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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 388/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 [A. Problem und Ziel Das am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend: Internationale Arbeitskonferenz) angenommene Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (im Folgenden: Übereinkommen Nr. 155) bedarf zu seinem innerstaatlichen Inkrafttreten der Ratifikation. Ziel des Übereinkommens ist es, eine Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes umzusetzen, durch die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden. Das Übereinkommen Nr. 155 hat auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes eine zentrale Stellung. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene vor. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und haben eine präventive Ausrichtung. Im Rahmen der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 wurde das Übereinkommen Nr. 155 gemeinsam mit dem Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz zu einer Kernarbeitsnorm erklärt. Die Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation haben die herausragende Bedeutung der Kernarbeitsnormen zudem in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen von 1998 in der überarbeiteten Fassung von 2022 verdeutlicht, mit der sie sich verpflichten, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte des Arbeitsschutzes, mithin auch die aus dem Übereinkommen Nr. 155, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Bundesrat Drucksache 388/25 15. 08. 25 AIS Fristablauf: 26. 09. 25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Drucksache 388/25 – 2 – Bundesrat Es besteht daher eine hohe Priorität für die Bundesregierung, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und umzusetzen. Das Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 (nachfolgend: Protokoll) wurde am 20. Juni 2002 von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken. Im Rahmen der Ratifikation von Übereinkommen und Protokoll sind Änderungen oder Ergänzungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erforderlich. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens und des Protokolls durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 155 sowie des Protokolls bereits entsprechen, sind keine Haushaltsausgaben zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Friedrich Merz Fristablauf: 26. 09. 25 Bundesrat Drucksache 388/25 15. 08. 25 AIS Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Bundesrat – 5 – Drucksache 388/25 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Vom                           2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Drucksache 388/25 – 6 – Bundesrat Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sowie der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesrat – 7 – Drucksache 388/25 Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (im Folgenden: Übereinkommen Nr. 155) sowie das Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 (nachfolgend: Protokoll) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nach Absatz 2 ist zudem der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Durch das Gesetz entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Ver - braucherpreisniveau, oder die Umwelt sind ebenfalls nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates geschaffen. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Vertragsgesetzes wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen. Das Übereinkommen Nr. 155 und das Protokoll statuieren umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Arbeitsschutz spielt eine maßgebliche Rolle für Gesundheit und Wohlergehen der Beschäftigten (Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“). Das Übereinkommen Nr. 155 setzt für das Gebiet des Arbeitsschutzes Vorgaben für konkrete, präventive Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen. Es sieht außerdem vor, dass für die Sicherung des Arbeitsschutzes bei der Aus - bildung einschließlich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der für den Arbeitsschutz relevanten Personen angesetzt werden soll (Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“). Arbeit ist nur dann menschenwürdig, wenn sichergestellt ist, dass Beschäftigte ihrer Arbeit an einem sicheren Arbeitsplatz nachgehen können. Durch die präventive Ausrichtung des Übereinkommens im Bereich Arbeitsschutz wird dies gefördert (Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“). Mit der Ratifikation eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation im Range einer Kernarbeitsnorm samt Protokoll setzt die Bundesrepublik Deutschland ein Zeichen dafür, sich zum Arbeitsschutz als Säule menschen - würdiger Arbeit zu positionieren und dies auf globaler Ebene zu vertreten (Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung – 2. Global Verantwortung wahrnehmen). Das Vertragsgesetz folgt damit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(3.) Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ sowie „(4.) Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“ und „(8.) Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Drucksache 388/25 – 8 – Bundesrat The General Conference of the International Labour Organisation, Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its Sixty-seventh Session on 3 June 1981, and Having decided upon the adoption of certain proposals with regard to safety and health and the working environment, which is the sixth item on the agenda of the session, and Having determined that these proposals shall take the form of an international Convention, adopts this twenty-second day of June of the year one thousand nine hundred and eighty-one the following Convention, which may be cited as the Occupational Safety and Health Convention, 1981: Part I. Scope and definitions Article 1 1. This Convention applies to all branches of economic activity. 2. A Member ratifying this Convention may, after consultation at the earliest possible stage with the representative organisations of employers and workers concerned, exclude from its application, in part or in whole, particular branches of economic activity, such as maritime shipping or fishing, in respect of which special problems of a substantial nature arise. 3. Each Member which ratifies this Convention shall list, in the first report on the application of the Convention submitted under article 22 of the Constitution of the International Labour Organisation, any branches which may have been excluded in pursuance of paragraph 2 of this Article, giving La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail, Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international du Travail, et s’y étant réunie le 3 juin 1981, en sa soixante-septième session ; Après avoir décidé d’adopter diverses propositions relatives à la sécurité, à l’ hygiène et au milieu de travail, question qui constitue le sixième point à l’ordre du jour de la session ; Après avoir décidé que ces propositions prendraient la forme d’une convention internationale, adopte, ce vingt-deuxième jour de juin mil neuf cent quatre-vingt-un, la convention ciaprès, qui sera dénommée Convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981. Partie I. Champ d’application et définitions Article 1 1. La présente convention s’applique à toutes les branches d’activité économique. 2. Un Membre qui ratifie la présente convention peut, après consultation, la plus précoce possible, des organisations représentatives des employeurs et des travailleurs intéressées, exclure de son application, soit en partie, soit en totalité, des branches particulières d’activité économique telles que la navigation maritime ou la pêche, lorsque cette application soulève des problèmes spécifiques revêtant une certaine importance. 3. Tout Membre qui ratifie la présente convention devra, dans le premier rapport sur l’application de celle-ci qu’il est tenu de présenter en vertu de l’article 22 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, indiquer, avec motifs à l’appui, les branches d’activité qui ont fait l’objet (Übersetzung) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird. Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige. 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen. 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Ab- Übereinkommen 155 Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt Convention 155 Convention concerning Occupational Safety and Health and the Working Environment Convention 155 Convention concernant la securité, la santé des travailleurs et le milieu de travail Bundesrat – 9 – Drucksache 388/25 the reasons for such exclusion and describing the measures taken to give adequate protection to workers in excluded branches, and shall indicate in subsequent reports any progress towards wider application. Article 2 1. This Convention applies to all workers in the branches of economic activity covered. 2. A Member ratifying this Convention may, after consultation at the earliest possible stage with the representative organisations of employers and workers concerned, exclude from its application, in part or in whole, limited categories of workers in respect of which there are particular difficulties. 3. Each Member which ratifies this Convention shall list, in the first report on the application of the Convention submitted under article 22 of the Constitution of the International Labour Organisation, any limited categories of workers which may have been excluded in pursuance of paragraph 2 of this Article, giving the reasons for such exclusion, and shall indicate in subsequent reports any progress towards wider application. Article 3 For the purpose of this Convention – (a) the term “branches of economic activity” covers all branches in which workers are employed, including the public service; (b) the term “workers” covers all employed persons, including public employees; (c) the term “workplace” covers all places where workers need to be or to go by reason of their work and which are under the direct or indirect control of the employer; (d) the term “regulations” covers all provisions given force of law by the competent authority or authorities; (e) the term “health”, in relation to work, indicates not merely the absence of disease or infirmity; it also includes the physical and mental elements affecting health which are directly related to safety and hygiene at work. d’une exclusion en application du paragraphe 2 ci-dessus, en décrivant les mesures prises pour assurer une protection suffisante des travailleurs dans les branches exclues, et exposer, dans les rapports ultérieurs, tout progrès accompli sur la voie d’une plus large application. Article 2 1. La présente convention s’applique à tous les travailleurs dans les branches d’ activité économique couvertes. 2. Un Membre qui ratifie la présente convention peut, après consultation, la plus précoce possible, des organisations représentatives des employeurs et des travailleurs intéressées, exclure de son application, soit en partie, soit en totalité, des catégories limitées de travailleurs pour lesquelles il existe des problèmes particuliers d’application. 3. Tout Membre qui ratifie la présente convention devra, dans le premier rapport sur l’application de celle-ci qu’il est tenu de présenter en vertu de l’article 22 de la Constitution de l’Organisation internationale du Travail, indiquer, avec motifs à l’appui, les catégories limitées de travailleurs qui ont fait l’objet d’une exclusion en application du paragraphe 2 ci-dessus et exposer, dans les rapports ultérieurs, tout progrès accompli sur la voie d’une plus large application. Article 3 Aux fins de la présente convention : a) l’expression « branches d’activité économique » couvre toutes les branches où des travailleurs sont employés, y compris la fonction publique ; b) le terme « travailleurs » vise toutes les personnes employées, y compris les agents publics ; c) l’expression « lieu de travail » vise tous les endroits où les travailleurs doivent se trouver ou se rendre du fait de leur travail et qui sont placés sous le contrôle direct ou indirect de l’employeur ; d) le terme « prescriptions » vise toutes les dispositions auxquelles l’autorité ou les autorités compétentes ont conféré force de loi ; e) le terme « santé », en relation avec le travail, ne vise pas seulement l’absence de maladie ou d’infirmité ; il inclut aussi les éléments physiques et mentaux affectant la santé directement liés à la sécurité et à l’hygiène du travail. satz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss und der Maßnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind. Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschaftszweigen. 2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen. 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind. Artikel 3 Im Sinne dieses Übereinkommens a) umfasst der Ausdruck „Wirtschaftszweige“ alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des öffentlichen Dienstes; b) umfasst der Ausdruck „Arbeitnehmer“ alle Beschäftigten, einschließlich der öffentlich Bediensteten; c) umfasst der Ausdruck „Arbeitsplatz“ alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen; d) umfasst der Ausdruck „Vorschriften“ alle Bestimmungen, denen die zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben); e) bedeutet der Ausdruck „Gesundheit“ im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. Drucksache 388/25 – 10 – Bundesrat Part II. Principles of national policy Article 4 1. Each Member shall, in the light of national conditions and practice, and in consultation with the most representative organisations of employers and workers, formulate, implement and periodically review a coherent national policy on occupational safety, occupational health and the working environment. 2. The aim of the policy shall be to prevent accidents and injury to health arising out of, linked with or occurring in the course of work, by minimising, so far as is reasonably practicable, the causes of hazards inherent in the working environment. Article 5 The policy referred to in Article 4 of this Convention shall take account of the following main spheres of action in so far as they affect occupational safety and health and the working environment: (a) design, testing, choice, substitution, installation, arrangement, use and maintenance of the material elements of work (workplaces, working environment, tools, machinery and equipment, chemical, physical and biological substances and agents, work processes); (b) relationships between the material elements of work and the persons who carry out or supervise the work, and adaptation of machinery, equipment, working time, organisation of work and work processes to the physical and mental capacities of the workers; (c) training, including necessary further training, qualifications and motivations of persons involved, in one capacity or another, in the achievement of adequate levels of safety and health; (d) communication and co-operation at the levels of the working group and the undertaking and at all other appropriate levels up to and including the national level; (e) the protection of workers and their representatives from disciplinary measures as a result of actions properly taken by them in conformity with the policy referred to in Article 4 of this Convention. Article 6 The formulation of the policy referred to in Article 4 of this Convention shall indicate the respective functions and responsibilities in respect of occupational safety and health and the working environment of public authorities, employers, workers and others, Partie II. Principes d’une politique nationale Article 4 1. Tout membre devra, à la lumière des conditions et de la pratique nationales et en consultation avec les organisations d’ employeurs et de travailleurs les plus représentatives, définir, mettre en application et réexaminer périodiquement une politique nationale cohérente en matière de sécurité, de santé des travailleurs et de milieu de travail. 2. Cette politique aura pour objet de prévenir les accidents et les atteintes à la santé qui résultent du travail, sont liés au travail ou surviennent au cours du travail, en réduisant au minimum les causes des risques inhérents au milieu de travail, dans la mesure où cela est raisonnable et pratiquement réalisable. Article 5 La politique mentionnée à l’article 4 devra tenir compte des grandes sphères d’action ci-après, dans la mesure où elles affectent la sécurité, la santé des travailleurs et le milieu de travail : a) la conception, l’essai, le choix, le remplacement, l’installation, l’aménagement, l’utilisation et l’entretien des composantes matérielles du travail (lieux de travail, milieu de travail, outils, machines et matériels, substances et agents chimiques, physiques et biologiques, procédés de travail) ; b) les liens qui existent entre les composantes matérielles du travail et les personnes qui exécutent ou supervisent le travail ainsi que l’adaptation des machines, des matériels, du temps de travail, de l’organisation du travail et des procédés de travail aux capacités physiques et mentales des travailleurs ; c) la formation et la formation complémentaire nécessaire, les qualifications et la motivation des personnes qui interviennent, à un titre ou à un autre, pour que des niveaux de sécurité et d’hygiène suffisants soient atteints ; d) la communication et la coopération au niveau du groupe de travail et de l’ entreprise et à tous les autres niveaux appropriés jusqu’au niveau national inclus ; e) la protection des travailleurs et de leurs représentants contre toutes mesures disciplinaires consécutives à des actions effectuées par eux à bon droit conformément à la politique visée à l’article 4 cidessus. Article 6 La formulation de la politique mentionnée à l’article 4 ci-dessus devra préciser les fonctions et les responsabilités respectives, en matière de sécurité, de santé des travailleurs et de milieu de travail, des pouvoirs publics, des employeurs, des travailleurs et Teil II. Grundsätze einer innerstaatlichen Politik Artikel 4 1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen. 2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Artikel 5 Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken: a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, Arbeitsverfahren); b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer; c) Ausbildung, einschließlich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Arbeitsschutzes zu erreichen; d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene; e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor Disziplinarmaßnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäß der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise unternommen haben. Artikel 6 Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeits- Bundesrat – 11 – Drucksache 388/25 taking account both of the complementary character of such responsibilities and of national conditions and practice. Article 7 The situation regarding occupational safety and health and the working environment shall be reviewed at appropriate intervals, either over-all or in respect of particular areas, with a view to identifying major problems, evolving effective methods for dealing with them and priorities of action, and evaluating results. Part III. Action at the national level Article 8 Each Member shall, by laws or regulations or any other method consistent with national conditions and practice and in consultation with the representative organisations of employers and workers concerned, take such steps as may be necessary to give effect to Article 4 of this Convention. Article 9 1. The enforcement of laws and regulations concerning occupational safety and health and the working environment shall be secured by an adequate and appropriate system of inspection. 2. The enforcement system shall provide for adequate penalties for violations of the laws and regulations. Article 10 Measures shall be taken to provide guidance to employers and workers so as to help them to comply with legal obligations. Article 11 To give effect to the policy referred to in Article 4 of this Convention, the competent authority or authorities shall ensure that the following functions are progressively carried out: (a) the determination, where the nature and degree of hazards so require, of conditions governing the design, construction and layout of undertakings, the commencement of their operations, major alterations affecting them and changes in their purposes, the safety of technical equipment used at work, as well as the application of procedures defined by the competent authorities; des autres personnes intéressées en tenant compte du caractère complémentaire de ces responsabilités ainsi que des conditions et de la pratique nationales. Article 7 La situation en matière de sécurité, de santé des travailleurs et de milieu de travail devra faire l’objet, à des intervalles appropriés, d’un examen d’ensemble ou d’un examen portant sur des secteurs particuliers en vue d’identifier les grands problèmes, de dégager les moyens efficaces de les résoudre et l’ordre de priorités des mesures à prendre, et d’évaluer les résultats. Partie III. Action au niveau national Article 8 Tout Membre devra, par voie législative ou réglementaire ou par toute autre méthode conforme aux conditions et à la pratique nationales, et en consultation avec les organisations représentatives des employeurs et des travailleurs intéressées, prendre les mesures nécessaires pour donner effet à l’article 4 ci-dessus. Article 9 1. Le contrôle de l’application des lois et des prescriptions concernant la sécurité, l’hygiène et le milieu de travail devra être assuré par un système d’inspection approprié et suffisant. 2. Le système de contrôle devra prévoir des sanctions appropriées en cas d’ infraction aux lois ou aux prescriptions. Article 10 Des mesures devront être prises pour fournir des conseils aux employeurs et aux travailleurs afin de les aider à se conformer à leurs obligations légales. Article 11 Au titre des mesures destinées à donner effet à la politique mentionnée à l’article 4 cidessus, l’autorité ou les autorités compétentes devront progressivement assurer les fonctions suivantes : a) la détermination, là où la nature et le degré des risques l’exigent, des conditions régissant la conception, la construction et l’aménagement des entreprises, leur mise en exploitation, les transformations importantes devant leur être apportées ou toute modification de leur destination première, ainsi que la sécurité des matériels techniques utilisés au travail et l’application de procédures définies par les autorités compétentes ; umwelt anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten. Artikel 7 Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden Maßnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu bewerten. Teil III. Maßnahmen auf nationaler Ebene Artikel 8 Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 9 1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen. 2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. Artikel 10 Es sind Maßnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen. Artikel 11 Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen: a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, größere Veränderungen in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren; Drucksache 388/25 – 12 – Bundesrat (b) the determination of work processes and of substances and agents the exposure to which is to be prohibited, limited or made subject to authorisation or control by the competent authority or authorities; health hazards due to the simultaneous exposure to several substances or agents shall be taken into consideration; (c) the establishment and application of procedures for the notification of occupational accidents and diseases, by employers and, when appropriate, insurance institutions and others directly concerned, and the production of annual statistics on occupational accidents and diseases; (d) the holding of inquiries, where cases of occupational accidents, occupational diseases or any other injuries to health which arise in the course of or in connection with work appear to reflect situations which are serious; (e) the publication, annually, of information on measures taken in pursuance of the policy referred to in Article 4 of this Convention and on occupational accidents, occupational diseases and other injuries to health which arise in the course of or in connection with work; (f) the introduction or extension of systems, taking into account national conditions and possibilities, to examine chemical, physical and biological agents in respect of the risk to the health of workers. Article 12 Measures shall be taken, in accordance with national law and practice, with a view to ensuring that those who design, manufacture, import, provide or transfer machinery, equipment or substances for occupational use – (a) satisfy themselves that, so far as is reasonably practicable, the machinery, equipment or substance does not entail dangers for the safety and health of those using it correctly; (b) make available information concerning the correct installation and use of machinery and equipment and the correct use of substances, and information on hazards of machinery and equipment and dangerous properties of chemical substances and physical and biological agents or products, as well as instrucb) la détermination des procédés de travail qui doivent être interdits, limités ou soumis à l’autorisation ou au contrôle de l’autorité ou des autorités compétentes, ainsi que la détermination des substances et des agents auxquels toute exposition doit être interdite, limitée ou soumise à l’autorisation ou au contrôle de l’autorité ou des autorités compétentes ; les risques pour la santé qui sont causés par exposition simultanée à plusieurs substances ou agents doivent être pris en considération ; c) l’établissement et l’application de procédure visant la déclaration des accidents du travail et des cas de maladies professionnelles par les employeurs et, lorsque cela est approprié, par les institutions d’assurances et les autres organismes ou personnes directement intéressés ; et l’établissement de statistiques annuelles sur les accidents du travail et les maladies pro - fessionnelles ; d) l’exécution d’enquêtes lorsqu’un accident du travail, un cas de maladie professionnelle ou toute autre atteinte à la santé survenant au cours du travail ou ayant un rapport avec celui-ci paraît refléter des situations graves ; e) la publication annuelle d’informations sur les mesures prises en application de la politique mentionnée à l’article 4 cidessus ainsi que sur les accidents du travail, les cas de maladies professionnelles et les autres atteintes à la santé survenant au cours du travail ou ayant un rapport avec celui-ci ; f) l’introduction ou le développement, compte tenu des conditions et des possibilités nationales, de systèmes d’ investigation des agents chimiques, physiques ou biologiques, du point de vue de leur risque pour la santé des travailleurs. Article 12 Des mesures devront être prises conformément à la législation et à la pratique nationales afin que les personnes qui conçoivent, fabriquent, importent, mettent en circulation ou cèdent à un titre quelconque des machines, des matériels ou des substances à usage professionnel : a) s’assurent que, dans la mesure où cela est raisonnable et pratiquement réalisable, les machines, les matériels ou les substances en question ne présentent pas de danger pour la sécurité et la santé des personnes qui les utiliseront correctement ; b) fournissent des informations concernant l’installation et l’utilisation correcte des machines et des matériels ainsi que l’usage correct des substances, les risques que présentent les machines et les matériels et les caractéristiques dangereuses des substances chimiques, des agents ou produits physiques et biob) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen; c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage schließen lassen; e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben; f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Artikel 12 Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise überlassen, a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäß verwenden, darstellen; b) Informationen über die ordnungsge - mäße Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemäßen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikali- Bundesrat – 13 – Drucksache 388/25 tions on how hazards are to be avoided; (c) undertake studies and research or otherwise keep abreast of the scientific and technical knowledge necessary to comply with subparagraphs (a) and (b) of this Article. Article 13 A worker who has removed himself from a work situation which he has reasonable justification to believe presents an imminent and serious danger to his life or health shall be protected from undue consequences in accordance with national conditions and practice. Article 14 Measures shall be taken with a view to promoting in a manner appropriate to national conditions and practice, the inclusion of questions of occupational safety and health and the working environment at all levels of education and training, including higher technical, medical and professional education, in a manner meeting the training needs of all workers. Article 15 1. With a view to ensuring the coherence of the policy referred to in Article 4 of this Convention and of measures for its application, each Member shall, after consultation at the earliest possible stage with the most representative organisations of employers and workers, and with other bodies as appropriate, make arrangements appropriate to national conditions and practice to ensure the necessary co-ordination between various authorities and bodies called upon to give effect to Parts II and III of this Convention. 2. Whenever circumstances so require and national conditions and practice permit, these arrangements shall include the establishment of a central body. Part IV. Action at the level of the undertaking Article 16 1. Employers shall be required to ensure that, so far as is reasonably practicable, the workplaces, machinery, equipment and processes under their control are safe and without risk to health. 2. Employers shall be required to ensure that, so far as is reasonably practicable, the logiques, de même que des instructions sur la manière de se prémunir contre les risques connus ; c) procèdent à des études et à des recherches ou se tiennent au courant de toute autre manière de l’évolution des connaissances scientifiques et techniques, pour s’acquitter des obligations qui leur incombent en vertu des alinéas a) et b) ci-dessus. Article 13 Un travailleur qui s’est retiré d’une situation de travail dont il avait un motif raisonnable de penser qu’elle présentait un péril imminent et grave pour sa vie ou sa santé devra être protégé contre des conséquences injustifiées, conformément aux conditions et à la pratique nationales. Article 14 Des mesures devront être prises pour encourager, d’une manière conforme aux conditions et à la pratique nationales, l’ inclusion des questions de sécurité, d’hygiène et de milieu de travail dans les programmes d’éducation et de formation à tous les niveaux, y compris dans l’enseignement supérieur technique, médical et professionnel, de manière à répondre aux besoins de formation de tous les travailleurs. Article 15 1. En vue d’assurer la cohérence de la politique mentionnée à l’article 4 ci-dessus et des mesures prises en application de cette politique, tout Membre devra, après consultation, la plus précoce possible, avec les organisations d’employeurs et de travailleurs les plus représentatives, et le cas échéant avec d’autres organismes appropriés, adopter des dispositions conformes aux conditions et à la pratique nationales, visant à assurer la coordination nécessaire entre les diverses autorités et les divers organismes chargés de donner effet aux parties II et III de la convention. 2. Chaque fois que les circonstances l’exigent et que les conditions et la pratique nationales le permettent, ces dispositions devront comporter l’institution d’un organe central. Partie IV. Action au niveau de l’entreprise Article 16 1. Les employeurs devront être tenus de faire en sorte que, dans la mesure où cela est raisonnable et pratiquement réalisable, les lieux de travail, les machines, les matériels et les procédés de travail placés sous leur contrôle ne présentent pas de risque pour la sécurité et la santé des travailleurs. 2. Les employeurs devront être tenus de faire en sorte que, dans la mesure où cela schen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können; c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen. Artikel 13 Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist gemäß den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen. Artikel 14 Es sind Maßnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungsstufen einschließlich des höheren technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht wird. Artikel 15 1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik und der Maßnahmen zu ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III dieses Übereinkommens obliegt. 2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschließen. Teil IV. Maßnahmen auf betrieblicher Ebene Artikel 16 1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist. 2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungs- Drucksache 388/25 – 14 – Bundesrat chemical, physical and biological substances and agents under their control are without risk to health when the appropriate measures of protection are taken. 3. Employers shall be required to provide, where necessary, adequate protective clothing and protective equipment to prevent, so far as is reasonably practicable, risk of accidents or of adverse effects on health. Article 17 Whenever two or more undertakings engage in activities simultaneously at one workplace, they shall collaborate in applying the requirements of this Convention. Article 18 Employers shall be required to provide, where necessary, for measures to deal with emergencies and accidents, including adequate first-aid arrangements. Article 19 There shall be arrangements at the level of the undertaking under which – (a) workers, in the course of performing their work, co-operate in the fulfilment by their employer of the obligations placed upon him; (b) representatives of workers in the undertaking co-operate with the employer in the field of occupational safety and health; (c) representatives of workers in an undertaking are given adequate information on measures taken by the employer to secure occupational safety and health and may consult their representative organisations about such information provided they do not disclose commercial secrets; (d) workers and their representatives in the undertaking are given appropriate training in occupational safety and health; (e) workers or their representatives and, as the case may be, their representative organisations in an undertaking, in accordance with national law and practice, are enabled to enquire into, and are consulted by the employer on, all aspects of occupational safety and health associated with their work; for this purpose technical advisers may, by mutual agreement, be brought in from outside the undertaking; (f) a worker reports forthwith to his immediate supervisor any situation which he est raisonnable et pratiquement réalisable, les substances et les agents chimiques, physiques et biologiques placés sous leur contrôle ne présentent pas de risque pour la santé lorsqu’une protection appropriée est assurée. 3. Les employeurs seront tenus de fournir, en cas de besoin, des vêtements de protection et un équipement de protection appropriés afin de prévenir, dans la mesure où cela est raisonnable et pratiquement réalisable, les risques d’accidents ou d’effets préjudiciables à la santé. Article 17 Chaque fois que plusieurs entreprises se livrent simultanément à des activités sur un même lieu de travail, elles devront collaborer en vue d’appliquer les dispositions de la présente convention. Article 18 Les employeurs devront être tenus de prévoir, en cas de besoin, des mesures permettant de faire face aux situations d’ urgence et aux accidents, y compris des moyens suffisants pour l’administration des premiers secours. Article 19 Des dispositions devront être prises au niveau de l’entreprise aux termes desquelles : a) les travailleurs, dans le cadre de leur travail, coopéreront à l’accomplissement des obligations incombant à l’ employeur ; b) les représentants des travailleurs dans l’entreprise coopéreront avec l’ employeur dans le domaine de la sécurité et de l’hygiène du travail ; c) les représentants des travailleurs dans l’entreprise recevront une information suffisante concernant les mesures prises par l’employeur pour garantir la sécurité et la santé ; ils pourront consulter leurs organisations représentatives à propos de cette information, à condition de ne pas divulguer de secrets commerciaux ; d) les travailleurs et leurs représentants dans l’entreprise recevront une formation appropriée dans le domaine de la sécurité et de l’hygiène du travail ; e) les travailleurs ou leurs représentants et, le cas échéant, leurs organisations représentatives dans l’entreprise seront habilités, conformément à la législation et à la pratique nationales, à examiner tous les aspects de la sécurité et de la santé liés à leur travail et seront consultés à leur sujet par l’employeur ; à cette fin, il pourra être fait appel, par accord mutuel, à des conseillers techniques pris en dehors de l’entreprise ; f) le travailleur signalera immédiatement à son supérieur hiérarchique direct toute recht unterliegenden chemischen, physi - kalischen und biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist. 3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist. Artikel 17 Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. Artikel 18 Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschließlich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen. Artikel 19 Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken; b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten; c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die Maßnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen können, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben; d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten; e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater hinzugezogen werden; f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sach- Bundesrat – 15 – Drucksache 388/25 has reasonable justification to believe presents an imminent and serious danger to his life or health; until the employer has taken remedial action, if necessary, the employer cannot require workers to return to a work situation where there is continuing imminent and serious danger to life or health. Article 20 Co-operation between management and workers and/or their representatives within the undertaking shall be an essential element of organisational and other measures taken in pursuance of Articles 16 to 19 of this Convention. Article 21 Occupational safety and health measures shall not involve any expenditure for the workers. Part V. Final provisions Article 22 This Convention does not revise any international labour Conventions or Recommendations. Article 23 The formal ratifications of this Convention shall be communicated to the Director- General of the International Labour Office for registration. Article 24 1. This Convention shall be binding only upon those Members of the International Labour Organisation whose ratifications have been registered with the Director- General. 2. It shall come into force twelve months after the date on which the ratifications of two Members have been registered with the Director-General. 3. Thereafter, this Convention shall come into force for any Member twelve months after the date on which its ratification has been registered. Article 25 1. A Member which has ratified this Convention may denounce it after the expiration of ten years from the date on which the Convention first comes into force, by an act communicated to the Director-General of the International Labour Office for registration. Such denunciation shall not take effect until one year after the date on which it is registered. 2. Each Member which has ratified this Convention and which does not, within the year following the expiration of the period of situation dont il a un motif raisonnable de penser qu’elle présente un péril imminent et grave pour sa vie ou sa santé et, jusqu’à ce que l’employeur ait pris des mesures pour y remédier, en cas de besoin, celui-ci ne pourra demander aux travailleurs de reprendre le travail dans une situation où persiste un péril imminent et grave pour la vie ou la santé. Article 20 La coopération des employeurs et des travailleurs et / ou de leurs représentants dans l’entreprise devra être un élément essentiel des dispositions prises en matière d’organisation et dans d’autres domaines, en application des articles 16 à 19 ci- dessus. Article 21 Les mesures de sécurité et d’hygiène du travail ne doivent entraîner aucune dépense pour les travailleurs. Partie V. Dispositions finales Article 22 La présente convention ne porte révision d’aucune convention ou recommandation internationale du travail existante. Article 23 Les ratifications formelles de la présente convention seront communiquées au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistrées. Article 24 1. La présente convention ne liera que les Membres de l’Organisation internationale du Travail dont la ratification aura été enregistrée par le Directeur général. 2. Elle entrera en vigueur douze mois après que les ratifications de deux Membres auront été enregistrées par le Directeur général. 3. Par la suite, cette convention entrera en vigueur pour chaque Membre douze mois après la date où sa ratification aura été enregistrée. Article 25 1. Tout Membre ayant ratifié la présente convention peut la dénoncer à l’expiration d’une période de dix années après la date de la mise en vigueur initiale de la convention, par un acte communiqué au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistré. La dénonciation ne prendra effet qu’une année après avoir été enregistrée. 2. Tout Membre ayant ratifié la présente convention qui, dans le délai d’une année après l’expiration de la période de dix anverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, dass er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit fortbesteht. Artikel 20 Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der gemäß den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu sein. Artikel 21 Die Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben verbunden sein. Teil V. Schlussbestimmungen Artikel 22 Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung. Artikel 23 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Artikel 24 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Artikel 25 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz Drucksache 388/25 – 16 – Bundesrat ten years mentioned in the preceding paragraph, exercise the right of denunciation provided for in this Article, will be bound for another period of ten years and, thereafter, may denounce this Convention at the expiration of each period of ten years under the terms provided for in this Article. Article 26 1. The Director-General of the International Labour Office shall notify all Members of the International Labour Organisation of the registration of all ratifications and denunciations communicated to him by the Members of the Organisation. 2. When notifying the Members of the Organisation of the registration of the second ratification communicated to him, the Director-General shall draw the attention of the Members of the Organisation to the date upon which the Convention will come into force. Article 27 The Director-General of the International Labour Office shall communicate to the Secretary-General of the United Nations for registration in accordance with Article 102 of the Charter of the United Nations full particulars of all ratifications and acts of denunciation registered by him in accordance with the provisions of the preceding Articles. Article 28 At such times as it may consider necessary the Governing Body of the International Labour Office shall present to the General Conference a report on the working of this Convention and shall examine the desirability of placing on the agenda of the Conference the question of its revision in whole or in part. Article 29 1. Should the Conference adopt a new Convention revising this Convention in whole or in part, then, unless the new Convention otherwise provides – (a) the ratification by a Member of the new revising Convention shall ipso jure involve the immediate denunciation of this Convention, notwithstanding the provisions of Article 25 above, if and when the new revising Convention shall have come into force; (b) as from the date when the new revising Convention comes into force this Convention shall cease to be open to ratification by the Members. 2. This Convention shall in any case remain in force in its actual form and content for those Members which have ratified it but nées mentionnée au paragraphe précédent, ne fera pas usage de la faculté de dénonciation prévue par le présent article sera lié pour une nouvelle période de dix années et, par la suite, pourra dénoncer la présente convention à l’expiration de chaque période de dix années dans les conditions prévues au présent article. Article 26 1. Le Directeur général du Bureau international du Travail notifiera à tous les Membres de l’Organisation internationale du Travail l’enregistrement de toutes les ratifications et dénonciations qui lui seront communiquées par les Membres de l’ Organisation. 2. En notifiant aux Membres de l’ Organisation l’enregistrement de la deuxième ratification qui lui aura été communiquée, le Directeur général appellera l’attention des Membres de l’Organisation sur la date à laquelle la présente convention entrera en vigueur. Article 27 Le Directeur général du Bureau international du Travail communiquera au Secrétaire général des Nations Unies, aux fins d’enregistrement, conformément à l’ article 102 de la Charte des Nations Unies, des renseignements complets au sujet de toutes ratifications et de tous actes de dénonciation qu’il aura enregistrés conformément aux articles précédents. Article 28 Chaque fois qu’il le jugera nécessaire, le Conseil d’administration du Bureau international du Travail présentera à la Conférence générale un rapport sur l’application de la présente convention et examinera s’il y a lieu d’inscrire à l’ordre du jour de la Conférence la question de sa révision totale ou partielle. Article 29 1. Au cas où la Conférence adopterait une nouvelle convention portant révision totale ou partielle de la présente convention, et à moins que la nouvelle convention ne dispose autrement : a) la ratification par un Membre de la nouvelle convention portant révision entraînerait de plein droit, nonobstant l’article 25 ci-dessus, dénonciation immédiate de la présente convention, sous réserve que la nouvelle convention portant révision soit entrée en vigueur ; b) à partir de la date de l’entrée en vigueur de la nouvelle convention portant révision, la présente convention cesserait d’être ouverte à la ratification des Membres. 2. La présente convention demeurerait en tout cas en vigueur dans sa forme et teneur pour les Membres qui l’auraient ratifiée genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen. Artikel 26 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 27 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Artikel 28 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 29 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne Weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber Bundesrat – 17 – Drucksache 388/25 have not ratified the revising Convention. Article 30 The English and French versions of the text of this Convention are equally authoritative. et qui ne ratifieraient pas la convention portant révision. Article 30 Les versions française et anglaise du texte de la présente convention font également foi. nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 30 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend. Drucksache 388/25 – 18 – Bundesrat The General Conference of the International Labour Organization, Having been convened at Geneva by the Governing Body of the International Labour Office, and having met in its 90th Session on 3 June 2002, and Noting the provisions of Article 11 of the Occupational Safety and Health Convention, 1981, (hereinafter referred to as “the Convention”), which states in particular that: “To give effect to the policy referred to in Article 4 of this Convention, the competent authority or authorities shall ensure that the following functions are progressively carried out: ... (c) the establishment and application of procedures for the notification of occupational accidents and diseases, by employers and, when appropriate, insurance institutions and others directly concerned, and the production of annual statistics on occupational accidents and diseases; ... (e) the publication, annually, of information on measures taken in pursuance of the policy referred to in Article 4 of this Convention and on occupational accidents, occupational diseases and other injuries to health which arise in the course of or in connection with work”, and Having regard to the need to strengthen recording and notification procedures for occupational accidents and diseases and to promote the harmonization of recording and notification systems with the aim of identifying their causes and establishing preventive measures, and Having decided upon the adoption of certain proposals with regard to the recording La Conférence générale de l’Organisation internationale du Travail, Convoquée à Genève par le Conseil d’administration du Bureau international du Travail, et s’y étant réunie le 3 juin 2002, en sa quatre-vingt-dixième session ; Notant les dispositions de l’article 11 de la convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981 (désignée ci-après comme « la convention »), qui prévoit notamment que : « Au titre des mesures destinées à donner effet à la politique mentionnée à l’article 4 […], l’autorité ou les autorités compétentes devront progressivement assurer les fonctions suivantes : […] c) l’établissement et l’application de procédures visant la déclaration des accidents du travail et des cas de maladies professionnelles par les employeurs et, lorsque cela est approprié, par les institutions d’assurances et les autres organismes ou personnes directement intéressés ; et l’établissement de statistiques annuelles sur les accidents du travail et les maladies profes - sionnelles ; […] e) la publication annuelle d’informations sur les mesures prises en application de la politique mentionnée à l’article 4 […] ainsi que sur les accidents du travail, les cas de maladies professionnelles et les autres atteintes à la santé survenant au cours du travail ou ayant un rapport avec celui-ci » ; Considérant le besoin de renforcer les procédures d’enregistrement et de déclaration des accidents du travail et des maladies professionnelles dans le but de promouvoir l’harmonisation des systèmes d’ enregistrement et de déclaration, d’en identifier les causes et d’élaborer des mesures préventives ; Après avoir décidé d’adopter diverses propositions relatives à l’enregistrement et (Übersetzung) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz, 1981 (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), in dem insbesondere festgestellt wird: „Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen: ... c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; ... e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben“, weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken und die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln und Präventivmaßnahmen aufzustellen, hat beschlossen, verschiedene Anträge zur Aufzeichnung und Meldung von Arbeits- Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Protocol of 2002 to the Occupational Safety and Health Convention, 1981 Protocole 2002 Protocole relatif à la convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981 Bundesrat – 19 – Drucksache 388/25 and notification of occupational accidents and diseases, which is the fifth item on the agenda of the session, and Having determined that these proposals shall take the form of a protocol to the Occupational Safety and Health Convention, 1981; adopts this twentieth day of June two thousand and two the following Protocol, which may be cited as the Protocol of 2002 to the Occupational Safety and Health Convention, 1981. I. Definitions Article 1 For the purpose of this Protocol: (a) the term “occupational accident” covers an occurrence arising out of, or in the course of, work which results in fatal or non-fatal injury; (b) the term “occupational disease” covers any disease contracted as a result of an exposure to risk factors arising from work activity; (c) the term “dangerous occurrence” covers a readily identifiable event as defined under national laws and regulations, with potential to cause an injury or disease to persons at work or to the public; (d) the term “commuting accident” covers an accident resulting in death or personal injury occurring on the direct way between the place of work and: (i) the worker’s principal or secondary residence; or (ii) the place where the worker usually takes a meal; or (iii) the place where the worker usually receives his or her remuneration. II. Systems for recording and notification Article 2 The competent authority shall, by laws or regulations or any other method consistent with national conditions and practice, and in consultation with the most representative organizations of employers and workers, establish and periodically review requirements and procedures for: (a) the recording of occupational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences, commuting accidents and suspected cases of occupational diseases; and à la déclaration des accidents du travail et des maladies professionnelles, question qui constitue le cinquième point à l’ordre du jour de la session ; Après avoir décidé que ces propositions prendraient la forme d’un protocole relatif à la convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981, adopte, ce vingtième jour de juin deux mille deux, le protocole ci-après, qui sera dénommé Protocole de 2002 relatif à la convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981. I. Définitions Article 1 Aux fins du présent protocole : a) l’expression « accident du travail » vise tout accident survenu du fait du travail ou à l’occasion du travail et ayant entraîné des lésions mortelles ou non mortelles ; b) l’expression « maladie professionnelle » vise toute maladie contractée à la suite d’une exposition à des facteurs de risque résultant d’une activité professionnelle ; c) l’expression « événement dangereux » vise tout événement facilement identifiable selon la définition qu’en donne la législation nationale, qui pourrait être cause de lésions corporelles ou d’ atteintes à la santé chez les personnes au travail ou dans le public ; d) l’expression « accident de trajet » vise tout accident ayant entraîné la mort ou des lésions corporelles survenu sur le trajet direct entre le lieu de travail et : i) le lieu de résidence principale ou secondaire du travailleur ; ou ii) le lieu où le travailleur prend habituellement ses repas ; ou iii) le lieu où le travailleur reçoit habituellement son salaire. II. Mécanismes d’enregistrement et de déclaration Article 2 L’autorité compétente devra, par voie législative ou réglementaire ou par toute autre méthode conforme aux conditions et à la pratique nationales et en consultation avec les organisations d’employeurs et de travailleurs les plus représentatives, établir et réexaminer périodiquement les prescriptions et procédures aux fins de : a) l’enregistrement des accidents du travail, des maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, des événements dangereux, des accidents de trajet et des cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée ; unfällen und Berufskrankheiten anzunehmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 2002, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird. I. Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Protokolls: a) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitsunfall“ ein Vorkommnis, das sich aus oder im Verlauf der Arbeit ergibt und zu einer Verletzung mit oder ohne Todesfolge führt; b) bezeichnet der Ausdruck „Berufskrankheit“ jede Krankheit, die Folge einer Einwirkung von Risikofaktoren ist, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben; c) bezeichnet der Ausdruck „gefährliches Vorkommnis“ ein leicht bestimmbares Ereignis, wie es in der innerstaatlichen Gesetzgebung definiert wird, das eine Verletzung oder Erkrankung von Personen bei der Arbeit oder in der Öffentlichkeit verursachen kann; d) bezeichnet der Ausdruck „Wegeunfall“ einen Unfall, der zum Tod oder zu einer Körperverletzung führt und sich auf der direkten Wegstrecke zwischen der Arbeitsstelle und: i) dem Haupt- oder Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers ereignet; oder ii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich eine Mahlzeit einnimmt; oder iii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich sein Entgelt bezieht. II. Systeme für die Aufzeichnung und Meldung Artikel 2 Die zuständige Stelle hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogen - heiten entsprechende Methode und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erfordernisse und Verfahren: a) für die Aufzeichnung von Arbeitsun - fällen, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen, Wegeunfällen und Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht; und Drucksache 388/25 – 20 – Bundesrat (b) the notification of occupational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences, commuting accidents and suspected cases of occupational diseases. Article 3 The requirements and procedures for recording shall determine: (a) the responsibility of employers: (i) to record occupational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences, commuting accidents and suspected cases of occupational diseases; (ii) to provide appropriate information to workers and their representatives concerning the recording system; (iii) to ensure appropriate maintenance of these records and their use for the establishment of preventive measures; and (iv) to refrain from instituting retaliatory or disciplinary measures against a worker for reporting an occupational accident, occupational disease, dangerous occurrence, commuting accident or suspected case of occupational disease; (b) the information to be recorded; (c) the duration for maintaining these records; and (d) measures to ensure the confidentiality of personal and medical data in the employer’s possession, in accordance with national laws and regulations, conditions and practice. Article 4 The requirements and procedures for the notification shall determine: (a) the responsibility of employers: (i) to notify the competent authorities or other designated bodies of occu - pational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences, commuting accidents and suspected cases of occupational diseases; and (ii) to provide appropriate information to workers and their representatives concerning the notified cases; (b) where appropriate, arrangements for notification of occupational accidents and b) la déclaration des accidents du travail, des maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, des événements dangereux, des accidents de trajet et des cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée. Article 3 Les prescriptions et procédures d’ enregistrement devront définir : a) la responsabilité des employeurs : i) d’enregistrer les accidents du travail, les maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, les événements dangereux, les accidents de trajet et les cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée ; ii) de fournir des renseignements appropriés aux travailleurs et à leurs représentants concernant le mécanisme d’enregistrement ; iii) d’assurer l’administration adéquate de ces enregistrements et leur utilisation aux fins de l’établissement de mesures préventives ; iv) de s’abstenir de prendre des mesures disciplinaires ou de rétorsion à l’encontre d’un travailleur qui signale un accident du travail, une maladie professionnelle, un événement dangereux, un accident de trajet ou un cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée ; b) les informations à enregistrer ; c) la durée de conservation des enregistrements ; d) les mesures visant à assurer la confidentialité des données personnelles et médicales détenues par l’employeur, en conformité avec la législation, la réglementation, les conditions et la pratique nationales. Article 4 Les prescriptions et procédures de déclaration devront définir : a) la responsabilité des employeurs : i) de déclarer aux autorités compétentes ou à d’autres organismes désignés les accidents du travail, les maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, les événements dangereux, les accidents de trajet et les cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée ; ii) de fournir des renseignements appropriés aux travailleurs et à leurs représentants concernant les cas déclarés ; b) lorsque cela est approprié, les modalités de déclaration des accidents du travail b) für die Meldung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen, Wegeunfällen und Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Artikel 3 Die Erfordernisse und Verfahren für die Aufzeichnung haben festzulegen: a) die Pflicht der Arbeitgeber: i) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, aufzuzeichnen; ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über das Aufzeichnungssystem zu informieren; iii) die ordnungsgemäße Führung dieser Aufzeichnungen und ihre Verwendung für die Aufstellung von Präventivmaßnahmen sicherzustellen; und iv) von Vergeltungs- oder Disziplinarmaßnahmen gegen einen Arbeitnehmer abzusehen, der einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, ein gefährliches Vorkommnis, einen Wegeunfall oder einen Fall, in dem Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, gemeldet hat; b) die aufzuzeichnenden Angaben; c) die Dauer der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen; und d) Maßnahmen, um die Vertraulichkeit von personenbezogenen und medizinischen Daten, die sich im Besitz des Arbeitgebers befinden, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten sicherzustellen. Artikel 4 Die Erfordernisse und Verfahren für die Meldung haben festzulegen: a) die Pflicht der Arbeitgeber: i) den zuständigen Stellen oder anderen bezeichneten Gremien Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, zu melden; und ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in zweckentsprechender Weise über die gemeldeten Fälle zu informieren; b) soweit angebracht, Vorkehrungen für die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufs- Bundesrat – 21 – Drucksache 388/25 occupational diseases by insurance institutions, occupational health services, medical practitioners and other bodies directly concerned; (c) the criteria according to which occupational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences, commuting accidents and suspected cases of occupational diseases are to be notified; and (d) the time limits for notification. Article 5 The notification shall include data on: (a) the enterprise, establishment and employer; (b) if applicable, the injured persons and the nature of the injuries or disease; and (c) the workplace, the circumstances of the accident or the dangerous occurrence and, in the case of an occupational disease, the circumstances of the exposure to health hazards. III. National statistics Article 6 Each Member which ratifies this Protocol shall, based on the notifications and other available information, publish annually statistics that are compiled in such a way as to be representative of the country as a whole, concerning occupational accidents, occupational diseases and, as appropriate, dangerous occurrences and commuting accidents, as well as the analyses thereof. Article 7 The statistics shall be established following classification schemes that are compatible with the latest relevant international schemes established under the auspices of the International Labour Organization or other competent international organizations. IV. Final provisions Article 8 1. A Member may ratify this Protocol at the same time as or at any time after its ratification of the Convention, by communicating its formal ratification to the Director- General of the International Labour Office for registration. 2. The Protocol shall come into force 12 months after the date on which ratifications of two Members have been registered by the Director-General. Thereafter, this Protocol shall come into force for a Member 12 months after the date on which its ratifiet des maladies professionnelles par les organismes d’assurances, les services de santé au travail, les médecins et les autres organismes directement concernés ; c) les critères en application desquels doivent être déclarés les accidents du travail, les maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, les événements dangereux, les accidents de trajet et les cas de maladie dont l’origine professionnelle est soupçonnée ; d) les délais de déclaration. Article 5 La déclaration devra comprendre des données sur : a) l’entreprise, l’établissement et l’ employeur ; b) le cas échéant, les personnes lésées et la nature des lésions ou de la maladie ; c) le lieu de travail, les circonstances de l’accident ou de l’événement dangereux et, dans le cas d’une maladie professionnelle, les circonstances de l’ exposition à des dangers pour la santé. III. Statistiques nationales Article 6 Tout Membre qui ratifie le présent protocole devra, sur la base des déclarations et des autres informations disponibles, publier annuellement des statistiques, compilées de manière à ce qu’elles représentent l’ ensemble du pays, concernant les accidents du travail, les maladies professionnelles et, lorsque cela est approprié, les événements dangereux et les accidents de trajet, ainsi que leurs analyses. Article 7 Les statistiques devront être établies selon des systèmes de classification compatibles avec les plus récents systèmes internationaux pertinents instaurés sous les auspices de l’Organisation internationale du Travail ou d’autres organisations internationales compétentes. IV. Dispositions finales Article 8 1. Un Membre peut ratifier le présent protocole en même temps qu’il ratifie la convention, ou à tout moment après la ratification de celle-ci, en communiquant sa ratification formelle au Directeur général du Bureau international du Travail aux fins d’enregistrement. 2. Le protocole entrera en vigueur douze mois après que les ratifications de deux Membres auront été enregistrées par le Directeur général. Par la suite, ce protocole entrera en vigueur pour chaque Membre douze mois après la date où sa ratification krankheiten durch Versicherungsträger, betriebsärztliche Dienste, Ärzte und andere unmittelbar betroffene Stellen; c) die Kriterien, nach denen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, zu melden sind; und d) die Meldefristen. Artikel 5 Die Meldung hat Angaben zu enthalten über: a) das Unternehmen, den Betrieb und den Arbeitgeber; b) gegebenenfalls die verletzten Personen und die Art der Verletzungen oder der Krankheit; und c) die Arbeitsstätte, die Umstände des Unfalls oder des gefährlichen Vorkommnisses und, im Fall einer Berufskrankheit, die Umstände der Exposition gegenüber Gesundheitsgefahren. III. Innerstaatliche Statistiken Artikel 6 Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat auf der Grundlage der Meldungen und sonstiger vorliegender Informationen jedes Jahr für das ganze Land repräsentative Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle sowie deren Analysen zu veröffentlichen. Artikel 7 Die Statistiken sind nach Klassifikationssystemen zu erstellen, die mit den neuesten relevanten internationalen Systemen, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zuständiger internationaler Organisationen aufgestellt worden sind, vereinbar sind. IV. Schlussbestimmungen Artikel 8 1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren. 2. Das Protokoll tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für das Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation durch den Drucksache 388/25 – 22 – Bundesrat cation has been registered by the Director- General and the Convention shall be binding on the Member concerned with the addition of Articles 1 to 7 of this Protocol. Article 9 1. A Member which has ratified this Protocol may denounce it whenever the Convention is open to denunciation in accordance with its Article 25, by an act communicated to the Director-General of the International Labour Office for registration. 2. Denunciation of the Convention in accordance with its Article 25 by a Member which has ratified this Protocol shall ipso jure involve the denunciation of this Protocol. 3. Any denunciation of this Protocol in accordance with paragraphs 1 or 2 of this Article shall not take effect until one year after the date on which it is registered. Article 10 1. The Director-General of the International Labour Office shall notify all Members of the International Labour Organization of the registration of all ratifications and acts of denunciation communicated by the Members of the Organization. 2. When notifying the Members of the Organization of the registration of the second ratification, the Director-General shall draw the attention of the Members of the Organization to the date upon which the Protocol shall come into force. Article 11 The Director-General of the International Labour Office shall communicate to the Secretary-General of the United Nations, for registration in accordance with article 102 of the Charter of the United Nations, full particulars of all ratifications and acts of denunciation registered by the Director-General in accordance with the provisions of the preceding Articles. Article 12 The English and French versions of the text of this Protocol are equally authoritative. aura été enregistrée. À compter de ce moment, le Membre intéressé sera lié par la convention telle que complétée par les articles 1 à 7 du présent protocole. Article 9 1. Tout Membre ayant ratifié le présent protocole peut le dénoncer à tout moment où la convention est elle-même ouverte à dénonciation, conformément à son article 25, par un acte communiqué au Directeur général du Bureau international du Travail et par lui enregistré. 2. La dénonciation de la convention, conformément à son article 25, par un Membre ayant ratifié le présent protocole entraînera de plein droit la dénonciation de ce protocole. 3. Toute dénonciation effectuée conformément aux paragraphes 1 ou 2 du présent article ne prendra effet qu’une année après avoir été enregistrée. Article 10 1. Le Directeur général du Bureau international du Travail notifiera à tous les Membres de l’Organisation internationale du Travail l’enregistrement de toutes ratifications et de tous actes de dénonciation qui lui seront communiqués par les Membres de l’ Organisation. 2. En notifiant aux Membres de l’ Organisation l’enregistrement de la deuxième ratification, le Directeur général appellera l’ attention des Membres de l’Organisation sur la date à laquelle le présent protocole entrera en vigueur. Article 11 Le Directeur général du Bureau international du Travail communiquera au Secrétaire général des Nations Unies, aux fins d’enregistrement conformément à l’ article 102 de la Charte des Nations Unies, des renseignements complets au sujet de toutes ratifications et de tous actes de dénonciation qu’il aura enregistrés conformément aux articles précédents. Article 12 Les versions anglaise et française du texte du présent protocole font également foi. Generaldirektor in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls. Artikel 9 1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 25 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. 2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25 durch ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, hat ohne Weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls. 3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. Artikel 10 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt. Artikel 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Artikel 12 Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich. Bundesrat – 23 – Drucksache 388/25 A. Allgemeines Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend: Internationale Arbeitskonferenz) nahm am 22. Juni 1981 das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (nachstehend: Übereinkommen Nr. 155) an. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert. Im Rahmen der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 wurde es zusammen mit dem Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz im Nachgang der Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der Internationalen Arbeitsorganisation für die Zukunft der Arbeit von 2019 und im Lichte der Bedeutung des Arbeitsschutzes in der Corona-Pandemie zu einer Kernarbeitsnorm erklärt. Damit wirkt das Übereinkommen als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). In der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen von 1998 in der überarbeiteten Fassung von 2022 haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte des Arbeitsschutzes, mithin auch aus dem Übereinkommen Nr. 155, in gutem Glauben und gemäß der Verfassung einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitgliedstaat der ILO aufgerufen, das Übereinkommen zügig zu ratifizieren. Die Einordnung des Übereinkommens Nr. 155 als Kernarbeitsnorm steht zudem im Einklang mit der Wertung aus Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaft - liche, soziale und kulturelle Rechte. So führte der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 23 (2016) zum Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen vom 27. April 2016 aus, dass der Schutz vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein fundamentaler Aspekt dieses Rechts ist. Das Übereinkommen Nr. 155 hat auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes eine zentrale Stellung. Zusammen mit anderen arbeitsschutzbezogenen Übereinkommen, ins - besondere dem Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, spiegelt es grund - legende Prinzipien und Rechte im Bereich des Arbeitsschutzes wider. Die Übereinkommen Nr. 161 über die betriebsärztlichen Dienste und Nr. 187 wurden bereits von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199 und BGBl. 2010 II S. 378, 379). Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt zu schaffen, die geeignet ist, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhüten, indem die Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert werden. Prävention ist das zentrale Anliegen des Übereinkommens Nr. 155. Gleichzeitig bestimmt das Übereinkommen konkrete, auf nationaler und betrieblicher Ebene zu treffende Maßnahmen. Dazu gehört auch, den Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in den Betrieben einzuräumen. Um die Anforderungen des Übereinkommens zu erfüllen, sind Ergänzungen der nationalen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich. Die Internationale Arbeitskonferenz hat im Jahr 1981 die Empfehlung Nr. 164 betreffend den Arbeitsschutz, 1981 sowie im Jahr 2002 ein Protokoll zum Übereinkommen (siehe nachfolgende Denkschrift zum Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981) angenommen. Die Empfehlung Nr. 164 richtet unter anderem in Bezug auf den Anwendungsbereich des Übereinkommens einen Prüfauftrag an die Mitgliedstaaten, ob Selbstständige aus nationaler Sicht perspektivisch darin einzubeziehen sein könnten. Die Empfehlung samt des darin enthaltenen Prüfauftrags entfaltet aber keine Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland. Die formalen Anforderungen aus Artikel 19 Absatz 6 der Verfassung der ILO wurden durch die Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung und die Unterrichtung des Deutschen Bundestags im Jahr 1984 (BT-Drs. 10/2126) erfüllt. B. Besonderes Artikel 1 und 2 bestimmen den Geltungsbereich des Übereinkommens. Sie sehen vor, dass das Übereinkommen für alle Wirtschaftszweige und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschafts - zweigen gilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch bei besonderen Problemen von erheblicher Bedeutung bestimmte Wirtschaftszweige und bei besonderen Schwierigkeiten begrenzte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ganz oder teilweise von der Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Artikel 3 enthält Bestimmungen hinsichtlich der in den Übereinkommen verwendeten Begriffe „Wirtschafts - zweige“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitsplatz“, „Vorschriften“ und „Gesundheit“. Nach Artikel 3 Buchstabe a umfasst der Ausdruck „Wirtschaftszweige“ alle Bereiche, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des öffentlichen Dienstes. Im öffentlichen Dienst wird ein den Vorgaben des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) in den Grundsätzen gleichwertiger arbeits - medizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet, vergleiche § 16 ASiG; die Regelungen des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten unmittelbar. Artikel 3 Buchstabe b zählt zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle Beschäftigten, einschließlich der öffentlichen Bediensteten. Nach Artikel 3 Buchstabe c umfasst der Ausdruck „Arbeitsplatz“ alle Orte, an denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Nach Artikel 3 Buchstabe d umfasst der Ausdruck „Vorschriften“ alle Bestimmungen, denen die zuständigen Stellen Gesetzkraft verliehen haben. Nach Artikel 3 Buchstabe e bedeutet der Begriff „Gesundheit“ nicht nur die Abwesenheit von Krankheit oder Denkschrift zum Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt Drucksache 388/25 – 24 – Bundesrat Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen. Artikel 4 bis 7 betreffen die Grundsätze der „innerstaat - lichen Politik“ der ratifizierenden Mitgliedstaaten. Artikel 4 spielt eine zentrale Rolle. Er bestimmt in Absatz 1 die Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu über - prüfen. Darüber hinaus statuiert Artikel 4 Absatz 2, dass es Ziel der innerstaatlichen Politik sein muss, arbeitsbedingte Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhüten, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Die innerstaatliche Politik in Deutschland entspricht diesen Grundsätzen. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger entwickelten im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen ge - setzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen, die in § 20a ArbSchG normiert sind (siehe dazu die detaillierten Ausführungen unter Artikel 8). Artikel 5 bestimmt die Hauptaktionsbereiche, denen die Politik der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen hat, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken. Artikel 5 Buchstabe a bis e benennt folgende Bereiche: a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, Arbeitsverfahren); b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, sowie Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; c) Ausbildung einschließlich der erforderlichen Weiter - bildung, Qualifikationen und Motivierung der für den Arbeitsschutz relevanten Personen; d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene; e) Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter vor Disziplinarmaßnahmen aufgrund von berechtigterweise unternommenen Handlungen. Diese Vorgaben werden im nationalen Recht berücksichtigt. Das ArbSchG, das ASiG sowie die aufgrund des § 18 ArbSchG geltenden Einzelverordnungen enthalten Regelungen zu den in Artikel 5 Buchstabe a bis d genannten spezifischen Bereichen des Arbeitsschutzes. Zu nennen sind hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA-BV), die Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die Biostoffverordnung (Bio- StoffV), die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV), die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV), die Druckluftverordnung (DruckLV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Letztere ist wegen weiterer Schutzgüter (Allgemeinbevölkerung, Umwelt) und Adressaten (Hersteller gefährlicher Stoffe) zusätzlich auf das Chemikaliengesetz gestützt. § 17 Absatz 2 ArbSchG stellt im Hinblick auf Artikel 5 Buchstabe e sicher, dass den Beschäftigten keine Nachteile aufgrund der Vornahme berechtigter Handlungen insbesondere nach Artikel 4 entstehen dürfen. Weiterhin zu nennen sind die Benachteiligungsverbote nach § 9 Absatz 2 Satz 3 ArbSchG und § 9 Absatz 3 Satz 2 ArbSchG, wenn im Falle besonderer Gefahren Beschäftigte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen. Ferner darf aus dem Verlassen des Arbeits - platzes bei erheblicher Gefahr kein Nachteil für den Beschäftigten erwachsen. Den Schutz von Betriebsärztinnen und -ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gewährleistet § 8 ASiG. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden und arbeiten weisungsfrei. Das Benachteiligungsverbot für Sicherheits - beauftragte normiert § 22 Absatz 3 SGB VII. Die Anpassung der Arbeitszeit an die körperlichen, geistigen und psychischen sowie sonstigen Fähigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vor allem durch die Vorschriften im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sichergestellt. Insbesondere sind dabei die Vorgaben zur werktäglichen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zur Mindestruhezeit (§§ 5, 9 ArbZG), zur Nachtarbeit (§ 6 ArbZG) sowie zu gefährlichen Arbeiten (§ 8 ArbZG) zu beachten. Durch diese Gesetze und deren Umsetzung werden Arbeitsruhe, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die menschengerechte Gestaltung von Arbeit gewährleistet. Die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzes obliegt den zuständigen Landesbehörden. Ein gemeinsames Konzept mit der Darlegung wesentlicher Inhalte und Vorgehensweisen für die Überwachung und Beratung ist vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in der Veröffentlichung (LV 1) „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“ festgelegt worden. Die LV 1 enthält auch die Beschreibung der erforderlichen Lehrinhalte für die Ausbildung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder unter Anhang 10.1. Gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Rechtsfolge eines Bundesrat – 25 – Drucksache 388/25 Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot ist unter anderem die Nichtigkeit des dagegen verstoßenden Rechtsgeschäfts. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt gemäß § 10 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auch für Mitglieder des Personalrats sowie alle weiteren Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen. Gleichlautende Vorschriften finden sich in nahezu allen Landespersonalvertretungsgesetzen. Nach Artikel 6 sind bei der Festlegung der in Artikel 4 erwähnten Politik die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten. Das deutsche Recht erfüllt die in Artikel 6 statuierten Verpflichtungen. Die Regelungen des ArbSchG und die auf dieser Grundlage erlassenen Einzelverordnungen sowie die Regelungen des ASiG, des ArbZG und des SGB VII enthalten umfassende Vorschriften zu den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Arbeitsschutzbehörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der weiteren Akteure im deutschen Arbeitsschutzsystem, insbesondere der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Bereiche regelmäßig zu überprüfen, mit dem Ziel, die Hauptprobleme zu ermitteln, Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden Maßnahmen zu erarbeiten sowie die Ergebnisse zu bewerten. Die Bundesregierung erfüllt die Verpflichtung, die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes regelmäßig zu über - prüfen, durch § 25 Absatz 1 SGB VII. Hiernach hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitenge - schehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst. Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten. Welche Maßnahmen zur Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Politik auf nationaler Ebene zu treffen sind, bestimmen die Artikel 8 bis 15. Nach Artikel 8 hat jedes Mitglied durch Gesetzgebung oder eine andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der innerstaat - lichen Politik gemäß Artikel 4 erforderlich sind. Die Bundesrepublik Deutschland kommt dieser Pflicht bereits nach. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger entwickelten im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen. Diese sind gemäß § 20a ArbSchG: • die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele, • die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen, • die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern, • die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe, • die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks. Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie obliegen gemäß § 20b Absatz 1 ArbSchG der Nationalen Arbeitsschutz - konferenz, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern zusammensetzt. Die Sozialpartner haben ihrer Bedeutung für den Gesamtprozess entsprechend eine herausgehobene Stellung bei den Aufgaben nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 ArtbSchG erhalten (§ 20b Absatz 1 ArbSchG). In diesen Feldern nehmen sie mit beratender Stimme an der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz teil. Ein in der Regel jährlich stattfindendes Arbeitsschutzforum bezweckt den Dialog mit den beteiligten Fachkreisen, der Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit (§ 20b Absatz 3 ArbSchG). Im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie enthält § 21 Absatz 3 ArbSchG die Vorgabe, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie eng zusammenwirken und überdies der Erfahrungs austausch sichergestellt wird. Nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 Satz 2 ArbSchG umfasst diese Überwachungsstrategie die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei • der Beratung und Überwachung der Betriebe, • der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme sowie • der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Erkenntnisse. Eine analoge Regelung findet sich in § 20 Absatz 1 SGB VII. Nach Artikel 9 Absatz 1 ist die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem Drucksache 388/25 – 26 – Bundesrat sicherzustellen. Nach Absatz 2 sind zur Durchführung angemessene Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen. Ein solches Aufsichtssystem existiert in Deutschland. Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung dieses Systems sind u. a. in §§ 21, 22 ArbSchG und in § 17 ArbZG gesetzlich verankert. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist hiernach eine staatliche Aufgabe. Die Durchführung des ArbZG, des ArbSchG und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der „zuständigen Behörden“. Bei diesen handelt es sich nach Artikel 83 Grundgesetz grundsätzlich um die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG, § 17 Absatz 1 ArbZG). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Unfallversicherungsträger nach § 14 SGB VII als gesetzliche Aufgabe die Verpflichtung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Verstöße der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen bestimmte Verpflichtungen, die sich aus dem ArbSchG, dem ASiG und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße sowie auch als Straftat geahndet werden (vergleiche §§ 25, 26 ArbSchG, vergleiche auch § 20 ASiG). Entsprechendes gilt für Verstöße der Arbeitgeber gegen Schutzvorschriften des ArbZG (ver gleiche §§ 22, 23 ArbZG). Nach Artikel 10 sind Maßnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen. Mit der in § 21 ArbSchG ge - regelten „Beratungsverpflichtung“ der zuständigen Be - hörden erfüllt das deutsche Recht diese in Artikel 10 des Übereinkommens festgeschriebene Verpflichtung. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbSchG ist nicht nur die Überwachung des Arbeitsschutzes eine staatliche Auf - gabe, sondern auch die Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichten. Ferner haben Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Beschäftigte ihrerseits sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten gemäß Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§ 15 ArbSchG) und müssen den Arbeitgebern und Vorgesetzten unmittelbare erhebliche Gefahren melden (§ 16 ArbSchG). Artikel 11 normiert zur Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Politik, dass die zuständige Stelle beziehungsweise die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen haben: Nach Artikel 11 Buchstabe a sind die Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, größere Veränderungen in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren festzulegen, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies erfordern. Verbindliche Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sind in Deutschland über - greifend für nahezu alle Tätigkeiten und Wirtschafts - zweige in der Arbeitsstättenverordnung enthalten. Diese Maßgaben sind beim Bau und bei der Ausstattung von Gebäuden, die als Arbeitsstätten genutzt werden sollen, entsprechend zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die Gestaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Arbeitsräume und Arbeitsplätze sowie für deren Betrieb nach diesen Vorgaben obliegt dem Arbeitgeber. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Mit der BetrSichV wird die Verwendung von Arbeitsmitteln geregelt, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten, insbesondere durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sicherer Verwendung, aber auch durch die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Artikel 11 Buchstabe b sieht vor, dass die zuständige Stelle die Arbeitsverfahren sowie die Stoffe und Einwirkungen zu bestimmen hat, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist. Dabei sind Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen, die durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen und Einwirkungen verursacht werden. Insoweit greifen im deutschen Recht insbesondere die GefStoffV und die auf deren Grundlage erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Weitere Regelungen sind in der BetrSichV und in der DruckLV enthalten, wobei die BetrSichV solche Regelungen im Hinblick auf den jeweiligen Benutzungszweck eines Arbeitsmittels enthält. Konkretisiert werden diese Regelungen in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Nach Artikel 11 Buchstabe c hat die zuständige Stelle das Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte aufzustellen und anzuwenden sowie die jährlichen Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu erstellen. In Deutschland existiert ein Meldesystem von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Rechtliche Vorgaben für die Unfallmeldung enthalten § 193 SGB VII (u. a. für Arbeitgeber) sowie § 202 SGB VII (für Ärzte beziehungsweise Zahnärzte). Nähere Einzelheiten regelt die Unfallver - sicherungsanzeigeverordnung (UVAV). Gemäß § 79 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahres für jeden Versicherungszweig in der Sozialversicherung zu erstellen. Hier werden Daten zur Anzahl von Arbeits- und Wegeunfällen sowie der Anzahl der Berufskrankheiten ausgewiesen, die von Unfallver - sicherungsträgern geliefert und hier zusammengefasst werden. Beamtinnen und Beamte sind von der allge - meinen und arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst und geschützt. Sie fallen unter das System der Beamtenversorgung. Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat nach § 25 Absatz 1 SGB VII alljährlich bis zum 31. De- Bundesrat – 27 – Drucksache 388/25 zember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst. Nach Artikel 11 Buchstabe d sind Untersuchungen durchzuführen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder andere arbeitsbezogene Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage schließen lassen. Diese Vorgabe erfüllt das deutsche Recht mit den in § 22 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ArbSchG beziehungsweise in § 19 Absatz 2 Nummer 7 SGB VII statuierten speziellen Untersuchungspflichten bei Arbeitsunfällen. Nach Artikel 11 Buchstabe e sind die Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, jährlich zu veröffent - lichen. Die unter Buchstabe c genannten statistischen Berichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beziehungsweise der Bundesregierung sind alljährlich zu erstatten. Sie enthalten umfangreiche Zahlen und Informationen. Nach Artikel 11 Buchstabe f sind Systeme zur Unter - suchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuführen oder weiterzuentwickeln, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) berät auf Grundlage der BioStoffV über den Schutz vor Biologischen Arbeitsstoffen. Ebenfalls ist auf Grundlage der GefStoffV der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eingerichtet worden. Dieser befasst sich mit dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahrstoffen. Zudem berät der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) auf Grundlage der BetrSichV über die Verwendung von Arbeitsmitteln und auf Grund lage der OStrV, der LärmVibrationsArbSchV sowie der EMFV auch über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, vor Lärm und Vibration sowie vor elektromagnetischen Feldern. ABS, AGS und ABAS beraten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei er - arbeiten Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landesbehörden, gesetzliche Unfallversicherung und Wissenschaft Empfehlungen im Konsens. Die sozialpartnerschaftliche Zusammensetzung sowie die Beratung aus der Praxis ermöglichen sowohl Monitoring als auch zukunftsweisendes Handeln zu den praktischen Arbeitsbedingungen. Nach Artikel 12 sind im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise überlassen, bestimmte Vorgaben erfüllen. Hinsichtlich dieser Personen haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Buchstabe a, soweit dies praktisch durchführbar ist, Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäß verwenden, darstellen. Artikel 12 Buchstabe b bestimmt, dass Maßnahmen zu treffen sind, um die Informationen über die ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemäßen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind Anweisungen zu erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können. Um die Pflichten gemäß den Buchstaben a und b zu erfüllen, verpflichtet Artikel 12 Buchstabe c die ratifizierenden Mitgliedstaaten, Untersuchungen und Forschungen durchzuführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden zu halten. Die Vorgaben des Artikels 12 Buchstabe a und b sind im deutschen Recht insbesondere umgesetzt durch die Bestimmungen zum Inverkehrbringen sicherer Produkte im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, ProdSV). Insbesondere fordert § 3 ProdSG, dass Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Außerdem müssen Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten. Entsprechendes gilt für elektrische Betriebsmittel (§ 8 Absatz 3 1. ProdSV) und für Maschinen (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 9. ProdSV), für welche vom Hersteller jeweils Betriebsanleitungen zur Verfügung zu stellen sind. Ferner ist, wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen (§ 3 Absatz 3 ProdSG). In Bezug auf Artikel 12 Buchstabe c ist zunächst auf die Ausführungen zu Artikel 11 Buchstabe f über den ABS zu verweisen. Außerdem ist es gemäß § 26 Absatz 1 ProdSG die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken zu ermitteln und zu bewerten, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und Vorschläge zu ihrer Verringerung zu unterbreiten. Nach Artikel 13 ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die beziehungsweise der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der sie beziehungsweise er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr beziehungsweise sein Leben oder ihre beziehungsweise seine Gesundheit darstellte, gemäß der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen. Diese Vorgaben werden im deutschen Recht berücksichtigt. Nach § 9 Absatz 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass seine Beschäftigten sich bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen; den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Drucksache 388/25 – 28 – Bundesrat Nach deutschem Arbeitsrecht können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Erbringung der Arbeitsleistung ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährden würden, die Leistung wegen deren Unzumutbarkeit verweigern (§ 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Gemäß § 612a BGB darf ihn der Arbeitgeber nicht ungerechtfertigt benachteiligen. Nach Artikel 14 sind Maßnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungsstufen einschließlich des höheren technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerecht wird. Themenstellungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt werden zielgruppenspezifisch entsprechend der konkreten unterrichtlichen Relevanz in den verschiedenartigen Bildungs- und Ausbildungsstufen behandelt. Nach Artikel 15 hat jeder Mitgliedstaat zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 erwähnten Politik und der Maßnahmen zu ihrer Anwendung nach ehestmöglicher Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Artikel 4 bis 15 des Übereinkommens obliegt. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen nach Absatz 2 die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschließen. Die Vorgabe ist im deutschen Recht umgesetzt. Hierzu wird auf die Ausführungen zur gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (Artikel 4) verwiesen. Artikel 16 bis 18 regeln Maßnahmen auf betrieblicher Ebene. Nach Artikel 16 sind Arbeitgeber dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist (Absatz 1); die chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Ein - wirkungen, wenn ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist (Absatz 2) sowie erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist (Absatz 3). Im nationalen Recht sind diese Verpflichtungen bereits vorgesehen durch das ArbSchG (insbesondere §§ 3 bis 7 ArbSchG) und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (insbesondere ArbStättV, BetrSichV, DruckLV, GefStoffV, BioStoffV, OStrV, LärmVibrationsArbSchV, EMFV, LasthandhabV sowie PSA-BV). An den jeweiligen Rechtsetzungsverfahren waren die betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände beteiligt. Artikel 17 gibt vor, dass Betriebe, die gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, bei der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten haben. Mit der in § 8 ArbSchG festgeschriebenen Zusammenarbeitsverpflichtung mehrerer in einem Betrieb tätiger Arbeitgeber werden die Vorgaben des Artikels 17 erfüllt. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, so sind die Arbeitgeber gemäß § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich ist, haben die Arbeitgeber sich nach Art der Tätigkeiten gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abzustimmen (§ 8 Absatz 1 ArbSchG, § 13 BetrSichV, § 15 GefStoffV). Die Arbeitgeber sind nach Artikel 18 dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle, einschließlich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen, vorzusehen. Diese Vorschrift entspricht dem nationalen Recht. In Deutschland ist es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Arbeitgeber, die Beschäftigten über die konkreten Risiken des Arbeitsplatzes aufzuklären und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Die Vorschrift des § 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten zu treffen. Ferner hat der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und zur Evakuierung übernehmen. Nach dem ASiG erhalten Arbeitgeber zudem Unter - stützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. In der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen sind. Diese sind mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auszustatten. Artikel 19 konkretisiert die Vorkehrungen, die auf der Ebene des Betriebs zu treffen sind, und räumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in den Betrieben ein. Dabei gelten die nachfolgend genannten Regelungen des Arbeitsschutzrechts entsprechend oder unmittelbar für den öffentlichen Dienst: Nach § 16 ASiG wird im öffentlichen Dienst ein in den Grundsätzen gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet; die Regelungen des ArbSchG und des SGB VII gelten unmittelbar. Nach Artikel 19 Buchstabe a sind betriebliche Vor - kehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Erfüllung der ihrer Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken. Die arbeitsschutzrechtlichen Mitwirkungsrechte sind in Deutschland mit den Vorschriften des Dritten Abschnitts „Pflichten und Rechte der Beschäftigten“ des ArbSchG umgesetzt (§§ 15 bis 17 ArbSchG). Artikel 19 Buchstabe b verpflichtet dazu, Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, damit die Ver - Bundesrat – 29 – Drucksache 388/25 tretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten. Im Anwendungsbereich des BetrVG wird die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere durch das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1 BetrVG) sowie durch die dem Betriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte gewährleistet. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Fragen des Arbeitsschutzes sind im BetrVG hauptsächlich in den §§ 80, 81, 87 bis 90 verankert. Insbesondere hat der Betriebsrat nach § 80 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG über die Einhaltung von Regelungen des Arbeitsschutzes zu wachen, die in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifver trägen oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden, sowie die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Absatz 1 Nummer 9 BetrVG). Bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfall verhütungsvorschriften hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG zwingend mitzubestimmen und wirkt nach den §§ 89, 90 BetrVG bei der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit mit. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit findet sich ebenfalls in § 2 Absatz 1 BPersVG. Der Personalrat hat nach § 62 Nummer 2 BetrVG über die Einhaltung von Regelungen des Arbeitsschutzes zu wachen, die in Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen getroffen werden. Er hat überdies die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 62 Nummer 9 BPersVG). Mitzubestimmen hat der Personalrat zwingend bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (§ 80 Absatz 1 Nummer 16 BPersVG). Die §§ 9 ff. ASiG enthalten konkrete Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von Betriebsräten mit Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Vertretung von Betriebsratsmitgliedern in den Arbeitsschutzausschüssen. § 11 ASiG sieht vor, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss. Dieser Arbeitsschutzausschuss setzt sich gemäß § 11 Satz 2 ASiG aus dem Arbeitgeber, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, aus Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII zusammen. Sicherheitsbeauftragte sind ebenfalls in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten – unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats – einzusetzen; unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mindestbeschäftigtenzahl auch unterschritten oder hochgesetzt werden. Nach § 22 Absatz 2 SGB VII haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Ver - sicherten aufmerksam zu machen. Sie stärken somit die innerbetriebliche Infrastruktur der Prävention und fungieren hierbei als Bindeglied zwischen Unternehmen und Versicherten. Nach Artikel 19 Buchstabe c sind Vorkehrungen zu treffen, wonach die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die Maßnahmen unterrichtet wird, die der Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat. Die Vertretung muss berechtigt sein, ihre repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate zu ziehen, vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Damit im Geltungsbereich des BetrVG der Betriebsrat seiner Aufgabe nachkommen kann, die in § 80 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG genannten Regelungen, die auch solche des Arbeitsschutzes umfassen, zu überwachen oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Absatz 1 Nummer 9 BetrVG), ist der Betriebsrat nach § 80 Absatz 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch nach § 90 Absatz 1 BetrVG rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG) sowie über die Planung der Arbeitsplätze (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) zu unterrichten. Der Betriebsrat kann einen Beauftragten einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu seinen Sitzungen hinzuziehen (§ 31 BetrVG), um sich mit diesem zu beraten. Ähnlich lautende Vorschriften finden sich für die Personalräte im BPersVG (vor allem § 66 Absatz 1 BPersVG). § 10 Absatz 2 Satz 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber vor der Benennung von Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen, den Betriebsrat zu hören. § 9 ASiG regelt die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat. Gemäß § 9 Absatz 3 ASiG erfolgt die Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats; zur Frage der Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII siehe Ausführungen zu Artikel 19 Buchstabe b. Die Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer haben den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Teilnahme an Betriebsbegehungen sowie an den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtsperson der Unfallversicherungsträger, einen Aufsichtsbeamten der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind, wie § 20 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert, den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, um die Beseitigung von Mängeln beziehungsweise die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfolgen zu können. Ferner hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Sicherheitsbeauftragten eng mit den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenwirken. Nach Artikel 19 Buchstabe d sind betriebliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung im Betrieb eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten. Drucksache 388/25 – 30 – Bundesrat Konkrete Vorgaben zur Aus- und Fortbildung der Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind (insbesondere Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Ersthelfer und Betriebssanitäter), sind in § 23 SGB VII festgeschrieben. Nach § 37 Absatz 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen (zum Beispiel Schulungen zum Arbeitsschutz) von ihrer beruf lichen Tätigkeit freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Kosten für die Teilnahme an einer für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungs- und Bildungs veranstaltung trägt der Arbeitgeber im Rahmen des § 40 Absatz 1 BetrVG. Gleiches gilt nach §§ 46 und 54 BPersVG beziehungsweise nach dem entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetz für Personalratsmitglieder. Artikel 19 Buchstabe e verpflichtet zu solchen betrieb - lichen Vorkehrungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzen, alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört zu werden. Zu diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberaterinnen beziehungsweise Fachberater hinzugezogen werden. Nach § 17 ArbSchG sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterbreiten. Gemäß § 11 Satz 3 ASiG ist es Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses, zu Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dies geschieht durch Erfahrungsaustausch und gemeinsame Beratung (vergleiche BT-Drs. 7/260, S. 15); mithin wird über Themen des Arbeitsschutzes diskutiert und es werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen beraten. Der Sicherheitsbeauftragte hat sich nach § 22 Absatz 2 SGB VII vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen, folglich Arbeitsplätze zu besichtigen. Wenn er Gefahrenquellen feststellt, kann der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber oder andere zuständige Stellen informieren. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht nach § 82 Absatz 1 BetrVG ein Anhörungs- und Erörterungsrecht in betrieblichen Belangen, die ihre Person betreffen, zu. Sie sind berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die sie betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufes zu machen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber nach § 81 Absatz 3 BetrVG die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf deren Sicherheit und Gesundheit haben können. Im Geltungsbereich des BetrVG hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausfüllung von Arbeitsschutzvorschriften. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bei Besichtigungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung und bei der Unfalluntersuchung ist der Betriebsrat hinzuzuziehen (§ 89 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Des Weiteren hat der Arbeitgeber insbesondere die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG) sowie die Planung der Arbeitsplätze (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) mit dem Betriebsrat nach § 90 Absatz 2 BetrVG zu beraten. Laut BPersVG ist der Personalrat bei Besichtigungen und Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung sowie bei der Unfalluntersuchung hinzuzuziehen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat ist zudem vor der grundlegenden Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen anzuhören (§ 87 Absatz 3 BPersVG). Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 80 Absatz 2 Satz 4 BetrVG) und nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Absatz 3 BetrVG). Artikel 19 Buchstabe f statuiert die Pflicht zu betrieb - lichen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt melden, von denen sie mit hinreichend

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