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Schriftliche Frage 26 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch ist der Anteil von Asylantragstellenden an allen Asylantragstellenden, für die nach der Dublin-Verordnung andere EU-Mitgliedstaaten…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 26 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch ist der Anteil von Asylantragstellenden an allen Asylantragstellenden, für die nach der Dublin-Verordnung andere EU-Mitgliedstaaten… Frage 26 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch ist der Anteil von Asylantragstellenden an allen Asylantragstellenden, für die nach der Dublin-Verordnung andere EU-Mitgliedstaaten zuständig sind (bitte jeweils für die Gesamtjahre 2015 bis 2025 sowie die Monate Januar und Februar 2026 angeben), und inwieweit unterstützt der Bund die Länder bei der Einrichtung von Sekundärmigrationszentren (bitte jeweils finanzielle und sonstige Unterstützungsleistungen zu Planung, Errichtung und Betrieb auflisten)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 11. März 2026: Der erste Teil Ihrer Frage befasst sich mit der Zuständigkeit anderer EU- Mitgliedstaaten für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach der Dublin-III-Verordnung. Entscheidend für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zu dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch beziehungsweise bei Fehlen der Antwort des ersuchten Mitgliedstaates dessen fiktive Zustimmung. Die Angaben hinsichtlich der Frage zur Dublin-Verordnung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Zustimmungen der MS Prozentualer Anteil der Zustimmungen zu den Asylerstanträgen 2015 441.899 44.892 10,2 % 29.699  6,7 % 2016 722.370 55.690  7,7 % 29.274  4,1 % 2017 198.317 64.267 32,4 % 46.873 23,6 % 2018 161.931 54.910 33,9 % 37.738 23,3 % 2019 142.509 48.847 34,3 % 29.794 20,9 % 2020 102.581 30.135 29,4 % 15.759 15,4 % 2021 148.233 42.284 28,5 % 18.429 12,4 % 2022 217.774 68.709 31,6 % 36.219 16,6 % 2023 329.120 74.622 22,7 % 55.728 16,9 % 2024 229.751 74.583 32,5 % 44.431 19,3 % 2025 113.236 35.942 31,7 % 23.912 21,1 % 01.01. bis 28.02.2026 15.125  4.910 32,5 %  2.768 18,3 % Die Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen liegt nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Zuständigkeit der Länder. Bei Sekundärmigrationszentren handelt es sich um spezielle Aufenthaltseinrichtungen zur Unterbringung von Dublin-Fällen und Personen mit internationalem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, sodass auch ihre Einrichtung in der Zuständigkeit der Länder liegt. Ob die Länder von der Möglichkeit, Sekundärmigrationszentren einzurichten, Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Das Bundesministerium des Innern empfiehlt den Ländern die Einrichtung von Sekundärmigrationszentren und wird interessierte Länder bei Bedarf gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Umsetzung beraten. Dies beinhaltet insbesondere die Information zum Inhalt der neuen gesetzlichen Regelungen sowie die Beratung zu operativen Fragen, um durch die Optimierung der Prozesse zügige Überstellungen in die zuständigen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

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