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Schriftliche Frage 98 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Delegierten aus Deutschland auf der 85. Tagung der Allgemeinen Konferenz der International Labou…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 98 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Delegierten aus Deutschland auf der 85. Tagung der Allgemeinen Konferenz der International Labou… Frage 98 (Pascal Meiser, Die Linke): Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Delegierten aus Deutschland auf der 85. Tagung der Allgemeinen Konferenz der International Labour Organisation (ILO) bei der Schlussabstimmung zur Verabschiedung des ILO- Übereinkommens Nummer 181 diesem zugestimmt, dieses abgelehnt oder sich dazu enthalten (falls es ein uneinheitliches Abstimmungsverhalten der Delegierten aus Deutschland gab, bitte gesondert das Abstimmungsverhalten der beiden im Auftrag der damaligen Bundesregierung vertretenen Delegierten ausweisen), und plant die Bundesregierung dieses ILO-Übereinkommen dem Deutschen Bundestag zur Ratifizierung vorzulegen (falls ja, bitte angeben, in welchem Zeitraum; falls nein, bitte begründen und dies unter besonderer Beachtung der zuletzt von der Bundesregierung unterstrichenen Betonung der Bedeutung von solchen gemeinsam ausgehandelten Übereinkommen für eine regelbasierte Weltordnung – vgl. dazu zum Beispiel die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Kerstin Griese am 9. Oktober 2025 in der Debatte zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nummer 155 der Internationalen Arbeitsorganisation: „Wir sprechen über die Ratifizierung eines ILO-Übereinkommens, eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation. Wir tun das in einer Zeit, in der die regelbasierte Ordnung unserer Welt so stark herausgefordert ist wie selten zuvor. Die Frage ist: Gelingt es, gemeinsame Regeln und multilateral ausgehandelte Abkommen hochzuhalten, oder gilt schlicht das Recht des Stärkeren? Die Bundesregierung steht hier eindeutig aufseiten des Völkerrechts, und die breite Mehrheit in diesem Haus unterstützt das“, Plenarprotokoll 21/31, S. 3396 f.)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 29. April 2026: Deutschland hat dem Übereinkommen Nr. 181 der Internationalen Arbeitsorganisation über private Arbeitsvermittler bei seiner Verabschiedung auf der 85. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zugestimmt. Damit hat die deutsche Delegation die grundsätzliche Zielsetzung des Übereinkommens – nämlich den Schutz von Arbeitsuchenden vor missbräuchlichen Praktiken sowie die Gewährleistung fairer und transparenter Arbeitsvermittlung – unterstützt. Ein abweichendes oder uneinheitliches Abstimmungsverhalten innerhalb der deutschen Delegation ist nicht bekannt. Diese Zustimmung erfolgte vor dem Hintergrund der damaligen rechtlichen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen und ging davon aus, dass das Übereinkommen grundsätzlich ratifizierbar ist. Die Zustimmung entsprach insoweit der üblichen Praxis in der Internationalen Arbeitsorganisation, Übereinkommen zunächst auf internationaler Ebene anzunehmen und anschließend im nationalen Kontext zu prüfen, ob und in welcher Form eine Umsetzung möglich ist. Deutschland hat das Übereinkommen 181 bislang nicht ratifiziert. Der Grund hierfür liegt nicht in einer inhaltlichen Ablehnung der Ziele, sondern in einem strukturellen Spannungsverhältnis zwischen den Vorgaben des Übereinkommens und der neuen, seit 2002 geltenden nationalen Rechtsordnung. Eine Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 181 ist aufgrund der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 des ILO-Übereinkommens mit deutschem Recht nicht möglich. Nach Artikel 3 Absatz 1 des ILO-Übereinkommens hat ein Staat, der das Übereinkommen ratifiziert, die für die Tätigkeit von privaten Arbeitsvermittlern maßgeblichen Bedingungen durch ein Bewilligungs- und Zulassungssystem festzulegen. Nach Artikel 7 Absatz 1 des ILO-Übereinkommens dürfen die privaten Arbeitsvermittler den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gebühren oder sonstige Kosten ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Dies kollidiert mit deutschem Bundesrecht, wie es seit dem 27. März 2002 gefasst ist. Der Marktzugang zu den Dienstleistungen für Arbeitsuchende privater Arbeitsvermittlungen wurde mit der damaligen Rechtsänderung auch für Arbeitsuchende erleichtert, die keinen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben. Damit wurde auch eingeführt, dass Arbeitsuchende unter bestimmten Umständen Vermittlungsentgelte an private Arbeitsvermittler zahlen dürfen. Dennoch setzt Deutschland die zentralen Schutzanliegen des Übereinkommens bereits in allen wesentlichen Teilen um. Die nationalen Regelungen – insbesondere im Sozialgesetzbuch – enthalten Vorgaben zu Transparenz, Vergütung und Vertragsgestaltung in der Arbeitsvermittlung und dienen dem Schutz von Arbeitsuchenden vor Ausbeutung. So beträgt die maximale Höhe der Vermittlungsvergütung bei erfolgreicher Vermittlung gemäß § 296 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) 2.000 Euro, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Absatz 4 Satz 3 SGB III vorliegt. Die zum 1. Januar 2022 neu eingeführte Regelung des § 299 SGB III sieht zudem Informationspflichten des Arbeitsvermittlers im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung vor. Die Regelung enthält eine detaillierte Aufzählung der erforderlichen Informationen, die in der Landessprache der oder des Arbeitssuchenden bzw. in einer verständlichen Sprache zu geben sind. Die Erfüllung der Informationspflicht ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Außerdem haben die Gewerbeämter das Recht, bei Unzuverlässigkeit eines privaten Arbeitsvermittlers das Gewerbe teilweise oder auch ganz zu untersagen. Ergänzt wird dies durch arbeits- und ggf. aufenthaltsrechtliche Kontrollmechanismen sowie durch das Engagement Deutschlands in internationalen Initiativen zur Förderung fairer Rekrutierungspraktiken. Eine Ratifizierung des Übereinkommens würde erhebliche Änderungen dieses Systems erfordern. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit keine Planung, das Übereinkommen dem Deutschen Bundestag zur Ratifizierung vorzulegen.

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