Schriftliche Frage 27 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe der Einbürgerung eines belarusischen Staatsbürgers über das „Spätaussiedler- Verfa…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 27 von Robin Wagener (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe der Einbürgerung eines belarusischen Staatsbürgers über das „Spätaussiedler- Verfa…
Frage 27 (Robin Wagener, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe der Einbürgerung eines belarusischen Staatsbürgers über das „Spätaussiedler- Verfahren“, der laut Zeugenaussagen als Vize-Direktor in der für Menschenrechtsverletzungen bekannten Strafkolonie Nummer 2 in der belarusischen Stadt Bobruisk tätig war, und erwägt die Bundesregierung die Einbürgerung rückgängig zu machen, falls nach eingehenderer Überprüfung des Falls ein – gemäß Bundesvertriebenengesetz – Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit festgestellt wird (Quelle: WELT, Artikel vom 15. März 2026, „Er verhöhnte Europa als „Drecksloch“ – heute lebt er hier“, www.welt.de/politik/deutschland/plus69b3f03b17 184da7cffd86d8/geht-doch-zu-euren-schwuchtel n-schwulen-und-lesben-nach-europa-ex-waerter-a us-belarus-lebt-nun-selbst-hier.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 25. März 2026:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass diese erbetenen Angaben nicht in offener Form erfolgen können.1 Eine offene Beauskunftung würde das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es gewährt seinen Trägern u. a. Schutz gegen die Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 103, 21, 33). 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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