Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung
Text
Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3815
21. Wahlperiode 27.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Hanna
Steinmüller, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau,
Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ plant die Bundesregierung die Einführung einer
sogenannten neuen Grundsicherung. Während das Bürgergeld bislang dem
verfassungsrechtlichen Auftrag verpflichtet war, allen bedürftigen Menschen ein
menschenwürdiges Existenzminimum sowie soziale Teilhabe zu sichern,
rücken mit dem Gesetzentwurf verstärkt Mitwirkungspflichten, Sanktionen und
leistungsrechtliche Ausschlüsse bis hin zum vollständigen Leistungsentzug,
einschließlich der Kosten der Unterkunft, in den Mittelpunkt. Damit verschiebt
sich nach Ansicht der Fragestellenden der Schwerpunkt der Grundsicherung
von Förderung, Absicherung und Stabilisierung hin zu Kontrolle, Druck und
Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen.
Am 15. Januar 2026 wurde der Gesetzentwurf in der ersten Lesung im
Deutschen Bundestag beraten. Aus Sicht der Fragestellenden wurden in der
parlamentarischen Beratung erhebliche Zweifel geäußert, ob die geplanten
Sanktionsverschärfungen mit dem Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums vereinbar sind. Insbesondere blieb für die Fragestellenden
offen, wie existenzielle Risiken wie Wohnungsverlust, Überschuldung, soziale
Isolation und gesundheitliche Verschlechterungen verhindert werden sollen.
Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit existenzgefährdender Sanktionen
wurde für die Fragstellenden in der Beratung nicht abschließend beantwortet.
Besondere Kritik richtete sich auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen
auf schutzbedürftige Leistungsberechtigte, darunter Menschen mit psychischen
Erkrankungen, chronischen Belastungen, Alleinerziehende sowie Familien mit
Kindern. In der Beratung blieb unklar, wie diese Gruppen vor
unverhältnismäßigen Sanktionen geschützt werden sollen und wie gewährleistet wird, dass
individuelle Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Fragestellenden besteht beträchtlicher Klärungsbedarf
hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten „neuen Grundsicherung“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher empirischen Grundlage beruhen die von Bundeskanzler
Friedrich Merz öffentlich in Aussicht gestellten Einsparungen in
Milliardenhöhe durch verschärfte Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buergergeld-merz-bas-1
00.html), wenn der Gesetzentwurf selbst nur geringe Haushaltswirkungen
ausweist?
2. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines vollständigen
Leistungsentzugs – einschließlich der Kosten der Unterkunft – durch die
Fiktion der Nichterreichbarkeit bei Meldeversäumnissen mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums?
3. Wie definiert die Bundesregierung konkret die im Zusammenhang mit der
Fiktion der Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit zur
persönlichen Anhörung“, und welche Mindestanforderungen stellt sie hierbei an
die Art der Kontaktaufnahme (z. B. erneute schriftliche Einladung,
telefonische Kontaktaufnahme, persönliches Aufsuchen der Wohnadresse),
bevor existenzsichernde Leistungen und die Übernahme von Kosten für die
Unterkunft eingestellt werden dürfen?
4. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um vor der Annahme
der Fiktion der Nichterreichbarkeit irreversible Folgen wie
Wohnungsverlust zu verhindern, insbesondere im Hinblick darauf, ob und in welcher
Form Jobcenter verpflichtet werden, den tatsächlichen Status der
betroffenen Person aktiv aufzuklären (z. B. durch persönliche Kontaktaufnahme,
Hausbesuche oder Einbindung Dritter)?
5. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um zu verhindern,
dass Personen, die akut handlungsunfähig sind (beispielsweise längerer
Krankenhausaufenthalt, möglicherweise im Koma), ihre Wohnung
verlieren, weil das Jobcenter die Zahlungen einstellt?
6. Hält die Bundesregierung die vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz
vor Wohnungslosigkeit durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit für
ausreichend, und wie soll die hierfür erforderliche aufsuchende Sozialarbeit
konkret ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick darauf, welcher
zusätzliche Personalbedarf aus Sicht der Bundesregierung hierfür entsteht
und in welcher Höhe zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt eingeplant
werden?
7. Welche konkreten Fallkonstellationen bewertet die Bundesregierung als
„außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II,
insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, psychischen Krisen oder
instabilen Lebenslagen, und nach welchem konkreten Prüfverfahren sollen
Jobcenter das Vorliegen einer solchen Härte feststellen?
8. Wie interpretiert die Bundesregierung die „Soll-Regelung“ des § 31a
Absatz 2 SGB II im Hinblick auf die Durchführung einer persönlichen
Anhörung, und in welchen Fallkonstellationen kann nach Auffassung der
Bundesregierung von persönlichen Anhörungen abgesehen werden?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplante Prüfung der
Miethöhen von SGB‑II-Beziehenden im Hinblick auf die Mietpreisbremse in
der Praxis leistbar ist, angesichts der begrenzten personellen Ressourcen
der Jobcenter und der hohen rechtlichen Komplexität mietrechtlicher
Einzelfallprüfungen?
10. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist
der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bei der
Mietpreisbremse (§ 22 SGB II und § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII)) mit 13 Minuten pro Fall und Jahr angegeben (bitte
aufschlüsseln, welche Schritte der Prüfung hier genau umfasst sind (Miethöhe mit
ortsüblicher Vergleichsmiete abgleichen, Mieterberatung aufsuchen,
Rügen schreiben etc.))?
11. Da im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zur Prüfung der
Mietpreisbremse und ggf. Kostensenkung nach § 35 SGB XII mit 5,7 Minuten pro
Fall angegeben wird,
a) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der sogenannten
vereinfachten Vorprüfung in dieser Zeitannahme einbezogen,
b) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der vertieften Prüfung
in diese Zeitannahme einbezogen,
c) umfasst der angegebene Erfüllungsaufwand auch mietrechtliche
Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen für die mit der Prüfung
beauftragten Beschäftigten der Verwaltung?
12. Welche Unterstützung sieht die Bundesregierung für SGB‑II-
Leistungsberechtigte vor, die im Rahmen der neuen Regelungen Verstöße
gegen die Mietpreisbremse rügen sollen, und wie soll verhindert werden,
dass die Pflicht zur „Mietrüge“ faktisch zu einer Gefährdung des
Wohnverhältnisses (beispielsweise durch missbräuchliche
Eigenbedarfskündigungen) führt?
13. In welchen Kommunen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
Kooperationen mit Mietervereinen, um Leistungsberechtigte im SGB II zu
beraten und zu befähigen, gegen überhöhte Mieten vorzugehen?
14. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Rahmen der Neuregelungen
zu den Mietobergrenzen im SGB II keine ausdrückliche Härtefallregelung
vorgesehen ist, die individuelle Lebensumstände berücksichtigt, wie etwa
gesundheitliche Einschränkungen, schulische Bindungen von Kindern
oder fehlende Umzugsmöglichkeiten?
15. Wie begründet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit einer
sofortigen Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5‑Fache der örtlichen
Mietobergrenze, wenn Leistungsberechtigte faktisch keine Möglichkeit haben,
günstigeren Wohnraum zu finden, und dadurch eine Unterschreitung des
Existenzminimums und der Verlust der Wohnung droht?
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass mit der geplanten Möglichkeit
für Kommunen, Quadratmeterhöchstmieten festzusetzen, die
Verantwortung für überhöhte Mieten faktisch auf Leistungsberechtigte im SGB II
verlagert wird, anstatt ordnungs- und mietrechtlich gegen
Geschäftsmodelle vorzugehen, bei denen Wohnungen, insbesondere in marodem
Zustand, zu wucherähnlichen Preisen vermietet werden?
17. Wie soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte im SGB II durch
kommunale Quadratmeterhöchstmieten faktisch gezwungen werden,
überhöhte Mieten aus dem Regelsatz zu tragen oder ihre Wohnung (in der
Regel mietvertragswidrig) sofort zu verlassen, da keine Härtefallregelung
vorliegt?
18. Warum wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der
Unterkunftskosten nicht gesetzlich klar definiert, wenn hiervon
existenzielle Wohn- und Lebensentscheidungen abhängen?
19. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, im
Rahmen der Neuregelung des Kooperationsplans weiterhin ein
Schlichtungsverfahren vorzusehen, um Konflikte vor Eintritt in kosten- und
zeitintensive sozialgerichtliche Verfahren zu klären?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des geplanten
Ausschlusses des Nachreichens von Nachweisen nach dem neuen § 41a
Absatz 3 Satz 5 SGB II auf besonders schutzbedürftige Leistungsberechtigte?
21. Aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung den vollständigen
Wegfall des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung für
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern nicht gesetzlich aus, sondern
verweist stattdessen auf eine Härtefallprüfung im Einzelfall, obwohl diese zu
dem Ergebnis führen könnte, dass eine Leistungsminderung aufgrund der
unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft
nicht festgesetzt werden darf?
22. Aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse plant die
Bundesregierung, Sanktionsregelungen für Eltern mit potenziell erheblichen
Auswirkungen auf Kinder einzuführen, obwohl bislang nur begrenzte
Erkenntnisse über indirekte Folgen von der kompletten Streichung des
Regelsatzes für Kinder vorliegen, und welche Schritte plant sie, um diese
Erkenntnislücke zu schließen?
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten
Sanktionsregelungen mit den Kinderrechten, insbesondere mit dem in Artikel 3
der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls?
24. Wie viele Modelle oder Pilotprojekte eines psychosozialen Coachings für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang eingeführt, und in wie vielen Fällen wurden diese
Modelle bereits verstetigt?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche Evidenz und
Wirksamkeit von psychosozialem Coaching für psychisch erkrankte
Leistungsberechtigte im SGB II, und auf welche Studien oder fachlichen
Einschätzungen stützt sie diese Bewertung?
26. Wie viele Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen
(insbesondere bei psychischen Erkrankungen oder komplexen
Problemlagen) wurden bislang im Kontext des SGB II eingerichtet, und in welcher
organisatorischen Anbindung (z. B. Jobcenter, externe Träger) befinden
sich diese?
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Funktion und den Nutzen solcher
Clearingstellen für die passgenaue Unterstützung psychisch erkrankter
Leistungsberechtigter, insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen zu
medizinischen, therapeutischen und psychosozialen Hilfesystemen?
28. In welchem Umfang werden dem Jobcenterpersonal durch die von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im SGB II medizinische
oder gesundheitsbezogene Einschätzungskompetenzen zugesprochen,
insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen?
29. Hält die Bundesregierung aufsuchende Hilfen für psychisch erkrankte
Leistungsberechtigte durch Jobcenterpersonal für realisierbar, und wenn
ja, auf welcher Grundlage gelangt sie zu dieser Einschätzung?
30. Was genau versteht die Bundesregierung unter dem im Gesetzentwurf
verwendeten Begriff der „Gelegenheiten“ zur Kontaktaufnahme mit
Leistungsberechtigten, insbesondere mit Blick auf psychisch erkrankte
Menschen, und wie sollen diese Gelegenheiten ausgestaltet werden?
31. Inwiefern und in welcher konkreten Form wurden psychisch erkrankte
Menschen im Rahmen der Erarbeitung der vorgesehenen Neuerungen im
SGB II in den Gesetzgebungsprozess einbezogen, und welche
Beteiligungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung ihnen hierbei eröffnet?
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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