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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1889)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2626 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1889) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2626 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1889 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 A. Problem Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommene Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (im Folgenden: Übereinkommen Nr. 155) ratifiziert werden. Das Übereinkommen Nr. 155 wurde im Rahmen der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 zu einer Kernarbeitsnorm erklärt. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden sowie zur Reduzierung von Gefahrenursachen in der Arbeitswelt vor. Das Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, wurde am 20. Juni 2002 von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens und des Protokolls durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1889 unverändert anzunehmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Ricarda Lang Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Ricarda Lang I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1889 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1889 in seiner 8. Sitzung am 5. November 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1889 in seiner 10. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass das Abkommen bereits seit 44 Jahren beraten werde. Im Wesentlichen seien fast alle Fraktionen dafür, das Übereinkommen zu ratifizieren und damit eine Kernarbeitsnorm der Internationalen Arbeitsorganisation zu übernehmen. Für die Bundesrepublik Deutschland, die für eine multilaterale und ordnungsbasierte Weltordnung einstehe, sei die Ratifizierung positiv. Die Fraktion der AfD führte aus, es gebe in Deutschland ein über Generationen gewachsenes Arbeitsethos. Daher würden weder ein internationaler Ratgeber noch internationale Abkommen benötigt. Es bestehe die Gefahr, dass eine Normalisierung entsprechender Abkommen den schleichenden Souveränitätsverlust Deutschlands normalisiere. Die Fraktion der SPD begrüßte die Ratifizierung. In Deutschland gebe es bereits hohe Arbeitsschutzstandards. Die Ratifizierung sei ein Bekenntnis dazu, dass Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsstandards den Rang eines Menschenrechts hätten. Diese gälten national, aber auch international. Deutschland verschreibe sich diesen hochrangigen Werten. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie begrüße den Gesetzentwurf. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation gebe es jährlich circa 2,7 Millionen Menschen, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder durch arbeitsbedingte Krankheiten stürben. Insbesondere bei der Stärkung internationaler Standards bestehe daher noch Handlungsbedarf. Die Ratifizierung sei keine unnötige Symbolik, sondern ein Gewinn für die internationale Gerechtigkeit und den Schutz von Beschäftigten. Für Deutschland sei es positiv, wenn möglichst viele andere Staaten die Ratifizierung vornähmen, da der Wettbewerb hierdurch gerechter werde. Präventionsbasierte Ansätze seien – auch in anderen Bereichen – wichtig. Die Fraktion Die Linke erläuterte, im Grunde begrüße sie das Abkommen. In Deutschland seien jedoch nicht die gesetzlichen Regelungen, sondern vielmehr der Vollzug des Arbeitsschutzes mangelhaft. Die Kontrolldichte der behördlichen Überprüfungen der Gewährleistung des Arbeitsschutzes in Betrieben sei in Deutschland unzureichend. Die Festlegung einer gesetzlichen Mindestbesichtigungsquote durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz im Jahr 2022 habe daran nichts geändert. Problematisch sei zudem, dass unvollständige Gefährdungsbeurteilungen lediglich als Ordnungswidrigkeiten mit geringen Sanktionsmöglichkeiten eingestuft seien. Berlin, den 5. November 2025 Ricarda Lang Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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