Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7385
21. Wahlperiode 28.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung der Europäischen Union an allen Asylverfahren des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2025 bei
31,7 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im
Folgenden: Bundestagsdrucksache 21/4911). Übernahmeersuchen wurden im Jahr
2025 vor allem an Griechenland, Italien und Kroatien gerichtet (zusammen
über die Hälfte aller 35 942 Ersuchen), die meisten Überstellungen
Deutschlands gingen 2025 nach Frankreich, Spanien und Kroatien (zusammen knapp
die Hälfte aller 5 377 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2025 zwei
Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin
wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch
den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Verstößen gegen EU-Asylrecht
ausgesetzt. Nach Italien wurde eine Person überstellt; Italien lehnt seit Ende
2022 Überstellungen mit der Begründung eigener „Überlastung“ ab (Antwort
zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/5868). Nach Griechenland wurden
26 Schutzsuchende überstellt, bis 2022 gab es jahrelang keine Überstellungen
nach Griechenland wegen der systematischen Mängel im dortigen Asyl- und
Aufnahmesystem.
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (23 912) lag die
sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2025 bei 22,5 Prozent (2024: 13,1 Prozent;
vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Ohne
Berücksichtigung Italiens, das Überstellungen pauschal verweigerte, hätte die
Überstellungsquote 30,4 Prozent betragen, 99,2 Prozent der Zustimmungen
Italiens basierten auf nicht oder nicht fristgerecht beantworteten Ersuchen. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren 2025 77 Prozent der gegen eine Überstellung nach
Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich, bei Überstellungen nach
Griechenland betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten 48,3 Prozent. Zu
berücksichtigen ist, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache
statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für
zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis
ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
411 Beschäftigte des BAMF arbeiteten Anfang 2026 im Dublin-Bereich
(Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF
und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der
Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich:
5 377 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2025 4 865
Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das bedeutet im Ergebnis eine reale
Umverteilung von 512 Personen nach fast 36 000 zum Teil sehr aufwändigen
Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2025
durchschnittlich 2,1 Monate (2024: 2,8 Monate). Kommt es nach der
Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer
Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder
weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit
insgesamt 18,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2025
35 240 Asylsuchende.
In Griechenland als schutzbedürftig Anerkannte durften nach der
überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach
Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender
Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige
Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/recht
sprechungsuebersicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-per
sonen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei
Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil
vom 16. April 2025) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge
alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden
dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften
unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw.
oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu
arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte
(VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch (vgl. z. B. VG Hannover 15 B
2836/25, Beschluss vom 5. Mai 2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 –
10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5
K 2875/24). Christian Jakob schilderte in der „taz.die tageszeitung“ (https://ta
z.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen
für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Die Arbeitsbedingungen in der
griechischen „Schattenwirtschaft“ werden als „schwere Formen der
Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“
(Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene
Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu
haben. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands
und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung
der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März
2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern,
d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Mehr als 15 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2025 einen
Asylantrag in Deutschland (2024: 25 000), Ende 2025 waren knapp 15 000
entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr
2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur
zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als unzulässig
zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als
unzulässig abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Im Jahr 2025
wurden 46,2 Prozent der Verfahren als unzulässig bewertet. Nach einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF
in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn
es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der
Sache treffen will. Ablehnungen als unzulässig sind demgegenüber weniger
arbeitsintensiv zu begründen. 2025 gab es neben 26 Überstellungen weitere
785 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend
betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen
müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“
(Eurodac = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab,
allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer
nicht zu rechnen ist (z. B. unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac bislang nicht
mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene
Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum).
Zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regeln auch bei einer Durchreise
durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden
Geflüchteten bestehen. Zu 42,8 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag
im Jahr 2025 ein Eurodac-Treffer vor, 25,1 Prozent der Asylsuchenden reisten
visumfrei oder mit Visum ein, 15,6 Prozent der Asylanträge wurden für hier
geborene Kinder gestellt.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2025 übte das BAMF nach Überprüfungen der meist aufwendig
dokumentierten Kirchenasyl-Fälle in nur sechs Fällen sein Selbsteintrittsrecht aus,
dem standen 274 Ablehnungen und 911 sonstige Erledigungen gegenüber.
Soweit seit dem 12. Juni 2026 infolge neuen EU-Rechts in Bezug auf Dublin-
Verfahren zum Teil geänderte Begrifflichkeiten bzw. Rechtsgrundlagen gelten
(neu: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351), wird gebeten, Angaben
entsprechend der bis dahin geltenden, meist vergleichbaren Rechtslage zu
machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2026 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf
Eurodac-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), und wie viele
Eurodac-Treffer welcher Kategorie gab es in diesem Zeitraum?
a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-
Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis
13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14‑jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
erste Halbjahr 2026 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), und ab wann werden auch unter
14‑jährige Asylsuchende in Eurodac erfasst?
2. Welche waren im ersten Halbjahr 2026 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern,
Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im ersten Halbjahr 2026 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 bzw. im ersten
Halbjahr 2026 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere
Differenzierungen nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffenem
Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2026 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien,
Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte nach den zehn
quantitativ wichtigsten Status differenzieren), wie viele von ihnen
verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser
Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), und wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2026 nach Deutschland
zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr
Jahren in Deutschland?
7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2026 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2026 (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und differenzieren nach den
vier üblichen Schutzstatus, nach Ablehnung, Ablehnung als
offensichtlich unbegründet, sonstigen Verfahrenserledigungen – und diese
sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte
insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten
machen)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2026 nach
Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland
anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten
Halbjahr 2026 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten),
und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im
bisherigen Jahr 2026 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen)?
In wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte
wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine
Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Gibt es noch aktive Verhandlungen mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland, die im Juli 2021 begonnen
haben, oder sind diese Verhandlungen nach jahrelang ergebnislosem Verlauf
faktisch gescheitert (bitte ausführen; die Bundesregierung wollte sich trotz
vieler Nachfragen zum Stand dieser Verhandlungen unter Verweis auf den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht konkret äußern, vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/4911; dieses
Antwortverhalten wurde von Dr. Sebastian Roßner in einem Artikel kritisch
bewertet; zumindest müsse die Bundesregierung Auskunft geben, ob
überhaupt noch aktiv verhandelt wird oder die Verhandlungen gescheitert sind,
vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundestag-kleine-anfrage-fragerech
t-pflicht-antwort)?
11. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr
2026 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren),
in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war
das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren),
und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten
Halbjahr 2026?
12. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026, in wie vielen Fällen
wurde seit dem 12. Juni 2026 eine Verlängerung der Überstellungsfrist
durch das BAMF festgestellt bzw. verfügt, und welche genaueren
Angaben lassen sich für diese Zeiträume machen zu den Gründen für die
Verlängerung bzw. zu den jeweiligen Verlängerungszeiträumen (bitte so
differenziert wie möglich darstellen)?
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig
abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und
wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in
einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr
2026 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren
und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten
Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das
BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach
Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2026 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der
Dublin-Verordnung (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben
und nach beiden Rechtsgrundlagen differenzieren, differenziert nach
Mitgliedstaaten)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen
Jahr 2026 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten
nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen
dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland
durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
18. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2026,
und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei,
dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt
wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das
inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?
19. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2026, und mit welcher Begründung bzw.
auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw.
wurden sie abgelehnt?
20. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten
Halbjahr 2026 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung?
21. In wie vielen Fällen scheitere im ersten Halbjahr 2026 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)?
22. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung machen zu dem
Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektion München für das erste Halbjahr 2026, wie
bewertet die Bundesregierung die Bilanz des Projekts im Jahr 2025, welche
Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern
wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten
Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren)
fortgesetzt (bitte ausführen; zum Teil werden insoweit unbeantwortet
gebliebene Fragen in Frage auf Bundestagsdrucksache 21/4911 wiederholt)?
23. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
24. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2026 welche Unterstützung
des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen (AnkER: Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw.
Rückkehr) gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen
durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen, differenziert nach
Einrichtung)?
25. Welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen zu wichtigen Punkten der neuen
Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sieht die Bundesregierung,
und wie ist jeweils ihre Rechtsauffassung bzw. der Stand der
Rechtsprechung zu diesen Fragen?
26. Wie viele „Unzulässigkeitsbescheide“ des BAMF enthielten im Jahr 2025
bzw. im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren) den Passus „Die
Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des
Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller
wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen
Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des
Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller
wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise
Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zu ständigen Stellen
abzustimmen“ (oder ähnlich; bitte auch nach Zielländern aufschlüsseln)?
In welchen Fallkonstellationen wurde bzw. wird ein solcher (oder
ähnlicher) Hinweis in einen Ablehnungsbescheid aufgenommen, und wie ist
die diesbezügliche Praxis des BAMF nach Inkrafttreten der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung am 12. Juni 2026 (bitte so
differenziert und genau wie möglich darstellen)?
27. Welche Ausführungen kann die Bundesregierung machen zum Verfahren,
zu Problemen, den Rechtsgrundlagen und ersten Erfahrungen mit
freiwilligen Überstellungen aufgrund der seit dem 12. Juni 2026 geltenden
Rechtslage (bitte ausführen)?
28. Wie bewertet die Bundesregierung die ersten Erfahrungen mit den seit
dem 12. Juni 2026 geltenden Regelungen der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung, insbesondere zu Verfahren bei
Ersuchen, Rückmeldungen, Überstellungen usw., und liegen hierzu bereits
erste empirische Daten vor (bitte ausführen)?
29. Von wann ist die Argumentationshilfe („Non-Paper“), auf das die
Bundesregierung in der Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 21/4911
verwiesen hat, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an
welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt (Wiederholung der insoweit
unbeantwortet gebliebenen Frage 30a auf Bundestagsdrucksache
21/4911)?
a) Machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch
Behördenmitarbeitende in Dublin-Fällen ungültig gestempelt wurden,
nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere
Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes strafbar (bitte begründen),
und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen;
Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 30c auf
Bundestagsdrucksache 21/4911)?
b) Welche Konsequenzen hat die Erteilung von sogenannten Dublin-
Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf
das Geldwäschegesetz (GwG) das nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
GwG eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere
für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen; Wiederholung der
unbeantwortet gebliebenen Frage 30d auf Bundestagsdrucksache
21/4911)?
c) Was hat die Bundesregierung bislang konkret unternommen, um „der
Entscheidung des BayVGH [Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs]
entgegen- und auf entsprechende Judikate von BVerwG und EuGH
hinzuwirken“, was in dem von der Bundesregierung verlinkten
„Non Paper“ als „im Interesse von Bund und Ländern erforderlich“
bezeichnet wird (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?
Berlin, den 14. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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