Schriftliche Frage 120 von Christian Görke (DIE LINKE): Bis wann wird die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vorlegen, für den es bisher nur ei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 120 von Christian Görke (DIE LINKE): Bis wann wird die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vorlegen, für den es bisher nur ei…
Frage 120 (Christian Görke, Die Linke):
Bis wann wird die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vorlegen, für den es bisher nur einen Referentenentwurf gibt (www.bundesgesun dheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downl oads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_ Notfallreform.pdf), und wie viele Kommunen oder Landkreise sind der Bundesregierung bekannt, wo wie in Cottbus wegen der überfälligen Reform Patientinnen und Patienten Kosten für den Rettungsdienst in Rechnung gestellt wurden (bitte die Gesamtzahl und die 25 einwohnerstärksten Landkreise oder Kommunen auflisten; www.r bb24.de/politik/beitrag/2026/03/cottbus-rettungsd ienst-rechnung-patienten-brandenburg.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 1. April 2026:
Die Bundesregierung beabsichtigt, den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zeitnah vorzulegen. Die genaue Anzahl der Kommunen und Landkreise, die Patientinnen und Patienten Kosten für den Rettungsdienst in Rechnung gestellt haben, ist der Bunderegierung nicht bekannt. Nach derzeitiger Rechtslage haben Krankenkassen die Möglichkeit, die Kostenerstattung der landes- oder kommunalrechtlichen Gebühren für Rettungsdiensteinsätze in gesetzlich vorgegebenen Fällen (§ 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) durch Festbeträge zu begrenzen. Dies hat zur Folge, dass Patientinnen und Patienten einen Teil der Kosten für den Rettungsdiensteinsatz selber zu tragen haben. In den Ländern, in denen die Kostenerstattung für Rettungsdiensteinsätze bereits heute auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Trägern des Rettungsdienstes erfolgt, besteht ein solches Kostenrisiko für Patientinnen und Patienten nicht. Mit der Notfallreform soll daher die medizinische Notfallrettung als eigenständiges Leistungssegment im SGB V verankert werden. Die Vergütung soll zukünftig bundesweit ausschließlich auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung erfolgen. Dies schafft Rechtssicherheit sowohl für die Leistungserbringer als auch für Patientinnen und Patienten.
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