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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/7385)

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 21/7967 · Antwort · Original ↗

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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/7385) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7967 21. Wahlperiode 09.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7385 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2025 bei 31,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 21/4911). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2025 vor allem an Griechenland, Italien und Kroatien gerichtet (zusammen über die Hälfte aller 35 942 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2025 nach Frankreich, Spanien und Kroatien (zusammen knapp die Hälfte aller 5 377 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2025 zwei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Verstößen gegen EU- Asylrecht ausgesetzt. Nach Italien wurde eine Person überstellt; Italien lehnt seit Ende 2022 Überstellungen mit der Begründung eigener „Überlastung“ ab (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Nach Griechenland wurden 26 Schutzsuchende überstellt, bis 2022 gab es jahrelang keine Überstellungen nach Griechenland wegen der systematischen Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem. Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (23 912) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2025 bei 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent; vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Ohne Berücksichtigung Italiens, das Überstellungen pauschal verweigerte, hätte die Überstellungsquote 30,4 Prozent betragen, 99,2 Prozent der Zustimmungen Italiens basierten auf nicht oder nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2025 77 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, bei Überstellungen nach Griechenland betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten 48,3 Prozent. Zu berücksichtigen ist, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach rich- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. terlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 411 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2026 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2025 durchschnittlich 2,1 Monate (2024: 2,8 Monate). Kommt es nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 18,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2025 35 240 Asylsuchende. In Griechenland als schutzbedürftig Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprech ungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-pers onen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch (vgl. z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5. Mai 2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Christian Jakob schilderte in der „taz.die tageszeitung“ (https://ta z.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“ werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Mehr als 15 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2025 einen Asylantrag in Deutschland (2024: 25 000), Ende 2025 waren knapp 15 000 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als unzulässig zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als unzulässig abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Im Jahr 2025 wurden 46,2 Prozent der Verfahren als unzulässig bewertet. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als unzulässig sind demgegenüber weniger arbeitsintensiv zu begründen. 2025 gab es neben 26 Überstellungen weitere 785 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge. Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac- Treffer“ (Eurodac = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer nicht zu rechnen ist (z. B. unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac bislang nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum). Zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regeln auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Geflüchteten bestehen. Zu 42,8 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2025 ein Eurodac-Treffer vor, 25,1 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 15,6 Prozent der Asylanträge wurden für hier geborene Kinder gestellt. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2025 übte das BAMF nach Überprüfungen der meist aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle in nur sechs Fällen sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 274 Ablehnungen und 911 sonstige Erledigungen gegenüber. Soweit seit dem 12. Juni 2026 infolge neuen EU-Rechts in Bezug auf Dublin- Verfahren zum Teil geänderte Begrifflichkeiten bzw. Rechtsgrundlagen gelten (neu: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351), wird gebeten, Angaben entsprechend der bis dahin geltenden, meist vergleichbaren Rechtslage zu machen.  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), und wie viele Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesem Zeitraum? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der Ersuchen zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der Ersuchen mit EURODAC-Treffer 1. Halbjahr 2026 39.646 11.745 29,6 Prozent 63,0 Prozent Aufnahme – und Wiederaufnahmegesuche mit EURODAC-Treffern 1. Halbjahr 2026 EURODAC-Treffer gesamt 7.017 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 5.439 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 829 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 749 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer (European Asylum Dactyloscopy Database) nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1. Halbjahr 2026 8.436 1.000 a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa- Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Zahl der Asylerstanträge im 1. Halbjahr 2026 betrug 39.646. Weitere Angaben zu bestimmten Gruppen von Asylantragstellenden können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 1. Halbjahr 2026 (soweit verfügbar) Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen nachgeborene Kinder 6.962 17,6 Prozent VIS-Treffer* 5.689 19,8 Prozent visafreie Einreise 3.084 7,8 Prozent Altersgruppe unter 14 Jahre 15.338 38,7 Prozent * Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2026 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 28.971. b) Zu wie vielen der ab 14‑jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2026 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ab wann werden auch unter 14‑jährige Asylsuchende in Eurodac erfasst? Aufgrund der GEAS-Reform werden seit dem 12. Juni 2026 ab dem Alter von 6 Jahren Asylsuchende ED-behandelt. Diese Änderung ist mit der Eurodac- Statistik ab dem Berichtsmonat Juli 2026 implementiert. 1. Halbjahr 2026 nach Staatsangehörigkeiten Asylerstantragstellende mit EURODAC-Treffer der Kategorie 1 od. 2 Asylantragstellende ab 14 Anteil mit EURODAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent Gesamt 9.436 24.308 38,8 darunter: Afghanistan 3.547 5.718 62,0 Türkei 589 2.350 25,1 Syrien 1.080 1.995 54,1 Somalia 991 1.729 57,3 Vietnam 17 884 1,9 Amerika 0 804 0,0 China 63 694 9,1 Iran 169 681 24,8 Irak 312 630 49,5 Russische Föderation 377 559 67,4 Algerien 351 559 62,8 Georgien 79 468 16,9 Venezuela 6 457 1,3 Ukraine 38 350 10,9 Unbekannt 0 339 0,0  2. Welche waren im ersten Halbjahr 2026 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Halbjahr 2026 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 11.745 100,0 Prozent darunter: Griechenland 2.085 17,8 Prozent Italien 1.757 15,0 Prozent Kroatien 1.585 13,5 Prozent Frankreich 1.279 10,9 Prozent Spanien 864 7,4 Prozent Niederlande 658 5,6 Prozent Schweiz 556 4,7 Prozent Bulgarien 454 3,9 Prozent Österreich 426 3,6 Prozent Polen 326 2,8 Prozent Belgien 269 2,3 Prozent Schweden 264 2,2 Prozent Lettland 188 1,6 Prozent Ungarn 163 1,4 Prozent Dänemark 124 1,1 Prozent Zypern 77 0,7 Prozent Malta 42 0,4 Prozent 1. Halbjahr 2026 Aufnahme und Wiederaufnahmegesuche nach Herkunftsland absolut in Prozent gesamt 11.745 100,0 Prozent darunter: Afghanistan 1.403 11,9 Prozent Türkei 1.045 8,9 Prozent Somalia 824 7,0 Prozent Russische Föderation 813 6,9 Prozent Algerien 801 6,8 Prozent Syrien 717 6,1 Prozent Irak 450 3,8 Prozent Iran 388 3,3 Prozent Marokko 339 2,9 Prozent Libyen 304 2,6 Prozent Ägypten 252 2,1 Prozent Sudan 243 2,1 Prozent Armenien 236 2,0 Prozent Guinea 225 1,9 Prozent Nigeria 224 1,9 Prozent  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierungen nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffenem Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)? Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2026 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Halbjahr 2026 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.698 100,0 darunter: Frankreich 302 17,8 Kroatien 296 17,4 Spanien 256 15,1 Niederlande 162 9,5 Schweiz 129 7,6 Österreich 107 6,3 Schweden 75 4,4 Bulgarien 72 4,2 Belgien 64 3,8 Polen 55 3,2 Portugal 33 1,9 Slowenien 21 1,2 Tschechien 16 0,9 Norwegen 16 0,9 Finnland 15 0,9 Malta 8 0,5 Griechenland 2 0,1 Zypern 1 0,1 Ungarn 0 0,0 1. Halbjahr 2026 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.698 100,0 darunter: Türkei 187 11,0 Afghanistan 177 10,4 Algerien 167 9,8 Russische Föderation 154 9,1 Syrien 126 7,4 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 1. Halbjahr 2026 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Guinea 72 4,2 Marokko 60 3,5 Somalia 57 3,4 Irak 44 2,6 Ungeklärt 44 2,6 China 43 2,5 Iran 38 2,2 Nigeria 33 1,9 Jordanien 32 1,9 Ukraine 28 1,6  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte nach den zehn quantitativ wichtigsten Status differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2026 hielten sich 13.334 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sogenannten Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 6.035 ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 13.334 6.035 darunter: Afghanistan 1.416 597 Syrien 1.082 392 Russische Föderation 1.012 610 Türkei 965 410 Irak 923 245 Nigeria 901 299 Somalia 594 338 Iran 587 214 Guinea 442 222 Algerien 294 202 Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 13.334 6.035 darunter: Italien 4.373 1.676 Kroatien 1.887 1.131 Frankreich 1.252 724 Spanien 732 396 Polen 710 299 Bulgarien 621 237 Schweden 536 213 Niederlande 467 243 Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Österreich 327 155 Schweiz 284 175 Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 13.334 6.035 davon: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG 3.642 3.406 Aufenthaltsgestattung 3.516 112 kein Aufenthaltsrecht 1.427 946 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 586 586 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 560 2 nach § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 444 0 nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 385 1 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 295 295 nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 234 0 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 203 203 Schutzstatus Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 13.334 6.035 davon: Kein Schutzstatus 13.034 6.035 Als Asylberechtigter anerkannt 3 0 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG 189 0 subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt 108 0  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland? Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2026 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde. Daten zu Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Aufschlüsselung nach Monat der Antragstellung; Abfragestand: 1. Juli 2026): 1.Halbjahr 2026 Afghanistan Syrien Irak Somalia Ungeklärt Sonstige Gesamt gesamt 4.119 745 173 145 138 211 5.531 davon: Januar 777 243 22 30 35 42 1.149 Februar 866 175 25 33 21 44 1.164 März 969 124 16 24 25 49 1.207 April 762 77 33 39 23 29 963 Mai 528 75 57 15 27 34 736 Juni 217 51 20 4 7 13 312 Anmerkung: Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.  8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? Entscheidungen im ersten Halbjahr 2026 zu Asylantragstellenden, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: HKL gesamt Personen Jan. Feb. März April Mai Juni Halbjahr 2026 gesamt Entscheidungen 3.434 3.218 2.977 2.195 1.913 1.648 15.385 Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann. Mit Stand 30. Juni 2026 waren rund 7.723 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig. a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und differenzieren nach den vier üblichen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstigen Verfahrenserledigungen – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten machen)? Die Daten für das erste Halbjahr 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. In absoluten Zahlen Entscheidungen 1. Halbjahr 2026 (Stand 30.06.2026) Gesamt Afghanistan Syrien Irak Somalia Ungeklärt Anerkennung 17 13 0 0 0 0 Flüchtlingsschutz 8.332 7.680 23 25 200 138 subsidiärer Schutz 345 10 61 0 16 96 Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 1.664 276 927 187 167 20 abgelehnt 2.919 367 1.627 574 38 83 o. u. abgelehnt 199 16 41 88 6 22 formelle Verfahrenserledigung 1.909 896 418 175 116 135 davon: Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 207 37 111 18 13 17 sonstige Einstellung 32 2 19 7 1 2 Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG) 1 0 0 1 0 0 Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 1.418 763 245 95 93 91 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 238 93 42 47 9 25 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 13 1 1 7 0 0 Gesamt 15.385 9.258 3.097 1.049 543 494 In relativen Zahlen Entscheidungen 1. Halbjahr 2026 in Prozent (Stand 30.06.2026) Gesamt Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Anerkennung 0,1 Prozent 0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent Flüchtlingsschutz 54,2 Prozent 83,0 Prozent 0,7 Prozent 2,4 Prozent 36,8 Prozent 27,9 Prozent subsidiärer Schutz 2,2 Prozent 0,1 Prozent 2,0 Prozent 0,0 Prozent 2,9 Prozent 19,4 Prozent Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 10,8 Prozent 3,0 Prozent 29,9 Prozent 17,8 Prozent 30,8 Prozent 4,0 Prozent abgelehnt 19,0 Prozent 4,0 Prozent 52,5 Prozent 54,7 Prozent 7,0 Prozent 16,8 Prozent o. u. abgelehnt 1,3 Prozent 0,2 Prozent 1,3 Prozent 8,4 Prozent 1,1 Prozent 4,5 Prozent formelle Verfahrenserledigung 12,4 Prozent 9,7 Prozent 13,5 Prozent 16,7 Prozent 21,4 Prozent 27,3 Prozent davon: 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 1,3 Prozent 0,4 Prozent 3,6 Prozent 1,7 Prozent 2,4 Prozent 3,4 Prozent sonstige Einstellung 0,2 Prozent 0,0 Prozent 0,6 Prozent 0,7 Prozent 0,2 Prozent 0,4 Prozent Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG) 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 9,2 Prozent 8,2 Prozent 7,9 Prozent 9,1 Prozent 17,1 Prozent 18,4 Prozent Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 1,5 Prozent 1,0 Prozent 1,4 Prozent 4,5 Prozent 1,7 Prozent 5,1 Prozent Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 0,1 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent 0,7 Prozent 0,0 Prozent 0,0 Prozent Gesamt 100,0 Prozent 100,0 Prozent 100,0 Prozent 100,0 Prozent 100,0 Prozent 100,0 Prozent b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2026 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Abschiebungen nach Griechenland im ersten Halbjahr 2026 (Drittstaatsangehörige) Gesamt 269 Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten 1. Syrien 103 2. Afghanistan 81 3. ungeklärt 50 4. Irak 18 5. Iran 5 6. Jemen 3 7. Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 2 8. Indien 2 9. Somalia 2 10. Pakistan, Albanien, Ukraine je 1 c) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Durchschnittliche Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten in Monate 1. Halbjahr 2026 (Stand: 30. Juni 2026) Gesamt 14,6 darunter: Afghanistan 10,0 Syrien 22,1 Irak 23,0 Somalia 17,7 Ungeklärt 19,3  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2026 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen)? In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) Personen darunter: Syrien 1.538 Afghanistan 988 Irak 681 Ungeklärt 153 Somalia 105 Iran 82 Klagen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) Personen Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 54 Kongo, Demokratische Republik 26 Jemen 22 Türkei 20 Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) Flüchtlingsschutz Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG Ablehnung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt Gesamt darunter: Afghanistan 1 1 266 268 Irak 1 6 110 117 Syrien 2 64 66 Somalia 33 33 Ungeklärt 3 26 29 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 1 16 17 Türkei 12 12 Jemen 8 8 Sudan 7 7 Iran 7 7 Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.–31.05.2026 (Stand 15.07.2026) 563 davon: aufgehoben; neuer Bescheid 206 sonstige Einstellung 194 Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG) 112 Prozesserledigungen 17 Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 16 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 9 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nummer 5 AsylG) 6 kein Wiederaufnahmeverfahren 3 In 154 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine stattgebende Bundesamtentscheidung getroffen. Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.–31.05.2026) gesamt 154 davon: Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 93 Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG 27 Familienflüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylG 22 subsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylG 7 anerkannt Artikel 16a 4 subsidiärer Fam.Schutz 1 10. Gibt es noch aktive Verhandlungen mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland, die im Juli 2021 begonnen haben, oder sind diese Verhandlungen nach jahrelang ergebnislosem Verlauf faktisch gescheitert (bitte ausführen; die Bundesregierung wollte sich trotz vieler Nachfragen zum Stand dieser Verhandlungen unter Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht konkret äußern, vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/4911; dieses Antwortverhalten wurde von Dr. Sebastian Roßner in einem Artikel kritisch bewertet; zumindest müsse die Bundesregierung Auskunft geben, ob überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen gescheitert sind, vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-klein e-anfrage-fragerecht-pflicht-antwort)? Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025 (BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU- Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. 11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2026 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2026? Die Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug im ersten Halbjahr 2026 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 13. Juli 2026): Monat Anzahl der gemeldeten Kirchen-Asylfälle dazu bisher eingegangene Dossiers Ergebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungen sonstige Erledigungen in Bearbeitung SER ausgeübt kein SER ausgeübt Januar 2026 86 75 1 70 4 0 Februar 2026 111 94 0 89 4 1 März 2026 119 100 1 97 2 0 April 2026 91 71 0 65 1 5 Mai 2026 92 73 1 57 0 15 Juni 2026 106 48 0 21 0 27 Gesamtergebnis 605 461 3 399 11 48 Die Verteilung der Kirchenasylmeldungen mit Dublin-Bezug auf die Länder im ersten Halbjahr 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Land Anzahl Nordrhein-Westfalen 205 Bayern 109 Hessen 52 Rheinland-Pfalz 38 Niedersachsen 28 Sachsen-Anhalt 27 Land Anzahl Berlin 25 Brandenburg 22 Baden-Württemberg 20 Thüringen 20 Hamburg 16 Mecklenburg-Vorpommern 11 Bremen 9 Sachsen 9 Schleswig-Holstein 8 Saarland 6 Gesamtergebnis 605 Das BAMF prüfte im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 14 Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht. 12. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026, in wie vielen Fällen wurde seit dem 12. Juni 2026 eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch das BAMF festgestellt bzw. verfügt, und welche genaueren Angaben lassen sich für diese Zeiträume machen zu den Gründen für die Verlängerung bzw. zu den jeweiligen Verlängerungszeiträumen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Angaben zum Fristende verknüpft mit Angaben zu den Gründen für eine etwaige Verlängerung der Überstellungsfrist sind BAMF-systemseitig nicht auswertbar und damit nicht statistisch ermittelbar. 13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nummer 1 AsylG) davon Einstellungen 1. Halbjahr 2026 120.189 22.034 6.326 2.397 10 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat 1. Halbjahr 2026 120.189 22.034 2.253 14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2026 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden. 15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2026 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach Mitgliedstaaten)? Die Angaben zu Zustimmungen durch Fristablauf können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Halbjahr 2026 Bestätigungen und Zustimmungen der Mitgliedstaaten Bestätigungen und Zustimmungen Deutschlands Alle Bestätigungen und Zustimmungen darunter darunter Alle Bestätigungen und Zustimmungen darunter darunter Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Österreich 244 1 0,4 0 0,0 196 0 0,0 0 0,0 Belgien 189 7 3,7 1 0,5 763 0 0,0 0 0,0 Bulgarien 322 2 0,6 1 0,3 15 0 0,0 0 0,0 Schweiz 295 1 0,3 0 0,0 519 0 0,0 2 0,4 Zypern 8 0 0,0 0 0,0 7 0 0,0 0 0,0 Tschechien 41 0 0,0 0 0,0 26 0 0,0 0 0,0 Dänemark 92 0 0,0 0 0,0 53 0 0,0 0 0,0 Estland 14 0 0,0 0 0,0 0 0 - 0 - Griechenland 28 5 17,9 13 46,4 350 5 1,4 0 0,0 Spanien 624 8 1,3 3 0,5 39 0 0,0 1 2,6 Finnland 16 0 0,0 0 0,0 16 0 0,0 1 6,3 Frankreich 915 119 13,0 56 6,1 1.378 0 0,0 2 0,1 Kroatien 1.371 0 0,0 8 0,6 38 0 0,0 0 0,0 Ungarn 129 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0 Irland 6 0 0,0 2 33,3 120 0 0,0 2 1,7 Island 4 2 50,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0 Italien 1.753 1.259 71,8 433 24,7 166 0 0,0 1 0,6 Liechtenstein 0 0 - 0 - 6 0 0,0 0 0,0 Litauen 39 0 0,0 0 0,0 3 0 0,0 0 0,0 Luxemburg 20 0 0,0 0 0,0 61 0 0,0 0 0,0 Lettland 179 0 0,0 6 3,4 3 0 0,0 0 0,0 Malta 41 0 0,0 0 0,0 4 0 0,0 0 0,0 Niederlande 493 3 0,6 1 0,2 807 0 0,0 2 0,2 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7967 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 1. Halbjahr 2026 Bestätigungen und Zustimmungen der Mitgliedstaaten Bestätigungen und Zustimmungen Deutschlands Alle Bestätigungen und Zustimmungen darunter darunter Alle Bestätigungen und Zustimmungen darunter darunter Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Norwegen 45 0 0,0 2 4,4 42 1 2,4 0 0,0 Polen 284 0 0,0 0 0,0 14 0 0,0 0 0,0 Portugal 80 4 5,0 5 6,3 33 0 0,0 0 0,0 Rumänien 61 0 0,0 1 1,6 4 0 0,0 0 0,0 Schweden 217 0 0,0 1 0,5 51 0 0,0 0 0,0 Slowenien 51 0 0,0 0 0,0 19 0 0,0 0 0,0 Slowakei 30 0 0,0 0 0,0 10 0 0,0 0 0,0 Gesamt 7.591 1.411 18,6 533 7,0 4.755 6 0,1 11 0,2 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2026 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt Gesamt 1.531 384 1.915 davon: Belgien 26 6 32 Bulgarien 71 67 138 Dänemark 14 2 16 Estland 4 0 4 Finnland 9 0 9 Frankreich 247 22 269 Griechenland 1 0 1 Italien 144 161 305 Kroatien 395 42 437 Lettland 33 3 36 Litauen 17 24 41 Luxemburg 5 0 5 Malta 8 1 9 Niederlande 76 5 81 Norwegen 12 1 13 Österreich 48 2 50 Polen 64 17 81 Portugal 37 1 38 Rumänien 28 6 34 Schweden 44 7 51 Schweiz 53 0 53 Slowakei 13 5 18 Slowenien 12 0 12 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) abgelehnt stattgegeben Gesamt Spanien 142 6 148 Tschechien 8 0 8 Zypern 3 0 3 Keine Angabe 17 6 23 Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand: 04.08.2026) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin- Verfahren 01.01.–31.05.2026 (Stand: 15.07.2026) darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-Verfahren Gesamt 193 27 davon: Belgien 2 0 Bulgarien 14 10 Dänemark 2 1 Frankreich 18 0 Italien 31 10 Kroatien 54 1 Lettland 1 0 Malta 1 0 Niederlande 5 1 Norwegen 1 0 Österreich 2 Polen 7 2 Portugal 6 Rumänien 1 Schweiz 8 Slowakei 1 Spanien 37 1 Keine Angabe 2 1 Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen. 17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der Fälle, in denen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Griechenlands vorliegen und ein Übernahmeersuchen an Griechenland gerichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats erst mit dessen Zustimmung feststeht. Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2026 Herkunftsländer gesamt: 2.085 darunter: Afghanistan 568 Syrien 270 Türkei 238 Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2026 Somalia 195 Irak 151 Libyen 129 Armenien 93 Sudan 86 Iran 64 Ägypten 42 Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF zuständig wäre, das Bundesamt jedoch das Selbsteintrittsrecht (SER) ausgeübt hat. SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Halbjahr 2026 5 Herkunftsländer gesamt davon: Afghanistan 2 Sierra Leone 2 Armenien 1 18. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten 1. Halbjahr 2026 1,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen 1. Halbjahr 2026 18,3 13.022 darunter: Syrien 18,9 6.209 Afghanistan 16,1 1.254 Türkei 19,0 977 Russische Föderation 13,3 821 Irak 37,3 388 Nigeria 28,3 246 Ungeklärt 28,1 242 Somalia 15,7 239 Guinea 15,6 237 Iran 26,7 225 1. Halbjahr 2026 Anerkennung Flüchtlingsschutz subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthG Ablehnung sonst. Verfahrenserledigungen Entscheidungen gesamt Gesamt 21 895 262 839 9.767 1.238 13.022 darunter: Syrien 0 40 98 549 5.222 300 6.209 Afghanistan 2 443 5 51 606 147 1.254 Türkei 0 22 6 1 860 88 977 Russische Föderation 2 14 15 2 636 152 821 Irak 0 22 4 34 240 88 388 Nigeria 0 8 1 16 171 50 246 Ungeklärt 0 90 2 20 92 38 242 Somalia 3 33 14 93 64 32 239 Guinea 3 33 8 11 151 31 237 Iran 0 88 3 5 101 28 225 Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. D. h., dass die reguläre Verfahrensdauer beim Bundesamt gemäß § 24 des Asylgesetzes (AsylG) erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde. Die Fragestellung weicht hiervon ab, da auf die Dauer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. 19. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2026, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Ersuchen von Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026 gesamt: 312 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 33 Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 5 Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 191 Artikel 10 Dublin III 28 Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 44 Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 2 Dublin III 2 Bestätigungen und Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026 gesamt 350 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 22 Artikel 8 II Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 246 Artikel 10 Dublin III 23 Artikel 17 II Dublin III 47 Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026 gesamt 69 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 15 Artikel 8 II Dublin III 10 Artikel 9 Dublin III 24 Artikel 10 Dublin III 2 Artikel 17 II Dublin III 14 Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2026 gesamt 396 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 19 Artikel 8 II Dublin III 2 Artikel 9 Dublin III 294 Artikel 10 Dublin III 20 Artikel 16 I Dublin III 2 Artikel 17 II Dublin III 50 20. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2026 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2026 gesamt 101 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 12 Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 5 Artikel 9 Dublin III 57 Artikel 10 Dublin III 4 Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 23 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2026 Ablehnungen Bestätigungen und Zustimmungen gesamt 24 94 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 I Dublin III 8 4 Artikel 8 II Dublin III 4 0 Artikel 9 Dublin III 3 70 Artikel 10 Dublin III 0 6 Artikel 17 II Dublin III 9 13 21. In wie vielen Fällen scheitere im ersten Halbjahr 2026 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)? Im ersten Halbjahr 2026 fanden keine fristgerechten Überstellungen bei 10.718 Personen statt, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollten (Abfragestand 30. Juni 2026). Die Gründe können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Gründen (Stand: 30. Juni 2026) 10.718 davon: untergetaucht 2.850 Mitgliedstaat 2.213 (Untätigkeit) ABH 989 Organisatorisches 786 nicht angetroffen 774 Kirchenasyl 753 Fehlende Entscheidungsreife 513 prozessuale Gründe 508 Hoheitsgebiet der MS verlassen 478 Sonstiges 295 SER 255 fehlende Flugverbindung 129 Reiseunfähigkeit/Krankheit 126 Renitenz 38 Fehlende Begleitung/Untersuchung 10 Suizidversuch/Selbstverletzung 1 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach Herkunftsland (Stand: 30. Juni 2026) 10.718 darunter: Afghanistan 1.416 Syrien, Arabische Republik 1.357 Türkei 962 Russische Föderation 919 Algerien 432 Irak 430 Somalia 393 Iran, Islamische Republik 348 Nigeria 310 Marokko 303 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand: 30. Juni 2026) 10.718 darunter: Italien 2.775 Kroatien 2.291 Frankreich 922 Spanien 765 Bulgarien 632 Polen 579 Österreich 340 Niederlande 327 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2026 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand: 30. Juni 2026) 10.718 Schweiz 275 Schweden 252 22. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München für das erste Halbjahr 2026, wie bewertet die Bundesregierung die Bilanz des Projekts im Jahr 2025, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin- Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen; zum Teil werden insoweit unbeantwortet gebliebene Fragen in Frage auf Bundestagsdrucksache 21/4911 wiederholt)? Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über Personen, die im Pilotprojekt zum beschleunigten Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (bis 11. Juni 2026: Dublin-Verfahren) in Haft genommen wurden. Im Zeitraum von Januar 2026 bis zum Juli 2026 wurden 9 Personen in Haft genommen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 6 Überstellungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO, bis 11. Juni 2026: Dublin-III-VO) aus der Haft heraus in einen anderen Mitgliedstaat der EU vollzogen. 23. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? Übersicht Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV), Referate 32A-F mit Stand: 01.07.2026 Kennzahl mD gD hD Soll in VZÄ 277,1 303,9 28,3 Personal-Einsatz Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) gesamt 184,3 208,5 16,5 dezentral (ZBV-Zentren 32D, 32E, 32F, o. B.) 81,0 81,0 123,7 5,6 ZBV-Referate (32A, 32B, 32C) 103,4 84,8 10,9 Vakante Stellen in VZÄ 92,8 95,4 11,8 Personalplanung* 3,0 5,0 Leiharbeitnehmende sind in der Tabelle nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des Bundesamtes handelt. * Aktuell sind drei VZÄ (davon null unbefristet) im mD und fünf VZÄ (davon einer unbefristet) im gD in Ausschreibung. Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Anmerkung: Aufgrund der Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat sich eine terminologische Veränderung ergeben. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) ersetzt seit dem 12. Juni 2026 das frühere Dublin-Verfahren. 24. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2026 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückkehr) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach Einrichtung)? Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2026 in insgesamt 40 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Einrichtung Anzahl der Fälle Landesunterkunft Für Flüchtlinge in Boostedt 18 Landesverwaltungsamt Saarland 16 Aufnahmeeinrichtung Schönefeld 6 25. Welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu wichtigen Punkten der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht die Bundesregierung, und wie ist jeweils ihre Rechtsauffassung bzw. der Stand der Rechtsprechung zu diesen Fragen? Die Anwendung der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) wird von der Bundesregierung fortlaufend evaluiert. Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der Umsetzung. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch keine Auskunft über klärungsbedürftige Rechtsfragen gegeben werden. 26. Wie viele „Unzulässigkeitsbescheide“ des BAMF enthielten im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren) den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zu ständigen Stellen abzustimmen“ (oder ähnlich; bitte auch nach Zielländern aufschlüsseln)? In welchen Fallkonstellationen wurde bzw. wird ein solcher (oder ähnlicher) Hinweis in einen Ablehnungsbescheid aufgenommen, und wie ist die diesbezügliche Praxis des BAMF nach Inkrafttreten der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung am 12. Juni 2026 (bitte so differenziert und genau wie möglich darstellen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zur Anzahl der Unzulässigkeitsbescheide, die einen Hinweis in diesem Sinne enthalten, vor, da eine statistische Auswertung nicht möglich ist. Der Hinweis wird dann in einen Bescheid im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufgenommen, wenn einer Überstellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. An dieser Praxis wird nach Anwendung der AMM-VO festgehalten. 27. Welche Ausführungen kann die Bundesregierung machen zum Verfahren, zu Problemen, den Rechtsgrundlagen und ersten Erfahrungen mit freiwilligen Überstellungen aufgrund der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage (bitte ausführen)? Das Funktionieren des Überstellungssystems nach der AMM-VO ist ein wichtiger Baustein des neuen GEAS. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich daher erfolgreich für neue Überstellungsregeln nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Durchführungsverordnung (AMM-DVO) eingesetzt. Dazu gehört die freiwillige Überstellung als effektive Überstellungsform. Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich. 28. Wie bewertet die Bundesregierung die ersten Erfahrungen mit den seit dem 12. Juni 2026 geltenden Regelungen der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, insbesondere zu Verfahren bei Ersuchen, Rückmeldungen, Überstellungen usw., und liegen hierzu bereits erste empirische Daten vor (bitte ausführen)? Die genannten Regelungen sind erst seit 12. Juni 2026 anwendbar und sowohl Deutschland als auch die anderen Mitgliedstaaten sammeln noch erste Erfahrungen in der operativen Umsetzung. Eine tiefergehende Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht möglich. 29. Von wann ist die Argumentationshilfe („Non-Paper“), auf das die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verwiesen hat, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 30a auf Bundestagsdrucksache 21/4911)? a) Machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch Behördenmitarbeitende in Dublin-Fällen ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30c auf Bundestagsdrucksache 21/4911)? b) Welche Konsequenzen hat die Erteilung von sogenannten Dublin- Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz (GwG) das nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 GwG eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30d auf Bundestagsdrucksache 21/4911)? c) Was hat die Bundesregierung bislang konkret unternommen, um „der Entscheidung des BayVGH [Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs] entgegen- und auf entsprechende Judikate von BVerwG und EuGH hinzuwirken“, was in dem von der Bundesregierung verlinkten „Non Paper“ als „im Interesse von Bund und Ländern erforderlich“ bezeichnet wird (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet: Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist im Bundesministerium des Innern erstellt und an die Länder versandt worden, nachdem die Entscheidung und die möglichen Auswirkungen bekannt geworden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Fragen 30 bis 30d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4911 verweisen. Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 1 Zu 3: Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 1. Halbjahr 2026 Ablehnungen durch den 4.570 Mitgliedstaat gesamt Art. 3 II Dublin III 3 Art. 8 I Dublin III 4 Art. 8 II Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III 78 Art. 9 Dublin III 30 Art. 10 Dublin III 2 Art. 11 a) Dublin III 4 Art. 11 b) Dublin III 5 Art. 12 I Dublin III 24 Art. 12 II Dublin III 118 Art. 12 III Dublin III 1 Art. 12 IV Dublin III 356 Art. 13 I Dublin III 144 Art. 13 II Dublin III 42 Art. 14 I Dublin III 3 Art. 14 II Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 8 Art. 18 I a Dublin III 1 Art. 18 I b Dublin III 861 Art. 18 I c Dublin III 1 Art. 18 I d Dublin III 18 Art. 19 I Dublin III 3 Art. 19 II Dublin III 226 Art. 19 III Dublin III 57 Art. 20 III Dublin III 2 Art. 20 III S. 2 Dublin III 1.349 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 3 EURODAC-Treffer nicht angehängt 13 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 2 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz im MS) 414 Kein Dublinfall, z.B. Anerkennung 5 keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 85 Minderjährigkeit zw. MS strittig 44 unbegründete Notifizierung 14 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 598 vollzogene Abschiebung 1 Zuständigkeitsübergang (Überstellung fehlgeschlagen) 1 Ein anderer MS hat ein Aufenthaltsdokument ausgestellt 2 falsche EURODAC-Eintragung 2 Hoheitsgebiet mehr als 9 Monate verlassen 2 Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen MS 43 Bestätigungen und Zustimmungen des 7.591 Mitgliedstaat gesamt Art. 8 IV Dublin III 5 Art. 9 Dublin III 5 Art. 10 Dublin III 2 Art. 11 Dublin III 1 Art. 11 a) Dublin III 2 Art. 12 I Dublin III 162 Art. 12 II Dublin III 792 Art. 12 III Dublin III 9 Art. 12 IV Dublin III 799 Art. 13 I Dublin III 352 Art. 13 II Dublin III 7 Art. 14 I Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 2 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 3 Art. 18 I a Dublin III 29 Art. 18 I b Dublin III 646 Art. 18 I c Dublin III 378 Art. 18 I d Dublin III 1.087 Art. 19 III Dublin III 1 Art. 20 III Dublin III 6 Art. 20 V Dublin III 1.300 Art. 22 VII Dublin III 1.411 Art. 25 II Dublin III 533 Art. 28 III Dublin III 3 Art. 13 DVO 24 Art. 33 I AMMVO 1 Art. 36 I b AMMVO 13 Art. 36 I c AMMVO 1 Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1 AMMVO 18 1. Halbjahr 2026 Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 1 Türkei 1 Bulgarien 12 darunter: Armenien 4 Syrien 4 Afghanistan 3 Dänemark 1 Türkei 1 Frankreich 29 darunter: Libanon 4 Kambodscha 3 Afghanistan 2 Griechenland 5 darunter: Afghanistan 2 Sierra Leone 2 Armenien 1 Italien 64 darunter: Tunesien 21 Nigeria 6 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 4 Afghanistan 5 Kroatien 51 darunter: Russische Föderation 20 Türkei 17 Afghanistan 5 Lettland 2 Afghanistan 1 Tadschikistan 1 Litauen 14 darunter: Irak 11 Tadschikistan 2 Nigeria 1 Malta 15 darunter: Afghanistan 6 Indien 3 Staatenlos 3 Niederlande 15 darunter: Türkei 5 Marokko 3 Ghana 2 Österreich 9 darunter: Afghanistan 4 Türkei 4 Syrien 1 Polen 8 darunter: Irak 2 Kamerun 2 Armenien 1 Portugal 11 darunter: Angola 5 Afghanistan 2 Mosambik 2 Rumänien 14 darunter: Irak 7 Afghanistan 4 Eritrea 1 Schweden 4 darunter: Syrien 2 Afghanistan 1 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 5 Irak 1 Schweiz 5 darunter: Algerien 2 Burundi 2 Syrien, Arabische Republik 1 Slowakei 1 Vietnam 1 Slowenien 5 darunter: Iran 2 Marokko 2 Nordmazedonien 1 Spanien 16 darunter: Guinea 6 Kamerun 2 Afghanistan 1 Tschechien 2 Türkei 1 Vietnam 1 Ungarn 5 darunter: Eswatini 2 Aserbaidschan 1 Vietnam 1 Gesamt 289 Die einzelnen Mitgliedstaaten liefern an Eurostat, in wie vielen Fällen jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde. Es erfolgt jedoch keine Differenzierung nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung. Die Angaben zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts bzw. der Souveränitätsklausel gem.- Artikel 17.1) für das Jahr 2025 können, soweit Daten in EUROSTAT verfügbar sind, der öffentlich-zugänglichen Datenbank auf der Webseite von EUROSTAT unter [migr_dubduni] https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_dubduni/default/table?category=mi gr.migr_asy.migr_dub.migr_dubdec entnommen werden. Neuere Daten liegen mit Abfragestand 30. Juli 2026 bei EUROSTAT nicht vor. Zu 6: Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 6 Zum Stichtag 30. Juni 2026 waren 15.549 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 4.907 Personen ausreisepflichtig. 838 der aufhältigen Personen reisten im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland ein und 10.829 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.549 4.907 darunter: Russische Föderation 2.176 933 Afghanistan 1.845 431 Irak 1.251 409 Syrien 1.166 237 Türkei 727 222 Iran 609 158 Somalia 600 158 Guinea 571 285 Nigeria 571 179 Kosovo 449 79 Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.549 4.907 darunter: Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 7 Italien 3.046 783 Polen 2.123 789 Frankreich 1.880 786 Spanien 1.266 436 Österreich 1.230 417 Schweden 1.102 285 Belgien 930 284 Kroatien 650 251 Niederlande 585 188 Schweiz 395 106 Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.549 4.907 davon: Kein Schutzstatus 13.249 4.860 Als Asylberechtigter anerkannt 14 0 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 1.498 36 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt 788 11 Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.549 4.907 davon: Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 8 Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe 4.232 1 Ankunftsnachweis 928 486 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt 1.741 75 Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung 40 0 Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte 169 1 Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit 114 0 Aufenthaltserlaubnis - familiären Gründen 757 1 Aufenthaltsgestattung 1.517 31 Duldung 4.001 4.001 EU-Aufenthaltsrechte 195 0 kein Aufenthaltsrecht 839 311 Niederlassungserlaubnis 1.013 0 Sonstige 3 0 Duldungsgründe Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Gesamt 4.001 davon: Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 74 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 97 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 454 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 21 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 1.192 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt 13 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG erteilt 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 395 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 125 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 41 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) 16 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 7 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 10 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 937 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 112 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 16 Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 477 Zu 14: Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Halbjahr 2026 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an die Mitgliedstaaten Aufnahme und Wiederaufnahmegesuche von Mitgliedstaaten Ersuche n Bestätigun gen und Zustimmun gen erfolgte Überstell ungen Ersuchen Bestätigun gen und Zustimmun gen erfolgte Überstellu ngen Österreich 426 244 107 329 196 124 Belgien 269 189 64 1.075 763 232 Bulgarien 454 322 72 15 15 13 Schweiz 556 295 129 716 519 320 Zypern 77 8 1 24 7 1 Tschechien 54 41 16 52 26 21 Dänemark 124 92 9 73 53 39 Estland 15 14 3 0 0 0 Griechenland 2.085 28 2 312 350 396 Spanien 864 624 256 97 39 0 Finnland 27 16 15 19 16 19 Frankreich 1.279 915 302 2.373 1.378 498 Kroatien 1.585 1.371 296 137 38 8 Ungarn 163 129 11 6 6 Irland 14 6 3 316 120 1 Island 5 4 3 7 6 5 Italien 1.757 1.753 1 222 166 10 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 11 Liechtenstein 1 0 0 12 6 4 Litauen 54 39 11 4 3 2 Luxemburg 28 20 12 73 61 35 Lettland 188 179 11 5 3 3 Malta 42 41 8 7 4 1 Niederlande 658 493 162 1.294 807 387 Norwegen 73 45 16 55 42 53 Polen 326 284 55 21 14 15 Portugal 123 80 33 47 33 5 Rumänien 104 61 11 8 4 1 Schweden 264 217 75 69 51 50 Slowenien 99 51 21 34 19 5 Slowakei 31 30 4 10 10 7 Gesamt 11.745 7.591 1.698 7.417 4.755 2.261 1. Halbjahr 2026 Ablehnungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 2.920 davon: Art. 3 II Dublin III 1 Art. 8 I Dublin III 27 Art. 8 II Dublin III 11 Art. 8 IV Dublin III 13 Art. 9 Dublin III 28 Art. 10 Dublin III 2 Art. 11 a) Dublin III 14 Art. 11 b) Dublin III 9 Art. 12 I Dublin III 1 Art. 12 II Dublin III 11 Art. 12 IV Dublin III 72 Art. 13 I Dublin III 1 Art. 13 II Dublin III 3 Art. 17 II Dublin III 43 Art. 18 I b Dublin III 77 Art. 18 I c Dublin III 1 Art. 18 I d Dublin III 29 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 12 Art. 19 I Dublin III 8 Art. 19 II Dublin III 353 Art. 19 III Dublin III 178 Art. 20 III Dublin III 3 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 5 EURODAC-Treffer nicht angehängt 53 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz im MS) 578 Minderjährigkeit zw. MS strittig 3 unbegründete Notifizierung 12 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.278 zuständiger MS in EURODAC 1 Ein anderer MS hat ein Aufenthaltsdokument ausgestellt 12 falsche EURODAC-Eintragung 16 Hoheitsgebiet mehr als 9 Monate verlassen 17 Selbsteintrittsrecht ausgeübt 1 Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen MS 44 vollzogene Abschiebung 10 Zuständigkeitsübergang (Überstellung fehlgeschlagen) 3 Zuständigkeitsübergang uM 2 Bestätigungen und Zustimmungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten 4.755 gesamt davon: Art. 8 I Dublin III 27 Art. 8 II Dublin III 2 Art. 9 Dublin III 255 Art. 10 Dublin III 23 Art. 11 a) Dublin III 5 Art. 11 b) Dublin III 3 Art. 12 Dublin II 1 Art. 12 I Dublin III 35 Art. 12 II Dublin III 161 Art. 12 III Dublin III 1 Art. 12 IV Dublin III 231 Art. 13 I Dublin III 2 Art. 13 II Dublin III 1 Art. 17 I Dublin III 2 Art. 17 II Dublin III 60 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke 21/7385 13 Art. 18 I a Dublin III 13 Art. 18 I b Dublin III 537 Art. 18 I c Dublin III 230 Art. 18 I d Dublin III 2.923 Art. 19 II Dublin III 1 Art. 20 V Dublin III 14 Art. 22 VII Dublin III 6 Art. 25 II Dublin III 11 Art. 12 VI DVO 1 Art. 13 DVO 97 Art. 29 II AMMVO 3 Art. 29 IV AMMVO 4 Art. 36 I b AMMVO 102 Art. 36 I c AMMVO 2 Art. 38 Abs. 4 Unterabs. 1 AMMVO 2 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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