Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/15
21. Wahlperiode 02.04.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und
zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
A. Problem und Ziel
Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach § 21e Absatz 9 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten
beziehungsweise der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden
Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer
Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht. In der Praxis wird eine
Veröffentlichung im Internet bereits teilweise durchgeführt, eine einheitliche
Handhabung existiert jedoch insoweit nicht. Die der jetzigen Regelung zu Grunde
liegende Vorstellung, dass für die Einsichtnahme in gerichtliche
Geschäftsverteilungspläne ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, entspricht im Zuge
der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten
und Erwartungen.
Die nach aktueller Rechtslage geltende Schwelle, rechtskräftig wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte
Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder diese
von der Schöffenliste zu streichen, erscheint nicht mehr sachgerecht. Die
Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat
rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren
Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der
Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu
beeinträchtigen.
Mit dem Entwurf sollen zudem Schutzlücken bei der Vererblichkeit von
Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
geschlossen werden. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kommt für die Geschädigten neben der Geltendmachung von Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüchen sowie von Ersatz des materiellen Schadens in Fällen
schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Zahlung einer
Geldentschädigung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
in Betracht. Dieser Anspruch ist allerdings nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich. Stirbt der
oder die Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft, so ist der Anspruch auch bei
Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht vererblich. Das führt in
der Praxis zu unbilligen Ergebnissen.
B. Lösung
Durch eine Änderung des § 21e Absatz 9 GVG soll die Veröffentlichung der
jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der
hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet
bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden. Dies steigert die Transparenz
der Besetzung der Spruchkörper und fördert so die Verwirklichung der
Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Bei der Neuregelung sollen aber auch datenschutzrechtliche Aspekte
berücksichtigt werden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen
Geschäftsverteilungsplänen im Internet ist deshalb nicht vorgesehen.
Durch eine Neufassung des § 32 GVG soll eine Person dann vom Schöffenamt
ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es sollen künftig auch
alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe in den
Ausschlusstatbestand aufgenommen werden.
Der Entwurf sieht zudem eine Regelung im Erbrecht vor, nach der ein aus einer
Persönlichkeitsverletzung resultierender Entschädigungsanspruch des Erblassers
künftig vererblich ist.
C. Alternativen
Alternativen bestehen nicht, insbesondere ist die bisherige Rechtslage
unbefriedigend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben. Für die
Länder ist von einmaligen Haushaltsausgaben in Höhe von 48 290 Euro
auszugehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen über Abschnitt D hinausgehenden zusätzlichen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Es ist zu erwarten, dass eine geringfügige Erhöhung der weiteren Kosten im
justiziellen Kernbereich bei den Gerichten dadurch entsteht, dass Personen, die
bisher von der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs in Anbetracht der
bisherigen Rechtsprechung und ihres Lebensalters abgesehen haben, diesen nun
aufgrund der vorgesehenen Ergänzung des § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB
gerichtlich geltend machen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. April 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und
zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und
zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 21e Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „; einer Veröffentlichung bedarf es nicht“ werden durch die Wörter „sowie auf der
Internetseite des Gerichts zu veröffentlichen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Von einer Veröffentlichung der Begründung einer Anordnung nach Absatz 3 kann abgesehen
werden.“
2. § 21g Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Beschluss ist in der vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten
Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen.“
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „von mehr als sechs Monaten“ durch die Wörter „oder einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
besteht die Unfähigkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung für eine Dauer von drei Jahren.
In den übrigen Fällen besteht sie bis zur Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dem § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung.“
Anlage 1
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise
der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur
Einsichtnahme aufzulegen. Einer Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht. In der Praxis wird eine
Veröffentlichung im Internet bereits teilweise durchgeführt, eine einheitliche Handhabung existiert jedoch
insoweit nicht. Die der jetzigen Regelung zu Grunde liegende Vorstellung, dass für die Einsichtnahme in gerichtliche
Geschäftsverteilungspläne ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, entspricht im Zuge der
fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erwartungen.
Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden
sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der
Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu
beeinträchtigen. Um die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu schützen, soll die nach aktueller Rechtslage
geltende Schwelle, wonach Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder von der
Schöffenliste zu streichen sind, wenn sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, verschärft werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, die Rechtsstaatlichkeit zu
fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Mit dem Entwurf sollen zudem Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund
von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geschlossen werden. Bei einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten neben der Geltendmachung von Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüchen sowie von Ersatz des materiellen Schadens in Fällen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein
Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Betracht.
Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.
April 2014 – VI ZR 246/12; Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16; Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR
258/18) erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich. In seiner letzten Entscheidung
(Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein
vorläufig vollstreckbares Urteil nicht ausreiche. Die Rechtsprechung führt allerdings zu zufälligen Ergebnissen und
belohnt letztlich verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch eine Änderung des § 21e Absatz 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) soll die Veröffentlichung der
jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und
Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden. Die
Neuregelung soll aber insoweit auch datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigen. Eine Veröffentlichungspflicht von
spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen ist nicht vorgesehen.
Durch eine Neufassung des § 32 GVG soll eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen werden, wenn sie
wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen
wird. Im Grundsatz handelt es sich um alle Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. Es
sollen künftig auch alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.
Die aufgrund dieses Tatbestandes eintretende Unfähigkeit zum Schöffenamt endet nach geltendem Recht mit der
Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff., 51 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRG); vergleiche Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, § 32, Rdnr. 6). Die Tilgungsfrist beträgt etwa bei einer
Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BZRG zehn Jahre. Dies erscheint in
aller Regel aber zu weitgehend. Daher soll insoweit die im Gesetz benannte kürzere Frist geregelt werden.
Im Erbrecht wird in § 1922 BGB nunmehr geregelt, dass die Erbschaft auch einen zu Lebzeiten des Erblassers
entstandenen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativen bestehen nicht, insbesondere ist die bisherige Rechtslage unbefriedigend. Mit Blick auf die
Rechtsprechung des BGH zur Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen einer
Persönlichkeitsrechtverletzung ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Bürgerliches Recht, Gerichtsverfassung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne im Internet wird in Zukunft vermieden, dass
das Aufsuchen der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts erforderlich ist, um zu erkennen, wer im konkreten
Fall zur Entscheidung berufen ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf das Gerichtsverfassungsrecht verfahrensrechtlich aktualisiert und die Vererblichkeit von
Geldentschädigungen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen anordnet, leistet er einen Beitrag zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Verpflichtung, die Zugehörigkeit von hauptberuflichen
Richterinnen und Richtern zu den einzelnen gerichtlichen Spruchkörpern im Internet zu veröffentlichen,
bundeseinheitlich neu regelt.
Gleichzeitig trägt der Entwurf zur Erreichung der Zielvorgabe 16.3 bei, die verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf
nationaler Ebene zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er unter bestimmten
strafrechtlichen Voraussetzungen ehrenamtliche Richterinnen und Richter vom Schöffenamt ausschließt, um das
Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege
nicht zu beeinträchtigen.
Zudem sieht Zielvorgabe 16.16b vor, dass nichtdiskriminierende Rechtsvorschriften und Politiken zugunsten
einer nachhaltigen Entwicklung gefördert und durchgesetzt werden. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er die Vererblichkeit einer Geldentschädigung aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
anordnet und somit Schutzlücken insbesondere für ältere Personen schließt und einen Gleichlauf mit anderen
vererblichen Schadensersatzansprüchen sicherstellt.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen keine Haushaltsausgaben, da sämtliche Gerichte des Bundes bereits zum jetzigen
Zeitpunkt ihre aktuellen Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen. Insofern ändert sich durch die neue
Regelung nichts; es werden keine zusätzlichen Kosten verursacht. Für die Länder entstehen dagegen insoweit
zusätzliche Personalkosten in Höhe von voraussichtlich einmalig 48 290 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere entsteht
durch die vorgesehene Einfügung des § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger. Zwar werden Bürgerinnen und Bürger, wenn sie Geschädigte einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
werden, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nunmehr § 1922
Absatz 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen haben. Allerdings haben sie diese Prüfung bereits bei der bestehenden
Rechtslage durchzuführen und die vorgesehene Änderung führt ausschließlich zu einer Verbesserung der
Erfolgsaussichten, weil der Anspruch nunmehr im Falle des Versterbens der oder des Geschädigten auf die Erben
übergeht. Etwaigen Aufwand der Rechtsverfolgung erhalten die Geschädigten von der Schädigerin oder vom
Schädiger ersetzt.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht bezüglich der Veröffentlichungspflicht von gerichtlichen
Geschäftsverteilungsplänen im Internet folgender zusätzlicher Erfüllungsaufwand: In Deutschland gibt es rund 1 100 Gerichte,
die alle von der Neuregelung betroffen sind. Es ist davon auszugehen, dass diese ihre Geschäftsverteilungspläne
im Durchschnitt alle zwei Monate ändern. Für die jeweilige Veröffentlichung dürften ca. zehn Minuten Arbeitszeit
von Personen des gehobenen Dienstes zu veranschlagen sein. Anhand dieser Schätzungen ist unter
Zugrundelegung eines Lohnkostensatzes von 43,90 Euro pro Stunde (vergleiche Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands, Anhang 9: Lohnkostentabelle Verwaltung, S. 69) von einem Gesamtaufwand von rund
48 290 Euro für die 6 600 Vorgänge im Jahr auszugehen. Die erforderlichen Schwärzungen persönlicher Daten
sind vor dem Auflegen der Geschäftsverteilungspläne in den Gerichten bereits jetzt ebenso zu leisten wie
notwendige Konsolidierungen und führen zu keinem Mehraufwand.
Da die Gerichte des Bundes schon zum jetzigen Zeitpunkt ihre aktuellen Geschäftsverteilungspläne im Internet
veröffentlichen und somit der zukünftigen gesetzlichen Verpflichtung bereits nachkommen, entsteht insoweit kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Neufassung des § 32 GVG verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für den Bund und die Länder.
5. Weitere Kosten
Es ist zu erwarten, dass eine sehr geringfügige Erhöhung der weiteren Kosten bei den Gerichten im justiziellen
Kernbereich dadurch entsteht, dass Personen, die bisher von der Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung und ihres Lebensalters abgesehen haben, diesen nun aufgrund
der vorgesehenen Ergänzung des § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Änderungen bewirken
keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem.
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Entwurf hat keine
erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Männer und Frauen sind von den Regelungen des
Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht erkennbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach aktueller Rechtslage sind gerichtliche Geschäftsverteilungspläne zwingend in der von dem Präsidenten oder
dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer
Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht.
Die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne ist im Lichte des Grundgesetzes, namentlich der
Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 zu betrachten. Mit der
verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters wird die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das
Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert.
Zudem gehört zur Ausübung demokratisch legitimierter Staatsgewalt die Gewährleistung ausreichender
Transparenz untrennbar dazu. Dieses Transparenzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der personellen Zusammensetzung
der Dritten Gewalt. Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, sich jederzeit Kenntnisse darüber
verschaffen zu können, wer in ihrem Namen Recht spricht. Die der jetzigen Regelung zu Grunde liegende
Vorstellung, dass dafür ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, entspricht nicht mehr den gegenwärtigen
Möglichkeiten und Erwartungen.
Die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der
hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet unter Nennung der Nachnamen und
gegebenenfalls Anfangsbuchstaben der Vornamen zum Zwecke der Unterscheidung berücksichtigt sowohl das
Transparenzinteresse der Öffentlichkeit als auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Wie bereits
nach der bisherigen Rechtslage zur Auflegungspflicht gilt Absatz 9 nicht für die Liste der ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter (vergleiche nur Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, § 21e, Rdnr. 75).
Eine Festlegung der Art der Veröffentlichung wird dabei nicht getroffen. Dies kann insbesondere durch
Veröffentlichung der entsprechenden Präsidiumsbeschlüsse oder durch einen jeweils konsolidierten
Geschäftsverteilungsplan erfolgen. Die Präsidiumsbeschlüsse müssen dabei nicht im Original mit Unterschriften bzw.
qualifizierten elektronischen Signaturen veröffentlicht werden.
Zu Buchstabe b
Durch den neuen § 21e Absatz 9 Satz 2 sollen insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte Berücksichtigung
finden. Es wird sichergestellt, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten,
Mutterschutz etc., die in Änderungsbeschlüssen im Sinne des Absatzes 3 regelmäßig enthalten sind oder enthalten
sein können, geschützt bleiben.
Zu Nummer 2
§ 21g Absatz 7 verweist in seiner derzeitigen Fassung auf § 21e Absatz 9, wonach für spruchkörperinterne
Geschäftsverteilungspläne die gleiche Pflicht zur Auflegung gilt wie für gerichtsweite Geschäftsverteilungspläne.
Einer ebenso weitreichenden Veröffentlichungspflicht dieser spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne im
Internet bedarf es jedoch nicht.
Gerichtsweite Geschäftsverteilungspläne enthalten Basisinformationen, während spruchkörperinterne
Geschäftsverteilungspläne regelmäßig detaillierte weitergehende Informationen enthalten, die die Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Richterinnen und Richter in einem sehr viel stärkerem Ausmaß berühren. Zudem dürfte regelmäßig
der Verwaltungsaufwand für eine stets aktuell gehaltene Veröffentlichung der internen Geschäftsverteilungspläne
sämtlicher Spruchkörper eines Gerichts erheblich höher sein, ohne dass ein diesem zusätzlichen Aufwand
gegenüberstehendes allgemeines Interesse an einer solchen Veröffentlichung ersichtlich wäre.
Es bleibt insoweit somit bei der Verpflichtung zur Auflegung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilungspläne
zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle. Die Auflegung einfacher Abschriften der entsprechenden Beschlüsse
ist dabei hinreichend.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die nach aktueller Rechtslage geltende Schwelle, rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste
aufzunehmen oder diese von der Schöffenliste zu streichen, erscheint vor dem Hintergrund diverser Fälle aus der
gerichtlichen Praxis nicht mehr sachgerecht. Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer
vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder
Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und
Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.
Gegen eine Absenkung dieser Schwelle spricht im Ergebnis nicht, dass bereits die bestehende Ausschlussregel
überwiegend sogar strenger ist als bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern: Mit Ausnahme des Deliktskatalogs
des § 24 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), bei der jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
wegen einer vorsätzlichen Tat ausreicht, ist das Dienstverhältnis gemäß § 24 Nummer 1 DRiG erst bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet. Hiergegen ist insbesondere geltend zu
machen, dass die Konsequenzen bei Verlust eines Schöffenamtes deutlich geringer sind als diejenigen, die eine
Beendigung des Berufsrichterverhältnisses nach sich ziehen (Artikel 12 des Grundgesetzes). Eine entsprechende
Verurteilung führt bei Schöffinnen und Schöffen lediglich zur Streichung von der Schöffenliste (§ 52 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 GVG), sodass sie oder er nicht mehr als Schöffin oder Schöffe eingesetzt werden darf. Weitere
– auch finanzielle – Nachteile sind damit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass bei Berufsrichterinnen und
Berufsrichtern bei Verurteilungen unterhalb der Schwelle des § 24 DRiG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in
Betracht kommt; dieses kann erhebliche persönliche und berufliche Nachteile auslösen. Verurteilungen von
Schöffinnen und Schöffen unterhalb des Unfähigkeitstatbestandes des § 32 Nummer 1 zweite Alternative GVG
haben dagegen insoweit keine Konsequenzen. Zudem unterziehen sich Bewerberinnen und Bewerber für ein
Berufsrichteramt einem Auswahlverfahren, in dessen Zuge in gesteigertem Maße eine auch charakterliche Eignung
für das Amt geprüft wird. Eine solche Überprüfung ist kapazitätsbedingt bei Schöffinnen und Schöffen nur in sehr
eingeschränktem Maße – wenn überhaupt – möglich.
Eine Neuregelung ist gerade auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters
unbedingt klar und unmissverständlich zu fassen. Ein klares Kriterium ist dabei eine Orientierung der relevanten
Strafhöhe an den Vorschriften zur Aufnahme von Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis.
Hierzu sieht § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a BZRG vor, dass Verurteilungen von nicht mehr als 90
Tagessätzen im Grundsatz nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Die registerrechtliche Grenze von
90 Tagessätzen soll daher in das GVG übernommen werden. Eine Person wäre dann vom Schöffenamt
ausgeschlossen, wenn sie eine vorsätzliche Tat begangen hat, für die sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
verurteilt worden ist. Es sollen künftig auch alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe
aufgenommen werden. Die Einschränkung des § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b BZRG, nach der
Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, wird
nicht in das Gerichtsverfassungsgesetz übernommen.
Fahrlässige Straftaten, die ebenfalls zu einer Eintragung in das Bundeszentralregister führen, sollen hiervon – wie
auch bisher – ausgenommen werden, da es hier an einem bewussten Rechtsbruch fehlt.
Zu Buchstabe b
Die aufgrund dieses Tatbestandes eintretende Unfähigkeit zum Schöffenamt endet nach geltendem Recht mit
Ablauf der Tilgungsfrist also mit dem Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister
(§§ 45 ff., 51 Absatz 1 BZRG; vergleiche Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage, § 32, Rdnr. 6). Auf die eigentliche
Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister, also die endgültige Löschung nach Ablauf der sogenannten
Überliegefrist von einem Jahr nach § 45 Absatz 2 Satz 1 BZRG, kommt es hingegen nicht an. Schon die
Tilgungsreife führt dazu, dass über die Eintragung außer der betroffenen Person keine Auskunft mehr erteilt werden darf
(§ 45 Absatz 2 Satz 1 BZRG) und sie zudem dem umfassenden Verwertungsverbot nach § 51 Absatz 1 BZRG
unterfällt. Würde uneingeschränkt auf die Tilgungsfristen des BZRG abgestellt, würde diese etwa bei einer
Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BZRG
zehn Jahren betragen. Dies erscheint in aller Regel für diese leichteren Straftaten aber hinsichtlich der Unfähigkeit
für das Schöffenamt zu weitgehend. Daher wird hier insoweit eine kürzere Frist von drei Jahren geregelt. Für die
übrigen, schwerer wiegenden, Straftaten erscheint dagegen ein Festhalten an der Tilgungsreife sachgerecht. Dies
wird zur Klarstellung nunmehr auch ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten neben der
Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie von Ersatz des materiellen Schadens in Fällen
schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß
§ 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG in Betracht, wenn die
entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können.
Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR
246/12; Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16; Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18) erst bei
Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich. In seiner letzten Entscheidung (Teilurteil vom
29. November 2021 – VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein vorläufig
vollstreckbares Urteil nicht ausreiche.
Dies ist in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen. Begründet wird diese Kritik unter anderem damit, dass
die Genugtuungsfunktion gerade einen Übergang des Anspruchs auf die Erben erfordere, da nur dann die oder
der Geschädigte Sicherheit habe, dass die Schädigerin oder der Schädiger eine Entschädigung zu leisten haben
werde. Die Rechtsprechung führe auch zu zufälligen Ergebnissen und belohne ein verfahrensverzögerndes
Verhalten der Schädigerin oder des Schädigers (vergleiche Gsell, NJW 2022, 868, 871).
Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich auf ihrer Herbstkonferenz am 10.
November 2022 für eine Vererblichkeit des Anspruchs ausgesprochen. So haben sie unter TOP I.4 einen Beschluss
gefasst, der die Bitte an den Bundesminister der Justiz enthält, einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die
Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in
geeigneter Weise gesetzlich vorgesehen wird.
Hinzu kommt, dass das Kriterium der Höchstpersönlichkeit kein tragender Grund ist, der gegen eine
Vererblichkeit spricht. Auch das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Absatz 3 Satz 1 BGB, das eine Entschädigung für
zugefügtes seelisches Leid ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11397, S. 12) sowie ein Schmerzensgeldanspruch
(vergleiche BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 – VI ZR 80/94) sind höchstpersönlich, aber dennoch vererblich.
Warum eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dagegen nicht vererblich sein soll, ist vor diesem
Hintergrund schwer nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen wird der Wunsch der Länder umgesetzt. In § 1922 Absatz 1 Satz 2 wird nun ausdrücklich
geregelt, dass eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG vererblich ist.
Der Entwurf verzichtet darauf, die Vererblichkeit eines entstandenen Anspruchs auf Geldentschädigung wegen
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung daran zu knüpfen, dass der Erblasser den Anspruch bereits gerichtlich oder
außergerichtlich geltend gemacht hat. Dies entspricht der Rechtslage bei Entschädigungsansprüchen für sonstige
immaterielle Schäden, denen ebenfalls eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zukommt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um seine Zwecke schnellstmöglich erfüllen zu
können. Die Einfügung von Übergangsfristen ist nicht erforderlich.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 21e Absatz 9 Satz 2 – neu – GVG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die Wörter „Folgender Satz wird“ durch die Wörter „Folgende
Sätze werden“ zu ersetzen und ist folgender Satz anzufügen:
„Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Gerichts kann ohne die namentliche Nennung einzelner
Richter erfolgen, soweit und solange dies aufgrund einer konkreten Gefährdungslage erforderlich ist.“
Begründung:
Zur Ausübung demokratisch legitimierter Staatsgewalt gehört die Gewährleistung ausreichender
Transparenz untrennbar dazu. Insoweit besteht ein legitimer Anspruch der Öffentlichkeit auf niedrigschwellige
Möglichkeiten, sich Kenntnis von der personellen Zusammensetzung der Justiz zu verschaffen, dem durch die
beabsichtigte Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne im Internet nachgekommen wird.
Auf der anderen Seite müssen jedoch auch die Risiken Berücksichtigung finden, die für Gerichtspersonen
durch die Veröffentlichung ihrer Namen und Funktionen im Internet entstehen oder verschärft werden
können. Gerade dadurch, dass die richterliche Tätigkeit eine besondere Außenwirkung hat, können für
Richterinnen und Richter besondere Gefährdungslagen entstehen. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem
berechtigten Interesse der Öffentlichkeit einerseits und den Persönlichkeitsinteressen der Richterinnen und
Richter andererseits vorzunehmen, die in der bislang vorgeschlagenen generellen Pflicht zur
Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne im Internet keine hinreichende Berücksichtigung findet.
Dem soll durch die mit diesem Änderungsantrag vorgeschlagene Ergänzung eines Ausnahmetatbestands in
Form eines dritten Satzes in § 21e Absatz 9 GVG-E geholfen werden, indem bei Vorliegen einer konkreten
Gefährdungslage von der namentlichen Benennung der betroffenen Richterinnen und Richter in der im
Internet veröffentlichten Fassung des Geschäftsverteilungsplans abgesehen werden kann. Dies ermöglicht es,
dem öffentlichen Interesse an einer transparenten Justiz hinreichend Geltung zu verschaffen, ohne die
etwaigen berechtigten, datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Anliegen besonders exponierter und
gefährdeter Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
übergehen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 32 Satz 2 und 3 GVG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
,b) Der folgende Satz wird angefügt:
„Die Unfähigkeit besteht bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister.“ ‘
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass bereits Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen eine Unfähigkeit zum Schöffenamt begründen sollen. Die zugrundeliegende Einschätzung, dass
auch die Tätigkeit von Schöffinnen und Schöffen, die zu einer weniger gewichtigen Geld- oder
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, das Vertrauen in die Objektivität und Integrität der Strafrechtspflege
beeinträchtigen kann, wird vollumfassend geteilt.
Erheblichen Bedenken begegnet der Gesetzentwurf hingegen, sofern die Frist, nach deren Ablauf die
Unfähigkeit für das Schöffenamt endet, für Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als drei Monaten nicht der Tilgungsfrist für Eintragungen im Bundeszentralregister entsprechen
soll. Es ist nicht plausibel, eine neue Untergrenze für die Unfähigkeit, ein Schöffenamt zu bekleiden,
festzulegen, bei der Dauer der Unfähigkeit dann aber entgegen der bisherigen Handhabung für bestimmte
Verurteilungen eine Sonderregelung zu schaffen. Die bisherige Anknüpfung an die Tilgungsfristen im
Bundeszentralregister ist wohl durchdacht und abgewogen.
Die Schaffung einer besonderen Fristenregelung für die im Gesetzentwurf genannten Verurteilungen läuft
zudem dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Gesetzesänderung, eine Stärkung des Vertrauens der
Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu erreichen,
zuwider. Durch die besondere Fristenregelung besteht die Gefahr, dass bei der Allgemeinheit in Bezug auf
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten beziehungsweise zu Geldstrafen von mehr als
90 Tagessätzen der Eindruck einer gewissen Bagatellisierung dieser Verurteilungen entsteht. Zur Erreichung
des mit dem Gesetzentwurf verfolgten Zwecks ist es dagegen vielmehr konsequent, bei allen Verurteilungen,
die unter § 32 Nummer 1 GVG-E fallen, die aufgrund dieses Tatbestandes eintretende Unfähigkeit zum
Schöffenamt erst nach der Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister enden zu lassen.
Hinzu tritt der Umstand, dass die beabsichtigte Neuregelung eigenständige Fristberechnungen erfordern
würde, die erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand verursachen würden.
Es wird in diesem Zusammenhang befürwortet, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zur
Klarstellung und zur Verdeutlichung der Objektivität und Integrität der Strafrechtspflege nunmehr ausdrücklich im
Gerichtsverfassungsgesetz zu regeln, dass die Unfähigkeit zur Bekleidung eines Schöffenamts bis zur
Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister besteht.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 32 GVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Schwelle für den Ausschluss
vom ehrenamtlichen Richteramt bei strafgerichtlicher Verurteilung in den fachgerichtlichen
Verfahrensordnungen entsprechend der vorgesehenen Änderung des § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes abgesenkt
werden kann.
Begründung:
Nach dem Regierungsentwurf soll die Schwelle für die Unfähigkeit zum Schöffenamt bei strafgerichtlicher
Verurteilung abgesenkt werden. Statt einer Freiheitstrafe von sechs Monaten soll in Zukunft eine
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausreichen. Hierzu enthält der Entwurf Änderungen des
§ 32 GVG. Über den Verweis in § 109 Absatz 3 Satz 1 GVG und § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt der Schwellenwert auch für Handelsrichter und
ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen. Für ehrenamtliche Richter in den Fachgerichtsbarkeiten
sieht der Entwurf hingegen keine Änderung des Schwellenwerts vor.
Bisher enthalten § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ArbGG, § 21 Absatz 1 Nummer 1 VwGO, § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 SGG und § 18 Absatz 1 Nummer 1 FGO der Regelung in § 32 Nummer 1 GVG inhaltlich
entsprechende Regelungen. Gründe, die dafürsprechen, den bisherigen Gleichlauf aufzugeben, sind nicht
erkennbar. Sinn und Zweck der Regelungen ist es, solche Personen vom ehrenamtlichen Richteramt
fernzuhalten, die sich durch vorsätzliche Gesetzesverstöße mit einiger Intensität als ungeeignet erwiesen haben.
Wenn man mit dem Gesetzentwurf davon ausgeht, dass Personen für das Schöffenamt und für das
ehrenamtliche Richteramt in den Kammern für Handelssachen und in den Landwirtschaftsgerichten bereits dann
ungeeignet sind, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt
wurden, spricht viel dafür, dass dies auch für die ehrenamtlichen Richter in den Fachgerichtsbarkeiten gelten
müsste.
4. Zu Artikel 2 (§ 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den gewählten Regelungsstandort
nochmals zu überprüfen und für die zu schaffende Regelung einen systematisch geeigneteren
Regelungsstandort vorzusehen. Dies könnte etwa durch Einfügung als neuer § 847 BGB geschehen.
Begründung:
Gegen die bislang vorgeschlagene Verortung der Neuregelung zur Vererblichkeit von Ansprüchen auf
Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als zweiter Satz in der
erbrechtlichen Fundamentalnorm des § 1922 Absatz 1 BGB bestehen systematische Bedenken, weshalb der
Regelungsstandort überdacht werden sollte.
Die Regelung des § 1922 Absatz 1 BGB als zentrale Norm des 5. Buchs des BGBs formuliert das Prinzip
der Universalsukzession im Erbrecht und enthält derzeit einen einheitlichen und konsistenten
Regelungsgedanken. Hierbei werden gerade keine zum Nachlass gehörenden (oder nicht gehörenden)
Vermögenspositionen im Rahmen der Vorschrift gesondert normiert. Wird an dieser Stelle ausdrücklich die Vererblichkeit
eines einzelnen Anspruchs geregelt, könnte dies bei einer Vielzahl von anderen Ansprüchen implizieren,
dass die Vererblichkeit nicht gegeben wäre. Um die Gesetzessystematik zu erhalten, sollte für die Regelung
der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs eine gesonderte Vorschrift geschaffen werden.
Da der in Rede stehende Anspruch aus dem Deliktsrecht stammt, würde sich systematisch eine Aufnahme
in die Vorschriften des Deliktsrechts, beispielsweise durch Schaffung eines neuen § 847 BGB, anbieten. Dort
könnte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Geldentschädigungsanspruch zum Vermögen
i. S. d. § 1922 Absatz 1 BGB zählt. Gegebenenfalls käme – wenn ein Regelungsstandort im Erbrecht
beibehalten werden soll – eine Einfügung als § 1922a BGB in Betracht.
5. Zu Artikel 2 (§ 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie eine geeignete
Ergänzung der geplanten Regelung vorgesehen werden kann, mit der die Vererblichkeit von
Geldentschädigungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen an ein lebzeitiges Durchsetzungsinteresse des
Erblassers gebunden wird.
Begründung:
Im Rahmen der Normierung der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte dem besonderen Charakter des Entschädigungsanspruchs stärker Rechnung
getragen werden.
Der Entschädigungsanspruch setzt gerade auch die immateriellen Teile des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts fort, welche eng mit der Person des (verstorbenen) Verletzten verknüpft und ihrerseits nicht vererblich
sind. Bei einer unbegrenzten Anerkennung der Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs entstehen
Friktionen mit dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, welches nach der Rechtsprechung in der
Regel keine Geldentschädigungsansprüche gewährt.
Zudem besteht durch eine unbeschränkte Vererblichkeit die Gefahr, dass seitens der Erben aus rein
finanziellen Erwägungen heraus ein Entschädigungsanspruch erhoben wird, obwohl der Verletzte selbst zu
Lebzeiten kein Genugtuungsbedürfnis verspürt oder ein öffentliches Verfahren aus anderen Gründen abgelehnt hat.
Aus diesen Gründen sollte die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs von einer positiven und klar
feststellbaren Entscheidung der verletzten Person zur Durchsetzung des Anspruchs abhängig gemacht
werden. Hierdurch würde der individuellen Entscheidung des Verletzten als Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts über dessen Tod hinaus Rechnung getragen und zugleich der Genugtuungsgedanke als
maßgebliche Funktion des Geldentschädigungsanspruchs aufrechterhalten. Zudem würde die Vererblichkeit auf
den tatsächlichen Umfang der rechtspolitisch kritisierten Schutzlücke beschränkt.
Dementsprechend ging auch der Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer
Herbstkonferenz am 10. November 2022 zu dieser Thematik (TOP I.4 Ziffer 2), auf den die Entwurfsbegründung
Bezug nimmt, ausdrücklich lediglich davon aus, dass die bestehende Schutzlücke bei der Vererblichkeit von
Geldentschädigungsansprüchen in den Fällen zu schließen wäre, „in denen ein lebzeitiges
Durchsetzungsinteresse des Geschädigten klar feststellbar ist“.
Eine entsprechende Regelung zur Vererblichkeit könnte beispielsweise an die lebzeitige Anhängigkeit einer
Entschädigungsklage oder die ausdrücklich erfolgte außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
zumindest in Textform anknüpfen.
6. Zu Artikel 2a – neu – (Übergangsvorschriften)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
„Artikel 2a
Übergangsvorschriften
§ 32 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf die am
1. Januar 2029 beginnende Amtsperiode anzuwenden.“
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass bereits Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen eine Unfähigkeit zum Schöffenamt begründen sollen. Die zugrundeliegende Einschätzung, dass
auch die Tätigkeit von Schöffinnen und Schöffen, die zu einer weniger gewichtigen Geld- oder
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, das Vertrauen in die Objektivität und Integrität der Strafrechtspflege
beeinträchtigen kann, wird vollumfassend geteilt.
Erheblichen Bedenken begegnet der Gesetzentwurf hingegen, soweit dieser keine Übergangsregelung für
die laufende Amtsperiode vorsieht. Die bislang vorgesehene Wirkung auch für die laufende Amtsperiode
hätte zur Folge, dass alle erst zum 1. Januar 2024 neu gewählten Schöffinnen und Schöffen erneut von Amts
wegen auf das Vorliegen von Unfähigkeitstatbeständen nach § 32 Nummer 1 GVG zu prüfen wären.
Gleiches gilt für die ehrenamtlichen Richterrinnen und Richter in Handels- und Landwirtschaftssachen, da § 109
Absatz 3 GVG bzw. § 4 Absatz 3 LwVerfG auf die Regelungen des § 32 GVG verweisen. Für Strafverfahren
hätte eine Amtsunfähigkeit des Schöffen bei bereits laufender Hauptverhandlung zur Folge, dass dieser aus
dem Verfahren ausscheidet. Die Hauptverhandlung müsste dann neu begonnen werden.
Das Überprüfungserfordernis und die Gefahr eines Abbruches der Hauptverhandlung in laufenden
Strafverfahren könnte durch die vorgeschlagene Überleitungsvorschrift vermieden werden.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b – § 21e Absatz 9 Satz 2 – neu – GVG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b – § 32 Satz 2 und 3 GVG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 3 – § 32 GVG)
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte des Bundesrates nachkommen.
Zu Nummer 4 (Artikel 2 – § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Nummer 5 (Artikel 2 – § 1922 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Die Bundesregierung sieht bei ihrem Gesetzentwurf grundsätzlich keinen Anpassungsbedarf, wird den Vorschlag
des Bundesrates aber weiter prüfen.
Zu Nummer 6 (Artikel 2a – neu – Übergangsvorschriften)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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