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Schriftliche Frage 39 von Jan Köstering (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der „Frontal 21“-Sendung des ZDF vom 20. Januar 2026 geschilderten Ausbleiben…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 39 von Jan Köstering (DIE LINKE): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der „Frontal 21“-Sendung des ZDF vom 20. Januar 2026 geschilderten Ausbleiben… Frage 39 (Jan Köstering, Die Linke): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der „Frontal 21“-Sendung des ZDF vom 20. Januar 2026 geschilderten Ausbleiben der Anfrage des Landes Berlin nach Netzersatzanlagen beim Stromausfall in Berlin- Lichterfelde im Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ), das beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) angesiedelt ist, und wie viele Netzersatzanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Umkreis von jeweils 150 km im GMLZ als verfügbar gemeldet, um die 25 größten Städte Deutschlands im Falle länger andauernder Stromausfälle unterstützen zu können (bitte nach Möglichkeit offen, hilfsweise in eingestufter Form, beantworten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 12. März 2026: Der Stromausfall in Berlin ist ein Ereignis, dessen Bewältigung vollumfänglich in Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden des Landes Berlin fällt. Der Bund hat aufgrund der strikten Trennung des Zivil- und Katastrophenschutzes in Deutschland keine rechtlichen Kompetenzen, das Krisenmanagement in einem solchen Szenario zu beeinflussen oder gar zu übernehmen. Die Rolle des Bundes und speziell des Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) ist hier in erster Linie eine unterstützende, vermittelnde oder koordinierende Funktion, sofern ein betroffenes Land um Hilfeleistung ersucht. Gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe. Konkret für den Fall länderübergreifender Hilfeersuchen in Katastrophen und Großschadenlagen, die insbesondere einen länger andauernden koordinierten länderübergreifenden Einsatz von Hilfeleistungskräften erforderlich werden lassen, gibt es das so genannte (nicht verpflichtend zu nutzende) „Konzept für eine bundesweite länderübergreifende Katastrophenhilfe“. Dieses sieht vor, dass das ersuchende Land entweder bilateral (und unter nachrichtlicher Beteiligung des GMLZ) die Innenbehörde eines Landes um Hilfe bittet oder das multilaterale Verfahren unter Rückgriff auf das GMLZ anwendet. Dem GMLZ liegt keine strukturierte, flächendeckende Übersicht vor, wo Netzersatzanlagen und weitere potentielle Engpassressourcen in Deutschland vorgehalten werden. Bei akutem Bedarf wie etwa im obigen Fall fragt das GMLZ, sofern ein betroffenes Land an es herantritt, kurzfristig bei allen Partnern (z. B. Bund, Länder, Hilfsorganisationen) geforderte Fähigkeiten an, bevorzugt gemäß Rahmenkonzept „Fähigkeitsmanagement von Bund und Ländern“ und erhält entsprechende Rückmeldungen, ob und womit die jeweiligen Bedarfe bei diesem konkreten Ereignis bedient werden können. Lediglich für spezielle Einsatzmittel und/oder technische oder personelle Ressourcen, die aufgrund ihrer geringen Verfügbarkeit, ihres Spezialisierungsgrades und/oder ihres hohen Anschaffungspreises nicht flächendeckend vorgehalten werden, hat das Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (Ge- KoB) das so genannte Spezialressourcenregister aufgestellt, dessen operative Abwicklung auch über das oben genannte „Konzept für eine bundesweite länderübergreifende Katastrophenhilfe“ erfolgt.

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