Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1382
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
A. Problem und Ziel
Durch die zum 1. Januar 2024 neu eingeführte Regelung des § 142 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sollen Doppelleistungen an solche
Leistungsbezieherinnen und -bezieher nach dem SGB XII verhindert werden, die in
Gemeinschaftsunterkünften mit unentgeltlicher Vollverpflegung und
Haushaltsenergie untergebracht sind. Für diesen Personenkreis wird geregelt, dass der
jeweilige Regelsatz um denjenigen Betrag gekürzt wird, der bei der
Regelbedarfsermittlung im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) für
Ernährung (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) und Strom berücksichtigt
worden ist. Der Kürzungsbetrag ist sodann vom Träger der Sozialhilfe an den
Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft zur Deckung der Kosten für die
Vollverpflegung und die Haushaltsenergie zu zahlen.
Die Bereitstellung von unentgeltlicher Vollverpflegung und Haushaltsenergie
stellt eine Sachleistung durch den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft dar.
Dies hat nach Auffassung des Bundes bei der aktuellen Formulierung der
Vorschrift zur Konsequenz, dass im Anwendungsbereich des Vierten Kapitels
SGB XII der Erstattungsbetrag an den Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft –
anders als die Zahlung des vollen Regelsatzes an die leistungsberechtigte Person
– nicht in die Bundeserstattung gemäß § 46a Absatz 1 SGB XII einfließen darf.
Die Vorschrift hat somit zu einer – nicht beabsichtigten – Verschiebung der
Kostenlast vom Bund auf die Träger der Sozialhilfe geführt. Diese Folge ist zu
korrigieren.
B. Lösung
Durch eine Ergänzung des § 142 SGB XII wird gesetzlich definiert, dass es sich
bei dem Erstattungsbetrag im Sinne des § 142 Satz 4 SGB XII um eine
Geldleistung des Sozialhilfeträgers handelt. Nettoausgaben für diese Leistungen fallen
somit wieder in den Anwendungsbereich des § 46a Absatz 1 SGB XII.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund diejenigen Kosten, die er bereits
bis zum 31. Dezember 2023 getragen hat.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines .....Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I Seite 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 152) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der vom Träger der Sozialhilfe nach Satz 4 zu erstattende Betrag ist eine Geldleistung im Sinne von § 46a
Absatz 1.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 46a Absatz 1 SGB XII erstattet der Bund den Ländern im Anwendungsbereich des Vierten Kapitels
SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) die den Trägern der Sozialhilfe entstandenen
Nettoausgaben für Geldleistungen in vollem Umfang.
§ 142 Satz 1 SGB XII bestimmt für den Fall, dass leistungsberechtigte Personen nach dem Dritten oder Vierten
Kapitel SGB XII in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und ihnen
darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt wird, eine anderweitige
Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vorliegt. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung bestimmt
§ 142 Satz 2 SGB XII, dass sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt um denjenigen
Betrag mindert, der bei der Regelbedarfsermittlung im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) für Ernährung (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) und Strom berücksichtigt worden ist.
Die Träger der Sozialhilfe sind in der Regel nicht selbst Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte. Vor diesem
Hintergrund bestimmt § 142 Satz 3 SGB XII, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, wenn die Sachleistung
im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-
rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Nach § 142 Satz 4 SGB XII hat der zuständige Träger der
Sozialhilfe dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne
Selbstversorgungsmöglichkeit in diesem Fall die Aufwendungen für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung
und Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
Nach der aktuellen Fassung des § 142 SGB XII sollen die Nettoausgaben für diesen Erstattungsbetrag – obwohl
der Träger der Sozialhilfe die Sachleistung nicht selbst erbringt – Nettoausgaben für eine Sachleistung sein und
somit nicht in die Erstattung nach § 46a Absatz 1 SGB XII im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung des Vierten
Kapitels SGB XII einfließen.
Dies ist nicht sachgerecht. Ziel der Einführung des § 142 SGB XII war, Doppelleistungen an Leistungsberechtigte
nach dem Dritten sowie Vierten Kapitel SGB XII zu verhindern. Eine Verschiebung der Kostenlast vom Bund
auf die Träger der Sozialhilfe war nicht geplant. Durch eine Ergänzung des § 142 SGB XII soll zu der
ursprünglichen Kostenverteilung vor Einführung des § 142 SGB XII zurückgekehrt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es wird gesetzlich definiert und klargestellt, dass der Erstattungsbetrag gemäß § 142 Satz 4 SGB XII eine
Geldleistung ist. Im Rahmen des Vierten Kapitels SGB XII können die Nettoausgaben für diese Geldleistung somit
wieder in die Erstattung gemäß § 46a Absatz 1 SGB XII einfließen.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Einführung des § 142 SGB XII hat zu einer Verschiebung der Kostenlast zu Lasten der Träger der Sozialhilfe
geführt, die weder vom Bund noch den Ländern gewollt war.
Durch die Neuregelung von Satz 5 wird diese Kostenfolge lediglich rückgängig gemacht. Dem Bund entstehen
keine neuen Kosten, sondern nur diejenigen Kosten, die er bereits bis zum 31. Dezember 2023 getragen hat.
2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da diese nicht von der Vorschrift betroffen sind.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung entsteht weder für den Bund noch für die Länder und die
Kommunen zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Erstattung erfolgt im Rahmen des regulären Verfahrens
gemäß § 46a SGB XII.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch § 142 Satz 5 SGB XII wird gesetzlich definiert und klargestellt, dass es sich bei dem Erstattungsbetrag im
Sinne des § 142 Satz 4 SGB XII, den die Träger der Sozialhilfe an den Einrichtungsträger zahlen, um eine
Geldleistung im Sinne des § 46a Absatz 1 SGB XII handelt. Dementsprechend können die auf den Erstattungsbetrag
entfallenden Nettoausgaben – ebenso wie die Nettoausgaben für die Regelbedarfe – im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung des Vierten Kapitels SGB XII in das Erstattungsverfahren gemäß § 46a Absatz 1 SGB XII
einfließen.
II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, das am 1. Januar 2024 in
Kraft trat, enthielt auch eine Neufassung von § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dies
Vorschrift vermeidet Doppelleistung für Leistungsbeziehende in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Drittes und Viertes Kapitel des SGB XII), die in einer
Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht sind. Zu dieser Doppelleistung kommt es
dann, wenn die Leistungsbeziehenden in der Gemeinschaftsunterkunft unentgeltlich Vollverpflegung und
Haushaltsenergie als Sachleistung zur Verfügung gestellt bekommen, die Höhe der gezahlten Leistungen
(Geldleistungen) diese Sachleistungsgewährung aber nicht berücksichtigt. Deshalb beinhaltet § 142 SGB XII sogenannte
Abzugsbeträge für Vollverpflegung und Haushaltsenergie, deren Höhe nach den sechs Regelbedarfsstufen gestaffelt
ist.
Die Abzugsbeträge vermindern folglich den individuellen Geldleistungsanspruch. In der Folge vermindern sich
die vom Bund nach § 46a SGB XII zu erstattenden Nettoausgaben für Geldleistungen in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung.
Auf diesen Zusammenhang wurde in der Begründung zur Neufassung von § 142 SGB XII im Änderungsantrag
zum SGB XII-/XIV-Anpassungsgesetz in der 20. Wahlperiode ausdrücklich hingewiesen. Anders als in der
Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs des Bundesrates dargestellt, handelt es sich bei der fehlenden
Erstattungsfähigkeit der Abzugsbeträge damit nicht um eine „unbeabsichtigte“ Folgewirkung.
Um die Zahlungen der die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausführenden Sozialhilfeträger
an die Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte ohne Selbstversorgungsmöglichkeit in die Erstattung einbeziehen
zu können, sollen diese Aufwendungen für Sachleistungen nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates als
erstattungsfähige Geldleistung definiert werden.
Es betrifft die nach Artikel 104a Absatz 3 des Grundgesetzes vorgegebene Unterscheidung zwischen Geld- und
Sachleistungen, wenn in § 142 SGB XII durch einfachgesetzliche Regelung eine Sachleistung als
erstattungsfähige Geldleistung bestimmt werden soll. Weitere Ausführungen zum Verhältnis von Geld- und Sachleistungen
und damit auch zu den Folgewirkungen für die damit verbundene Abgrenzung auch für andere Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung enthält der Gesetzentwurf nicht. Damit bleibt auch offen,
welche Auswirkungen sich generell für Erstattungen des Bundes für Geldleistungen ergeben, die den Behörden
der Länder durch Ausführung von Bundesgesetzen in Bundesauftragsverwaltung entstehen.
Nach dem bislang gebräuchlichen Abgrenzungskriterium von Geld- und Sachleistungen geht es darum, ob der
individuelle Anspruch einer leistungsberechtigten Person unverändert bleibt, auch wenn möglicherweise ein
Teilbetrag der Zahlungsleistung nicht ihr zufließt, sondern zur Abgeltung von deren Zahlungsverpflichtungen an einen
anderen Zahlungsempfänger fließt. In diesem Fall liegt eine sogenannte Direktzahlung vor, die Höhe der
Geldleistung wird davon nicht tangiert. Wird der individuelle Geldleistungsanspruch hingegen durch einen
Abzugsbetrag vermindert und zum Ausgleich der Verminderung eine unbare Leistung erbracht, handelt es sich bei der
unbaren Erbringung im Rechtsverhältnis Leistungsträger und leistungsberechtigte Person um eine Sachleistung.
Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Leistungsgewährung nach § 142 SGB XII von Bedeutung, sondern
auch für andere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wäre die vom Bundesrat
vorgeschlagene Rechtsänderung in § 142 SGB XII vertretbar, müsste dies auch für alle anderen Leistungen mit
einem Sachleistungsanteil gelten.
Vor diesem Hintergrund ist das Regelungsziel des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfs
verfassungsrechtlich bedenklich und wird abgelehnt.
Darüber hinaus wird aufgrund des geplanten sogenannten Rechtskreiswechsels für Geflüchtete aus der Ukraine
mit einem Aufenthaltstitel aufgrund der Massenzustromrichtlinie die Bedeutung der Vorschrift des § 142
SGB XII und damit auch der beabsichtigen Kostenerstattungsregelung schwinden. Für diesen Personenkreis soll
durch den Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine künftig das Asylbewerberleistungsgesetz zur
Anwendung kommen. Damit ist § 142 SGB XII für Neuzugänge aus diesem Personenkreis nicht mehr einschlägig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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