Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Teil von Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Wie ist die pauschale Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für ukrainische Geflüchtete und die Begründung, vor allem Menschen mit dauerhafter positiver Bleibeperspektive sollten gefördert werden (Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 2/99 des Abgeordneten Mirze Edis), damit vereinbar, dass es in der Gesetzesbegründung zur Ermessensregelung nach § 44 Absatz 4 AufenthG heißt, dass bei Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ und diesbezüglich ein Bedarf bestehe, „mit einem frühzeitigen Spracherwerb ihre Integrationschancen zu erhöhen“ (Bundestagsdrucksache 20/3717, Seite 41; bitte begründen), und wie ist diese auch mit Blick auf den Bundeshaushalt begründete Einschränkung damit vereinbar, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden war, „mehr in Integration“ zu investieren, „Integrationskurse fortzusetzen“ und damit „für eine Integration von Anfang an“ zu sorgen (bitte begründen), auch vor dem Hintergrund, dass sich der angekündigte Ausbau der Erstorientierungskurse für Asylsuchende (Pressemitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen 03/2026 vom 18. Februar 2026) bereits aus entsprechenden Verpflichtungen nach Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie 2024/1346 ergibt und sich diese Maßnahme nicht auf die überwiegende Zahl der Betroffenen bezieht, das heißt, nicht auf Geflüchtete aus der Ukraine, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und Geduldete?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Wir führen die Integrationskurse wieder auf ihren eigentlichen Auftrag zurück. Gefördert werden vor allem Menschen mit dauerhafter positiver Bleibeperspektive. Gemeint sind vor allem die Gruppen, die in § 44 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz genannt sind (zum Beispiel Fachkräfte, Personen im Familiennachzug oder Schutzberechtigte). Für diese Personen sollen Integrationskurse weiterhin stattfinden. Aber wir setzen Prioritäten, um das Angebot langfristig und nachhaltig zu sichern. Unser Bekenntnis zur Integration bleibt bestehen. Es wird auch in Zukunft weiterhin Integrationskurse geben.
Mit dem Ausbau von Erstorientierungskursen kommen wir auch unseren Verpflichtungen nach Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie nach. Für alle Asylbewerber, deren Bleibeperspektive offen ist, gibt es mit dem Erstorientierungskurs ein sehr gutes Angebot, um wichtige Informationen zur Bewältigung des Alltags zu erfahren und erste Deutschkenntnisse zu erwerben.
Relationen
- asked ← Clara Bünger (Frage)
- part_of → Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages