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Schriftliche Frage 91 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digi…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 91 von Tobias Matthias Peterka (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digi… Frage 91 (Tobias Matthias Peterka, AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ bei einer Beleidigung – einem Vergehen, für das das Strafrecht lediglich eine Geldstrafe als Regelstrafe vorsieht – die vollständige Sperrung sämtlicher Social-Media-Konten einer Person als zivilrechtliche Maßnahme vorsieht, und stützt sie sich dabei auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, und wenn ja, welche? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 27. April 2026: Zur Gewährleistung der durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit und zur Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit sind für die vorgesehene richterliche Anordnung von Accountsperren hohe tatbestandliche Hürden und verfahrensmäßige Absicherungen vorgesehen: 1. Begrenzung auf Straftaten: Eine Sperre kommt nur bei strafbaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht, die einen der in § 1 Absatz 1 des Entwurfs aufgelisteten Tatbestände erfüllen. Andere Ausprägungen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschreiten, reichen nicht aus. 2. Schwere der Verletzung: Es muss zudem eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. 3. Richtervorbehalt: Für die Sperrung ist eine gerichtliche Anordnung auf Antrag des Betroffenen notwendig. 4. Erforderlichkeit: Eine Sperre darf nur das Mittel letzter Wahl (Ultima Ratio) sein, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Der Kontoinhaber kann die Sperrung in der Regel dadurch abwenden, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. 5. Betrachtung der einzelnen Nutzerkonten: Zudem sind bei mehreren Nutzerkonten nur solche Konten betroffen, von denen tatsächlich eine Gefahr der Rechtsverletzung ausgeht. Zum Instrument der gerichtlichen Accountsperre gibt es bisher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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