Schlanker Staat statt Kostenexplosion - Beamtenzahl und Pensionslasten senken
Text
Schlanker Staat statt Kostenexplosion - Beamtenzahl und Pensionslasten senken
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Jan-Wenzel Schmidt, Hauke
Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris
Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard
Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Kerstin Przygodda,
Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Carina Schießl, Georg Schroeter, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Schlanker Staat statt Kostenexplosion – Beamtenzahl und Pensionslasten
senken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Staat ist in erster Linie für seine Bürger da. Er soll Sicherheit gewährleisten, eine
verlässliche Infrastruktur bereitstellen und gute Rahmenbedingungen für die
Wirtschaft und das Leben seiner Bürger schaffen. Dafür muss er auch in Zukunft finanziell
handlungsfähig bleiben.
Die Aufgaben des Bundes werden traditionell in erheblichem Umfang durch Beamte
wahrgenommen. Nach dem Beamtenstatusgesetz1 ist die Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf hoheitsrechtliche Aufgaben und bestimmte besonders sensible Tätigkeiten
beschränkt. Tatsächlich werden jedoch auch Funktionen verbeamtet, die keine
unmittelbare Eingriffsverwaltung darstellen und ebenso gut von Tarifbeschäftigten
wahrgenommen werden können. Aktuell sind etwa 192.420 aktive Bundesbeamte tätig.2 In
den Jahren 2018 bis 2023 wurden jedes Jahr für mehrere Tausend Bundesbedienstete
erstmalig ein Beamtenverhältnis begründet.3
Die Versorgungsausgaben des Bundes für Pensionen und Beihilfen werden in den
kommenden Jahrzehnten steigen: Allein für den unmittelbaren Bundesbereich von ak-
1 Vgl. § 3 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes; www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__3.html
2 Vgl. BT-Drs. 21/2979, Frage 35: 192.420 Bundesbeamte 180.280 im Kernhaushalt und 12.140 im
Bundeseisenbahnvermögen, ohne Richter und Soldaten per Stichtag 30.06.2024
3 Vgl. BT-Drs. 21/2979, Frage 36
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4463
21. Wahlperiode 03.03.2026
tuell 7,8 Mrd. Euro auf 25,4 Mrd. Euro bis 2060.4, 5 Ursache sind vor allem der
Personalaufbau der letzten Jahre, höhere Lebenserwartung, Besoldungserhöhungen usw.6
Der Staat hat kein eigenes Geld. Er finanziert sich über Steuern der Bürger und
Unternehmen sowie über Schulden, die spätere Generationen mit ihren Steuern
zurückzahlen müssen. Die Generationengerechtigkeit verlangt, dass die Pensionslasten nicht
immer weiter in die Zukunft verlagert werden. Die Reform richtet sich nicht gegen das
Berufsbeamtentum. Sie dient vielmehr dazu, dessen Funktionsfähigkeit langfristig zu
sichern und neue ungedeckte Verpflichtungen zu vermeiden. Die bestehenden
Versorgungsansprüche und -anwartschaften der heutigen Beamten und
Versorgungsempfänger sind rechtlich und politisch zu achten – sie genießen Bestandsschutz.
Das Vorhaben setzt bei den künftigen Verbeamtungen an: Die Zahl neuer
Beamtenverhältnisse soll begrenzt werden. Für diese „Neuen Beamten“ sollen kostendeckende
Rücklagen in einem neuen Pensionsfonds aufgebaut werden. Beschäftigte, die künftig
nicht mehr verbeamtet werden, sind als Tarifbeschäftigte in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu versichern. So wird ein neuer Kurs eingeschlagen, der die
Handlungsfähigkeit des Staates stärkt und die Lasten zwischen den Generationen fairer verteilt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Bundesverwaltung nach dem Grundsatz
„Tarifliche Beschäftigung vor Verbeamtung“ neu ordnet und hierfür
1. festschreibt, dass Neueinstellungen beim Bund grundsätzlich als
Tarifbeschäftigte erfolgen und die Begründung eines Beamtenverhältnisses für „Neue
Beamte“ – das sind Personen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung erstmals in ein
Beamtenverhältnis des Bundes berufen werden – auf die in Ziffer II Nummer 2
bestimmten Ausnahmefälle beschränkt;
2. für die Begründung eines Beamtenverhältnisses einen engen gesetzlichen
Katalog von Ausnahmevoraussetzungen definiert, der sich an § 3 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes orientiert, insbesondere auf hoheitsrechtliche Kernaufgaben mit
Eingriffs- oder normsetzender Funktion Bezug nimmt, und der nur in besonders
begründeten atypischen Einzelfällen eine Verbeamtung außerhalb dieses
Katalogs zulässt;
3. eine verbindliche „Tarif-vor-Verbeamtung“-Prüfung vor jeder erstmaligen
Besetzung oder grundlegenden Umgestaltung einer auf Dauer angelegten Stelle der
Bundesverwaltung einführt, deren Ergebnis und Entscheidung über Tarif- oder
Beamtenstatus aktenkundig zu machen ist;
4. Regelbereiche tariflicher Beschäftigung als typische Tätigkeitsbereiche
bestimmt, in denen Stellen im Regelfall mit Tarifbeschäftigten zu besetzen sind,
und die Ressorts verpflichtet, sich bei Stellenbewirtschaftung und
Stellenausschreibung an diesen Vorgaben zu orientieren und Verbeamtungen nur in
ausdrücklich begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Katalogs nach Ziffer
II Nummer 2 vorzusehen;
5. die grundgesetzlich geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums achtet und
klarstellt, dass die Neuregelungen ausschließlich für „Neue Beamte“ im Sinne
nach Inkrafttreten der Reform neu begründeter Beamtenverhältnisse gelten, dass
bestehende Beamtenverhältnisse in ihrem Status, ihren Rechten sowie ihren
Versorgungsansprüchen und -anwartschaften unberührt bleiben.
4 Vgl. Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1040, S. 94
5 Vgl. Versicherungsbote, „Beamten-Pensionen: Ausgaben steigen um 50 Prozent“, 14.08.2025 www.versi-
cherungsbote.de/id/4941086/Beamten-Pensionen-Ausgaben-steigen-um-50-Prozent/
6 Vgl. Vorunruhestand.de, Die „Beamten-Billionen-Bombe“, 19.11.2025 https://vorunruhestand.de/2025/07/-
die-beamten-billionen-bombe/
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen zweckgebundenen Staatsfonds, den
Pensionsfonds für „Neue Beamte“ – PENFO – einrichtet und hierfür
1. im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
(KENFO) einen eigenständigen Bereich „Pensionsfonds für Neue Beamte“
(PENFO) mit getrenntem Rechnungskreis und eigener Zweckbestimmung
vorsieht, der ausschließlich der Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen des
Bundes gegenüber den „Neuen Beamten“ dient;
2. bestimmt, dass der PENFO organisatorisch an den KENFO angebunden ist,
dessen Strukturen und Anlageprozesse nutzt und eigenständige Governance-Regeln,
Berichtspflichten sowie klare Abgrenzungen zwischen den Bereichen erhält;
3. gesetzliche Dotierungspflichten des Bundes einführt, die sich an Zahl, Besoldung
und voraussichtlichen Pensions- und Beihilfeleistungen der „Neuen Beamten“
orientieren und so bemessen sind, dass diese Leistungen langfristig möglichst
vollständig aus dem PENFO erbracht werden können und der Fonds hierfür ein
langfristig deutlich über Inflationsrate liegendes Renditeziel verfolgt;
4. vorsieht, dass die Vermögensanlage des PENFO nach Maßgabe einer vom
Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Anlagerichtlinie erfolgt, die sich an
den für den KENFO geltenden Vorgaben orientiert;
5. jährliche Berichtspflichten des PENFO festlegt, die Rendite, Risiko, Kosten und
Kapitaldeckungsgrad transparent darstellen und diese Berichte dem Deutschen
Bundestag vorzulegen sind.
IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Übertragbarkeit des Grundsatzes „Tarifbeschäftigung vor Verbeamtung“ auf
Länder und Kommunen zu prüfen und zu fördern unter Wahrung der
Personalhoheit der Länder etwa durch Musterregelungen, Bund-Länder-Vereinbarungen
oder Anreize (Prüfauftrag);
2. tarifvertragliche und arbeitsrechtliche Instrumente wie
Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbote, Karenzzeiten und Loyalitätspflichten zu prüfen, ob sie
im Tarifrecht des Bundes und in Dienstvereinbarungen erweitert werden können,
um staatliche Schutzbedürfnisse in sensiblen, nicht hoheitlichen Bereichen ohne
Verbeamtung funktionsgleich abzudecken (Prüfauftrag);
3. die Wirkungen der Neuregelung, einschließlich Entwicklung der
Neuverbeamtungen, Auswirkungen von „Tarifbeschäftigung vor Verbeamtung“ auf
Verbeamtungsquote und Pensions-/Beihilfelasten sowie Funktionsfähigkeit, Ertragslage
und Risikostruktur des PENFO in regelmäßigen Berichten zu evaluieren und dem
Bundestag erstmals spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorzulegen.
Berlin, den 3. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Das Vorhaben markiert einen Neustart: Um nachfolgende Generationen vor zusätzlichen Pensionslasten zu
schützen und zugleich die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zu stärken, werden neue Verbeamtungen künftig
streng begrenzt. Gleichzeitig bauen wir den PENFO auf – einen zweckgebundenen Staatsfonds des Bundes zur
kapitalgedeckten Finanzierung der Pensionen und Beihilfen „Neuer Beamter“, der schrittweise einen
substanziellen Kapitalstock aufbaut.
Zu II.1. – Tarifliche Beschäftigung als Regelfall
Die bisherige Praxis führt dazu, dass in der Bundesverwaltung vielfach Beamtenverhältnisse begründet werden,
obwohl die Aufgaben keinen hoheitsrechtlichen Eingriffscharakter haben und ebenso gut von Tarifbeschäftigten
wahrgenommen werden können.
Der Bund trägt für seine Beamten die Pensionen und über die sogenannte Beihilfe einen Großteil der Kranken-
und Pflegekosten. Die Versorgungsausgaben für die Ruhegehaltsempfänger steigen perspektivisch stark an,
bedingt durch den Personalaufbau der letzten Jahre, den demografischen Wandel, steigende Lebenserwartung,
Besoldungserhöhungen, steigende Kosten für die Beihilfe7 sowie die nur unzureichenden Rücklagen. Die
Kapitalabdeckung für künftige Lasten aus Pensionen und Beihilfe beträgt für die sogenannte Kernverwaltung (Beamte,
Richter und Soldaten) etwa 5 Prozent.8
Im Detail: Per 31.12.2024 betrugen die Rückstellungen für Pensionsleitungen und Beihilfe etwa 902 Mrd. Euro9,
davon entfielen 557 Mrd. Euro auf die sogenannte Kernverwaltung10 und der Rest entfiel auf die Beamten der
Deutschen Bahn bzw. Post. Zugleich betrugen per 31.12.2024 die Rücklagen im „Versorgungsfonds und
Versorgungsrücklagen“ knapp 39 Mrd. Euro, davon entfielen 28 Mrd. für die Kernverwaltung.11, 12 Die Ausgaben für
die Pensionen der Bundesbeamten und Berufssoldaten sollen sich in den kommenden 35 Jahren mehr als
verdreifachen.13, 14 Diese Kostenentwicklung zu den Versorgungsausgaben kann – auch mit Blick auf die
amtsangemessene lebenslange Versorgungspflicht des Dienstherren (Alimentationspflicht) 15 – nicht oder nur gering
beeinflusst werden.
Nach dem Antragsvorhaben soll künftig die tarifliche Beschäftigung der Regelfall sein. Die Beschäftigten sind
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hinzukommt – je nach konkreter Ausgestaltung des
Beschäftigungsverhältnisses – eine vom Arbeitsgeber mitfinanzierte betriebliche Altersversorgung wie z. B. die
VBLU.16 Ein Beamtenverhältnis darf nur noch in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen begründet werden.
„Neue Beamte“ sind ausschließlich Personen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung erstmals in ein
Beamtenverhältnis berufen werden. Dies begrenzt neue Pensionslasten und stärkt zugleich die gesetzliche
Rentenversicherung.
7 Vgl. Vorunruhestand.de, Die „Beamten-Billionen-Bombe“, 19.11.2025; https://vorunruhestand.de/2025/07/die-beamten-billionen-bombe/
8 Vgl. BMF, Vermögensrechnung des Bundes 2024, Tabelle 19 Kapitaldeckung durch Sondervermögen; www.bundesfinanzministerium.de/
Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/vermoegensrechnung-2024.pdf#page=37
9 Vgl. BMF, Vermögensrechnung des Bundes 2024, Tabelle 12 Tabelle Rückstellungen für Pensionsleistungen und Beihilfeleistungen;
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/vermoegensrechnung-2024.pdf#page=32
10 Vgl. BMF, Vermögensrechnung des Bundes 2024, Tabelle 12 Tabelle Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen und Tabelle
16 Rückstellungen für Beihilfeleistungen nach Bereichen; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_
Bestellservice/vermoegensrechnung-2024.pdf
11 Vgl. BMF, Vermögensrechnung des Bundes 2024, Tabelle 8 Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung; www.bundesfinanz-
ministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/vermoegensrechnung-2024.pdf#page=25 und Tabelle 19 Kapitaldeckung
durch Sondervermögen; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/vermoegensrechnung-
2024.pdf#page=37
12 Vgl. zur Höhe der Versorgungsrücklage und des Versorgungsfonds per September 2025 siehe die Antwort auf die Schriftliche Frage der
Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing auf Bundestagsdrucksache 21/3438, Frage 38: Versorgungsrücklage 25,2 Mrd. Euro und Versorgungsfonds
18,1 Mrd, insgesamt also 43,3 Mrd. Euro
13 Vgl. BILD-Zeitung, „Auf uns rollt eine Pensionslawine zu“, 11.08.2025 unter Bezug von den Versorgungsbericht 2024; www.bild.de/
politik/inland/kostenknall-auf-uns-rollt-eine-pensions-lawine-zu-6898677bdbbc3327c9f82ad8
14 Vgl. Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/1040, S. 94
15 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Vereinheitlichung der Altersversorgung in Anlehnung an die österreichische
Pensionsversicherung, Seite 8, 11.02.2025, WD 6 – 3000 – 074/24; www.bundestag.de/resource/blob/1057402/WD-6-074-24-pdf#page=8
16 www.vblu.de/
Erforderlich sind Änderungen des Bundesbeamtengesetzes17 sowie Folgeregelungen im Laufbahn- und
Ausführungsrecht.
Zu II.2. – Ausnahmekatalog hoheitlicher Kernaufgaben
Der Beamtenstatus ist verfassungsrechtlich auf hoheitsrechtliche Kernaufgaben ausgerichtet. Artikel 33 Absatz
4 GG verlangt, dass Beamte dort eingesetzt werden, wo die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse oder anderer
zentraler Staatsaufgaben dies erfordert.18 Dazu zählen insbesondere Eingriffs-, Prüf-, Kontroll- und
Sicherheitsfunktionen sowie Tätigkeiten mit besonderen Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten. „Neue Beamte“ sollen
künftig im Wesentlichen in diesen Bereichen eingesetzt werden.
Ein enger, gesetzlich definierter Katalog macht transparent, in welchen Fällen eine Verbeamtung zulässig ist,
und verhindert Verbeamtungen aus bloßer Verwaltungstradition oder Gewohnheit. Zugleich bleibt Raum für
atypische Fälle, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall substantiiert begründet werden; der Katalog soll hierfür
eine eng gefasste Öffnungsklausel vorsehen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) soll die Verbeamtung in der
Wehrverwaltung weiterhin vorrangig Anwendung finden, soweit dies zur Wahrnehmung sicherheitsrelevanter Aufgaben
und zur Gewährleistung der durchgehenden Funktionsfähigkeit der Landes- und Bündnisverteidigung
erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass arbeitskampfrechtliche Möglichkeiten tarifbeschäftigter
Personen – insbesondere Streikmaßnahmen – in sicherheitskritischen Verwaltungs- und Unterstützungsfunktionen die
Auftragserfüllung beeinträchtigen können.
Erforderlich ist eine Ergänzung des Bundesbeamtengesetzes um einen gesetzlichen Ausnahmekatalog sowie
gegebenenfalls die Anpassung fachgesetzlicher Regelungen, in denen besondere hoheitliche Funktionen
zugewiesen werden.
Zu II.3. – Tarifbeschäftigung-vor-Verbeamtung-Prüfung
Der Grundsatz „Tarifbeschäftigung vor Verbeamtung“ kann nur wirken, wenn er vor der Begründung neuer, auf
Dauer angelegter Beschäftigungsverhältnisse praktisch geprüft wird. Dienststellen sollen daher systematisch
feststellen, ob die zu besetzende Stelle nach Aufgabenprofil und Verantwortungsgrad tariflich besetzbar ist oder ob
die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verbeamtung nach dem Ausnahmekatalog erfüllt sind. Wird die
Ausnahme nicht dargelegt, ist die Stelle als Tarifstelle auszuweisen. Dies gilt insbesondere für Planstellen und
vergleichbare Dauerstellen der Bundesverwaltung.
Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen und dient vor allem als internes Steuerungsinstrument. Es
schafft Transparenz, begrenzt Verbeamtungsgewohnheiten und ermöglicht eine einheitliche, überprüfbare
Verwaltungspraxis, ohne den Bewerbern ein eigenständiges subjektives Recht über den Prüfakt hinaus zu begründen.
Durch standardisierte Prüfschemata und Muster kann der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden.
Erforderlich sind hierzu eine ausdrückliche Prüf- und Dokumentationspflicht im Bundesbeamtengesetz sowie
entsprechende Ausführungsbestimmungen im Beamten-, Haushalts- und Personalrecht.
Zu II.4. – Regelbereiche für tarifliche Beschäftigung
Die Regelbereiche tariflicher Beschäftigung definieren Funktionsfelder, in denen Tätigkeiten grundsätzlich ohne
unmittelbare hoheitsrechtliche Eingriffsbefugnisse ausgeübt werden. Hierzu zählen explizit:
− Interne Verwaltungs-, Stabs- und Projektaufgaben
− Unterstützungs- und Servicetätigkeiten
− Verwaltungsnahe Dienstleistungen
− IT-Support und Digitalisierungsaufgaben
− Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
− Forschung und Entwicklung
− Facility Management und technische Dienste
Die gesetzliche Konkretisierung dieser Tätigkeitsbereiche erleichtert Personalentscheidungen erheblich, schafft
Planungssicherheit und gewährleistet einen einheitlichen Vollzug in allen Ressorts. In diesen Bereichen ist im
17 Vgl. Bundesbeamtengesetz (BBG); www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/
18 Vgl. Art. 33 Abs. 4 GG; www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Regelfall tariflich zu beschäftigen; eine Verbeamtung kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall und
ausnahmsweise die strengen Kriterien des Ausnahmekatalogs nach II.2 erfüllt und schriftlich begründet sind. Soweit
innerhalb dieser Funktionsfelder in atypischen Konstellationen hoheitsrechtliche Kernaufgaben wahrgenommen
werden (etwa in sicherheitskritischen IT-Bereichen oder bei besonderen Aufsichts- und Kontrollfunktionen), ist
eine Verbeamtung nach Maßgabe des Ausnahmekatalogs möglich.
Die Ausgestaltung der Regelbereiche kann durch Rechtsverordnung präzisiert und an veränderte
Rahmenbedingungen angepasst werden. Erforderlich ist eine umfassende Ermächtigungsgrundlage im Bundesbeamtengesetz
zur verbindlichen Festlegung und kontinuierlichen Fortschreibung von Regelbereichen tariflicher Beschäftigung.
Zu II.5. – Bestandsschutz für bestehende Beamtenverhältnisse
Bestehende Beamtenverhältnisse genießen besonderen Schutz. Dies gilt insbesondere für den erworbenen Status,
die laufenden Dienstbezüge sowie die zugesagten Versorgungs- und Beihilfeleistungen und die darauf bezogenen
Anwartschaften. Diese Rechte und Ansprüche der vorhandenen Beamten werden von der Reform ausdrücklich
nicht berührt. Damit wird den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG19
– unter anderem dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip – Rechnung getragen.
Das strukturelle Problem hoher und weiter steigender Pensions- und Beihilfelasten kann für die aktuellen
Beamten mit dem Vorhaben nicht gelöst werden. Die Reform setzt bei künftigen Verbeamtungsentscheidungen an. Die
Neuregelungen gelten nur für „Neue Beamte“, das heißt für nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen
erstmals begründete Beamtenverhältnisse; Funktions- oder Aufgabenänderungen in bestehenden
Beamtenverhältnissen lösen keine Anwendung des neuen Rechts und keinen Verlust des Beamtenstatus aus.
Erforderlich ist eine klare Übergangs- und Stichtagsregelung im Bundesbeamtengesetz, die die Abgrenzung
zwischen Bestandsbeamten und „Neuen Beamten“ normiert und damit Rechtssicherheit für Betroffene und
Verwaltung schafft.
Zu III.1. – Einrichtung und Zweckbindung des PENFO
Der PENFO wird als eigener Bereich mit getrenntem Rechnungskreis innerhalb des bestehenden Fonds zur
Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) eingerichtet. Er erhält eine klare Zweckbestimmung:
Finanzierung der künftigen Pensionen und Beihilfen der „Neuen Beamten“. Der PENFO ist damit ein
zweckgebundener Staatsfonds des Bundes, dessen Vermögen getrennt von den übrigen Haushaltsmitteln bewirtschaftet
wird. Damit knüpft die Reform bewusst nicht an Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds des Bundes an, die
das Grundproblem unzureichend gedeckter Zusagen nicht gelöst haben. Überdies wird mit dem PENFO auch
eine intransparente Vermischung des Kapitalstocks für die „Neuen Beamte“ mit den Kapitalstock für die
gegenwärtigen Beamten vermieden.
Erforderlich sind ergänzende Regelungen im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen
Entsorgung20 zu Rechtsstellung, Organisation, Zuständigkeiten und Berichterstattung des Pensionsfondsbereichs;
die Satzung ist entsprechend anzupassen.
Zu III.2. – Anbindung an den bestehenden KENFO
Der bestehende KENFO - Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung21 - ist als rechtsfähige Stiftung
des öffentlichen Rechts mit klar definiertem Zweck, eigenen Gremien und professionellem
Portfoliomanagement22 organisiert. Die ihm übertragenen Mittel werden langfristig und breit gestreut angelegt; aus den Erträgen
werden die Kosten der kerntechnischen Entsorgung finanziert.
Für den PENFO soll diese Struktur genutzt werden: Er nutzt Verwaltung, Anlageprozesse und
Risikomanagement des KENFO, erhält jedoch eigene Governance-Regeln, Berichtspflichten und klare Abgrenzungen.
Erforderlich sind Klarstellungen im Beamtenversorgungsgesetz23 sowie Ergänzungen im Gesetz über den Fonds
zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, damit die aus den Beamtenverhältnissen der „Neuen
Beamten“ entstehenden Versorgungsverpflichtungen eindeutig dem PENFO zugeordnet werden.
19 www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
20 Vgl. Entsorgungsfondsgesetz; www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsg/index.html
21 Vgl. KENFO; www.kenfo.de/der-fonds
22 Vgl. KENFO, Portfolio, Investmentansatz; www.kenfo.de/kapitalanlagen/portfolio
23 Vgl. BeamtVG; www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/
Zu III.3. –Finanzierungsziel, Rendite und finanzielle Ausstattung
Das Finanzierungsziel des PENFO zielt auf eine vollständige Kapitaldeckung der Pensions- und
Beihilfeverpflichtungen aus den Beamtenverhältnissen der „Neuen Beamten“ ab. Im Unterschied zu Versorgungsrücklage
und Versorgungsfonds des Bundes, die gegenwärtig nur etwa 5 Prozent der künftigen Lasten abdecken24, soll der
PENFO diese Verpflichtungen vollständig finanzieren.
Dazu sind klare Dotierungspflichten erforderlich, die sich an Zahl, Besoldung und erwarteten
Versorgungsleistungen orientieren. Ab der Einstellung eines „Neuen Beamten“ muss der Bund einen entsprechenden
Deckungsbeitrag an den PENFO leisten. Kombiniert mit renditestarken Anlagen ermöglicht dies eine vollständige
Finanzierung der Leistungen. Das Renditeziel des PENFO soll langfristig deutlich oberhalb der Inflation liegen.
Die finanzielle Ausstattung erfolgt durch laufende Zuführungen aus dem Bundeshaushalt, basierend auf
aktuariellen Berechnungen. Jährliche Anpassungen berücksichtigen demografische Entwicklungen, Ertragsprognosen
und Risiken.
Erforderlich sind gesetzliche Klarstellungen und Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorgaben zu
Umfang und Fälligkeit im KENFO-Gesetz und der Bundeshaushaltsordnung.
Zu III.4. – Anlagestrategie
Der PENFO soll die künftigen Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der neuen Beamten langfristig aus dem
angesparten Kapitalstock und den Kapitalerträgen finanzieren. Da der Versorgungsfall für diese Pensions- und
Beihilfeverpflichtungen ganz überwiegend erst in mehreren Jahrzehnten fällig werden, verfügt der Fonds über
einen außergewöhnlich langen Anlagehorizont. Das ermöglicht höhere Renditechancen durch Zinseszinseffekte,
Zugang zu renditestarken Anlageklassen und besseren Umgang mit Marktschwankungen und Börsenkrisen.
Anstatt Anlageklassen und Quoten im Gesetz festzuschreiben, werden die Rahmenbedingungen nach dem
Vorbild des KENFO durch eine vom BMF zu erlassene Anlagerichtlinie festgelegt. Beim KENFO konkretisieren
solche Richtlinien die gesetzlichen Vorgaben, knüpfen an die allgemeinen Anlagegrundsätze des
Versicherungsaufsichtsrechts an und erlauben zugleich sachgerechte Abweichungen von starren Quotenregelungen.25
Für den PENFO soll eine in Struktur und Governance vergleichbare, in der Ausgestaltung der Kapitalanlage aber
langfristig deutlich stärker ertragsorientierte und risikofreudigere Richtlinie gelten, um das hohe Renditeziel zu
ermöglichen. Sie legt insbesondere zulässige Anlageklassen, Diversifikation, Liquiditäts- und Risikovorgaben
fest und kann flexibel an Markt- und Zinsentwicklungen angepasst werden, ohne das Gesetz selbst ständig ändern
zu müssen.
Zu III.5. Berichtspflichten
Transparenz durch regelmäßige Berichte ermöglicht effektive Kontrolle und sichert die Wirksamkeit des
PENFO. Zentrale Kennzahlen sind die Rendite und der Kapitaldeckungsgrad. Der Kapitaldeckungsgrad zeigt
den Deckungsgrad des Fondskapital für die künftigen Pensionslasten. Die jährliche Berichterstattung erlaubt
Anpassungen von Dotierung und ggf. Strategie und sonstigen Vorgaben. Die Berichtpflicht gegenüber dem
Bundestag gewährleistet parlamentarische Kontrolle.
Zu IV.1. – Prüfauftrag – Übertragbarkeit auf Länder und Kommunen
Das strukturelle Problem steigender Pensions- und Beihilfelasten betrifft Bund, Länder und Kommunen. Der
Bund kann Lösungs-Modelle entwickeln, die für andere Ebenen als Anregung dienen, ohne deren Personalhoheit
zu verletzen.
Die Bundesregierung soll prüfen, ob zentrale Elemente des Konzepts – Beschränkung „Neuer Beamter“ auf
hoheitliche Kernaufgaben, Regelbereiche tariflicher Beschäftigung und „Tarif-vor-Verbeamtung“-Prüfung – als
Musterregelungen, Verwaltungsabsprachen oder Bund-Länder-Vereinbarungen übertragbar sind. Dies stärkt
langfristig die staatliche Handlungsfähigkeit aller Ebenen.
24 Vgl. BMF, Vermögensrechnung des Bundes für 2024, Tabelle 19 Kapitaldeckung durch Sondervermögen; www.bundesfinanzministe-
rium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/vermoegensrechnung-2024.pdf#page=31
25 Vgl. KENFO – Anlagerichtlinien nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes; www.kenfo.de/fileadmin/user_upload/
dokumente/kenfo-anlagerichtlinien.pdf
Zu IV.2. – Prüfauftrag – Tarifvertragliche und arbeitsrechtliche Instrumente
In zahlreichen sensiblen, aber nicht genuin hoheitsrechtlichen Aufgabenbereichen des Bundes bestehen
besondere Anforderungen an Loyalität, Vertraulichkeit oder Interessenkonfliktvermeidung, ohne dass eine
Verbeamtung „Neuer Beamter“ zwingend erforderlich ist.
Die Bundesregierung soll daher prüfen, welche tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Instrumente – etwa
erweiterte Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbote, Karenzzeiten oder spezielle Loyalitätsklauseln –
geeignet sind, diese Schutzbedürfnisse funktionsgleich abzubilden. Dabei ist sicherzustellen, dass der in Art. 33
Abs. 4 und 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Status des Berufsbeamtentums als eigenständige,
funktionsfähige Institution gewahrt bleibt und nicht durch eine weitgehende Substitution von Beamtenstellen durch
Tarifbeschäftigte ausgehöhlt wird. Gelingt dies, können zusätzliche Aufgabenbereiche dauerhaft tariflich organisiert
werden, ohne Sicherheitsinteressen, Integrität des staatlichen Handelns oder die Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamtentums zu gefährden.
Zu IV.3.– Evaluation
Die Neuordnung der Verbeamtungspraxis und die Einrichtung des PENFO greifen langfristig in die Personal-
und Finanzarchitektur des Bundes ein und müssen daher systematisch evaluiert werden.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Entwicklung der Zahl und Struktur der neu begründeten
Beamtenverhältnisse, die tatsächliche Anwendung des Grundsatzes „Tarifbeschäftigung vor Verbeamtung“, die Veränderung
der Verbeamtungsquoten sowie die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Pensions- und Beihilfelasten
des Bundes. Beim PENFO sind Rendite, Vermögensentwicklung, Risikoprofil und das Verhältnis von
Fondsvermögen zu den zu finanzierenden Verpflichtungen (Deckungsgrad der Kapitalabdeckung) sowie die
Zweckmäßigkeit der Anbindung an den KENFO zu analysieren.
Der erstmals spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorzulegende Bericht soll dem Deutschen Bundestag die
Grundlage für mögliche Nachsteuerungen und weitergehende Reformschritte, etwa im Bundesbeamtengesetz, im
Beamtenversorgungsgesetz und im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung,
liefern.
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