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Anschlag auf die Stromversorgung in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3803)

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 21/4308 · Antwort · Original ↗

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Anschlag auf die Stromversorgung in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3803) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4308 21. Wahlperiode 23.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3803 – Anschlag auf die Stromversorgung in Berlin V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am Samstag, dem 3. Januar 2026, wurde ein Anschlag auf die Stromversorgung eines Teils des Berliner Bezirks Steglitz-Zehlendorf verübt. Dieser hat zu verheerenden Auswirkungen für die Betroffenen geführt. In dem zwischenzeitlich durch die Sicherheitsbehörden des Landes Berlin und des Bundes als authentisch eingestuften Bekennerschreiben, bekennt sich zu dem Anschlag eine sogenannte Vulkangruppe, die sich bereits im Jahr 2011 gegründet haben soll. Ein zweites Bekennerschreiben der Gruppe wies zudem Vermutungen über eine russische Involvierung in die Durchführung des Anschlags ausdrücklich zurück (https://taz.de/Stromausfall-Vulkangruppe-weist-Russland-S pekulation-zurueck/!6143436/). Ein drittes, online veröffentlichtes Schreiben einer anderen, gleichnamigen „Vulkangruppe“ verurteilte den Anschlag und distanzierte sich von der Tat (www.spiegel.de/panorama/berlin-urspruenglich e-vulkangruppe-distanziert-sich-von-vulkangruppe-a-93bdbe09-edbe-4eed-83 88-ba04729cac13). Die Vulkangruppe wird vom Berliner Verfassungsschutz dem linksextremistischen anarchistischen Spektrum zugeordnet. In Berlin und Brandenburg werden der Gruppe in unregelmäßigen Abständen begangene Brandanschläge auf neuralgische Punkte der Infrastruktur – oft mit spürbaren Auswirkungen für die Bevölkerung (Verfassungsschutzbericht 2024, S. 159/160) – vorgeworfen. Bei einem früheren Brandanschlag auf einen Hochspannungsmast im März 2024, der auf die Stromversorgung der Tesla- Gigafactory in Grünheide (Brandenburg) abzielte, entstand dem Unternehmen ein erheblicher Schaden von nach eigenen Angaben mehreren hundert Millionen Euro. Auch andere Unternehmen, eine Klinik und Privatwohnungen in Berlin und Brandenburg waren von dem massiven Stromausfall betroffen. Zu der Tat bekannte sich ebenfalls eine linksextremistische „Vulkangruppe“ (Verfassungsschutzbericht 2024, S. 141). Zuletzt bekannte sich die Gruppe nach einer öffentlichen Bekanntgabe des Berliner Senats in einem Bekennerschreiben, das der Berliner Staatsschutz für authentisch hält, zu dem Brandanschlag auf Kabel des Kraftwerks Lichterfelde am Morgen des 3. Januar 2026. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesverfassungsschutz in seinem jüngsten Bericht von mehreren Vulkangruppen spricht, sind der Bundesregierung wie viele einzelne Vulkangruppen bekannt? a) Wie viele einzelne Vulkangruppen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Struktur der Vulkangruppen? b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ideologischen Ausrichtung der Vulkangruppen vor? c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Motiven der durch die Vulkangruppen begangenen Taten? d) Aus wie vielen Personen setzen sich diese Vulkangruppen jeweils zusammen, bzw. wie viele Personen werden den einzelnen Gruppen jeweils konkret zugerechnet? e) In welchen Bundesländern sind entsprechende Vulkangruppen bzw. Mitglieder der Gruppen bekannt? f) Welche Taten rechnet die Bundesregierung welchen der jeweiligen Vulkangruppen zu? g) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Tätigkeiten der Vulkangruppen im europäischen Ausland oder Drittstaaten? h) Inwiefern sind der Bundesregierung Personen, die den Vulkangruppen oder ihrem Umfeld zugerechnet werden, bekannt? i) Inwiefern sind der Bundesregierung mögliche Verbindungen der Vulkangruppen zu anderen extremistischen Gruppierungen oder Akteuren bekannt, wie z. B. dem sogenannten Kommando Angry Birds, das sich zu einem Anschlagsversuch auf ein Umspannwerk in Erkrath bekannt hat? j) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Vulkangruppen, und wenn ja, aufgrund welcher Geschehnisse, aufgrund welcher Straftatbestände, und mit welchen Ergebnissen? k) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Mitglieder der Vulkangruppen eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis haben? l) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele, und welche Waffen und Sprengstoffe die Mitglieder der Vulkangruppe in Besitz haben? m) Inwiefern kann die Bundesregierung nach heutigem Kenntnisstand ausschließen, dass ausländische Mächte mit den Vulkangruppen in Zusammenhang stehen, und werden entsprechende mögliche Verbindungen bereits geprüft? n) Inwiefern hält die Bundesregierung die Zielauswahl und den Anschlag für professionell in seiner Durchführung, und welche Schlüsse zieht sie daraus mit Blick auf die Fähigkeiten der Vulkangruppen? o) Stuft die Bundesregierung die Vulkangruppe als sogenannte Terroristische Vereinigung ein, oder werden einzelne Vulkangruppen als solche eingestuft, und wenn nein, warum nicht?  2. Wie, und aufgrund welcher Kriterien schätzt die Bundesregierung die Authentizität des jüngsten Bekennerschreibens in Bezug auf die Vulkangruppe zu dem Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde in Berlin ein, und welche forensischen Hilfsmittel wurden zur Prüfung der Authentizität herangezogen?  3. Inwiefern hat die Bundesregierung Anhaltpunkte dafür, dass das Bekennerschreiben durch KI generiert und bzw. oder aus anderen Sprachen übersetzt wurde?  4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das Bekennerschreiben zum Anschlag aus dem Russischen ins Deutsche übersetzt wurde, wie es der Bundestagsabgeordnete Roderich Kiesewetter für möglich hält, (www.welt.de/politik/ausland/video695bb36efb77630dac278147/blacko ut-in-berlin-bekennerschreiben-aus-russland-was-ki-analysen-verraten-so llen.html?icid=search.product.onsitesearch), wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Bewertung?  7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Authentizität des am 7. Januar 2026 auf der Plattform Indymedia.org (https://de.indymedia.org/node/56 6531) veröffentlichten Schreibens „Gegen Vereinnahmung und falsche Kontinuitäten – Distanzierung“ einer weiteren Vulkangruppe, die sich damit von dem Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde in Berlin distanziert?  8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei der in Frage 7 genannten Vulkangruppe um eine andere Gruppe handelt als die Vulkangruppe, der der Anschlag auf das Kraftwerk Lichterfelde zugerechnet wird, wenn ja, auf Basis welcher Erkenntnisse, und wenn nein, warum nicht?  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Tathergang des Brandanschlags am 3. Januar 2026? a) Welche Tatmittel wurden für den Brandanschlag verwendet? b) Wie viele Personen waren hierbei involviert? 10. Was konnte das Bundeskriminalamt (BKA), nachdem es schon im März 2024 vom Generalsbundesanwalt wegen des Brandanschlags auf die Energieversorgung der Tesla-Gigafabrik in Grünheide mit den Ermittlungen betraut wurde, in Bezug auf die Vulkangruppe und mögliche zugehörige Personen und Netzwerke bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung ermitteln? Die Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Zunächst wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Sebastian Münzenmaier und auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Ulrich von Zons auf Bundestagsdrucksache 21/3685 verwiesen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat wegen des Brandanschlags in Berlin am 3. Januar 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der gemeinschaftlichen Brandstiftung, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Störung öffentlicher Betriebe und der verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 129a Absatz 2 Nummer 2, § 88 Absatz 1 Nummer 3, § 304 Absatz 1, § 306 Absatz 1 Nummer 2, § 316b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, § 25 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet. Im Sinne eines Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO) ist davon auszugehen, dass Mitglieder einer „Vulkangruppe: „Den Herrschenden den Saft abdrehen““ für den Anschlag verantwortlich sind. Tatvorbereitung, -ausführung und -folgen sind genauso Gegenstand der Ermittlungen wie Struktur, Organisation, Kontinuitäten, ideologische Ausrichtung im Einzelnen und etwaige nationale oder internationale Vernetzungen der Vereinigung sowie Authentizität, Urheberschaft und Aussagekraft von zum Anschlag erschienenen Veröffentlichungen. Ungeachtet der im Anfangsverdacht angenommenen Verantwortlichkeit einer terroristischen Vereinigung werden auch andere mögliche Täter in den Blick genommen; die Ermittlungen erfolgen ergebnisoffen. Der GBA führt drei weitere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit sogenannten Vulkangruppen. Zwei dieser jeweils wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 2 StGB und weiterer Straftatbestände geführten Ermittlungsverfahren betreffen den Anschlag der „Vulkangruppe Tesla abschalten“ auf die Stromversorgung des Tesla-Werks und umliegender Orte im März 2024 in Grünheide/Brandenburg sowie den Brandanschlag der „Vulkangruppe: Gegen den Fortschritt der Zerstörung“ auf die Stromversorgung der damaligen Baustelle für dieses Tesla-Werk im Mai 2021. Das dritte, ebenfalls wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren betrifft vier Verfahrenskomplexe, zu denen Bekennerschreiben von Vulkangruppen vorliegen: Die koordinierten Brandanschläge auf Bahneinrichtungen im Oktober 2011 durch die Vulkangruppe „Das Hekla- Empfangskomitee“ im Bereich Berlin, den Brandanschlag auf Strom- und Telekommunikationskabel an der Mörschbrücke in Berlin im März 2018 durch die „Vulkangruppe: Netzherrschaft zerreißen“, den Brandanschlag auf Leitungen der Bahn in einem Kabelschacht in Berlin-Karlshorst am 23. September 2019 durch eine „Vulkangruppe OK / Fridays for future im Generalstreik“ und den Brandanschlag auf Strom- und Versorgungsleitungen in Berlin-Charlottenburg im April 2020 durch die „Vulkangruppe shut down the power / Digitale Zurichtung sabotieren“. Die genannten Ermittlungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen muss unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus den Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Weitere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit sogenannten Vulkangruppen werden oder wurden in Zuständigkeit der Länder geführt. Hierzu erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.  5. Hält die Bundesregierung es – auch mit Blick auf Erfahrungen bei der Aufklärung vergangener Taten – für dringend geboten, dass die Sicherheitsbehörden auch Hinweisen auf potenziell andere Tätergruppen nachgehen oder nachgegangen sind?  6. Gehen die Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung auch beispielsweise Hinweisen auf eine mögliche russische Urheberschaft des Bekennerschreibens nach? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen grundsätzlich in der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages alle Hinweise – sowohl auf mögliche andere Tätergruppen als auch auf eine mögliche russische Urheberschaft der Bekennerschreiben. 11. Warum hat der Generalbundesanwalt nicht direkt die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Berlin – wie auch schon nach dem Anschlag auf die Tesla-Gigafabrik 2024 – übernommen? 12. Welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend dafür, dass der Generalbundesanwalt die Ermittlungen im jüngsten Fall übernommen hat? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Der GBA hat das fragegegenständliche Ermittlungsverfahren übernommen, weil die Verfolgung terroristischer Straftaten in seine originäre Verfolgungszuständigkeit nach den §§ 142a, 120 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) fällt. Die Übernahme ist – wie auch im Fall des Anschlags auf die Teslastromversorgung im März 2024 – erfolgt, nachdem der Anfangsverdacht belastbar begründet werden konnte. 13. Liegen bei den Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob in der jüngsten Vergangenheit parlamentarische Anfragen zum Schutz, zur Lage oder zum Betrieb kritischer Infrastrukturen, explizit zu solchen, wie jetzt von dem Anschlag betroffen, in den Berliner Bezirken gestellt wurden, und wenn ja, welche, und von welchen Fraktionen wurden diese Anfragen gestellt, und wenn nein, inwieweit geht die Bundesregierung Hinweisen auf möglicherweise gezielte Anfragen entsprechend nach? Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung besteht damit insbesondere dann, wenn sich die erbetenen Informationen unproblematisch aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie beispielsweise dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien – beschaffen lassen. Alle parlamentarischen Fragen an die Bundesregierung sind öffentlich über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien einsehbar. Dies umfasst auch solche Fragen, die den Schutz, die Lage oder den Betrieb Kritischer Infrastruktur betreffen. 14. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung mit den ihr nachgeordneten Behörden in welcher Weise in das Krisenmanagement der Berliner Regierung einbezogen? Das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern (BMI) wurde am 3. Januar 2026 um 08:29 Uhr vom Lagezentrum des Landes Berlin über den Verdacht eines Brandanschlags informiert. Unmittelbar danach hat das BMI- Lagezentrum die im BMI fachlich betroffenen Organisationseinheiten über den Sachverhalt informiert. Die Bundespolizei (BPOL) erhielt erstmalig am 5. Januar 2026 ein Unterstützungsersuchen i. S. d. § 11 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) der Polizei des Landes Berlin. Das Technische Hilfswerk (THW) war am Samstag, 3. Januar 2026, ab 8 Uhr in Amtshilfe für die Feuerwehr Berlin tätig. Im Rahmen der regulären Feuerwehrbereitschaft unterstützt das THW regelmäßig an Wochenenden und bei besonderen Lagen die Feuerwehr Berlin. Der Ortsverband (OV) Berlin Friedrichshain-Kreuzberg hat sich deshalb an dem Samstag um 8 Uhr mit 4 Einsatzfahrzeugen auf der Feuerwache einsatzbereit gemeldet. Aufgrund des Stromausfalls wurde diese Bereitschaft innerhalb kurzer Zeit um weitere 4 THW- Einsatzfahrzeuge verdoppelt und der Feuerwehr Berlin unterstellt. Ab 9 Uhr war das THW dann aufgrund der Einsatzlage Stromausfall mit einem Fachberater aus dem OV Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf im Stab der Feuerwehr vertreten. Mittags wurde im OV Berlin Steglitz-Zehlendorf der Bereitstellungsraum eröffnet. In dem Bereitstellungsraum wurden dann mindestens drei Fachgruppen Notversorgung und Notinstandsetzung sowie Fachgruppen Elektroversorgung in Bereitschaft gehalten. 15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der Katastrophenhilfe ergriffen, um die Versorgung und Sicherheit in den von Stromausfall betroffenen Gebieten zu unterstützen, und inwiefern wurden dabei die besonderen Schutz- und Versorgungsbedarfe vulnerabler Personengruppen – insbesondere kranker, pflegebedürftiger, behinderter und hochbetagter Menschen – in Privathaushalten, Krankenhäusern und in Heimen berücksichtigt a) durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Ein Hilfeleistungsersuchen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) bzw. das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) wurde nicht gestellt. b) durch das Technische Hilfswerk (THW), Das THW war mit insgesamt 1.023 Einsatzkräften aus 34 Ortsverbänden bei der Lagebewältigung im Einsatz. Die Hauptaufgaben des THW umfassten: – Aufbau und Betrieb von Notstromversorgungen (u. a. Stromversorgung von Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen); – Betrieb von Notrufannahmestellen für die Bevölkerung; – Unterstützung von Notunterkünften und Anlaufstellen; – Transport von Kraftstoffen und Aggregaten; – Beleuchtung; – Einrichtung und Betrieb einer Kraftstofflogistik für Netzersatzanlagen (auch zusammen mit der Bundeswehr); – Fachberatung sowie Führung und Koordinierung der eingesetzten Kräfte. In Summe waren im Schadensgebiet Berlin Steglitz-Zehlendorf 22 Netzersatzanlagen (NEA) des THW im Einsatz. Die NEA wurden über den Einsatzverlauf an verschiedenen Einspeisepunkten eingesetzt. Dies umfasste u. a. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen, eine Tierklinik, temporäre Notunterkünfte und Einrichtungen des ÖPNV. Mindestens drei dieser 22 NEA wurden dabei ständig als taktische Einsatzreserve im Bereitstellungsraum OV Steglitz- Zehlendorf für den unmittelbaren Einsatz vorgehalten bzw. von dort in den Einsatz gebracht. Insgesamt 20 dieser NEA wurden im betroffenen THW Landesverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt zusammengezogen. Zwei NEA wurden überregional aus dem Landesverband Bremen, Niedersachsen zugeführt. Darüber hinaus standen 13 weitere NEA der umliegenden Landesverbände an ihren Standorten unter Einsatzvorbehalt der THW-Leitung für den kurzfristigen Einsatz in Berlin. Insgesamt verfügt das THW bundesweit disloziert über 662 Fachgruppen Notversorgung und Notinstandsetzung (FGr N) sowie 120 Fachgruppen Elektroversorgung (FGr E). Das THW verfügt über mehrere tausend kleinere Stromerzeuger (<= 13 kVA), primär zur Versorgung der eigenen Einheiten, sowie mehrere hundert Netzersatzanlagen bis zu einer Leistung von 200 kVA. Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den Ressourceneinsatz entschieden hat. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen Personengruppen zugeteilt wurde. c) durch die Bundespolizei, Die BPOL unterstützte seit dem 5. Januar 2026 die Polizei des Landes Berlin auf Anforderung gemäß § 11 BPolG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den betroffenen Bezirken personell und mit Einsatzmitteln. In der Spitze kamen dabei -5- Einsatzhundertschaften, -6- Beritt, -16- Diensthundeführer für Raumschutzmaßnahmen, -2- Lautsprecherkraftwagen inklusivePersonal für taktische Einsatzkommunikation sowie -4- Lichtmast-Kraftwagen inklusivePersonal an drei Standorten zur Ausleuchtung des Einsatzraumes zum Einsatz. In der Zeit vom 9. bis 11. Januar 2026 erfolgte die Unterstützung der Polizei des Landes Berlin noch mit zwei Einsatzhundertschaften für Raumschutzmaßnahmen. Darüber hinaus überwachte die BPOL in originärer Zuständigkeit anlässlich der Großschadenslage und in Abstimmung mit der Polizei des Landes Berlin und der Deutschen Bahn AG verstärkt die vom Stromausfall betroffenen S- Bahnhöfe. Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den Ressourceneinsatz entschieden hat. Die Einsatzkräfte der BPOL wurden insofern, wie oben dargestellt, eingesetzt. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen Personengruppen zugeteilt wurde. d) durch die Bundeswehr, Die Bundeswehr hat auf Ersuchen der zuständigen Behörden (Senatsverwaltung Berlin, Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf und der Feuerwehr Berlin) im Rahmen der Amtshilfe (gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) vom 5. bis zum 12. Januar 2026 unterstützt. Die Unterstützung umfasste die Bereitstellung von Betriebsstoff für Notstromaggregate, die Bereitstellung von Notstromaggregaten, die Gestellung von Unterkünften für zivile Einsatzkräfte sowie die Ausgabe von Verpflegung im betroffenen Gebiet. Die Leitung des Einsatzes in Berlin oblag dem Land Berlin, welches über den Ressourceneinsatz entschieden hat. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, ob die Unterstützung in Amtshilfe speziell vulnerablen Personengruppen zugeteilt wurde. e) durch die Bundesnetzagentur (BNetzA), Die Vorbereitung, Vermeidung und Aufarbeitung von Versorgungsstörungen obliegt den Netzbetreibern. Trotzdem beobachtet die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Lage und hat im Dialog mit Stromnetz Berlin damit begonnen, mögliche Schwachstellen im Stromnetz zu identifizieren. Die BNetzA hatte im Kontext des Stromausfalls in Berlin im Januar 2026 keine gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Katastrophenhilfe. f) durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)? Ein Hilfeleistungsersuchen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurde nicht gestellt. 16. War der Regierende Bürgermeister von Berlin als zuständiger Regierungschef auch am ersten Tag des Stromausfalls durchgehend für die in Frage 15 genannten Bundesbehörden erreichbar? Die Amtshilfe des Bundes verlief über die üblichen Meldewege zwischen den Lagezentren, insofern wird auf die Antwort zu Frage 15 (mit ihren Unterfragen) verwiesen. 17. Welche bundesweiten Daten oder Risikoanalysen zu kritischen Infrastrukturen liegen der Bundesregierung vor, und inwiefern werden darin Schutzbedarfe vulnerabler Personengruppen systematisch berücksichtigt, und wenn, warum nicht? Im Jahr 2023 wurden im Rahmen des Gemeinsamen Koordinierungsstabs Kritische Infrastrukturen (GEKKIS) als Gremium der Bunderegierung auf Ebene der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre Risikobewertungen im Bereich KRITIS durchgeführt. Hierzu hat das BBK drei Berichte zu den Szenarien „Anschlag auf die Strominfrastruktur“, „Anschlag auf eine Unterseegaspipeline“ sowie „Anschlag auf eine Hauptverkehrsachse“ erstellt und mit allen Ressorts abgestimmt. 18. Welche konkreten Konsequenzen und Maßnahmen hat die Bundesregierung auf Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Breuer et al., Erkenntnisse aus 31 Stunden Stromausfall in Berlin-Köpenick – medizinische Schwerpunkte und Herausforderungen https:// l ink.springe r.com/article/10.1007/s00101-021-00930-x) bis zum Anschlag auf die Stromversorgung am 3. Januar 2026 umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das gesundheitliche Krisenmanagement und den Schutz vulnerabler Personengruppen? 19. Welche spezifischen gesundheitlichen Risiken für kranke und/oder pflegebedürftige Menschen (z. B. Ausfall ambulanter Pflege, stromabhängiger Hilfsmittel und von Medikamentenkühlung sowie fehlende Aufzüge) wurden durch die Bundesregierung im Rahmen des Krisenmanagements antizipiert, erfasst oder bewertet? 20. Lagen der Bundesregierung zum Zeitpunkt des Stromausfalls am 3. Januar 2026 bundeseinheitliche Vorsorge- oder Einsatzkonzepte zur frühzeitigen Identifikation und Unterstützung stromabhängiger, pflegebedürftiger oder chronisch kranker Menschen vor, wenn ja, wurden diese Konzepte im Rahmen des Stromausfalls vom 3. Januar 2026 aktiv angewendet, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum wurden trotz vergleichbarer Vorfälle in der Vergangenheit (wie der Stromausfall in Berlin-Köpenick im Jahr 2019) keine solchen bundeseinheitlichen Konzepte entwickelt? Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die Bedarfe und Bedürfnisse vulnerabler Gruppen im Hinblick auf Maßnahmen eines inklusiven Bevölkerungsschutzes ein besonderes Anliegen. Dies fußt u. a. auf Artikel 11 der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), der dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Für den gesundheitlichen Katastrophenschutz, einschließlich dem Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen, sind grundsätzlich die Länder zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in Kapitel 2.3.5 im Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen (www.bundes gesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/A/Aktionsplan/Ak tionsplan_barrierefreies_Gesundheitswesen_2024.pdf) ergänzende Maßnahmen vorgesehen. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 21/3772 verwiesen. 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob kranke und pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörige ausreichend rechtzeitig Zugang zu Hilfeleistungen während des Stromausfalls erhalten haben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 18 bis 20 verwiesen. 22. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Stromausfalls gesundheitlich geschädigt worden (z. B. durch Folgeschäden oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands), und ist es nach Kenntnis der Bundesregierung auch zu Todesopfern aufgrund des Stromausfalls gekommen, und wenn ja, zu wie vielen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 10 verwiesen. 23. Welche Evaluierungen oder Nachbereitungen hat die Bundesregierung nach dem Stromausfall eingeleitet, um Erkenntnisse über Defizite im Schutz pflegebedürftiger und kranker Menschen zu gewinnen und in Zukunft zu vermeiden? Die Zuständigkeit für die Evaluation des Stromausfalls liegt aufgrund der Zuständigkeit für den Katastrophenschutz beim Land Berlin. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Ergebnisse in den zuständigen Gremien geteilt und ausgewertet werden. 24. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019 ergriffen, um die gesundheitlichen Folgen von langandauernden Stromausfällen systematisch in der Krisen- und Katastrophenvorsorge des Bundes zu evaluieren? Die gesundheitlichen Folgen langandauernder Stromausfälle werden seit 2019 im Rahmen des Zivilschutzes und bei der Amtshilfe des Bundes gemäß Artikel 35 GG berücksichtigt. Das BBK hat entsprechende generische Handlungsleitfäden z. B. für Krankenhäuser in enger Abstimmung mit dem BMI und dem BMG vorgelegt Bei der Umsetzung des KRITIS-Dachgesetzes werden Resilienzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit des Gesundheitssektors mitgedacht. 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Stromausfall für die Weiterentwicklung eines inklusiven Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenvorsorge im Bereich kritischer Infrastrukturen, der auch gesundheitliche Aspekte einschließt? 26. Im Rahmen welches Zeitplans plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Einbringung eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Für den Katastrophenschutz sind die Länder und für den Zivilschutz ist der Bund zuständig. Das KRITIS-Dachgesetz legt über alle Sektoren hinweg bundeseinheitliche Mindestanforderungen für Kritische Infrastrukturen fest, einschließlich des Gesundheitssektors (Krankenhäuser, Arzneimittelhersteller, Trinkwasser, Labore), um das Funktionieren der Wirtschaft zu gewährleisten. Der Deutsche Bundestag hat am 29. Januar 2026 das KRITIS-Dachgesetz angenommen. Das geplante Gesundheitssicherstellungsgesetz bezieht sich mangels Gesetzgebungskompetenz nicht auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge, sondern auf verteidigungsbezogene Krisenlagen. Das BMG plant, bis Sommer 2026 einen Referentenentwurf für ein Gesundheitssicherstellungsgesetz vorzulegen. Zum Thema Gesundheitssicherstellungsgesetz wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 83 der Abgeordneten Julia-Christina Stange auf die Bundestagsdrucksache 21/2876 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 104 der Abgeordneten Julia-Christina Stange auf Bundestagsdrucksache 21/3772 verwiesen. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 21/3772 verwiesen. 27. Welche Gremien, Organisationseinheiten und Abstimmungsrunden der Bundesregierung haben wie häufig getagt, um Maßnahmen der Bundesregierung zu planen und um (unterstützend) tätig zu werden? Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden sind in multiple Gremienstrukturen eingebunden und tagen regelmäßig sowie anlassbezogen auf allen Ebenen. Mangels Eingrenzung der Fragestellung auf einen konkreten thematischen Zusammenhang der fragegegenständlichen „Maßnahmen“ kann keine Beantwortung der Fragestellung erfolgen. 28. Welche Rolle spielten insbesondere folgende Einrichtungen der Bundesregierung bei der Koordination von Maßnahmen der Bundesregierung a) Gemeinsamer Koordinierungsstab Kritische Infrastrukturen (GE- KIS), Der GEKKIS als Gremium der Bunderegierung auf Ebene der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre kann bei relevanten Vorfällen ad hoc zusammentreten, um einen strukturierten Austausch der Bundesressorts zu ermöglichen, um gemeinsame Herausforderungen zu identifizieren und zusammen an deren Bewältigung zu arbeiten. Ein Austausch zwischen den Bundesressorts fand auf Arbeitsebene statt. b) Gemeinsames Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB), Das Gemeinsame Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz (GeKoB) hat den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern begleitend unterstützt. c) Gemeinsames Melde- und Lagezentrum (GLMZ), Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern ist das Fachlagezentrum für den Bevölkerungsschutz auf Bundesebene. Es ist eine zentrale Schnittstelle zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Bund und Ländern. Es unterstützte das Lage- und Ressourcenmanagement. d) Nationaler Sicherheitsrat (NSR)? Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) beschäftigt sich mit übergreifenden Fragestellungen an der Schnittstelle von innerer, äußerer, wirtschaftlicher und digitaler Sicherheit. Hierunter fallen u. a. auch strategische Fragen der Sicherheit von Kritischer Infrastruktur. Mit der Koordination von unmittelbaren Maßnahmen der Bundesregierung war der NSR nicht befasst. 29. War das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 3. Januar 2026 und in den Folgetagen personell in die relevanten Krisenstäbe oder Koordinierungsstrukturen eingebunden, beispielsweise durch Verbindungsbeamte, und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt, auf welcher Ebene (Leitung, Abteilungsebene, Fachreferate), und mit welchen konkreten Aufgaben? Das BMG hat kein Amtshilfeersuchen seitens der Berliner Regierung erhalten und wurde nicht in das Krisenmanagement einbezogen. 30. Falls das BMG nicht oder nur nachgeordnet in Krisenstäbe eingebunden war, wie begründet die Bundesregierung diese Entscheidung angesichts der erheblichen gesundheitlichen Risiken eines großflächigen Stromausfalls? Das BMG war nicht und auch nicht nachgeordnet in Krisenstäbe eingebunden. Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Länder und im Falle einer Krise mit überregionalen oder nationalen Auswirkungen wird die Bundesebene einbezogen. 31. Inwieweit hat die Bundesregierung Vorsorge dafür getroffen, dass im Falle wiederholter oder länger andauernder großflächiger Stromausfälle in der Bundeshauptstadt Berlin die Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes nicht eingeschränkt wird, und welche konkreten technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden hierzu umgesetzt? 32. Inwieweit plant die Bundesregierung eine Überprüfung und Anpassung der Notinstandsetzungsfähigkeiten, und wenn eine Überprüfung nicht geplant ist, warum nicht? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Jedes Verfassungsorgan ist grundsätzlich selbst für die Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit bei einem Stromausfall zuständig. Maßnahmen zur Sicherstellung der Staats- und Regierungsfunktion sind durch das BMI federführend für die Bundesregierung konzeptionell ausgearbeitet. Die Ressorts setzen diese Konzeption eigenverantwortlich um. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Aufgrund der jüngsten Ereignisse in Berlin und Umgebung muss damit gerechnet werden, dass auch Behörden verstärkt in das Blickfeld möglicher Angreifer geraten. Die dadurch erzielte Aufmerksamkeit mit der ggf. eingeschränkten Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen könnte das Vertrauen in den Staat schwächen und einen medialen Erfolg für die Angreifenden darstellen. Vor diesem Hintergrund ist das Veröffentlichen der eigenen Absicherungsmaßnahmen und Redundanzen nicht im Sinne der präventiven Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen. Bereits wenige Kenntnisse über mögliche Schwachstellen reichen Kriminellen oder (fremd)staatlichen Akteuren aus, um die Infrastruktur von Behörden zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. Vor diesem Hintergrund ist eine offene Beantwortung nicht möglich. Auch eine Verschlusssachen-(VS-)Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des der Verfassungsorgane nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Schon die Angabe, wie den Gefahren mit welchen technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet wird, könnte zu einer Analyse der Verwundbarkeiten und Adaption für das Angriffsverhaltens führen, die eine Abwehr erschwert oder unmöglich machen würde. Würden potentielle Angreifer detaillierte Kenntnis über vorgenannte Informationen erhalten, wäre ein Angriff deutlich einfacher zu gestalten und mit höherer Erfolgsaussicht verbunden. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen. 33. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Sabotage des Stromnetztes für die Sicherheit Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), und welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um möglichst unverzüglich ein einheitliches höheres Schutzniveau zu realisieren? Die Bundesregierung hat am 10. September 2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (einschließlich KRITIS-Dachgesetz) beschlossen. Mit dem KRITIS-Dachgesetz wird die Resilienz Kritischer Infrastrukturen in Deutschland gestärkt, indem erstmals auf Bundesebene sektorenübergreifende Mindestvorgaben für physische Resilienzmaßnahmen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen etabliert werden sollen. Die Risiken und wechselseitigen Abhängigkeiten sollen durch Risikoanalysen und Risikobewertungen systematisch in den Blick genommen und die Betreiber sollen zu passgenauen Resilienzmaßnahmen verpflichtet werden. Die Resilienzmaßnahmen umfassen insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und Ausfällen, Maßnahmen zur Ermöglichung der Weiterarbeit oder zur schnellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Zudem werden die Betreiber zur Meldung von erheblichen Vorfällen wie Störungen und Ausfällen verpflichtet werden. In Umsetzung des Koalitionsvertrages wird das BMI in der laufenden Legislaturperiode gemeinsam mit den Ländern eine „Strategie zur konsequenten Verfolgung und Bekämpfung linksextremistisch motivierter Straftaten und Strukturen“ erarbeiten. Die Strategie wird nicht nur auf repressive Maßnahmen beschränkt; auch präventive Elemente der Bekämpfung des Linksextremismus werden eine zentrale Rolle einnehmen. Ergänzend werden als unmittelbare Folge des Anschlags auf die Stromversorgung in Berlin weitere bereits eingeleitete oder in Planung befindliche Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehört die personelle Aufstockung des BfV im Phänomenbereich Linksextremismus, die Verbesserung digitaler Ermittlungsbefugnisse und die Auslobung von einer Million Euro für Hinweise zur Ergreifung der Täter durch das BKA. 34. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Sabotage des Stromnetzes für den Bevölkerungsschutz und die Ausstattung des Technischen Hilfswerkes und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe? Beim vorliegenden mutmaßlichen Sabotageakt handelt es sich nicht um einen Zivilschutzsachverhalt. Für den Katastrophenschutz sind demgegenüber die Länder zuständig. Das gilt auch für das Vorhalten entsprechender Notstromversorgung und Vorsorgemaßnahmen für extreme Wetterereignisse einschließlich winterlicher Lagen. Unabhängig davon wertet das BBK relevante Ereignisse und Lagen fortlaufend fachlich aus, um Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes zu gewinnen. Das betrifft im Verantwortungsbereich des BBK beispielsweise die Nutzung des Bundeswarnsystems durch Länder und Kommunen oder die Selbstschutzfähigkeiten der Bevölkerung. Darüber hinaus plant das BBK in den kommenden Jahren mit Bundesmitteln den Aufbau einer nationalen Reserve „Blackout“. Ziel ist es, kriegsbedingt ausgefallene Kapazitäten der Strom- und Notstromversorgung mithilfe zusätzlicher mobiler Netzersatzanlagen zumindest teilweise auszugleichen und damit den Resilienzaufbau der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen. Das THW wird mit seinen zur Verfügung stehenden – im Haushalt verstärkten – Mitteln auch weiterhin u. a. in moderne Ausstattung, Ausbildung und zeitgemäße Unterkünfte investieren. Mit diesen Maßnahmen wird zum einen die Zivilschutztüchtigkeit des THW verbessert, zum anderen versetzen sie das THW auch in die Lage, die Partner der zuständigen örtlichen Gefahrenabwehr im Rahmen der Amtshilfe noch besser unterstützen zu können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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