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Schriftliche Frage 90 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Ist im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt nach Ansicht…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 90 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Ist im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt nach Ansicht… Frage 90 (Tobias Matthias Peterka, AfD): Ist im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass § 201b des Strafgesetzbuches nicht dazu genutzt wird, satirische KI-generierte Darstellungen beispielsweise von Politikern zu kriminalisieren (Antwort bitte begründen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 27. April 2026: § 201b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Entwurfsfassung (StGB‑E) gilt gemäß § 201b Absatz 2 in Verbindung mit § 201a Absatz 3 StGB-E nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Damit bleiben auch satirische KI-generierte Darstelllungen beispielsweise von Politikern weiter straffrei möglich. Die Beurteilung der Frage, welches Interesse im konkreten Fall überwiegt, hängt – wie bereits nach geltender Rechtslage bei der Verwendung von Fotomontagen zu satirischen Zwecken – von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.

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