehört, ff) deren wirtschaftlich Berechtigter seine Stellung über eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat vermittelt bekommt, in dem er nicht ansässig ist und deren Zwischenschaltung bei objektiver Betrachtung keinen rechtmäßigen Zweck verfolgt, oder gg) die nach Auskunft der registerführenden Stelle die gesetzlichen Transparenzpflichten nach den §§ 20 oder 21 des Geldwäschegesetzes nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt hat, 4. der Vermögensgegenstand aufgefunden wurde in Zusammenhang a) mit einem Strafverfahren, b) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder c) mit einem Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Ein-, Aus- oder Durchreise. § 55 Zuständige Behörde; Befugnisse der Generalzolldirektion; Rechtsweg (1) Zuständig für die Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt und für sonstige Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, die der Erfüllung der Aufgabe nach § 5a dienen, sind die Zolldirektionen. Jede Zolldirektion kann Anordnungen und Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes treffen, soweit keine abweichenden Regelungen aufgrund der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes getroffen worden sind. (2) Unbeschadet des Weisungsrechts nach § 25 kann die Generalzolldirektion die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anordnungen und Maßnahmen auch selbst treffen; in diesem Fall ist die Generalzolldirektion die zuständige Behörde im Sinne dieses Unterabschnittes. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen der Behörden der Zollverwaltung in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5a dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 56 Sicherstellung (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bedeutsame Vermögensgegenstände, die im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung aufgefunden werden, nicht rechtmäßiger Herkunft sind, kann die zuständige Behörde diese Vermögensgegenstände für bis zu 30 Tage sicherstellen und in Verwahrung nehmen, um ihre Herkunft aufzuklären. (2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag der zuständigen Behörde der Zollverwaltung durch Entscheidung des Gerichts einmalig um weitere 150 Tage verlängert werden. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist nach Absatz 1 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung der Sicherstellung gehemmt. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht offensichtlich aussichtslos sind und die begründeten Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft der Vermögengegenstände plausibel gemacht wurden. Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Zollverwaltung, die die Maßnahmen zur Aufklärung der verdächtigen Vermögensgegenstände durchführt, ihren Sitz hat. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten. (3) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine Sicherstellung nach Absatz 1 entscheidet ein Mitglied des Senats des zuständigen Finanzgerichts als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf den Senat, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn der Einzelrichter von der Rechtsprechung des Senats abweichen will. § 6 Absatz 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 56a Vollziehung der Sicherstellung (1) Die Sicherstellung einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache durch die zuständige Behörde in Verwahrung genommen wird. Lässt die Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. § 41 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Sicherstellung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der Vollstreckungsbehörde tritt die für die Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt zuständige Behörde der Zollverwaltung; an die Stelle des Vollziehungsbeamten kann ein Zollvollzugsbediensteter im Sinne des § 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes treten. (3) Die Sicherstellung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften der Abgabenordnung über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch werden auf Ersuchen der für die Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt zuständigen Behörde bewirkt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. (4) Die Sicherstellung eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Vermögensgegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Sicherstellung in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Antragsberechtigten die für die Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt zuständige Behörde der Zollverwaltung tritt. (5) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in der Vollziehung der Sicherstellung getroffen werden, können nur gleichzeitig mit den gegen die Sicherstellung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten ergehen; in diesen Fällen kann der Nichtbeteiligte die Entscheidung des nach § 56 Absatz 2 und 3 zuständigen Gerichts beantragen. § 56b Wirkung der Vollziehung der Sicherstellung; Rückgabe beweglicher Sachen (1) Die Vollziehung der Sicherstellung eines Vermögensgegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Sicherstellung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt. (2) Ein sichergestellter beweglicher Vermögensgegenstand kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert des Vermögensgegenstandes entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle des Vermögensgegenstandes. § 56c Beendigung der Sicherstellung (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Vermögensgegenstände an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese Person nicht möglich, können die Vermögensgegenstände an eine andere Person herausgegeben werden, wenn sie ihre Berechtigung glaubhaft macht. Steht der Herausgabe nach den Sätzen 1 und 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, so erfolgt die Herausgabe an den Dritten, wenn dieser bekannt ist. Die Herausgabe nach Satz 3 erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für die Herausgabe offenkundig sind. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 7 sowie § 43 Absatz 2 bis 5 entsprechend. (2) Wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften der Abgabenordnung über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, weggefallen sind, veranlasst die zuständige Behörde der Zollverwaltung die Löschung des Sicherstellungsvermerks im Grundbuch. § 57 Besondere Befugnisse (1) Unbeschadet ihrer sonstigen Befugnisse nach diesem Gesetz können die Behörden der Zollverwaltung zur Aufklärung der Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht rechtmäßiger Herkunft sind, 1. Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sammeln und auswerten, 2. Einsicht in öffentliche Register, insbesondere in das Grundbuch, in das Transparenzregister, in das beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Fahrzeugregister, in die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister und Schiffsbauregister und in die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen, 3. Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes stellen sowie 4. personenbezogene Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abgleichen. (2) Die Behörden der Zollverwaltung können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5a von natürlichen und juristischen Personen, von Personengesellschaften und von öffentlichen Stellen die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese sachdienliche Angaben zu untersuchten Vorgängen machen können. (3) Vorbehaltlich gesetzlicher Übermittlungsverbote sind Ersuchen nach Absatz 2 durch öffentliche Stellen unverzüglich im erforderlichen Umfang zu beantworten. Gegenüber nicht öffentlichen Stellen einschließlich natürlicher Personen ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 eine angemessene Frist zu bestimmen; vorbehaltlich des § 58 können zugleich geeignete Zwangsmittel nach § 332 der Abgabenordnung schriftlich angedroht werden. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend; die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Für die Gewährung einer Entschädigung für auskunftspflichtige natürliche und juristische Personen und von Personengesellschaften, mit Ausnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Stellen, gilt § 107 der Abgabenordnung. (4) § 88 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist zu beachten. § 58 Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten (1) Zum Nachweis der Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ist der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte zur Vorlage geeigneter Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente und sachdienlichen Angaben zur Herkunft dieser Vermögensgegenstände aufzufordern. (2) Die Aufzeichnungen und Mitteilungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren verwendet werden. (3) Der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte ist darüber zu belehren, dass 1. er nicht verpflichtet ist, der Behörde der Zollverwaltung die Nachweise nach Absatz 1 vorzulegen oder Angaben nach Absatz 1 zu machen, 2. seine Nachweise und Angaben auch für Besteuerungsverfahren und Strafverfahren verwendet werden dürfen und 3. die zuständige Behörde der Zollverwaltung die gerichtliche Anordnung der Einziehung der bedeutsamen Vermögensgegenstände beantragen kann, soweit sich begründete Zweifel an ihrer rechtmäßigen Herkunft ergeben. § 59 Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft; Selbstanzeige; Absehen von weiteren Ermittlungen; behördliche Einziehung (1) Der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte kann gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung jederzeit die nicht rechtmäßige Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände einräumen oder weitere verdächtige Vermögensgegenstände unter Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft der Vermögensgegenstände anzeigen. Die weiteren verdächtigen Vermögensgegenstände müssen nicht bedeutsam im Sinne des § 54 Absatz 3 sein. (2) Räumt der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte die nicht rechtmäßige Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ein oder zeigt er weitere, auch nicht bedeutsame Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger Herkunft an, so wird von einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts nach diesem Unterabschnitt in Bezug auf diese Vermögensgegenstände abgesehen. (3) Räumt der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 1 die nicht rechtmäßige Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände ein oder zeigt er weitere Vermögensgegenstände nicht rechtmäßiger Herkunft an, darf die zuständige Behörde der Zollverwaltung die betreffenden Vermögensgegenstände einziehen. Ist der Betroffene oder wirtschaftliche Berechtigte nicht zugleich der Eigentümer oder bestehen Zweifel daran, dass der Betroffene oder der wirtschaftlich Berechtigte zugleich der Eigentümer ist und ist der tatsächliche oder vermutliche Eigentümer unbekannt, so hat die zuständige Behörde der Zollverwaltung den verfügenden Teil der Einziehung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen; § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes bleibt anwendbar. Derjenige der die nicht rechtmäßige Herkunft der Vermögensgegenstände einräumt oder weitere verdächtige Vermögensgegenstände anzeigt, kann bei einer Klage Einwendungen gegen die Einziehung nur insoweit geltend machen, dass sie sich nicht darauf beziehen, dass die Vermögensgegenstände rechtmäßiger Herkunft sind. Mit der Bestandskraft der Einziehung gehen die Vermögensgegenstände in das Eigentum des Bundes über. § 62b Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Über die Rechtsfolgen der Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft der bedeutsamen Vermögensgegenstände oder die Anzeige weiterer Vermögensgegenstände nicht rechtmäßigen Herkunft nach den Absätzen 2 und 3 ist der Betroffene, der Eigentümer oder der wirtschaftlich Berechtigte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Abgabe dieser Erklärung zu belehren. § 60 Antrag auf Anordnung der Einziehung verdächtiger Vermögensgegenstände (1) Haben die Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung nach den §§ 56 und 57 ergeben, dass begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, beantragt die zuständige Behörde der Zollverwaltung schriftlich die Anordnung der Einziehung der verdächtigten Vermögensgegenstände durch das Gericht. Antragstellerin ist die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegner derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richten soll. Durch den Antrag werden die Fristen nach § 56 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts gehemmt. (2) Im Antrag sind die zuständige Behörde der Zollverwaltung, der Antragsgegner sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Gründe, die für die Anordnung der Einziehung sprechen, anzugeben. Die zur Begründung dienenden Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, fordert der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) die zuständige Behörde der Zollverwaltung zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist auf. § 65 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Mit dem Antrag sind auch die für das Verfahren bedeutsamen Akten und Urkunden vorzulegen; die §§ 52a, 52d und 86 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. (4) Der Antrag ist dem Antragsgegner von Amts wegen zuzustellen. § 61 Gerichtliches Verfahren bei der Anordnung der Einziehung verdächtiger Vermögensgegenstände (1) Zuständig für die Einziehung ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde der Zollverwaltung ihren Sitz hat. (2) Der Senat soll in der Regel die Entscheidung über den Antrag auf die Anordnung der Einziehung einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6 Absatz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Für das gerichtliche Verfahren bei der Anordnung der Einziehung sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung betreffend das Klageverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Klägers der Antragssteller und an die Stelle des Beklagten der Antragsgegner tritt, soweit die nachfolgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten und sie nicht zu den Vorschriften dieses Unterabschnittes in Widerspruch stehen. (4) Mit der Zustellung des Antrags ist der Antragsgegner aufzufordern, sich binnen eines Monats nach der Zustellung schriftlich zu äußern. Diese Frist kann aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten begründeten Antrages durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter verlängert werden. In den Fällen des § 60 Absatz 2 Satz 3 beginnt die Frist erst zu laufen, wenn dem Antragsgegner ein den Anforderungen des § 60 Absatz 2 Satz 1 genügender Antrag zugestellt wird. (5) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter ergreifen bereits im vorbereitenden Verfahren geeignete Maßnahmen, insbesondere frühzeitige Fristsetzungen, um das Verfahren zu beschleunigen. § 79b der Finanzgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Klägers der Antragsgegner tritt. (6) Hält das Gericht für eine Entscheidung über den Antrag eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, so kann es diese selbst betreiben oder durch die zuständige Behörde der Zollverwaltung vornehmen lassen. Soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind, kann das Gericht 1. der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine angemessene Frist setzen, um weitere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen zu treffen, oder 2. den Antrag ablehnen. § 62 Entscheidung des Gerichts (1) Das Gericht ordnet an, dass die verdächtigen Vermögensgegenstände eingezogen werden, wenn es der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ist, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Andernfalls lehnt es den Antrag ab und ordnet die Herausgabe nach § 56c an. (2) In die Entscheidung des Gerichts sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen; § 54 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Das Gericht kann von der Einziehung absehen, wenn die Einziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn durch die Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände die wirtschaftliche Existenz des Antragsgegners gefährdet wäre. (4) Über den Antrag auf Anordnung der Einziehung entscheidet das Gericht durch Urteil. § 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. (5) Das Gericht kann von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Urteil absehen, sofern es der Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Antrag auf Anordnung der Einziehung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder sofern die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten. § 62a Rechtsmittel Gegen das Urteil des Finanzgerichts nach § 62 Absatz 4 ist die Revision nach den §§ 115 bis 127 der Finanzgerichtsordnung mit der Maßgabe zulässig, dass § 61 Absatz 4 bis 6 und § 62 sinngemäß gelten. § 62b Eigentumsübergang auf den Bund; Vornahme der Einziehung; Herausgabe der Vermögensgegenstände (1) Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Einziehung gehen die Vermögensgegenstände in das Eigentum des Bundes über. In den Fällen des § 56b Absatz 1 Satz 2 findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung. (2) Bei Grundstücken ist die Rechtsänderung nach Absatz 1 dem Grundbuchamt von dem Gericht mitzuteilen und vom Grundbuchamt von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Für die Eintragung der Rechtsänderung nach Absatz 1 in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle gilt Satz 1 entsprechend; dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht. (3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, den Antrag auf Anordnung der Einziehung abzulehnen oder von einer Einziehung abzusehen, hat die zuständige Behörde der Zollverwaltung die sich in ihrer Verwahrung befindlichen Vermögensgegenstände unverzüglich herauszugeben. Auf die Herausgabe ist § 56c entsprechend anzuwenden. (4) Verliert eine Person aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einem Vermögensgegenstand nach § 54 Absatz 2, ohne nach § 60 der Finanzgerichtsordnung beigeladen worden zu sein (Entschädigungsberechtigter), so kann ihr auf Antrag unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes eine angemessene Geldentschädigung aus der Staatskasse gewährt werden, wenn 1. sie von dem gerichtlichen Verfahren keine Kenntnis hatte, 2. sie das Eigentum oder ein sonstiges Recht an dem Vermögensgegenstand sowie den rechtmäßigen Erwerb des Vermögensgegenstandes oder den Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nachweist, 3. es nach den Umständen, die die Einziehung begründet haben, nach anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig wäre, ihr den Vermögensgegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen, und 4. seit der Rechtskraft der gerichtlichen Anordnung der Einziehung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Geldentschädigung auch dann gewährt werden, wenn deren Versagung eine unbillige Härte wäre. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Behörde der Zollverwaltung zu stellen, die den Antrag auf Anordnung der Einziehung der verdächtigten Vermögensgegenstände bei Gericht gestellt hat. Wegen der Höhe der Geldentschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 62c Besondere Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich Die Behörden der Zollverwaltung können die Daten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5a verarbeiten, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 42 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie nach den landesrechtlichen Vorschriften. § 62d Kosten (1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt nicht erhoben. Im Übrigen gelten für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens die §§ 135 bis 149 der Finanzgerichtsordnung mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Vorverfahrens das außergerichtliche Verfahren nach diesem Unterabschnitt tritt. (2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen sowie die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind erstattungsfähig, sofern das Gericht den Antrag auf Anordnung der Einziehung abgelehnt hat; dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 62 Absatz 3 von einer Einziehung abgesehen hat. (3) Sofern das Gericht dem Antrag auf Anordnung der Einziehung stattgegeben hat oder nach § 62 Absatz 3 von einer Einziehung abgesehen hat, hat der Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der zuständigen Behörde der Zollverwaltung zu erstatten. (4) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Dem Beigeladenen können diese Kost

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