Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1926
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) wurden im SÜG
die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in
öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen
(VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren
und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene
Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet.
Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG wurde
punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt (siehe www.bmi.bund.de/Shared-
Docs/evaluierung-von-gesetzen/evaluierung-SUEG-novelle.html).
Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die
Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag
handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.
Da das Belegvolumen in der Beihilfebearbeitung massiv angestiegen ist, sind zur
Stabilisierung der Beihilfeabrechnung in den Festsetzungsstellen des Bundes im
Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion
mit einem Rahmen für die Höchstdauer der Bearbeitungsdauer zwingend
notwendig.
B. Lösung; Nutzen
Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten
Gesetzes zur Änderung des SÜG festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe
aufgegriffen. Zudem werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die
Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die
verschärfte Sicherheitslage angepasst. Außerdem werden die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von
Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen. Um übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen
Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten
zu vermeiden, ist die Umsetzung der Einführung des § 80a BBG erforderlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und
Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem
Bundesnachrichtendienst (BND), dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD)
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Mehraufwände durch
erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565 Mio.
Euro.
Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen
und Stellen sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der
Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter Abschnitt E.3
dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird.
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung
in § 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese
können nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur
Anwendung kommen, wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal
0,57 Prozent, mit rund 1 900 000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen
Gesamtbeihilfeausgaben betragen werden. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter
Abschnitt E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in
den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908
Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die
mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die
zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe
von gesamt bis zu 10 200 Euro an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145 300 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen
Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-)
Spielräumen abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und
Bearbeitungsaufwänden und bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im
jeweils zuständigen Fachbereich.
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes
entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI
jährliche Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe
von bis zu 22,6 Mio. Euro.
Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100 000
Euro. Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten
vermieden, die ohne die Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung
notwendig sind. Außerdem kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen
in Abhängigkeit von der Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung
und in Anwendung der risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener
manueller Prüfdichte mittelfristig darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch
durch Vermeidung des mit überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten
Beschwerde- und Klageaufkommens. Der Umfang lässt sich nicht beziffern.
Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund.
Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen
Geheimschutz“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen“.
c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung“.
d) Nach § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht“.
e) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung“.
f) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen“.
g) Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtungen“.
h) Die Angabe zur § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse“.
i) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle“.
j) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle“.
Anlage 1
k) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen“.
l) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer
Dienststellen und Schlussvorschriften“.
m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Bußgeldvorschriften“.
n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Übergangsvorschrift“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe
„Verschlusssachen“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von
ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender
Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum VS-Sicherheitsbereich mit
dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 oder 9 erklärt worden ist,
4. in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden
sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Personen hat oder sich verschaffen kann,
aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können; dies gilt nicht für das
Bundesministerium der Verteidigung,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch
Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich
verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in
diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners
Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2
genannten Einrichtungen sicherzustellen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von
einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der
Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an
Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 59 Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 59 Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische
Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende
Behörde für
1. Bewerberinnen und Bewerber bei dem jeweiligen Nachrichtendienst sowie für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des jeweiligen Nachrichtendienstes und
2. andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1
Absatz 2 bei dem oder für den jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen.
Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre
jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für
entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den
Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 4„
Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen
Geheimschutz“.
b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bei der Betreuung im materiellen Geheimschutz wirken mit:
1. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
a) bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, sowie
b) auf Ersuchen
aa) der zuständigen Behörde bei nichtöffentlichen Stellen, soweit es sich nicht um
nichtöffentliche Stellen nach Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a handelt,
bb) des Bundesnachrichtendienstes oder
cc) des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
2. die Deutsche militärische Security Accreditation Authority
a) bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der
Bundeswehrverwaltung wahrnehmen, oder
b) bei dem Militärischen Abschirmdienst.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ von Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 und
4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „Ehegattin, den Ehegatten, die
Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6
Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die
Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den
Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe „Verschlusssachen“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich
mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder
Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern “ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe
„Verschlusssachen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich
mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, oder
Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen,“.
cc) In der Angabe nach der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 2“ durch die Angabe
„Nummern 1, 2 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
1. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
a) eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden
soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
b) eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
ausüben soll,
2. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.“
10. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich
verschaffen können,
2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn
sich verschaffen können,
3. die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder
bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der
Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne von
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder
§ 9 für ausreichend hält.“
11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentlichen“ durch die Angabe „nichtöffentlichen“ ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Jahren.“ durch die Angabe „Jahren,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. „ Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer
Netzwerke in erforderlichem Maße,
6. möglichst automatisierter Abruf der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie
Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, soweit erforderlich.“
b) Absatz 1a Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt, wird eine Anfrage nicht
beantwortet oder kann mit einer Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden,
so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene“
durch die Angabe „mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung
angegebenen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt
werden.“
d) Absatz 3a wird gestrichen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ durch die Angabe „beim Stasi-
Unterlagen-Archiv“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen, auch frühere“ durch die Angabe „Vornamen,
auch frühere, akademischer Grad“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Inland“ die Angabe „mindestens“ eingefügt.
ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „Erreichbarkeit“ durch die Angabe „Erreichbarkeiten“
ersetzt.
ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
eee) In Nummer 11 wird die Angabe „Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Angabe
„Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten“ ersetzt.
fff) In Nummer 14 wird die Angabe „die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch
hindeuten können“ gestrichen.
ggg) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,“.
hhh) Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:
15. „ Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des
§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu
Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
16. anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren
sowie inländische Disziplinarverfahren,“.
iii) In Nummer 17 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
jjj) In Nummer 18 wird die Angabe „Erreichbarkeit“ durch die Angabe „Erreichbarkeiten“
ersetzt.
kkk) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
„20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen
Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen.“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Sicherheitserklärung sind jeweils ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person und der
mitbetroffenen Person mit der Angabe des Jahres der jeweiligen Aufnahme beizufügen. Es können
elektronische Lichtbilder verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen für einen automatisierten
Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „14 und 15“ durch die Angabe “8, 14, 14a, 15 und 17“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird gestrichen.
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17“ durch die Angabe „Nummer 5
bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten“ die Angabe „sowie
den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „unerläßlich“ durch die Angabe „unerlässlich“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe
„dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle
Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt
sein müssen. Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet
die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten
Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. Die mitwirkende Behörde
erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder
die mitbetroffene Person
1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der
Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko
vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
§ 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der
Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den
Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.“
15. In § 15 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „tatsächlichen“ gestrichen.
16. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:
„§ 15b
Durchgängige Anzeigepflicht
Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle
unverzüglich in Textform anzuzeigen:
1. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und
3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 15.
Dies gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der mitbetroffenen Person.“
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.“
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „befaßt“ durch die Angabe „befasst“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form
geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 2“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Im Falle des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die
Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
21. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in
Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie
Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet
werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener
Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung
personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird vor der Angabe „Verfolgung“ die Angabe „Verhinderung und“
eingefügt.
bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchungsausschüsse“ die Angabe „und des
Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung für Zwecke der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages“ eingefügt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für
Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen
nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur
Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die
mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen
des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung
1. von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht,
2. von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung
vorzubereiten, oder
3. sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt.
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe
„Dateisystemen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateisystemen gespeicherte
personenbezogene Daten über sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein
Sicherheitsrisiko begründen, unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in der Angabe nach Nummer 3 die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2
Nummer 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
und 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere
Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2
Nummer 5“ ersetzt.
27. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a
Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder
verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.“
28. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nicht-öffentlichen“ durch die Angabe „nichtöffentlichen“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt.
29. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2
Nummer 5“ ersetzt.
c) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“
ersetzt.
30. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:
„§ 27a
Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle
(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige
Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei
einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von
nicht überprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz
Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.“
31. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt.
32. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt:
„§ 30
Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem
oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des
Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 31
Datenverarbeitung in Dateisystemen
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine
Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen
Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen,
Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.“
34. In der Überschrift zum sechsten Abschnitt wird die Angabe „Schlußvorschriften“ durch die Angabe
„Schlussvorschriften“ ersetzt.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach
den den §§ 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch
Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen
Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt.
36. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei
einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht
in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen,
denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt
haben, etwas anderes bestimmt ist. Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen
Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 oder Absatz 2.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten
personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu
löschen.“
37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt:
„§ 35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das
Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen
Bereich erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den
Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.“
38. § 36 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Zudem finden Anwendung:
1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes,
2. die §§ 1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und
3. die §§ 8 sowie 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.“
39. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen
Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen. Die
nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die
mitwirkende Behörde weiter. In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen
Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei
Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften
über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der
zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2.“
40. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
„§ 38
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterbindet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.“
42. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
§ 39„
Übergangsvorschrift
Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1
bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ansonsten finden
die Vorschriften in der nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S.154), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass in seinem Betrieb
geeignetes Personal vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach
Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen.“
2. In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe „Straftaten“ durch die Angabe „Strafvorschriften“ ersetzt.
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
4. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.“
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 3a wird Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die
betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis
einer solchen Befragung nicht vorliegt,
2. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits
nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
3. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der
Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt
werden,
4. abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen
bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
5. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach
Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.“
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“
die Angabe „oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 150a Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“ die
Angabe „oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23.
September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 1 Nummer 5b wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Angabe „oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleicherungen“.
2. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:
„§ 80a
Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen
(1) Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang
des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als
erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,
1. wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und die Anerkennung zum
Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder
2. wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden hätte und die
beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.
(2) Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen
und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme)
einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das
Risikomanagementsystem muss mindestens
1. sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung keine Entscheidung zu Lasten der
beihilfeberechtigten Person erfolgt,
2. durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch
beihilfebearbeitende Personen bereitstellen,
3. die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen
durch eine beihilfebearbeitende Person sicherstellen,
4. die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen
können und
5. die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung durch die
Festsetzungsstelle ermöglichen.
Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 80a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird gestrichen.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8 tritt am 1.
Januar 2032 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. S. 1634) wurden im SÜG die Funktionen des
Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum
Schutz von Verschlusssachen (VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren und die Transparenz bei der
Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet.
Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG wurde punktueller Verbesserungsbedarf
festgestellt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/evaluierung-von-gesetzen/evaluierung-SUEG-novelle.html).
Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und
Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.
Zur Stabilisierung der Beihilfe sind in § 80a BBG gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion bei
unzumutbarer Bearbeitungsdauer und zu einer risikoorientierten Bearbeitung in Anlehnung an § 88 Absatz 5 der
Abgabenordnung zwingend notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG
festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Um den Erfordernissen der Digitalisierung Rechnung
zu tragen, werden die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen erweitert. Zudem
werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst.
So sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein,
um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können. Bei
Sicherheitsüberprüfungen gemäß §§ 9 und 10 sind Internetrecherchen aufgrund der stetig wachsenden Bedeutung der dort
auffindbaren Erkenntnisse für die Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, deren Gewähr der
Verfassungstreue sowie deren mögliche Angreifbarkeit insbesondere durch ausländische Nachrichtendienste künftig
verpflichtend. Internetrecherchen sollen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale
Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen.
Die Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird durch Streichung zahlreicher
Ausnahmeregelungen wieder auf das Niveau einer Sicherheitsüberprüfung im Geheimschutz gehoben (§ 2 Absatz 2,
§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2a, § 29 Absatz 2, § 32 Absatz 1).
Die Regelung zu Sicherheitsrisiken (§ 5) wird dahingehend angepasst, dass eine besondere Gefährdung der
betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann.
Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden
Referenzpersonen (§ 12 Absatz 3) wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung
gemäß § 10 angestrebt.
Die Ergänzung des § 80a BBG sieht vor, gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion bei unzumutbarer
Bearbeitungsdauer und einer risikoorientierten Bearbeitung zu schaffen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 Nummer 1 bis 23 und 33 bis 38 ergibt sich aus der Natur
der Sache, für Artikel 1 Nummer 39 folgt sie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) und für
Artikel 1 Nummer 24 bis 32 ist sie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zu stützen. Nach Artikel 72 Absatz 2
GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich,
weil es um sicherheitsempfindliche Tätigkeiten geht, die vom Bund zugewiesen beziehungsweise übertragen
werden oder zu denen der Bund ermächtigt. Bei der Festlegung, welchen Kriterien eine Sicherheitsüberprüfung
genügen muss, um den spezifischen staatlichen Sicherheitsinteressen des Bundes Rechnung zu tragen, handelt es
sich um eine Angelegenheit, die nur vom Bund und nur einheitlich geregelt werden kann. Hinzu kommt, dass der
Bund mit den Sicherheitsüberprüfungen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
erfüllt. Insofern ist es erforderlich, die Rechtseinheit zu wahren und eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b
und c GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 ergibt sich aus der Natur der Sache.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 und damit auch für Artikel 6 ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 GG für das gerichtliche Verfahren.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung
mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor, denn zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist es im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die systematische Ergänzung
eines schon in der Gewerbeordnung geregelten Sachverhalts wiederum bundeseinheitlich vorzunehmen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 und 8 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8
Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Ziel des Gesetzes ist die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Ein Beitrag zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung ist nicht ersichtlich.
Mit der Regelung einer befristeten Fiktion in § 80a Absatz 1 BBG wird ein Teil der im Rahmen der behördlichen
Festsetzungsentscheidung erfolgenden materiellen Prüfung bei überlanger Verfahrensdauer durch die gesetzliche
Annahme ersetzt, dass die geltend gemachten Aufwendungen erstattungsfähig sind. Diese Regelung führt zu einer
Verwaltungsbeschleunigung, eine Höchstdauer für das Verfahren wird vorgegeben. Mit der Regelung einer
risikoorientierten Bearbeitung in § 80a Absatz 2 BBG wird die Möglichkeit eröffnet, auf Basis eines
Risikomanagements Wirtschaftlichkeitsaspekte im Prüfprozess zu berücksichtigen, sodass die Prüfdichte skaliert werden kann
und überadministrative manuelle Prüfprozesse vermieden werden können. Die Anwendung dieser Regelung
vermeidet die Notwendigkeit zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten und kann zu einer erheblichen
Verwaltungsvereinfachung führen. Das Risikomanagementsystem ist auf deutliche Unterschreitung der Frist nach Absatz 1
auszurichten, sodass auch bei unvorhergesehenen Ablaufverzögerungen die Fiktionswirkung grundsätzlich
vermieden wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren
der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei den mitwirkenden Stellen
Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände.
Dem Bundesamt für Verfassungsschutz entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu 6,9 Mio. Euro
durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für 91 Funktionen
(5 hD, 28 gD, 58 mD).
Dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu
10,9 Mio. Euro durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für
103 Funktionen (10 hD, 24 gD, 69 mD).
Dem Bundesnachrichtendienst entstehen durch die Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zusätzliche
jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 365 000 Euro für 5 Funktionen (1 hD, 1 gD, 3 mD).
Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu
1,8 Mio. Euro durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für
10 Funktionen (5 hD, 4 gD, 1 mD).
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen durch Personalkosten jährliche Mehraufwände in
Höhe von bis zu 1,1 Mio. Euro (inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten 2,6 Mio. Euro)
für 15 Funktionen (3 hD, 5 gD, 7 mD).
Die entstehenden Mehrbedarfe sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der
Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird.
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in § 80a Absatz 1
beziehungsweise Absatz 2 BBG können die sich daraus ergebenden Ausgaben nicht konkret beziffert werden. Auf Basis der
Kostenschätzung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2021 könnten bei Anwendung der Fiktionsregelung
die Ausgaben maximal 0,57 Prozent, bei allenfalls temporärer Wirkung eher 0,1 Prozent, der jährlichen
Gesamtbeihilfeausgaben betragen (s. Ergänzungsband zu den BRH-Bemerkungen 2021). Das entspricht Mehrausgaben
anhand der Ist-Beihilfeausgaben aus dem Jahr 2024 beim Bundesveraltungsamt in Höhe von maximal 1,9 Mio.
Euro pro Jahr. Eventuelle Mehrausgaben für den Bundeshaushalt, auch soweit unter 4. dargestellter
Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam wird, werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne eingespart.
4. Erfüllungsaufwand
Eine Veränderung des Erfüllungsaufwands ergibt sich aus der Novellierung des Gesetzes, vor allem mit Blick auf
Sicherheitsüberprüfungen.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger errechnet sich wie folgt:
Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand
(Minuten pro
Fall)
Jährlicher
Aufwand
(in Stunden)
Jährliche
Sachkosten (in
Euro)
§ 8 Absatz 1
Nr. 2
Ü1 von Personen, die Aufgaben der Bearbeitung
von Personalangelegenheiten der Mitarbeiter der
Nachrichtendienste ausüben, Zugriff haben oder
sich diesen verschaffen können
100 45 75 -
§ 12 Absatz 3
S. 1
Verringerung der verpflichtend zu befragenden
Referenzpersonen
4 000 60 -4 000 -
§ 13 Absatz 1
Nr. 15, 17, 20
Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken
inklusive Benutzernamen und eigenen Internetseiten
sind anzugeben
145 000 5 12 083 -
§ 13 Absatz 1
S. 2
Von betroffener und mitbetroffener Person sind
aktuelle Lichtbilder der elektronischen
Sicherheitserklärung beizufügen.
51 000 10 8 500 10 200
§ 13 Absatz 3 Für die mitbetroffene Person sind eigene
Internetseiten sowie die Benutzernamen in sozialen
Netzwerken anzugeben
51 000 5 4 250 -
Für Bürgerinnen und Bürger wird damit jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908 Stunden anfallen. Für das
Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund
20 Euro, falls die zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Da das BfV auch mit eigenen Kameras oder
Mobiltelefonen mit Kamerafunktion angefertigte Fotos anerkennt, sofern das Gesicht gut zu erkennen ist, betrifft dies
allerdings nur Fälle, in denen trotzdem auf ein professionelles Foto zurückgegriffen wird. Dies trifft
schätzungsweise nur auf ein Prozent der Fälle zu. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu 10 200 Euro an.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft errechnet sich wie folgt:
Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand
(Minuten pro
Fall)
Lohnkosten (in
Euro pro
Stunde)
Jährlicher
Aufwand
(in Euro)
§ 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen
Personen in Fällen des
§ 1 Absatz 4
3 750 20 46,50 58 125
Streichung des
§ 13 Absatz 2a
2. HS
Erweiterung der Angaben in der
Sicherheitserklärung
7 500 10 46,50 58 125
§ 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen
Personen in den Fällen des § 1 Absatz 4
2 500 15 46,50 29 063
Für die Wirtschaft wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von rund 145 300 Euro anfallen; es werden keine neuen
Informationspflichten begründet. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung errechnet sich wie folgt:
Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl
Zeitaufwand
(Minuten
pro Fall)
Lohnkosten
(in Euro pro
Stunde)
Jährlicher Aufwand
(in Euro)
§ 1 Absatz 2
Nr. 4
Zusätzliche Überprüfungen von Mitarbeitern,
die Personaldaten von Mitarbeitern der
Nachrichtendienste verarbeiten, für BfV, BND und
BAMAD
(mitwirkende Behörde, mwB)
100 60 47,49 4 749
§ 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen
Personen in Fällen des § 1 Absatz 4 (mwB)
5 500 161 47,49 700 873
§ 2 Abs. 2,
§12 Abs. 4,
§13 Abs. 2a +
3
Mehraufwand Sicherheitserklärung
aufgrund Angleichung vpS an GS (zuständige
Stelle, zSt)
7 500 25 33,80 105 625
§ 2 Abs. 2
i.V.m. § 5 Abs.
1 S. 2, § 6 Abs.
2 S. 1
Bewertung sicherheitserheblicher
Erkenntnisse zur mitbetroffenen Person
(vpS; zSt)
900 140 54,00 113 400
§ 4 Abs. 5 S. 3 BSI-Betreuung im materiellen
Geheimschutz für nichtöffentliche Stellen im
mehrheitlichen Bundesbesitz, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des
Bundes wahrnehmen
20 80 000 54,00 1 440 000
§ 5 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1 Nr.
5
Bewertung zusätzlicher
sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung (insbesondere
aufgrund intensivierter Internetrecherche;
zSt)
6 700 140 54,00 bzw.
44,40
842 592
§12 Absatz 1
Nr. 5
Internetrecherche zur betroffenen und
mitbetroffenen Person durch die mitwirkende
Behörde auf allen Internetplattformen und sozialen
Medien, die öffentlich zugänglich sind (mwB)
188 250 105 47,49 15 644 987
§12 Absatz 1
Nr. 5
Eigenbefragungen im Ergebnis der
Internetrecherchen (mwB)
18 822 120 47,49 1 787 714
§ 12 Absatz 1
Nr. 6
Stichprobenkontrolle der Meldedaten durch
Abfrage Melderegister (mwB)
3 000 60 47,49 142 470
§ 12 Absatz 3
S. 1
Verringerung der verpflichtend zu befragenden
Referenzpersonen (mwB)
4 000 120 47,49 - 379 920
§ 13 Absatz 1
Nr. 9
Erfassung und Prüfung der Angaben zu
Personen über 14 Jahren (mwB)
100 30 47,49 2.375
§ 14 Absatz 3
S. 5
Erfassung der Abweichungen von Voten in
einem Dateisystem der mitwirkenden Behörde
(mwB)
500 10 47,49 3 959
§ 14 Abs. 3 S.
6
Unterrichtung der mitwirkenden Behörde
über die Abweichung von Voten unter
Darlegung der Gründe (zSt)
70 15 44,40 777
§ 21 Abs. 1 S.
4
Übermittlung von personenbezogenen
Daten zur Verfolgung von konkreten
Verstößen gegen die Verpflichtung zur
Verfassungstreue (zSt)
5 120 54,00 540
§ 32 Abs. 1 Überprüfung von Reiseanzeigen (zSt) 400 30 44,40 8.880
Die beim Erfüllungsaufwand des BfV, des BND und des BAMAD als mitwirkenden Behörden angegebenen
Lohnkosten in Euro je Stunde stellen Durchschnittswerte dar, da die betreffenden Tätigkeiten von Beschäftigten
des mittleren, des gehoben sowie in einem Teil der Fälle auch des höheren Dienstes bearbeitet werden. Eine
genaue Aufschlüsselung muss mit Rücksicht auf die Rolle des BfV, des BND und des BAMAD als
Nachrichtendienste unterbleiben. Der Bearbeitungsaufwand pro Vorgabe und Fall ergibt sich aus den jeweils
durchzuführenden Maßnahmen der Überprüfungsarten und hängt zeitlich im Wesentlichen davon ab, ob sicherheitserhebliche
Erkenntnisse anfallen. Ist dies der Fall, muss von einem erhöhten Arbeitsaufwand in den zuständigen Referaten
für Auswertung, Internetrecherche und Ermittlung ausgegangen werden. Die Bearbeitungszeiten wurden daher
aus den gewichteten Mittelwerten für Sicherheitsüberprüfungen mit und ohne Erkenntnisse gebildet. Dabei wurde
erfahrungsgemäß davon ausgegangen, dass in ca. 30 % der Überprüfungen sicherheitserhebliche Erkenntnisse
anfallen, die zu ca. einem Drittel auf die im Entwurf vorgesehene intensivierte Internetrecherche zurückzuführen
sein werden (10 %).
Mit der Regelung einer Fiktion in § 80a Absatz 1 BBG entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die
Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von etwa 100 000 Euro. Weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand
ergibt sich nicht. Eventuelle Mehrausgaben für den Bundeshaushalt werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne
eingespart.
Darüber hinaus wird sich das Beschwerdeaufkommen wegen überlanger Verfahrensdauer der Beihilfefestsetzung
erheblich verringern, die Festsetzungsstellen des Bundes werden in gleicher Weise entlastet.
Die Anwendung der Regelung einer risikoorientierten Bearbeitung in § 80a Absatz 2 BBG kann durch die
Möglichkeit, die Prüfdichte zu skalieren und überadministrative manuelle Prüfprozesse zu vermeiden zu einer enormen
Verwaltungsvereinfachung führen und die Schaffung zusätzlich notwendiger Bearbeitungskapazitäten vermeiden.
Da die Entlastung für die Festsetzungsstellen von der Anwendung der Regelung abhängt, kann die Senkung des
Erfüllungsaufwands nicht beziffert werden.
Weitere Kosten: Es sind keine weiteren Kosten ersichtlich.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf wirkt sich nicht negativ auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse in
Deutschland aus. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist – abgesehen von der Fiktionsregelung in der BBG-Änderung – nicht vorgesehen, denn die
Sicherstellung eines angemessenen Schutzes vor Ausspähung und Sabotage ist eine Daueraufgabe. Eine
Evaluierung der Regelungen erfolgt regelmäßig. Dabei werden zuvörderst die Auswirkungen auf die Sicherheitslage
betrachtet, wozu als Teilaspekt auch die Laufzeit von Sicherheitsüberprüfungen gehört.
Die Regelung des § 80a Absatz 1 BBG wird mit Artikel 8 auf sechs Jahre befristet. Die Fiktionsregelung gibt
Raum für die Etablierung (teil-) automatisierter Verfahren und wird damit insbesondere auf den Zeitraum bis zum
voraussichtlichen Abschluss der Umstellung auf das neue Abrechnungssystem beim größten Dienstleister zur
Beihilfebearbeitung des Bundes begrenzt.
B. Besonderer Teil
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) wurden im SÜG die Funktionen des
Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum
Schutz von Verschlusssachen (VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren und die Transparenz bei der
Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet.
Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wurde
punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt. Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften
Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder
nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.
Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG
festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Um den Erfordernissen der Digitalisierung Rechnung
zu tragen, werden die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen erweitert. Zudem
werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst.
So sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein,
um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können. Bei
Sicherheitsüberprüfungen gemäß den §§ 9 und 10 sind Internetrecherchen aufgrund der größeren Sicherheitsempfindlichkeit der
betreffenden Tätigkeiten künftig verpflichtend. Internetrecherchen sollen künftig umfassend möglich sein und für
alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung
extremistischer Inhalte darstellen.
Die Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird durch Streichung zahlreicher
Ausnahmeregelungen wieder auf das Niveau einer Sicherheitsüberprüfung im Geheimschutz gehoben (§ 2 Absatz 2,
§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2a, § 29 Absatz 2, § 32 Absatz 1).
Die Regelung zu Sicherheitsrisiken (§ 5) wird dahingehend angepasst, dass eine besondere Gefährdung der
betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann.
Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden
Referenzpersonen (§ 12 Absatz 3) wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung
gemäß § 10 angestrebt.
Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Aufgrund der Änderung und Neufassung von Überschriften sind die entsprechenden Angaben im
Inhaltsverzeichnis zu ändern.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Mit den Änderungen in Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt eine Anpassung an das „Amtliche Regelwerk der
Deutschen Rechtschreibung“. Mit der Änderung in Nummer 3 wird darüber hinaus die durch den Organisationserlass
des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zudem
wird, nicht zuletzt aufgrund der mit der verschärften Sicherheitslage einhergehenden erhöhten
nachrichtendienstlichen Ausspähungsgefahr, die Festlegung von VS-Sicherheitsbereichen ermöglicht, die eine sogenannte „Ü 2“
gemäß § 9 erfordern. Damit wird eine zusätzliche Differenzierung geschaffen, da bisher in VS-
Sicherheitsbereichen nur eine „Ü 1“ gemäß § 8 vorgesehen war.
Durch die Ergänzung der Nummer 4 wird geregelt, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auch ausübt, wer
in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten
dieser Person hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Person zu einem
Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können. Dadurch wird eine Regelungslücke in Fällen geschlossen,
in denen eine öffentliche Stelle, etwa im Wege der Auftragsdatenverwaltung, Aufgaben der Personalverwaltung
hinsichtlich von Personal der Nachrichtendienste übertragen worden sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben
wie die Bearbeitung von Beilhilfe-, Reisekosten- und Bezügeangelegenheiten sowie Angelegenheiten der
Familienkasse. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sahen eine Sicherheitsüberprüfung in diesen Fällen nicht vor.
Erfasst werden sollen mit der Regelung Personen, denen die Bearbeitung der o. a. Personalangelegenheiten für
einen längeren Zeitraum übertragen wird, nicht dagegen Personen, die diese Aufgaben nur gelegentlich
wahrnehmen, etwa im Rahmen einer Vertretung. Durch die Formulierung „verschaffen kann“ werden etwa auch Personen
mit Administratorenrechten erfasst.
Aufgrund der organisationsbezogenen Besonderheiten trifft das Bundesministerium der Verteidigung für seinen
Geschäftsbereich eine gesonderte Regelung.
Als Folgeänderung wird die bisherige Nummer 4 zu Nummer 5.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Mit der Änderung wird die Vorschrift vereinfacht. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist der
Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten lebenswichtigen oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vor
Sabotageakten. Diese können durch Saboteure aus einer öffentlichen Stelle heraus (sogenannte Innentäter) oder
auch – durch die Innentäter ermöglicht – durch Außenstehende begangen werden.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (vpS) eine
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ) vorgenommen. Aufgrund zahlreicher Ausnahmeregelungen wird im
Rahmen einer SÜ im vpS aber nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9
erhoben werden. So wird bisher die mitbetroffene Person nicht einbezogen (§ 2 Absatz 2), es wird das Stasi-
Unterlagen-Archiv nicht abgefragt (§ 12 Absatz 4) und Angaben etwa zum Familienstand, zu im Haushalt
lebenden Personen, zur finanziellen Situation, zu Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Aufenthalten
oder Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken werden nicht erhoben (§ 13 Absatz 2a). Eine
solche SÜ im vpS erreicht damit nicht einmal die Prüftiefe einer einfachen SÜ gemäß § 8. In den Ländern wird eine
vpS-SÜ des Bundes daher regelmäßig nicht anerkannt.
Die Diskrepanz zwischen einer SÜ im vpS und einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu
Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen. So wird
derzeit beispielsweise ein im Rahmen des vpS zu überprüfender Mitarbeiter einer Leitstelle für
Elektrizitätsverteilnetze oder eine Mitarbeiterin eines an einer sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzten IT-Unternehmens
nicht daraufhin überprüft, ob enge Beziehungen in einen Staat mit einem besonderen Sicherheitsrisiko unterhalten
werden, obwohl eine solche Überprüfung mit Blick auf möglicherweise im Interesse eines solchen Staates
liegende Sabotageakte durch diese Mitarbeiterin oder diesen Mitarbeiter von hoher Wichtigkeit wäre. Der Einsatz
der betroffenen Person in sensiblen Bereichen, erscheint in diesen Fällen problematisch. Das Gefahrenpotenzial
von Cyber- oder anderen Angriffen auf IT-, Verkehrs- oder Energie-Infrastrukturen ist enorm angestiegen und
führt zu hohen Schadensrisiken.
Die vpS-SÜ gemäß § 9 wird daher durch Anpassung der o. a. Vorschriften auf das Niveau einer SÜ gemäß § 9
im Geheimschutz gehoben.
Durch die Änderung des § 2 Absatz 2 wird künftig auch bei einer vpS-SÜ die mitbetroffene Person (also etwa die
Ehegattin oder der Ehegatte) überprüft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Sicherheitsrisiken, die in der
mitbetroffenen Person begründet sind, auf die betroffene Person durchschlagen. Denkbar ist dies etwa in Fällen, in
denen die mitbetroffene Person aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken stammt und/oder dorthin
Kontakte unterhält. Dadurch erhalten möglicherweise Stellen in diesen Staaten Einflussmöglichkeiten auf die
betroffene Person, wenn diese Stellen auf die mitbetroffene Person, die ggf. enge Verwandte, Besitztümer oder
Geschäftsinteressen in diesen Staaten hat, Druck ausübt. Der Einsatz der betroffenen Person in sensiblen
Bereichen, etwa in Sicherheitsbehörden, im Bereich der IT-Infrastruktur oder bei einem Rüstungsunternehmen,
erscheint in diesen Fällen problematisch. Die Änderung in Absatz 2 dient dazu, solche Sicherheitsrisiken künftig
festzustellen bzw. ausschließen zu können.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131)
angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Die Änderung im Satz 1 dient der begrifflichen Klarheit: Der Begriff „zuständige Stelle“ wird in Absatz 1
definiert. Gemeint ist damit eine Behörde oder Stelle in ihrer Gesamtheit. In Absatz 1a demgegenüber die Stelle
gemeint, in der – innerhalb der zuständigen Stelle – die Sicherheitsakten geführt werden, also der personelle
Geheimschutz verantwortet wird. Daher ist hier eine redaktionelle Korrektur erforderlich, ohne dass dies
Auswirkungen auf den Regelungsinhalt hätte. Der neue Satz 2 ist rein deklaratorisch und dient der Klarstellung, dass das
in Satz 1 normierte Gebot der Trennung der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle von der
Personalverwaltung („Trennungsgebot“) bedeutet, dass die Geheim- bzw. Sabotageschutzbeauftragten und deren
Mitarbeitenden weder mit Personalmaßnahmen im engeren Sinne betraut, noch in Interessenvertretungen wie
Personalvertretungsgremien, Schwerbehindertenvertretungen, als Gleichstellungsbeauftragte in der Dienststelle sowie
im Bereich der Bundeswehr als Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz tätig sein dürfen. Dies
geht bereits aus der Begründung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
16.06.2017 – BGBl. I 2017, Nr. 38 vom 20.06.2017, S. 1634 hervor und wird mit dem neuen Satz 2 klargestellt.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Durch die Ergänzung „für den“ in Nummer 2 wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten für einen Nachrichtendienst
erfasst werden, die außerhalb des VS-Sicherheitsbereichs erfolgen (was über die bisherige Formulierung „bei
dem“ hinausgeht), aber eine besonders sensible Tätigkeit betreffen, die einen Einblick in die Betriebsabläufe eines
Nachrichtendienstes ermöglicht (beispielsweise eine Planungs- oder Programmiertätigkeit).
Durch den neuen Satz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, den genannten Personenkreis hinsichtlich der
Datenerhebungen sowie der Überprüfungsmaßnahmen (§§ 12, 13) den Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
gleichzustellen, soweit ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird. Diese Gleichstellung ist erforderlich,
um künftig ein unbedingt erforderliches Geheimschutzniveau bei den Personen zu gewährleisten, die
insbesondere für Kernbereiche der IT- und Kommunikationstechnik wesentliche Aufgaben erledigen sollen, die früher
durch eigenes Personal der Nachrichtendienste erledigt wurden. Die Angleichung zieht daher die Konsequenzen
aus der verstärkt festzustellenden Praxis des Outsourcings. Die Entscheidung obliegt der oder dem jeweiligen
Geheimschutzbeauftragten des Nachrichtendienstes. Die betroffene Person ist bei der Einleitung der
Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Gleichstellung erfolgt und die Einwilligung gemäß § 2
Absatz 1 Satz 2 muss – damit die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden kann – sich auch hierauf beziehen.
Zu Nummer 5 (§ 4 Absatz 5 und 6)
Mit der Änderung wird die Regelung durch Aufteilung auf zwei Absätze und das Einziehen einer Struktur klarer
und verständlicher.
Zudem wird berücksichtigt, dass Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes zum Teil von
nichtöffentlichen Stellen im mehrheitlichen Bundesbesitz übernommen werden. Künftig sollen diese im materiellen
Geheimschutz vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) betreut werden.
Für nichtöffentlichen Stellen im mehrheitlichen Bundesbesitz, die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung
wahrnehmen, wird klargestellt, dass die Deutsche militärische Security Accreditation Authority (DEUmilSAA) die
Betreuung im materiellen Geheimschutz übernimmt. Dies entspricht der gelebten Rechtspraxis auf Basis der
Sonder-Verschlusssachenanweisung für das Bundesministerium der Verteidigung und den Militärischen
Abschirmdienst. Für die nichtöffentlichen Stellen im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten unberührt.
Schließlich wird – auch entsprechend der gelebten Rechtspraxis – klargestellt, dass die DEUmilSAA auch die
Betreuung im materiellen Geheimschutz des Militärischen Abschirmdienstes übernimmt. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung wird die DEUmilSAA als einzige zuständige Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) für die unabhängige Durchführung von Sicherheitsakkreditierungen von IT-Systemen zur
Verarbeitung von deutschen Verschlusssachen (VS IT-Systeme) festgelegt. Für VS IT-Systeme, welche NATO
oder EU Verschlusssachen verarbeiten, fällt mit dem NATO-Beschluss „Security within the North Atlantic Treaty
Organisation” (C-M(2002)49-Rev1, NATO restricted) und dem Beschluss des Rates über die
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ST 9829 2013 INIT) diese Aufgabe grundsätzlich der
Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) zu, welche im Bundesministerium des Innern (BMI) verortet ist. Per
„Ressortvereinbarung vom 3. Juli 2006 zur Regelung der Verantwortlichkeit bei der Prüfung der IT-Sicherheit im Rahmen
von Projekten, die klassifizierte NATO-Informationen verarbeiten“ wurde die Zuständigkeit für solche VS-IT
Systeme des GB BMVg an die DEUmilSAA delegiert. Die DEUmilSAA ist in der Durchführung ihrer Aufgaben
frei von Weisungen, soweit sie die Durchführung oder den Ausgang der Sicherheitsakkreditierung betreffen und
einzig dem BSI bzw. der NSA zur Rechenschaft verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die DEUmil-
SAA als deutsche Vertreterin in Security Accreditation Boards (SAB) teil, in denen
Akkreditierungsentscheidungen zu bi- und multinationalen VS IT-Systemen mit Beteiligung des Geschäftsbereichs des BMVg getroffen
werden.
Das BSI übernimmt – auf deren Ersuchen hin – die Betreuung im materiellen Geheimschutz des
Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Zu Nummer 6 (§ 5 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Nach dem bisherigen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c liegt ein Sicherheitsrisiko dann vor, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person, insbesondere die
Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen extremistischer Organisationen
nahelegen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
verfolgen. Da zunehmend auch extremistische, aber nicht organisationsgebundene Einzelpersonen auftreten, wird
die Vorschrift nun dahingehend konkretisiert, dass eine Gefährdung der betroffenen oder der mitbetroffenen
Person auch durch solche nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann.
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Nach bisheriger Rechtslage können im Rahmen einer einfachen SÜ gemäß § 8 anfallende Erkenntnisse zu den im
Änderungstext aufgeführten Personen (Ehegatte etc.) selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn diese ohne
Weiteres die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen können, z. B. besonders bedeutende Aktivitäten
für eine verfassungsfeindliche Bestrebung. Denn der bisherige Wortlaut „mitbetroffene Person“ bezieht sich nach
der Definition in § 2 Absatz 2 auf die SÜ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und § 10. Mit der
Änderung wird erreicht, dass die Erkenntnisse auch bei einer Überprüfung nach § 8 einbezogen werden können.
Die Regelung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, denn sie vermeidet eine Höherstufung und
Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen zu diesen Personen, die für die Entscheidung letztlich nicht erforderlich
sind. Sie ist gegenüber der möglichen Lösung, diese Erkenntnisse letztlich der betroffenen Person zuzuschreiben,
vorzugswürdig. Weitergehende Folgen im Hinblick auf zulässige Datenerhebungen und Maßnahmen, die ohne
eine Höherstufung nicht zulässig sind, sind mit dieser Änderung nicht verbunden.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe c: Aufgrund des Wegfalls des Begriffs „mitbetroffene Person“
wird auch die Überschrift der Vorschrift angepasst. Der Begriff „an der Sicherheitsüberprüfung beteiligte
Personen“ bezeichnet die betroffene Person sowie dessen Ehegattin bzw. Ehegatten etc.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Die Regelung soll für Fälle, in denen die berechtigte Sorge besteht, dass in der anzuhörenden Person ein hohes
Aggressionspotential liegt, klarstellen, dass die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen kann, um den
schutzwürdigen Interessen der Personen gerecht wird, die die Anhörung durchführen. Dies betrifft etwa Fälle, in
denen die betroffene Person beispielsweise nach der ermittelten Erkenntnislage Mitglied einer extremistischen
Gruppierung mit hohem Gewaltpotential ist oder wegen mehrfacher Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung
oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Die Ersetzung der Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „die Ehegattin, den Ehegatten“ etc. ist Folge
der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2. Das Anhörungsrecht des § 6 soll nicht nur für mitbetroffene Personen im
Sinne des § 2 Absatz 2 gelten (also für Partnerinnen und Partner etc. von betroffenen Personen, die gemäß § 9
oder § 10 überprüft werden), sondern auch für Partnerinnen und Partner etc. von betroffenen Personen, die im
Rahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 überprüft werden.
Zu Nummer 8 (§ 8)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Für Personen, die Personaldaten der Nachrichtendienste bearbeiten, die nicht als Verschlusssache VS-
Vertraulich oder höher eingestuft sind, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung angemessen und ausreichend. Die
weitere Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131)
angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen.
Zu Nummer 9 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Die Ergänzung einer Nummer 4 in Absatz 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Änderung des Zeitraums, innerhalb dessen in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsüberprüfung
unterbleiben kann, wird von vier auf acht Wochen verdoppelt. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Dauer der Sicherheitsüberprüfungen bei den mitwirkenden Behörden in den vergangenen Jahren erhöht hat. In
den Bereichen des Bundesbaus und des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes besteht ein Bedürfnis, betroffene
Personen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus begleitet in Bereichen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes einzusetzen. Diese Gewerbe unterliegen einer hohen Personalfluktuation und die Mitarbeitenden
stammen oftmals aus Drittstaaten, sodass es bei der Einleitung und Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen
zu Verzögerungen kommt. Nicht zeitgerecht überprüfbares Personal tendiert in diesen Branchen oftmals dazu,
den Arbeitgeber zu wechseln, so dass Einstellungen von Sicherheitsüberprüfungsverfahren und sodann
Überprüfungen weiterer Personen die Folgen sind, um die öffentliche Auftragserfüllung durch vertraglich gebundene
Unternehmen zu gewährleisten. Der damit verbundene bürokratische Aufwand verursacht nicht nur Kosten, sondern
geht auch zu Lasten der übrigen Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei den Verfassungsschutzbehörden. Die
Änderung der Vorschrift verdoppelt daher den Zeitraum, innerhalb dessen möglich ist, die betroffene Person bis zum
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung begleitet in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten einzusetzen, auf acht
Wochen.
Durch die neue Nummer 2 soll in den Fällen des neuen Absatz 1 Nummer 4 die Möglichkeit geschaffen werden,
auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichten zu können, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Dies
entspricht der Regelung für VS-Sicherheitsbereiche mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8
in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Zu Nummer 10 (§ 10)
Durch die Ergänzung „für einen“ in Nummer 3 wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten erfasst werden, die
außerhalb des VS-Sicherheitsbereichs erfolgen, aber eine besonders sensible Tätigkeit betreffen, die einen Einblick in
die Betriebsabläufe eines Nachrichtendienstes ermöglicht (siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa).
Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den diese Tätigkeiten ausübenden Personenkreis in Überprüfungshinsicht
den Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vollständig gleichzustellen, um das erforderliche gleich hohe
Geheimschutzniveau zu gewährleisten.
Für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung wird durch den Zusatz am Ende der
Vorschrift die Möglichkeit geschaffen, für Fremdpersonal, das lediglich im Außenbereich tätig werden soll, oder,
soweit dieses Gebäude des Nachrichtendienstes betritt, dabei ständig begleitet wird, auf die
Sicherheitsüberprüfung zu verzichten. Damit wird bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau unnötiger bürokratischer Aufwand
vermieden.
Zu Nummer 11 (§ 11)
Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“.
Zu Nummer 12 (§ 12)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Befugnis der mitwirkenden Behörde zur Einsichtnahme in Internetseiten ist im Rahmen des
parlamentarischen Verfahrens zum Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017
(BGBl. I S. 1634) als Absatz 3a eingefügt worden. Die Regelung wird nun als Standardmaßnahme in den
systematisch passenderen Absatz 1 eingefügt.
Zudem werden einige ungenaue und zum Teil nicht mehr zeitgemäße Begriffe präzisiert. So wird der Begriff
„Einsicht“ durch den treffenderen Begriff „Recherche“ ersetzt. Denn Ziel der mitwirkenden Behörden ist es, im
Zuge einer Sicherheitsüberprüfung Anhaltspunkte für mögliche Sicherheitsrisiken zu finden, wofür das
Instrument der Internetrecherche als wertvolles Hilfsmittel eingesetzt wird. Durch die Änderung der Formulierung
„öffentlich sichtbar“ in „öffentlich zugänglich“ wird klargestellt, dass – wie es schon bisherige Rechtspraxis ist –
auch der Teil sozialer Netzwerke einbezogen werden kann, der nach Anmeldung für alle Mitglieder öffentlich
zugänglich ist. Die Formulierung wird damit dem § 3a Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes angeglichen.
Als ein soziales Netzwerk wird eine virtuelle Gemeinschaft verstanden, die sich auf einer Plattform miteinander
vernetzt, die kommuniziert und die sich austauscht.
Außerdem wird die Recherchemöglichkeit in sozialen Medien – wie bereits jetzt für den Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung – auch für die einfache Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 ermöglicht. Für die
stärkere Einbeziehung von sozialen Medien spricht, dass die Bedeutung des Internets für die Darstellung der eigenen
Person und der eigenen Meinung seit der SÜG-Novelle im Jahr 2017 deutlich zugenommen hat. Vermehrt werden
dadurch Printmedien, aber auch sonstige öffentliche Äußerungen ersetzt. Es existieren Plattformen, auf denen in
Echtzeit aktuelle Fragen diskutiert werden, die aus Sicht der Teilnehmenden von besonderem Interesse sind. Ziel
ist es, auf die öffentliche Meinung einzuwirken. In diesen offenen Gesprächen wird die Öffentlichkeit gesucht
und – anders als in Diskussionen etwa in Chat-Gruppen – bewusst auf eine Einschränkung der Teilnehmenden
verzichtet. Die dort ausgetauschten Meinungen haben eine größere Wirkung, weil der Kreis derjenigen, die auf
die ausgetauschten Auffassungen zugreifen können, praktisch unbegrenzt ist. Diese Darstellung im Netz eröffnet
somit umfangreiche Recherchemöglichkeiten für fremde Nachrichtendienste, extremistische
Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen. So können aus der jeweiligen Perspektive interessante Personen identifiziert und
gegebenenfalls erkannte Schwächen für eine Ansprache genutzt werden.
Da die Grenzen klassischer Internetseiten und sozialer Netzwerke zunehmend verschwimmen, wird die
Formulierung „Internetseiten“ in „Internetplattformen“ geändert und damit zeitgemäßer gefasst.
Gerade die oben beschriebene leichte und mit wenig Aufwand verbundene Suche nach geeigneten Zielpersonen
ermöglicht auch die Suche nach Partnerinnen oder Partnern dieser „Zielpersonen“, um über diese mögliche
Schwächen der betroffenen Person auszuforschen. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die Internetrecherche
künftig – wie bereits in den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen
und Nordrhein-Westfalen vorgesehen – auf die mitbetroffene Person auszuweiten. Beispiele dafür, dass
Sicherheitsrisiken in Bezug auf die mitbetroffene Person auf die betroffene Person durchschlagen können, sind
Ehepartner oder der betroffenen Person ähnlich nahestehende Personen, die Beziehungen in einen Staat mit besonderen
Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 haben.
Die Ausweitung der Befugnisse der mitwirkenden Behörde zu Internetrecherchen ist nicht nur vor dem
Hintergrund der verschärften Sicherheitslage erforderlich, sondern auch angesichts des Ziels der Bundesregierung,
konsequent gegen Extremisten im Öffentlichen Dienst vorzugehen. Im politischen Raum wird dies etwa vom
Parlamentarischen Kontrollgremium gefordert, das in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 26. April 2023 die
Erwartung geäußert hat, zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Sicherheitsrisiken Befugnisse der
mitwirkenden Behörden für „weitreichende Recherchemöglichkeiten in den sozialen Medien“ vorzusehen (BT-Drs.
20/6575, S. 2).
Die Internetrecherchen sollen im erforderlichen Maße zur Anwendung kommen und bei allen Arten von
Sicherheitsüberprüfungen zum Tragen kommen. Die Einschränkung „in erforderlichem Maße“ eröffnet der
mitwirkenden Behörde ein Ermessen etwa hinsichtlich der Prüfungstiefe, die bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen
geringer ausfallen kann als bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen. Zudem kann sich
eine Internetrecherche auch als nicht erforderlich erweisen, etwa in Fällen, in denen bereits aufgrund sonstiger
Ermittlungsmaßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt geworden sind, die die mitwirkende Behörde
bereits für sich zu einem Vorgehen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 veranlassen.
Die Erhebung von Erkenntnissen im Internet stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen und
der mitbetroffenen Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter allerdings gerechtfertigt ist.
Anfragen bei Meldebehörden sind erforderlich, etwa um die Identität der betroffenen Person zu verifizieren, die
Richtigkeit der angegebenen Adressdaten zu überprüfen oder andere Angaben nachvollziehen zu können. Dies ist
bisher nur bei aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten belegbaren Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben
in der Sicherheitserklärung sinnvoll, etwa weil diese Ungereimtheiten oder Widersprüche aufweist. Nach der
neuen Regelung soll eine Anfrage bei den Meldebehörden auch ohne Vorliegen dieser besonderen
Voraussetzungen möglich sein, um die Angaben in der Sicherheitserklärung anhand von Stichprobenkontrollen überprüfen zu
können. Da die Angaben in der Sicherheitserklärung die Basis für eine Sicherheitsüberprüfung bilden, müssen die
dort getätigten Angaben auch überprüfbar sein. Nur so kann beispielsweise aufgedeckt werden, dass die zu
überprüfende Person an einem nicht angegebenen früheren Wohnsitz straffällig geworden ist. Auch eine Reihe von
Ländern sehen in ihren Sicherheitsüberprüfungsgesetzen eine solche Regelung vor (etwa Berlin, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz).
Der Abruf von Meldedaten soll automatisiert erfolgen, sobald bei den mitwirkenden Behörden die technischen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Die Erfahrungen zeigen, dass einige ausländische Nachrichtendienste mehr als ein Jahr für eine Beantwortung
benötigen bzw. die Beantwortung von Anfragen nur sporadisch erfolgt. Um in solchen Fällen eine unnötige
Verzögerung des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung zu vermeiden, kann die mitwirkende Behörde die
Ersatzmaßnahmen gemäß Absatz 5 künftig auch dann ergreifen, wenn mit einer Antwort auf eine Anfrage nach Absatz 1
Nummer 4 nicht binnen angemessener Frist gerechnet werden kann. Als angemessen ist – je nach Land – eine
Frist von circa sechs Monaten zu werten.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung in Satz 1 wird hinsichtlich der Zahl der zu befragenden Personen eine größere Flexibilität
erreicht, so dass nicht zwingend vier Personen zu befragen sind. Erforderlich sind auch nach der Neufassung
mindestens drei befragte Personen. Da die benannten Referenzpersonen regelmäßig der betroffenen Person
nahestehen, reicht in einigen Fällen die Befragung einer Referenzperson aus. Dagegen müssen, um ein neutrales Bild
zu erlangen, immer mindestens zwei Auskunftspersonen befragt werden.
Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden
Referenzpersonen wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10
angestrebt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Das Sicherheitsgespräch ist ein wichtiges Mittel zur Feststellung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. Aufgrund
der Auslagerung von Aufgaben, die für die Funktionstätigkeit der Nachrichtendienste wichtig sind, ist es
erforderlich, das Sicherheitsgespräch nicht nur – wie bisher – für Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, sondern auch für andere betroffene Personen ausdrücklich und
klarstellend zuzulassen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei einem oder für einen
Nachrichtendienst betraut werden sollen.
Zu Buchstabe d (Absatz 3a)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a: Da die Regelung zu Internetrecherchen wird in den Katalog
des Absatzes 1 eingegliedert wird, wird Absatz 3a gestrichen.
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa
In Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur
Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) wurde das Stasi-
Unterlagen-Archiv zum 17. Juni 2021 vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an das Bundesarchiv übertragen. Die Änderung vollzieht diese
Entwicklung nach.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bisher wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS)
nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9 erhoben werden. Die bisherige
Diskrepanz zwischen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) und
einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der
angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen (vgl. auch die Begründung zu Nummer 3). Mit der
Streichung von Satz 4 wird sichergestellt, dass Erkenntnisse gemäß Absatz 4 auch im Rahmen einer SÜ im vpS an die
mitwirkende Behörde zur Bewertung übermittelt werden.
Zu Nummer 13 (§ 13)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Derzeit geben viele betroffene Personen neben dem Namen auch den akademischen Grad in der
Sicherheitserklärung an. Die verpflichtende Aufnahme in den Katalog des § 13 Absatz 1 ermöglicht eine einheitliche Praxis. Die
zusätzliche Angabe hilft außerdem bei der zweifelsfreien Identifizierung der Person etwa bei Maßnahmen gemäß
§ 12 Absatz 1 Nummer 5. Zudem wird dadurch die elektronische Verarbeitung nach den §§ 20 und 31 zulässig.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Ergänzung des Wortes „mindestens“ dient der Klarstellung, dass die betroffene Person in der
Sicherheitserklärung auch Wohnsitze im Inland angeben kann, die sie seit mehr als fünf Jahre nicht mehr innehat.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Durch Änderung des Wortes „Erreichbarkeit“ in den Plural „Erreichbarkeiten“ wird klargestellt, dass möglichst
mehrere Telefonnummern und E-Mail-Adressen in der Sicherheitserklärung angegeben werden sollen. Denn diese
Angaben dienen nicht nur der Identifikation, etwa im Bereich der Internetrecherche, sondern insbesondere auch
der besseren Erreichbarkeit und sollen damit einen beschleunigenden Effekt im Hinblick auf erforderliche
Gespräche haben.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Die Regelung in Nummer 9 wurde seinerzeit aufgenommen, um Verfassungsschutzerkenntnisse zu den im
Haushalt lebenden Personen zu erlangen, die auch im Hinblick auf die betroffene Person von Relevanz sein können.
Auf Grund der inzwischen erweiterten Möglichkeit der Speicherung von Daten zu Minderjährigen im
Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS; vgl. § 11 Absatz 1 BVerfSchG) ist insoweit eine Angleichung auch
der Altersangabe in Nummer 9 erforderlich. Bei den 14- bis 16-jährigen geht es um Fälle, in denen erhebliche
Erkenntnisse mit Terrorismushintergrund zu der minderjährigen Person vorliegen. Beispiel dafür sind aktuelle
Fälle von Planungen terroristischer Anschläge durch Minderjährige. In diesen Fällen muss es möglich sein –
gerade im vorbeugenden personellen Sabotageschutz –, die in NADIS vorhandenen Daten zu der minderjährigen
Person abzufragen, um entsprechende Hintergründe und Auswirkungen auf die betroffene Person abklären zu
können.
Zu Dreifachbuchstabe eee
Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes durch § 1 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.
Zu Dreifachbuchstabe fff
Die vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage festzustellenden verstärkten Aktivitäten ausländischer
Nachrichtendienste in Deutschland erfordern im Hinblick auf die in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten
einzusetzenden Personen die möglichst umfassende und frühzeitige Kenntnis über Umstände, die auf
Anbahnungsoder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste hindeuten können.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten können stets Ausgangspunkt für Anbahnungs- oder
Werbungsversuche sein. Die Formulierung entbindet die Betroffenen im Unterschied zur bestehenden Regelung von der
Bewertung, ob ein Kontakt zu einem ausländischen Nachrichtendienst auf einen Anbahnungs- oder
Werbungsversuch hindeuten kann und dient damit auch der Klarheit beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung.
Zu Dreifachbuchstabe ggg
In der Sicherheitserklärung sind durch die betroffene Person auch Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen
Vereinigungen offenzulegen. Dies können auch Beziehungen zu verantwortlichen oder ansonsten maßgeblichen
Personen dieser Vereinigungen sein.
Zu Dreifachbuchstabe hhh
Analog zur Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sollen künftig bei der Sicherheitserklärung
auch Beziehungen zu Einzelpersonen angegeben werden müssen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen. Auch im Übrigen wird der Wortlaut der Vorschrift dem
Wortlaut von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c angeglichen.
Auch laufende Strafverfahren im Ausland sind sicherheitsrelevant und können ggf. durch Anfragen an dortige
Stellen oder sonstige Maßnahmen nach § 12 Absatz 5 aufgeklärt werden. Daher müssen künftig auch
Strafverfahren im Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren in der Sicherheitserklärung angegeben werden.
Zu Dreifachbuchstabe iii
Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131)
angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen.
Zu Dreifachbuchstabe kkk
Um erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen zügig abschließen zu können, ist es von
entscheidender Bedeutung, die von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen erreichen zu können.
Daher sind künftig in der Sicherheitserklärung mehrere der betroffenen Person bekannte telefonische und
elektronische Erreichbarkeiten anzugeben.
Zu Dreifachbuchstabe jjj
Künftig sind – als Folgeänderung zu Buchstabe a – auch bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet anzugeben. Um
künftig eine zielgerichtetere und effektivere Recherche in sozialen Netzwerken zu ermöglichen, wird auch die
Angabe des Benutzernamens verpflichtend.
Zu Doppelbuchstabe bb
Das Lichtbild ist sowohl für die betroffene als auch für die mitbetroffene Person für Zwecke der
Internetrecherche erforderlich, etwa um eine zweifelsfreie Zuordnung von Bildern im Internet zu der jeweiligen Person zu
ermöglichen. Daher wird dieses nur von der mitwirkenden Behörde benötigt. Für diesen Zweck reicht demzufolge
jeweils ein Lichtbild aus. Ein automatisierter Abgleich mit Datenbanken ist künftig möglich, so dass
lückenhafte Angaben in der Sicherheitserklärung der betroffenen Person (etwa nicht angegebene Auftritte in sozialen
Medien) und sich daraus ergebende mögliche Sicherheitsrisiken erkannt werden können. Dies ist angesichts der
verschärften Sicherheitslage erforderlich und geboten.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Änderung sind die Angaben gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 8 und 17 (telefonische und elektronische
Erreichbarkeiten, Wohnsitz, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten
mit besonderen Sicherheitsrisiken) auch zum miteinbezogenen Partner bzw. zur miteinbezogenen Partnerin
erforderlich, da diese Daten für eine Kontaktaufnahme etwa zu Anhörungszwecken, zur Einbeziehung in die
Internetrecherche sowie zur Bewertung einer möglichen nachrichtendienstlichen Gefährdung erforderlich sind bzw.
relevant sein können. Bereits jetzt sind zu dieser Person Angaben zu Anbahnungsversuchen ausländischer
Nachrichtendienste sowie zu Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen erforderlich, so dass die entsprechende
Erweiterung systematisch folgerichtig ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 2a)
Bisher wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS)
nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9 erhoben werden. Die
Diskrepanz zwischen einer SÜ im vpS und einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu
Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen (vgl. auch die
Begründung zu Nummer 3).
Angaben zum Familienstand, zu im Haushalt lebenden Personen, zu Eltern, Stief- oder Pflegeeltern, zur
finanziellen Situation sowie Angaben zum Partner sind künftig genauso im Rahmen einer SÜ im vpS erforderlich, wie
Angaben zu Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Aufenthalten oder Beziehungen in Staaten
mit besonderen Sicherheitsrisiken. Nur so kann ein komplettes Bild darüber gewonnen werden, ob hinsichtlich
der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Diese Datenerhebungen und die daraus gewonnenen
Erkenntnisse bieten einen zusätzlichen tatsächlichen Sicherheitsgewinn in Bezug auf terroristische
Sabotagehandlungen. Zudem hat die Angleichung an das Niveau der SÜ im Geheimschutz positive Auswirkungen auf die
Anerkennung von SÜ des Bundes durch die Länder.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Auch zur mitbetroffenen Person sind künftig die Adressen
eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der
Benutzernamen anzugeben.
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Die weitergehenden Angaben werden auf Personen ausgeweitet, die, obgleich nicht zum Personal zählend,
besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bei Nachrichtendiensten oder für diese ausüben und deshalb dem
„Stammpersonal“ gleichgestellt sind (vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa).
Zu Buchstabe f (Absatz 6)
Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Nummer 14 (§ 14)
Zu Buchstabe a, b und c (Überschrift, Absatz 1 und 2)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst
und es werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Klarstellend wird als Satz 4 aufgenommen, dass die zuständige Stelle eine oder mehrere Anforderungen festlegen
kann, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen Die
Anforderungen müssen geeignet sein, das sich aus sicherheitserheblichen Erkenntnissen ergebende Risiko für die
Sicherheit der Schutzgüter des SÜG auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Das heißt, dass ohne die Erfüllung
der Anforderungen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unumgänglich wäre. Um ein Tätigwerden der
betroffenen Person in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle
gegenüber der betroffenen Person eine oder mehrere Anforderungen festlegen, die gegebenenfalls auch ein Verhalten
der mitbetroffenen Person betreffen können. Beispiele dafür sind etwa zu unterlassende Reisen in Staaten mit
besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17. Risikominimierende Maßnahmen wie die
festzulegenden Anforderungen sind zwar auch nach bisheriger Rechtslage aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos möglich. Die gesetzliche Klarstellung erhöht
aber die Transparenz und Akzeptanz notwendiger Beschränkungen und schafft zugleich Klarheit und
Rechtssicherheit bei allen Beteiligten. Der Begriff „Anforderung“ ist synonym mit dem Begriff „Auflage“ zu verstehen,
der hier vermieden ist, da er im Verwaltungsrecht in der Regel im Zusammenhang mit Verwaltungsakten
verwendet wird. Die Mitteilung der Entscheidung über die Feststellung oder Nichtfeststellung eines Sicherheitsrisikos ist
aber mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerade kein Verwaltungsakt.
Die Fälle, in denen die zuständige Stelle zu einer anderen Bewertung der von der mitwirkenden Behörde
übermittelten Erkenntnisse kommt als die mitwirkende Behörde und in der Folge entscheidet, dass kein
Sicherheitsrisiko vorliegt, oder umgekehrt, dass ein Sicherheitsrisiko gegeben ist, müssen künftig erfasst werden. Dies
entspricht auch einer Empfehlung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr; siehe BT-Drs 20/6575). Die
mitwirkende Behörde muss diese Abweichungsfälle künftig elektronisch in einem Dateisystem erfassen, um stets
diesbezüglich auskunftsfähig zu sein (etwa gegenüber dem PKGr).
Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten
Stellen erfolgt die Unterrichtung – korrespondierend zur Regelung nach Absatz 2 – über deren oberste
Bundesbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragte der obersten Bundesbehörde hat
dadurch auch in diesem Fall die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten.
Zu Buchstabe e (Absatz 4 und 5)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden vertauscht, damit deutlich wird, dass der betroffenen Person auch die
Einstellung mitzuteilen ist.
Zu Nummer 15 (§ 15)
Die bisherige Formulierung greift die Definition des Sicherheitsrisikos auf (vgl. § 5 Absatz 1). In einem derartigen
Fall ist jedoch die Sicherheitsüberprüfung bereits abschlussreif. Zielführender ist es, die vorläufige Zuweisung
davon abhängig zu machen, ob die Überprüfung gemäß Nummer 1 oder 2 eine sicherheitserhebliche Erkenntnis
ergeben hat (vgl. § 5 Absatz 2). Daher wird die Angabe „tatsächlichen“ gestrichen.
Dabei stehen sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die offensichtlich nicht zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos
führen werden, der vorläufigen Freigabe nicht entgegen.
Zu Nummer 16 (§ 15b)
Der neu eingefügte § 15b verpflichtet die betroffene Person, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der
zuständigen Stelle unverzüglich alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, zu Vereinigungen im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und zu Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen im Sinne von § 5
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie eine Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung oder Organisation in
Textform anzuzeigen. Dies gilt auch für Kontakte der mitbetroffenen Person. Die Formulierung „in Textform“
greift die Formulierung des § 126b BGB auf. Durch die Regelung wird eine Lücke geschlossen. Denn gemäß
§ 15a unterrichtet zwar die personalverwaltende Stelle die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen
der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Kontakte zu
ausländischen Nachrichtendiensten, extremistischen Organisationen sowie kriminellen und terroristischen Vereinigungen
fallen allerdings nicht darunter. Für die betroffene Person selbst besteht zudem nach bisheriger Rechtslage im
Zeitraum zwischen der Abgabe der Sicherheitserklärung und der Aktualisierung gemäß § 17 Absatz 1 keine
Pflicht, von sich aus über Änderungen zu informieren, die über eine Personenstandsänderung oder die eintretende
Volljährigkeit der oder des Ehegatten etc. hinausgeht (siehe § 2 Absatz 2, Satz 6 und 7).
Zu Nummer 17 (§ 16)
Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst
und es werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Nummer 18 (§ 17)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass das gesamte Verfahren des § 13 Absatz 6 gilt und nicht nur, wie bisher,
eine Einsicht in die Personalakte erfolgen kann.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Um den zuständigen Stellen die fristgerechte Einleitung von Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen
zu ermöglichen, sieht der neue Absatz 3 vor, dass die zuständigen Stellen die Fristeinhaltung in der Regel mittels
elektronischer Erinnerungsfunktion überwachen und Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen
zeitgerecht bei den Verfassungsschutzbehörden einleiten. Begründete Ausnahmen sind für Fälle möglich, in denen das
Ziel der Regelung auch ohne eine elektronische Erinnerungsfunktion erreicht wird. Die Änderung geht auf eine
Forderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 26. April 2023
(BT-Drs. 20/6575) zurück.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 19 (§ 18)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung wird so geändert, dass die zuständige Stelle der mitwirkenden Behörde auch das Ausscheiden aus
oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen hat. Dies entspricht
einer bisher schon verbreiteten Praxis.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe d (Absatz 6)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, um eine effektive elektronische Aktenführung auch im Bereich des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zu ermöglichen. Die Sicherheitsakte soll mit allen für die sicherheitsmäßige
Beurteilung erheblichen Informationen auch elektronisch geführt werden können. Satz 2 ist aufgrund der Angleichung
des § 20 an § 31 nicht mehr erforderlich. Für eine medienbruchfreie Digitalisierung ist zudem ein derzeit durch
Satz 3 untersagter automatisierter Abgleich personenbezogener Daten sinnvoll. Denn die aktuelle Regelung
hemmt die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden. Aufgrund des nach bisheriger Rechtslage bestehenden Verbots
des automatisierten Abgleichs werden in vielen Behörden Dokumente in der Sicherheitsakte als Bilddateien im
TIFF Format gespeichert, weil diese Art der Speicherung keinen automatisierten Abgleich mit anderen
Datenbanken oder eine Suche zulässt. Auf diese Weise muss etwa ein Bearbeiter einer mitwirkenden Behörde, bei der
Suche nach einer Information für ein Votum, eine Leitungsvorlage oder Ähnliches beziehungsweise bei der Suche
nach Informationen zu einer fernmündlichen Nachfrage einer zuständigen Stelle eine Akte händisch am Monitor
durchscrollen und selbst nach einer Information suchen. Durch diese händische Arbeit werden Ressourcen
gebunden, die angesichts der derzeitigen Dauer der Sicherheitsüberprüfungsverfahren anderweitig besser eingesetzt
werden könnten.
Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, einen automatischen Abgleich im Rahmen von
Plausibilitätskontrollen der von betroffenen Personen eingereichten Sicherheitserklärungen vornehmen zu können. Dies vermeidet
unwahre Angaben bei Personalstammdaten und dadurch in der Folge eine unnötige Mehrbelastung der
Verfassungsschutzbehörden. Sicherheitsüberprüfungsverfahren werden so oft schneller abgeschlossen werden können.
Auch vor dem Hintergrund der Überlegungen zu Schnittstellen einer digitalen Sicherheitsakte zu einer digitalen
Personalakte, um gewisse Meldepflichten der personalverwaltenden Stelle gemäß § 15a zu automatisieren, ist die
Streichung von Satz 3 erforderlich. Eine solche Schnittstelle soll einerseits sicherstellen, dass die zuständige Stelle
von der Änderung bestimmter Daten gesichert erfährt, und andererseits den händischen Aufwand an dieser Stelle
reduzieren und die Medienbruchfreiheit im Sinne des § 6 EGovG zu gewährleisten beitragen.
Mit der Ergänzung der Verweisung auf § 20 soll erreicht werden, dass in der analogen Fassung der Sicherheitsakte
die gleichen Informationen enthalten sein dürfen wie in der digitalen Fassung. Die in § 20 geregelte Verarbeitung
der Daten ermöglicht es auch, eine Abfrage zur Gewinnung (und nicht nur zur Bestätigung) von Erkenntnissen
zu nutzen. Dies stellt einen neuen Anwendungsfall dar: Durch die nunmehr zulässige Abfrage auch außerhalb
einer konkreten Sicherheitsüberprüfung können bekannt gewordene Sicherheitsrisiken (beispielsweise eine an die
zuständige Stelle übermittelte Liste mit extremistischen Personen oder mit Unternehmen, die ausländischen
Nachrichtendiensten zugeordnet werden können) auf etwaige Verbindungen zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
überprüft werden. Mit Blick auf die verschärfte Sicherheitslage müssen telefonische Anfragen, insbesondere zu
Entscheidungen über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, zeitnah und im Zweifel unmittelbar beantwortet werden
können.
Dabei ermöglicht es der automatisierte Abgleich in elektronischen Sicherheitsakten, dass nur diejenigen Akten
eingesehen werden müssen, die zu einem Treffer führen. Gegenüber einer händischen Suche, bei der jegliche
Akten eingesehen werden müssen, ist dieses zukünftig vorgesehene Vorgehen datenschutzrechtlich deutlich
weniger invasiv.
Zu Nummer 20 (§ 19)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Die Regelung aus der SÜG-AVV zu § 19 Absatz 2, wonach im Falle des Todes einer betroffenen Person die
Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten sind, wird in das SÜG überführt, damit
sie auch im nichtöffentlichen Bereich Geltung entfalten kann.
Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 21 (§ 20)
Die „eingeschränkte“ Speicherkompetenz der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 wird erweitert und an die
Erfordernisse der Digitalisierung sowie die Begrifflichkeiten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angepasst.
Bislang dürfen zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz im
Wesentlichen lediglich die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten
personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, die Aktenfundstelle sowie Verfügungen
zur Bearbeitung des Vorganges in Dateisystemen außerhalb der Sicherheitsakte speichern, verändern und nutzen.
Für die zuständige Stelle kommen nach bisheriger Rechtslage die beteiligte Behörde und die Beschäftigtenstelle
hinzu, für die mitwirkende Behörde sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko
begründen. Die Speicherung und Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit Überprüfungen
nach dem SÜG außerhalb der Dokumentation in der Sicherheitsakte ist danach bisher nicht von § 20 gedeckt.
Insbesondere bietet § 20 aktuell keine Rechtsgrundlage für digitale Prozesse der Übermittlung personenbezogener
Daten, z. B. der Sicherheitserklärung.
Ziel der Änderung ist es daher, die praktischen Notwendigkeiten bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen
sicherzustellen und gleichzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von
Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu schaffen, damit sämtliche Verarbeitungszwecke, die der Aufgabenerfüllung
dienen, erfasst sind.
Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten (Satz 1) umfasst im Sinne des § 46 BDSG „jeden mit
oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“
In Satz 2 wird klargestellt, dass die gespeicherten Daten, wie gemäß § 19 Absatz 1 die analoge Sicherheitsakte,
gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen sind. Eine gesonderte Aufbewahrung kann
auch darin bestehen, dass die Dateien besonders vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, etwa durch einen De-
Facto-Ausschluss des Zugriffs auch von Systemadministratoren.
Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 2 und regelt die Befugnis zur Speicherung in
Verbunddateien gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, wie etwa das Nachrichtliche
Informationssystem (NADIS). Diese Speicherbefugnis bezieht sich nur auf personenbezogene Daten der betroffenen und der
mitbetroffenen Person, nicht auch auf personenbezogene Daten Dritter.
Die gegenwärtige Regelung in § 20 Absatz 2, dass nur die Angaben gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
sowie Absatz 4 Nummer 1 im NADIS gespeichert werden dürfen, ist nicht ausreichend. Insbesondere im
nichtöffentlichen Bereich ist zusätzlich die Speicherung des Arbeitgebers erforderlich, um die kurzfristige Identifizierung
von Personen zu ermöglichen, die in Bereichen oder Unternehmen tätig sind, die verstärkt im Fokus ausländischer
Nachrichtendienste stehen. Auch können auf diese Weise Bereiche erkannt werden, in denen es verstärkt zu
Auffälligkeiten gekommen ist. Daraus resultierenden Gefährdungen kann durch Kontrollmaßnahmen oder
personenbezogene Reiseauflagen begegnet werden. Angaben zum Arbeitgeber (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SÜG)
können aufgrund einer entsprechenden Regelung in den Landes-Sicherheitsüberprüfungsgesetzen bereits in den
Ländern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern im NADIS gespeichert werden.
Ferner können künftig auch die Daten zu Telefon, E-Mail-Erreichbarkeiten, eigenen Internetseiten sowie zu
genutzten Konten sozialer Netzwerke gespeichert werden. Denn diese Daten sind gerade bei Erkenntnissen gemäß
§ 3 Absatz 1 BVerfSchG ein wesentliches Mittel, um anfallende Informationen eindeutig einer Person zuordnen
zu können. Die Speicherung dieser Daten stellt einen ähnlich gewichtigen Grundrechtseingriff dar, wie etwa die
Speicherung von Adressdaten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache der aktuell erhöhten
Spionage- und Sabotagegefahr in Deutschland ist diese Ausweitung der Speicherbefugnis gerechtfertigt.
Die bisher im SÜG verwendeten Begriffe „Dateien“ und „automatisierte Dateien“ werden durch den Begriff
„Dateisysteme“ ersetzt und damit an die Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes angeglichen (siehe auch die
Begründung zu Nummer 17 Buchstabe b).
Mit Absatz 2 Satz 1 wird die Speicherbefugnis auf personenbezogene Daten Dritter erweitert. Dritte in diesem
Sinne sind keine Referenz- und Auskunftspersonen im Sinne des § 12. Die Ergänzung ist notwendig, um im
Verfahren benötigte Daten beteiligter Dritter, die etwa in der Sicherheitserklärung erwähnt werden, verarbeiten zu
dürfen. Zudem fallen im Zuge der digitalen Massendatenverarbeitung bei der mitwirkenden Behörde und
zuständigen Stelle vermehrt Daten unbeteiligter Dritter an, so z. B. weiterer Verfahrensbeteiligter in Straf- oder
Gerichtsverfahren, welche ebenso verarbeitet werden dürfen. Anstelle einer Schwärzung oder Löschung stellt die
Regelung in Satz 2 sicher, dass eine Abfrage personenbezogener Daten Dritter unzulässig ist. Es ist nur eine
Abfrage der personenbezogenen Daten der betroffenen und der mitbetroffenen Person zulässig. Satz 3 legt fest,
dass ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter unzulässig ist. Aufgrund dieses
besonderen Schutzstandards und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 21, dürfen die zur Sicherheitsakte
gelangten Informationen in ihrer originären Form gespeichert werden.
Die Neufassung des § 20 erfasst explizit auch Daten, welche zwischen zuständiger Stelle und mitwirkender
Behörde ausgetauscht werden.
Zu Nummer 22 (§ 21)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung (SÜ) gespeicherte personenbezogene Daten sollen von der zuständigen
Stelle oder von der mitwirkenden Behörde nicht nur für Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung genutzt und übermittelt werden können, sondern auch für Zwecke der Verhinderung von Straftaten.
Dies ist sinnvoll, etwa wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten besteht.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Eine Übermittlung und Nutzung der im Rahmen der SÜ gespeicherten personenbezogenen Daten ist künftig nicht
nur für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, sondern auch für Zwecke des Parlamentarischen
Kontrollgremiums möglich. Damit wird der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 des
Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, Genüge getan. Dasselbe gilt für die Ausweitung für Zwecke
der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in Wahrnehmung der Befugnisse aus § 3 des
Wehrbeauftragtengesetzes.
Zu Doppelbuchstabe bb
Um eine Nutzung und Übermittlung von im Rahmen der SÜ gewonnenen Erkenntnissen für Zwecke der
disziplinarischen Verfolgung und für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen auch dann zu ermöglichen, wenn sich
Hinweise auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue wie etwa extremistische Taten ergeben
haben, wird der einschränkende zweite Halbsatz ergänzt, der die Nutzung und Übermittlung bislang auf Fälle
beschränkte, in denen die Nutzung und Übermittlung für den mit der SÜ verfolgten Zweck erforderlich war.
Danach waren eine Nutzung und Übermittlung der Daten unzulässig, wenn das „Herauslösen“ aus der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausreichend war. Die herauszugebenden Daten umfassen auch die
Ermittlungserkenntnisse. Ziel ist es, Verfassungsfeinde zu erkennen und aus dem öffentlichen Dienst fernzuhalten bzw. zu entfernen.
Dazu ist es geboten, dass im Rahmen einer SÜ gewonnene, auf konkreten Tatsachen beruhende Erkenntnisse zu
Verstößen gegen die dienstrechtliche Verpflichtung zur Verfassungstreue auch disziplinarisch und
arbeitsrechtlich genutzt werden können. Dem dient die Ergänzung der Vorschrift, dass die Nutzung und Übermittlung auch
für Fälle erlaubt ist, in denen dies zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur
Verfassungstreue erforderlich ist. „Konkret“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht lediglich um den
vagen Verdacht eines Verstoßes handeln darf, sondern sich die Erkenntnis auf eine hinreichend konkrete
Tatsachengrundlage stützen muss.
Die Regelung wird durch die Einfügung der Nummerierung– ohne Veränderung des Wortlautes – klarer und
verständlicher gefasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die bisher im SÜG verwendeten Begriffe „Dateien“ und „automatisierte Dateien“ werden durch den Begriff
„Dateisysteme“ ersetzt und damit an die Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angeglichen. § 46
Nummer 6 BDSG definiert „Dateisystem“ als „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach
funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“.
Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“.
Zu Nummer 23 (§ 22)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Buchstabe b und c (Absatz 2 und 4)
Die Änderung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung zu Nummer 20. Daten in elektronisch
geführten Sicherheitsakten sind davon nicht umfasst. Für die übrigen Änderungen in Buchstabe b sowie
Buchstabe c gilt die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b.
Zu Nummer 24 (§ 23)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Nummer 25 (§ 24)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd.6. Mai 2025 (BGBl. I Nr.
131).
Zu Nummer 26 (§ 25)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd.6. Mai 2025 (BGBl. I Nr.
131) Die Änderung von „und“ in „oder“ dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Nummer 27 (§ 25a)
Die neue Vorschrift sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Meldung sicherheitsempfindlicher Stellen für die
Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen vor. Damit wird dem vereinzelt auftretenden Phänomen
begegnet, dass Unternehmen nach den Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen betreiben, jedoch keine sicherheitsempfindlichen Stellen
gemeldet haben. Dies führt zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber solchen Unternehmen, die sich an die SÜFV halten
wodurch ihnen Aufwand und Kosten in zum Teil erheblicher Höhe entstehen.
Zu Nummer 28 (§ 26)
Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“.
Zu Nummer 29 (§ 27)
Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zudem wird die Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht. Buchstabe b ist eine Folgeänderung
zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.
Zu Nummer 30 (§ 27a)
Mit der neuen Vorschrift wird das Verbot des Einsatzes nichtüberprüften Personals im nichtöffentlichen Bereich
erstmals ausdrücklich normiert. Das Verbot ergab sich für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz zwar
bisher schon aus dem System des SÜG und aus § 1 Absatz 4 i. V. m. § 14 Absatz 5 Satz 2. Durch die neue Norm
wird das Verbot jedoch spezifisch auf die nichtöffentliche Stelle bezogen und dient damit der notwendigen
Klarstellung. Durch Absatz 2 der neuen Regelung wird deutlich, dass für die Betreiber lebens- oder
verteidigungswichtiger Einrichtungen die konkrete Pflicht besteht, den Einsatz von nichtüberprüften bzw. abgelehnten
Personen zu unterbinden, wenn sie von dem Einsatz Kenntnis erlangen. Die Regelung soll keine generelle
Aufsichtspflicht normieren, sondern vielmehr die Fälle erfassen, in denen der Einsatz von nichtüberprüften bzw.
abgelehnten Personen mit Wissen und Billigung der Unternehmensführung erfolgt. Ein Absehen von einer
Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 2 ist in den dort genannten Fällen weiterhin möglich. Dies betrifft auch
Fallkonstellationen, in denen eine laufende Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Auch bei Neufeststellung
einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 9 Absatz 3 soll keine unverzügliche Entfernung des dortigen
Personals aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geschehen, da dies regelmäßig die sofortige Stilllegung des
Bereichs zur Folge hätte. Stattdessen sollen die Tätigkeiten bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
fortgesetzt werden können.
Zu Nummer 31 (§ 28)
Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“.
Zu Nummer 32 (§ 29)
Die Änderungen in § 29 Absatz 2 Satz 1 sind Folgeänderungen zu den Nummern 13 und 15; zudem wird ein
Redaktionsversehen behoben, da der Verweis auf § 2 Absatz 2 Satz 8 ins Leere läuft. Die Streichung von § 29
Absatz 2 Satz 2 ist Teil des Vorhabens, die Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes an die allgemein geltenden Regelungen anzugleichen. Damit wird der verschärften Sicherheitslage
Rechnung getragen, die mit einer erhöhten Gefahr von Sabotagemaßnahmen einhergeht (vgl. auch die Begründung zu
Nummer 3). Danach ist die nichtöffentliche Stelle künftig auch zur Übermittlung von Anhaltspunkten für
Überschuldung, Mitteilungen über Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung, sowie Informationen über
Nebentätigkeiten der betroffenen Person verpflichtet. Hinzu kommt eine mit dem neuen § 15b korrespondierende
Übermittlungspflicht hinsichtlich von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten, Beziehungen zu kriminellen
oder terroristischen Vereinigungen und Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im
Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.
Zu Nummer 33 (§ 30)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Datenschutzbeauftragte kein Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten
hat. Dies ergibt sich bisher schon aus Ziffer 6.4 der Vorbemerkungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
BMI zur Ausführung des SÜG: Die gesetzliche Regelung dient dazu, um für alle beteiligten Stellen Rechtsklarheit
zu schaffen. Zudem wird die Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht.
Die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b gilt auch für die Änderung der Überschrift und des Textes von § 31.
Mit der Änderung des Textes wird ein Gleichlauf der Regelungen für die Datenverarbeitung in Dateisystemen im
öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich erreicht. Ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen
Daten ist im nichtöffentlichen Bereich nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig.
Zu Nummer 34
Mit der Änderung wird die Überschrift zum sechsten Abschnitt an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen
Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Nummer 35 (§ 32)
Bestimmte Tätigkeiten, für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ) aus Gründen des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes (vpS) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich ist, stehen im gleichen Maße im
Fokus bestimmter Nachrichtendienste wie Tätigkeiten, für die eine SÜ im Geheimschutz erforderlich ist. Daher
gibt es die Möglichkeit von Reiseregeln künftig auch im Bereich des vpS (vgl. auch die Begründung zu
Nummer 3). Es ist in der Verantwortung der zuständigen Obersten Bundesbehörde, insoweit zu differenzieren und
abzuwägen, wann im jeweiligen Einzelfall eine Reise untersagt werden muss.
Die Vorschrift wird zudem an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst und wird die
Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht.
Zu Nummer 36 (§ 33)
Welche Maßnahmen bei den unterschiedlichen Arten der Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen sind, regelt
§ 12. Bislang nicht geregelt ist hingegen, welche Maßnahmen erfolgen sollen, wenn eine Überprüfung auf Antrag
einer ausländischen Stelle nach § 33 durchgeführt wird. Mit der Ergänzung wird geregelt, dass hier die je nach
Ersuchen erforderlichen Maßnahmen einer einfachen oder erweiterten Sicherheitsüberprüfung durchgeführt
werden dürfen.
Darüber hinaus fehlten bisher Bestimmungen zur Vernichtung und Löschung der zur Bearbeitung der Ersuchen
verarbeiteten Daten einschließlich der fristauslösenden Ereignisse. Der neue Absatz 4 legt insoweit eine maximale
Speicherdauer von einem Jahr fest. Diese Frist läuft ab Beantwortung des Ersuchens.
Mit den übrigen Änderungen werden Abkürzungen aufgelöst und die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der
Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Nummer 37 (§ 35)
Mit den Änderungen wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr.
131) jeweils angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zudem wird die Vorschrift an das „Amtliche
Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst.
Zu Nummer 38 (§ 36)
Die Anpassung der Regelung trägt dem Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
I Nr. 410) Rechnung. Damit wurden die Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten neu
gefasst und von den Vorschriften des BVerfSch-Gesetzes entkoppelt. Hierdurch entfiel die Regelung des § 18
BND-Gesetz (a.F.), die für die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf die entsprechende Anwendung
der Vorschriften des BVerfSch-Gesetzes verwies. Die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Regelung in § 23
Absatz 1 Satz 2 des BVerfSch-Gesetzes in Verbindung mit § 18 des BND-Gesetzes (a.F.) ist seither in § 9e Absatz
1 Satz 2 BND-Gesetz zu finden.
Zu Nummer 39 (§ 36a)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Durch die Änderung in § 36a Absatz 2 wird die Vorschrift sprachlich klarer gefasst. Aus Gründen der
Praktikabilität soll ein Widerspruch nur einmal je Sicherheitsüberprüfungsfall einzulegen sein und dies zudem gegenüber
der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle erfolgen, bei der
auch die Sicherheitsakte geführt wird Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle
und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter, bei der die Sicherheitsüberprüfungsakte geführt
wird. Der Widerspruch wird zur Sicherheitsakte bzw. Sicherheitsüberprüfungsakte genommen und unterliegt
damit den entsprechenden Löschfristen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2a)
In Absatz 2a ist die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit
(BfDI) für datenschutzrechtliche Kontrollen sowohl bei öffentlichen als auch nichtöffentlichen Stellen geregelt,
soweit sie Aufgaben dieses Gesetzes erfüllen. Jedoch fehlt im nichtöffentlichen Bereich eine klare Regelung
dahingehend, wem gegenüber der BfDI seine Kontrollergebnisse – insbesondere Beanstandungen – zu adressieren
hat. Auch im Interesse betroffener Personen sollte die jeweils zuständige Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2 der
Adressat von Beanstandungen bei nichtöffentlichen Stellen sein und damit die Möglichkeit einer
datenschutzfreundlichen Einflussnahme als zuständige Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2 wahrnehmen.
Zu Nummer 40 (§ 37)
Die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b gilt auch für die Änderung in Buchstabe a. Mit der Änderung in
Buchstabe b werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Nummer 41 (§ 38)
Die bisherige Formulierung des § 38 betrifft eine Übergangsregelung, wonach bei
Sicherheitsüberprüfungsverfahren von bestimmten betroffenen Personen bis zum 21. Juni 2022 die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle
der nächsten regulären Aktualisierung tritt. Diese Regelung läuft seit dem 22. Juni 2022 leer und wird daher
gestrichen.
An die Stelle der bisherigen Vorschrift tritt ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der helfen soll, essentielle
sabotageschutzrechtliche Pflichten durchzusetzen. In den personellen Anwendungsbereich fallen Betreiber
lebensoder verteidigungswichtiger Einrichtungen. Über die Zurechnungsvorschrift in § 9 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Zurechnung auf die handelnden Organe. Ziel ist es, dass die handelnden bzw.
unterlassenden natürlichen Personen der Organe direkt bebußt werden können. Die Bußgeldnorm nimmt Bezug
auf die normierten Pflichten und unterlegt diese mit einem Bußgeld.
Dies ist erforderlich. Denn im Gegensatz zum Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich existiert im
vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich kein wirtschaftlicher Anreiz, die
sabotageschutzrechtlichen Regeln zu befolgen.
Dies gilt zunächst für die Nicht-Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen (neue Vorschrift des § 25a).
Zudem wird das wissentliche Dulden des Einsatzes von nichtüberprüften bzw. abgelehnten Personen an
sicherheitsempfindlichen Stellen durch die handelnden Organe sanktioniert (neue Vorschrift des § 27a). Beide Pflichten sind
elementare Grundlagen der Durchsetzung staatlicher Sicherheitsinteressen im Bereich des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes im nichtöffentlichen Bereich.
Da es häufig vorkommt, dass die Sabotageschutzbeauftragten unter dem Druck stehen, die
sicherheitsempfindliche Stelle in jedem Fall mit Personal zu besetzen, sollen diese nicht mit einem Bußgeld konfrontiert werden.
Vielmehr sind Adressaten der neuen Regelung im Interesse der Sicherheit ausdrücklich die handelnden Organe
des Unternehmens. Sie tragen letztlich die Verantwortung für eine regelkonforme Anwendung der Bestimmungen
des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes unter Zurückstellung rein wirtschaftlicher Interessen, welche im
Einzelfall nahelegen könnten, nichtüberprüftes Personal einzusetzen.
Zu Nummer 42 (§ 39)
Mit der Vorschrift wird eine Übergangsregelung geschaffen: Für Sicherheitsüberprüfungen auf Basis von
Sicherheitserklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch die betroffene Person und gegebenenfalls auch durch
die mitbetroffene Person unterzeichnet wurden, gelten weder die neuen Vorschriften zu Datenerhebungen gemäß
§ 13 noch zu Maßnahmen gemäß § 12 (z.B. Internetrecherchen), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Sicherheitserklärung und damit Zustimmung zum Sicherheitsüberprüfungsverfahren noch nicht vorgesehen waren.
Eine Ausnahmen bildet § 12 Absatz 3, wonach die Zahl der zwingend zu befragenden Referenzpersonen ins
Ermessen der mitwirkenden Behörde gestellt wird, um eine Beschleunigung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 zu erreichen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes gelten auch für
diese Sicherheitsüberprüfungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum der Unterschrift(en).
Für Sicherheitsüberprüfungen, die auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die nach dem Inkrafttreten nach
Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes unterzeichnet werden, finden die Vorschriften in der nach diesem Tag geltenden
Fassung Anwendung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die neu eingeführte Verpflichtung zur Bereithaltung von geeignetem Personal, das bereit ist, sich einer einfachen
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, gewährleistet die effektive Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen
nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10). Sie ergänzt insoweit die bestehenden Mitwirkungspflichten aus § 2 Absatz 1
und Absatz 1a. Denn gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 in seiner bisherigen Fassung – unverändert übernommen in
§ 2 Absatz 2 Satz 3 neue Fassung – dürfen nur sicherheitsüberprüfte Personen mit der Durchführung von
Beschränkungsmaßnahmen betraut werden. Wenn nicht sichergestellt ist, dass im Betrieb geeignetes Personal
vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2
zu unterziehen, besteht die Gefahr, dass Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ihre
Mitwirkungspflichten dadurch umgehen können, dass sie darauf verweisen, ihr vorhandenes Personal verweigere sich der
vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Der mit der Verpflichtung verbundene Eingriff in die unternehmerische
und betriebliche Freiheit der Anbieter, die grundsätzlich auch die freie Gewinnung und Auswahl des eigenen
Personals umfasst, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Durchführung von
Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 dient dem Schutz überragend wichtiger Belange des Allgemeinwohls, insbesondere auch der
Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Zu Nummer 2 (§ 18)
Die Überschrift zu § 18 wird rechtsterminologisch angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 19)
Die Änderungen in § 19 Absatz 1 tragen der Änderung von § 2 Absatz 2 Rechnung und stellt auch eine Verletzung
der neu eingeführten Verpflichtung zur Bereithaltung von geeignetem Personal, das bereit ist, sich einer einfachen
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, unter Bußgeldandrohung. Die erstmalige Anhebung des seit 1989
unverändert geltenden Höchstmaßes einer verwirkten Geldbuße dient der effektiveren Einwirkung auf die Anbieter von
Post- und Telekommunikationsdiensten und der besseren Verteidigung der durch das G 10 geschützten
Rechtsgüter. Sie berücksichtigt neben der allgemeinen Teuerungsrate vor allem den Umstand, dass die berechtigten
Stellen bei der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen auf die ordnungsgemäße Mitwirkung der Anbieter
angewiesen sind. Statt mit der Angabe „Bußgeldbehörde“ wird die sachlich zuständige Behörde – dem üblichen
Sprachgebrauch entsprechend – künftig als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet.
Außerdem werden Abkürzungen aufgelöst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Soldatengesetzes )
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie
Buchstabe d (Internetrecherche) und zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe
hhh (Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken) sowie Doppelbuchstabe bb
(Lichtbilder).
Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung)
Während in mehreren bundesrechtlichen Vorschriften, beispielsweise in § 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz und in § 474 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) neben dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes auch die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften adressiert werden,
verweist § 492 Absatz 3 StPO nur auf das SÜG. Aufgrund der Erforderlichkeit, für die Durchführung der
Sicherheitsüberprüfungen nach landesrechtlichen Vorschriften Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister zu erhalten, und der Gleichwertigkeit der landesrechtlichen Sicherheitsüberprüfungsgesetze
mit dem bundesrechtlichen Niveau wird mit der Änderung sichergestellt, dass auch dem SÜG entsprechende
landesrechtliche Regelungen von § 492 Absatz 3 StPO unberührt bleiben und somit Auskünfte aus dem Zentralen
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen eingeholt werden
können.
Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)
In § 150a Nummer 6 der Gewerbeordnung wird den Nachrichtendiensten der Länder die Befugnis zugewiesen,
aus dem Register Auskünfte zur Erfüllung der diesen übertragenen Sicherheitsaufgaben “nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz“ zu erhalten; die Länder wenden aber nicht das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes,
sondern die landesrechtlichen Vorschriften an. Daher ist auch hier eine Klarstellung erforderlich.
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur in Artikel 4 vorgesehenen Änderung der StPO.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
Zu § 80a Absatz 1:
Bei Beamtinnen und Beamten des Bundes mit einem Beihilfeanspruch und einer ergänzenden Absicherung in der
Regel bei einer privaten Krankenversicherung ist es durch Abschluss privater Behandlungsverträge üblich, in
Vorleistung bei Rechnungen zu treten. Wird eine Bearbeitungszeit durch die Festsetzungsstellen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Geldforderung sichergestellt, ist dies in der Regel
unproblematisch. Kann indes eine Bearbeitung innerhalb der schon bei Eingang des Beihilfeantrags laufenden Fristen nicht
sichergestellt werden, besteht die Gefahr insbesondere bei beihilfeberechtigten Personen mit kleineren und
mittleren Einkommen, dass ein Verzug droht. Dies führt zu unzumutbaren Situationen wie der Aufnahme von privaten
Krediten oder Pfändungsmaßnahmen der Leistungserbringe
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)