Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4346
21. Wahlperiode 26.02.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons,
Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Adam
Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René
Bochmann, Peter Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Boris Gamanov,
Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Jörn
König, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Andreas
Paul, Arne Raue, Lars Schieske, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel
Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe
Ziegler, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer
Verfolgung und zur Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn
A. Problem
Am 17.11.2023 beschloss der Bundestag das Disziplinarrecht zu verschärfen. Die
rot-grüne Bundesregierung unter dem damaligen Bundeskanzler Scholz (SPD)
hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in
der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
(Drs. 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen stimmten SPD, Grüne und FDP,
dagegen votierten CDU/CSU und AfD, die Linke enthielt sich. Die Änderungen
traten am 01.04.2024 in Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden Fassung
sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem
Beamtenver-hältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes) durch eine
Dis-ziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt, möglich. Die
Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
und die Aberkennung des Ruhegehalts waren bislang ausschließlich den
Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem Recht
verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Das
Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn
behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn beantragte
Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber aufgegeben: Alle
Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch Disziplinarverfügungen auf
behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes dürfen
damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Die Behörde braucht den Verstoß gegen
beamtenrechtliche Pflichten lediglich zu behaupten und braucht den Verstoß nicht
zu beweisen. Gegen die Verfügung muss der betroffene Beamte zunächst
Widerspruch einlegen und muss dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren
und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg
umgedreht.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige
Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren, mit der Folge, dass die von
der damaligen rot-grünen Bundesregierung durch die Gesetzesänderung in
Aussicht gestellte Verfahrensbeschleunigung (Drs. 20/6435, S. 2) nicht erreicht wird.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden
Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes
gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die
bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten.
Vorbild für die zum 01.04.2024 in Kraft getretene Änderung war das
Landesdisziplinargesetz von Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg können seit 2008
alle Disziplinarmaßnahmen per Disziplinarverfügung ausgesprochen werden –
also auch eine Zurückstufung, Entlassung oder Aberkennung des Ruhegehalts.
Der Dienstherr muss hierfür nicht Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht
erheben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2020 (14.1.2020, 2 BvR
2055/16) diese Praxis in dem es feststellte, „ein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch
Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht.“
Die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging jedoch
nicht einstimmig. Der an der Entscheidung beteiligte Richter am
Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Peter Michael Huber vertrat eine von dem mehrheitlich
gefassten Beschluss abweichende Meinung (www.bundestag.de/resource/blob/
952294/4ae809336172f44b3c0d2253af749182/20-4-230-I.pdf).
Danach könne eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der
Disziplinarentscheidung des Dienstherrn zur Wahrung der Interessen der Betroffenen nicht
ausreichend sein (s. o.). Das aktuelle System eines richterlichen Disziplinarurteils im
Rahmen einer Disziplinarklage biete den Beamten ein Höchstmaß an
Rechtsschutz, sichere Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und
seinem Dienstherrn und erschwere eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Disziplinarverfahrens durch den Vorgesetzten (s. o.). Professor Dr. Huber sieht in der
praktisch ersatzlosen Streichung des präventiven Richtervorbehalts bei der
Entfernung aus dem Dienst einen unverhältnismäßigen Eingriff in den effektiven
Gewährleistungsbereich der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums aus
Artikel 33 Absatz 5 GG (s. o.).
Der Deutsche Beamtenbund hat in seiner Stellungnahme zur Gesetzesänderung
ausgeführt (s. o.): „Die Bundesregierung, namentlich die Bundesinnenministerin
als oberste Dienstherrin, stellt mit ihrem Gesetzentwurf die Integrität von 190.000
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in Frage und sendet eine Botschaft des
Misstrauens sowohl an die Beschäftigten als auch an die Bürgerinnen und
Bürger.“
Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB, Heiko
Teggatz, kritisierte die Änderung scharf: „Das alles ist einfach nur noch unfassbar!
Zu einem Zeitpunkt, an dem meine Kolleginnen und Kollegen vor Einsatzlagen
nicht mehr aus den Stiefeln kommen, setzen SPD, FDP und Grüne ihre Hetzjagd
gegen Beamtinnen und Beamte munter fort. Das lässt tief blicken“ (www.dpolg-
bundespolizei.de/aktuelles/news/dpolg-empoert-wann-hat-dieser-spuk-
endlichein-ende/).
Das geltende Disziplinarrecht eröffnet die Möglichkeit, in bestimmten
politischen Konstellationen das Disziplinarrecht gegen unliebsame Beamte zu
instrumentalisieren, um sie aus dem Dienst zu entfernen. Das Prozessrisiko und auch
die Gefahr der Rückerstattung der Bezüge im Falle des Unterliegens ist objektiv
geeignet, den betroffenen Beamten von der Erhebung einer Klage abzuhalten und
dient offenkundig genau diesem Zweck. Das geltende Recht verstößt
insbesondere gegen die Fürsorge- und die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Das
geltende Disziplinarrecht befördert Willkürentscheidungen und ermöglicht
politischen Säuberungen bei Beamten, also den Austausch von rechtstreuen, aber
politisch missliebigen Beamten gegen solche, die ihre eigene Karriere über das Gesetz
stellen. Das BDG in der geltenden Fassung zielt auf die Abschaffung der
Trennung von Exekutive und Regierung ab und stellt damit einen unmittelbaren
Angriff auf den demokratischen Rechtsstaat dar.
Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Einzelfrage
des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka (AfD) ergibt, sind seit Inkrafttreten
des geltenden Disziplinarrechts am 01.04.2024 allein an den Bundesministerien
15 Disziplinar-verfahren eingeleitet worden und zehn Disziplinarverfügungen
erlassen worden.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems soll die vor dem 01.04.2024 geltende Rechtslage
wiederhergestellt werden. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahmen
Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des
Ruhegehaltes soll künftig wieder ausschließlich den Gerichten vorbehalten sein. Dieser
Richtervorbehalt ist zwingend wieder einzuführen, weil nur so der Schutz der
Beamten vor politisch motivierter, willkürlicher Verfolgung unter
Instrumentalisierung des Disziplinarrechts garantiert werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung der zuvor genannten Änderung entstehen keine weiteren
Ausgaben für den Haushalt des Bundes.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die vorgeschlagene
Gesetzesänderung nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit
Kosten belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entsteht kein Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer
Verfolgung und zur Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34 Erhebung der Disziplinarklage“.
b) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren“.
c) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge“.
d) Die Angabe zu Teil 4 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren“.
e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht“.
f) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Nachtragsdisziplinarklage“.
g) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54 Belehrung der Beamten“.
h) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift“.
i) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 59 Entscheidung durch Beschluss“.
j) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht“.
k) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“.
l) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens“.
m) Die Angabe zu § 85 wird gestrichen.
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig
ist.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.“
3. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des
Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der
Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten
wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis
hätte entfernt werden müssen.“
4. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis
nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße
eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf
Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des
Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung
oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Absatz 3
Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die
Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein
Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist
die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen und der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Der Kopfteil“ durch die Angabe „Das Rubrum“ und die Angabe
„ausgesprochen“ durch die Angabe „erkannt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „nicht erforderliche personenbezogene Daten“ durch die Angabe „die
Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die
Kostenentscheidung“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Kopfteil“ durch die Angabe „Rubrum“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 oder § 33“ durch die Angabe „den §§ 32 bis 34“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 oder § 33“ durch die Angabe „den §§ 32 bis 34“ ersetzt.
7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Angabe „im Einzelfall angemessene“ und die Angabe
„höchstens“ gestrichen.
8. § 33 wird durch den folgenden § 33 ersetzt:
„(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des
Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten
befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung
um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der
Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nummer 1 durch allgemeine
Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.“
9. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
„§ 34
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten
durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die
oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel „§ 36 Wiederaufgreifen des Verfahrens“ wird durch den Titel „§ 36 Verfahren bei
nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
11. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
„(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig
mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden wird, oder, wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf
voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den
Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder
die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der
vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder
Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der
Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des
Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige
Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit
ganz oder teilweise aufheben.“
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „den Erlass der Disziplinarverfügung“ durch die Angabe „die
Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „unanfechtbaren“ durch die Angabe „rechtskräftigen“ ersetzt.
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „unanfechtbar die“ durch die Angabe „auf“, die Angabe „die“ durch
die Angabe „auf“ ersetzt und nach dem Wort „Ruhegehalts“ die Angabe „erkannt“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Nummer 2 oder 3“ eingefügt, wird
die Angabe „den Erlass der Disziplinarverfügung“ durch die Angabe „die Erhebung der
Disziplinarklage“ ersetzt und wird nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „(§ 34 Absatz 2)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 2 wird die Angabe „den Erlass der
Disziplinarverfügung“ durch die Angabe „die Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „entscheiden“ die Angabe „oder Disziplinarklage erheben“ eingefügt
b) In Satz 4 wird nach der Angabe „Höhe“ die Angabe „oder die Erhebung der Disziplinarklage“
eingefügt.
15. In der Überschrift des Teils 4 wird die Angabe „Verfahren“ durch die Angabe „Disziplinarverfahren“ ersetzt.
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Klage gegen die Disziplinarverfügung, durch die eine
Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts
ausgesprochen wurde“ durch die Angabe „Disziplinarklage“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.
17. In § 49 wird die Angabe „eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den“
durch die Angabe „Disziplinarklage oder“ ersetzt.
18. In den Überschriften des Teils 4 Kapitel 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Verfahren“ durch die Angabe
„Disziplinarverfahren“ ersetzt.
19. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
„(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben Die Klageschrift muss den persönlichen und
beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein
Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung
bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vor, kann wegen der
Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde
liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das
Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.“
20. Nach § 52 wird der folgende § 53 eingefügt:
„§ 53
Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch
Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht
unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das
Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der
die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn
die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht
ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann
wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur
Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen
können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt
das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.“
21. Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt:
„§ 54
Belehrung der Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der
Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 sowie auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen.“
22. Nach § 54 wird der folgende § 55 eingefügt:
„§ 55
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der
Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht
werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung
die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der
Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft
macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte
rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine
Frist setzen. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt,
wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.“
23. § 58 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von
dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu
stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien
Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die
Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung
glaubhaft gemacht werden.“
24. Nach § 58 wird der folgende § 59 eingefügt:
„§ 59
Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine
Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem
Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein
Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.“
25. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verfahren“ durch die Angabe „Disziplinarverfahren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung
gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen
zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.“
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit
auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.“
26. In § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde
liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist
hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in
das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach
Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf
Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen.“
27. In § 62 Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
28. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:
„(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die
Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu,
wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und
124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.“
29. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird zu Satz 1 und nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Absatz 2
unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58
Absatz 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien
Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und
der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht,
wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das
Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
30. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Absatz 1 über eine
Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten
gestützt werden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
31. In § 71 Absatz 1 Nummer 7 wird nach dem Wort „können“ ein Komma und nach der Nummer 7 folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. oder im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung
ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.“
32. In § 73 Absatz 2 wird die Angabe „Verfahren“ durch die Angabe „Disziplinarverfahren“ ersetzt.
33. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Urteil“ die Angabe „aufheben“ und nach dem Wort „die“ die
Angabe „Disziplinarklage abweisen oder die“ eingefügt.
34. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „die“ gestrichen und wird die Angabe „bestätigt“ durch die
Angabe „erkannt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den Erlass der Disziplinarverfügung“ durch die Angabe „die
Erhebung der Disziplinarklage“ ersetzt.
35. In § 79 Absatz 3 wird die Angabe „Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages zuständige Behörde“
durch die Angabe „Das Gericht“ und die Angabe „Unanfechtbarkeit“ durch die Angabe „Rechtskraft“
ersetzt.
36. In § 82 wird die Angabe „des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5“ durch
die Angabe „des § 33 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5“ ersetzt.
37. § 85 wird gestrichen.
38. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile vor Nummer 10 wird die Angabe „Verfahren über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist“ durch die Angabe
„Verfahren über die Disziplinarklage mit dem Antrag auf“ ersetzt.
bb) In den Zeilen nach Nummer 12 wird die Angabe „Verfahren über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist“ eingefügt.
b) In Abschnitt 6 wird nach Nummer 60 folgende Nummer 61 eingefügt:
„61. Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach
§ 59 BDG 1,5“.
Artikel 2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 63 Absatz 1 wird nach der Angabe „Bundesdisziplinargesetzes“ die Angabe „in der am 31. März 2024
geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Volksverhetzung“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
2. In § 105 wird die Angabe „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ gestrichen.
3. In § 109 wird die Angabe „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Postpersonalrechtsgesetz
Das Postpersonalrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.“
2. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
Artikel 6
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
In § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Bekanntmachung vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)
geändert worden ist, wird die Angabe „Volksverhetzung“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.2025 I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
Bundesdisziplinargesetz“ durch die Angabe „Disziplinarurteil“ ersetzt.
2. In § 48 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird“ durch die Angabe „ist
gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden“ ersetzt.
3. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Volksverhetzung“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bekanntmachung vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 84 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Erlass einer Disziplinarverfügung“ durch die Angabe „Erhebung
der Disziplinarklage“ ersetzt und wird die Angabe „mit der eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis ausgesprochen wird“ gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um das Berufsbeamtentum vor politischer Einflussnahme zu
schützen. Politische Säuberungen bei Beamten, wie es nach dem derzeit geltenden Recht möglich sind, sind dazu
geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung zu erschüttern. Nach Artikel 33 Absatz 5 GG ist das Recht
des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu
regeln und fortzuentwickeln.“ Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze u. a. als den „Kernbestand
von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition
bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt
worden sind“ (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55). Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zählen u. a. das Neutralitäts-, Leistungs- und Alimentationsprinzip. „Diese Grundsätze
ergeben im Zusammenhang mit Absatz 5 (gemeint ist Artikel 33 Absatz 5 GG), dass das Grundgesetz in Anknüpfung
an die deutsche Verwaltungstradition im Berufsbeamtentum eine Institution sieht, die, gegründet auf Sachwissen,
fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden
Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll.“ (BVerfG, Beschluss vom
17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57).
Mit der derzeit geltenden Regelung des Disziplinarrechts wird gegenüber den Beamten ein Drohszenario
aufgebaut, das unmittelbaren negativen Einfluss auf die Tätigkeitsausübung haben kann: Denn ein Beamter, muss damit
rechnen, wenn politisch bestimmte Ergebnisse eingefordert werden, die er aufgrund seiner Neutralitätspflicht
nicht zu geben bereit ist, mit Disziplinarmaßnahmen überzogen zu werden. Gleichzeitig eröffnet das geltende
Disziplinarrecht die Möglichkeit des willkürlichen Personalaustauschs: Einen Beamten aus dem Dienst zu
entfernen ist ohne vorheriges gerichtliches Verfahren jetzt einfach. Ist der Beamte erstmal aus dem Amt und sein Amt
durch einen anderen Beamten besetzt, greift der Grundsatz der Ämterstabilität und der betroffene Beamte kann
nicht mehr in seine Position zurückkehren. Dies ermöglicht es dem Dienstherrn missliebige Beamte durch
willfährige Beamte nach Belieben auszutauschen. Das geltende Disziplinarrecht schafft somit das Berufsbeamtentum
im verfassungsrechtlichen Sinne ab, weil es die Verwaltung politisiert. Beamte dürfen aber nicht politisch
entscheiden. Sie sind in ihren Entscheidungen ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden (Gesetzestreue). Dies
ist das Kernelement einer stabilen Verwaltung, die laut Bundesverfassungsgericht als ausgleichender Faktor
gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften etabliert wurde.
Das geltende Disziplinarrecht stellt einen Angriff auf grundlegende Verfassungsprinzipien dar und ist erkennbar
darauf gerichtet, aus der neutralen Verwaltung eines willfährigen Erfüllungsgehilfen der Regierung zu machen.
Schließlich steht das geltende Disziplinarrecht der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und der
Alimentationspflicht des Dienstherrn entgegen. Das geltende Disziplinarrecht zielt in seiner Konsequenz auf die
wirtschaftliche Existenzvernichtung des Beamten ab. Der Verweis auf die nachgelagerte Rechtmäßigkeitskontrolle, die der
Beamte im Klageweg veranlassen muss, bedeutet für den Beamten, dass er für seine Rechtsverfolgung in
Vorleistung gehen muss. Gerichtskosten und Anwaltskosten sind von ihm aus seinem persönlichen Vermögen zu
leisten. Damit der Beamte überhaupt klagen kann, muss er einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen.
Besonders perfide aber sind die Regelungen der §§ 38 und 40 BDG. Der Dienstherr kann mit der
Disziplinarverfügung nach § 38 BDG anordnen, dass die Bezüge des Beamten in einer Höhe bis zu 50 Prozent einbehalten
werden. Hat der Rechtsschutz des Beamten gegen die Disziplinarverfügung keinen Erfolg, so ist der Beamte
verpflichtet auch die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung gezahlten (Rest-)Bezüge an den Dienstherrn
zurückzuerstatten. Der Beamte wird dadurch gezwungen, in einen kostspieligen Rechtsstreit gegen seinen
Dienstherrn mit gekürzten Bezügen und dem Risiko von erheblichen Rückforderungsansprüchen einzutreten. Angesichts
dieses enormen finanziellen Risikos werden viele Beamte auf die Beschreitung des Rechtsweges verzichten, weil
mit der Beschreitung des Rechtsweges der Verlust der wirtschaftlichen Existenz bis hin zur Insolvenz droht.
Dieses Verfahren pervertiert den Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn und stellt den Beamten rechtsschutzlos. Die
Wirkung auf andere Beamten, die solche Verfahren gegen ihre Kollegen wahrnehmen, könnte verheerender nicht
sein.
Die aktuell geltende Gesetzeslage muss daher zum Schutz einer neutralen Verwaltung vor politischer
Instrumentalisierung durch die Regierung unverzüglich geändert werden. Denn die Neutralität der Verwaltung ist Garant
dafür, dass Recht und Gesetz angewendet wird und setzt damit den politisch bestimmten Regierungskräften im
Sinne der Gewaltenteilung Grenzen. Die Aufhebung dieser Grenzen ist durch die geltende Gesetzeslage bezweckt
und stellt eine Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat dar.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Wiederherstellung der vor dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bundesdisziplinargesetz (Artikel 1), das
Postpersonalrechtsgesetz (Artikel 5), das Bundesbeamtengesetz (Artikel 6), das Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 7) und das
Bundespersonalvertretungsgesetz (Artikel 8) folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG. Danach hat der Bund die
ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der in den Diensten des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. Die genannten Rechtsgebiete sind Teil des
Rechts des öffentlichen Dienstes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Deutsche Richtergesetz (Artikel 2) folgt aus Artikel 98
Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für die Bundesnotarordnung
(Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das
Beamtenstatusgesetz (Artikel 3) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf wird das Vertrauen der Bevölkerung in eine neutrale, ausschließlich an Recht und Gesetz
gebundene Verwaltung stärken.
Gleichzeitig werden die Rechte der Beamten gestärkt. Die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Dienst und die
Aberkennung des Ruhegehalts stellen die schärfsten Sanktionen im Beamtenrecht dar. Diese Sanktionen dürfen
nur durch gerichtliche Entscheidung festgestellt und ausgesprochen werden. Nur das Disziplinarverfahren in der
Fassung vor dem 1. April 2024 ist geeignet, Beamten Schutz vor willkürlicher und politisch motivierter
Verfolgung durch seinen Dienstherrn zu gewährleisten. Jeder Anschein der fehlenden Neutralität der Verwaltung ist zu
vermeiden, weil dieser Anschein für sich genommen ausreicht, Misstrauen in der Bevölkerung gegen staatliches
Handeln und staatliche Entscheidung zu erzeugen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 3)
§ 10 regelt die Rechtsfolgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrages.
Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er
dient allein dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig
gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung, z. B.
eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von
ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses – vorübergehenden – Zeitraums nicht in Not geraten zu
lassen. Die geltenden Sätze 2 bis 4 verstoßen gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sind daher neu zu
fassen.
Zu Buchstabe a
Satz 2 wird neugefasst.
Als Ausnahme vom pauschalierten Regel-Unterhaltsbeitrag nach Satz 1 soll Satz 2 bestimmen, dass die
Gewährung des Unterhaltsbeitrags durch gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann,
soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Die beiden
Tatbestandsmerkmale „Unwürdigkeit“ und „mangelnde Bedürftigkeit“ stehen selbständig (alternativ) nebeneinander
und tragen jeweils für sich eine Ausnahmeentscheidung. Nur in diesen beiden Ausnahmefällen kann die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen werden.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Satz 2 bestimmt, dass der nach Satz 1 volle oder nach Satz 2 reduzierte Unterhaltsbeitrag länger als
sechs Monate bewilligt werden kann, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. An dieser
Regelung soll festgehalten werden und der bisherige Satz 2 zu Satz 3 werden.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Satz 4 wird neu gefasst.
Satz 4 verweist auf § 79, der systematisch zu § 10 (und § 12) gehört und nicht nur für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags besondere Regelungen enthält, sondern auch vom Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten ist (§ 79
Absatz 3) und Anrechnungs- und Beendigungstatbestände (§ 79 Absatz 2, 4, 5) normiert.
Zu Nummer 3 (§ 13)
§ 13 stellte bereits vor der Neuregelung des Disziplinarrechts zum 1. April 2024 unter Beibehaltung des
Opportunitätsprinzips als eine zentrale Norm des materiellen Disziplinarrechts den gesetzgeberischen Versuch dar,
wichtige Kriterien für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall normativ zu fassen. Der
Gesetzgeber war sich dabei bewusst, dass eine gesetzliche Bestimmung der Zumessungsregeln angesichts der Komplexität
des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises, die – anders als im Strafrecht – bereits der Zuordnung von bestimmten
Disziplinarmaßnahmen zu den einzelnen Verstößen gegen z. T. generalklauselartig weite Pflichtentatbestände
(vgl. §§ 60 ff. BBG) entgegensteht, nur begrenzt möglich ist (vgl. Drs. 14/4659, S. 37).
Für die Entscheidung über das „Wie“ der disziplinaren Ahndung enthält § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4
ermessensbindende Richtlinien. Danach ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter
angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des (Ruhestands-)Beamten und des Umfangs der durch das
Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Bemessungskriterien, die sich z. T.
überschneiden, sind bei allen Dienstvergehen, gleichgültig zu welcher Disziplinarmaßnahme sie letztlich führen, zu
berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04). Dabei ist vom materiell-rechtlichen
Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auszugehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08). Da auch
die – nicht abschließend genannten – Zumessungskriterien noch einen weiten Interpretationsspielraum zulassen,
sind ihr konkreter Bedeutungsgehalt und ihr Verhältnis zueinander durch Auslegung zu ermitteln, was maßgeblich
durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geschehen ist (grundlegend BVerwG,
Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06).
Die im bisherigen Absatz 2 vorgenommene Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Schweregraden führt
dazu, dass die weiteren Kriterien, nämlich das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang des
herbeigeführten Vertrauensschadens, nicht bei allen Dienstvergehen gleich stark berücksichtigt werden. Die geltende
Regelung kann somit zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Entgegen den Ausführungen in der
Gesetzesbegründung zur Änderung des Disziplinarrechts 2024 (S. 27) geht es nicht darum „eine einheitlichere Handhabung
des Disziplinarrechts“ zu schaffen, sondern darum gerechte und verfassungsgemäße Einzelfallentscheidungen zu
treffen. Dies erreicht man aber nur, wenn man den Entscheidungsspielraum des Gerichts nicht durch weitere
Konkretisierungen einengt. Die Streichung des bisherigen Absatzes 2 dient insofern dazu, den weiten
Interpretationsspielraum für die Gerichte wieder zu eröffnen, um so maßvolle und im Einzelfall gerechte Entscheidungen
sicherzustellen.
Für die beiden Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 Absatz 1 Satz 1) und
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Absatz 1) soll Absatz 2 unter Übernahme der bisherigen Rechtsprechung
(BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 – 1 D 19/00; Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22/00; Beschluss vom 21.
September 2000 – 1 DB 7/00) die Ermessensvorschrift des Absatzes 1 Satz 1 aufheben. Bei Vorliegen der in Absatz 2
genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind diese Maßnahmen zwingend vom Gericht im Verfahren der
(Nachtrags-)Disziplinarklage auszusprechen. Nach Absatz 2 Satz 1 ist der Beamte (zwingend) aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist nach der Rechtsprechung anzunehmen,
wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be-
und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher
Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des
Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen
(BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06; Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08; BVerfG, Kammerbeschluss
vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01). Die Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamte ist nach Absatz 2 Satz 2
zu verhängen, wenn der Ruhestandsbeamte „als noch im Dienst befindlicher Beamter“ aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (fiktive Bemessungsentscheidung).
Zu Nummer 4 (§ 15)
Die Vorschrift schränkt als materiell-rechtliche Regelung die Disziplinarbefugnis der Behörden und Gerichte
durch Statuierung eines Maßnahme- oder Ahndungsverbots nach Ablauf bestimmter Fristen ein.
Absatz 1wird neu gefasst. Danach darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Vollendung eines
Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind. Inhaltlich entspricht die Neufassung des Absatzes 1 dem
bisherigen Absatz 1 Nummer 1.
Absatz 2 wird neugefasst. Danach darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des
Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei
Jahre vergangen sind. Inhaltlich entspricht die Neufassung des Absatzes 2 dem bisherigen Absatz 1 Nummer 2.
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Fristen für das
Disziplinarmaßnahmeverbot bei Verstößen gegen das politische Mäßigungsgebot oder die beamtenrechtliche
Verfassungstreuepflicht bei einem Verweis von zwei auf vier Jahre, bei einer Geldbuße von drei auf sechs Jahre und bei einer
Zurückstufung von sieben auf acht Jahre verlängert werden. Der Gesetzgeber hat hier offenkundig den Zweck der
Befristung dieses Disziplinarmaßnahmeverbots völlig ausgeblendet: Das Maßnahmeverbot ist Ausdruck dessen,
dass mit zunehmendem Zeitablauf der Zweck einer disziplinaren Maßregelung, die Erziehung des Beamten,
typischerweise nicht mehr erreicht werden kann und deshalb der Rechtsfrieden gegenüber einem sonst offenbar
werdenden Vergeltungsgedanken Vorrang hat. In der Gesetzesbegründung zur geltenden Regelung des § 15 Absatz 2
BDG (Drs. 20/6435, S. 30) finden sich keine Ausführungen, inwieweit die Verlängerung der Fristen dazu geeignet
sind, nach Ablauf von über zwei Jahren, über sechs und über sieben Jahren durch die Verhängung eines
Verweises, einer Geldbuße oder eine Zurückstufung erfolgreich erzieherisch auf den Beamten einzuwirken. Die
Verlängerung der Fristen für das Disziplinarmaßnahmeverbot ist somit nicht begründet und damit willkürlich.
Außerdem hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Verlängerung in den bisherigen Absatz 2 auch nicht
berücksichtigt, dass das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs eben nicht bei den beiden Höchstmaßnahmen
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10) und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12) eingreift, weil diese nicht dem
individuellen Erziehungszweck dienen. Das bedeutet, dass bei Verstößen gegen das politische Mäßigungsverbot
oder die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht es dem Dienstherrn unbenommen bleibt, nach Ablauf der
Frist des Disziplinarmaßnahmeverbots für Verweis, Geldbuße und Zurückstufung die Entfernung aus dem Dienst
oder die Aberkennung des Ruhegehalts bei Gericht zu beantragen.
Absatz 3 wird neugefasst. Danach darf auf Zurückweisung nicht mehr erkannt werden, wenn seit der Vollendung
eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind. Inhaltlich entspricht die Neufassung des Absatzes 3
dem bisherigen Absatz 1 Nummer 3.
Absatz 4 wird neugefasst. Danach werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 durch die Einleitung oder Ausdehnung
des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder
die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34
Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
unterbrochen.
Absatz 5 wird neugefasst. Danach sind nach Absatz 5 Satz 1 die Fristen der Absätze 1 bis 3 für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des
Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Nach Absatz 5 Satz 2 ist
die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein
Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden ist.
Zu Nummer 5 (§ 16)
Zu Buchstabe a
Aus der sehr kurzen Gesetzesbegründung zu § 16 Absatz 1 Satz 2 BDG geltende Fassung ist nicht erkennbar, dass
sich der Gesetzgeber überhaupt mit dem Zweck der Norm auseinandergesetzt hat (Drs. 20/6435, S. 30).
Das Verwertungsverbot und das Tilgungsgebot nach § 16 stehen als materiell-rechtliche Schutzmaßnahmen
zugunsten des Beamten in einem systematischen Zusammenhang mit den Disziplinarmaßnahmeverboten der §§ 14,
15 und sollen verhindern, dass sich ein geahndetes Dienstvergehen ohne zeitliche Begrenzung zum Nachteil des
Beamten auswirken kann. Dieser vordergründige Zweck beruht auf der Überlegung, dass nach einem angemessen
langen pflichtgemäßen Verhalten des Beamten der Erziehungszweck der vorausgegangenen
Disziplinarmaßnahme als erreicht und das Vertrauen in seine Integrität als wiederhergestellt gelten kann. Darüber hinaus sind die
Rechtsfolgen des § 16 dazu geeignet, die Leistungsbereitschaft des Beamten zu erhalten oder zu steigern.
Die in § 16 genannten Fristen dienen der Überprüfung, ob die Disziplinarmaßnahme erfolgreich war und der
Beamte sich wieder pflichtgemäß verhält. Je nach Schwere der verhängten Disziplinarmaßnahme dauert diese
Vergewisserung zwei, drei oder sieben Jahre. Der Gesetzgeber hätte im Rahmen der Begründung für die geltende
Fassung folglich darlegen müssen, warum für diese „Überprüfung“ bei Verstößen gegen das politische
Mäßigungsgebot oder die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht ein längerer Zeitraum als für andere Verstöße,
die mit der gleichen Disziplinarmaßnahme geahndet worden sind, erforderlich ist. Eine solche Begründung fehlt
(Drs. 20/6435, S. 30). Sie ist deshalb ausgeschlossen, weil die Bemessungskriterien (Schwere des
Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Beeinträchtigung des Vertrauens) bei allen Dienstvergehen, gleichgültig
zu welcher Disziplinarmaßnahme sie letztlich führen, zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober
2005 – 2 C 12/04). Ein Verweis, der wegen Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot hat disziplinarrechtlich den
gleichen Unwertgehalt wie ein Verweis wegen Nichtbefolgung einer dienstlichen Anweisung. § 16 Absatz 1
Satz 2 BDG geltender Fassung ist deshalb systemwidrig und folglich zu streichen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist durch die Wiedereinführung der Disziplinarklage erforderlich.
Zu Nummer 6 (§ 19)
Zu den Buchstaben a und b
Als Folge der Wiedereinführung der Disziplinarklage erfolgt in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzentwurfs eine Anpassung der Verweise (Folgeänderung).
Zu Nummer 7 (§ 20)
Im bisherigen Absatz 2 Satz 1 BDG wurden „zur Verfahrensbeschleunigung“ die Ausschlussfristen zur Abgabe
einer schriftlichen bzw. mündlichen Äußerung im Rahmen der Anhörung auf Kosten der betroffenen Beamten
deutlich verkürzt. Die Fristen wurden als Höchstfristen normiert, was die Möglichkeit einer Verkürzung der
Fristen ermöglicht. Eine Frist von einer Woche soll „bei einfach gelagerten Sachverhalten“ ausreichend sein (Drs.
20/6435, S. 31).
Die Vorschrift des § 20 BDG ist Ausdruck des schon im Verwaltungsverfahren geltenden, insoweit aus dem
rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens (Artikel 20 Absatz 3 GG) und der Menschenwürde (Artikel 1
Absatz 1 GG) ableitbaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat in einer Entscheidung zudem entschieden, dass nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK der
Mündlichkeitsgrundsatz auch im Disziplinarverfahren gilt, sodass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ohne vorherige
mündliche Anhörung oder ohne zumindest das Angebot dazu rechtswidrig ist ((Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Urteil vom 5. April 2016 – 33060/10; zur Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1 EMRK im
Disziplinarverfahren siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12). Der Einzelne darf auch
außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikels 103 Absatz 1 GG nicht zum bloßen Objekt staatlicher
Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (BVerwG,
Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 80/08). Die in Absatz 2 geregelte Anhörung des Beamten erfüllt aber nicht
nur einen Schutzzweck zugunsten des Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63/08),
vielmehr dient sie vor allem auch der Aufklärung des Sachverhalts.
Angesichts der zuvor genannten Verfahrensgrundsätze ist festzustellen, dass die geltende Regelung den Beamten
in der Ausübung seiner Rechte massiv beschränkt. Die Verkürzung der Ausschlussfristen lässt zudem vermuten,
dass der Gesetzgeber der Verfahrensbeschleunigung der Sachverhaltsaufklärung den Vorrang einräumt. Denn
werden die Ausschlussfristen in § 20 Absatz 2 BDG vom Beamten nicht eingehalten, findet eine Anhörung im
laufenden Disziplinarverfahren nicht statt; verspätete Äußerungen müssen nicht berücksichtigt werden. Da § 20
Absatz 2 Satz 3 BDG eine spezielle Regelung für das Fristversäumnis enthält, ist auch nicht die Möglichkeit
eröffnet, einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu stellen.
Versäumt der Beamte eine der Fristen des § 20 Absatz 2 BDG, ist er mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Ihm
verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der abschließenden Anhörung nach § 30 BDG Stellung zu
nehmen. Für die abschließende Anhörung nach § 30 BDG gelten ebenfalls die Fristen des § 20 Absatz 2 BDG. In
der gerade mal sieben Sätze umfassende Begründung zur geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 BDG finden sich
hierzu keine Ausführungen (Drs. 20/6435, S. 31). Die Verkürzung der Ausschlussfristen sowohl im
Ermittlungsverfahren als auch nach der Beendigung der Ermittlung entsprechen nicht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens wiegt hier besonders schwer, weil die geltende
Rechtslage die Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts durch
Disziplinarverfügung und nicht mehr durch Gerichtsurteil festgelegt hat. Es ist schlichtweg skandalös, dass nach
dem Willen des Gesetzgebers eine Fristverkürzung bis zu einer Woche für die Abgabe einer schriftlichen
Äußerung möglich sein soll. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts innerhalb einer Woche zur Abgabe einer
schriftlichen Äußerung ist für den betroffenen Beamten nahezu ausgeschlossen. Diese Regelung degradiert den Beamten
zum bloßen Objekt behördlicher Entscheidung und beraubt ihm seines Rechtes auf angemessene Verteidigung
gegen die behaupteten Vorwürfe seines Dienstherrn. Die Verkürzung der Ausschlussfristen auf Höchstfristen in
§ 20 Absatz 2 Satz 1 BDG geltende Fassung sind daher unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend zu
streichen.
Zu Nummer 8 (§ 33)
§ 33 wird neu gefasst.
Die Norm regelt den Inhalt der Disziplinarverfügung.
Durch eine Disziplinarverfügung sollen künftig nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung
des Ruhegehalts verhängt werden können. Die Disziplinarmaßnahmen Zurückstufung, Entfernung aus dem Amt
und Aberkennung des Ruhegehaltes dürfen nur von einem Gericht ausgesprochen werden. Der Zurückstufung
und der Verlust des Beamtenstatus sollen aufgrund seiner weitreichenden Folgen für den Beamten erst mit
Rechtskraft des Urteils eintreten. Dieses zweistufige Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll daher
auch wieder Gesetzeslage werden.
Nach Absatz 2 soll jeder Dienstvorgesetzte befugt sein, gegen die ihm nachgeordneten Beamten einen Verweis
oder eine Geldbuße auszusprechen. In der Regel wird der unmittelbare Dienstvorgesetzte die Maßnahme
verhängen. Möglich ist aber auch der Ausspruch eines Verweises oder die Verhängung einer Geldbuße durch einen
höheren Dienstvorgesetzten, der dann die Disziplinarbefugnis des unteren Dienstvorgesetzten hinsichtlich
desselben Sachverhalts ausschließen würde.
Bei der Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge soll nach Absatz 3 eine Differenzierung vorgenommen werden.
Die oberste Dienstbehörde kann gemäß Absatz 3 Nummer 1 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum in § 8
Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstmaß von einem Fünftel des Monatsgehalts auf längstens drei Jahre festsetzen.
Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten ist befugt, eine Kürzung der
monatlichen Dienstbezüge bis zu einem Fünftel auf zwei Jahre auszusprechen (Absatz 3 Nummer 2). Der
unmittelbare Dienstvorgesetzte darf – vorbehaltlich einer Delegation nach Absatz 5 – überhaupt keine Kürzung der
Dienstbezüge vornehmen. Hält er eine solche für angezeigt, muss er das Disziplinarverfahren gemäß § 31 an den höheren
Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde abgeben.
Zur Kürzung des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß (§ 11 Satz 1: Kürzung um höchstens ein Fünftel des
monatlichen Ruhegehalts auf längstens drei Jahre) soll nach Absatz 4 allein der nach § 84 zur Ausübung der
Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte befugt sein. Dies ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde, die allerdings ihre Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen kann (§ 84 Satz 1 und 2).
Absatz 5 sieht die Möglichkeit einer Delegation der Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Absatz 3
Nummer 1 auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte vor. Dies kann der unmittelbare oder der höhere Dienstvorgesetzte
sein. Die Übertragung der Disziplinarbefugnis nach Absatz 5 kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Übertragung
der Kompetenz erfolgt durch allgemeine Anordnung, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Erst mit der
Veröffentlichung wird die Kompetenzübertragung wirksam.
Absatz 6 schreibt vor, dass die Disziplinarverfügung zu begründen und dem Beamten zuzustellen ist, woraus sich
ergibt, dass sie schriftlich abgefasst sein muss. Zu beachten ist, dass die Disziplinarverfügung dem
Bestimmtheitsgrundsatz genügen und die erlassende Stelle sowie die nach dem Katalog des § 33 Absatz 1 verhängte
Disziplinarmaßnahme eindeutig erkennen lassen muss. Die Zustellung wird nach den Regelungen der §§ 3 ff. VwZG an
den Beamten selbst bewirkt.
Zu Nummer 9 (§ 34)
§ 33 wird neu gefasst.
Die Norm regelt die Erhebung der Disziplinarklage.
Mit der Disziplinarklage erhält der Dienstherr neben der Möglichkeit, das Disziplinarverfahren einzustellen (§ 32)
oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen (§ 33), als drittes Instrument, ein Disziplinarverfahren zum Abschluss
zu bringen, die Befugnis, bei besonders gravierenden Dienstpflichtverletzungen unmittelbar beim
Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Die Bezeichnung „Disziplinarklage“ dient der Charakterisierung ihrer Funktion sowie
der Abgrenzung zu den Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Entwurfsbegründung zu § 33, BT-
Drs. 14/4659, S. 44). Auch die Einführung der Disziplinarklage ist Ausdruck der mit dem BDG intendierten
weitgehenden Abwendung von den Strukturen der Strafprozessordnung (StPO) und der damit einhergehenden
Anlehnung an das Verwaltungsprozessrecht (vgl. Begr. Drs. 14/4659 und Beschlussempfehlung Drs. 14/5529, jeweils
unter A und B).
Der Dienstherr kann nach Absatz 1 eine Disziplinarklage nur dann erheben, wenn gegen den Beamten auf
Zurückstufung (§ 9), Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10) oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12)
erkannt werden soll. Die anderen möglichen Disziplinarmaßnahmen, wie Verweis (§ 6), Geldbuße (§ 7), Kürzung
der Dienstbezüge (§ 8) und Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) können nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein,
sondern sind im Rahmen des § 33 durch Disziplinarverfügung auszusprechen. Dem Dienstherrn fehlt also die
Disziplinarbefugnis für die in § 34 Absatz 1 genannten Maßnahmen; sie ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten,
so dass insoweit ein Richtervorbehalt besteht.
Bei seiner Entscheidung über die Disziplinarklage ist das Verwaltungsgericht nicht an die in Absatz 1 genannten
Disziplinarmaßnahmen gebunden, sondern kann auf eine Disziplinarklage hin jede der in § 5 aufgezählten
Maßnahmen erkennen. Dies ergibt sich aus § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. Das
Gericht besitzt also eine eigene umfassende Disziplinarbefugnis.
Der Richtervorbehalt und die eigene umfassende Disziplinarbefugnis des Gerichts bei den drei
disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen stellen den wichtigsten – existenziellen – Schutz des Beamten vor seinem Dienstherrn
dar.
Nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Erhebung der Disziplinarklage bei aktiven Beamten originär die oberste
Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste
Dienstbehörde zuständig.
Durch Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 wird es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, die Befugnis zur Erhebung der
Disziplinarklage durch im Bundesgesetzblatt (BGBl) zu veröffentlichende allgemeine Anordnung ganz oder
teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte zu übertragen.
Der in Absatz 2 Satz 4 enthaltene Verweis auf § 17 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bedeutet, dass die oberste
Dienstbehörde trotz einer erfolgten Übertragung der Kompetenzen an nachgeordnete Dienstvorgesetzte aufgrund
des § 34 Absatz 2 Satz 2 die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage jederzeit wieder an sich ziehen kann
(Selbsteintritt). Mit der Verweisung auf § 17 Absatz 3 wird geregelt, dass sich die Befugnis zur Erhebung einer
Disziplinarklage gegen einen Beamten, der zwei oder mehrere Ämter innehat, nach § 17 Absatz 3 richtet. Bei
Beurlaubungen, Abordnungen oder der Zuweisung einer anderen Stelle ergibt sich die Zuständigkeit zur Erhebung
der Disziplinarklage aus § 17 Absatz 4.
Zu Nummer 10 (§ 36)
Die Vorschrift regelt künftig das Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren.
Zweck der Regelung ist es, dem Beamten ein Wiederaufgreifen des behördlichen Disziplinarverfahrens nach
dessen Unanfechtbarkeit zu ermöglichen, um eine doppelte Ahndung desselben Dienstvergehens zu vermeiden. Die
Norm erfasst die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 14 erst nach Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung eingetreten sind. Es handelt sich um eine spezielle Wiederaufnahmeregelung, die § 14 ergänzt. § 36 gilt
allerdings nur für Entscheidungen, die im behördlichen Disziplinarverfahren ergangen sind. Für unanfechtbare
gerichtliche Disziplinarentscheidung ist hingegen § 71 Absatz 1 Nummer 8 anzuwenden.
Zu Buchstabe a
Der Titel der Vorschrift wird in „§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren“ geändert.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Weitere Verfahren zum Wiederaufgreifen des Verfahrens neben
§ 36 sind nicht notwendig, weil durch die vorgeschlagenen Änderungen die Zurückstufung, die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehaltes nur vom Gericht ausgesprochen werden können.
Das bedeutet, dass § 36 nur die Fälle erfasst, in denen per behördlicher Disziplinarverfügung ein Verweis oder
eine Geldbuße ausgesprochen worden ist. Für diese Fälle ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch noch nach
§ 51 VwVfG einzuführen, ist schlichtweg unangemessen.
Zu Buchstabe c
Durch die Streichung des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 wird der bisherige Absatz 3 obsolet.
Zu Nummer 11 (§ 38)
§ 38 wird neu gefasst.
Die Norm regelt die Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung sowie die teilweise Einbehaltung von Bezügen
und Ruhegehalt.
Absatz 1 regelt die vorläufige Dienstenthebung. Die vorläufige Dienstenthebung bedeutet, dem aktiven Beamten
beim Verdacht eines schweren Dienstvergehens für die Dauer der Anordnung die Fortführung seiner
Dienstgeschäfte zu untersagen. Der Beamtenstatus des Betroffenen mit seinen übrigen Rechten und Pflichten bleibt von
ihr unberührt. Als Instrument der „beamtenrechtlichen Gefahrenabwehr“ (Günther, ZBR 1992, 321, 335) dient
sie dem Zweck, den Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse, d. h. zur Sicherung eines
geordneten Dienstbetriebes, des Betriebsfriedens und des Ansehens der Behörde oder zur Verhinderung von
Verschleierungshandlungen durch den Beamten (Verdunklungsgefahr) während eines laufenden
Disziplinarverfahrens von der Amtsführung fernzuhalten. Es sollen Nachteile und Gefahren insbesondere für das gemeine Wohl
abgewehrt oder verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die endgültige
Entscheidung in dem unter Umständen eine längere Zeit beanspruchenden Disziplinarverfahren ergangen ist (BVerfG,
Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77).
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, dass gegen den Beamten das behördliche Disziplinarverfahren
(§§ 17 ff.) bereits eingeleitet worden ist oder gleichzeitig mit der Anordnung gemäß § 38 Absatz 1 eingeleitet
wird.
Gemäß Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erste Alternative kann die vorläufige Dienstenthebung angeordnet
werden, wenn im Disziplinarverfahren das Verwaltungsgericht voraussichtlich auf die Höchstmaßnahmen Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder – sollte der Beamte während des gerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand
treten – auf Aberkennung des Ruhegehalts erkennen wird (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung).
Ein Beamter auf Probe kann gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG entlassen werden, wenn er ein
Verhalten an den Tag legt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
Folge hätte. Da ein Beamter auf Widerruf gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 BBG jederzeit – nach pflichtgemäßem
Ermessen – entlassen werden kann, genügt für die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung der Verdacht
eines Dienstvergehens schlechthin.
Gemäß Absatz 1 Satz 2 ist die Anordnung auch bei einem voraussichtlich nicht die Höchstmaßnahme erforderlich
machenden Dienstvergehen möglich, wenn bei einem Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die
(disziplinarischen) Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zur Bedeutung der
Sache oder der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (sog. störungsabwehrende
Dienstenthebung).
Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach Absatz 1 die Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei
sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter
Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) und insbesondere des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77;
BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 1994 – 2 BvR 1089/94; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.
Februar 1996 – 2 BvR 136/96; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 – 2 WD 5/85; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai
1994 – 1 DB 7/94).
Aufgrund dieser Rechts- und Verfassungsprinzipien verbietet es sich, die Ermessensentscheidung in eine
bindende Entscheidung umzuwandeln, so wie es derzeit in Absatz 1 Satz 2 vorgesehen ist. Hierfür besteht aufgrund
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Veranlassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
21. September 2000 – 1 DB 7/00; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01: keine „übermäßigen“
Anforderungen an die Interessenabwägung). Insofern ist der bisherige Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
Absatz 2 wird neu gefasst und regelt die teilweise Einbehaltung von Bezügen.
Gemäß Absatz 2 soll bei (aktiven) Lebenszeit-, Zeit-, Probe- und Widerrufsbeamten die Einbehaltung von
Dienstoder Anwärterbezügen nur angeordnet werden dürfen, wenn eine vorläufige Dienstenthebung gemäß Absatz 1
Satz 1 bereits wirksam verfügt worden ist oder gleichzeitig mit der Einbehaltung wirksam verfügt wird. Bei
Ruhestandsbeamten, bei denen naturgemäß eine Suspendierung nicht möglich ist, setzt die Einbehaltung die
vorherige oder gleichzeitige wirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens voraus.
Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Einbehaltungsentscheidung ist der rechtsstaatliche Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Für den Umfang des Einbehaltungsbetrages gibt das Gesetz
die zwingenden Höchstgrenzen von 50 Prozent der Dienst- und Anwärterbezüge (Absatz 2) sowie 30 Prozent des
Ruhegehalts (Absatz 3) vor, innerhalb derer das Ermessen pflichtgemäß auszuüben ist. Die Anordnungsbehörde
hat sich bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen am fortdauernden Grundsatz der angemessenen Alimentation
eines Beamten/Ruhestandsbeamten und der Fürsorge ihm gegenüber zu orientieren. Dabei muss sie seine
wirtschaftliche Situation sowie die seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen und die konkreten Umstände des
Einzelfalles berücksichtigen, unter denen er seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen in Form der ihm
zustehenden Bezüge aufzuteilen hat. Obwohl das Gesetz dem Beamten/Ruhestandsbeamten Einschnitte in seine
bisherige Lebensführung zumutet (vgl. Drs. 14/4659, S. 45 zu § 37), darf die Einbehaltung wegen ihres
vorläufigen Charakters nicht zu irreparablen wirtschaftlichen Nachteilen oder gar zu einer existenzgefährdenden
wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 D 44/94; Beschluss vom
21. November 2000 – 1 DB 23/00).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die im bisherigen Absatz 2 Satz 2 verpflichtende Einbehaltung
unverhältnismäßig und daher zu streichen. Gleiches gilt für die Festsetzung der Höhe der Einbehaltung im bisherigen
Absatz 2 Satz 3.
Absatz 3 wird neu gefasst und regelt die Einbehaltung des Ruhegehalts. Die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem
Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 geltender Fassung
ist unverhältnismäßig und daher zu streichen. Es wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen zum geltenden
Absatz 2 Satz 2 und 3 verwiesen.
Absatz 4 wird neu gefasst und regelt die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, der Einbehaltung der
Dienst- oder Anwärterbezüge sowie vom Ruhegehalt.
Der bisherige Absatz 4 ist zu streichen. Insbesondere die Regelungen des geltenden Absatzes 2 Satz 2 und 3 sowie
des geltenden Absatzes 3 Satz 2 und 3 verursachen die Notwendigkeit der Aufnahme einer Nebentätigkeit für den
betroffenen Beamten. Da diese Regelungen gestrichen werden, bedarf es auch keiner Regelung zur erweiterten
Möglichkeit der Aufnahme einer Nebentätigkeit. Der Satz in der Gesetzesbegründung zu Absatz 4 der geltenden
Fassung, wonach die erweiterte Möglichkeit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit den Beamten zugleich im
Hinblick auf die zu erwartende Entfernung aus dem Dienstverhältnis eine frühzeitige berufliche Neuorientierung
ermögliche (Drs. 20/6435, S. 39), ist an Zynismus nicht mehr zu überbieten und dokumentiert eine völlige Abkehr
vom Alimentations- und Fürsorgeprinzip.
Absatz 5 in der geltenden Fassung wird gestrichen. Die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, der
Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge sowie vom Ruhegehalt ist nunmehr in Absatz 4 geregelt.
Zu Nummer 12 (§ 39)
Es handelt sich bei den Änderungen in Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 um redaktionelle Folgeänderungen, die aus
der Wiedereinführung der Disziplinarklage resultieren.
Zu Nummer 13 (§ 40)
§ 40 ordnet als Folge des Verlustes der Rechte aus dem Beamtenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen
den Verfall, d. h. den endgültigen Verlust der nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge zugunsten des
Dienstherrn an.
Zu Buchstabe a
Die Regelung des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 wird aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage
entsprechend angepasst. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird klargestellt, dass die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden
kann.
In Nummer 4 wird der Verweis auf den Einstellungsgrund des § 32 Absatz 2 Nummer 1 herausgenommen. Stirbt
der Beamte während des Disziplinarverfahrens, sind die während des Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge
an die Erben auszuzahlen. Dies ist sachgerecht, weil das Verfahren nicht weitergeführt werden kann und damit
nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts rechtmäßig war. Eine solche Rechtmäßigkeit im Rahmen einer „Prognoseentscheidung“ in
Abwesenheit des beschuldigten Beamten zu konstruieren (siehe Drs. 20/6435, S. 40), steht im eklatanten Widerspruch
zu den Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 der geltenden Fassung wird gestrichen und neu gefasst.
So lange das Disziplinarverfahren nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen hat, hat der Beamte einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Alimentierung. Dieser Anspruch ist zu gewähren und nicht mit
Rückerstattungsansprüchen, die Bezüge umfassen sollen, die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung geleistet worden
sind, einzuschränken. Die Regelung ist maßlos und dazu geeignet, den Beamten davon abzuhalten, den Rechtsweg
zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen zu beschreiten. Die pauschale Behauptung in
der Gesetzesbegründung zum bisherigen Absatz 2, wonach auf diese Weise „Fehlanreizen zur Verzögerung
gerichtlicher Verfahren“ begegnet werden sollen (Drs. 20/6435, S. 40), offenbart ein gestörtes Verhältnis zum
Rechtsstaat. Damit wird jedem Beamten, der den Rechtsweg beschreitet, unterstellt, dass Rechtssystem zur
persönlichen Bereicherung zu missbrauchen. Das ist insoweit absurd, als dass das Recht auf Überprüfung von
staatlichen Entscheidungen durch Gerichte durch den Justizgewährungsanspruch verfassungsrechtlich garantiert ist.
Ohne den Justizgewährungsanspruch gibt es keinen Rechtsstaat. Daher ist es erforderlich, den geltenden Absatz 2
zu streichen und wie vorgeschlagen neu zu fassen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Anpassung infolge der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Nummer 14 (§ 43)
Zu den Buchstaben a und b
§ 43 BDG geltender Fassung wird redaktionell an die Wiedereinführung der Disziplinarklage angepasst.
Zu Nummer 15 (Überschrift des Teils 4)
Die Anpassung der Überschrift des Teils 4 erfolgt aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Nummer 16 (§ 46)
Die Vorschrift ist gerichtsverfassungsrechtlicher Natur und regelt in Anlehnung an § 5 Absatz 3 VwGO die
Besetzung der nach § 45 Satz 2 bei den Verwaltungsgerichten einzurichtenden Fachkammern für
Bundesdisziplinarsachen im Einzelfall.
Zu Buchstabe a
Die in Absatz 2 vorgenommene Änderung erfolgt aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen, weil es der Regelung nach Wiedereinführung der Disziplinarklage nicht mehr
bedarf.
Zu Nummer 17 (§ 49)
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Nummer 18 (Überschriften des Teils 4 Kapitel 2 bis 4)
Die Anpassung der Überschrift des Teils 4 Kapitel 2 bis 4 erfolgt aufgrund der Wiedereinführung der
Disziplinarklage.
Zu Nummer 19 (§ 52)
§ 52 wird neugefasst. Die vorgeschlagene Neufassung der Vorschrift befasst sich entsprechend dem am
kontradiktorischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgerichteten Grundkonzept des BDG mit einigen formellen
Aspekten der Einleitung des Gerichtsverfahrens nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch
das Rechtsmittel der Klage.
Es wird ein neuer Absatz 1 eingeführt.
Die Disziplinarklage kann nach Absatz 1 Satz 1 in zulässiger Weise und damit wirksam nur in schriftlicher Form
erhoben werden. Nach Absatz 1 Satz 2 muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des
Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen
wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet
darstellen. Nach Absatz 1 Satz 3 gilt, dass wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vorliegen, wegen der Tatsachen,
in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile
verwiesen werden kann.
Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingeführt.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass für Form und Frist der disziplinarrechtlichen Beamtenklagen die §§ 74, 75 und 81
VwGO gelten. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Absatz 2 Satz 2
gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
Zu Nummer 20 (§ 53)
§ 53 wird neugefasst und regelt die Nachtragsdisziplinarklage. Die Vorschrift regelt zwingend („nur“) das
Verfahren, in dem neue Vorwürfe in ein anhängiges Disziplinarklageverfahren einbezogen werden können.
Nach dem Wortlaut von Absatz 1 sind „neue Handlungen“ solche den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigende Sachverhalte (Tun oder Unterlassen), die nicht bereits Gegenstand der nach § 52 Absatz 1 anhängig
gemachten Disziplinarklage sind und die so den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens erweitern.
Liegt nach Auffassung des Dienstherrn eine „neue Handlung“ im Sinne des Absatzes 1 vor, hat er nach Absatz 2
Satz 1 entsprechend dem Legalitätsprinzip und dem modifizierten Einheitsgrundsatz eine Ermessensentscheidung
darüber zu treffen, ob er den Weg der Nachtragsdisziplinarklage beschreiten oder (zunächst) ein neues
behördliches Disziplinarverfahren einleiten will.
Erfüllt die Mitteilung des Dienstherrn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1, hat das Gericht unter Beachtung
des Anspruchs des Beamten auf rechtliches Gehör zu entscheiden, ob es das anhängige Verfahren aussetzt, um
dem Dienstherrn Gelegenheit zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage zu geben. Absatz 2 Satz 2 sieht dies
als Regelfall vor, verweist aber gleichzeitig auf die Ausnahmetatbestände des Absatzes 3 Satz 1. Im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung muss die Aussetzung befristet sein. Innerhalb dieser richterlichen Frist „kann“ die
Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden.
Die Frist kann nach Absatz 2 Satz 3 auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert
werden, wenn dieser sie aus – nachträglich eingetretenen oder erkennbar gewordenen und von ihm nicht zu
vertretenden – Gründen voraussichtlich nicht einhalten kann.
Nach Absatz 2 Satz 4 erfolgt die Entscheidung über die Fristsetzung und ihre Verlängerung durch Beschluss. Der
Beschluss nach Absatz 2 Satz 4 ist gemäß Satz 5 unanfechtbar.
Entsprechend dem Vorbehalt in Absatz 2 Satz 2 ermächtigt Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz das Gericht, im
Interesse einer Verfahrensbeschleunigung in zwei Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Aussetzung des
Verfahrens abzusehen, wobei die Absehensgründe als Ausnahmeregelungen und wegen des materiell-rechtlichen
Einheitsgrundsatzes eng auszulegen sind. Diese Möglichkeit besteht zum einen dann, wenn die vom Dienstherrn
mitgeteilten „neuen Handlungen“ für die Art und die Höhe der – nach der anhängigen Disziplinarklage – zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen werden. In der zweiten Alternative
besteht der Absehensgrund darin, dass die Einbeziehung der „neuen Handlungen“ das Disziplinarverfahren
erheblich verzögern würde. Nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 und 5 erfolgt
die Ablehnung der Aussetzung durch unanfechtbaren Beschluss. Geht die Nachtragsdisziplinarklage innerhalb
der nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten oder nach Absatz 2 Satz 3 verlängerten Frist ein, endet die Aussetzung,
ohne dass es insoweit einer speziellen Verfahrenshandlung bedarf.
Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten oder verlängerten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben,
setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der „neuen Handlungen“ fort (Absatz 4 erster
Halbsatz). Einer besonderen Verfahrenshandlung bedarf es dafür nicht. Wie bei der Ablehnung der Aussetzung gilt
auch hier, dass durch die Nichtbeachtung der Frist und die Fortsetzung des Verfahrens die weitere Verfolgung
der „neuen Handlungen“ nicht präkludiert wird (Absatz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2
und 3).
Zu Nummer 21 (§ 54)
§ 54 wir neugefasst.
Die nur für die Disziplinarklage (§§ 34, 52 Absatz 1) und die Nachtragsdisziplinarklage (§ 53) geltende Vorschrift
regelt eine über die allgemeinen, aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung
ableitbaren Hinweispflichten der VwGO hinausgehende, spezifisch disziplinarverfahrensrechtliche Belehrungspflicht
zugunsten des beklagten Beamten.
Der Vorsitzende hat den Beamten zum einen in einer auch für Nichtjuristen verständlichen Sprache darauf
hinzuweisen, dass diesen gemäß § 55 Absatz 1 die Obliegenheit trifft, wesentliche Mängel des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder der (Nachtrags-)Disziplinarklage innerhalb von zwei Monaten nach deren Zustellung geltend
zu machen, andernfalls unter den in § 55 Absatz 2 genannten Voraussetzungen das Risiko der Unbeachtlichkeit
(Präklusion) dieser Mängel besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
19. Januar 2005 – 22d A 1433/03.BDG). Die zweite Belehrung betrifft die Obliegenheit des Beamten, etwaige
Beweisanträge ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinar- oder
Nachtragsdisziplinarklage zu stellen (§ 58 Absatz 2). Auch insoweit gilt, dass der Beamte ausdrücklich auf die rechtlichen
Folgen einer Fristversäumung (§ 58 Absatz 2 Satz 2) aufmerksam zu machen ist.
Zu Nummer 22 (§ 55)
§ 55 wird neu gefasst.
Die Vorschrift regelt – ausschließlich für das Disziplinarklageverfahren – die Rechtsfolgen von Mängeln des
behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinar- bzw. Nachtragsdisziplinarklageschrift.
Die Rügeobliegenheit des Beamten nach Absatz 1 bezieht sich auf „wesentliche Mängel des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift“. Der Begriff des Mangels erfasst damit Verstöße gegen
verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur
abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass
einer Disziplinarverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04; Urteil vom 25. Januar 2007
– 2 A 3/05; Beschluss vom 18. November 2008 – 2) oder den Inhalt der Disziplinar- oder
Nachtragsdisziplinarklageschrift betreffen. Die gesetzliche Rügefrist beträgt zwei Monate nach Zustellung der Disziplinar- oder
Nachtragsdisziplinarklage.
Voraussetzung für die Präklusionswirkung ist nach Absatz 2 erster Halbsatz, dass die Mängelrüge nicht oder nicht
innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Absatzes 1 bei Gericht eingegangen ist. Eine verspätete Rüge ist nach
Absatz 2 zweiter Halbsatz unschädlich, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Danach können nur solche Gründe anerkannt werden, die vom Beamten nicht beeinflussbar waren, wobei für die
Sorgfaltsanforderungen ein strenger Maßstab gilt. Die Entschuldigungsgründe sind glaubhaft zu machen. Bei
Verstoß gegen die Rügeobliegenheit kann das Gericht die verspäteten wesentlichen und behebbaren Mängel
unberücksichtigt lassen, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst müsste die
Berücksichtigung des Mangels nach der „freien Überzeugung“ des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern (Absatz 2 erster Halbsatz erste Alternative). Zum Nachteil des Beamten kann eine verspätete Mängelrüge
zudem nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er über die Folgen der Fristversäumung gemäß § 54 (zutreffend)
belehrt wurde (Absatz 2 erster Halbsatz zweite Alternative). Liegen die vorgenannten
Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss das Gericht über die Berücksichtigung des verspätet gerügten Mangels noch eine
Ermessensentscheidung treffen und diese auch begründen. Das Gericht ist mithin nicht verpflichtet, einen solchen Mangel
unberücksichtigt zu lassen. Wegen des Beschleunigungszwecks der Vorschrift ist dem Gericht kein freies, sondern
nur ein „intendiertes Ermessen“ im Sinne einer Sollvorschrift eingeräumt, d. h., grundsätzlich ist von der
Präklusion Gebrauch zu machen.
Nach Absatz 3 Satz 1 kann das Gericht dem Dienstherrn eine Frist setzen, damit dieser die vom Beamten
rechtzeitig gerügten oder vom Gericht von Amts wegen nach seinem Ermessen („für angezeigt hält“) berücksichtigten
wesentlichen und behebbaren Mängel zu beseitigen. Hierfür ist dem Dienstherrn eine Frist zu setzen. Aus der
Verweisung in Absatz 3 Satz 2 auf § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 ergibt sich, dass die Fristsetzung durch
unanfechtbaren Beschluss erfolgt. Beseitigt der Dienstherr den wesentlichen Mangel des behördlichen
Disziplinarverfahrens oder der (Nachtrags-)Disziplinarklageschrift nicht innerhalb der ordnungsgemäßen richterlichen Frist, ist das
Disziplinarverfahren nach Absatz 3 Satz 3 durch Beschluss einzustellen. Die Vorschrift räumt dem Gericht kein
Ermessen ein.
Wird der Einstellungsbeschluss rechtskräftig, steht er nach Absatz 4 einem rechtskräftigen Urteil gleich. Damit
ist vor allem klargestellt, dass mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine erneute disziplinarrechtliche
Verfolgung der zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Handlungen wegen Verbrauchs der
Disziplinarbefugnis ausgeschlossen ist.
Zu Nummer 23 (§ 58)
Durch die Wiedereinführung der Disziplinarklage ist der geltende Absatz 2 aufzuheben und durch eine
Neuregelung zu ersetzen.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll Absatz 2 Satz 1 für das Disziplinarklage- und
Nachtragsdisziplinarklageverfahren eine Beschränkung des Beweisantragsrechts der Beteiligten durch zeitliche Vorgaben
enthalten. So hat der Dienstherr (Disziplinarbehörde) Beweisanträge bereits in der Klageschrift (§ 52 Absatz 1 Satz 1,
2) oder in der Nachtragsdisziplinarklage (§ 53 Absatz 1) zu stellen. Der beklagte Beamte ist gehalten, seine
Beweisanträge innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder Nachtragsdisziplinarklage anzugeben.
Bei Verstoß gegen die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 1 kann der verspätete Beweisantrag als unzulässig abgelehnt
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst müsste die Berücksichtigung des Beweisantrags
nach der „freien Überzeugung“ des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern (Absatz 2 Satz 2
erster Halbsatz). Zum Nachteil des Beamten kann eine Zurückweisung des verspäteten Beweisantrags zudem nur
erfolgen, wenn er über die Folgen der Fristversäumung gemäß § 54 (zutreffend) belehrt wurde (Absatz 2 Satz 2
erster Halbsatz). Die Präklusionswirkung ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe für die Verspätung
glaubhaft gemacht werden (Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz).
Zu Nummer 24 (§ 59)
§ 59 wird neu gefasst und regelt die Entscheidung des Gerichts durch Beschluss.
Nach Absatz 1 Satz 1 besteht die Möglichkeit für eine verfahrensbeendende Sachentscheidung durch Beschluss
nur im Disziplinarklageverfahren (§ 34 Absatz 1, § 52 Absatz 1, § 60 Absatz 2). Dieses schließt kraft
Sachzusammenhangs auch die Nachtragsdisziplinarklage nach § 53 Absatz 1 ein. Formelle Voraussetzung
(Sachentscheidungsvoraussetzung) für eine materiell-rechtliche Verfahrensbeendigung durch Beschluss ist die – ausdrücklich
erklärte (Satz 1) oder fingierte (Satz 2) – Zustimmung der Beteiligten, also der klagenden Disziplinarbehörde und
des beklagten Beamten. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Gericht zwar entsprechend dessen
eigenständiger Disziplinargewalt ermächtigt, auf die „erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5)“ zu erkennen, schränkt
diese Befugnis für das Beschlussverfahren allerdings gleichzeitig ein, indem durch Beschluss nur die
Disziplinarmaßnahmen verhängt werden dürfen, die auch vom Dienstherrn durch Disziplinarverfügung nach § 33 Absatz 1
ausgesprochen werden können, also Verweis (§ 6), Geldbuße (§ 7), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) und Kürzung
des Ruhegehalts (§ 11). Die drei schwersten, statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen bleiben mithin dem
Urteilsverfahren nach § 60 Absatz 1 Satz 1 vorbehalten. Bei erklärter oder fingierter Zustimmung der Beteiligten ist auch
die Abweisung der Disziplinarklage durch Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig.
Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht nach Absatz 2 einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Zu Nummer 25 (§ 60)
§ 60 regelt die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch Urteil.
Zu Buchstabe a
Es handelt sich in Absatz 1 um eine Änderung infolge der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 wird neugefasst.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass bei einer Disziplinarklage nur solche Handlungen zum Gegenstand der
Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage (§ 52 Absatz 1) oder der Nachtragsdisziplinarklage
(§ 53 Absatz 1) als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06;
Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05). Die Vorschrift konkretisiert damit im Zusammenwirken mit § 52 Absatz 1
Satz 2 neben dem Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 GG; § 3 in Verbindung mit
§ 108 Absatz 2 VwGO) den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und damit den geltend gemachten
Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächlicher Hinsicht (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B
60/14), indem sie Bezug nimmt auf die „Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird“, und auf die
„neuen Handlungen“ im Sinne von § 53 Absatz 1.
Das Gericht kann im Disziplinarklageverfahren nach Absatz 2 Satz 2 entweder auf die erforderliche
Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen (Nummer 1) oder die Disziplinarklage abweisen (Nummer 2). Die Vorschrift verleiht
dem Gericht die eigenständige Disziplinarbefugnis: Es bestimmt die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf
Grund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Absatz 1 und 2, ohne an die Wertungen und den
Sachantrag des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06; Urteil
vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12/04).
Zu Buchstabe c
Absatz 3 wird neu eingefügt.
Absatz 3 bestimmt – abweichend von § 114 Satz 1 VwGO – für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass
das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu
überprüfen hat.
Zu Nummer 26 (§ 61)
§ 61 wird neu gefasst.
Die Vorschrift befasst sich mit der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis in Bezug auf solche Handlungen,
die bereits Gegenstand gerichtlicher Disziplinarverfahren waren.
Der Dienstherr kann als Ausdruck der Dispositionsmaxime die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils
zurücknehmen, nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung allerdings nur mit Einwilligung des Beamten
(§ 92 Absatz 1 Satz. 1, 2 VwGO). Hat der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen oder gilt sie als
zurückgenommen (§ 3 in Verbindung mit § 92 Absatz 2 Satz 1 VwGO), so können nach Absatz 1 die ihr zugrunde
liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ein. Das Gericht stellt das Verfahren
dann durch unanfechtbaren Beschluss ein.
Absatz 2 regelt die Disziplinarbefugnis nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage des Beamten.
Nach Absatz 2 Satz 1 hindert die Rechtskraft die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis bezüglich des
rechtskräftig bejahten oder verneinten Dienstvergehens vorbehaltlich der Einschränkung nach Absatz 2 Satz 2 wegen
solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel nicht, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren
gefunden hatten. Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen dem Wiederaufnahmegrund des § 71 Absatz 1
Nummer 2 bei Vorliegen erheblicher und neuer Tatsachen und Beweismittel.
Die Ausübung der erneuten Disziplinarbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Eine
Ausnahme macht Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz für die Fälle, in denen die Disziplinarmaßnahme nach Art oder
Höhe verschärft oder eine Disziplinarklage erhoben werden soll. In diesen Fällen ist eine Frist von drei Monaten
nach der Zustellung des Urteils einzuhalten. Die Fristbindung gemäß Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird
wiederum aufgehoben, wenn wegen „desselben Sachverhalts“ ein rechtskräftiges „Urteil“ aufgrund von tatsächlichen
Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung
(im Sinne von Absatz 2 Satz 1) beruht (Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz).
Zu Nummer 27 (§ 62)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und nach Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt. Satz 3 bestimmt, dass
§ 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend gilt. § 53 regelt die Nachtragsdisziplinarklage. Nach § 53 Absatz 2 Satz 3
kann die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Nach § 53 Absatz 2 Satz 4
erfolgen die Fristsetzung und ihre Verlängerung durch Beschluss. Nach § 53 Absatz 2 Satz 5 ist der Beschluss
unanfechtbar.
Zu Nummer 28 (§ 64)
§ 64 wird neu gefasst.
Die Norm regelt die Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung.
Die unmittelbare Berufungseinlegung ist gemäß Absatz 1 Satz 1 nur gegen verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen statthaft, die eine Disziplinarklage (§ 34) einschließlich der Nachtragsdisziplinarklage (§ 53) betreffen. Als
Grund hierfür wird angeführt, dass es in solchen Fällen um die einschneidenden oder sogar existenzbedrohenden
Maßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des
Ruhegehalts geht; hier soll der Beamte die Möglichkeit haben, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen durch zwei
Tatsacheninstanzen überprüfen zu lassen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom
16. Mai 2012 – DB B 2/12). Zur Berufungseinlegung ist der Beamte befugt, wenn er durch die gerichtliche
Entscheidung beschwert ist, also bei teilweiser oder völliger Stattgabe der Disziplinarklage. Die Berufung des
Dienstherrn ist statthaft, wenn seine Disziplinarklage ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Nach Absatz 1 Satz 2 ist
die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem
Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen. Die einmonatige Berufungsbegründungsfrist nach Absatz 1 Satz 2 kann
nach Absatz 1 Satz 3 auf einen vor Ablauf der Begründungsfrist gestellten Antrag hin durch den Vorsitzenden
verlängert werden. Absatz 1 Satz 4 enthält die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Neben
einem bestimmten Antrag muss sie die Berufungsgründe enthalten. Werden die Anforderungen des Absatzes 1
Satz 2 bis 4 nicht eingehalten, ist die Berufung vom Berufungsgericht als unzulässig zu verwerfen (§ 3 in
Verbindung mit § 125 Absatz 2 Satz 1 VwGO). In der Regel wird über die Berufung zwar durch Urteil entschieden (§ 3
in Verbindung mit § 125 Absatz 1, § 107 VwGO), aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung kann
aber bei Unzulässigkeit der Berufung die Entscheidung nach Ermessen des Gerichts durch Beschluss erfolgen,
wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden (§ 3 in Verbindung mit § 125 Absatz 2 Satz 2, 3 VwGO).
Hinsichtlich aller disziplinargerichtlichen Entscheidungen, die keine Disziplinarklage zum Gegenstand haben,
bedarf die Berufung gemäß Absatz 2 Satz 1 der Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das
Oberverwaltungsgericht. Im Hinblick auf Form und Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung wird in Absatz 2 Satz 2
auf die Regelungen der §§ 124 und 124a VwGO verwiesen.
Zu Nummer 29 (§ 65)
§ 65 wird weitestgehend neu gefasst.
Die Norm regelt das Berufungsverfahren im disziplinargerichtlichen Verfahren.
Die Anwendbarkeit der §§ 53 und 54 wird durch den vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich
ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss des § 53 ist es dem Berufungsgericht untersagt, eine Nachtragsdisziplinarklage
zuzulassen. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass dem Beamten eine Tatsacheninstanz verloren geht.
Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt.
Nach Absatz 2 kann das (erstinstanzliche) Gericht wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb zweier
Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend gemacht werden, unberücksichtigt
lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung zuvor belehrt worden ist.
Absatz 3 knüpft im Wesentlichen an die Regelung des § 128a VwGO an und hat die Präklusion von verspätet
gestellten Beweisanträgen zum Inhalt. Beweisanträge sind grundsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb
der in § 58 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist zu stellen. Geschieht dies ausnahmsweise nicht und wird ein
Beweisantrag erst im Berufungsverfahren gestellt, greift die Regelung des § 65 Absatz 3 Satz 1. Danach kann ein
Beweisantrag, der vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Absatz 2 Satz 1
gestellt worden ist, vom Berufungsgericht abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien
Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die
Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung
glaubhaft gemacht werden. Hat das erstinstanzliche Gericht bereits Beweisanträge abgelehnt, die im
Berufungsverfahren nochmals gestellt werden, kommt Absatz 3 Satz 2 zur Anwendung. Beweisanträge, die das
Verwaltungsgericht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Ablehnung durch das
erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
Nach Absatz 4 können vom Verwaltungsgericht in der ersten Instanz erhobene Beweise ohne erneute
Beweisaufnahme der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden. Absatz 4 entspricht insofern Absatz 2
der geltenden Fassung.
Zu Nummer 30 (§ 67)
§ 67 regelt die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde.
Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt.
Die Beschwerdemöglichkeit im disziplinargerichtlichen Verfahren wird nach Absatz 2 für die Fälle
eingeschränkt, in denen eine Entscheidung über eine Disziplinarklage gemäß § 59 Absatz 1 ergangen ist. Da ein
Beschluss nach § 59 Absatz 1 die ausdrückliche oder fingierte Zustimmung der Beteiligten zu dieser
Verfahrensweise voraussetzt, soll mit der Regelung des § 67 Absatz 2 sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten nicht
im Wege der Beschwerde von ihrer einmal gegebenen Zustimmung lösen können. Daher kann die Beschwerde
gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 59 Absatz 1 nur darauf gestützt werden, dass die
ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen einer nach § 59 Absatz 1
Satz 2 fingierten Zustimmung nicht gegeben waren; nur dies darf das Beschwerdegericht prüfen.
Nach Absatz 3 gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 63 die sich aus § 146 Absatz 4 VwGO
ergebenden Anforderungen an die Beschwerde. Danach muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung begründet werden. Absatz 3 entspricht insofern dem bisherigen Absatz 2.
Zu Nummer 31 (§ 71)
§ 71 regelt die Wiederaufnahmegründe.
In Absatz 1 wird ein weiterer Wiederaufnahmegrund (Nummer 8) eingefügt. Nach Nummer 8 ist die
Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zulässig, wenn im Verfahren der
Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die
Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. Nummer 8 betrifft ausschließlich das Disziplinarklageverfahren und erfasst die
Fallgestaltung, dass in einem Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen
desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach
der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. Die Voraussetzungen des
Disziplinarmaßnahmeverbots nach § 14 müssen also erst nach Eintritt der Rechtskraft des disziplinargerichtlichen Verfahrens
eingetreten sein, um einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen. Liegen die Voraussetzungen des Absatze 1
Nummer 8 vor, kann der Beamte durch das Wiederaufnahmeverfahren erreichen, dass § 14 auf ihn nachträglich
angewandt wird.
Zu Nummer 32 (§ 73)
Aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage ist die in Absatz 2 enthaltene Änderung erforderlich.
Zu Nummer 33 (§ 74)
Es handelt sich um eine notwendige Änderung in Absatz 2 Satz 1 aufgrund der Wiedereinführung der
Disziplinarklage.
Zu Nummer 34 (§ 76)
Bei den in den Absätzen 1 und 2 vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderung aufgrund der
Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Nummer 35 (§ 79)
Absatz 3 erlaubt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Unterhaltsbeitrag dem früheren Beamten/
Ruhestandsbeamten persönlich zur Vermeidung von Notlagen zusteht. Absatz 3 erster Halbsatz räumt dem Gericht die
Befugnis ein, im Wege einer Ermessensentscheidung zu bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder
teilweise an solche Personen zu zahlen ist, denen gegenüber der Verurteilte zur Leistung von Unterhalt verpflichtet
ist. Damit sind Personen gemeint, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben. Gemäß Absatz 3 zweiter
Halbsatz geht die Zuständigkeit für die Bestimmung eines anderen Zahlungsempfängers mit der Rechtskraft des
Urteils auf die oberste Dienstbehörde über, die diese Befugnis nicht delegieren kann.
Zu Nummer 36 (§ 82)
§ 82 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zur Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Sinne des § 33
Absatz 2, 3 Nummer 2 und Absatz 5. Disziplinarbefugnisse aufgrund der Verordnung zu § 82 können also nur
hinsichtlich des Ausspruchs von Disziplinarverfügungen, durch die Verweise, Geldbußen und Kürzungen der
Dienstbezüge verhängt werden, begründet werden.
Zu Nummer 37 (§ 85)
Die Norm wird ersatzlos gestrichen.
Zu Nummer 38 (Anlage)
Die in den Abschnitten 1 und 6 vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich als notwendige Änderungen durch die
Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Artikel 2 (Änderung des Deutschen Richtergesetzes)
Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten nach § 63 Absatz 1 die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes.
Der Zusatz „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ wird gestrichen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)
Der Straftatbestand der Volksverhetzung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1 (§ 96)
Zu Absatz 1
Der Zusatz in Absatz 1 „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ wird gestrichen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 wird gestrichen. In der Gesetzesbegründung zu § 96 Absatz 6 der geltenden Fassung fehlen
Ausführungen zum Erfordernis der dort enthaltenen Benachrichtigungspflichten u. a. (Drs. 20/6435, S. 48 f.).
Zu Nummer 2 (§ 105)
Der Zusatz „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ wird gestrichen.
Zu Nummer 3 (§ 109)
Der Zusatz in Absatz 1 „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung“ wird gestrichen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes)
Die Änderung des § 1 Absatz 5 Satz 2 ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Wiedereinführung der
Disziplinarklage.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
In § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Straftatbestand der Volksverhetzung gestrichen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Die in § 6 Absatz 2 Satz. 1 Nummer 1 vorgenommene Änderung ist aufgrund der Wiedereinführung der
Disziplinarklage erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 48)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Nummer 3 (§ 59)
In § 59 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Straftatbestand der Volksverhetzung gestrichen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (§ 84 Absatz 1 und 2)
Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind infolge der Wiedereinführung der Disziplinarklage erforderlich.
Die Änderung des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung aufgrund der Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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