Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/7385)
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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/7385)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7967
21. Wahlperiode 09.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta
Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7385 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union an allen Asylverfahren des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2025 bei
31,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im
Folgenden: Bundestagsdrucksache 21/4911). Übernahmeersuchen wurden im Jahr
2025 vor allem an Griechenland, Italien und Kroatien gerichtet (zusammen
über die Hälfte aller 35 942 Ersuchen), die meisten Überstellungen
Deutschlands gingen 2025 nach Frankreich, Spanien und Kroatien (zusammen knapp
die Hälfte aller 5 377 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2025 zwei
Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen
dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen
Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Verstößen gegen EU-
Asylrecht ausgesetzt. Nach Italien wurde eine Person überstellt; Italien lehnt
seit Ende 2022 Überstellungen mit der Begründung eigener „Überlastung“ ab
(Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Nach
Griechenland wurden 26 Schutzsuchende überstellt, bis 2022 gab es jahrelang keine
Überstellungen nach Griechenland wegen der systematischen Mängel im
dortigen Asyl- und Aufnahmesystem.
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (23 912) lag die
sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2025 bei 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent;
vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent).
Ohne Berücksichtigung Italiens, das Überstellungen pauschal verweigerte,
hätte die Überstellungsquote 30,4 Prozent betragen, 99,2 Prozent der
Zustimmungen Italiens basierten auf nicht oder nicht fristgerecht beantworteten
Ersuchen. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen
erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten
oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2025 77 Prozent der gegen
eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, bei
Überstellungen nach Griechenland betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten
48,3 Prozent. Zu berücksichtigen ist, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs
in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das
BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach rich-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
terlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
411 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2026 im Dublin-Bereich
(Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF
und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl
der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich:
5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale
Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen
Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr
2025 durchschnittlich 2,1 Monate (2024: 2,8 Monate). Kommt es nach der
Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu
einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung
oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren
mit insgesamt 18,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr
2025 35 240 Asylsuchende.
In Griechenland als schutzbedürftig Anerkannte durften nach der
überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach
Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender
Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige
Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprech
ungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-pers
onen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei
Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24,
Urteil vom 16. April 2025) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge
alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden
dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären
Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und
bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen
zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere
Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch (vgl. z. B. VG Hannover
15 B 2836/25, Beschluss vom 5. Mai 2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April
2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5
K 2875/24). Christian Jakob schilderte in der „taz.die tageszeitung“ (https://ta
z.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen
für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Die Arbeitsbedingungen in der
griechischen „Schattenwirtschaft“ werden als „schwere Formen der
Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“
(Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene
Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu
haben. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands
und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen
Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im
März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern,
d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung
der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Mehr als 15 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2025 einen
Asylantrag in Deutschland (2024: 25 000), Ende 2025 waren knapp 15 000
entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr
2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur
zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als unzulässig
zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als
unzulässig abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Im Jahr
2025 wurden 46,2 Prozent der Verfahren als unzulässig bewertet. Nach einem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das
BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden
eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende
Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als unzulässig sind
demgegenüber weniger arbeitsintensiv zu begründen. 2025 gab es neben 26
Überstellungen weitere 785 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland,
überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten
stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-
Treffer“ (Eurodac = europäische Datenbank zur Speicherung von
Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen
Treffer nicht zu rechnen ist (z. B. unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac
bislang nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier
geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit
einem Visum). Zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regeln auch bei
einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in
Deutschland lebenden Geflüchteten bestehen. Zu 42,8 Prozent aller
Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2025 ein Eurodac-Treffer vor, 25,1
Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 15,6 Prozent
der Asylanträge wurden für hier geborene Kinder gestellt.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind. Im Jahr 2025 übte das BAMF nach Überprüfungen der meist aufwendig
dokumentierten Kirchenasyl-Fälle in nur sechs Fällen sein Selbsteintrittsrecht
aus, dem standen 274 Ablehnungen und 911 sonstige Erledigungen gegenüber.
Soweit seit dem 12. Juni 2026 infolge neuen EU-Rechts in Bezug auf Dublin-
Verfahren zum Teil geänderte Begrifflichkeiten bzw. Rechtsgrundlagen gelten
(neu: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351), wird gebeten, Angaben entsprechend
der bis dahin geltenden, meist vergleichbaren Rechtslage zu machen.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
ersten Halbjahr 2026 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote
der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), und
wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesem Zeitraum?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylerstanträge
Aufnahme- und
Wiederaufnahmegesuche
an die Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer Anteil
der Ersuchen zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
Ersuchen mit
EURODAC-Treffer
1. Halbjahr 2026 39.646 11.745 29,6 Prozent 63,0 Prozent
Aufnahme – und Wiederaufnahmegesuche mit EURODAC-Treffern
1. Halbjahr 2026
EURODAC-Treffer gesamt 7.017
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 5.439
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 829
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 749
Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer
(European Asylum Dactyloscopy Database) nach der Verordnung (EU) Nummer
603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(sogenannte EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9
der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
1. Halbjahr 2026 8.436 1.000
a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-
Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Zahl der Asylerstanträge im 1. Halbjahr 2026 betrug 39.646. Weitere
Angaben zu bestimmten Gruppen von Asylantragstellenden können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2026 (soweit verfügbar) Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 6.962 17,6 Prozent
VIS-Treffer* 5.689 19,8 Prozent
visafreie Einreise 3.084 7,8 Prozent
Altersgruppe unter 14 Jahre 15.338 38,7 Prozent
* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den
Zeitraum Januar bis April 2026 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 28.971.
b) Zu wie vielen der ab 14‑jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste
Halbjahr 2026 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ab wann werden auch unter 14‑jährige
Asylsuchende in Eurodac erfasst?
Aufgrund der GEAS-Reform werden seit dem 12. Juni 2026 ab dem Alter von
6 Jahren Asylsuchende ED-behandelt. Diese Änderung ist mit der Eurodac-
Statistik ab dem Berichtsmonat Juli 2026 implementiert.
1. Halbjahr 2026
nach
Staatsangehörigkeiten
Asylerstantragstellende
mit EURODAC-Treffer
der Kategorie 1 od. 2
Asylantragstellende ab 14
Anteil mit EURODAC-Treffer
an Asylantragstellende
ab 14 in Prozent
Gesamt 9.436 24.308 38,8
darunter:
Afghanistan 3.547 5.718 62,0
Türkei 589 2.350 25,1
Syrien 1.080 1.995 54,1
Somalia 991 1.729 57,3
Vietnam 17 884 1,9
Amerika 0 804 0,0
China 63 694 9,1
Iran 169 681 24,8
Irak 312 630 49,5
Russische Föderation 377 559 67,4
Algerien 351 559 62,8
Georgien 79 468 16,9
Venezuela 6 457 1,3
Ukraine 38 350 10,9
Unbekannt 0 339 0,0
2. Welche waren im ersten Halbjahr 2026 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland,
Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Halbjahr 2026 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 11.745 100,0 Prozent
darunter:
Griechenland 2.085 17,8 Prozent
Italien 1.757 15,0 Prozent
Kroatien 1.585 13,5 Prozent
Frankreich 1.279 10,9 Prozent
Spanien 864 7,4 Prozent
Niederlande 658 5,6 Prozent
Schweiz 556 4,7 Prozent
Bulgarien 454 3,9 Prozent
Österreich 426 3,6 Prozent
Polen 326 2,8 Prozent
Belgien 269 2,3 Prozent
Schweden 264 2,2 Prozent
Lettland 188 1,6 Prozent
Ungarn 163 1,4 Prozent
Dänemark 124 1,1 Prozent
Zypern 77 0,7 Prozent
Malta 42 0,4 Prozent
1. Halbjahr 2026 Aufnahme und Wiederaufnahmegesuche
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 11.745 100,0 Prozent
darunter:
Afghanistan 1.403 11,9 Prozent
Türkei 1.045 8,9 Prozent
Somalia 824 7,0 Prozent
Russische Föderation 813 6,9 Prozent
Algerien 801 6,8 Prozent
Syrien 717 6,1 Prozent
Irak 450 3,8 Prozent
Iran 388 3,3 Prozent
Marokko 339 2,9 Prozent
Libyen 304 2,6 Prozent
Ägypten 252 2,1 Prozent
Sudan 243 2,1 Prozent
Armenien 236 2,0 Prozent
Guinea 225 1,9 Prozent
Nigeria 224 1,9 Prozent
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im ersten Halbjahr 2026 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 bzw. im ersten
Halbjahr 2026 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere
Differenzierungen nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffenem
Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2026 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Halbjahr 2026 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 1.698 100,0
darunter:
Frankreich 302 17,8
Kroatien 296 17,4
Spanien 256 15,1
Niederlande 162 9,5
Schweiz 129 7,6
Österreich 107 6,3
Schweden 75 4,4
Bulgarien 72 4,2
Belgien 64 3,8
Polen 55 3,2
Portugal 33 1,9
Slowenien 21 1,2
Tschechien 16 0,9
Norwegen 16 0,9
Finnland 15 0,9
Malta 8 0,5
Griechenland 2 0,1
Zypern 1 0,1
Ungarn 0 0,0
1. Halbjahr 2026 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 1.698 100,0
darunter:
Türkei 187 11,0
Afghanistan 177 10,4
Algerien 167 9,8
Russische Föderation 154 9,1
Syrien 126 7,4
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
1. Halbjahr 2026 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
Guinea 72 4,2
Marokko 60 3,5
Somalia 57 3,4
Irak 44 2,6
Ungeklärt 44 2,6
China 43 2,5
Iran 38 2,2
Nigeria 33 1,9
Jordanien 32 1,9
Ukraine 28 1,6
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte nach den zehn
quantitativ wichtigsten Status differenzieren), wie viele von ihnen
verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser
Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2026 hielten sich 13.334 Personen in Deutschland auf,
bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sogenannten
Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten
Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen
waren zum Stichtag 6.035 ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 13.334 6.035
darunter:
Afghanistan 1.416 597
Syrien 1.082 392
Russische Föderation 1.012 610
Türkei 965 410
Irak 923 245
Nigeria 901 299
Somalia 594 338
Iran 587 214
Guinea 442 222
Algerien 294 202
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 13.334 6.035
darunter:
Italien 4.373 1.676
Kroatien 1.887 1.131
Frankreich 1.252 724
Spanien 732 396
Polen 710 299
Bulgarien 621 237
Schweden 536 213
Niederlande 467 243
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Österreich 327 155
Schweiz 284 175
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 13.334 6.035
davon:
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
nach § 63a AsylG
3.642 3.406
Aufenthaltsgestattung 3.516 112
kein Aufenthaltsrecht 1.427 946
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
586 586
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) ausgestellt
560 2
nach § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter
Ausländer)
444 0
nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 385 1
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
wegen fehlender Reisedokumente
295 295
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil)
234 0
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aufgrund fam. Bindungen erteilt
203 203
Schutzstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 13.334 6.035
davon:
Kein Schutzstatus 13.034 6.035
Als Asylberechtigter anerkannt 3 0
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG 189 0
subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt 108 0
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2026 nach
Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder
mehr Jahren in Deutschland?
Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2026 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende
vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Daten zu Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026, denen bereits ein
Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden (Aufschlüsselung nach Monat der Antragstellung;
Abfragestand: 1. Juli 2026):
1.Halbjahr 2026 Afghanistan Syrien Irak Somalia Ungeklärt Sonstige Gesamt
gesamt 4.119 745 173 145 138 211 5.531
davon:
Januar 777 243 22 30 35 42 1.149
Februar 866 175 25 33 21 44 1.164
März 969 124 16 24 25 49 1.207
April 762 77 33 39 23 29 963
Mai 528 75 57 15 27 34 736
Juni 217 51 20 4 7 13 312
Anmerkung: Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des
Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
Entscheidungen im ersten Halbjahr 2026 zu Asylantragstellenden, denen
bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
HKL gesamt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Halbjahr 2026 gesamt
Entscheidungen 3.434 3.218 2.977 2.195 1.913 1.648 15.385
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu
nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 30. Juni 2026 waren rund 7.723 Verfahren von durch Griechenland
bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und differenzieren nach den
vier üblichen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als
offensichtlich unbegründet, sonstigen Verfahrenserledigungen – und diese
sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte
insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten
machen)?
Die Daten für das erste Halbjahr 2026 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
In absoluten Zahlen
Entscheidungen 1. Halbjahr 2026
(Stand 30.06.2026)
Gesamt
Afghanistan
Syrien Irak Somalia
Ungeklärt
Anerkennung 17 13 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz 8.332 7.680 23 25 200 138
subsidiärer Schutz 345 10 61 0 16 96
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII
AufenthG
1.664 276 927 187 167 20
abgelehnt 2.919 367 1.627 574 38 83
o. u. abgelehnt 199 16 41 88 6 22
formelle Verfahrenserledigung 1.909 896 418 175 116 135
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 207 37 111 18 13 17
sonstige Einstellung 32 2 19 7 1 2
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG) 1 0 0 1 0 0
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 1.418 763 245 95 93 91
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I
Nummer 5 AsylG)
238 93 42 47 9 25
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I
Nummer 5 AsylG)
13 1 1 7 0 0
Gesamt 15.385 9.258 3.097 1.049 543 494
In relativen Zahlen
Entscheidungen
1. Halbjahr 2026 in
Prozent
(Stand 30.06.2026)
Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia
Anerkennung 0,1 Prozent 0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent
Flüchtlingsschutz 54,2 Prozent 83,0 Prozent 0,7 Prozent 2,4 Prozent 36,8 Prozent 27,9 Prozent
subsidiärer Schutz 2,2 Prozent 0,1 Prozent 2,0 Prozent 0,0 Prozent 2,9 Prozent 19,4 Prozent
Abschiebungsverbot
gemäß § 60 V/VII
AufenthG
10,8 Prozent 3,0 Prozent 29,9 Prozent 17,8 Prozent 30,8 Prozent 4,0 Prozent
abgelehnt 19,0 Prozent 4,0 Prozent 52,5 Prozent 54,7 Prozent 7,0 Prozent 16,8 Prozent
o. u. abgelehnt 1,3 Prozent 0,2 Prozent 1,3 Prozent 8,4 Prozent 1,1 Prozent 4,5 Prozent
formelle
Verfahrenserledigung
12,4 Prozent 9,7 Prozent 13,5 Prozent 16,7 Prozent 21,4 Prozent 27,3 Prozent
davon: 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent
Einstellung wg. § 33
IuII, § 32a II AsylG
1,3 Prozent 0,4 Prozent 3,6 Prozent 1,7 Prozent 2,4 Prozent 3,4 Prozent
sonstige Einstellung 0,2 Prozent 0,0 Prozent 0,6 Prozent 0,7 Prozent 0,2 Prozent 0,4 Prozent
Unzulässig (§ 29 I
Nummer 1 AsylG)
0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent
Unzulässig (§ 29 I
Nummer 2 AsylG)
9,2 Prozent 8,2 Prozent 7,9 Prozent 9,1 Prozent 17,1 Prozent 18,4 Prozent
Unzulässig (kein
Folgeverf. § 29 I Nummer 5
AsylG)
1,5 Prozent 1,0 Prozent 1,4 Prozent 4,5 Prozent 1,7 Prozent 5,1 Prozent
Unzulässig (kein
Zweitverf. § 29 I Nummer 5
AsylG)
0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,7 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent
Gesamt 100,0
Prozent
100,0
Prozent
100,0
Prozent
100,0
Prozent
100,0
Prozent
100,0
Prozent
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2026 nach
Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Abschiebungen nach Griechenland im ersten Halbjahr 2026 (Drittstaatsangehörige)
Gesamt 269
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
1. Syrien 103
2. Afghanistan 81
3. ungeklärt 50
4. Irak 18
5. Iran 5
6. Jemen 3
7. Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 2
8. Indien 2
9. Somalia 2
10. Pakistan, Albanien, Ukraine je 1
c) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland
anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Durchschnittliche Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten in Monate
1. Halbjahr 2026 (Stand: 30. Juni 2026)
Gesamt 14,6
darunter:
Afghanistan 10,0
Syrien 22,1
Irak 23,0
Somalia 17,7
Ungeklärt 19,3
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten
Halbjahr 2026 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern
auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren
im bisherigen Jahr 2026 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu
formellen Verfahrenserledigungen)?
In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte
wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine
Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2026 können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) Personen
darunter:
Syrien 1.538
Afghanistan 988
Irak 681
Ungeklärt 153
Somalia 105
Iran 82
Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) Personen
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 54
Kongo, Demokratische Republik 26
Jemen 22
Türkei 20
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
01.01.–31.05.2026
(Stand: 15.07.2026)
Flüchtlingsschutz
Subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt
darunter:
Afghanistan 1 1 266 268
Irak 1 6 110 117
Syrien 2 64 66
Somalia 33 33
Ungeklärt 3 26 29
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
1 16 17
Türkei 12 12
Jemen 8 8
Sudan 7 7
Iran 7 7
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–31.05.2026 (Stand 15.07.2026) 563
davon:
aufgehoben; neuer Bescheid 206
sonstige Einstellung 194
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 112
Prozesserledigungen 17
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 16
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 9
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 6
kein Wiederaufnahmeverfahren 3
In 154 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine
stattgebende Bundesamtentscheidung getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–31.05.2026) gesamt 154
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 93
Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 27
Familienflüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 22
subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 7
anerkannt Artikel 16a 4
subsidiärer Fam.Schutz 1
10. Gibt es noch aktive Verhandlungen mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland, die im Juli 2021 begonnen
haben, oder sind diese Verhandlungen nach jahrelang ergebnislosem
Verlauf faktisch gescheitert (bitte ausführen; die Bundesregierung wollte
sich trotz vieler Nachfragen zum Stand dieser Verhandlungen unter
Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht konkret
äußern, vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/4911;
dieses Antwortverhalten wurde von Dr. Sebastian Roßner in einem
Artikel kritisch bewertet; zumindest müsse die Bundesregierung Auskunft
geben, ob überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen
gescheitert sind, vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-klein
e-anfrage-fragerecht-pflicht-antwort)?
Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in
Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und
der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025
(BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und
nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr
nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen
Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-
Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen.
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr
2026 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren),
in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was
war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im
ersten Halbjahr 2026?
Die Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug im ersten Halbjahr 2026 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 13. Juli 2026):
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-Asylfälle
dazu bisher
eingegangene Dossiers
Ergebnisse der bisherigen
Dossier-Prüfungen
sonstige
Erledigungen
in
Bearbeitung
SER
ausgeübt
kein SER
ausgeübt
Januar 2026 86 75 1 70 4 0
Februar 2026 111 94 0 89 4 1
März 2026 119 100 1 97 2 0
April 2026 91 71 0 65 1 5
Mai 2026 92 73 1 57 0 15
Juni 2026 106 48 0 21 0 27
Gesamtergebnis 605 461 3 399 11 48
Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Länder im
ersten Halbjahr 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Land Anzahl
Nordrhein-Westfalen 205
Bayern 109
Hessen 52
Rheinland-Pfalz 38
Niedersachsen 28
Sachsen-Anhalt 27
Land Anzahl
Berlin 25
Brandenburg 22
Baden-Württemberg 20
Thüringen 20
Hamburg 16
Mecklenburg-Vorpommern 11
Bremen 9
Sachsen 9
Schleswig-Holstein 8
Saarland 6
Gesamtergebnis 605
Das BAMF prüfte im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 14 Kirchenasylfälle ohne
Dublin-Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.
12. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026, in wie vielen Fällen
wurde seit dem 12. Juni 2026 eine Verlängerung der Überstellungsfrist
durch das BAMF festgestellt bzw. verfügt, und welche genaueren
Angaben lassen sich für diese Zeiträume machen zu den Gründen für die
Verlängerung bzw. zu den jeweiligen Verlängerungszeiträumen (bitte so
differenziert wie möglich darstellen)?
Angaben zum Fristende verknüpft mit Angaben zu den Gründen für eine
etwaige Verlängerung der Überstellungsfrist sind BAMF-systemseitig nicht
auswertbar und damit nicht statistisch ermittelbar.
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als
unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren
mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen
nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil
bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 I Nummer 1 AsylG)
davon
Einstellungen
1. Halbjahr 2026 120.189 22.034 6.326 2.397 10
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2026 120.189 22.034 2.253
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten
Halbjahr 2026 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer
Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde
und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2026 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der
Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben
und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
Die Angaben zu Zustimmungen durch Fristablauf können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
1. Halbjahr
2026
Bestätigungen und Zustimmungen
der Mitgliedstaaten
Bestätigungen und Zustimmungen
Deutschlands
Alle
Bestätigungen und
Zustimmungen
darunter darunter Alle
Bestätigungen
und
Zustimmungen
darunter darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Österreich 244 1 0,4 0 0,0 196 0 0,0 0 0,0
Belgien 189 7 3,7 1 0,5 763 0 0,0 0 0,0
Bulgarien 322 2 0,6 1 0,3 15 0 0,0 0 0,0
Schweiz 295 1 0,3 0 0,0 519 0 0,0 2 0,4
Zypern 8 0 0,0 0 0,0 7 0 0,0 0 0,0
Tschechien 41 0 0,0 0 0,0 26 0 0,0 0 0,0
Dänemark 92 0 0,0 0 0,0 53 0 0,0 0 0,0
Estland 14 0 0,0 0 0,0 0 0 - 0 -
Griechenland 28 5 17,9 13 46,4 350 5 1,4 0 0,0
Spanien 624 8 1,3 3 0,5 39 0 0,0 1 2,6
Finnland 16 0 0,0 0 0,0 16 0 0,0 1 6,3
Frankreich 915 119 13,0 56 6,1 1.378 0 0,0 2 0,1
Kroatien 1.371 0 0,0 8 0,6 38 0 0,0 0 0,0
Ungarn 129 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0
Irland 6 0 0,0 2 33,3 120 0 0,0 2 1,7
Island 4 2 50,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0
Italien 1.753 1.259 71,8 433 24,7 166 0 0,0 1 0,6
Liechtenstein 0 0 - 0 - 6 0 0,0 0 0,0
Litauen 39 0 0,0 0 0,0 3 0 0,0 0 0,0
Luxemburg 20 0 0,0 0 0,0 61 0 0,0 0 0,0
Lettland 179 0 0,0 6 3,4 3 0 0,0 0 0,0
Malta 41 0 0,0 0 0,0 4 0 0,0 0 0,0
Niederlande 493 3 0,6 1 0,2 807 0 0,0 2 0,2
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
1. Halbjahr
2026
Bestätigungen und Zustimmungen
der Mitgliedstaaten
Bestätigungen und Zustimmungen
Deutschlands
Alle
Bestätigungen und
Zustimmungen
darunter darunter Alle
Bestätigungen
und
Zustimmungen
darunter darunter
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Norwegen 45 0 0,0 2 4,4 42 1 2,4 0 0,0
Polen 284 0 0,0 0 0,0 14 0 0,0 0 0,0
Portugal 80 4 5,0 5 6,3 33 0 0,0 0 0,0
Rumänien 61 0 0,0 1 1,6 4 0 0,0 0 0,0
Schweden 217 0 0,0 1 0,5 51 0 0,0 0 0,0
Slowenien 51 0 0,0 0 0,0 19 0 0,0 0 0,0
Slowakei 30 0 0,0 0 0,0 10 0 0,0 0 0,0
Gesamt 7.591 1.411 18,6 533 7,0 4.755 6 0,1 11 0,2
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im
bisherigen Jahr 2026 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle
Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie
vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in
Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Gesamt 1.531 384 1.915
davon:
Belgien 26 6 32
Bulgarien 71 67 138
Dänemark 14 2 16
Estland 4 0 4
Finnland 9 0 9
Frankreich 247 22 269
Griechenland 1 0 1
Italien 144 161 305
Kroatien 395 42 437
Lettland 33 3 36
Litauen 17 24 41
Luxemburg 5 0 5
Malta 8 1 9
Niederlande 76 5 81
Norwegen 12 1 13
Österreich 48 2 50
Polen 64 17 81
Portugal 37 1 38
Rumänien 28 6 34
Schweden 44 7 51
Schweiz 53 0 53
Slowakei 13 5 18
Slowenien 12 0 12
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Spanien 142 6 148
Tschechien 8 0 8
Zypern 3 0 3
Keine Angabe 17 6 23
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand:
04.08.2026) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-
Verfahren 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum
Eilantrag im Dublin-Verfahren
Gesamt 193 27
davon:
Belgien 2 0
Bulgarien 14 10
Dänemark 2 1
Frankreich 18 0
Italien 31 10
Kroatien 54 1
Lettland 1 0
Malta 1 0
Niederlande 5 1
Norwegen 1 0
Österreich 2
Polen 7 2
Portugal 6
Rumänien 1
Schweiz 8
Slowakei 1
Spanien 37 1
Keine Angabe 2 1
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz
5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig
zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in
der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Anhaltspunkte
für die Zuständigkeit Griechenlands vorliegen und ein Übernahmeersuchen an
Griechenland gerichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats erst mit dessen Zustimmung
feststeht.
Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2026
Herkunftsländer gesamt: 2.085
darunter:
Afghanistan 568
Syrien 270
Türkei 238
Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2026
Somalia 195
Irak 151
Libyen 129
Armenien 93
Sudan 86
Iran 64
Ägypten 42
Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF
zuständig wäre, das Bundesamt jedoch das Selbsteintrittsrecht (SER) ausgeübt
hat.
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Halbjahr 2026 5
Herkunftsländer gesamt
davon:
Afghanistan 2
Sierra Leone 2
Armenien 1
18. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen
Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
1. Halbjahr 2026 1,8
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei
Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
1. Halbjahr 2026 18,3 13.022
darunter:
Syrien 18,9 6.209
Afghanistan 16,1 1.254
Türkei 19,0 977
Russische Föderation 13,3 821
Irak 37,3 388
Nigeria 28,3 246
Ungeklärt 28,1 242
Somalia 15,7 239
Guinea 15,6 237
Iran 26,7 225
1. Halbjahr
2026
Anerkennung
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
gemäß § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
Gesamt 21 895 262 839 9.767 1.238 13.022
darunter:
Syrien 0 40 98 549 5.222 300 6.209
Afghanistan 2 443 5 51 606 147 1.254
Türkei 0 22 6 1 860 88 977
Russische
Föderation
2 14 15 2 636 152 821
Irak 0 22 4 34 240 88 388
Nigeria 0 8 1 16 171 50 246
Ungeklärt 0 90 2 20 92 38 242
Somalia 3 33 14 93 64 32 239
Guinea 3 33 8 11 151 31 237
Iran 0 88 3 5 101 28 225
Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. D. h., dass die reguläre Verfahrensdauer beim Bundesamt
gemäß § 24 des Asylgesetzes (AsylG) erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde. Die Fragestellung weicht
hiervon ab, da auf die Dauer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird.
19. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2026, und mit welcher
Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen
stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ersuchen von Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026
gesamt: 312
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 33
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 5
Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 191
Artikel 10 Dublin III 28
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 44
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 2 Dublin III 2
Bestätigungen und Zustimmungen des Bundesamtes
auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr 2026
gesamt 350
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 22
Artikel 8 II Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 246
Artikel 10 Dublin III 23
Artikel 17 II Dublin III 47
Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen
aus Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr 2026
gesamt 69
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 15
Artikel 8 II Dublin III 10
Artikel 9 Dublin III 24
Artikel 10 Dublin III 2
Artikel 17 II Dublin III 14
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026
gesamt 396
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 19
Artikel 8 II Dublin III 2
Artikel 9 Dublin III 294
Artikel 10 Dublin III 20
Artikel 16 I Dublin III 2
Artikel 17 II Dublin III 50
20. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
ersten Halbjahr 2026 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2026
gesamt 101
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 12
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 5
Artikel 9 Dublin III 57
Artikel 10 Dublin III 4
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 23
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2026 Ablehnungen Bestätigungen und Zustimmungen
gesamt 24 94
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 8 4
Artikel 8 II Dublin III 4 0
Artikel 9 Dublin III 3 70
Artikel 10 Dublin III 0 6
Artikel 17 II Dublin III 9 13
21. In wie vielen Fällen scheitere im ersten Halbjahr 2026 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)?
Im ersten Halbjahr 2026 fanden keine fristgerechten Überstellungen bei 10.718
Personen statt, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen
Mitgliedstaat überstellt werden sollten (Abfragestand 30. Juni 2026). Die Gründe
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Gründen (Stand: 30. Juni 2026) 10.718
davon:
untergetaucht 2.850
Mitgliedstaat 2.213
(Untätigkeit) ABH 989
Organisatorisches 786
nicht angetroffen 774
Kirchenasyl 753
Fehlende Entscheidungsreife 513
prozessuale Gründe 508
Hoheitsgebiet der MS verlassen 478
Sonstiges 295
SER 255
fehlende Flugverbindung 129
Reiseunfähigkeit/Krankheit 126
Renitenz 38
Fehlende Begleitung/Untersuchung 10
Suizidversuch/Selbstverletzung 1
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Herkunftsland (Stand: 30. Juni 2026) 10.718
darunter:
Afghanistan 1.416
Syrien, Arabische Republik 1.357
Türkei 962
Russische Föderation 919
Algerien 432
Irak 430
Somalia 393
Iran, Islamische Republik 348
Nigeria 310
Marokko 303
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand: 30. Juni 2026)
10.718
darunter:
Italien 2.775
Kroatien 2.291
Frankreich 922
Spanien 765
Bulgarien 632
Polen 579
Österreich 340
Niederlande 327
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand: 30. Juni 2026)
10.718
Schweiz 275
Schweden 252
22. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung machen zu dem
Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektion München für das erste Halbjahr 2026, wie
bewertet die Bundesregierung die Bilanz des Projekts im Jahr 2025, welche
Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern
wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten
Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-
Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen; zum Teil werden insoweit
unbeantwortet gebliebene Fragen in Frage auf Bundestagsdrucksache 21/4911
wiederholt)?
Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über
Personen, die im Pilotprojekt zum beschleunigten
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (bis 11. Juni 2026: Dublin-Verfahren) in Haft genommen wurden. Im
Zeitraum von Januar 2026 bis zum Juli 2026 wurden 9 Personen in Haft
genommen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 6 Überstellungen gemäß der
Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO, bis 11. Juni 2026:
Dublin-III-VO) aus der Haft heraus in einen anderen Mitgliedstaat der EU
vollzogen.
23. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Übersicht Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV),
Referate 32A-F mit Stand: 01.07.2026
Kennzahl mD gD hD
Soll in VZÄ 277,1 303,9 28,3
Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV)
gesamt
184,3 208,5 16,5
dezentral (ZBV-Zentren 32D, 32E, 32F, o. B.) 81,0 81,0 123,7 5,6
ZBV-Referate (32A, 32B, 32C) 103,4 84,8 10,9
Vakante Stellen in VZÄ 92,8 95,4 11,8
Personalplanung* 3,0 5,0
Leiharbeitnehmende sind in der Tabelle nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des Bundesamtes handelt.
* Aktuell sind drei VZÄ (davon null unbefristet) im mD und fünf VZÄ (davon einer unbefristet) im gD in Ausschreibung. Die zukünftige
Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche
Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
Anmerkung: Aufgrund der Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat sich eine terminologische Veränderung ergeben.
Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) ersetzt seit dem 12. Juni 2026 das frühere Dublin-Verfahren.
24. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2026 welche
Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung
bzw. Rückkehr) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert
nach Einrichtung)?
Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2026 in
insgesamt 40 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Einrichtung Anzahl der Fälle
Landesunterkunft Für Flüchtlinge in Boostedt 18
Landesverwaltungsamt Saarland 16
Aufnahmeeinrichtung Schönefeld 6
25. Welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu wichtigen Punkten der
neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht die
Bundesregierung, und wie ist jeweils ihre Rechtsauffassung bzw. der Stand der
Rechtsprechung zu diesen Fragen?
Die Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO)
wird von der Bundesregierung fortlaufend evaluiert. Die genannten Regelungen
sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die
anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der Umsetzung.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Auskunft über
klärungsbedürftige Rechtsfragen gegeben werden.
26. Wie viele „Unzulässigkeitsbescheide“ des BAMF enthielten im Jahr
2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren) den Passus „Die
Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich
des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der
Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den
zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU)
2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der
Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen
Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zu ständigen
Stellen abzustimmen“ (oder ähnlich; bitte auch nach Zielländern
aufschlüsseln)?
In welchen Fallkonstellationen wurde bzw. wird ein solcher (oder
ähnlicher) Hinweis in einen Ablehnungsbescheid aufgenommen, und wie ist
die diesbezügliche Praxis des BAMF nach Inkrafttreten der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung am 12. Juni 2026 (bitte so
differenziert und genau wie möglich darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zur
Anzahl der Unzulässigkeitsbescheide, die einen Hinweis in diesem Sinne
enthalten, vor, da eine statistische Auswertung nicht möglich ist. Der Hinweis
wird dann in einen Bescheid im Rahmen des
Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufgenommen, wenn einer Überstellung keine rechtlichen oder
tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. An dieser Praxis wird nach Anwendung der
AMM-VO festgehalten.
27. Welche Ausführungen kann die Bundesregierung machen zum
Verfahren, zu Problemen, den Rechtsgrundlagen und ersten Erfahrungen mit
freiwilligen Überstellungen aufgrund der seit dem 12. Juni 2026
geltenden Rechtslage (bitte ausführen)?
Das Funktionieren des Überstellungssystems nach der AMM-VO ist ein
wichtiger Baustein des neuen GEAS. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat
sich daher erfolgreich für neue Überstellungsregeln nach der Asyl- und
Migrationsmanagement-Durchführungsverordnung (AMM-DVO) eingesetzt. Dazu
gehört die freiwillige Überstellung als effektive Überstellungsform. Die
genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl
Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste
Erfahrungen in der Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum jetzigen
Zeitpunkt daher nicht möglich.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die ersten Erfahrungen mit den seit
dem 12. Juni 2026 geltenden Regelungen der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung, insbesondere zu Verfahren bei Ersuchen,
Rückmeldungen, Überstellungen usw., und liegen hierzu bereits erste
empirische Daten vor (bitte ausführen)?
Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl
Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste
Erfahrungen in der operativen Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum
jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich.
29. Von wann ist die Argumentationshilfe („Non-Paper“), auf das die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache
21/4911 verwiesen hat, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt,
und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt (Wiederholung der
insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 30a auf
Bundestagsdrucksache 21/4911)?
a) Machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch
Behördenmitarbeitende in Dublin-Fällen ungültig gestempelt
wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere
Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes strafbar (bitte
begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte
ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30c auf
Bundestagsdrucksache 21/4911)?
b) Welche Konsequenzen hat die Erteilung von sogenannten Dublin-
Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf
das Geldwäschegesetz (GwG) das nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
GwG eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere
für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen; Wiederholung der
unbeantwortet gebliebenen Frage 30d auf Bundestagsdrucksache
21/4911)?
c) Was hat die Bundesregierung bislang konkret unternommen, um „der
Entscheidung des BayVGH [Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs]
entgegen- und auf entsprechende Judikate von BVerwG und EuGH
hinzuwirken“, was in dem von der Bundesregierung verlinkten
„Non Paper“ als „im Interesse von Bund und Ländern erforderlich“
bezeichnet wird (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet:
Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist im Bundesministerium des
Innern erstellt und an die Länder versandt worden, nachdem die Entscheidung
und die möglichen Auswirkungen bekannt geworden sind. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Fragen 30 bis 30d der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verweisen.
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
1
Zu 3:
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des BAMF nach den in den
folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst:
1. Halbjahr 2026
Ablehnungen durch den
4.570
Mitgliedstaat gesamt
Art. 3 II Dublin III 3
Art. 8 I Dublin III 4
Art. 8 II Dublin III 1
Art. 8 IV Dublin III 78
Art. 9 Dublin III 30
Art. 10 Dublin III 2
Art. 11 a) Dublin III 4
Art. 11 b) Dublin III 5
Art. 12 I Dublin III 24
Art. 12 II Dublin III 118
Art. 12 III Dublin III 1
Art. 12 IV Dublin III 356
Art. 13 I Dublin III 144
Art. 13 II Dublin III 42
Art. 14 I Dublin III 3
Art. 14 II Dublin III 2
Art. 17 II Dublin III 8
Art. 18 I a Dublin III 1
Art. 18 I b Dublin III 861
Art. 18 I c Dublin III 1
Art. 18 I d Dublin III 18
Art. 19 I Dublin III 3
Art. 19 II Dublin III 226
Art. 19 III Dublin III 57
Art. 20 III Dublin III 2
Art. 20 III S. 2 Dublin III 1.349
Ablehnende Zwischenantwort,
da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet 3
EURODAC-Treffer nicht
angehängt 13
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
2
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int.
Schutz im MS) 414
Kein Dublinfall, z.B.
Anerkennung 5
keine Antwort auf
Remonstration innerhalb der
Frist 85
Minderjährigkeit zw. MS
strittig 44
unbegründete Notifizierung 14
Verweis auf Zuständigkeit
eines anderen MS 598
vollzogene Abschiebung 1
Zuständigkeitsübergang
(Überstellung fehlgeschlagen) 1
Ein anderer MS hat ein
Aufenthaltsdokument
ausgestellt 2
falsche EURODAC-Eintragung 2
Hoheitsgebiet mehr als 9
Monate verlassen 2
Verweis auf die Zuständigkeit
eines anderen MS 43
Bestätigungen und
Zustimmungen des 7.591
Mitgliedstaat gesamt
Art. 8 IV Dublin III 5
Art. 9 Dublin III 5
Art. 10 Dublin III 2
Art. 11 Dublin III 1
Art. 11 a) Dublin III 2
Art. 12 I Dublin III 162
Art. 12 II Dublin III 792
Art. 12 III Dublin III 9
Art. 12 IV Dublin III 799
Art. 13 I Dublin III 352
Art. 13 II Dublin III 7
Art. 14 I Dublin III 2
Art. 17 II Dublin III 2
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
3
Art. 18 I a Dublin III 29
Art. 18 I b Dublin III 646
Art. 18 I c Dublin III 378
Art. 18 I d Dublin III 1.087
Art. 19 III Dublin III 1
Art. 20 III Dublin III 6
Art. 20 V Dublin III 1.300
Art. 22 VII Dublin III 1.411
Art. 25 II Dublin III 533
Art. 28 III Dublin III 3
Art. 13 DVO 24
Art. 33 I AMMVO 1
Art. 36 I b AMMVO 13
Art. 36 I c AMMVO 1
Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1
AMMVO 18
1. Halbjahr 2026
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Belgien 1 Türkei 1
Bulgarien 12 darunter:
Armenien 4
Syrien 4
Afghanistan 3
Dänemark 1 Türkei 1
Frankreich 29 darunter:
Libanon 4
Kambodscha 3
Afghanistan 2
Griechenland 5 darunter:
Afghanistan 2
Sierra Leone 2
Armenien 1
Italien 64 darunter:
Tunesien 21
Nigeria 6
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
4
Afghanistan 5
Kroatien 51 darunter:
Russische Föderation 20
Türkei 17
Afghanistan 5
Lettland 2 Afghanistan 1
Tadschikistan 1
Litauen 14 darunter:
Irak 11
Tadschikistan 2
Nigeria 1
Malta 15 darunter:
Afghanistan 6
Indien 3
Staatenlos 3
Niederlande 15 darunter:
Türkei 5
Marokko 3
Ghana 2
Österreich 9 darunter:
Afghanistan 4
Türkei 4
Syrien 1
Polen 8 darunter:
Irak 2
Kamerun 2
Armenien 1
Portugal 11 darunter:
Angola 5
Afghanistan 2
Mosambik 2
Rumänien 14 darunter:
Irak 7
Afghanistan 4
Eritrea 1
Schweden 4 darunter:
Syrien 2
Afghanistan 1
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
5
Irak 1
Schweiz 5 darunter:
Algerien 2
Burundi 2
Syrien, Arabische
Republik
1
Slowakei 1 Vietnam 1
Slowenien 5 darunter:
Iran 2
Marokko 2
Nordmazedonien 1
Spanien 16 darunter:
Guinea 6
Kamerun 2
Afghanistan 1
Tschechien 2 Türkei 1
Vietnam 1
Ungarn 5 darunter:
Eswatini 2
Aserbaidschan 1
Vietnam 1
Gesamt 289
Die einzelnen Mitgliedstaaten liefern an Eurostat, in wie vielen Fällen jeweils vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde. Es erfolgt jedoch keine Differenzierung nach
Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
Die Angaben zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts bzw. der Souveränitätsklausel gem.-
Artikel 17.1) für das Jahr 2025 können, soweit Daten in EUROSTAT verfügbar sind, der
öffentlich-zugänglichen Datenbank auf der Webseite von EUROSTAT unter [migr_dubduni]
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_dubduni/default/table?category=mi
gr.migr_asy.migr_dub.migr_dubdec entnommen werden. Neuere Daten liegen mit
Abfragestand 30. Juli 2026 bei EUROSTAT nicht vor.
Zu 6:
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
6
Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 15.549 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister
registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 4.907
Personen ausreisepflichtig.
838 der aufhältigen Personen reisten im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland ein und
10.829 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland auf. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl
aufhältiger
Personen, die
bereits an einen
anderen
Mitgliedstaat
überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.549 4.907
darunter:
Russische
Föderation
2.176 933
Afghanistan 1.845 431
Irak 1.251 409
Syrien 1.166 237
Türkei 727 222
Iran 609 158
Somalia 600 158
Guinea 571 285
Nigeria 571 179
Kosovo 449 79
Mitgliedstaat Anzahl
aufhältiger
Personen, die
bereits an einen
anderen
Mitgliedstaat
überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.549 4.907
darunter:
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
7
Italien 3.046 783
Polen 2.123 789
Frankreich 1.880 786
Spanien 1.266 436
Österreich 1.230 417
Schweden 1.102 285
Belgien 930 284
Kroatien 650 251
Niederlande 585 188
Schweiz 395 106
Schutzstatus Anzahl
aufhältiger
Personen, die
bereits an einen
anderen
Mitgliedstaat
überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.549 4.907
davon:
Kein Schutzstatus 13.249 4.860
Als Asylberechtigter
anerkannt
14 0
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Absatz 4
1.498 36
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1 AsylG
gewährt
788 11
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat
überstellt wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.549 4.907
davon:
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
8
Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche,
humanitäre, politische Gründe
4.232 1
Ankunftsnachweis 928 486
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt 1.741 75
Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung 40 0
Aufenthaltserlaubnis - Besondere
Aufenthaltsrechte
169 1
Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit 114 0
Aufenthaltserlaubnis - familiären Gründen 757 1
Aufenthaltsgestattung 1.517 31
Duldung 4.001 4.001
EU-Aufenthaltsrechte 195 0
kein Aufenthaltsrecht 839 311
Niederlassungserlaubnis 1.013 0
Sonstige 3 0
Duldungsgründe Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat
überstellt wurden
Gesamt 4.001
davon:
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 74
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7
AufenthG erteilt
97
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs.
1a AufenthG erteilt
3
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
aufgrund fam. Bindungen erteilt
454
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
21
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
1.192
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
9
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt
13
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123
VwGO erteilt
3
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen
einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG erteilt
1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
wegen eines Asylfolgeantrags erteilt
395
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
weil konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
125
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Anspruch)
41
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
i.V.m. § 60c Abs. 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
5
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch,
Beschäftigter)
16
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in
V.m. § 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
2
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in
V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG
(Beschäftgungsduldung, Regelanspruch,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
9
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in
V.m. § 60d Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG
(Beschäftgungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Altfall)
7
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
10
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
wegen fehlender Reisedokumente
937
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 112
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 16
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG
(Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität) erteilt
477
Zu 14:
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Halbjahr 2026
Aufnahme- und
Wiederaufnahmegesuche an die
Mitgliedstaaten
Aufnahme und
Wiederaufnahmegesuche von
Mitgliedstaaten
Ersuche
n
Bestätigun
gen und
Zustimmun
gen
erfolgte
Überstell
ungen
Ersuchen
Bestätigun
gen und
Zustimmun
gen
erfolgte
Überstellu
ngen
Österreich 426 244 107 329 196 124
Belgien 269 189 64 1.075 763 232
Bulgarien 454 322 72 15 15 13
Schweiz 556 295 129 716 519 320
Zypern 77 8 1 24 7 1
Tschechien 54 41 16 52 26 21
Dänemark 124 92 9 73 53 39
Estland 15 14 3 0 0 0
Griechenland 2.085 28 2 312 350 396
Spanien 864 624 256 97 39 0
Finnland 27 16 15 19 16 19
Frankreich 1.279 915 302 2.373 1.378 498
Kroatien 1.585 1.371 296 137 38 8
Ungarn 163 129 11 6 6
Irland 14 6 3 316 120 1
Island 5 4 3 7 6 5
Italien 1.757 1.753 1 222 166 10
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
11
Liechtenstein 1 0 0 12 6 4
Litauen 54 39 11 4 3 2
Luxemburg 28 20 12 73 61 35
Lettland 188 179 11 5 3 3
Malta 42 41 8 7 4 1
Niederlande 658 493 162 1.294 807 387
Norwegen 73 45 16 55 42 53
Polen 326 284 55 21 14 15
Portugal 123 80 33 47 33 5
Rumänien 104 61 11 8 4 1
Schweden 264 217 75 69 51 50
Slowenien 99 51 21 34 19 5
Slowakei 31 30 4 10 10 7
Gesamt 11.745 7.591 1.698 7.417 4.755 2.261
1. Halbjahr 2026
Ablehnungen durch das Bundesamt
an die Mitgliedstaaten
gesamt
2.920
davon:
Art. 3 II Dublin III 1
Art. 8 I Dublin III 27
Art. 8 II Dublin III 11
Art. 8 IV Dublin III 13
Art. 9 Dublin III 28
Art. 10 Dublin III 2
Art. 11 a) Dublin III 14
Art. 11 b) Dublin III 9
Art. 12 I Dublin III 1
Art. 12 II Dublin III 11
Art. 12 IV Dublin III 72
Art. 13 I Dublin III 1
Art. 13 II Dublin III 3
Art. 17 II Dublin III 43
Art. 18 I b Dublin III 77
Art. 18 I c Dublin III 1
Art. 18 I d Dublin III 29
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
12
Art. 19 I Dublin III 8
Art. 19 II Dublin III 353
Art. 19 III Dublin III 178
Art. 20 III Dublin III 3
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet 5
EURODAC-Treffer nicht angehängt 53
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz im MS) 578
Minderjährigkeit zw. MS strittig 3
unbegründete Notifizierung 12
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.278
zuständiger MS in EURODAC 1
Ein anderer MS hat ein Aufenthaltsdokument ausgestellt 12
falsche EURODAC-Eintragung 16
Hoheitsgebiet mehr als 9 Monate verlassen 17
Selbsteintrittsrecht ausgeübt 1
Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen MS 44
vollzogene Abschiebung 10
Zuständigkeitsübergang (Überstellung fehlgeschlagen) 3
Zuständigkeitsübergang uM 2
Bestätigungen und Zustimmungen durch das Bundesamt
an die Mitgliedstaaten
4.755
gesamt
davon:
Art. 8 I Dublin III 27
Art. 8 II Dublin III 2
Art. 9 Dublin III 255
Art. 10 Dublin III 23
Art. 11 a) Dublin III 5
Art. 11 b) Dublin III 3
Art. 12 Dublin II 1
Art. 12 I Dublin III 35
Art. 12 II Dublin III 161
Art. 12 III Dublin III 1
Art. 12 IV Dublin III 231
Art. 13 I Dublin III 2
Art. 13 II Dublin III 1
Art. 17 I Dublin III 2
Art. 17 II Dublin III 60
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385
13
Art. 18 I a Dublin III 13
Art. 18 I b Dublin III 537
Art. 18 I c Dublin III 230
Art. 18 I d Dublin III 2.923
Art. 19 II Dublin III 1
Art. 20 V Dublin III 14
Art. 22 VII Dublin III 6
Art. 25 II Dublin III 11
Art. 12 VI DVO 1
Art. 13 DVO 97
Art. 29 II AMMVO 3
Art. 29 IV AMMVO 4
Art. 36 I b AMMVO 102
Art. 36 I c AMMVO 2
Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1 AMMVO 2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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